RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-711/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der RÖ, vertreten durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2017, WTW2-WA-13192/001, betreffend Instandhaltungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der RÖ, vertreten durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2017, WTW2-WA-13192/001, betreffend Instandhaltungsmaßnahmen nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: § 47 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 47, Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur GZ. WTW2-WA-13192/001 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Im Jahre 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya fest, dass sich am *** in der Katastralgemeinde *** nächst der sogenannten *** eine noch intakte, aber nicht mehr zur Wasserkraftnutzung verwendete Wehranlage befindet. Unterlagen betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung bzw. ein wasserrechtliches Erlöschensverfahren hinsichtlich dieser Anlage war nicht mehr aufzufinden. In der Folge vermutete die Behörde, dass im Zuge eines (ebenfalls vermuteten) Erlöschensverfahrens von der Vorschreibung der Beseitigung der gegenständlichen Wehranlage abgesehen worden war. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der Anlage um ein die Durchgängigkeit und damit die Fischpassierbarkeit hinderndes Bauwerk handelt, prüfte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya in der Folge die Möglichkeit, mit den Mitteln des Wasserrechts die Beseitigung der Wehranlage anzuordnen und damit zur Herstellung des guten Gewässerzustandes beizutragen. Zunächst wurde mit Bescheid vom
- August 2015, WTW2-WA-13192/001, die RÖ als Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich (nach Auffassung der Behörde) die gegenständliche Wehranlage befindet, verpflichtet, einen „organismenaufstiegsfähigen Durchbruch des Wehrkörpers in der Wehrmitte“ durchzuführen. Dieser Auftrag stützte sich auf § 138 Abs. 1 lit.a
- Fall WRG 1959.Zunächst wurde mit Bescheid vom
- August 2015, WTW2-WA-13192/001, die RÖ als Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich (nach Auffassung der Behörde) die gegenständliche Wehranlage befindet, verpflichtet, einen „organismenaufstiegsfähigen Durchbruch des Wehrkörpers in der Wehrmitte“ durchzuführen. Dieser Auftrag stützte sich auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a,
- Fall WRG
- Einer dagegen erhobenen Beschwerde der RÖ gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juli 2016, LVwG-AV-1197/001-2015, statt und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend führte das Gericht aus, dass bei einem Naturzustand nach Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen nicht von einem Verstoß gegen das Wasserrechtsgesetz auszugehen sei. Überdies könne der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich eine konsenslose Anlage befindet, nur dann zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 herangezogen werden, wenn er den von einem Dritten geschaffenen konsenslosen Zustand aktiv aufrecht erhält und nutzt. Das im gegenständlichen Fall anzunehmende bloß passive Belassen einer Wehranlage erfülle diese Kriterien nicht.Einer dagegen erhobenen Beschwerde der RÖ gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juli 2016, LVwG-AV-1197/001-2015, statt und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend führte das Gericht aus, dass bei einem Naturzustand nach Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen nicht von einem Verstoß gegen das Wasserrechtsgesetz auszugehen sei. Überdies könne der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich eine konsenslose Anlage befindet, nur dann zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 138, WRG 1959 herangezogen werden, wenn er den von einem Dritten geschaffenen konsenslosen Zustand aktiv aufrecht erhält und nutzt. Das im gegenständlichen Fall anzunehmende bloß passive Belassen einer Wehranlage erfülle diese Kriterien nicht. Abschließend findet sich in der Begründung des Erkenntnisses der Hinweis, dass „nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen“ die Erteilung eines Instandhaltungsauftrages nach § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 in Frage käme.Abschließend findet sich in der Begründung des Erkenntnisses der Hinweis, dass „nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen“ die Erteilung eines Instandhaltungsauftrages nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 in Frage käme. Daraufhin beraumte die Wasserrechtshörde zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 WRG 1959 eine mündliche Verhandlung an. In einer Stellungnahme vom
- März 2017 wandte sich die RÖ gegen einen an sie gerichteten Räumungsauftrag nach § 47 WRG 1959, da diese Bestimmung nicht anwendbar sei und sich die Wehranlage überdies nicht auf Grund der RÖ befände.Daraufhin beraumte die Wasserrechtshörde zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 47, WRG 1959 eine mündliche Verhandlung an. In einer Stellungnahme vom
- März 2017 wandte sich die RÖ gegen einen an sie gerichteten Räumungsauftrag nach Paragraph 47, WRG 1959, da diese Bestimmung nicht anwendbar sei und sich die Wehranlage überdies nicht auf Grund der RÖ befände. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten. Danach wirkt die Wehranlage (in gleicher Weise wie andere derartige Anlagen) abflusshindernd, da bei Nichtvorhandensein des Bauwerks ein ungehinderter Abfluss möglich und bei Hochwässern ein tieferer Wasserspiegel gegeben wäre. Die Wehranlage bewirke eine Fließgeschwindigkeitsverringerung und begünstige daher Ablagerungen im Rückstaubereich. Die Wehrkrone hätte eine Breite von 4 Metern bei einer Wehrhöhe von 1,5 Metern. Wie jedes Querbauwerk stelle es ein Abflusshindernis dar und fördere Ablagerungen. Die Entfernung der Wehranlage könne großteils nicht händisch durchgeführt, sondern werde dazu ein Bagger benötigt; inklusive An- und Abfahrten sei der Aufwand mit den Kosten eines Baggers mit Fahrer für einen Tag zu veranschlagen, was betragsmäßig mit < € 1.000,-- abzuschätzen sei. Um Ablagerungen zu minimieren und den Abflussquerschnitt zu erhalten, sei die Entfernung des Querbauwerks erforderlich. Mit Bescheid vom
- Mai 2017, WTW2-WA-13192/001, trug die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya der RÖ als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Hintanhaltung von Überschwemmungen und im Interesse der Instandhaltung des *** die Entfernung der in Rede stehenden Wehranlage bis
- Juni 2018 auf und stützte diese Entscheidung auf § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959.Mit Bescheid vom
- Mai 2017, WTW2-WA-13192/001, trug die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya der RÖ als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Hintanhaltung von Überschwemmungen und im Interesse der Instandhaltung des *** die Entfernung der in Rede stehenden Wehranlage bis
- Juni 2018 auf und stützte diese Entscheidung auf Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG
- Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe von Ermittlungsergebnissen und Zitierung der angewendeten Rechtsvorschrift aus, dass im Hinblick auf die Feststellung, dass sich die Wehranlage negativ auf den Abfluss auswirke und damit die Entfernung der Anlage im Interesse der Instandhaltung des Gerinnes läge, die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 47 WRG 1959 vorlägen. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 lit.c leg.cit seien auf Grund der Feststellungen des Amtssachverständigen gegeben.Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe von Ermittlungsergebnissen und Zitierung der angewendeten Rechtsvorschrift aus, dass im Hinblick auf die Feststellung, dass sich die Wehranlage negativ auf den Abfluss auswirke und damit die Entfernung der Anlage im Interesse der Instandhaltung des Gerinnes läge, die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des Paragraph 47, WRG 1959 vorlägen. Auch die speziellen Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, leg.cit seien auf Grund der Feststellungen des Amtssachverständigen gegeben.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der RÖ, in der sie zusammengefasst Folgendes geltend macht: - Die RÖ könne nicht Adressatin des Auftrags sein, da sich die Wehranlage nicht auf ihrem Grundstück, sondern auf der Parzelle Nr. ***, KG *** (Eigentümer: AD) befände. - § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 sei nicht anwendbar, da diese Bestimmung nur auf nicht ortsfeste bzw. mobile Abflusshindernisse natürlichen Ursprungs zutreffen würde.Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 sei nicht anwendbar, da diese Bestimmung nur auf nicht ortsfeste bzw. mobile Abflusshindernisse natürlichen Ursprungs zutreffen würde. - Das Kriterium der Nichterforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse könne nicht mit dem Argument „ausgehebelt“ werden, dass die RÖ über ihre Dienststellen mit entsprechendem Fachwissen verfüge bzw. einen Fachkundigen beauftragen könne. - Die aufgetragenen Maßnahmen würden weitere Arbeiten nach sich ziehen, die einen beträchtlichen finanziellen Mitteleinsatz erfordern würde. - Die Situation sei im konkreten Fall nicht anders zu behandeln als im Falle des Vorhandenseins einer natürlichen Sollstufe; der derzeitige Zustand bestehe seit vielen Jahrzehnten und es seien keine Beschwerden bekannt. - Das vorhandene Querbauwerk sei einer natürlichen Stufe gleichzuhalten, da deren Beseitigung im Zuge des Erlöschensverfahrens offensichtlich nicht für erforderlich erachtet worden wäre. Es sei in keinem Fall mit einer Anlandung, einer Verklausung oder einem sonstigem Abflusshindernis im Sinne des § 47 WRG 1959 vergleichbar.Das vorhandene Querbauwerk sei einer natürlichen Stufe gleichzuhalten, da deren Beseitigung im Zuge des Erlöschensverfahrens offensichtlich nicht für erforderlich erachtet worden wäre. Es sei in keinem Fall mit einer Anlandung, einer Verklausung oder einem sonstigem Abflusshindernis im Sinne des Paragraph 47, WRG 1959 vergleichbar. - Bei der Wiederherstellung der Fischpassierbarkeit handle es sich überdies weder um eine Instandhaltungsmaßnahme noch um eine Maßnahme zur Hintanhaltung von Überschwemmungen, weshalb ein diesbezüglicher Auftrag im § 47 WRG 1959 keine Deckung finden würde.Bei der Wiederherstellung der Fischpassierbarkeit handle es sich überdies weder um eine Instandhaltungsmaßnahme noch um eine Maßnahme zur Hintanhaltung von Überschwemmungen, weshalb ein diesbezüglicher Auftrag im Paragraph 47, WRG 1959 keine Deckung finden würde.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 47.
(1)Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:Paragraph 47,
(1)Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
- a)die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;
- b)die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;
- c)die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt überArtikel 133, (…) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken, wie oben (1.und 2.) wiedergegeben, findet sich im Akt der belangten Behörde und steht außer Streit. Dass im *** eine Wehranlage im beschriebenen Umfang vorhanden ist und diese wie auch vergleichbare andere Wehranlagen die vom Sachverständigen angegebenen Auswirkungen haben können, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig. Da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die Beseitigung solcher Anlagen auf Grundlage des § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 nicht angeordnet werden kann, erübrigen sich Feststellungen zur strittigen Frage der genauen Lage des Bauwerks und zu den allfälligen Folgekosten im Zusammenhang mit der Beseitigung.Da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die Beseitigung solcher Anlagen auf Grundlage des Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nicht angeordnet werden kann, erübrigen sich Feststellungen zur strittigen Frage der genauen Lage des Bauwerks und zu den allfälligen Folgekosten im Zusammenhang mit der Beseitigung. 3.
- Rechtliche Beurteilung Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Hinweis in der – von einem anderen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffenen – Entscheidung vom
- Juli 2016 keine bindende Wirkung für das gegenständliche Verfahren entfaltet, handelt es sich doch um ein bloßes obiter dictum in einer einen gewässer-polizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 ersatzlos behebenden Entscheidung und nicht etwa um die Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit nach Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Hinweis in der – von einem anderen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffenen – Entscheidung vom
- Juli 2016 keine bindende Wirkung für das gegenständliche Verfahren entfaltet, handelt es sich doch um ein bloßes obiter dictum in einer einen gewässer-polizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 ersatzlos behebenden Entscheidung und nicht etwa um die Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG; rechtliche Erwägungen in der Begründung einer Entscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG haben hingegen keine derartigen Bindungswirkung (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028); ganz abgesehen davon wurde in der zitierten Entscheidung auf die Notwendigkeit der Prüfung der Voraussetzungen hingewiesen.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG; rechtliche Erwägungen in der Begründung einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG haben hingegen keine derartigen Bindungswirkung vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028); ganz abgesehen davon wurde in der zitierten Entscheidung auf die Notwendigkeit der Prüfung der Voraussetzungen hingewiesen. Relevanz könnte dem angeführten Erkenntnis allerdings insofern zukommen, als der nunmehr angefochtenen Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstand, wenn es sich bei einer Entscheidung in der Frage eines Beseitigungsauftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 in Bezug auf eine konsenslose Wasseranlage und um eine solche betreffend einen Beseitigungsauftrag nach § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 in Bezug auf eben diese Anlage um dieselbe Verwaltungssache handelte. In diese Richtung scheint das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1995, 93/07/0060, zu gehen, in der ausgesprochen wurde, dass ein verfehlterweise auf § 47 Abs. 1 lit.a anstelle richtigerweise auf § 138 Abs. 1 lit.a iVm § 38 Abs. 1 WRG 1959 gestützter Beseitigungsauftrag den Verpflichteten nicht in seinen Rechten verletzen würde. Relevanz könnte dem angeführten Erkenntnis allerdings insofern zukommen, als der nunmehr angefochtenen Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstand, wenn es sich bei einer Entscheidung in der Frage eines Beseitigungsauftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 in Bezug auf eine konsenslose Wasseranlage und um eine solche betreffend einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 in Bezug auf eben diese Anlage um dieselbe Verwaltungssache handelte. In diese Richtung scheint das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1995, 93/07/0060, zu gehen, in der ausgesprochen wurde, dass ein verfehlterweise auf Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, anstelle richtigerweise auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 gestützter Beseitigungsauftrag den Verpflichteten nicht in seinen Rechten verletzen würde. Eine (entschiedene) Sache wird durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewendeten Rechtsvorschrift bestimmt wird (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 481; Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 68, RZ 24 ff, und die dort zit. Judikatur; Stand 1.1.2014, rdb.at.).Eine (entschiedene) Sache wird durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewendeten Rechtsvorschrift bestimmt wird (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), RZ 481; Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Auflage 2014, Paragraph 68,, RZ 24 ff, und die dort zit. Judikatur; Stand 1.1.2014, rdb.at.). Da somit eine Verwaltungssache durch die auf einen bestimmten Lebenssachverhalt jeweils angewandte Rechtsvorschrift definiert wird (was sich auch aus § 59 Abs. 1 AVG ergibt, der die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch eines Bescheides fordert), liegt nicht ein und dieselbe Sache vor, wenn unter Anwendung einer anderen Rechtsnorm eben jene Entscheidung möglich wäre, die auf die ursprünglich angewendete Rechtsvorschrift richtigerweise nicht gestützt werden konnte. Dementsprechend ist auch bei auf verschiedene Rechtsgründe gestützten Anträgen keine Identität der Sache gegeben (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/12/0141; 17.12.2009, 2008/22/0275). Gleiches muss bei amtswegigen Verfahren nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften, wie im gegenständlichen Fall, gelten, ist doch in diesem Zusammenhang zwischen antragsabhängigen und amtswegigen Verfahren insoweit ein wesensmäßiger Unterschied nicht zu erkennen.Da somit eine Verwaltungssache durch die auf einen bestimmten Lebenssachverhalt jeweils angewandte Rechtsvorschrift definiert wird (was sich auch aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG ergibt, der die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch eines Bescheides fordert), liegt nicht ein und dieselbe Sache vor, wenn unter Anwendung einer anderen Rechtsnorm eben jene Entscheidung möglich wäre, die auf die ursprünglich angewendete Rechtsvorschrift richtigerweise nicht gestützt werden konnte. Dementsprechend ist auch bei auf verschiedene Rechtsgründe gestützten Anträgen keine Identität der Sache gegeben vergleiche VwGH 14.12.1994, 94/12/0141; 17.12.2009, 2008/22/0275). Gleiches muss bei amtswegigen Verfahren nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften, wie im gegenständlichen Fall, gelten, ist doch in diesem Zusammenhang zwischen antragsabhängigen und amtswegigen Verfahren insoweit ein wesensmäßiger Unterschied nicht zu erkennen. Selbst wenn man im hier zu entscheidenden Fall das Vorliegen einer entschiedenen Sache bejahte, führte dies zum sogleich darzulegenden selben Ergebnis, nämlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Abgesehen von der zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführerin strittigen Frage, auf welchem Grundstück sich die in Rede stehende Wehranlage befindet, geht es um die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 auf den vorliegenden Sachverhalt. Dabei ist zunächst von Interesse, ob ein Bauwerk wie eine Wehranlage überhaupt Gegenstand eines Auftrags im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift sein kann. Abgesehen von der zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführerin strittigen Frage, auf welchem Grundstück sich die in Rede stehende Wehranlage befindet, geht es um die Anwendbarkeit des Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 auf den vorliegenden Sachverhalt. Dabei ist zunächst von Interesse, ob ein Bauwerk wie eine Wehranlage überhaupt Gegenstand eines Auftrags im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift sein kann. Schon der Wortlaut des § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 spricht dagegen, dass davon auch feste Anlagen im Gewässer erfasst sein könnten, geht es doch um die „Räumung“ von exemplarisch aufgezählten „Gegenständen“. Demgegenüber würde man im allgemeinen Sprachgebrauch den Abbruch einer Wehranlage kaum als „Räumung“ eines Gewässers von einem „Gegenstand“ bezeichnen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich die mit der Gewässerdynamik typischerweise verbundenen Veränderungen an Gerinnen im Auge, die Maßnahmen zu dessen „Instandhaltung“ erfordern. Darauf, dass damit vom äußersten Wortsinn eventuell noch gedeckte Anlagen miterfasst sein könnten, bietet die Formulierung des § 47 insgesamt keinen Hinweis. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen der § 41 Abs.3 bzw. 4 und 50 Abs. 8 WRG 1959, welche ebenfalls „Räumungen“ zu Inhalt haben, hinzuweisen, denen offensichtlich dieselbe Vorstellung von einer Räumung im Sinne der Beseitigung von Ablagerung von Schwemmgut, Geschiebe und dergleichen zugrunde liegt.Schon der Wortlaut des Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 spricht dagegen, dass davon auch feste Anlagen im Gewässer erfasst sein könnten, geht es doch um die „Räumung“ von exemplarisch aufgezählten „Gegenständen“. Demgegenüber würde man im allgemeinen Sprachgebrauch den Abbruch einer Wehranlage kaum als „Räumung“ eines Gewässers von einem „Gegenstand“ bezeichnen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich die mit der Gewässerdynamik typischerweise verbundenen Veränderungen an Gerinnen im Auge, die Maßnahmen zu dessen „Instandhaltung“ erfordern. Darauf, dass damit vom äußersten Wortsinn eventuell noch gedeckte Anlagen miterfasst sein könnten, bietet die Formulierung des Paragraph 47, insgesamt keinen Hinweis. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen der Paragraph 41, Absatz 3, bzw. 4 und 50 Absatz 8, WRG 1959, welche ebenfalls „Räumungen“ zu Inhalt haben, hinzuweisen, denen offensichtlich dieselbe Vorstellung von einer Räumung im Sinne der Beseitigung von Ablagerung von Schwemmgut, Geschiebe und dergleichen zugrunde liegt. Es handelt sich bei den Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 WRG 1959 um mit dem Eigentumsrecht im Zusammenhang stehende Verpflichtungen, wobei nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften unterstellt werden kann, dass die Eigentümer der im Einflussbereich eines Gewässers gelegenen Grundstücke in erster Linie an der Instandhaltung des Gewässers interessiert und für sie die Maßnahme mit geringstem Aufwand verbunden ist (vgl. VwGH 07.03.1963, 86/62, VwSlgNF 5986A).Es handelt sich bei den Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, WRG 1959 um mit dem Eigentumsrecht im Zusammenhang stehende Verpflichtungen, wobei nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften unterstellt werden kann, dass die Eigentümer der im Einflussbereich eines Gewässers gelegenen Grundstücke in erster Linie an der Instandhaltung des Gewässers interessiert und für sie die Maßnahme mit geringstem Aufwand verbunden ist vergleiche VwGH 07.03.1963, 86/62, VwSlgNF 5986A). Es geht also darum, dass die primär von den typischen Veränderungen (vgl. die exemplarisch aufgezählten Fälle von aufkommenden Bewuchs, Uferbrüche, Schwemmgutablagerungen) an einem Gewässer betroffenen Grundeigentümer zu einem zumutbaren Beitrag zu verhalten, nicht aber um Maßnahmen an Wasserbauten. Es geht also darum, dass die primär von den typischen Veränderungen vergleiche die exemplarisch aufgezählten Fälle von aufkommenden Bewuchs, Uferbrüche, Schwemmgutablagerungen) an einem Gewässer betroffenen Grundeigentümer zu einem zumutbaren Beitrag zu verhalten, nicht aber um Maßnahmen an Wasserbauten. Dies resultiert auch aus der systematischen Interpretation des WRG
- In Bezug auf Anlagen (dieser Begriff wird vom Wasserrechtsgesetzgeber äußerst weit verstanden, nämlich alles, was planmäßig durch die Hand des Menschen angelegt wird, vgl. zB VwGH 29.06.1995, 94/07/0071), enthält das Wasser-rechtsgesetz ein eigenes Regelungsregime.In Bezug auf Anlagen (dieser Begriff wird vom Wasserrechtsgesetzgeber äußerst weit verstanden, nämlich alles, was planmäßig durch die Hand des Menschen angelegt wird, vergleiche zB VwGH 29.06.1995, 94/07/0071), enthält das Wasser-rechtsgesetz ein eigenes Regelungsregime. Negativen Auswirkungen von Anlagen auf das Gewässer und damit verbundene mögliche Hochwassergefahren begegnet das Gesetz durch die Statuierung von Bewilligungspflichten (zB §§ 9, 38, 42 WRG 1959). Sollte sich nach der Erteilung der Bewilligung ergeben, dass die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind (wozu auch der Schutzzweck des § 47 leg.cit gehört), kann dem mit dem Instrumentarium des § 21a WRG 1959 begegnet werden. Negativen Auswirkungen auf Grund mangelnder Instandhaltung (von Anlagen!) hat die Wasserrechtsbehörde mit Aufträgen nach § 50 iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu begegnen. Wird eine Anlage konsenslos errichtet, ist ebenfalls nach § 138 leg.cit vorzugehen. Erlischt ein Wasserrecht, bietet § 29 WRG 1959 die entsprechende Handhabe, durch Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen negative Auswirkungen zu verhindern.Negativen Auswirkungen von Anlagen auf das Gewässer und damit verbundene mögliche Hochwassergefahren begegnet das Gesetz durch die Statuierung von Bewilligungspflichten (zB Paragraphen 9, 38, 42, WRG 1959). Sollte sich nach der Erteilung der Bewilligung ergeben, dass die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind (wozu auch der Schutzzweck des Paragraph 47, leg.cit gehört), kann dem mit dem Instrumentarium des Paragraph 21 a, WRG 1959 begegnet werden. Negativen Auswirkungen auf Grund mangelnder Instandhaltung (von Anlagen!) hat die Wasserrechtsbehörde mit Aufträgen nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu begegnen. Wird eine Anlage konsenslos errichtet, ist ebenfalls nach Paragraph 138, leg.cit vorzugehen. Erlischt ein Wasserrecht, bietet Paragraph 29, WRG 1959 die entsprechende Handhabe, durch Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen negative Auswirkungen zu verhindern. Auch die historische Entwicklung macht dies deutlich: § 47 WRG 1959 war bereits als dessen § 43 Inhalt des Wasserrechtsgesetzes
- In diesem Gesetz war der § 43 gleichsam das Gegenstück zum § 45 (der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 50 WRG 1959), wie auch die Überschriften (Instandhaltung der Gewässer – Instandhaltung von Anlagen) und die systematische Abfolge im Gesetz zeigt.Paragraph 47, WRG 1959 war bereits als dessen Paragraph 43, Inhalt des Wasserrechtsgesetzes
- In diesem Gesetz war der Paragraph 43, gleichsam das Gegenstück zum Paragraph 45, (der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 50, WRG 1959), wie auch die Überschriften (Instandhaltung der Gewässer – Instandhaltung von Anlagen) und die systematische Abfolge im Gesetz zeigt. Im vorliegenden Fall scheint die Behörde davon auszugehen (definitive Feststellungen konnten mangels Auffindbarkeit entsprechender Unterlagen nicht getroffen werden), dass der derzeitige Gewässerzustand das Resultat unzureichend erteilter letztmaliger Vorkehrungen zu sein. Ein derartiges Versäumnis (welches im Plan des Gesetzgebers naturgemäß nicht vorkommt) zu sanieren, kann jedoch nicht Zielrichtung des § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 sein.Im vorliegenden Fall scheint die Behörde davon auszugehen (definitive Feststellungen konnten mangels Auffindbarkeit entsprechender Unterlagen nicht getroffen werden), dass der derzeitige Gewässerzustand das Resultat unzureichend erteilter letztmaliger Vorkehrungen zu sein. Ein derartiges Versäumnis (welches im Plan des Gesetzgebers naturgemäß nicht vorkommt) zu sanieren, kann jedoch nicht Zielrichtung des Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 sein. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass die im vorliegenden Fall festzustellende abflusshindernde Wirkung nur jener Effekt ist, der von jeder anderen Wehranlage auch ausgeht. Eine konsequente Weiterverfolgung des Gedankens, dass dies bereits zu einem Vorgehen nach § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 führen müsste, erbrächte das absurde Ergebnis, dass diese Bestimmung auch auf jede wasserrechtlich bewilligte Anlage Anwendung finden müsste. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass die im vorliegenden Fall festzustellende abflusshindernde Wirkung nur jener Effekt ist, der von jeder anderen Wehranlage auch ausgeht. Eine konsequente Weiterverfolgung des Gedankens, dass dies bereits zu einem Vorgehen nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 führen müsste, erbrächte das absurde Ergebnis, dass diese Bestimmung auch auf jede wasserrechtlich bewilligte Anlage Anwendung finden müsste. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass auf Wasserbauten, auch wenn eine Bewilligung nicht (mehr) vorliegt, § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 nicht anzuwenden ist. Dem kann auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden (vgl. VwGH 13.11.1990, 89/07/0079), wonach bei nicht mehr eindeutigen Feststellbarkeit der Art der Entstehung eines Gerinnes § 47 WRG 1959 anwendbar ist. Ist doch daraus nur abzuleiten, dass auch bei derartigen Gewässern die Räumung von durch die genannte Bestimmung tatsächlich erfassten Gegenständen aufgetragen werden kann.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass auf Wasserbauten, auch wenn eine Bewilligung nicht (mehr) vorliegt, Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nicht anzuwenden ist. Dem kann auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden vergleiche VwGH 13.11.1990, 89/07/0079), wonach bei nicht mehr eindeutigen Feststellbarkeit der Art der Entstehung eines Gerinnes Paragraph 47, WRG 1959 anwendbar ist. Ist doch daraus nur abzuleiten, dass auch bei derartigen Gewässern die Räumung von durch die genannte Bestimmung tatsächlich erfassten Gegenständen aufgetragen werden kann. Auf die übrigen Argumente der Beschwerde brauchte nicht mehr eingegangen zu werden, weil sich § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959 schon aus dem genannten Grund als nicht anwendbar erwies.Auf die übrigen Argumente der Beschwerde brauchte nicht mehr eingegangen zu werden, weil sich Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 schon aus dem genannten Grund als nicht anwendbar erwies. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, bedurfte es gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Zur Frage des Inhalts und Umfangs der Räumungsverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit.c WRG 1959, insbesondere zur Frage, ob sich ein behördlicher Auftrag auf Bauten in einem Gerinne beziehen kann, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt bzw. nicht eruiert werden kann und auch ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht erteilt werden kann, liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diese Frage ist keineswegs auf den konkreten Einzelfall beschränkt; vielmehr ist davon auszugehen, dass weitere vergleichbare Sachverhalte etwa im Zusammenhang mit Bestrebungen zur Herstellung des guten ökologischen Gewässerzustandes zu beurteilen sein werden. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, sodass diesbezüglich die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig ist.Zur Frage des Inhalts und Umfangs der Räumungsverpflichtung nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959, insbesondere zur Frage, ob sich ein behördlicher Auftrag auf Bauten in einem Gerinne beziehen kann, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt bzw. nicht eruiert werden kann und auch ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht erteilt werden kann, liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diese Frage ist keineswegs auf den konkreten Einzelfall beschränkt; vielmehr ist davon auszugehen, dass weitere vergleichbare Sachverhalte etwa im Zusammenhang mit Bestrebungen zur Herstellung des guten ökologischen Gewässerzustandes zu beurteilen sein werden. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, sodass diesbezüglich die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.711.001.2017