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{'item': 'LVwG-AV-659/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-659/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MG, vertreten durch Herrn Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. April 2017, Zl. MIA3-V-151/013, betreffend Zurückweisung von Anträgen, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MG, vertreten durch Herrn Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
  2. April 2017, Zl. MIA3-V-151/013, betreffend Zurückweisung von Anträgen, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, die Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt II jedoch dahingehend geändert, dass sie zu lauten haben: § 6 AVG.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, die Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt römisch zwei jedoch dahingehend geändert, dass sie zu lauten haben: Paragraph 6, AVG.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Herr JB ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, an deren Grundstücksgrenze eine Garage errichtet wurde. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der benachbarten Liegenschaft Nr. ***, KG ***, an deren Grundstücksgrenze ein Abstellraum errichtet wurde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
  5. April 2015, LVwG-AB-14-4203, trug dieses dem Erstgenannten auf, den konsentierten Zustand der Garage insoweit herzustellen, als die auf dem Flachdach der Garage angebrachte Dachkonstruktion (Pultdach) abzubrechen und die Garage westseitig um 16 cm zu verkürzen sei. Mit E-Mail vom
  6. November 2015 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde *** die belangte Behörde um Vollstreckung dieses Erkenntnisses, leitete diese in der Folge das zur Zahl MIA3-V-151/013 geführte Vollstreckungsverfahren ein und drohte dem Verpflichteten mit Schreiben vom
  7. Dezember 2015 die Ersatzvornahme an. Mit Schreiben vom
  8. Jänner 2016 führte der Beschwerdeführer (in einem gesonderten aufsichtsbehördlichen Verfahren [MIA3-A-0952/007]) unter Bezugnahme auf das Vollstreckungsersuchen des Bürgermeisters an, dass die Vollstreckung zu einem „bauordnungsrechtlich vertretbaren Zustand führen“ müsse. Der Abbruch (des Pultdaches?) greife „ohne Zweifel in subjektive Rechte“ des Beschwerdeführers ein, zumal namentlich die Frage der Ableitung der Regenwässer zu klären wäre und es nicht durch Eindringen von Regenwässern zu Baugebrechen kommen dürfe. Demnach komme dem Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren Parteistellung zu und „ersuche“ er, ihm „alle bisher in diesem Verfahren ergangenen Schriftstücke per E-Mail zur Kenntnis zu bringen. Sollte dies nicht möglich sein, [würde] um Bekanntgabe [ersucht], wann in den Akt eingesehen werden“ dürfe. Am
  9. März 2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Zuge einer persönlichen Vorsprache mit, dass der Verpflichtete das Pultdach entfernt habe, jetzt aber das Wasser auf dem Dach stehen bleibe und es mittels Pumpe abgesaugt werden müsse. Mit weiterem Schreiben vom
  10. April 2016 verwies der Beschwerdeführer darauf, er habe am
  11. April 2016 in den Akt Einsicht nehmen wollen, doch sei ihm dies unter Hinweis auf eine fehlende Parteistellung im Vollstreckungsverfahren verwehrt worden. Nach Wiederholung seiner bisherigen Rechtsauffassung stellte er daraufhin den Antrag, über die Verweigerung der Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen. Zumal die „Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dessen Gang bestimm[e]“ besteh[e] ein rechtliches Interesse [des Beschwerdeführers], an diesem Verfahren als Partei mitzuwirken.“ Unter einem wiederholte er seine bisherigen, im Schreiben vom
  12. Jänner 2016 gestellten Anträge und ergänzte dahingehend, dass die Entfernung des Pultdaches die Abdichtung des konsentierten Flachdaches mitumfasse. Auch halte er die von der belangten Behörde in deren Schreiben an den Bürgermeister der Gemeinde *** angedachte Vorgangsweise (betreffend Vollstreckung eines weiteren baupolizeilichen Auftrags) für „rechtswidrig, unzweckmäßig und unwirtschaftlich“ sowie als in Widerspruch mit § 2 VVG stehend. Er stelle daher den Antrag, Herrn JB eine Ersatzvornahme anzudrohen, die auch die Abdichtung des Flachdachs über dem Garagenraum des Verpflichteten umfasse. Diese Androhung der Ersatzvornahme möge ebenso wie deren Anordnung dem Beschwerdeführer formell zur Kenntnis gebracht werden und Herrn JB gegenüber ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen werden.Mit weiterem Schreiben vom
  13. April 2016 verwies der Beschwerdeführer darauf, er habe am
  14. April 2016 in den Akt Einsicht nehmen wollen, doch sei ihm dies unter Hinweis auf eine fehlende Parteistellung im Vollstreckungsverfahren verwehrt worden. Nach Wiederholung seiner bisherigen Rechtsauffassung stellte er daraufhin den Antrag, über die Verweigerung der Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen. Zumal die „Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dessen Gang bestimm[e]“ besteh[e] ein rechtliches Interesse [des Beschwerdeführers], an diesem Verfahren als Partei mitzuwirken.“ Unter einem wiederholte er seine bisherigen, im Schreiben vom
  15. Jänner 2016 gestellten Anträge und ergänzte dahingehend, dass die Entfernung des Pultdaches die Abdichtung des konsentierten Flachdaches mitumfasse. Auch halte er die von der belangten Behörde in deren Schreiben an den Bürgermeister der Gemeinde *** angedachte Vorgangsweise (betreffend Vollstreckung eines weiteren baupolizeilichen Auftrags) für „rechtswidrig, unzweckmäßig und unwirtschaftlich“ sowie als in Widerspruch mit Paragraph 2, VVG stehend. Er stelle daher den Antrag, Herrn JB eine Ersatzvornahme anzudrohen, die auch die Abdichtung des Flachdachs über dem Garagenraum des Verpflichteten umfasse. Diese Androhung der Ersatzvornahme möge ebenso wie deren Anordnung dem Beschwerdeführer formell zur Kenntnis gebracht werden und Herrn JB gegenüber ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen werden. Mit weiterem Schriftsatz vom
  16. März 2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, zumal über die Anträge betreffend Einsicht in den Akt zur Vollstreckung des obzitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ noch nicht entschieden worden sei. Er stelle daher den Antrag, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Unter einem trete er – was sich im Schriftsatz unter der Überschrift „neuerlicher Antrag“ findet – dem Vollstreckungsverfahren formell als Partei bei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in den Akt MIA3-V-151/013 (Vollstreckung des obzitierten Erkenntnisses), auf Beitritt zu diesem Vollstreckungsverfahren, auf Androhung einer Ersatzvornahme an JB (betreffend Abdichtung des Daches) sowie darauf, ihm diese Androhung und die Anordnung der Ersatzvornahme formell zur Kenntnis zu bringen, zurück. Begründend ging sie dabei im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar am
  17. April 2016 keinen mündlichen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt habe (diesbezüglich fänden sich keinerlei Aufzeichnungen im Akt), sie aber jedenfalls den Schriftsatz vom
  18. April 2016 als einen solchen Antrag werte. Allerdings komme dem Beschwerdeführer im fraglichen Verfahren keine Parteistellung zu, sodass ihm auch das Recht auf Akteneinsicht nicht zustehe. Hinsichtlich der Anträge betreffend Abdichtung des Daches fehle es an einem vollstreckbaren Titel, sodass auch diese Anträge zurückzuweisen gewesen wären. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen entgegen und hielt diese sowohl in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als auch im weiteren, danach erstatteten Schriftsatz aufrecht. So ergäbe sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers schon aus der in § 10 VVG enthaltenen Anordnung der Anwendbarkeit des § 8 AVG auch im Vollstreckungsverfahren, geböte sich eine solche Parteistellung auch aus Art. 6 und 13 EMRK und sei der Beschwerdeführer auch Partei des Titelverfahrens gewesen. Zumal der Titel über seinen Antrag und zur Wahrung auch seiner Interessen ergangen sei, wären ihm auch im Vollstreckungsverfahren eine Antragslegitimation und das Recht zugestanden, sich diesem Verfahren als Partei anzuschließen. Von diesem Recht habe er in Form des Antrags auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht. Nicht zuletzt handle es sich um einen „Grenzbau“, der technisch eine Einheit darstelle, sodass dem Beschwerdeführer nicht nur die Stellung eines Nachbarn, sondern jene eines (Mit-) Eigentümers und sohin auch aus diesem Titel Parteistellung zukomme. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen entgegen und hielt diese sowohl in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als auch im weiteren, danach erstatteten Schriftsatz aufrecht. So ergäbe sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers schon aus der in Paragraph 10, VVG enthaltenen Anordnung der Anwendbarkeit des Paragraph 8, AVG auch im Vollstreckungsverfahren, geböte sich eine solche Parteistellung auch aus Artikel 6 und 13 EMRK und sei der Beschwerdeführer auch Partei des Titelverfahrens gewesen. Zumal der Titel über seinen Antrag und zur Wahrung auch seiner Interessen ergangen sei, wären ihm auch im Vollstreckungsverfahren eine Antragslegitimation und das Recht zugestanden, sich diesem Verfahren als Partei anzuschließen. Von diesem Recht habe er in Form des Antrags auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht. Nicht zuletzt handle es sich um einen „Grenzbau“, der technisch eine Einheit darstelle, sodass dem Beschwerdeführer nicht nur die Stellung eines Nachbarn, sondern jene eines (Mit-) Eigentümers und sohin auch aus diesem Titel Parteistellung zukomme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers oder anderer Verfahrensparteien (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers oder anderer Verfahrensparteien (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 16.3.2016, 2013/17/0705) sind Parteierklärungen und damit auch Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Kommt ihnen ein eindeutiger Inhalt zu, so ist es der Behörde verwehrt, ihnen eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Davon ausgehend ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich auf das seitens der belangten Behörde zur Zahl MIA3-V-151/013 geführte und der Vollstreckung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
  19. April 2015, LVwG-AB-14-4203, dienende Verfahren bezieht. Dieser Titel, konkret die dort ausgesprochenen Verpflichtungen, bildet den äußersten Rahmen des Vollstreckungsverfahrens; es wird unzulässig, wenn es sich auf Leistungen bezieht, die im Titel keine Deckung finden (z.B. VwGH 12.11.2012, 2010/06/0170). Vor diesem Hintergrund ist es der Vollstreckungsbehörde daher verwehrt, von sich aus die zu vollstreckende Leistung zu variieren oder im Titel nicht vorgeschriebene Leistungen zu verlangen. Im konkreten Fall umfasst der Titel zwei exakt umschriebene Aufträge, zu denen die Abdichtung des Flachdaches nicht gehört (diese bildet vielmehr den Gegenstand des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrags vom
  20. November 2007, 17/2007, der – wie sich auch aus dem dem Beschwerdeführer bekannten Schreiben der belangten Behörde an die Baubehörde ergibt – nicht Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens ist). Zumal es der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Vollstreckung des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ verwehrt ist, darin nicht vorgeschriebene Leistungen zu vollstrecken, erweist sich auch ein darauf hinauslaufender Antrag ebenso als unzulässig wie die Anträge darauf, diesbezügliche Erledigungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Dass sich die Anträge des Beschwerdeführers wiederum auf einen anderen Titel beziehen sollen, lässt sich seinem gesamten Vorbringen nicht entnehmen und ist – wie oben ausgeführt – auch eine diesbezügliche Umdeutung unzulässig. Der Beschwerde war daher – zunächst hinsichtlich des Spruchpunktes III – kein Erfolg beschieden.Dieser Titel, konkret die dort ausgesprochenen Verpflichtungen, bildet den äußersten Rahmen des Vollstreckungsverfahrens; es wird unzulässig, wenn es sich auf Leistungen bezieht, die im Titel keine Deckung finden (z.B. VwGH 12.11.2012, 2010/06/0170). Vor diesem Hintergrund ist es der Vollstreckungsbehörde daher verwehrt, von sich aus die zu vollstreckende Leistung zu variieren oder im Titel nicht vorgeschriebene Leistungen zu verlangen. Im konkreten Fall umfasst der Titel zwei exakt umschriebene Aufträge, zu denen die Abdichtung des Flachdaches nicht gehört (diese bildet vielmehr den Gegenstand des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrags vom
  21. November 2007, 17 aus 2007,, der – wie sich auch aus dem dem Beschwerdeführer bekannten Schreiben der belangten Behörde an die Baubehörde ergibt – nicht Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens ist). Zumal es der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Vollstreckung des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ verwehrt ist, darin nicht vorgeschriebene Leistungen zu vollstrecken, erweist sich auch ein darauf hinauslaufender Antrag ebenso als unzulässig wie die Anträge darauf, diesbezügliche Erledigungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Dass sich die Anträge des Beschwerdeführers wiederum auf einen anderen Titel beziehen sollen, lässt sich seinem gesamten Vorbringen nicht entnehmen und ist – wie oben ausgeführt – auch eine diesbezügliche Umdeutung unzulässig. Der Beschwerde war daher – zunächst hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei – kein Erfolg beschieden. Unstrittig steht weiters fest, dass das Titelverfahren über Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und ihm in diesem Parteistellung zukam. Ebenso steht fest, dass das nunmehrige Vollstreckungsverfahren über Ersuchen des Bürgermeisters der Gemeinde *** von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleitet wurde (beim genannten Ersuchen nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG handelt es sich um keinen Antrag, sondern um eine – die Delegation der Zuständigkeit im Vollstreckungsverfahren bewirkende – Verfahrensanordnung [VwSlg 18.362 A/2012]). Unstrittig steht weiters fest, dass das Titelverfahren über Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und ihm in diesem Parteistellung zukam. Ebenso steht fest, dass das nunmehrige Vollstreckungsverfahren über Ersuchen des Bürgermeisters der Gemeinde *** von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleitet wurde (beim genannten Ersuchen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG handelt es sich um keinen Antrag, sondern um eine – die Delegation der Zuständigkeit im Vollstreckungsverfahren bewirkende – Verfahrensanordnung [VwSlg 18.362 A/2012]). Fraglich ist nun, ob dem Beschwerdeführer im nunmehrigen Vollstreckungsverfahren Parteistellung zukommt. Dazu ist vorauszuschicken, dass es sich beim Vollstreckungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt, sodass alleine aus dem Umstand einer Parteistellung im Titelverfahren nicht auch auf eine solche im Vollstreckungsverfahren geschlossen werden kann (VwGH 31.5.2000, 99/04/0127). Vielmehr ist sie in diesem Verfahren gesondert zu beurteilen und kommt nach der Rechtsprechung (VwGH 28.9.2010, 2009/05/0265) zum einen jener Person zu, deren durch den Exekutionstitel begründete Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung realisiert werden soll oder auf die die bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung übergegangen ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer aber evidentermaßen nicht zu. Weder wurde der Beschwerdeführer durch den Titel verpflichtet noch handelt es sich bei ihm um den Rechtsnachfolger des Herrn JB. Daran ändert auch die Behauptung nichts, Miteigentümer des gesamten Baues zu sein, wobei dieser Ansatz im Übrigen im Titelverfahren durch das Landesverwaltungsgericht verworfen wurde. Parteistellung kommt weiters dem von der Behörde verschiedenen betreibenden Gläubiger zu. Insoweit bestimmt § 1a Abs. 2 VVG seit der Novelle BGBl I 3013/33, dass die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, (auch) auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten ist, wobei den Materialien zufolge (EBRV 2009 BlgNR
  22. GP 24) darunter insbesondere auch Nachbarn zu verstehen sein können. Davon ausgehend stand dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, die Vollstreckung des Titels zu beantragen. Ein solcher Antrag unterblieb jedoch, sodass in einem weiteren Schritt fraglich ist, ob ihm auch im Fall der gegenständlichen amtswegigen Einleitung eine Parteistellung im Verfahren zukommt. Zumal das Vollstreckungsverfahren vorliegend sowohl von amtswegen als auch auf Antrag eingeleitet werden konnte, entspricht die Situation jener des baupolizeilichen Auftragsverfahrens (in NÖ). Zu diesem hält der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.5.2013, 2013/05/0030 18.11.2014, Ra 2014/05/0011 m.w.N.) jedoch fest, dass eine Parteistellung des Nachbarn nur dann bestehe, wenn er dessen Einleitung beantragt hat. Wurde das Verfahren hingegen von amtswegen eingeleitet, wäre eine solche Parteistellung (und die daraus erfließende Rechtsmittellegitimation) zu verneinen. Aufgrund der gleichartigen Konstruktion (beide interessierenden Verfahren sind grundsätzlich von amtswegen einzuleiten, doch bestehen auch diesbezügliche Antragsrechte) käme dem Beschwerdeführer daher auch vorliegend nur dann Parteistellung im Verfahren zu, wenn er seine Einleitung beantragt hätte. Ein solcher Antrag ist aber weder ersichtlich noch wird eine diesbezügliche ausdrückliche Antragstellung behauptet. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer selbst wiederholt auf den Umstand, dass dieses Verfahren bereits eingeleitet worden sei (dies insbesondere dort, wo er diesem Verfahren „beitreten“ will). Dass schließlich der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht bzw. die sonstigen im Schreiben vom
  23. April 2016 gestellten Anträge nicht als solche auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gewertet werden können, ergibt sich schon aus deren klaren objektiven Erklärungswert. Davon ausgehend kann von einem auf Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht ausgegangen werden. Parteistellung kommt weiters dem von der Behörde verschiedenen betreibenden Gläubiger zu. Insoweit bestimmt Paragraph eins a, Absatz 2, VVG seit der Novelle BGBl römisch eins 3013/33, dass die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, (auch) auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten ist, wobei den Materialien zufolge (EBRV 2009 BlgNR
  24. Gesetzgebungsperiode 24) darunter insbesondere auch Nachbarn zu verstehen sein können. Davon ausgehend stand dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, die Vollstreckung des Titels zu beantragen. Ein solcher Antrag unterblieb jedoch, sodass in einem weiteren Schritt fraglich ist, ob ihm auch im Fall der gegenständlichen amtswegigen Einleitung eine Parteistellung im Verfahren zukommt. Zumal das Vollstreckungsverfahren vorliegend sowohl von amtswegen als auch auf Antrag eingeleitet werden konnte, entspricht die Situation jener des baupolizeilichen Auftragsverfahrens (in NÖ). Zu diesem hält der VwGH in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.5.2013, 2013/05/0030 18.11.2014, Ra 2014/05/0011 m.w.N.) jedoch fest, dass eine Parteistellung des Nachbarn nur dann bestehe, wenn er dessen Einleitung beantragt hat. Wurde das Verfahren hingegen von amtswegen eingeleitet, wäre eine solche Parteistellung (und die daraus erfließende Rechtsmittellegitimation) zu verneinen. Aufgrund der gleichartigen Konstruktion (beide interessierenden Verfahren sind grundsätzlich von amtswegen einzuleiten, doch bestehen auch diesbezügliche Antragsrechte) käme dem Beschwerdeführer daher auch vorliegend nur dann Parteistellung im Verfahren zu, wenn er seine Einleitung beantragt hätte. Ein solcher Antrag ist aber weder ersichtlich noch wird eine diesbezügliche ausdrückliche Antragstellung behauptet. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer selbst wiederholt auf den Umstand, dass dieses Verfahren bereits eingeleitet worden sei (dies insbesondere dort, wo er diesem Verfahren „beitreten“ will). Dass schließlich der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht bzw. die sonstigen im Schreiben vom
  25. April 2016 gestellten Anträge nicht als solche auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gewertet werden können, ergibt sich schon aus deren klaren objektiven Erklärungswert. Davon ausgehend kann von einem auf Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht ausgegangen werden. Nicht möglich ist es aber auch, sich für den Fall einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens diesem durch prozessuale Erklärung anzuschließen. Abermals ist auf die obgenannte, zum baupolizeilichen Auftragsverfahren ergangene Rechtsprechung zu verweisen. Denn bestünde eine solche Möglichkeit, wäre die (vom VwGH als unzulässig erachtete) Erhebung von Rechtsmitteln jedenfalls als Erklärung zu werten gewesen, sich den jeweiligen Verfahren anzuschließen. Zumal eine solche Anschlusserklärung dem Verwaltungsverfahren im gegenständlichen Zusammenhang fremd ist, erweist sich der Antrag bereits aus diesem Grund als unzulässig, sodass der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden war. Zumal bei Anbringen, für deren Erledigung eine zuständige Behörde fehlt, eine Weiterleitung des Anbringens i.S.d. § 6 AVG nicht in Betracht kommt, hat die angerufene Behörde diese mit Zurückweisung zu erledigen (zB VwSlg 12.856 A/1989); diesbezüglich war daher die Rechtsgrundlage dieses Spruchpunktes zu ändern.Nicht möglich ist es aber auch, sich für den Fall einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens diesem durch prozessuale Erklärung anzuschließen. Abermals ist auf die obgenannte, zum baupolizeilichen Auftragsverfahren ergangene Rechtsprechung zu verweisen. Denn bestünde eine solche Möglichkeit, wäre die (vom VwGH als unzulässig erachtete) Erhebung von Rechtsmitteln jedenfalls als Erklärung zu werten gewesen, sich den jeweiligen Verfahren anzuschließen. Zumal eine solche Anschlusserklärung dem Verwaltungsverfahren im gegenständlichen Zusammenhang fremd ist, erweist sich der Antrag bereits aus diesem Grund als unzulässig, sodass der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden war. Zumal bei Anbringen, für deren Erledigung eine zuständige Behörde fehlt, eine Weiterleitung des Anbringens i.S.d. Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kommt, hat die angerufene Behörde diese mit Zurückweisung zu erledigen (zB VwSlg 12.856 A/1989); diesbezüglich war daher die Rechtsgrundlage dieses Spruchpunktes zu ändern. Vor diesem Hintergrund kommt dem Beschwerdeführer in einem weiteren Schritt aber auch im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren keine Parteistellung zu, sodass der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.659.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.