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{'item': 'LVwG-S-734/001-2016'}

Obsah (14)§ 94§ 44a§ 45Art. 133§ 52§ 28§ 74§ 64§ 1§ 366§ 5§ 19§ 78§ 367

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-734/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 94Z 3 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie in diesem Zeitraum keine Gewerbeberechtigung für das Bäckergewerbe hatten.“„Sie haben vom

  1. Jänner 2015 bis
  2. September 2015 im Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in einer vollständig eingerichteten und intakten Backstube (Knetautomaten und großer elektrischer Backofen etc.) Backwaren herstellen lassen. Überdies haben sie in diesem Zeitraum im Hof dieses Grundstückes Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen säubern lassen, Paletten mit Weizen/Roggenmehl geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Durch diese Tätigkeiten haben Sie das reglementierte Gewerbe „Bäcker (Handwerk)“

Paragraph 94, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie in diesem Zeitraum keine Gewerbeberechtigung für das Bäckergewerbe hatten.“ b. Die angewendete Gesetzesbestimmung

§ 44aZ 3 VSt

G hat anstatt „§ 366 Abs. 1 GewO 1994“ vielmehr „§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten.Die angewendete Gesetzesbestimmung

Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG hat anstatt „§ 366 Absatz eins, GewO 1994“ vielmehr „§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten. c. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 233 Stunden) wird auf den Betrag von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) herabgesetzt. 2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

  1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 100,-- Euro neu festgesetzt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer hat vom
  3. Jänner 2015 bis
  4. September 2015 im Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in einer vollständig eingerichteten und intakten Backstube (Knetautomaten und großer elektrischer Backofen etc.) Backwaren herstellen lassen. Überdies hat er in diesem Zeitraum im Hof dieses Grundstückes Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen säubern lassen, Paletten mit Weizen/Roggenmehl geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Die an diesem Standort eingerichtete Backstube hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als „Entwicklungsbackstube“ verwendet. Er hat darin neue Produktentwicklungen durchgeführt, also Backprodukte und Teigmischungen hergestellt, wobei er nur mit Mehl, Salz und Wasser gebacken hat. Diese neuen Produktentwicklungen, genauer: die Rezepte, hat er dann im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung für das „Unternehmensberatergewerbe“ an andere Unternehmen weiterverkauft. Im selben Zeitraum hat der Beschwerdeführer an diesem Standort „Workshops“ zur Ausbildung von Bäckern u.a. der BT GmbH durchgeführt. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zeitraum eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Unternehmensberater“ auf; eine Gewerbeberechtigung für das Bäckerhandwerk hatte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht. 1.
  5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  6. August 2014, Zlen. HOW2-BA-1348/001 und HOW2-BO-1424/001, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, GSt.Nr. ***, Gemeinde ***, erteilt.1.
  7. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  8. August 2014, Zlen. HOW2-BA-1348/001 und HOW2-BO-1424/001, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, GSt.Nr. ***, Gemeinde ***, erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben zwei Nachbarn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit Beschluss vom
  9. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-4149, wurde diesen Beschwerden insofern stattgegeben als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. betreffend die Betriebsanlagengenehmigung

§ 28Abs. 2 und 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde.Mit Beschluss vom 27. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-4149, wurde diesen Beschwerden insofern stattgegeben als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. betreffend die Betriebsanlagengenehmigung

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde. Von diesem Beschluss erfuhr der Beschwerdeführer am

  1. September
  2. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tatbeschreibung:
  4. Sie haben auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der Zeit von zumindest 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 in der nicht genehmigten gewerblichen Betriebsanlage verschiedene Brotsorten gelagert, im Hof unter Verwendung eines Hochdruckreinigers Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen säubern lassen, Paletten mit Weizen/Roggenmehl geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Sie haben daher das reglementierte Gewerbe Bäcker (Handwerk)

§ 94Z.3 Gew

O 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.Sie haben auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der Zeit von zumindest 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 in der nicht genehmigten gewerblichen Betriebsanlage verschiedene Brotsorten gelagert, im Hof unter Verwendung eines Hochdruckreinigers Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen säubern lassen, Paletten mit Weizen/Roggenmehl geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Sie haben daher das reglementierte Gewerbe Bäcker (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen. 2. Sie haben auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der Zeit von zumindest 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 eine

§ 74Abs.1 und 2 Gew

O genehmigungspflichtige, jedoch nicht rechtskräftig genehmigte gewerbliche Betriebsanlage betrieben. Im angeführten Zeitraum haben Sie das Aggregat für die Tiefkühlanlage betrieben, verschiedene Brotsorten gelagert, Paletten mit Weizen/Roggenmehl mit LKW geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Das Betriebsanlagengrundstück wurde fast täglich mit Liefer-LKW befahren und wurden dabei Ladetätigkeiten durchgeführt. Im Hof der nicht rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage wurden Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen unter Verwendung eines Hochdruckreinigers gesäubert.Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da die Anlage, wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise und ihrer Ausstattung geeignet ist, bestimmte im § 74 Abs.2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn durch Lärm) zu beeinträchtigen bzw. sind solche Auswirkungen nicht auszuschließen. Sie haben auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der Zeit von zumindest 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 eine

Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO genehmigungspflichtige, jedoch nicht rechtskräftig genehmigte gewerbliche Betriebsanlage betrieben. Im angeführten Zeitraum haben Sie das Aggregat für die Tiefkühlanlage betrieben, verschiedene Brotsorten gelagert, Paletten mit Weizen/Roggenmehl mit LKW geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Das Betriebsanlagengrundstück wurde fast täglich mit Liefer-LKW befahren und wurden dabei Ladetätigkeiten durchgeführt. Im Hof der nicht rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage wurden Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen unter Verwendung eines Hochdruckreinigers gesäubert., Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da die Anlage, wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise und ihrer Ausstattung geeignet ist, bestimmte im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn durch Lärm) zu beeinträchtigen bzw. sind solche Auswirkungen nicht auszuschließen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1994zu 1. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu 2. § 74 Abs.1 und 2, § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1994.“zu 2. Paragraph 74, Absatz eins und 2, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils

„§ 366 Abs. 1 GewO 1994“ Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 233 Stunden) verhängt sowie

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) ein Kostenbeitrag in der Höhe von (insgesamt) 500 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 5.500 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils

„§ 366 Absatz eins, GewO 1994“ Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 233 Stunden) verhängt sowie

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von (insgesamt) 500 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 5.500 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde darin zusammengefasst aus, das Straferkenntnis gründe auf die Berichte der Polizeiinspektion *** sowie die (zahlreichen) Anzeigen zweier Nachbarn. Überdies wurde auch Folgendes ausgeführt: „Weiters haben Sie von 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der vollständig eingerichteten und intakten Backstube (Knetautomaten und großer elektrischer Backofen etc.) Backwaren herstellen lassen und daher das reglementierte Gewerbe Bäcker (Handwerk)

§ 94Z.3 Gew

O 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.“„Weiters haben Sie von 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der vollständig eingerichteten und intakten Backstube (Knetautomaten und großer elektrischer Backofen etc.) Backwaren herstellen lassen und daher das reglementierte Gewerbe Bäcker (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über den halben Anteil eines Bauernhauses in *** „verfüge“ ein monatliches Einkommen von 3.900 Euro netto aufweise und Sorgepflichtig für drei Kinder sei. Mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen. Erschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz der von der belangten Behörde verfügten Schließung der Betriebsanlage über einen Zeitraum von

  1. Jänner 2015 bis zumindest
  2. September 2015 diese Betriebsanlage weiter betrieben habe. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.000 Euro, hat Schulden in der Höhe von etwa 450.000 Euro, ist Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und hat Sorgepflichten für eine Frau und drei Kinder („persönliche Verhältnisse“); er wies – im Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Übertretungen – eine (rechtskräftige) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 auf, wofür er mit einer Geldstrafe von 500 Euro bestraft wurde.1.
  4. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.000 Euro, hat Schulden in der Höhe von etwa 450.000 Euro, ist Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und hat Sorgepflichten für eine Frau und drei Kinder („persönliche Verhältnisse“); er wies – im Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Übertretungen – eine (rechtskräftige) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 auf, wofür er mit einer Geldstrafe von 500 Euro bestraft wurde. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „Bäckergewerbes“ im verfahrensgegenständlichen Standort.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Diese Feststellungen gründen auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am
  8. März 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers. 2.
  9. Der Beschwerdeführer hat die festgestellten Tätigkeiten nicht bestritten, sondern sich im Ergebnis lediglich gegen deren Beurteilung als Ausübung des „Bäckergewerbes“ gewendet. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er die Backstube zur Herstellung von neuen Produkten nutzt, die er dann im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung als „Unternehmensberater“ weiterverkauft (siehe Seite 3 und 4 der Verhandlungsschrift). Außerdem hat er selbst angegeben, am gegenständlichen Standort „Workshops“ und Ausbildung für Bäcker der BT GmbH durchzuführen (Seite 3 der Verhandlungsschrift). 2.
  10. Der zitierte Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom
  11. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-4149, wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn Rechtsanwalt Constantino Huber, durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am
  12. September 2015 zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides war das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Rechtsanwalt zwar bereits aufgelöst, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch noch nicht bekannt gegeben wurde. Sein damaliger Vertreter hat den Beschluss an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis weitergeleitet; es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Sendung seitens des damaligen Rechtsanwaltes erhalten hat. Jedenfalls zugestellt wurde der Beschluss dem Beschwerdeführer erst durch nochmalige Übermittlung seitens des Landesverwaltungsgerichtes; der Rückschein weist eine Übernahme durch Ersatzempfänger (die Ehefrau des Beschwerdeführers) am
  13. September 2015 aus.
  14. Rechtliche Erwägungen: 3.
  15. Zu Spruchpunkt
  16. (Ausübung des reglementierten Gewerbes „Bäcker“ ohne Gewerbeberechtigung): 3.1.1.

§ 1Abs. 2 Gew

O 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

§ 94Gew

O 1994 ist das Handwerk „Bäcker“ (Z 3) ebenso wie das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (Z 74) ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, GewO 1994 ist das Handwerk „Bäcker“ (Ziffer 3,) ebenso wie das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (Ziffer 74,) ein reglementiertes Gewerbe.

§ 366Abs. 1 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. 3.1.

  1. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermeint der Beschwerdeführer, dass die festgestellten Tätigkeiten im Rahmen seines Gewerbes „Unternehmensberatung“ ausgeübt worden seien. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die festgestellten Tätigkeiten (Herstellung von Backprodukte und Teigmischungen, wobei nur mit Mehl, Salz und Wasser gebacken wurde) geradezu der Kernbereich des Bäckerhandwerks sind. Dass der Beschwerdeführer dabei neue Produkte und Rezeptmischungen getestet und entwickelt hat, steht dem nicht entgegen, sondern stellt vielmehr ebenfalls eine typische Tätigkeit eines Bäckers dar. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten von der Gewerbeberechtigung als „Unternehmensberater“ gedeckt waren. Eine derart weite Auslegung des Gewerbes des Unternehmensberaters würde nämlich dazu führen, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des Unternehmensberaters im Ergebnis alle anderen Gewerbeberechtigungen obsolet machen würde und hiermit ein Gewerbe mit geradezu allumfassender Berechtigung zur Verfügung stünde. Eine derartige Auslegung kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden. Es bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in seiner Backstube ausgeübt hat („Probierbackstube“), und der – von ihm selbst vorgetragenen Absicht – die so hergestellten Rezepte und Produktideen entgeltlich im Rahmen seiner „Unternehmensberatung“ weitergeben. Damit ist lediglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach alle Handlungen eines Gewerbetreibenden im Rahmen seines Gewerbes eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 darstellen und jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit sohin den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich trägt (vgl. zB VwGH vom
  2. Oktober 1993, 92/03/0054, betreffend die unbefugte Ausübung des Mietwagengewerbes durch Zurverfügungstellung eines unentgeltlichen Fahrtendienstes im Rahmen einer Schischule).Damit ist lediglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach alle Handlungen eines Gewerbetreibenden im Rahmen seines Gewerbes eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 darstellen und jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit sohin den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich trägt vergleiche zB VwGH vom
  3. Oktober 1993, 92/03/0054, betreffend die unbefugte Ausübung des Mietwagengewerbes durch Zurverfügungstellung eines unentgeltlichen Fahrtendienstes im Rahmen einer Schischule). Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Ergebnis von einer Ausübung des Bäckergewerbes durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist. Da zur Strafbarkeit

§ 5Abs. 1 VSt

G fahrlässiges Verhalten ausreicht und keine Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten aufgetreten sind, hat der Beschwerdeführer diese objektiv begangene Tat auch subjektiv zu vertreten.Da zur Strafbarkeit

Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten ausreicht und keine Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten aufgetreten sind, hat der Beschwerdeführer diese objektiv begangene Tat auch subjektiv zu vertreten. 3.1.

  1. Zur Präzisierung der Tatbeschreibung: Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Verwaltungsgerichte einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Verwaltungsstrafbehörde gesetzt wurde (zB VwGH vom
  2. Mai 2015, Ra 2014/09/0033); das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit – also insbesondere auch die Begründung – als Verfolgungshandlung zu werten (vgl. VwGH vom
  3. September 2013, 2013/09/0065).Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Verwaltungsgerichte einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Verwaltungsstrafbehörde gesetzt wurde (zB VwGH vom
  4. Mai 2015, Ra 2014/09/0033); das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit – also insbesondere auch die Begründung – als Verfolgungshandlung zu werten vergleiche VwGH vom
  5. September 2013, 2013/09/0065). Vor diesem Hintergrund ist der – in der oben zitierten Begründung enthaltene –Tatvorwurf in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses zu ergänzen, wobei diese – aus Gründen der Übersichtlichkeit – neu gefasst wird. 3.1.
  6. Zur Korrektur der angewendeten Gesetzesbestimmung

§ 44aZ 3 VSt

G:3.1.4. Zur Korrektur der angewendeten Gesetzesbestimmung

Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG: Für die in § 366 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Verwaltungsübertretungen ist die zutreffende Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z 3 VStG der Einleitungssatz (zB VwGH vom

  1. Mai 2011, 2008/04/0046), weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern richtig zu stellen ist.Für die in Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Verwaltungsübertretungen ist die zutreffende Strafsanktionsnorm iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG der Einleitungssatz (zB VwGH vom
  2. Mai 2011, 2008/04/0046), weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern richtig zu stellen ist. 3.1.
  3. Zur Minderung der Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach dem Tatvorwurf hat der Beschwerdeführer das Handwerk „Bäcker“, sohin ein reglementiertes Gewerbe, über einen Zeitraum von acht Monaten ohne die erforderliche Berechtigung ausgeübt. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war der lange Deliktszeitraum sowie die einschlägige Vorstrafe zu werten. Nach dem Vorgesagten sowie unter Berücksichtigung des bis 3.600 Euro reichenden Strafrahmens und der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) auf das im Spruch genannte Ausmaß herabzusetzen, um eine tat-, täter und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen; dies vor allem deshalb, weil sich das von der belangten Behörde angenommene monatliche Einkommen von 3.900 Euro netto auf lediglich 1.000 Euro vermindert hat. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041). Überdies soll die Strafbemessung vom Gedanken getragen sein, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und – wie hier – im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen (vgl. VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203).Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041). Überdies soll die Strafbemessung vom Gedanken getragen sein, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und – wie hier – im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen vergleiche VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203). 3.2. Zur Spruchpunkt 2. (Betreiben einer Betriebsanlage ohne Genehmigung): 3.2.1.

§ 78Abs. 1 Gew

O 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber.3.2.1.

Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber.

§ 366Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. 3.2.2. Die belangte Behörde gründet die Strafbarkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betriebes einer Betriebsanlage im oben angeführten Standort darauf, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum zwar eine Bewilligung der belangten Behörde vorgelegen sei, diese jedoch nicht rechtskräftig war. Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde jedoch die Wirkung des „vorläufigen Betriebsrechtes“

§ 78Abs. 1 Gew

O 1994:Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde jedoch die Wirkung des „vorläufigen Betriebsrechtes“

Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994: Im Falle des § 78 Abs. 1 GewO 1994 besteht schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine rechtswirksame Genehmigung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994. In diesem Fall bildet der – zB mittels Beschwerde eines Nachbarn – angefochtene Bescheid die erforderliche behördliche Genehmigung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994; die Nichteinhaltung der Auflagen dieses Bescheides wäre

§ 367Z 25 Gew

O 1994 zu bestrafen (vgl. VwGH vom

  1. April 1985, 84/04/0182 bzw. vom
  2. März 1985, 84/04/0210; vgl. überdies die weitgehend einhellige Meinung der Literatur zB Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage [
  3. Auflage, 2016], Rz 389; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, [
  4. Auflage, 2011], § 78 GewO, Rz 2, sowie § 366 GewO, Rz 46; Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 366, Rz 27).Im Falle des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 besteht schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine rechtswirksame Genehmigung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO
  5. In diesem Fall bildet der – zB mittels Beschwerde eines Nachbarn – angefochtene Bescheid die erforderliche behördliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994; die Nichteinhaltung der Auflagen dieses Bescheides wäre

Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 zu bestrafen vergleiche VwGH vom

  1. April 1985, 84/04/0182 bzw. vom
  2. März 1985, 84/04/0210; vergleiche überdies die weitgehend einhellige Meinung der Literatur zB Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage [
  3. Auflage, 2016], Rz 389; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, [
  4. Auflage, 2011], Paragraph 78, GewO, Rz 2, sowie Paragraph 366, GewO, Rz 46; Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], Paragraph 366,, Rz 27). Im gesamten von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum konnte sich der Beschwerdeführer auf das vorläufige Betriebsrecht

§ 78Abs. 1 Gew

O 1994 berufen, kam ihm doch der aufhebende und zurückverweisende Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erst am 16. September 2015, also knapp zwei Wochen nach Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes, zur Kenntnis.Im gesamten von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum konnte sich der Beschwerdeführer auf das vorläufige Betriebsrecht

Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 berufen, kam ihm doch der aufhebende und zurückverweisende Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erst am

  1. September 2015, also knapp zwei Wochen nach Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes, zur Kenntnis. 3.2.
  2. Der angefochtene Spruchpunkt
  3. war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. 3.
  4. Zum Kostenausspruch: Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe zu Spruchpunkt
  5. bzw. der Aufhebung des Spruchpunktes
  6. war

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe zu Spruchpunkt 1. bzw. der Aufhebung des Spruchpunktes 2. war

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Da der Beschwerde somit – zu beiden Spruchpunkten – zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde somit – zu beiden Spruchpunkten – zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  2. Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  3. Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH vom
  4. Februar 2017, Ra 2017/09/0004).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche zB VwGH vom
  5. Februar 2017, Ra 2017/09/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.734.001.2016

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