O 1994) selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie in diesem Zeitraum keine Gewerbeberechtigung für das Bäckergewerbe hatten.“„Sie haben vom
Paragraph 94, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie in diesem Zeitraum keine Gewerbeberechtigung für das Bäckergewerbe hatten.“ b. Die angewendete Gesetzesbestimmung
G hat anstatt „§ 366 Abs. 1 GewO 1994“ vielmehr „§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten.Die angewendete Gesetzesbestimmung
Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG hat anstatt „§ 366 Absatz eins, GewO 1994“ vielmehr „§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten. c. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 233 Stunden) wird auf den Betrag von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) herabgesetzt. 2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
GVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde.Mit Beschluss vom 27. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-4149, wurde diesen Beschwerden insofern stattgegeben als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. betreffend die Betriebsanlagengenehmigung
Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde. Von diesem Beschluss erfuhr der Beschwerdeführer am
O 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.Sie haben auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der Zeit von zumindest 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 in der nicht genehmigten gewerblichen Betriebsanlage verschiedene Brotsorten gelagert, im Hof unter Verwendung eines Hochdruckreinigers Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen säubern lassen, Paletten mit Weizen/Roggenmehl geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Sie haben daher das reglementierte Gewerbe Bäcker (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen. 2. Sie haben auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der Zeit von zumindest 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 eine
O genehmigungspflichtige, jedoch nicht rechtskräftig genehmigte gewerbliche Betriebsanlage betrieben. Im angeführten Zeitraum haben Sie das Aggregat für die Tiefkühlanlage betrieben, verschiedene Brotsorten gelagert, Paletten mit Weizen/Roggenmehl mit LKW geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Das Betriebsanlagengrundstück wurde fast täglich mit Liefer-LKW befahren und wurden dabei Ladetätigkeiten durchgeführt. Im Hof der nicht rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage wurden Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen unter Verwendung eines Hochdruckreinigers gesäubert.Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da die Anlage, wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise und ihrer Ausstattung geeignet ist, bestimmte im § 74 Abs.2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn durch Lärm) zu beeinträchtigen bzw. sind solche Auswirkungen nicht auszuschließen. Sie haben auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der Zeit von zumindest 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 eine
Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO genehmigungspflichtige, jedoch nicht rechtskräftig genehmigte gewerbliche Betriebsanlage betrieben. Im angeführten Zeitraum haben Sie das Aggregat für die Tiefkühlanlage betrieben, verschiedene Brotsorten gelagert, Paletten mit Weizen/Roggenmehl mit LKW geliefert bekommen und das Mehl am genannten Standort gelagert. Das Betriebsanlagengrundstück wurde fast täglich mit Liefer-LKW befahren und wurden dabei Ladetätigkeiten durchgeführt. Im Hof der nicht rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage wurden Gebäckkisten und Backbleche bzw. Backblechwagen unter Verwendung eines Hochdruckreinigers gesäubert., Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da die Anlage, wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise und ihrer Ausstattung geeignet ist, bestimmte im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn durch Lärm) zu beeinträchtigen bzw. sind solche Auswirkungen nicht auszuschließen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1994zu 1. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu 2. § 74 Abs.1 und 2, § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1994.“zu 2. Paragraph 74, Absatz eins und 2, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils
„§ 366 Abs. 1 GewO 1994“ Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 233 Stunden) verhängt sowie
G) ein Kostenbeitrag in der Höhe von (insgesamt) 500 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 5.500 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils
„§ 366 Absatz eins, GewO 1994“ Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 233 Stunden) verhängt sowie
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von (insgesamt) 500 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 5.500 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde darin zusammengefasst aus, das Straferkenntnis gründe auf die Berichte der Polizeiinspektion *** sowie die (zahlreichen) Anzeigen zweier Nachbarn. Überdies wurde auch Folgendes ausgeführt: „Weiters haben Sie von 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der vollständig eingerichteten und intakten Backstube (Knetautomaten und großer elektrischer Backofen etc.) Backwaren herstellen lassen und daher das reglementierte Gewerbe Bäcker (Handwerk)
O 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.“„Weiters haben Sie von 01.01.2015 bis zumindest 02.09.2015 auf dem Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, in der vollständig eingerichteten und intakten Backstube (Knetautomaten und großer elektrischer Backofen etc.) Backwaren herstellen lassen und daher das reglementierte Gewerbe Bäcker (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über den halben Anteil eines Bauernhauses in *** „verfüge“ ein monatliches Einkommen von 3.900 Euro netto aufweise und Sorgepflichtig für drei Kinder sei. Mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen. Erschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz der von der belangten Behörde verfügten Schließung der Betriebsanlage über einen Zeitraum von
O 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
O 1994 ist das Handwerk „Bäcker“ (Z 3) ebenso wie das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (Z 74) ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, GewO 1994 ist das Handwerk „Bäcker“ (Ziffer 3,) ebenso wie das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (Ziffer 74,) ein reglementiertes Gewerbe.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. 3.1.
G fahrlässiges Verhalten ausreicht und keine Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten aufgetreten sind, hat der Beschwerdeführer diese objektiv begangene Tat auch subjektiv zu vertreten.Da zur Strafbarkeit
Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten ausreicht und keine Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten aufgetreten sind, hat der Beschwerdeführer diese objektiv begangene Tat auch subjektiv zu vertreten. 3.1.
G:3.1.4. Zur Korrektur der angewendeten Gesetzesbestimmung
Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG: Für die in § 366 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Verwaltungsübertretungen ist die zutreffende Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z 3 VStG der Einleitungssatz (zB VwGH vom
G), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach dem Tatvorwurf hat der Beschwerdeführer das Handwerk „Bäcker“, sohin ein reglementiertes Gewerbe, über einen Zeitraum von acht Monaten ohne die erforderliche Berechtigung ausgeübt. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war der lange Deliktszeitraum sowie die einschlägige Vorstrafe zu werten. Nach dem Vorgesagten sowie unter Berücksichtigung des bis 3.600 Euro reichenden Strafrahmens und der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) auf das im Spruch genannte Ausmaß herabzusetzen, um eine tat-, täter und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen; dies vor allem deshalb, weil sich das von der belangten Behörde angenommene monatliche Einkommen von 3.900 Euro netto auf lediglich 1.000 Euro vermindert hat. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041). Überdies soll die Strafbemessung vom Gedanken getragen sein, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und – wie hier – im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen (vgl. VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203).Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041). Überdies soll die Strafbemessung vom Gedanken getragen sein, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und – wie hier – im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen vergleiche VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203). 3.2. Zur Spruchpunkt 2. (Betreiben einer Betriebsanlage ohne Genehmigung): 3.2.1.
O 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber.3.2.1.
Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. 3.2.2. Die belangte Behörde gründet die Strafbarkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betriebes einer Betriebsanlage im oben angeführten Standort darauf, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum zwar eine Bewilligung der belangten Behörde vorgelegen sei, diese jedoch nicht rechtskräftig war. Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde jedoch die Wirkung des „vorläufigen Betriebsrechtes“
O 1994:Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde jedoch die Wirkung des „vorläufigen Betriebsrechtes“
Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994: Im Falle des § 78 Abs. 1 GewO 1994 besteht schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine rechtswirksame Genehmigung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994. In diesem Fall bildet der – zB mittels Beschwerde eines Nachbarn – angefochtene Bescheid die erforderliche behördliche Genehmigung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994; die Nichteinhaltung der Auflagen dieses Bescheides wäre
O 1994 zu bestrafen (vgl. VwGH vom
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 zu bestrafen vergleiche VwGH vom
O 1994 berufen, kam ihm doch der aufhebende und zurückverweisende Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erst am 16. September 2015, also knapp zwei Wochen nach Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes, zur Kenntnis.Im gesamten von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum konnte sich der Beschwerdeführer auf das vorläufige Betriebsrecht
Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 berufen, kam ihm doch der aufhebende und zurückverweisende Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erst am
G iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe zu Spruchpunkt 1. bzw. der Aufhebung des Spruchpunktes 2. war
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Da der Beschwerde somit – zu beiden Spruchpunkten – zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde somit – zu beiden Spruchpunkten – zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.