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{'item': 'LVwG-S-1137/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1137/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des GM, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. April 2017, GFS2-V-16 17112/5, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Hinsichtlich der Spruchpunkte 4.,
  2. und
  3. (Bestrafung nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 iVm den Auflagen 2, 3 und 6 des Bescheides vom
  4. Juni 2015, GFW2-WA-14140/001) wird die Beschwerde abgewiesen.Hinsichtlich der Spruchpunkte 4.,
  5. und
  6. (Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 in Verbindung mit den Auflagen 2, 3 und 6 des Bescheides vom
  7. Juni 2015, GFW2-WA-14140/001) wird die Beschwerde abgewiesen. II.römisch zwei. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses (nämlich die Punkte 1., 2., 3.,
  8. und 8.) wird das Straferkenntnis einschließlich des darauf bezüglichen Kostenausspruches im Ausmaß von € 360,-- aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt. III.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 260,-- zu leisten. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs. 1, 31c Abs. 1 und 2, 32 sowie 137 Abs. 2 Z 5 und 7 WRG 1959Paragraphen 30, Absatz eins, 31 c, Absatz eins und 2, 32 sowie 137 Absatz 2, Ziffer 5 und 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)(Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 9 Abs. 2, 19, 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 sowie 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 9, Absatz 2, 19, 25, Absatz 2, 44 a, 45, Absatz eins, sowie 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)Paragraphen 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60 aus 1974, i.d.g.F.) §§ 27, 44 Abs. 1, 50 sowie 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 44, Absatz eins, 50, sowie 52 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.690,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.690,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
  9. Verwaltungsstrafbehördliches Verfahren und Straferkenntnis Auf Grund einer Anzeige des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde schließlich gegen GM als verantwortlichen Beauftragten der MB GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen verschiedener Übertretungen des Wasserrechtsgesetztes eingeleitet. Grundlage des Strafverfahrens war im Wesentlichen der Erhebungsbericht des Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf betreffend Wahrnehmungen am
  10. Juni 2016 bei einer Materialgewinnungsstätte der MB GmbH in der Katastralgemeinde ***, wobei unter anderem die Missachtung einer Reihe von Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  11. Juni 2015, GFW2-WA-14140/001, sowie ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführte Schottergewinnungen festgestellt worden waren. Die Verfolgungshandlung bestand in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  12. Oktober 2016, wobei dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt wurde: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Zeit: 8.6.2016, in der Zeit von 9 bis 12 Uhr KG ***,
  13. GSt-Nr. ***, außerhalb der bewilligten Ort: Abbaufläche,
  14. bis
  15. GSt-Nr. ***, Abbaufeld ***, im Bereich der bewilligten Abbaufläche 1 und 2 Tatbeschreibung:
  16. Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der MB GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen ohne Bewilligung außerhalb der bewilligten Abbaufläche, südlich von Abbauabschnitt 1 und 2, auf einer Fläche von 5452 m2 und nördlich von Abbauabschnitt 1 und 2, auf einer Fläche von 3015 m2, mineralisches Material (Schotter) in einem Gesamtvolumen von 35596 m3 abgebaut hat.
  17. Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der MB GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen entgegen einer behördlichen Bewilligung durch Unterschreitung der Abbautiefe eine bewilligunspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen hat. Die bewilligte Abbautiefe in den Abbauabschnitten 1 und 2 wurde mit 148,6 m ü.A. festgelegt. Auf einer Fläche von 6147 m2 wurde die Abbautiefe im Mittel um 0,3 bis 0,4 m unterschritten und lag die Grubensohle zwischen Höhe 148,3 und 148,4 m ü.A. Am tiefsten Punkt im Süden lag sie mit 147,81 m ü.A. um 0,79 m zu tief.
  18. Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der MB GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.6.2015, nicht eingehalten hat, da die bewilligte Abbautiefe in den Abbauabschnitten 1 und 2, die mit 148,6 m ü.A. festgelegt wurde auf einer Fläche von 6147 m² im Mittel um 0,3 bis 0,4 m zu tief lag und am tiefsten Punkt im Süden 147,81 m ü.A. somit um 0,79 m zu tief lag. Auflage 1 lautet: ... Die Höhenlage der Abbausohle darf die Höhe 148,60 m ü.A. nicht unterschreiten. Allfällige Unterschreitungen sind mit geeignetem grubeneigenen Material wieder zu beseitigen.
  19. Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der MB GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.6.2015, nicht eingehalten hat, da eine Aufhöhung bis 1 m über HHGW nicht vorgenommen wurde und mangels grubeneigenen Materials nicht mehr möglich ist. Es befand sich eine Fläche von insgesamt 8797 m² unter HHGW und somit ohne Mindestabdeckung. Auflage 2 lautet: Die Aufhöhung der Abbausohle bis 1,0 m über HHGW hat ausschließlichmit geeignetem grubeneigenem Material zu erfolgen. ....
  20. Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der MB GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.6.2015, nicht eingehalten hat, da der Schotterabbau unter die bewilligte Abbauhöhe von 148,6 m ü.A. getätigt wurde und für die Aufhöhung kein grubeneigenes Material in den bewilligten Abbauabschnitten vorhanden ist. Auflage 3 lautet: Sollte sich im Zuge des Abbaues herausstellen, dass nicht ausreichend grubeneigenes Material für die Aufhöhung der gesamten Grubensohle bis 1,0 m über HHGW zur Verfügung steht, so ist die Abbausohle nur soweit abzusenken, dass eine ordnungsgemäße Aufhöhung gewährleistet werden kann. ....
  21. Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der MB GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Auflage 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.6.2015, nicht eingehalten hat, da im gesamten bewilligten Abbaubereich kein Fixpunkt mit Höhenkote beschriftet und markiert vorhanden war. Auflage 6 lautet: Zur leichteren weiteren Kontrolle der Abbautiefe sind bei Erreichen der genehmigten Abbautiefe Fixpunkte herzustellen. Diese Fixpunkte (z.B.- Eisenstangen) sind rasterförmig in Abständen von ca. 200 m zu setzen, in ein Betonfundament (30x30x30) einzubetten, lage- und höhenmäßig einzumessen und mit den Höhenkoten dauerhaft zu beschriften und zu markieren. ...
  22. Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der MB GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Auflage 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.6.2015, nicht eingehalten hat, da im Süden vom Grundstück *** entgegen dem Projekt eine Zufahrt hergestellt wurde. Es war kein Schranken oder Tor bzw. sonstige Absperrung vorhanden, wodurch ein ungehindertes Zufahren zur Abbauwand und somit in das Grubenareal möglich war. Auflage 11 lautet: An allen Einfahrten sind Tore oder Schranken, welche versperrbar eingerichtet sein müssen, anzubringen. Die Einfahrt ist während der Zeit, in der das Areal unewacht ist, versperrt zu halten.
  23. Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der MB GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Auflage 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.6.2015, nicht eingehalten hat, da bei der Zufahrt im Süden keine Tafel mit der Aufschrift "Jede Verunreinigung oder Ablagerung bei Strafe nach dem WRG und AWG verboten!" vorhanden war. Auflage 12 lautet: Bei allen Zufahrten und den Eckpunkten des Abbaugebietes sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit der Aufschrift "Jede Verunreinigung oder Ablagerung bei Strafe nach dem WRG und AWG verboten!" aufzustellen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  24. § 32 iVm 5137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 idgFzu
  25. Paragraph 32, in Verbindung mit 5137 Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 idgF zu
  26. § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 idgFzu
  27. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 idgF zu
  28. § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 idgF iVm Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 1zu
  29. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 idgF in Verbindung mit Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 1 zu
  30. § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 idgF iVm Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 2 zu
  31. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 idgF in Verbindung mit Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 2 zu
  32. § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 idgF iVm Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 3 zu
  33. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 idgF in Verbindung mit Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 3 zu
  34. § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 idgF iVm Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 6 zu
  35. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 idgF in Verbindung mit Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 6 zu
  36. § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 idgF iVm Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 11 zu
  37. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 idgF in Verbindung mit Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 11 zu
  38. § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 idgF iVm Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 12“zu
  39. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 idgF in Verbindung mit Bescheid der BHGF v. 24.6.2016, GFW2-WA-14140/001, Auflage 12“ Bei dem Bescheiddatum „24.6.2016“ liegt offensichtlich bezüglich der Jahreszahl ein Schreibfehler vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu in einer Stellungnahme vom
  40. November 2016, in der er die ihm vorgeworfenen Taten bestritt, verschiedene Beweisanträge stellte und schließlich begehrte, das Strafverfahren ohne Ausspruch einer Strafe einzustellen. Den Beweisanträgen kam die Behörde nicht nach, sondern nahm lediglich eine Abfrage der Vorstrafen vor, welche rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des AWG 2002 ergaben, wovon die eine zur GZ. GFS2-V-11 22825/5 seit
  41. Juni 2012, und die zweite GZ. GFS2-V-14 5679/6 seit
  42. Juli 2016 als rechtskräftig ausgewiesen ist. Mit Straferkenntnis vom
  43. April 2017, GFS2-V-16 17112/5, wurde GM als verantwortlicher Beauftragter der MB GmbH für die ihm bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen Taten bestraft, wobei er für das Delikt Nr. 1 mit einer Geldstrafe von € 2.000,--, für die Delikte 2 bis 5 mit jeweils € 500,-- sowie die Delikte 6 bis 8 mit jeweils € 300,-- belegt wurde; im Verhältnis dazu wurden entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen festgelegt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass vom Gewässeraufsichtsorgan am
  44. Juni 2016 festgestellt worden sei, dass von der MB GmbH, für welche GM als verantwortlicher Beauftragter verantwortlich sei, in der KG *** auf dem Grundstück Nr. ***, außerhalb der genehmigten Abbaufläche Material gewonnen worden sei, ohne dass dies von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt wäre. Es sei eine „bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer“ vorgenommen worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass zum Überprüfungszeitpunkt insbesondere die Auflagen 1, 2, 3, 6, 11 und 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf von
  45. Juni 2015, GFW2-WA-14140/001, nicht eingehalten worden wären. Nach Wiedergabe der Rechtfertigung des Beschuldigten sowie der angewendeten Rechtsvorschriften führt die Behörde aus, dass die Übertretung „dieser Vorschrift“ durch die unbedenkliche Wahrnehmung des Gewässeraufsichtsorgans eindeutig erwiesen sei. Eine Einvernahme des Sachverständigen sei nicht mehr erforderlich gewesen, ebenso wenig die Befragung des namhaft gemachten Zeugen. Die vom Beschwerdeführer erstatteten Ausführungen seien nicht geeignet, die Angaben des Sachverständigen zu widerlegen. Hinsichtlich des Verschuldens verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG; der Entlastungsbeweis sei dem Beschuldigten nicht gelungen. Hinsichtlich des Verschuldens verwies die Behörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG; der Entlastungsbeweis sei dem Beschuldigten nicht gelungen. Hinsichtlich der Strafbemessung nahm die Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.000,-- an und traf im Übrigen keine weiteren Feststellungen. Als strafmildernd wurde nichts, als straferschwerend der „Umfang der Übertretung und die Nichteinsicht des Beschuldigten“ gewertet.
  46. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des GM, in der er neuerlich die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, an Verfahrensmängel insbesondere die Nichtbefolgung der Beweisanträge rügt und darüber hinaus die Unangemessenheit der Strafhöhe geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Amtssachverständigen und des bereits zuvor namhaft gemachten Zeugen WH sowie schließlich die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Anpassung der verhängten Strafe an den wahren Schuld- und Unrechtsgehalt.
  47. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  48. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört sowie die Zeugen Ing. EW, Ing. HZ, HK sowie WH befragt wurden. Überdies wurde der Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur GZ. GFW2-WA-14140 (Materialgewinnungstätte der MB GmbH in der KG ***) beigeschafft. Am Schluss der Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Delikte 4, 5 und 6 (entsprechende Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses) auf die Strafhöhe ein. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung in rechtlicher Hinsicht vorgebracht, dass der Tatvorwurf hinsichtlich des Delikts Nr. 1 des Straferkenntnisses nicht alle Tatbildmerkmale der angenommenen Übertretungen umfasse, die Delikte 2 und 3 einander ausschlössen bzw. ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot darstellten, wobei überdies der Tatvorwurf zum Delikt Nr. 3 unvollständig wäre. Zu den Delikten Nr. 7 und 8 wurde vorgebracht, dass es sich bei der südlichen Zufahrt nicht um eine solche im Sinne des Bewilligungsbescheides handelte, auf die sich die Auflagen bezögen, und dass diesbezüglich der Tatort unrichtig bzw. widersprüchlich angegeben worden wäre.
  49. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  50. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 30.

(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
  1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können. (…) § 31c.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.Paragraph 31 c,
(1)Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2)Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(2)Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. (…) Auf Vorhaben gem. lit. a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.Auf Vorhaben gem. Litera a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 114, Absatz 4, sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
  1. a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
  2. b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
  3. c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  4. d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
  5. e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
  6. f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
  7. f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
(3)Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4)Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6)Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7)Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
(7)Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt. § 137. (…)Paragraph 137, (…)
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer (…)
  1. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt; (…)
  2. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; (…) VStG §
  3. (…)Paragraph 9, (…)
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. (…) § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25. (…) Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) StGB § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
  2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
  5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
  6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
  7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
  8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. (…) § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
  2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
  3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
  4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
  5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
  6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
  7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
  8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
  9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
  10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
  11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
  12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
  13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
  14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
  15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
  16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
  17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
  18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
  19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. VwGVG § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Beweiswürdigung 4.2.
  2. Die folgenden Feststellungen beschränken sich im Hinblick auf die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe hinsichtlich der Spruchpunkte 4, 5 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit auf die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände. Diese Taten, wie sie im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses umschrieben sind, sind somit als feststehend anzusehen. Der Verfahrensablauf und Inhalt behördlicher Schriftstücke, wie unter den Punkten
  3. bis
  4. dieses Erkenntnisses beschrieben, ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes und ist insoweit unstrittig. Darüber hinaus wird festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  5. Juni 2015, GFW2-WA-14140/001, wurde der MB GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung für Sand und Kies in den Abbauabschnitten 1 und 2 des Abbaufeldes „***“ auf Teilen des Grundstücks Nr. ***, KG *** bis zum Niveau von 148,60 m über Adria mit anschließender Aufhöhung der Abbausohle mit grubeneigenem Material bis zum Niveau von 149,60 m über Adria (= 1 m über HHGW) erteilt. Die erteilen Auflagen lauten auszugsweise wie folgt:
  6. Materialentnahme ist abschnittsweise durchzuführen. Die Höhenlage der Abbausohle darf die Höhe 148,60 m ü.A. nicht unterschrei- ten. Allfällige Unterschreitungen sind mit geeignetem grubeneigenen Material wieder zu beseitigen.
  7. Die Aufhöhung der Abbausohle bis 1,0 m über HHGW hat ausschließlich mit geeignetem grubeneigenem Material zu erfolgen (ohne grundwasserbeein- trächtigende Stoffe, kein Humus, kein humoserAbraum, frei von fäulnisfähigen organischen Substanzen). Die Aufhöhung ist fortlaufend durchzuführen, woraus sich ergibt, dass max. ei- ne Fläche von etwa 1 ha ohne die Mindestüberdeckung von 1,0 m über HHGW mit grubeneigenem Material bestehen darf.
  8. Sollte sich im Zuge des Abbaues herausstellen, dass nicht ausreichend gru- beneigenes Material für die Aufhöhung der gesamten Grubensohle bis 1,0 m über HHGW zur Verfügung steht, so ist die Abbausohle nur soweit abzusen- ken, dass eine ordnungsgemäße Aufhöhung gewährleistet werden kann. Die projektierte Materialbilanz ist zumindest halbjährlich nachvollziehbar nachzuprüfen und zu überarbeiten; die Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem Aufsichtsorgan nach Vorliegen für den Jahresbericht zu übergeben.
  9. Zur leichteren weiteren Kontrolle der Abbautiefe sind bei Erreichen der geneh- migten Abbautiefe Fixpunkte herzustellen. Diese Fixpunkte (z.B. Eisenstan- gen) sind rasterförmig in Abständen von ca. 200 m zu setzen, in ein Betonfun- dament (30x30x30) einzubetten, Iage- und höhenmäßig einzumessen und mit den Höhenkoten dauerhaft zu beschriften und zu markieren. Ein Plan mit den Höhenkoten und Lagekoordinaten dieser Punkte an der Gru- bensohle ist dem Aufsichtsorgan in zweifacher Ausfertigung bei Abbauende im (Unter-)Abschnitt für die Behörde vorzulegen.
  10. An allen Einfahrten sind Tore oder Schranken, welche versperrbar eingerichtet sein müssen, anzubringen. Die Einfahrt ist während der Zeit, in der das Areal unbewacht ist, versperrt zu halten.
  11. Bei allen Zufahrten und den Eckpunkten des Abbaugebietes sind deutlich les- bare und dauerhafte Tafeln mit der Aufschrift “Jede Verunreinigung oder Abla- gerung bei Strafe nach dem WRG und AWG verboten!" aufzustellen. Der Beschuldigte war zur vorgeworfenen Tatzeit (und ist dies noch immer) verantwortlicher Beauftragter der MB GmbH für deren Betriebsanlagen unter anderem hinsichtlich der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes. Er ist Angestellter der MB GmbH und hat seinen ständigen Arbeitsplatz im Bereich der „Hauptgrube“ des Betriebes unweit der in Rede stehenden Schottergewinnungsanlage. Er verfügt über ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von € 2.800,-- netto, hat Schulden im Ausmaß von etwa € 150.000,--, besitzt ein Einfamilienhaus und einen Geschäftsanteil an der MB GesmbH und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer war am Bewilligungsverfahren, welches zur Genehmigung vom
  12. Juni 2015 geführt hat, beteiligt, hat sich jedoch über den Bescheidinhalt und die dazugehörenden Pläne keine detaillierte Kenntnis verschafft. Im Zuge der Betriebstätigkeit im Bereich des Grundstücks Nr. *** KG *, durch die MB GmbH kam es sowohl zu einer Ausweitung der Abbautätigkeit über den genehmigten Bereich hinaus, wobei per
  13. Juni 2016 das ohne wasserrechtliche Bewilligung abgebaute Volumen außerhalb der bewilligten Bauabschnitte 35.596 m³ betrug. Außerdem kam es zu einer Unterschreitung der projektsgemäß vorgesehenen und zusätzlich in der Auflage 1 des genannten Bewilligungsbescheides festgeschriebenen Höhenlage der Abbausohle auf einer Fläche von etwa 6.147 m². Die im vorgeworfenen Tatzeitpunkt (
  14. Juni 2016) festgestellten Unterschreitungen lagen im Mittel zwischen 0,3 und 0,4 m. Bereits im Jahr 2015 und 2016 wurden seitens des wasserrechtlichen Aufsichtsorgans Unterschreitungen der zulässigen Abbautiefe festgestellt. Die gegenständliche wasserrechtlich bewilligte Abbaufläche auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde bis zum projektgemäß vorgesehenen Abbauniveau (bzw. im vorhin beschriebenen Umfang darüber hinaus) abgebaut, wobei aus der gegenständlichen wasserrechtlich bewilligten Schottergrube nicht ausreichend Material vorhanden war, um die vorgeschriebene Aufhöhung bis zum Niveau von 149,6 m über Adria zu bewerkstelligen. Beabsichtigt war statt dessen die Heranziehung von Abbaumaterial einer unmittelbar benachbarten Grube der Firma BB. Die in Auflage 6 des Bewilligungsbescheides vorgeschriebenen Fixpunkte in rasterförmigen Abständen waren im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht vorhanden. Lediglich eine Eisenstange, welche nicht über ein Betonfundament verfügt, sondern in den Untergrund eingeschlagen war und keine eindeutige Markierung bzw. Beschriftung mit Höhenkoten enthält, war im Grubenbereich vorhanden. Diese Eisenstange war nicht geeignet, die Einhaltung der zulässigen Abbautiefe sicherzustellen, weil sie keine für jeden Beschäftigten eindeutige Markierung des zulässigen Abbauniveaus aufwies und angesichts des Fehlens weiterer Markierungen im Hinblick auf die große Entfernung im Grubenbereich eine ausreichende Orientierung nicht ermöglichte. Im Zuge der Abbautätigkeit südlich des genehmigten Bereichs wurde eine Zufahrtsmöglichkeit hergestellt, an der sich weder ein Tor oder Schranken noch eine Aufschrift im Sinne der Auflage 12 des Genehmigungsbescheides befunden hat. Im vorgeworfenen Tatzeitraum (
  15. Juni 2016, 9:00-12:00 Uhr) war allerdings eine Zufahrt in den genehmigten Abbaubereich über diese Zufahrt im Süden nicht möglich, da eine senkrechte Abbauwand die Weiterfahrt in den bewilligungsgegenständlichen Grubenbereich verhinderte. 4.2.
  16. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens eines konsenslosen Abbaus und dessen Umfangs im Anschluss an das bewilligte Areal sowie hinsichtlich der Unterschreitung der zulässigen Abbautiefe wurden aufgrund der völlig glaubwürdigen und durch Vermessungspläne unterstützen Angaben der Zeugen Ing. EW und Ing. HZ getroffen. Sie werden auch gestützt durch die vorliegenden Bauaufsichtsberichte im Akt GFW2-WA-
  17. Letztlich wird dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge WH hat das Vorliegen einer Unterschreitung der zulässigen Abbautiefe eingeräumt. Die Feststellungen hinsichtlich des Abbaus der Grube bis zum projektierten Maß (bzw. darüber hinaus) ohne Sicherstellung der Aufhöhungsmöglichkeit mit grubeneigenen Material ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen Ing. EW sowie des Zeugen WH und ist letztlich durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe als zugestanden anzusehen. Dass ein Fixpunktenetz im Sinne der Auflage 6 im Tatzeitraum vorlag, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu behaupten. Abgesehen von der Frage der Fixierung der einzigen vorhandenen Stange ergab auch die Aussagen der Zeugen Ing. EW und WH, aber auch des Beschuldigten, dass keine eindeutige Markierung dieser einzigen vorhandenen Stange mit einem relevanten Höhenwert vorliegt und auch eine eindeutig zuordenbare Markierung nicht angebracht war. Darauf hat einerseits schon der Zeuge Ing. EW hingewiesen, die mangelnde Eignung der Markierung wurde auch aus den widersprüchlichen Einschätzungen des Beschuldigten und seines Mitarbeiters, des Zeugen WH, deutlich. Während der Beschuldigte die Stangeoberkante als Maß annahm, widersprach dem der Zeuge WH, der eine Markierung „irgendwo im unteren Bereich der Stange“ vermutete. Der Zeuge Ing. EW berichtete überdies von einem Radladerfahrer, der – mit der in Rede stehenden Stange konfrontiert – nichts damit anzufangen wusste. Dies belegt zweifelsfrei, dass geeignete Fixpunkte, die den mit dem Abbau Beschäftigten ein gesichertes Einhalten des Abbauniveaus erlaubt hätte, nicht vorlag. Die Feststellungen zur Zufahrt im Süden beruhen auf den auf Tatsachenebene nicht widersprüchlichen Angaben der Zeugen Ing. EW und WH. Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine Zufahrtsmöglichkeit wenigstens im April 2016 bestanden hatte. Abschließend ist festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf die auf Basis von Zeugenaussagen festgestellten Tatsachen keine Grund hatte, an der Wahrnehmung der Zeugen und deren glaubhaften Wiedergabe zu zweifeln. 4.
  18. Rechtliche Beurteilung 4.3.
  19. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes bestraft. Es handelt sich dabei um separat zu beurteilende Delikte, wobei – soweit nicht bloß die Strafhöhe angefochten ist – die folgenden Grundsätze maßgeblich sind, weshalb sie der Beurteilung der einzelnen Tatvorwürfe vorausgestellt werden: § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht. Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen.Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen. Angewandt auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: 4.3.
  20. Im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter wegen Übertretung des § 32 iVm § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 dafür bestraft, dass „ohne Bewilligung“ mineralisches Material an einem näher bestimmten Ort in einer näher bestimmten Kubatur abgebaut wurde.Im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter wegen Übertretung des Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 dafür bestraft, dass „ohne Bewilligung“ mineralisches Material an einem näher bestimmten Ort in einer näher bestimmten Kubatur abgebaut wurde. Zum Tatbild der angewandten Verwaltungsübertretung gehört jedoch die Vornahme einer wasserrechtlich nach § 32 WRG bewilligungspflichtigen, d.h. bloß mehr als geringfügigen, Einwirkung auf Gewässer. Ein derartiger Vorwurf fehlt im gegenständlichen Fall im Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt
  21. vollkommen, wobei dieser auch die Benennung jenes Gewässers umfassen müsste, hinsichtlich dessen die tatbildmäßige Einwirkung herbeigeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.1994, 92/07/0137 zu verweisen, welche sich zwar auf die Übertretung nach § 137 Abs.2 Z 4 WRG 1959 (in der nunmehr geltenden Fassung) bezogen hat, aber auch auf den hier vorliegenden Fall des § 137 Abs. 2 Z 5 leg.cit. übertragbar ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, dass außerhalb der Abbauabschnitte 1 und 2 sowohl im Süden als auch im Norden eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, das Gericht insoweit zur Ergänzung des Tatvorwurfes berechtigen würde (vgl. die Ausführungen hiezu oben), ist doch auch der Begründung des Straferkenntnisses eine Konkretisierung des betroffenen Gewässers nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass das potentiell betroffene Gewässer naheliegender Weise das Grundwasser sein wird, ändert nichts daran, dass es an einem vollständigen Tatvorwurf fehlt. Keine Verfolgungshandlung hat dieses Tatbildmerkmal umfasst.Zum Tatbild der angewandten Verwaltungsübertretung gehört jedoch die Vornahme einer wasserrechtlich nach Paragraph 32, WRG bewilligungspflichtigen, d.h. bloß mehr als geringfügigen, Einwirkung auf Gewässer. Ein derartiger Vorwurf fehlt im gegenständlichen Fall im Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt
  22. vollkommen, wobei dieser auch die Benennung jenes Gewässers umfassen müsste, hinsichtlich dessen die tatbildmäßige Einwirkung herbeigeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.1994, 92/07/0137 zu verweisen, welche sich zwar auf die Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 (in der nunmehr geltenden Fassung) bezogen hat, aber auch auf den hier vorliegenden Fall des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, leg.cit. übertragbar ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, dass außerhalb der Abbauabschnitte 1 und 2 sowohl im Süden als auch im Norden eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, das Gericht insoweit zur Ergänzung des Tatvorwurfes berechtigen würde vergleiche die Ausführungen hiezu oben), ist doch auch der Begründung des Straferkenntnisses eine Konkretisierung des betroffenen Gewässers nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass das potentiell betroffene Gewässer naheliegender Weise das Grundwasser sein wird, ändert nichts daran, dass es an einem vollständigen Tatvorwurf fehlt. Keine Verfolgungshandlung hat dieses Tatbildmerkmal umfasst. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nicht mit jeder Materialgewinnung eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 verbunden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit einer Einwirkung auf das Grundwasser dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend zu rechnen ist.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nicht mit jeder Materialgewinnung eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 verbunden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit einer Einwirkung auf das Grundwasser dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend zu rechnen ist. Jedenfalls sind Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig, da durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt ist (vgl. VwGH 20.2.1997, 96/07/0130). Eine konsenslose oder konsensüberschreitende Baggerung, wenigstens im Grundwasserschwankungsbereich, stellt daher eine Übertretung nach § 32 iVm § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 dar. Soweit für Materialgewinnungen § 32 WRG 1959 nicht anwendbar ist, kommt die Bestimmung des § 31c leg.cit. in Betracht, deren Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 strafbar ist. Eine Bestrafung danach setzt den sämtliche Tatbildmerkmale dieses Deliktes umfassenden Tatvorwurf voraus, was gegenständlich ebenfalls nicht vorliegt.Jedenfalls sind Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtig, da durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt ist vergleiche VwGH 20.2.1997, 96/07/0130). Eine konsenslose oder konsensüberschreitende Baggerung, wenigstens im Grundwasserschwankungsbereich, stellt daher eine Übertretung nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 dar. Soweit für Materialgewinnungen Paragraph 32, WRG 1959 nicht anwendbar ist, kommt die Bestimmung des Paragraph 31 c, leg.cit. in Betracht, deren Übertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 strafbar ist. Eine Bestrafung danach setzt den sämtliche Tatbildmerkmale dieses Deliktes umfassenden Tatvorwurf voraus, was gegenständlich ebenfalls nicht vorliegt. Das angefochten Straferkenntnis war daher hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretung aus dem Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1
  23. Fall VStG aufzuheben und das Strafverfahren insoweit einzustellen. Das angefochten Straferkenntnis war daher hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretung aus dem Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,
  24. Fall VStG aufzuheben und das Strafverfahren insoweit einzustellen. Anzumerken ist, dass die Verfahrenseinstellung nicht der Bestrafung wegen einer ausreichend konkretisierten Tat entgegenstünde, da es sich dabei um eine andere als die vorgeworfene (und entscheidungsgegenständliche) Tat handelt, welche ihrerseits mangels hinreichender Konkretisierung keine Verwaltungsübertretung darstellt. In Bezug auf eine mögliche Verjährung sei auf die Bestimmung des § 137 Abs. 7 WRG 1959 hingewiesen, wonach bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes beginnt. Der Umstand, dass mittlerweile seit dem
  25. Juni 2016 mehr als ein Jahr vergangen ist, steht daher einer neuen korrekten Verfolgungshandlung nicht notwendigerweise entgegen. Selbstverständlich ist die belangte Behörde mangels Geltung des Verschlechterungsverbotes in einem neuerlichen Strafverfahren nicht gehindert, auch eine höhere Strafe als im angefochtenen Erkenntnis zu verhängen.Anzumerken ist, dass die Verfahrenseinstellung nicht der Bestrafung wegen einer ausreichend konkretisierten Tat entgegenstünde, da es sich dabei um eine andere als die vorgeworfene (und entscheidungsgegenständliche) Tat handelt, welche ihrerseits mangels hinreichender Konkretisierung keine Verwaltungsübertretung darstellt. In Bezug auf eine mögliche Verjährung sei auf die Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959 hingewiesen, wonach bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes beginnt. Der Umstand, dass mittlerweile seit dem
  26. Juni 2016 mehr als ein Jahr vergangen ist, steht daher einer neuen korrekten Verfolgungshandlung nicht notwendigerweise entgegen. Selbstverständlich ist die belangte Behörde mangels Geltung des Verschlechterungsverbotes in einem neuerlichen Strafverfahren nicht gehindert, auch eine höhere Strafe als im angefochtenen Erkenntnis zu verhängen. 4.3.
  27. Der Tatvorwurf unter Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses leidet, wenigstens hinsichtlich der Konkretisierung des betroffenen Gewässers, am selben Mangel. Es gelten daher die zum Spruchpunkt 1 getätigten Ausführungen in gleicher Weise. 4.3.
  28. Was den Spruchpunkt 3 anbelangt, hat der Beschuldigte im Zuge der mündlichen Verhandlung auf einen „Widerspruch“ zwischen den vorgeworfenen Delikten Nr. 2 und 3 bzw. einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung hinzuweisen. Der angesprochene Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, dass vom § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 nur „echte“ Auflagen erfasst sind; der vom genehmigten Projekt abweichende Betrieb einer Anlage fällt auch dann nicht unter Abs. 2 Z 7, sondern unter Abs. 2 Z 1, 2 etc., wenn der Bewilligungsbescheid eine „Auflage“ des Inhalts enthält, dass die Anlage projektsgemäß zu betreiben ist. Auch ein Verstoß gegen das festgesetzte Maß der Wasserbenutzung fällt nicht unter Abs. 2 Z 7, auch wenn das Maß der Wasserbenutzung in Form einer „Auflage“ festgesetzt ist (Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 137, K 3). Diese Problematik liegt auch im gegenständlichen Fall vor, da projekts- und konsensgemäß der Abbau bis zum Niveau von 148,60 m über Adria festgelegt wurde. Der angesprochene Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, dass vom Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 nur „echte“ Auflagen erfasst sind; der vom genehmigten Projekt abweichende Betrieb einer Anlage fällt auch dann nicht unter Absatz 2, Ziffer 7,, sondern unter Absatz 2, Ziffer eins, 2, etc., wenn der Bewilligungsbescheid eine „Auflage“ des Inhalts enthält, dass die Anlage projektsgemäß zu betreiben ist. Auch ein Verstoß gegen das festgesetzte Maß der Wasserbenutzung fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 7,, auch wenn das Maß der Wasserbenutzung in Form einer „Auflage“ festgesetzt ist (Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 137,, K 3). Diese Problematik liegt auch im gegenständlichen Fall vor, da projekts- und konsensgemäß der Abbau bis zum Niveau von 148,60 m über Adria festgelegt wurde. Der tiefere Abbau stellt daher eine Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 dar, sodass es insoweit der Auflage nicht bedurfte. Die Nichteinhaltung der bewilligten Abbautiefe ist daher gegebenenfalls nicht nach § 137 Abs. 2 Z 7, sondern nach § 137 Abs. 2 Z 5 leg.cit. zu ahnden, wobei einer Sanierung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren die schon oben erörterte mangelnde Konkretisierung entgegensteht.Der tiefere Abbau stellt daher eine Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 dar, sodass es insoweit der Auflage nicht bedurfte. Die Nichteinhaltung der bewilligten Abbautiefe ist daher gegebenenfalls nicht nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7,, sondern nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, leg.cit. zu ahnden, wobei einer Sanierung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren die schon oben erörterte mangelnde Konkretisierung entgegensteht. Es kommt auch hier die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 1
  29. Fall VStG zur Anwendung. Es kommt auch hier die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,
  30. Fall VStG zur Anwendung. 4.3.
  31. Hinsichtlich der Spruchpunkte 4, 5 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel am Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Es ist hinsichtlich dieser Delikte also lediglich zu entscheiden, ob die belangte Behörde die Strafzumessungsregel insoweit zutreffend angewendet hat. § 137 Abs. 2 WRG 1959 sieht für die ihm zugeordneten Übertretungen eine Geldstrafe bis zu € 14.530,-- vor. Dieser Strafrahmen gilt sowohl für die konsenslose Vornahme einer Wasserbenutzung bzw. Einwirkung auf ein Gewässer, als auch für die Nichteinhaltung von Auflagen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, wie der Beschwerdeführer meint, dass die Nichteinhaltung einer Auflage nicht so streng bestraft werden dürfe als eine gänzlich konsenslose Handlung (abgesehen davon, dass keineswegs feststeht, dass die zum Tatvorwurf Nr.1 verhängte Strafe unter den gegebenen Umständen für einen konsenslosen Abbau dieses Ausmaßes adäquat wäre). Vielmehr kommt es unter objektiven Gesichtspunkten auf die jeweilige Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung an (vgl. § 19 Abs. 1 VStG). Den hier in Rede stehenden Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ist gemein, dass sie den Schutz des Grundwassers bezwecken. Im Hinblick auf das Verunreinigungspotential einer Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich hat die Wasserrechtsbehörde in der Auflage 6 des Bewilligungsbescheides vom
  32. Juni 2015 die Errichtung eines wirksamen Fixpunktenetzes vorgeschrieben, um die Einhaltung der zulässigen Abbautiefe wirksam kontrollieren zu können. Diese Auflage dient daher der ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage in Bezug auf den Schutz des Grundwassers, einem zweifellos hoch einzuschätzenden Rechtsgutes, ist doch nach der Zielbestimmung des § 30 Abs. 1 WRG 1959 Grundwasser in Trinkwasserqualität zu erhalten.Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 sieht für die ihm zugeordneten Übertretungen eine Geldstrafe bis zu € 14.530,-- vor. Dieser Strafrahmen gilt sowohl für die konsenslose Vornahme einer Wasserbenutzung bzw. Einwirkung auf ein Gewässer, als auch für die Nichteinhaltung von Auflagen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, wie der Beschwerdeführer meint, dass die Nichteinhaltung einer Auflage nicht so streng bestraft werden dürfe als eine gänzlich konsenslose Handlung (abgesehen davon, dass keineswegs feststeht, dass die zum Tatvorwurf Nr.1 verhängte Strafe unter den gegebenen Umständen für einen konsenslosen Abbau dieses Ausmaßes adäquat wäre). Vielmehr kommt es unter objektiven Gesichtspunkten auf die jeweilige Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung an vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Den hier in Rede stehenden Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ist gemein, dass sie den Schutz des Grundwassers bezwecken. Im Hinblick auf das Verunreinigungspotential einer Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich hat die Wasserrechtsbehörde in der Auflage 6 des Bewilligungsbescheides vom
  33. Juni 2015 die Errichtung eines wirksamen Fixpunktenetzes vorgeschrieben, um die Einhaltung der zulässigen Abbautiefe wirksam kontrollieren zu können. Diese Auflage dient daher der ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage in Bezug auf den Schutz des Grundwassers, einem zweifellos hoch einzuschätzenden Rechtsgutes, ist doch nach der Zielbestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 Grundwasser in Trinkwasserqualität zu erhalten. Auch die ordnungsgemäße Aufhöhung des Grubenmaterials mit einwandfreiem Material bzw. das Unterbleiben des Abbaus, wenn nicht genug Material zur Verfügung steht, dient dem Grundwasserschutz, handelt es sich doch um den Bereich unmittelbar oberhalb des höchsten Grundwasserstandes um einen sensiblen Bereich. Bei einer nicht ausreichenden bzw. nicht entsprechenden schützenden Überdeckung wäre der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen und damit die Einhaltung des Schutzziels nicht gewährleistet. Es handelt sich somit im vorliegenden Fall um ein bedeutendes strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, welches angesichts des festgestellten Ausmaßes nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Mangels wirksamer Kontrolle kam es, wie auch in den Aufsichtsberichten der wasserrechtlichen Bauaufsicht dokumentiert, bereits seit dem Jahr 2015 zu signifikanten Unterschreitungen des zulässigen Abbauniveaus. Angesichts des Umstandes, dass die gesamte Grube ausgekiest wurde, ohne für die notwendige Aufhöhung mit grubeneigenem Material Sorge zu tragen, kann die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes nicht als gering eingeschätzt werden. Dass unter „grubeneigen“ nur das Material aus derselben Grube und nicht aus anderen Materialgewinnungsstätten zu verstehen ist, ergibt sich einerseits schon aus der Wortbedeutung, andererseits aus dem Zusammenhang zwischen den Auflagen 2 und
  34. Auflage 3 verpflichtet den Wasserberechtigten im Zuge des Abbaus zu kontrollieren, ob genug grubeneigenes Material vorhanden ist und verneinendenfalls den Abbau zu beschränken; hätte die Behörde auch die Heranführung von Material aus fremden Gruben zulässig erachtet, wäre die gegenständlichen Auflage sinnlos. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Aufhöhung der Grube (im Anschluss an den höchsten Grundwasserspiegel) mit grubeneigenen Material besteht offensichtlich darin, sicherzustellen, dass nur unbedenkliches Material verwendet wird. Dies ist bei Heranziehung von Fremdmaterial nicht von vornherein gewährleistet, besteht doch neben der Möglichkeit einer anderen Zusammensetzung geogener Natur (worauf der Zeuge Ing. EW hingewiesen hat) immer das Risiko der (beabsichtigten oder unbeabsichtigten) Einbringung von ungeeigneten bzw. kontaminierten Material, etwa im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit am Ursprungsort. Auch wenn durchaus davon auszugehen ist, dass dem grubeneigenen Material gleichwertiges auch anderswo beschafft werden kann, hätte es diesfalls einer entsprechenden Projektsgestaltung bedurft, die auch der Beurteilung der Behörde unterlegen wäre. Diese hätte im Fall einer positiven Beurteilung durch entsprechende Vorgaben, wie zB Materialbeprobung, Eingangskontrolle etc., dafür Sorge zu tragen gehabt, dass negative Auswirkungen auf das Grundwasser vermieden werden. Es ist davon auszugehen, dass damit erhebliche Kosten verbunden sein können, welche derjenige sich erspart, der in Missachtung einer Auflage Fremdmaterial statt grubeneigenes Material verwendet. Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu bewerten. Als verantwortlicher Beauftragter hätte er sich genau mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des gegenständlichen Schotterabbaus befassen müssen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich den Bescheid und die Pläne nicht näher angeschaut zu haben. Offensichtlich hat er sich auch nicht um die Ergebnisse der wasserrechtlichen Bauaufsichtstätigkeit gekümmert; hätte er dies getan, hätte ihm zweifellos auffallen müssen, dass die in Rede stehenden Auflagen nicht eingehalten waren. Da sich der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zu Folge nur oberflächlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den gegenständlichen Materialabbau informiert hat und offensichtlich keine Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Herstellung des Aufhöhungsniveaus nur mit grubeneigenen Material erfolgt, ist ihm zumindest grobe Sorglosigkeit in Bezug auf die Einhaltung behördlicher Vorschreibungen vorzuwerfen. Für die Strafbemessung erfolgt aus dem Gesagten, dass für die Missachtung der Auflagen 2 und 3 eine Geldstrafe im Ausmaß von jeweils € 500,--, also etwas mehr als jeweils 3 % der möglichen Höchststrafe, keinesfalls unangemessen hoch erscheint. Die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten stehen jedenfalls einer derartigen Strafe nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die beiden erwähnten Bestrafungen wegen Übertretung des AWG nicht mehr bei der Strafbemessung berücksichtigt werden können (weil die eine mittlerweile getilgt und die andere erst nach der Tatzeit rechtskräftig wurde) tut dem keinen Abbruch, erscheinen doch die festgesetzten Strafen auch bei einem Ersttäter mit einem Ausmaß des Verschulden wie im vorliegenden Fall angemessen. Die gleichen Erwägungen gelten auch hinsichtlich der Übertretung der Auflage Nr. 6 des Bescheides vom
  35. Juni 2015, war doch die Nichteinhaltung dieser Auflage geeignet um dazu beizutragen, dass dem Beschuldigten seinen Angaben zufolge die Unterschreitung des zulässigen Abbauniveaus nicht auffiel. Die Geldstrafe in Höhe von € 300,-- erscheint dem Gericht daher eher im untersten Bereich des Vertretbaren. Präventionsgesichtspunkte erfordern gerade bei Übertretung ökonomisch relevanter Vorschriften, wie die Beschränkung des zulässigen Abbaus von gewinnbringend verwertbarem Material, eine entsprechend spürbare Bestrafung, könnten Wasserberechtigte doch andernfalls zur Missachtung verleitet werden, wenn der Gewinn die zu erwartenden Strafen übersteigt. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 12 bzw. 2 x 18 Stunden erscheint im Lichte der dargestellten Gründe, aber auch unter Präventions-gesichtspunkten, keineswegs unangemessen hoch. 4.3.
  36. Mit den Spruchpunkten 7 und 8 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Herstellung einer Zufahrt im Süden des Abbauareals bestraft. Sinn und Zweck der gegenständlichen Auflage ist es, den unkontrollierten Zugang mit Fahrzeugen zur gegenständlichen Anlage zu verhindern (etwa, damit nicht unbemerkt durch Fremde unzulässige Ablagerungen getätigt werden). Wie der Zeuge Ing. EW ausgesagt hat, war im Überprüfungszeitpunkt am
  37. Juni 2016, somit auch im vorgeworfenen Tatzeitraum, die Zufahrt ins Projektsgebiet, auf welches sich die in Rede stehende Bewilligung bezieht, jedoch nicht möglich. Zumindest zu dieser Zeit kann daher nicht davon gesprochen werden, dass eine nach Auflage 11 unzulässige Zufahrt vorlag, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Tat hinsichtlich des Tatortes ausreichend konkretisiert bzw. korrekt umschrieben war und ob eine Zufahrt zu einer konsenslosen Anlage, über welche in weiterer Folge eine bewilligte Anlage erreicht werden kann, ein Verstoß gegen die Auflage des Bewilligungsbescheides bilden kann oder ob eine nicht ordnungsgemäß gesicherte Zufahrt zu einer konsenslosen Anlage allenfalls straferhöhend bei der Sanktionierung der konsenslosen Anlage zu berücksichtigen ist. Da somit jedenfalls im vorgeworfenen Tatzeitraum die Auflagen 11 und 12 nicht verletzt waren, hat der Beschwerdeführer diese ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Das Straferkenntnis war daher diesbezüglich nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG aufzuheben das Verfahren insoweit einzustellen.Da somit jedenfalls im vorgeworfenen Tatzeitraum die Auflagen 11 und 12 nicht verletzt waren, hat der Beschwerdeführer diese ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Das Straferkenntnis war daher diesbezüglich nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG aufzuheben das Verfahren insoweit einzustellen. 4.3.
  38. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren angesichts der aufgehobenen Teile des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend herabzusetzen. Für die bestätigten Strafen (Spruchpunkte 4, 5 und 6) kommt § 52 VwGVG zur Anwendung, wobei gemäß des Abs. 2 der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.Für die bestätigten Strafen (Spruchpunkte 4, 5 und 6) kommt Paragraph 52, VwGVG zur Anwendung, wobei gemäß des Absatz 2, der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. 4.3.
  39. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Judikaturbeispiele) bzw. einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Judikaturbeispiele) bzw. einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1137.001.2017

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