GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des "Art". Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. März 2016, Zl. MES2-V-16 12809, wurde
Vm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 die Beschlagnahme der am 09.03.2016 durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in der Firma WS e.U., ***, ***,
cit. vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel, nämlich 5 x 1 Liter des Produktes „***“, Pflanzenschutzmittelregisternummer *** angeordnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. März 2016, Zl. MES2-V-16 12809, wurde
Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 die Beschlagnahme der am 09.03.2016 durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in der Firma WS e.U., ***, ***,
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel, nämlich 5 x 1 Liter des Produktes „***“, Pflanzenschutzmittelregisternummer *** angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass
F das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel nunmehr der Bezirkshauptmannschaft Melk zustehe.Weiters wurde verfügt, dass
Paragraph 10, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel nunmehr der Bezirkshauptmannschaft Melk zustehe. Ebenso wurde festgehalten, dass dieser Bescheid gleichzeitig eine Bescheinigung über die Art und Menge der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel darstelle und ausdrücklich im Sinne des § 10 Abs.6 leg. cit. auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung und Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände aufmerksam gemacht.Ebenso wurde festgehalten, dass dieser Bescheid gleichzeitig eine Bescheinigung über die Art und Menge der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel darstelle und ausdrücklich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung und Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände aufmerksam gemacht. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lautet:Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lautet: „
Paragraph 9, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
dem Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich Land- und Forstwirtschaft zugewiesen sind. „Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte
dem Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich Land- und Forstwirtschaft zugewiesen sind. Zu Artikel 12 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011): Zu den Z 1 bis 4: Zu den Ziffer eins bis 4 : Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht. Es ist vorzusehen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit weiterhin Parteistellung in Verfahren, die von den Bezirksverwaltungsbehörden oder von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorganes des Bundes eingeleitet werden, zukommt. Ebenso soll dem Bundesamt für Ernährungssicherheit das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zustehen. Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen. Des Weiteren wäre die Paragraphenüberschrift anzupassen.“ Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 189/2013 einerseits und des nunmehr generellen Rechtschutzsystems in Verwaltungsverfahren andererseits, dass es sich bei der Nennung des Unabhängigen Verwaltungssenates im § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 um einen Redaktionsfehler handelt. Es war daher – auch mangels einer Existenz des UVS und der Überleitungsbestimmungen – gegenständlich von einer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auszugehen.Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, einerseits und des nunmehr generellen Rechtschutzsystems in Verwaltungsverfahren andererseits, dass es sich bei der Nennung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Paragraph 10, Absatz 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 um einen Redaktionsfehler handelt. Es war daher – auch mangels einer Existenz des UVS und der Überleitungsbestimmungen – gegenständlich von einer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auszugehen.
1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 sind Pflanzenschutzmittel,
Paragraph 3, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 sind Pflanzenschutzmittel,
der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.
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Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über
Paragraph 6, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über
9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer.
1107 aus 2009, ist „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb im Pflanzenschutzmittellagerraum 5 x 1 L Pflanzenschutzmittel mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer *** (Handelsbezeichnung: ***) gelagert hatte. Dieses war im Lagerbestand des Betriebes vorhanden und in keiner Weise ersichtlich gemacht, dass dies nicht zum Verkauf stehe. Es konnte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens somit auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dies (durch Bereithalten zum Verkauf) in Verkehr brachte, obwohl dies auf Grund der Aufhebung der Zulassung und des Endes der Abverkauffrist nicht mehr zulässig war. Es lagen daher die Voraussetzungen für die vorläufige Beschlagnahme vor und hat die belangten Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid (Beschlagnahme mit Bescheid im Sinne des § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) erlassen.Es lagen daher die Voraussetzungen für die vorläufige Beschlagnahme vor und hat die belangten Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid (Beschlagnahme mit Bescheid im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) erlassen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.421.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.