Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 52§ 20§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-84/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Landesverkehrsabteilung Niederösterreich erstattete am 05.01.2016 zu GZ-P: AR/3/00106199/2016, an die Bezirkshauptmannschaft Mödling Anzeige, dass der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 15.12.2015 um 13:08 Uhr im Ortsgebiet *** auf der LB *** bei StrKm *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 10 km/h überschritten hätte. Aufgrund dieser Anzeige verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mödling gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 21.06.2016, Zl. MDS2-V-16 1711/3,
§ 52lit.a Z. 10a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit.a St
VO 1960 eine Geldstrafe vonAufgrund dieser Anzeige verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mödling gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 21.06.2016, Zl. MDS2-V-16 1711/3,
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 08.07.2016 fristgerecht Einspruch und führte begründend aus, den Tempomat auf 40 km/h eingeschaltet gehabt zu haben. Vermutlich wegen der Bergabfahrt habe sich die Geschwindigkeit unbemerkt auf 50 km/h erhöht. Die Vorordnung über die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 40 km/h widerspreche dem § 43 Abs. 1 Z. 1 StVO, weil kein Grund erkennbar sei, der für den sicheren, leichten und flüssigen Verkehr eine Beschränkung auf 40 km/h erfordere. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Straf- und Verordnungsakt über die Beschränkung auf 40 km/h samt Grundlagenforschung zu übermitteln, um eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu ermöglichen. Ebenso stellte er den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 08.07.2016 fristgerecht Einspruch und führte begründend aus, den Tempomat auf 40 km/h eingeschaltet gehabt zu haben. Vermutlich wegen der Bergabfahrt habe sich die Geschwindigkeit unbemerkt auf 50 km/h erhöht. Die Vorordnung über die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 40 km/h widerspreche dem Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StVO, weil kein Grund erkennbar sei, der für den sicheren, leichten und flüssigen Verkehr eine Beschränkung auf 40 km/h erfordere. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Straf- und Verordnungsakt über die Beschränkung auf 40 km/h samt Grundlagenforschung zu übermitteln, um eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu ermöglichen. Ebenso stellte er den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit Schreiben vom 26.07.2016 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Verordnung vom 26.02.2008, Zl. MDS1-V-081/001, betreffend Erlassung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h für das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde ***
§ 20Abs. 2a St
VO
- Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO
- Dazu nahm der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 09.08.2016 dahingehend Stellung, dass lediglich der Text der Verordnung übermittelt worden sei, weshalb eine Prüfung auf die Gesetzmäßigkeit nicht möglich sei. Eine nähere Prüfung der Begründung sei erst nach Einsichtnahme in den gesamten Verordnungsakt möglich, insbesondere in die Grundlagenforschung bzw. die Stellungnahmen der Sachverständigen. Die Verordnung greife sehr wohl in seine Rechtsposition als Normunterworfenen ein und es wäre ein Individualantrag nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Die Formalvoraussetzungen dafür beurteile der Verfassungsgerichtshof äußerst streng, indem er den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abgrenze, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlassfall sei, aber andererseits der verbleibende Teil keinen völlig veränderten Inhalt bekomme. Deshalb dürfe im Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der geprüften Normen bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden. Diese gleichen formalrechtlichen Hürden hätte auch das Verwaltungsgericht zu bewältigen. Schließlich wären in einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung darzulegen. Der Beschwerdeführer wiederholte den Antrag, den Verordnungsakt zur Einsichtnahme zu übermitteln. Dazu nahm der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 09.08.2016 dahingehend Stellung, dass lediglich der Text der Verordnung übermittelt worden sei, weshalb eine Prüfung auf die Gesetzmäßigkeit nicht möglich sei. Eine nähere Prüfung der Begründung sei erst nach Einsichtnahme in den gesamten Verordnungsakt möglich, insbesondere in die Grundlagenforschung bzw. die Stellungnahmen der Sachverständigen. Die Verordnung greife sehr wohl in seine Rechtsposition als Normunterworfenen ein und es wäre ein Individualantrag nach Artikel 139, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Die Formalvoraussetzungen dafür beurteile der Verfassungsgerichtshof äußerst streng, indem er den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abgrenze, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlassfall sei, aber andererseits der verbleibende Teil keinen völlig veränderten Inhalt bekomme. Deshalb dürfe im Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der geprüften Normen bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden. Diese gleichen formalrechtlichen Hürden hätte auch das Verwaltungsgericht zu bewältigen. Schließlich wären in einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung darzulegen. Der Beschwerdeführer wiederholte den Antrag, den Verordnungsakt zur Einsichtnahme zu übermitteln. Laut einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.11.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt von der Abteilung „Fachgebiet Strafen“ an die Abteilung „Fachgebiet Verkehr“ weitergeleitet. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.12.2016, Zl. MDS1-V-081/001, wurde der Antrag vom 08.07.2016 auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt MDS1-V-081/001 – soweit er über das Recht auf Einsicht in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen, mit denen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h kundgemacht wurde, hinausgeht –
§ 17AVG 1991 i.V.m. § 44 St
VO 1960 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass das Verfahren zur Erlassung einer im § 43 StVO bzw. § 20 Abs. 2a StVO genannten Verordnung kein Verwaltungsverfahren darstelle, an dem der Beschwerdeführer als Partei beteiligt sei und in dem ihm ein Recht auf Akteneinsicht
§ 17AVG zukomme (vgl. Vw
GH vom 28.03.2008, 2007/02/0325). Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.12.2016, Zl. MDS1-V-081/001, wurde der Antrag vom 08.07.2016 auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt MDS1-V-081/001 – soweit er über das Recht auf Einsicht in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen, mit denen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h kundgemacht wurde, hinausgeht –
Paragraph 17, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 44, StVO 1960 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass das Verfahren zur Erlassung einer im Paragraph 43, StVO bzw. Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO genannten Verordnung kein Verwaltungsverfahren darstelle, an dem der Beschwerdeführer als Partei beteiligt sei und in dem ihm ein Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG zukomme vergleiche VwGH vom 28.03.2008, 2007/02/0325).
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 16.01.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte aus, dass der Antrag auf Einsicht in den Verordnungsakt zur Wahrung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsstrafverfahren MDS2-V-16 1711/3 notwendig sei. Ein vom Verwaltungsstrafverfahren abgesondertes, eigenes Verfahren zu konstruieren, um neben der Geldstrafe auch noch Gebühren abkassieren zu können, sei exzessiv, sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig. Dieser Kunstgriff, nämlich ein eigenes vom Verwaltungsstrafverfahren getrenntes Verfahren zur Akteneinsicht zu führen, beseitige die Parteistellung nicht. Die belangte Behörde führe das Verwaltungsstrafverfahren nur wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung, welche somit zum Verwaltungsstrafakt gehöre. Die Akteneinsicht sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Partei ihre Rechte und rechtlichen Interessen wahrnehmen könne. Werde die Akteneinsicht verweigert, so habe der abschließende Bescheid nachvollziehbar zu begründen, welche öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid begründe die Verweigerung der Akteneinsicht nicht, keine Parteistellung sei nicht einmal eine Scheinbegründung. Eine Einsichtnahme in den Verordnungsakt würde offenlegen, dass kein gesetzlicher Grund für die Verminderung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 40 km/h erkennbar sei. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich der Beschwerde durch Gewährung der begehrten Akteneinsicht Folge zu geben.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 8 AVG: Paragraph 8, AVG: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 17 AVG: Paragraph 17, AVG:
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 44 Abs. 1 StVO 1960: Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960: Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht. § 44 Abs. 4 StVO 1960:Paragraph 44, Absatz 4, StVO 1960: Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren. 4. Erwägungen: Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, fest, dass der gegenständliche Antrag auf Akteneinsicht vom 08.07.2016 in die Bezug habende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26.02.2008, Zl. MDS1-V-081/001, mit welcher eine flächendeckende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h für das Ortsgebiet *** erlassen wurde, im Zuge und aufgrund des Verwaltungsstrafverfahrens Zl. MDS2-V-16 1711/3 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 15.12.2015 auf einer Landesstraße im Ortsgebiet *** gestellt wurde. Das Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien eines Verfahrens ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen in diesem Verfahren zu erlangen. Dieses Recht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblich sind. Auch wenn aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.11.2016 ersichtlich ist, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nicht vom Fachgebiet „Strafen“, sondern vom Fachgebiet „Verkehr“ unter einer anderen Aktenzahl (MDS1-V-081/001) geführt wurde, so ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich festzustellen, dass dieser Antrag auf Akteneinsicht ausschließlich aufgrund des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gestellt wurde, weshalb dieser auch als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen ist. Das erkennende Gericht hält fest, dass die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens im Hinblick auf § 17 Abs. 4 AVG immer eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/11/0085). Das erkennende Gericht hält fest, dass die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, AVG immer eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann vergleiche VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/11/0085). Weiters ist festzustellen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines Verfahrens auch dann eine bloße Verfahrensanordnung darstellt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist. Es steht der Partei die Möglichkeit offen, die Verweigerung der Akteneinsicht als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen (vgl. VwGH vom 09.09.2008, Zl. 2007/06/0056, vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 99/12/0036). Weiters ist festzustellen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines Verfahrens auch dann eine bloße Verfahrensanordnung darstellt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist. Es steht der Partei die Möglichkeit offen, die Verweigerung der Akteneinsicht als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen vergleiche VwGH vom 09.09.2008, Zl. 2007/06/0056, vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 99/12/0036). Das bedeutet, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren MDS2-V-16 1711 in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen hat, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen, insbesondere, wenn diese für die Rechtsverfolgung durch die beschwerdeführende Partei wesentlich sind. Im Hinblick darauf, dass die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge des gegenständlichen Verfahrens als eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG anzusehen ist, welche trotz der äußeren Form keinen Bescheid darstellt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge des gegenständlichen Verfahrens als eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG anzusehen ist, welche trotz der äußeren Form keinen Bescheid darstellt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.84.001.2017