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{'item': 'LVwG-S-2556/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2556/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn TT, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. August 2016, Zl. BNS2-V-16 21951/5, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 147 Stunden) auf den Betrag von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) herabgesetzt wird.
  3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 20,-- Euro neu festgesetzt.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  7. Februar 2007, Zl. BNW2-BA-04431/004, wurde der B Aktiengesellschaft für die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage (P) im Standort ***, ***, folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben: „Die Papier- und Abfallcontainer im Freien sind in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Die Schwenkdeckel bzw. generell alle Verschlüsse dieser Container bzw. anderer Müllbehältnisse sind ständig geschlossen zu halten.“ Begründend wird darin u.a. ausgeführt, dass bei der Behörde wiederholt vorgebracht worden sei, dass es zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft durch Geruchs- und Ungezieferbildung komme. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft in ***, ***, ***, ***. Er ist hierbei unter anderem für den Verkaufsmarkt dieser Aktiengesellschaft in ***, ***, verantwortlich. Am
  9. April 2016 war der Beschwerdeführer bereits zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. An diesem Tag war für den genannten Standort in der *** auch eine Filialgeschäftsführerin, Frau MB, bestellt. 1.
  10. Am
  11. April 2016, gegen 15 Uhr, war beim in Betrieb stehenden verfahrensgegenständlichen P die Gitterbox, in der zwei Mülltonnen aufgestellt waren, versperrt. Die Deckel der in dieser Gitterbox aufgestellten zwei schwarzen Restmüllcontainer waren jedoch offen. Vor der Gitterbox links neben der „Eingangstür“ zur Gitterbox waren fünf Kartons mit biogenen Abfällen abgestellt. Trotz kühler Witterung (ca. 12 Grad Celsius) war übler Geruch durch einen Nachbarn wahrnehmbar, der sich auch mit einer Beschwerde an die belangte Behörde wandte und die Überprüfung durch den Zeugen P auslöste. 1.
  12. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 18.04.2016, 15:00 Uhr Ort: ***, ***, KG *** Grst. Nr. *** Tatbeschreibung: Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft, ***, ***, ***, *** zu verantworten, dass in dem Verkaufsmarkt in ***, *** die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 Abs 2, 77 Abs 1, 79 und 79a GewO mit Bescheid der BH Baden vom 27.02.2007, Zl. BNW2-BA-04431/004 zusätzlich vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten wurde, da die genehmigte Betriebsanlage betrieben wurde, obwohl die Auflage des ob genannten Bescheides, die wie folgt lautet: "Die Papier- und Abfallcontainer im Freien sind in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Die Schwenkdeckel bzw generell alle Verschlüsse dieser Container bzw anderer Müllbehältnisse sind ständig geschlossen zu halten.", nicht eingehalten wurde, da am 18.04.2016 gegen 15:00 Uhr festgestellt wurde, dass die Gitterbox, in der die Mülltonnen aufgestellt sind, versperrt war, jedoch die Deckel der beiden darin aufgestellten schwarzen Müllcontainer offen waren. Vor der Gitterbox, links neben deren Tür, waren 5 Kartons mit biogenen Abfällen abgestellt. Trotz kühler Witterung (ca 12°C) war übler Geruch wahrnehmbar.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft, ***, ***, ***, *** zu verantworten, dass in dem Verkaufsmarkt in ***, *** die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74, Absatz 2, 77, Absatz eins, 79 und 79 a GewO mit Bescheid der BH Baden vom 27.02.2007, Zl. BNW2-BA-04431/004 zusätzlich vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten wurde, da die genehmigte Betriebsanlage betrieben wurde, obwohl die Auflage des ob genannten Bescheides, die wie folgt lautet: "Die Papier- und Abfallcontainer im Freien sind in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Die Schwenkdeckel bzw generell alle Verschlüsse dieser Container bzw anderer Müllbehältnisse sind ständig geschlossen zu halten.", nicht eingehalten wurde, da am 18.04.2016 gegen 15:00 Uhr festgestellt wurde, dass die Gitterbox, in der die Mülltonnen aufgestellt sind, versperrt war, jedoch die Deckel der beiden darin aufgestellten schwarzen Müllcontainer offen waren. Vor der Gitterbox, links neben deren Tür, waren 5 Kartons mit biogenen Abfällen abgestellt. Trotz kühler Witterung (ca 12°C) war übler Geruch wahrnehmbar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 367 Z.25 Gewerbeordnung (GewO) 1994 iVm Bescheid BH Baden vom 27.2.2007, BNW2-BA-04431/004, zusätzliche Auflage“Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung (GewO) 1994 in Verbindung mit Bescheid BH Baden vom 27.2.2007, BNW2-BA-04431/004, zusätzliche Auflage“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 147 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 verhängt, sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 70,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 770,-- Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 147 Stunden) gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt, sowie ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 70,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 770,-- Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Die Strafbemessung begründete die belangte Behörde damit, dass keine Milderungsgründe vorlägen und erschwerend die Geruchswahrnehmung durch die Nachbarn zu werten gewesen sei. Es wurde ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von 2.500 Euro angenommen. 1.
  13. Der Beschwerdeführer weist ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200,-- Euro bei keinem Vermögen auf. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weist jedoch keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen auf.
  14. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung am
  15. Juni 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Einvernahme des Zeugen P. Die Feststellungen sind unstrittig; der Beschwerdeführervertreter hat in der Verhandlung das Offenlassen der Restmüllcontainer eingestanden und hinsichtlich der Kartons lediglich vorgetragen, dass deren Abstellen keine Übertretung der Auflage darstelle.
  16. Rechtliche Erwägungen: 3.
  17. Gemäß § 367 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.3.
  18. Gemäß Paragraph 367, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Durch das Offenhalten der Deckel bei beiden in der Gitterbox befindlichen Stahlcontainern und Abstellen der Kartons mit biogenen Abfällen wurde die mit dem oben genannten Bescheid vorgeschriebene Auflage zum Tatzeitpunkt nicht erfüllt. Es wurde somit das Tatbild des § 367 Z 25 GewO 1994 objektiv erfüllt.Es wurde somit das Tatbild des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 objektiv erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass Abstellen von offenen Kartons mit biogenen Abfällen vor der Gitterbox falle nicht unter diese Auflage, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon nach deren eindeutigen Wortlaut auch „andere Müllbehältnisse“ ständig geschlossen zu halten sind. 3.2.1 Gemäß § 47 Abs. 4 GewO 1994 ist der Gewerbetreibende von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des § 370 GewO 1994 befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Abs. 3 angezeigt hat.3.2.1 Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, GewO 1994 ist der Gewerbetreibende von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des Paragraph 370, GewO 1994 befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Absatz 3, angezeigt hat. Dieser vierte Absatz normiert – ähnlich wie § 39 Abs. 5 für gewerberechtliche Geschäftsführer – eine Befreiung des Gewerbetreibenden von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften in einer weiteren Betriebsstätte. Wie schon aus dem Wortlaut deutlich, wird durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers nur „der Gewerbetreibende“ durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers von seiner Verantwortung für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften befreit. Ein allenfalls bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist hingegen von der Regelung des Abs. 4 nicht erfasst. Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers befreit einen gewerberechtlichen Geschäftsführer daher nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften in dieser weiteren Betriebsstätte (vgl. Schlögl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 47 Rz 15 und 6, die diese Regelung mit Hinweis auf VwGH vom
  19. April 1995, 94/02/0470, sowie vom
  20. Februar 1996, 95/11/0302, als „rechtspolitisch fragwürdig“ bezeichnet).Dieser vierte Absatz normiert – ähnlich wie Paragraph 39, Absatz 5, für gewerberechtliche Geschäftsführer – eine Befreiung des Gewerbetreibenden von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften in einer weiteren Betriebsstätte. Wie schon aus dem Wortlaut deutlich, wird durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers nur „der Gewerbetreibende“ durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers von seiner Verantwortung für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften befreit. Ein allenfalls bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist hingegen von der Regelung des Absatz 4, nicht erfasst. Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers befreit einen gewerberechtlichen Geschäftsführer daher nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften in dieser weiteren Betriebsstätte vergleiche Schlögl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung, Paragraph 47, Rz 15 und 6, die diese Regelung mit Hinweis auf VwGH vom
  21. April 1995, 94/02/0470, sowie vom
  22. Februar 1996, 95/11/0302, als „rechtspolitisch fragwürdig“ bezeichnet). Die Bestellung der Filialgeschäftsführerin konnte den Beschwerdeführer daher nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer befreien. 3.2.
  23. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer lediglich kursorisch vorgetragenen Andeutungen der Kontrolle der Mitarbeiter dieses P zur Einhaltung der gegenständlich verletzten Auflage, genügt es darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten diesbezüglichen Vorbringen kein, den Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit befreiendes Kontrollsystem aufgezeigt hat (vgl. zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem zB. VwGH vom
  24. November 2016, Ra 2016/11/0144).3.2.
  25. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer lediglich kursorisch vorgetragenen Andeutungen der Kontrolle der Mitarbeiter dieses P zur Einhaltung der gegenständlich verletzten Auflage, genügt es darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten diesbezüglichen Vorbringen kein, den Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit befreiendes Kontrollsystem aufgezeigt hat vergleiche zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem zB. VwGH vom
  26. November 2016, Ra 2016/11/0144). 3.2.
  27. Dem Beschwerdeführer ist die Tat somit auch subjektiv vorzuwerfen. 3.
  28. Zur Strafhöhe: 3.3.
  29. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.3.3.
  30. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.3.
  31. Der Unrechtsgehalt einer Tat wird durch das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie danach bestimmt, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, spielt dabei keine Rolle (zB VwGH vom
  32. April 1991, 90/19/0583). Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen, allerdings wurde durch die Geruchsbelästigung des Nachbarn gerade jenes Interesse, dessen Schutz die übertretene Auflage dient, nicht erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Ermahnung kommt nicht in Betracht, da Voraussetzung für ein Absehen von der Bestrafung (bzw. Erteilung einer Ermahnung) in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (vgl. VwGH vom
  33. April 2015, Ra 2015/02/0044, sowie zB VwGH vom
  34. April 2013, 2011/08/0218).Voraussetzung für ein Absehen von der Bestrafung (bzw. Erteilung einer Ermahnung) in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat vergleiche VwGH vom
  35. April 2015, Ra 2015/02/0044, sowie zB VwGH vom
  36. April 2013, 2011/08/0218). Vor dem Hintergrund, dass eine Tat wie die gegenständliche – soweit aktenkundig – zum ersten Mal verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wurde, Berücksichtigung des bis 2.180 Euro reichenden Strafrahmens sowie der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) auf das im Spruch genannte Ausmaß herabzusetzen, um eine tat-, täter und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom
  37. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
  38. April 2013, 2013/08/0041).Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom
  39. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
  40. April 2013, 2013/08/0041). 3.
  41. Zum Kostenausspruch: Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 3.
  42. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  43. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auflagen eines Genehmigungsbescheides bzw. eines behaupteten Kontrollsystems vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
  44. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, sowie vom
  45. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103, bzw. VwGH vom
  46. Februar 2017, Ra 2017/02/0022).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  47. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auflagen eines Genehmigungsbescheides bzw. eines behaupteten Kontrollsystems vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
  48. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, sowie vom
  49. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103, bzw. VwGH vom
  50. Februar 2017, Ra 2017/02/0022). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH vom
  51. Februar 2017, Ra 2017/09/0004).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche zB VwGH vom
  52. Februar 2017, Ra 2017/09/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2556.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.