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{'item': 'LVwG-AV-862/003-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-862/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MK, vertreten durch Herrn Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Juli 2016, Zl. HLS3-W-1211/002, betreffend die Abweisung des am
  2. April 2016 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers vom
  4. April 2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B, eingeschränkt auf die Ausübung seiner Funktion als Jagdaufseher stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers vom
  5. April 2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B, eingeschränkt auf die Ausübung seiner Funktion als Jagdaufseher stattzugeben ist.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen und diese Entscheidung dahingehend begründet, dass auf Basis des vorliegenden Sachverhaltes und der bestehenden Rechtssituation kein Bedarf erkannt werden könne, welcher die Ausstellung eines Waffenpasses ermögliche. Dies zumal es dem Revisionswerber insgesamt nicht gelungen sei, der Behörde glaubhaft zu machen, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Erfolg versagt und der Verwaltungsgerichtshof nach erhobener ordentlicher Revision die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben, dies unter Hinweis auf die §§ 64 und 72 NÖ Jagdgesetz, welche die Stellung und Zuständigkeit eines Jagdaufsehers für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes regeln und aus welchen sich die dort ausdrücklich verankerte Zuständigkeit zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe ergebe, diese Bestimmungen also den Waffengebrauch begründen und einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B belegen. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Erfolg versagt und der Verwaltungsgerichtshof nach erhobener ordentlicher Revision die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben, dies unter Hinweis auf die Paragraphen 64 und 72 NÖ Jagdgesetz, welche die Stellung und Zuständigkeit eines Jagdaufsehers für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes regeln und aus welchen sich die dort ausdrücklich verankerte Zuständigkeit zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe ergebe, diese Bestimmungen also den Waffengebrauch begründen und einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B belegen. Zusätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren aus dem Blickwinkel des Waffengesetzes die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 WaffG zu überprüfen. Dies zumal keine waffenrechtliche Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde, dass eine als Jagdaufseher bestätigte und beeidigte Person im Sinne des § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ Jagdgesetz vertrauenswürdig sei, bestehe.Zusätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren aus dem Blickwinkel des Waffengesetzes die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 8, WaffG zu überprüfen. Dies zumal keine waffenrechtliche Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde, dass eine als Jagdaufseher bestätigte und beeidigte Person im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz vertrauenswürdig sei, bestehe. Die Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher, als welchem ihm die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einen Ausweis für den Dienst als beeidete Wache nach § 67 NÖ Jagdgesetz ausgestellt hat, ist vorliegendenfalls unstrittig, sowie im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daraus nach den §§ 64 und 72 NÖ Jagdgesetz für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes ein waffenrechtlicher Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B für den Jagdaufseher abzuleiten ist.Die Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher, als welchem ihm die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einen Ausweis für den Dienst als beeidete Wache nach Paragraph 67, NÖ Jagdgesetz ausgestellt hat, ist vorliegendenfalls unstrittig, sowie im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daraus nach den Paragraphen 64 und 72 NÖ Jagdgesetz für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes ein waffenrechtlicher Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B für den Jagdaufseher abzuleiten ist. Hinsichtlich der nach § 8 WaffG vorzunehmenden Verlässlichkeitsprüfung ist im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des § 8 WaffG ist ihre gesamte Geistes- und Sinneshaltung zu berücksichtigen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.Hier leitet der Verwaltungsgerichtshof nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit den anzulegenden strengen Maßstab ab (VwGH am 29.10.2009, 2008/03/0099).Hinsichtlich der nach Paragraph 8, WaffG vorzunehmenden Verlässlichkeitsprüfung ist im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des Paragraph 8, WaffG ist ihre gesamte Geistes- und Sinneshaltung zu berücksichtigen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.Hier leitet der Verwaltungsgerichtshof nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit den anzulegenden strengen Maßstab ab (VwGH am 29.10.2009, 2008/03/0099). Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  7. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  8. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  9. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Nach Abs. 2 leg.cit. ist ein Mensch keinesfalls verläßlich, wenn erNach Absatz 2, leg.cit. ist ein Mensch keinesfalls verläßlich, wenn er
  10. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  11. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  12. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. gilt ein Mensch nicht als verläßlich im Falle einer VerurteilungGemäß Absatz 3, leg.cit. gilt ein Mensch nicht als verläßlich im Falle einer Verurteilung
  13. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  14. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  15. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  16. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
  17. wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.Gemäß Absatz 4, leg.cit. liegt eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. Gemäß Abs. 5 leg.cit. gilt ein Mensch nicht als verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.Gemäß Absatz 5, leg.cit. gilt ein Mensch nicht als verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist. Gemäß Abs. 6 leg.cit. gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der BehördeGemäß Absatz 6, leg.cit. gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
  18. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  19. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
  20. die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt. Gemäß Abs. 7 leg.cit. hat bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.Gemäß Absatz 7, leg.cit. hat bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Unabhängig von der nicht bestehenden waffenrechtlichen Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde betreffend der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne der zitierten Bestimmung des Waffengesetzes ist der Beschwerdeführer jedenfalls als Inhaber einer Jagdkarte von der Einholung eines Gutachtens im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG befreit. Als Inhaber einer Jagdkarte ist ihm ebenfalls der sachgemäße Umgang mit Waffen zuzubilligen, von der Einholung einer diesbezüglichen Bescheinigung im Sinn des § 5 Abs. 2 der
  21. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, sohin der etwaigen Bestätigung eines Gewerbetreibenden, wonach der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde, war deshalb abzusehen.Unabhängig von der nicht bestehenden waffenrechtlichen Bindung an die jagdrechtliche Beurteilung der Jagdbehörde betreffend der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne der zitierten Bestimmung des Waffengesetzes ist der Beschwerdeführer jedenfalls als Inhaber einer Jagdkarte von der Einholung eines Gutachtens im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG befreit. Als Inhaber einer Jagdkarte ist ihm ebenfalls der sachgemäße Umgang mit Waffen zuzubilligen, von der Einholung einer diesbezüglichen Bescheinigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, der
  22. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, sohin der etwaigen Bestätigung eines Gewerbetreibenden, wonach der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde, war deshalb abzusehen. Entsprechend einem eingeholten Auszug seiner Verwaltungsvorstrafen weist der Beschwerdeführer keine solchen auf, die einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit entgegenstünden, sowie der Beschwerdeführer ebenfalls entsprechend dem vorgelegten Strafregisterauszug unbescholten ist und er entsprechend eines Berichtes der Polizeiinspektion *** nach durchgeführter Überprüfung ebenfalls die waffenrechtliche Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG besitzt.Entsprechend einem eingeholten Auszug seiner Verwaltungsvorstrafen weist der Beschwerdeführer keine solchen auf, die einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit entgegenstünden, sowie der Beschwerdeführer ebenfalls entsprechend dem vorgelegten Strafregisterauszug unbescholten ist und er entsprechend eines Berichtes der Polizeiinspektion *** nach durchgeführter Überprüfung ebenfalls die waffenrechtliche Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, WaffG besitzt. Da sohin keinerlei Umstände festzustellen waren, welche die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nach § 8 WaffG in Frage stellen könnten, war der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.Da sohin keinerlei Umstände festzustellen waren, welche die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 8, WaffG in Frage stellen könnten, war der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern basiert auf dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2017/03/0004 vom
  23. Mai 2017.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern basiert auf dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2017/03/0004 vom
  24. Mai
  25. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.862.003.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.