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{'item': 'LVwG-AV-968/002-2016'}

Obsah (5)§ 33§ 25a§ 172§ 29Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-968/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag

§ 33Abs. 1 und 4 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Paragraph 33, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichthofgesetz 1985 (Vw

GG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichthofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 19. August 2016, Zl. SBL1-V-164/038, wurde Herr LW (in der Folge: Antragsteller)

§ 172Abs. 6 lit. c i

Vm §§ 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, auf näher bezeichneten Grundstücken bei vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächsen bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 19. August 2016, Zl. SBL1-V-164/038, wurde Herr LW (in der Folge: Antragsteller)

Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, in Verbindung mit Paragraphen 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, auf näher bezeichneten Grundstücken bei vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächsen bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Gegen diesen Bescheid hatte der Antragsteller, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Gartner, Rechtsanwalt in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber am

  1. März 2017 und
  2. April 2017 eine gemeinsame (verbunden mit den Verfahren LVwG-AV-966-2016, LVwG-AV-218-2017 und LVwG-S-2579/002-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Am
  3. März 2017 war sowohl der Vertreter des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer persönlich bei der Verhandlung anwesend. Bei der fortgesetzten Verhandlung am
  4. April 2017 (diesen Termin nahm der Beschwerdeführer und sein Vertreter unter Ladungsverzicht am 30.03.2017 anlässlich der Vertagung zur Kenntnis) war der Beschwerdeführer nicht anwesend und auch nicht vertreten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. April 2017, LVwG-AV-968/001-2016, wurde über die Beschwerde des Antragstellers entschieden. Das Erkenntnis wurde entsprechend der Aktenlage dem Antragsteller, zu Handen seines Vertreters, am
  6. April 2017 zugestellt. Der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wurde das Erkenntnis entsprechend der Aktenlage am
  7. April 2017 zugestellt. Mit Eingabe (Datum des Poststempels:
  8. Mai 2017-16:13 Uhr), eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  9. Mai 2017, beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Aufnahme des Verfahrens betreffend der Verhandlung am 19.04.
  10. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der beiliegend ersichtlichen ärztlichen Therapieverordnung die resultierende gesundheitlich bed. Verhinderung ergäbe. Dem Antrag waren Kopien von folgenden (in Summe sechs) Rezepten, ausgestellt jeweils von Dr.med SL, Arzt für Allgemeinmedizin, ***, ***, beigelegt: - Rezept ausgestellt am 5.4.2017; CLAVAMOX FTBL 1Ga´ 14ST OP:1 Sig:1/- /1 /-FENTRINOL NA - TRa` 12ML OP:1 Sig: bei BEDRezept ausgestellt am 5.4.2017; , CLAVAMOX FTBL 1G, a´ 14ST OP:1 Sig:1/- /1 /-, FENTRINOL NA - TR, a` 12ML OP:1 Sig: bei BED - Rezept ausgestellt am 5.4.2017TYROTHRICIN CP LTBLa` 40ST OP:1 Sig: bei BEDRezept ausgestellt am 5.4.2017, TYROTHRICIN CP LTBL, a` 40ST OP:1 Sig: bei BED - Rezept ausgestellt am 27.4.2017TYROTHRICIN CP LTBLa` 20ST OP:1 Sig: bei BEDRezept ausgestellt am 27.4.2017, TYROTHRICIN CP LTBL, a` 20ST OP:1 Sig: bei BED - Rezept ausgestellt am 27.4.2017CIPROFLOXACIN 1A FTBL 500MGa` 10ST OP:1 Sig: 1 / - / 1 / -Rezept ausgestellt am 27.4.2017, CIPROFLOXACIN 1A FTBL 500MG, a` 10ST OP:1 Sig: 1 / - / 1 / - - Rezept ausgestellt am 27.4.2017MUCOBENE LSB TBL 600MGa` 10ST OP:1 Sig: 1 / - / - / -Rezept ausgestellt am 27.4.2017, MUCOBENE LSB TBL 600MG, a` 10ST OP:1 Sig: 1 / - / - / - - Rezept ausgestellt am 28.4.2017FENTRINOL NA - TRa` 12ML OP:1 Sig: bei BEDRezept ausgestellt am 28.4.2017, FENTRINOL NA - TR, a` 12ML OP:1 Sig: bei BED Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 71 AVG stellt eine Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH vom 29.4.2008, 2007/05/0088).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 71, AVG stellt eine Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen vergleiche VwGH vom 29.4.2008, 2007/05/0088). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen (vgl. VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen vergleiche VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134). Der Antragsteller hat im Wiedereinsetzungsverfahren das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis samt Dispositionsunfähigkeit glaubhaft zu machen, d.h. als hinreichend wahrscheinlich darzustellen. Gegenständlich hat der Antragsteller kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (somit keinen Wiedereinsetzungsgrund) glaubhaft gemacht. Der Antragsteller vermeint lediglich, dass auf Grund der Beilagen (Rezepte) sich eine gesundheitliche Verhinderung zur Teilnahme an der Verhandlung ergäbe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend ist, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt, die grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden wäre (vgl. VwGH vom 27.9.1999, 99/17/0313 sowie vom 29.4.2008, 2007/05/0088).vergleiche VwGH vom 27.9.1999, 99/17/0313 sowie vom 29.4.2008, 2007/05/0088). Das gegenständliche Vorbringen des Antragstellers sowie die gegenständlich vorgelegten Rezepte, welche am 5.4.2017 (somit 14 Tage vor der fortgesetzten Verhandlung) bzw. am 27. und 28.04.2017 (8 bzw. 9 Tage nach der fortgesetzten Verhandlung) ausgestellt wurden, konnte einen Wiedereinsetzungsgrund (für die Versäumung der fortgesetzten Verhandlung im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers sowie seines Vertreters) nicht glaubhaft machen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.968.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.