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{'item': 'LVwG-S-63/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-63/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des CR, dzt. JA ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16.11.2016, Zlen. NKS2-V-16 62473/3 und NKS2-V-16 62264/3, betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 54b Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.12.2016, Zlen. NKS2-V-16 62473/3 und NKS2-V-16 62264/3, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30.11.2016 auf Aufhebung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54b VStG abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.12.2016, Zlen. NKS2-V-16 62473/3 und NKS2-V-16 62264/3, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30.11.2016 auf Aufhebung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 54 b, VStG abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen u.a. aus, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt ***, ***, aufhältig sei und daher über kein regelmäßiges Einkommen verfügen könne. Einer Exekution sei daher der Erfolg versagt. Es sei somit die Geldstrafe als uneinbringlich mit Grund anzunehmen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde seinen Antrag rechtswidrig und rechtsirrig abgewiesen hätte. Werde die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen würden, sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die belangte Behörde beabsichtige die Ersatzfreiheitsstrafe, offensichtlich durch die glorreiche Annahme der sogenannten Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, zu vollstrecken. Die bloße vorübergehende Inhaftierung rechtfertige aber noch lange nicht die Annahme einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, die in einem EO-Vollstreckungsverfahren sehr wohl eingetrieben werden könne. Werde die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Erhebungen über die Zahlungsfähigkeit – wie hier der Fall – ausgesprochen, liege Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Hätte die belangte Behörde rechtstreu und gesetzlich ihre Tätigkeit ordentlich geführt, so hätte man ermittelt, dass er gemäß § 47 Abs. 2 StVG arbeitender Gefangener sei und einen monatlichen Erwerb gemäß § 52 StVG erziele. Er beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen, wobei er auf eine mündliche Anhörung verzichte.In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde seinen Antrag rechtswidrig und rechtsirrig abgewiesen hätte. Werde die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen würden, sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die belangte Behörde beabsichtige die Ersatzfreiheitsstrafe, offensichtlich durch die glorreiche Annahme der sogenannten Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, zu vollstrecken. Die bloße vorübergehende Inhaftierung rechtfertige aber noch lange nicht die Annahme einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, die in einem EO-Vollstreckungsverfahren sehr wohl eingetrieben werden könne. Werde die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Erhebungen über die Zahlungsfähigkeit – wie hier der Fall – ausgesprochen, liege Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Hätte die belangte Behörde rechtstreu und gesetzlich ihre Tätigkeit ordentlich geführt, so hätte man ermittelt, dass er gemäß Paragraph 47, Absatz 2, StVG arbeitender Gefangener sei und einen monatlichen Erwerb gemäß Paragraph 52, StVG erziele. Er beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen, wobei er auf eine mündliche Anhörung verzichte. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.01.2017 wurden die Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.08.2016 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen in der Höhe von 55 Euro (Zl. NKS2-V-16 62264/3) und 100 Euro (Zl. NKS2-V-16 62473/3) verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 25 Stunden (Zl. NKS2-V-16 62264/3) und 46 Stunden (Zl. NKS2-V-16 62473/3) festgesetzt.Mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.08.2016 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Geldstrafen in der Höhe von 55 Euro (Zl. NKS2-V-16 62264/3) und 100 Euro (Zl. NKS2-V-16 62473/3) verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 25 Stunden (Zl. NKS2-V-16 62264/3) und 46 Stunden (Zl. NKS2-V-16 62473/3) festgesetzt. Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen wurden vom Beschwerdeführer weder innerhalb der in den Strafverfügungen eingeräumten Zahlungsfrist noch innerhalb der mit Mahnungen vom 03.10.2016 gewährten Nachfrist bezahlt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Vollzug der in den zitierten Strafverfügungen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen einleitete und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2016 zum Strafantritt aufforderte. Der Beschwerdeführer war laut einer im Akt NKS2-V-16 62264 einliegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ab dem 20.09.2016 in der Justizanstalt *** polizeilich gemeldet. Mit Schreiben vom 28.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die „Aufhebung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bei sonstiger Strafanzeige wg. Amtsmißbrauch!“ Die Ersatzfreiheitsstrafe und die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sei ohne ein zuvor eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren angeordnet worden. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 16.05.2017 aufgefordert, sein schriftliches Vorbringen durch Vorlage einer detaillierten Aufstellung seiner monatlichen Bezüge als arbeitender Gefangener zu übermitteln. Mit Schreiben vom 23.05.2017 legte der Beschwerdeführer „die Einkommensliste/Kontoauszug gemäß § 54 Abs. 4 StVG“ für den Zeitraum 19.09.2016 bis 26.05.05.2017 vor. Aus diesem GGV-Kontoauszug der Justizanstalt *** ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aufnahme über einen Betrag von 403 Euro verfügte. In den Monaten Dezember 2016 bis Februar 2017 erhielt der Beschwerdeführer eine Arbeitsvergütung in der Höhe von 134,65 Euro (09.12.2016), 249,26 Euro (11.01.2017) und 198,90 Euro (03.02.2017). Im März 2017 wurde ihm Hausgeld in der Höhe von 40,60 Euro (10.03.2017) und 37,99 Euro (31.03.2017) gutgeschrieben. Danach hatte er als Untersuchungshäftling keinen weiteren Anspruch auf Hausgeld. Am 26.05.2017 wies das Konto des Beschwerdeführers ein Guthaben von 0,23 Euro auf.Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 16.05.2017 aufgefordert, sein schriftliches Vorbringen durch Vorlage einer detaillierten Aufstellung seiner monatlichen Bezüge als arbeitender Gefangener zu übermitteln. Mit Schreiben vom 23.05.2017 legte der Beschwerdeführer „die Einkommensliste/Kontoauszug gemäß Paragraph 54, Absatz 4, StVG“ für den Zeitraum 19.09.2016 bis 26.05.05.2017 vor. Aus diesem GGV-Kontoauszug der Justizanstalt *** ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aufnahme über einen Betrag von 403 Euro verfügte. In den Monaten Dezember 2016 bis Februar 2017 erhielt der Beschwerdeführer eine Arbeitsvergütung in der Höhe von 134,65 Euro (09.12.2016), 249,26 Euro (11.01.2017) und 198,90 Euro (03.02.2017). Im März 2017 wurde ihm Hausgeld in der Höhe von 40,60 Euro (10.03.2017) und 37,99 Euro (31.03.2017) gutgeschrieben. Danach hatte er als Untersuchungshäftling keinen weiteren Anspruch auf Hausgeld. Am 26.05.2017 wies das Konto des Beschwerdeführers ein Guthaben von 0,23 Euro auf. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu Nachfolgendes erwogen: Gemäß § 54b Abs. 2 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.Zufolge Absatz 2, leg. cit. ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. Von der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe darf die Vollstreckungsbehörde nur dann ausgehen, wenn eine Exekution vergeblich versucht wurde oder zumindest Ermittlungen über die Einbringlichkeit gepflogen wurden, dies namentlich dahingehend, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, ob er über sonstige Einkünfte oder über Vermögen verfügt. An der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft insbesondere den Bestraften eine besondere Mitwirkungspflicht. Ist die Einbringung der Geldstrafe offenkundig unmöglich, darf von der Durchführung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens abgesehen werden. Zumal sich der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Ausführungen ausschließlich auf seine Bezüge als arbeitender Gefangener beruft, erweist sich dieses Vorbringen als nicht geeignet, die Einbringlichkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen verhängten Geldstrafen darzulegen. Selbst unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zwischen Dezember 2016 und März 2017 gewährten Vergütungen, ist es im Hinblick darauf, dass ein unpfändbarer monatlicher Bezug von 889 Euro (Existenzminimum-Tabelle des Bundesministers für Justiz, Stand 01.01.2017) außer Betracht zu bleiben hat und valide Aussagen zu einem in absehbarer Zeit gesicherten Einkommen des Beschwerdeführers in der erforderlichen Höhe nicht getroffen werden konnten, offenkundig, dass die Einbringung der Geldstrafen jedenfalls unmöglich ist. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Bezug auf die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausschließlich auf das Ergebnis der oben wiedergegebenen Meldeauskunft. Der Sachverhalt war daher noch ergänzungsbedürftig weshalb der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zur Präzisierung seines Sachvorbringens angehalten wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 21.10.2014, Zl. 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, sofern nicht anderes bestimmt ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 21.10.2014, Zl. 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, sofern nicht anderes bestimmt ist. Da im Lichte der ergänzend durchgeführten Sachverhaltsermittlungen sohin zweifelsfrei feststeht, dass die Geldstrafen uneinbringlich sind, war der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vollinhaltlich zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.63.001.2017

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