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{'item': 'LVwG-AV-1355/001-2015'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 17§ 845§ 53§ 15§ 20§ 29Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 14§ 48§ 6§ 63§ 69§ 72§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1355/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Eine Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Mit Schreiben vom
  3. Juni 2013 suchte die AI GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 11 Wohneinheiten und 22 PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen, Lärmschutzwand, Stützmauer sowie Abbruch des Altbestandes auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***) an.

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** (Fassung vom

  1. August 2014) ist für die gegenständliche Liegenschaft die offene/gekuppelte Bebauung bei einer maximalen Bebauungsdichte von 33% vorgesehen. Für dieses im Bauland-Wohngebiet gelegene Grundstück ist die Bauklasse I/II verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***)“ 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Oktober 2014 hat die AI GmbH (in der Folge Bauwerberin) um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 11 Wohneinheiten, 22 PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen, Lärmschutzwand, Stützmauer, sowie den Abbruch des Altbestandes auf der Liegenschaft in ***, *** (ident ***), Parz. ***, EZ *** KG. *** angesucht. Mit Schreiben vom
  5. Jänner 2015 wurden von der Bauwerberin ergänzte Pläne vorgelegt. Mit Schreiben vom
  6. Jänner 2015, Zl. B 131/9-Fe-3990/6-2015 wurden die Nachbarn vom gegenständlichen Bauvorhaben verständigt - unter Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Mit Schreiben vom
  7. Februar 2015 erhob u.a. die Beschwerdeführerin Einwendungen dahingehend, dass, nachdem ihr trotz mehrmaliger Urgenz der Punkt nicht bekannt sei, von dem aus alle Höhen gemessen würden, eine Beurteilung der Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls durch das neue Gelände nicht möglich sei. Sie verlange absolute Sicherheit über die Seitenabstände. Auch sei führe der Stiegenaufgang von der *** vor ihrem Zimmer im
  8. Stock vorbei. Auch werde eine Gefährdung der Standsicherheit auf der Rückseite ihres Hauses befürchtet. Auch sei die Entwässerung fraglich. 1.2.
  9. Aufgrund des Bauansuchens wurde mit Schreiben vom
  10. März 2015 für den
  11. März 2015 eine Bauverhandlung anberaumt. Im Rahmen der Bauverhandlung hielt die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Einwendungen aufrecht. Ergänzend wurde die Beiziehung eines Fachmannes zur Beurteilung der geologischen Situation (Hanglage) verlangt. Durch den geplanten Erdaushub sei die Standsicherheit ihres Gebäudes und des angrenzenden Geländes beeinträchtigt. Auch dafür sei ein Fachmann beizuziehen. Die geplante Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage lasse unzumutbare Emissionen (Geruch, Lärm) vermuten, sodass ein Lärm- und Verkehrstechniker beizuziehen sei. Der Einfahrtsbereich (Kurve) entspreche nicht den technischen Richtlinien. Die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Stellplätze werde deutlich überschritten. Schließlich sei der Verlauf der Grundgrenze unklar. Im Rahmen der Bauverhandlung erklärte der beigezogene Amtssachverständige zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass das geplante Vorhaben in gekuppelter Bauweise ausgeführt werden solle und daher kein Bauwich an der gemeinsamen Grenze zur Anwendung komme. Im geregelten Bauland sei bei gekuppelter Bauweise die Belichtung der Hauptfenster auf Nachbargebäude nicht zu prüfen. Die Zahl der Etagen (Geschoße) sei in der Bauordnung geregelt, im gegenständlichen Fall seien bei Bauklasse ll höchstens 3 oberirdische Geschoße geplant. Der angeführte Wintergartenverbau lasse sich aus den Plänen nicht herauslesen. Ein Seitenabstand sei bei der gekuppelten Bauweise nicht vorgesehen. Bezüglich der Belichtung eines Zimmerfensters in 2,0 Metern Abstand zum geplanten Objekt werde festgestellt, dass der Baukonsens des Hauses der Beschwerdeführerin keine Hauptfenster zum gegenständlichen Bauplatz aufweise. Eine Beeinträchtigung durch Wassereintritte sei ausgeschlossen, da sämtliche Dach- und Oberflächenwässer des geplanten Objektes abgeleitet und dort über eine Sickeranlage in den Regenwasserkanal eingeleitet würden. Bei fachgerechter Bauführung seien bei Herstellung der Baugrube und ordnungsgemäßer Sicherung keine Rutschungen zu erwarten. Allenfalls notwendige Sprengarbeiten müssten gesondert bewilligt werden. Bei der geplanten Grenzverbauung zu Ihrer Liegenschaft handle es sich um eine Giebelwand in der Bauklasse ll. Eine Überschreitung der verglichenen Gebäudehöhe um 3,0 Meter sei zulässig. Ein Stiegenhaus sei nicht in die Ermittlung der Gebäudehöhe einzurechnen. Die Untersuchung des Bodens im Zuge der Arbeiten am Baugrund sei Sache des Bauführers. Ein entsprechender Hinweis zur Durchführung wäre im Sachverständigengutachten angeführt. Der Abbruch sei so auszuführen, dass die bestehende Grenzmauer auf ihrem Grundstück erhalten bleibt und weiterhin im Eigentum der Beschwerdeführerin bleibe. Die Zahl der Stellplätze betreffe die erforderlichen Pflichtstellplätze nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde ***, wonach pro Wohneinheit 2 Stellplätze herzustellen wären. Dem Einreichprojekt liege ein Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten zugrunde. 1.2.
  12. Mit Schreiben vom
  13. April 2015, Zl. B 131/9-Fe-3990/6-2015 wurden die Nachbarn von der Ergänzung des gegenständlichen Bauvorhabens verständigt - unter Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Mit Schreiben vom
  14. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen aufrecht und legte eine als „Bestandsaufnahme – Zustandsaufnahme“ titulierte, mit zahlreichen Fotos illustrierten Stellungnahme des von ihr beauftragten Baumeisters WD vom
  15. April 2015 vor. In dieser Stellungnahme werden Lage und Zustand des Hauses der Beschwerdeführerin dokumentiert. Im Rahmen einer „Zusammenfassung“ wird dargelegt, dass am Objekt der Beschwerdeführerin keine Setzungsschäden, Rissbildungen, bzw. sonstige bauliche und substanzmindernde Schäden festzustellen seien. Bei entsprechender Sorgfalt und fach- und sachgerechter Vorgangsweise im Zuge der Arbeiten bei der Errichtung des Wohnhauses der Bauwerberin(keine schweren Geräte bei Abbruch- und Aushubarbeiten) könne davon ausgegangen werden, dass es auch zu keinen Schäden kommen werde. Bei den Abbrucharbeiten im Bereich der angrenzenden Werkstatt/Lager sei auf eine besonders schonende Vorgangsweise zu achten. Bei den entlang der linken Grundgrenze zur Beschwerdeführerin (zur Zeit durch seitens des Vermessungsbüros gesetzte Marken und mittels einer Leine gekennzeichnet) durchzuführenden Aushubarbeiten sei auf möglichst schonende und erschütterungsfreie Ausführung der Erdarbeiten zu achten. Bedingt durch die im Bereich voraussichtlich anstehenden Bodenverhältnisse (Lehm, Sandsteinfels, Schluffzonen) sei auch insbesondere für eine funktionierende Wasserhaltung der Oberflächenwässer zu sorgen. Eine funktionsfähige Drainage an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin werde – um späteren Schäden am Haus „H“ und folglich Beeinträchtigungen vorzubeugen - empfohlen. Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten (mindestens vier Wochen vorher) sei die Notwendigkeit, der Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme des an den Bauplatz angrenzenden Bereiches gesondert festzulegen und zu vereinbaren. Ein verbindlicher Bauzeitplan sei gleichzeitig der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Die Arbeitsbereiche seien mittels Bauzaun derart zu sichern, dass ein Betreten der Grundstücksflächen der Beschwerdeführerin durch unbefugte Dritte nur durch Überwindung eines beträchtlichen zu überwindenden Hindernisses möglich wäre. 1.2.
  16. Am
  17. Mai 2015 unterfertigte die Beschwerdeführerin eine Zustimmungserklärung

§ 17

, 18 Vermessungsgesetz, der zufolge sie mit dem in der Natur ersichtlichen und

§ 845ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr.

***, *** und .*** einverstanden sei und der Umwandlung in den Grenzkataster zustimme.Am 13. Mai 2015 unterfertigte die Beschwerdeführerin eine Zustimmungserklärung

Paragraph 17, 18, Vermessungsgesetz, der zufolge sie mit dem in der Natur ersichtlichen und

Paragraph 845, ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. ***, *** und .*** einverstanden sei und der Umwandlung in den Grenzkataster zustimme. Mit Schreiben vom

  1. Juni 2015, Zl. B 131/9-Fe-3990/6-2015 wurden die Nachbarn von einer weiteren Ergänzung des gegenständlichen Bauvorhabens verständigt - unter Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Mit Schreiben vom
  2. Juni 2015 hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen im Wesentlichen aufrecht. Ergänzend wird vorgebracht, dass ihr Grundstück weder mit der nordwestlichen Seite noch zum Hang hin mit dem zu bebauenden Grundstück eine gemeinsame Grenze bilde, sondern vielmehr mit der südöstlichen Seite. Die Anwendung der gekuppelten Bauweise sei daher rechtswidrig, sodass ein dem Gesetz entsprechender Abstand zur Grundgrenze herzustellen wäre. 1.2.
  3. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  4. Juli 2015, Zl. B 131/9-Fe-3990/6-2015 wurde der Bauwerberin aufgrund ihres Ansuchens und des Ergebnisses der Bauverhandlung mit Ortsaugenschein die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 11 Wohneinheiten und 22 PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen, Lärmschutzwand, Stützmauer sowie Abbruch des Altbestandes auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***) unter diversen Auflagen erteilt. 1.2.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom
  6. Juli 2015 das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die neuerliche Lage- und Höhenvermessungen durch die KZ GmbH, die Bedenken zur Lagedarstellung der Einreichunterlagen (insbesondere Verlauf der Grundgrenzen) bestätige. Die Anwendung der gekuppelten Bauweise sei rechtswidrig, da keine Hauptgebäude aneinander gebaut würden, sondern das geplante Bauvorhaben an Nebengebäude (Schuppen, Garage) angrenze. Die Ausführung von max. 3 Hauptgeschoßen sei unrichtig, es handle sich um 4 Hauptgeschoße. Die Bezeichnung der Dachgeschoße sei irreführend und folglich falsch. Eine Überschreitung der verglichenen Gebäudehöhe der Bauklasse II um 3,0 m bei Giebelwänden möge vielleicht zulässig sein, jedoch wäre wohl 11,0 m (8,0 + 3,0) gemeint und nicht 11,90 bzw. 12,10 m. Des Weiteren sei der Ansatz der Flächenberechnungen der Ansicht zu ihrem Grundstück im Bereich *** ca. 0,80 m und hangseitig mit ca. 8,50 ebenfalls zu hoch. Die Errichtung einer Lärmschutzwand in Richtung *** könne keine Niveauveränderungen dahinter legitimieren und in der Folge (nicht) als neues Niveau für Terrasse sowie Gebäudehöhenermittlung angesehen werden. Durch Versickerungen oder Ableitungen von Niederschlagswässern dürfte weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Veränderungen des Geländes dürften die Standsicherheit des angrenzenden Geländes nicht gefährden. Durch den Abbruch des Altbestandes dürfe die Standsicherheit des angrenzenden Geländes und allenfalls anschließenden Bauwerken nicht gefährdet werden. Auf ihre Befürchtungen einer allfälligen Hangrutschung und der damit verbundenen Gefährdung ihres Grundstückes und den bestehenden Baulichkeiten werde - insbesondere durch die geplante Abgrabungstiefe von ca. 6.0 m nochmals verwiesen. Die geplante Stellplatzanzahl übersteige jedoch die gesetzliche Vergabe

NÖ Bautechnikverordnung, sodass die Bedenken allfälliger unzumutbare Emissionen (Geruch, Lärm) weiterhin bestehen würden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 30. Juli 2015 das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die neuerliche Lage- und Höhenvermessungen durch die KZ GmbH, die Bedenken zur Lagedarstellung der Einreichunterlagen (insbesondere Verlauf der Grundgrenzen) bestätige. Die Anwendung der gekuppelten Bauweise sei rechtswidrig, da keine Hauptgebäude aneinander gebaut würden, sondern das geplante Bauvorhaben an Nebengebäude (Schuppen, Garage) angrenze. Die Ausführung von max. 3 Hauptgeschoßen sei unrichtig, es handle sich um 4 Hauptgeschoße. Die Bezeichnung der Dachgeschoße sei irreführend und folglich falsch. Eine Überschreitung der verglichenen Gebäudehöhe der Bauklasse römisch zwei um 3,0 m bei Giebelwänden möge vielleicht zulässig sein, jedoch wäre wohl 11,0 m (8,0 + 3,0) gemeint und nicht 11,90 bzw. 12,10 m. Des Weiteren sei der Ansatz der Flächenberechnungen der Ansicht zu ihrem Grundstück im Bereich *** ca. 0,80 m und hangseitig mit ca. 8,50 ebenfalls zu hoch. Die Errichtung einer Lärmschutzwand in Richtung *** könne keine Niveauveränderungen dahinter legitimieren und in der Folge (nicht) als neues Niveau für Terrasse sowie Gebäudehöhenermittlung angesehen werden. Durch Versickerungen oder Ableitungen von Niederschlagswässern dürfte weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Veränderungen des Geländes dürften die Standsicherheit des angrenzenden Geländes nicht gefährden. Durch den Abbruch des Altbestandes dürfe die Standsicherheit des angrenzenden Geländes und allenfalls anschließenden Bauwerken nicht gefährdet werden. Auf ihre Befürchtungen einer allfälligen Hangrutschung und der damit verbundenen Gefährdung ihres Grundstückes und den bestehenden Baulichkeiten werde - insbesondere durch die geplante Abgrabungstiefe von ca. 6.0 m nochmals verwiesen. Die geplante Stellplatzanzahl übersteige jedoch die gesetzliche Vergabe

NÖ Bautechnikverordnung, sodass die Bedenken allfälliger unzumutbare Emissionen (Geruch, Lärm) weiterhin bestehen würden. 1.2.

  1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. November 2015, Zl. STR20151027-0171, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass zum Lage- und Höhenplan festgestellt werde, dass diesbezüglich keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Berufungsschreiben angeführt werde. Es sei eine Grenzvermessung mit Grenzverhandlung durchgeführt und von der Beschwerdeführerin eine Unterschritt geleistet worden. Dieser Vermessungsplan sei Grundlage des Lageplanes im Einreichplan. Die Vorgangsweise entspreche § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a der NÖ Bauordnung
  3. Die gekuppelte Bauweise sei aufgrund der bestehenden Bebauung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgegeben. Ihr Gebäude weise mit baubehördlicher Bewilligung vom
  4. Februar 1922 einen Anbau eines Hauptgebäudes an die seitliche Grenze zum gegenständlichen Bauplatz auf. Der Anbau an die seitliche Grenze sei auch im Katasterplan ersichtlich. Aufgrund der aktuellen Vermessung sei durch die neue Grenzziehung eine sogenannte „Reihe“ zum Bestandsgebäude entstanden, welche aufgrund der Nähe zur neu festgelegten Grenze keinen ausreichenden Bauwich nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 aufweise. Es sei daher alternativlos die gekuppelte Bauweise für das eingereichte Projekt anzuwenden gewesen. Der angeführte Schuppen sei ein baulicher Bestandteil des Hauptgebäudes und stelle kein eigenständiges Nebengebäude dar. Die gekuppelte Bauweise ergebe sich daher aus der Lage des Hauptgebäudes der Beschwerdeführerin zur Nachbargrenze. Die Zahl der Geschoße ergebe sich aus einem Kellergeschoß und 3 darüber liegenden Hauptgeschoßen im Schnitt B1 der Einreichunterlagen. Die Zahl der Geschoße entspreche den Bestimmungen für die Bauklasse II

§ 53Abs.

5 NÖ Bauordnung 1996. In den Bauklassen I - VIII dürfe die Anzahl der Hauptgeschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Überdies werde dadurch kein Nachbarrecht begründet. Die Höhenberechnung der Giebelwand entlang der abgewinkelten seitlichen Grundgrenze sei in den Einreichunterlagen dargestellt. Die Berechnung der verglichenen Gebäudehöhe ergebe eine zulässige Höhe von max. 11,0 Metern.

§ 53Abs.

6 leg.cit. dürfe bei Giebelfronten die Bebauungshöhe oder höchst zulässige Gebäudehöhe bis zu 3 Meter überschritten werden. Eine Einschränkung der Belichtung auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin werde nicht behauptet und sei bei der gekuppelten Bauweise auch nicht möglich. Die Geländeveränderungen im vorderen Bauwich zur *** und zur *** sowie die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand und die vom neuen bewilligten Gelände aus bemessenen Gebäudehöhen hätten keinen Einfluss auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei ausschließlich die angeführte Giebelwand als Grenzverbauung zu beurteilen. Durch Geländeveränderungen im vorderen Bauwich könne der freie Lichteinfall auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden.

Punkt 1.2.b des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** seien Geländeveränderungen im Bauland bis höchstens 3 Meter gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig. Es liege keine Verletzung des Nachbarrechtes der Beschwerdeführerin vor. Die angeführten Abgrabungen im Zuge der Bauführung stellten kein subjektiv-öffentliches Recht für die Nachbarn dar. Eine ständige Abgrabung sei nicht vorgesehen. Der Abbruch der Bestandsgebäudestelle

§ 15Abs.

1 Zif. 5 der NÖ Bauordnung 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar, weil keine gemeinsame Brandwand bestehe. Der geplante Abbruch sei im Zuge des Bewilligungsverfahrens von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden. Es bestehe kein Nachbarrecht. Die geplante Stellplatzanzahl entspreche genau der in den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** festgelegten Zahl von 2 PKW-Pflichtsteilplätzen pro Wohneinheit. Die durch die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Pflichtstellplätze entstehenden Emissionen stellten kein Nachbarrecht dar.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. November 2015, Zl. STR20151027-0171, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass zum Lage- und Höhenplan festgestellt werde, dass diesbezüglich keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Berufungsschreiben angeführt werde. Es sei eine Grenzvermessung mit Grenzverhandlung durchgeführt und von der Beschwerdeführerin eine Unterschritt geleistet worden. Dieser Vermessungsplan sei Grundlage des Lageplanes im Einreichplan. Die Vorgangsweise entspreche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der NÖ Bauordnung
  2. Die gekuppelte Bauweise sei aufgrund der bestehenden Bebauung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgegeben. Ihr Gebäude weise mit baubehördlicher Bewilligung vom
  3. Februar 1922 einen Anbau eines Hauptgebäudes an die seitliche Grenze zum gegenständlichen Bauplatz auf. Der Anbau an die seitliche Grenze sei auch im Katasterplan ersichtlich. Aufgrund der aktuellen Vermessung sei durch die neue Grenzziehung eine sogenannte „Reihe“ zum Bestandsgebäude entstanden, welche aufgrund der Nähe zur neu festgelegten Grenze keinen ausreichenden Bauwich nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 aufweise. Es sei daher alternativlos die gekuppelte Bauweise für das eingereichte Projekt anzuwenden gewesen. Der angeführte Schuppen sei ein baulicher Bestandteil des Hauptgebäudes und stelle kein eigenständiges Nebengebäude dar. Die gekuppelte Bauweise ergebe sich daher aus der Lage des Hauptgebäudes der Beschwerdeführerin zur Nachbargrenze. Die Zahl der Geschoße ergebe sich aus einem Kellergeschoß und 3 darüber liegenden Hauptgeschoßen im Schnitt B1 der Einreichunterlagen. Die Zahl der Geschoße entspreche den Bestimmungen für die Bauklasse römisch zwei

Paragraph 53, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996. In den Bauklassen römisch eins - römisch acht dürfe die Anzahl der Hauptgeschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Überdies werde dadurch kein Nachbarrecht begründet. Die Höhenberechnung der Giebelwand entlang der abgewinkelten seitlichen Grundgrenze sei in den Einreichunterlagen dargestellt. Die Berechnung der verglichenen Gebäudehöhe ergebe eine zulässige Höhe von max. 11,0 Metern.

Paragraph 53, Absatz 6, leg.cit. dürfe bei Giebelfronten die Bebauungshöhe oder höchst zulässige Gebäudehöhe bis zu 3 Meter überschritten werden. Eine Einschränkung der Belichtung auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin werde nicht behauptet und sei bei der gekuppelten Bauweise auch nicht möglich. Die Geländeveränderungen im vorderen Bauwich zur *** und zur *** sowie die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand und die vom neuen bewilligten Gelände aus bemessenen Gebäudehöhen hätten keinen Einfluss auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei ausschließlich die angeführte Giebelwand als Grenzverbauung zu beurteilen. Durch Geländeveränderungen im vorderen Bauwich könne der freie Lichteinfall auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden.

Punkt 1.2.b des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** seien Geländeveränderungen im Bauland bis höchstens 3 Meter gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig. Es liege keine Verletzung des Nachbarrechtes der Beschwerdeführerin vor. Die angeführten Abgrabungen im Zuge der Bauführung stellten kein subjektiv-öffentliches Recht für die Nachbarn dar. Eine ständige Abgrabung sei nicht vorgesehen. Der Abbruch der Bestandsgebäudestelle

Paragraph 15, Absatz eins, Zif. 5 der , NÖ Bauordnung 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar, weil keine gemeinsame Brandwand bestehe. Der geplante Abbruch sei im Zuge des Bewilligungsverfahrens von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden. Es bestehe kein Nachbarrecht. Die geplante Stellplatzanzahl entspreche genau der in den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** festgelegten Zahl von 2 PKW-Pflichtsteilplätzen pro Wohneinheit. Die durch die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Pflichtstellplätze entstehenden Emissionen stellten kein Nachbarrecht dar. 1.

  1. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  2. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift. Der bewilligte Anbau aus 1922 sei eindeutig ein Nebengebäude. Eine direkte Verbindung bzw. ein direkter Anbau eines Nebengebäudes an ein Hauptgebäude führe nicht dazu, dass dieses Nebengebäude automatisch zu einem Hauptgebäude werde. Gerade die Widmung und Nutzung eines Gebäudes als Schuppen schließe per se die Definition dieses Gebäudes als Hauptgebäude aus, zumal die betreffende Liegenschaft im „Wohngebiet“ gelegen sei. Im Wohngebiet sei jedenfalls die Definition eines Schuppens als Hauptgebäude nicht zulässig. Des Weiteren wäre eine gekuppelte Bauweise von der unmittelbaren und mittelbaren Umgebung auch nicht ableitbar. Das angeführte Kellergeschoß sei kein Kellergeschoß, da es überwiegend - mehr als 50% der Ansichtsfläche - über Niveau geplant sei. Das
  3. Dachgeschoß sei ebenfalls kein Nebengeschoß, da die Übermauerungen insbesondere an der Ost- und Westseite deutlich 1,20 m überschreiten würden. Dadurch ergebe sich eine deutliche Überschreitung der zulässigen Geschoße von 3 (Bauklasse II +1). Eine 12,0 m aufragende Wand direkt an der Grundgrenze könne nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, wenn eine Bauklasse II mit einer Höhe von 8,0 m im Bebauungsplan ausgewiesen sei - egal wie diese Wand (Giebelwand) auch bezeichnet werde. Weiters sei die geplante Stellplatzanzahl eine, wenn auch grundsätzlich vernünftige, Bestimmung der örtlichen Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, die jedoch die gesetzliche Vergabe

NÖ Bautechnikverordnung (vorgeschriebene Pflichtstellplatzanzahl) übersteige, sodass die Bedenken allfälliger unzumutbare Immissionen (Geruch, Lärm, Feinstaub) weiterhin bestehen würden. In den Ausführungen des DI K werde diesbezüglich nicht Stellung genommen. Schutz vor Immissionen sei sehr wohl ein Anrainerrecht, sodass folglich die Bedenken einer etwaiger negativen Beeinträchtigung weiterhin aufrecht blieben.Mit Schreiben vom

  1. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift. Der bewilligte Anbau aus 1922 sei eindeutig ein Nebengebäude. Eine direkte Verbindung bzw. ein direkter Anbau eines Nebengebäudes an ein Hauptgebäude führe nicht dazu, dass dieses Nebengebäude automatisch zu einem Hauptgebäude werde. Gerade die Widmung und Nutzung eines Gebäudes als Schuppen schließe per se die Definition dieses Gebäudes als Hauptgebäude aus, zumal die betreffende Liegenschaft im „Wohngebiet“ gelegen sei. Im Wohngebiet sei jedenfalls die Definition eines Schuppens als Hauptgebäude nicht zulässig. Des Weiteren wäre eine gekuppelte Bauweise von der unmittelbaren und mittelbaren Umgebung auch nicht ableitbar. Das angeführte Kellergeschoß sei kein Kellergeschoß, da es überwiegend - mehr als 50% der Ansichtsfläche - über Niveau geplant sei. Das
  2. Dachgeschoß sei ebenfalls kein Nebengeschoß, da die Übermauerungen insbesondere an der Ost- und Westseite deutlich 1,20 m überschreiten würden. Dadurch ergebe sich eine deutliche Überschreitung der zulässigen Geschoße von 3 (Bauklasse römisch zwei +1). Eine 12,0 m aufragende Wand direkt an der Grundgrenze könne nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, wenn eine Bauklasse römisch zwei mit einer Höhe von 8,0 m im Bebauungsplan ausgewiesen sei - egal wie diese Wand (Giebelwand) auch bezeichnet werde. Weiters sei die geplante Stellplatzanzahl eine, wenn auch grundsätzlich vernünftige, Bestimmung der örtlichen Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, die jedoch die gesetzliche Vergabe

NÖ Bautechnikverordnung (vorgeschriebene Pflichtstellplatzanzahl) übersteige, sodass die Bedenken allfälliger unzumutbare Immissionen (Geruch, Lärm, Feinstaub) weiterhin bestehen würden. In den Ausführungen des DI K werde diesbezüglich nicht Stellung genommen. Schutz vor Immissionen sei sehr wohl ein Anrainerrecht, sodass folglich die Bedenken einer etwaiger negativen Beeinträchtigung weiterhin aufrecht blieben. 1.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2015 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. 1.4.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2016 wurde der Amtssachverständige des GBA ***, Herr Mag. WB, ersucht, gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die dem Grundstück Nr. .*** KG *** zugewandte Gebäudefront der auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** geplanten Wohnhausanlage als Giebelfront iSd der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV anzusehen ist. Weiters erging das Ersuchen, gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob in der Folge die Gebäudehöhe angesichts der Hanglage des Objektes – und der diesfalls eventuell notwendigen Heranziehung mehrerer Frontabschnitte - richtig ermittelt worden ist. Mit Schreiben vom
  5. Juni 2016 erstattete der beigezogene ASV das ersuchte Gutachten. In diesem kommt er im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: „Aus technischer Sicht entspricht das Objekt nicht der Bauklasse II, da die Ebene 5 als Hauptgeschoß anzusehen ist. Die Gebäudefront zum Grundstück der Anrainerin H liegt in jeder Teilfläche über den zulässigen 8m in Bauklasse II. Bei einer sinngemäßen Anwendung bei einer Seitenfront von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoß hat die Front 1 eine mittlere Gebäudehöhe von 9,6m, die Front 2 eine mittlere Gebäudehöhe von 12,33m und die Front 3 eine Höhe von 12,06m, somit liegen die Fronten 2 und 3 weit über der zulässigen Gebäudehöhe von 11m . Die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 bedarf einer generellen Umplanung der Ebene 5.“„Aus technischer Sicht entspricht das Objekt nicht der Bauklasse römisch zwei, da die Ebene 5 als Hauptgeschoß anzusehen ist. Die Gebäudefront zum Grundstück der Anrainerin H liegt in jeder Teilfläche über den zulässigen 8m in Bauklasse römisch zwei. Bei einer sinngemäßen Anwendung bei einer Seitenfront von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoß hat die Front 1 eine mittlere Gebäudehöhe von 9,6m, die Front 2 eine mittlere Gebäudehöhe von 12,33m und die Front 3 eine Höhe von 12,06m, somit liegen die Fronten 2 und 3 weit über der zulässigen Gebäudehöhe von 11m . Die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 bedarf einer generellen Umplanung der Ebene 5.“ Das Gutachten des Amtssachverständigen vom wurde der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin mit Schreiben vom
  6. Juni 2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Der Bauwerberin wurde darüber hinaus vom erkennenden Gericht mitgeteilt, dass das vorliegende Bauvorhaben hinsichtlich der beabsichtigten Gebäudehöhe im Widerspruch zu § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 stehe, die Beseitigung diese Hindernisses aber durch eine Änderung des Bauvorhabens (v.a. in Ebene 5) möglich erscheine.

§ 20Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 wurde der Bauwerberin daher eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage von geänderten Antragsbeilagen eingeräumt.Das Gutachten des Amtssachverständigen vom wurde der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Der Bauwerberin wurde darüber hinaus vom erkennenden Gericht mitgeteilt, dass das vorliegende Bauvorhaben hinsichtlich der beabsichtigten Gebäudehöhe im Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 stehe, die Beseitigung diese Hindernisses aber durch eine Änderung des Bauvorhabens (v.a. in Ebene 5) möglich erscheine.

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 wurde der Bauwerberin daher eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage von geänderten Antragsbeilagen eingeräumt. 1.4.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2016 legte die Bauwerberin geänderte Antragsunterlagen und Einreichpläne vor und teilte mit, dass die beabsichtigte mittlere Gebäudehöhe verändert worden sei und bei der Teilfläche 1 nunmehr 7,71 Meter und bei Teilfläche 2 nun 9,5 Meter über dem bewilligten neuen Terrain betrage. Selbst wenn das bewilligte neue Terrain für die Berechnung der mittleren Gebäudehöhe nicht herangezogen, sondern das bestehende Terrain angesetzt werden würde, sei die beabsichtigte mittlere Gebäudehöhe mit etwa 10,5 Metern jetzt deutlich unter den zulässigen 11,0 Metern für eine Giebelwand angesetzt. Die fünfte Ebene sei nunmehr - abgesehen von oben beschriebenen Verbesserungen - an der Seite zur Nachbarin der Art unter 45 Grad abgeschrägt, dass die Raumhöhe innen bis zur Knicklinie 120 cm über dem angrenzenden FOK. betrage. Ausgenommen davon sei der Bereich des Aufzuges auf eine Breite von 5 Metern. Mehr als die Hälfte der Ebene weise somit Dachschrägen auf. Mit Schreiben vom
  3. September 2016 wurde der Amtssachverständige des GBA ***, Herr Mag. WB, ersucht, angesichts der geänderten Antragsunterlagen gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die dem Grundstück Nr. .*** KG *** zugewandte Gebäudefront der auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** geplanten Wohnhausanlage als Giebelfront iSd der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV anzusehen ist. Weiters erging das Ersuchen, erneut gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob in der Folge die Gebäudehöhe angesichts der Hanglage des Objektes – und der diesfalls eventuell notwendigen Heranziehung mehrerer Frontabschnitte - richtig ermittelt worden ist. Mit Schreiben vom
  4. November 2016 erstattete der beigezogene ASV das ersuchte Gutachten. In diesem kommt er im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: „Auch bei Heranziehung einer Giebelfronten und der Annahme, dass es sich um ein bewilligtes neues Niveau handelt, wird die höchstzulässige Gebäudehöhe bei korrekter Berechnung der Teilfläche 2 um 3,11 m überschritten. Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 §53

(6)ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe bei Giebelfronten bis zu 3 m zulässig (§53 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996).“„Auch bei Heranziehung einer Giebelfronten und der Annahme, dass es sich um ein bewilligtes neues Niveau handelt, wird die höchstzulässige Gebäudehöhe bei korrekter Berechnung der Teilfläche 2 um 3,11 m überschritten. Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 §53
(6)ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe bei Giebelfronten bis zu 3 m zulässig (§53 Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996).“ Das Gutachten des Amtssachverständigen vom wurde der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin mit Schreiben vom
  1. November 2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. 1.4.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Dezember 2016 legte die Bauwerberin nunmehr geänderte Pläne (Planverfasser DI FS) als Ergänzung zu den vorhandenen Einreichplänen vor und modifizierte das Bauansuchen in diesem Umfang. Erläuternd wird ausgeführt, dass die beabsichtigte mittlere Gebäudehöhe verändert worden sei und bei der Teilfläche 1 nunmehr 7,71 Meter und bei Teilfläche 2 nun 9,5 Meter über dem bewilligten neuen Terrain betrage. Die fünfte Ebene sei nunmehr - abgesehen von oben beschriebenen Verbesserungen - an der Seite zur Nachbarin Sch (=H) der Art unter 45 Grad abgeschrägt, dass die Raumhöhe innen bis zur Knicklinie 120 cm Über dem angrenzenden FOK. betrage. Ausgenommen davon sei der Bereich des Aufzuges auf eine Breite von 5 Metern. Mehr als die Hälfte der Ebene weise somit Dachschrägen auf. Die, im Auftrag der AI GmbH beigelegten Planunterlagen –
  4. und
  5. Beilage Ergänzung (Modifizierung) datiert mit
  6. November 2016 - würden nunmehr die Maßnahmen zur Anpassung der Gebäudehöhe nach dem Gutachten des ASV vom
  7. November 2016 beinhalten. Unabhängig davon legt der von der Bauwerberin beauftragte Architekt noch die alternative Berechnung der Giebelfront (3.Beilage) ohne Berücksichtigung einer abschnittsweisen Berechnung ab einer Höhendifferenz von 3 Metern vor, wie dies seiner Ansicht nach mindestens bis zur letzten Bauordnungsnovelle üblicherweise berechnet worden wäre. Mit Schreiben vom
  8. Dezember 2016 wurde der Amtssachverständige des GBA ***, Herr Mag. WB, ersucht, angesichts der abermals geänderten Antragsunterlagen gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die dem Grundstück Nr. *** KG ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, - nach den geänderten Plänen idF vom
  9. Juli 2016 - zugewandte Gebäudefront der auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** geplanten Wohnhausanlage als Giebelfront iSd der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV anzusehen ist. Weiters erging das Ersuchen, erneut gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob in der Folge die Gebäudehöhe angesichts der Hanglage des Objektes – und der diesfalls eventuell notwendigen Heranziehung mehrerer Frontabschnitte - richtig ermittelt worden ist.Mit Schreiben vom
  10. Dezember 2016 wurde der Amtssachverständige des GBA ***, Herr Mag. WB, ersucht, angesichts der abermals geänderten Antragsunterlagen gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die dem Grundstück Nr. *** KG ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, - nach den geänderten Plänen in der Fassung vom
  11. Juli 2016 - zugewandte Gebäudefront der auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** geplanten Wohnhausanlage als Giebelfront iSd der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV anzusehen ist. Weiters erging das Ersuchen, erneut gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob in der Folge die Gebäudehöhe angesichts der Hanglage des Objektes – und der diesfalls eventuell notwendigen Heranziehung mehrerer Frontabschnitte - richtig ermittelt worden ist. Mit Schreiben vom
  12. Jänner 2017 erstattete der beigezogene ASV das ersuchte Gutachten. In diesem kommt er im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: „Die mittlere Gebäudehöhe der Teilfläche mit dem Aufzugschacht beträgt 10,92 m. Die spezielle Front ist weder eine klassische Giebelfront noch die reine Front eines zurückgesetzten Geschoßes, sondern eine Mischung aus Beiden. Das Dach hat Neigungen in alle Richtungen und Aufzug mit Vorraum wurde als Kubus zurückgesetzt geplant. Da es sich aus technischer Sicht also weder um eine klassische Giebelfront noch um ein klassisches zurückgesetztes Geschoß handelt kann die Bestimmung nur sinngemäß angewendet werden, das heißt die max. zulässige Gebäudehöhe (mittlere Höhe der Gebäudefront) darf um max. 3 m überschritten werden. Die mittlere Höhe der Gebäudefront für jeden Frontabschnitt für sich darf somit 8,0 m + 3,0 m = 11,0 m nicht überschreiten. Der berechnete, eindeutig höhere, Frontabschnitt weist eine mittlere Gebäudehöhe von 10,92 m auf und entspricht somit der Bestimmung nach § 53
(6)der NÖ Bauordnung 1996.“„Die mittlere Gebäudehöhe der Teilfläche mit dem Aufzugschacht beträgt 10,92 m. Die spezielle Front ist weder eine klassische Giebelfront noch die reine Front eines zurückgesetzten Geschoßes, sondern eine Mischung aus Beiden. Das Dach hat Neigungen in alle Richtungen und Aufzug mit Vorraum wurde als Kubus zurückgesetzt geplant. Da es sich aus technischer Sicht also weder um eine klassische Giebelfront noch um ein klassisches zurückgesetztes Geschoß handelt kann die Bestimmung nur sinngemäß angewendet werden, das heißt die max. zulässige Gebäudehöhe (mittlere Höhe der Gebäudefront) darf um max. 3 m überschritten werden. Die mittlere Höhe der Gebäudefront für jeden Frontabschnitt für sich darf somit 8,0 m + 3,0 m = 11,0 m nicht überschreiten. Der berechnete, eindeutig höhere, Frontabschnitt weist eine mittlere Gebäudehöhe von 10,92 m auf und entspricht somit der Bestimmung nach Paragraph 53,
(6)der NÖ Bauordnung 1996.“ Das Gutachten des Amtssachverständigen vom wurde der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin mit Schreiben vom
  1. Jänner 2017 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme zum Gutachten des ASV. 1.4.
  3. Am
  4. März 2017 wurde an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein abgehalten und Lichtbilder der verfahrensgegenständlichen Giebelfront angefertigt. Im Rahmen der ebenfalls am
  5. März 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin eine umfangreiche Stellungnahme – datiert mit
  6. März 2017 - vorgelegt und weiters vorgebacht, dass der Planer davon ausgehe, dass ein bewilligtes Niveau (Grundstück der Bauwerberin zu Grundstück der Beschwerdeführerin) vorliege, während sich die Stadtgemeinde auf die Vorschriften im Bebauungsplan zu Punkt 1.2.b berufe. Nach dieser Bestimmung wären Geländeveränderung bis höchstens 3 m über dem bestehenden Gelände zulässig. Im Bereich des Geländeniveaus wäre somit eine tiefer gelegene Grenze anzuwenden gewesen, sodass im Ergebnis die Gebäudehöhe überschritten erscheine. Vom anwesenden Vertreter der belangten Behörde wird dazu bestätigt, dass die letzte bewilligte Geländeveränderung im Zuge des Bescheides vom
  7. Juli 2015 erfolgt sei; zuvor habe es in den letzten Jahren keine Geländeveränderungen gegeben. Vom beigezogen ASV wird dazu festgehalten, dass es sich bei der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten seitlichen Grenze des Grundstückes der Bauwerberin um eine seitliche Grundgrenze im Sinne des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** handle (ein vorderer Bauwich sei nur in Hinblick auf die *** und die *** vorhanden). Nach dem geltenden Bebauungsplan wären im Bereich der seitlichen Grundgrenze Geländeveränderung dergestalt zulässig, dass Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von 1,8 m errichtet werden dürften. Auf Basis einer zulässigen Stützmauer erweise sich das bewilligte Geländeniveau in einem Teilbereich der seitlichen Grundgrenze (links aus Sicht des Grundstückes der Beschwerdeführerin) als zu hoch bewilligt. Daraus folge, dass in diesem Teilbereich – auf Basis einer zulässig errichtbaren Stützmauer von 1,8 m – das Geländeniveau zu reduzieren und dies entsprechend bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen wäre. Im Lichte eines zulässigen Geländeniveaus errechnet der ASV sohin für den maßgeblichen Frontabschnitt (mit dem Aufzugschacht) eine mittlere Gebäudehöhe von nunmehr 10,94 m, welche auf Grund der Ausgestaltung als Giebelfront unter der zulässigen mittleren Gebäudehöhe von 11 m liegt.Im Rahmen der ebenfalls am
  8. März 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin eine umfangreiche Stellungnahme – datiert mit
  9. März 2017 - vorgelegt und weiters vorgebacht, dass der Planer davon ausgehe, dass ein bewilligtes Niveau (Grundstück der Bauwerberin zu Grundstück der Beschwerdeführerin) vorliege, während sich die Stadtgemeinde auf die Vorschriften im Bebauungsplan zu Punkt 1.2.b berufe. Nach dieser Bestimmung wären Geländeveränderung bis höchstens 3 m über dem bestehenden Gelände zulässig. Im Bereich des Geländeniveaus wäre somit eine tiefer gelegene Grenze anzuwenden gewesen, sodass im Ergebnis die Gebäudehöhe überschritten erscheine. Vom anwesenden Vertreter der belangten Behörde wird dazu bestätigt, dass die letzte bewilligte Geländeveränderung im Zuge des Bescheides vom ,
  10. Juli 2015 erfolgt sei; zuvor habe es in den letzten Jahren keine Geländeveränderungen gegeben. Vom beigezogen ASV wird dazu festgehalten, dass es sich bei der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten seitlichen Grenze des Grundstückes der Bauwerberin um eine seitliche Grundgrenze im Sinne des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** handle (ein vorderer Bauwich sei nur in Hinblick auf die *** und die *** vorhanden). Nach dem geltenden Bebauungsplan wären im Bereich der seitlichen Grundgrenze Geländeveränderung dergestalt zulässig, dass Bauwerke , (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von 1,8 m errichtet werden dürften. Auf Basis einer zulässigen Stützmauer erweise sich das bewilligte Geländeniveau in einem Teilbereich der seitlichen Grundgrenze (links aus Sicht des Grundstückes der Beschwerdeführerin) als zu hoch bewilligt. Daraus folge, dass in diesem Teilbereich – auf Basis einer zulässig errichtbaren Stützmauer von 1,8 m – das Geländeniveau zu reduzieren und dies entsprechend bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen wäre. Im Lichte eines zulässigen Geländeniveaus errechnet der ASV sohin für den maßgeblichen Frontabschnitt (mit dem Aufzugschacht) eine mittlere Gebäudehöhe von nunmehr 10,94 m, welche auf Grund der Ausgestaltung als Giebelfront unter der zulässigen mittleren Gebäudehöhe von 11 m liegt. Mit Schreiben vom
  11. April 2017 wurde seitens der Bauwerberin umfangreich auf das im Rahmen der Verhandlung vorgelegte Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  12. März 2017 repliziert. Mit Schreiben vom
  13. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie erhoben habe, dass der Sachverständige der belangten Behörde und der Architekt der Bauwerberin offenkundig ein gemeinsames Büro an der Adresse ***, ***, unterhielten. 1.4.
  14. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  15. Juni 2017, Zl. B 131/9-Fe-3990/6-2015, wurde gegenüber der Bauwerberin

§ 29Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 verfügt, die Bauarbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sofort einzustellen, da der genannte Bauführer mit Schreiben vom

  1. Mai 2017 aktiv seine Bauführung auf dieser Baustelle zurückgelegt habe.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  2. Juni 2017, , Zl. B 131/9-Fe-3990/6-2015, wurde gegenüber der Bauwerberin

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 verfügt, die Bauarbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sofort einzustellen, da der genannte Bauführer mit Schreiben vom

  1. Mai 2017 aktiv seine Bauführung auf dieser Baustelle zurückgelegt habe. 1.4.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung.
  3. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung: 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und … Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Immissionsschutz § 48.
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Paragraph 48,
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird ● nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und ● nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. …
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben * Vorbauten nach § 52,* Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Absatz 3, vorzunehmen.
(5)In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(5)In den Bauklassen römisch eins bis römisch acht darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Absatz eins, Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge § 63.
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:Paragraph 63,
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für 1. Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen Inhalt des Bebauungsplans § 69.
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:Paragraph 69,
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
  1. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen …
  2. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen … 2.
  3. NÖ Bautechnikverordnung idF LGBl. 8200/7-7:2.
  4. NÖ Bautechnikverordnung in der Fassung LGBl. 8200/7-7: Anzahl der Stellplätze § 155.
(1)Die Anzahl der nach § 63 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt:Paragraph 155,
(1)Die Anzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt: Für ein Stellplatz für je
  1. Wohngebäude 1 Wohnung … 2.
  2. Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** idF vom 6.August 2014:2.
  3. Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom 6.August 2014: 1.
  4. Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude wird mit 2 Stellplätzen pro Wohnung festgesetzt. 2.
  5. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
  6. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen., 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der , NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz , (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag

§ 14

NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (

§ 70NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.

Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (

Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. 3.1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung
  2. Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung
  3. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauorndung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH vom
  4. Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060, mwN).Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauorndung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden vergleiche VwGH vom
  5. Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060, mwN). Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH vom
  6. August 2012, Zl. 2012/05/0025).Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche VwGH vom ,
  7. August 2012, Zl. 2012/05/0025). 3.1.
  8. Die Beschwerdeführerin moniert im Rahmen ihrer Beschwerde (u.a.), dass der Immissionsschutz der Nachbarn im Zusammenhang mit Abstellanlagen nur insoweit eingeschränkt sei, als es sich um Immissionen aus diesen Anlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle, wobei durch § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 155 Abs. 1 Z 1 BTV bei der Herstellung von Wohnungen immer ein Stellplatz pro Wohneinheit vorgeschrieben sei. Das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß der Abstellanlage bei der Herstellung von Wohnungen betrage einen Stellplatz pro Wohneinheit. Jede Überschreitung in der Herstellung von Abstellanlagen habe zwingend den Immissionsschutz der Nachbarn

§ 48

NÖ Bauordnung 1996 zur Folge.Die Beschwerdeführerin moniert im Rahmen ihrer Beschwerde (u.a.), dass der Immissionsschutz der Nachbarn im Zusammenhang mit Abstellanlagen nur insoweit eingeschränkt sei, als es sich um Immissionen aus diesen Anlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle, wobei durch Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, BTV bei der Herstellung von Wohnungen immer ein Stellplatz pro Wohneinheit vorgeschrieben sei. Das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß der Abstellanlage bei der Herstellung von Wohnungen betrage einen Stellplatz pro Wohneinheit. Jede Überschreitung in der Herstellung von Abstellanlagen habe zwingend den Immissionsschutz der Nachbarn

Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 zur Folge.

§ 6Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach § 48 leg.cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 leg.cit.) ergeben, nicht eingeräumt (vgl. VwGH vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN).

§ 63Abs.

1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Z. 1) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in § 155 (Abs. 1 Z 1) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen – Bautechnikverordnung für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf

§ 69Abs.

2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996), sondern um eine vom Gemeinderat

§ 72Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge „im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in § 155 Bautechnikverordnung

§ 63Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst werden (vgl. VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051).

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg.cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß , (Paragraph 63, leg.cit.) ergeben, nicht eingeräumt vergleiche VwGH vom 29. September 2015, , Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN).

Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz , NÖ Bauordnung 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Ziffer eins,) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in Paragraph 155, (Absatz eins, Ziffer eins,) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen – Bautechnikverordnung für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf

, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996), sondern um eine vom Gemeinderat

Paragraph 72, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge „im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, Bautechnikverordnung

Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst werden vergleiche VwGH vom

  1. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051). Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 22 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 63 Abs. 1 leg.cit. und § 155 Abs. 1 Z 1 Bautechnikverordnung nicht vorliegt. Im Hinblick darauf kommt die in § 48 NÖ Bauordnung 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (vgl. VwGH
  2. Mai 2015, Zl. Ra 2015/05/0017).Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 22 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. und Paragraph 155, Absatz eins, , Ziffer eins, Bautechnikverordnung nicht vorliegt. Im Hinblick darauf kommt die in , Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen vergleiche VwGH
  3. Mai 2015, Zl. Ra 2015/05/0017). Es wäre somit für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen (Lärm, Geruch, Staub) erforderlich gewesen, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  4. September 2016, Zl. Ro 2014/05/0086, 0087, mwN).Es wäre somit für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen (Lärm, Geruch, Staub) erforderlich gewesen, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  5. September 2016, , Zl. Ro 2014/05/0086, 0087, mwN). 3.1.
  6. Die Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben durch die abweislichen Entscheidungen im Ergebnis kein Ermittlungsverfahren betreffend dieser durch das Bauprojekt zu vertretenden Immissionen durchgeführt und somit wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Diese rudimentäre Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge. Diese ist auch gerechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
  7. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
  8. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
  9. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
  10. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
  11. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
  12. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier des eigentlichen Projektes - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH vom
  13. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und vor allem der Baubehörde II. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
  14. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
  15. September 2013, Zl. 2013/21/0118).Die Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben durch die abweislichen Entscheidungen im Ergebnis kein Ermittlungsverfahren betreffend dieser durch das Bauprojekt zu vertretenden Immissionen durchgeführt und somit wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Diese rudimentäre Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge. Diese ist auch gerechtfertigt vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
  16. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
  17. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
  18. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
  19. Mai 1994, , Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
  20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
  21. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier des eigentlichen Projektes - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH vom
  22. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde römisch eins. Instanz und vor allem der Baubehörde römisch zwei. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom
  23. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
  24. September 2013, Zl. 2013/21/0118). 3.1.
  25. Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  26. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
  27. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
  28. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre vergleiche zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
  29. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückzuverweisen. 3.
  30. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.

  1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  2. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1355.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.