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{'item': 'LVwG-AV-421/001-2016'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 10Art. 28Art. 130§ 9§ 3Artikel 54§ 6Art 3Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-421/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des "Art". Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. März 2016, Zl. MES2-V-16 12809, wurde

§ 10Abs. 3 i

Vm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 die Beschlagnahme der am 09.03.2016 durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in der Firma WS e.U., ***, ***,

§ 10Abs.1 leg.

cit. vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel, nämlich 5 x 1 Liter des Produktes „***“, Pflanzenschutzmittelregisternummer *** angeordnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. März 2016, Zl. MES2-V-16 12809, wurde

Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 die Beschlagnahme der am 09.03.2016 durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in der Firma WS e.U., ***, ***,

Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel, nämlich 5 x 1 Liter des Produktes „***“, Pflanzenschutzmittelregisternummer *** angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass

§ 10Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idg

F das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel nunmehr der Bezirkshauptmannschaft Melk zustehe.Weiters wurde verfügt, dass

Paragraph 10, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel nunmehr der Bezirkshauptmannschaft Melk zustehe. Ebenso wurde festgehalten, dass dieser Bescheid gleichzeitig eine Bescheinigung über die Art und Menge der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel darstelle und ausdrücklich im Sinne des § 10 Abs.6 leg. cit. auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung und Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände aufmerksam gemacht.Ebenso wurde festgehalten, dass dieser Bescheid gleichzeitig eine Bescheinigung über die Art und Menge der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel darstelle und ausdrücklich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung und Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände aufmerksam gemacht. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom

  1. April
  2. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass ein Pflanzenschutzmittel, nämlich 5 x 1 Liter des Produktes *** beschlagnahmt wurde, der Beschwerdeführer sei jedoch in diese Handlung nicht einbezogen worden, als er geschäftsbedingt kurzfristig eine Kundenbetreuung am Firmengelände durchzuführen gehabt habe. Erst im Nachhinein sei festgestellt worden, dass die „Beschlagnahme“ dieses Produktes erfolgte. Dieses sei tatsächlich nicht mehr im Handel angeboten worden sondern habe lediglich für die eigenen landwirtschaftlichen Flächen gedient und werde der diesbezügliche Feststellungsbescheid vom Jänner 2011 vorgelegt. Tatsächlich sei die Verwendung dieses Mittels noch bis zum 30.06.2016 zulässig. Diese Gebinde seien auch bereits aus dem Lagerbestand ausgebucht gewesen und nur für die privaten Zwecke im Lager aufbewahrt worden, als es sich um ein ordnungsgemäßes Lager entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen handle. Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Ausfolgung der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel, sodass eine Verwendung noch möglich sei, gestellt, widrigenfalls der Beschwerdeführer die Kosten für die Entsorgung dieser Mittel mangels entsprechender korrekter Anwendung im zulässigen Anwendungszeitraum aufwenden müsste. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  3. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, durch Einsicht in seitens der Amtspartei (Bundesamt für Ernährungssicherheit) vorgelegten Unterlagen (Niederschriften, Lichtbilder, Lagerbestandsblatt) sowie durch Einvernahme der Zeugin CK.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  4. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, durch Einsicht in seitens der Amtspartei (Bundesamt für Ernährungssicherheit) vorgelegten Unterlagen (Niederschriften, Lichtbilder, Lagerbestandsblatt) sowie durch Einvernahme der Zeugin CK. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Am
  5. März 2016 wurde durch ein Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit u.a. der Pflanzenschutzmittellagerraum im Betrieb des Beschwerdeführers (WS e.U., ***, ***) einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle des Pflanzenschutzmittellagerraumes, welcher auch anlässlich der Kontrolle als solcher vorgewiesen und ausgezeichnet wurde, ergab sich, dass in diesem auch 5 x 1 l *** mit der amtlichen Pflanzenschutzmittelregisternummer *** gelagert waren. Dies befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle auch im Lagerstand des Betriebes des Beschwerdeführers. Eine Kennzeichnung dieses Pflanzenschutzmittels (gegenständlichem Roundup), die auf eine Lagerung zum privaten Gebrauch hingewiesen habe, war nicht vorhanden. Hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels *** mit der amtlichen Pflanzenschutzmittelregisternummer *** war die Frist zum Inverkehrbringen bereits abgelaufen (Datum Ende Abverkaufsfrist: 30.06.2015). Dies ergab sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Akteninhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der glaubwürdigen Aussage der Zeugin CK im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Der Lagerbestand bezüglich des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels (***) ergab sich aus dem Auszug des Lagerbestandes zum Zeitpunkt
  6. März
  7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lautet:Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lautet: „

(1)Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung

§ 9nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.„

(1)Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung

Paragraph 9, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

(2)Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

(4)Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(5)Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.
(6)Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(7)Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8)Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport, Lager- und Entsorgungskosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(9)Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.“ Mit BGBl. I Nr. 189/2013 wurde unter anderem auch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert. Aus den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 189/2013 ergibt sich u.a. Folgendes:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, wurde unter anderem auch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert. Aus den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, ergibt sich u.a. Folgendes: „Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte

dem Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich Land- und Forstwirtschaft zugewiesen sind. „Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte

dem Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich Land- und Forstwirtschaft zugewiesen sind. Zu Artikel 12 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011): Zu den Z 1 bis 4: Zu den Ziffer eins bis 4 : Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht. Es ist vorzusehen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit weiterhin Parteistellung in Verfahren, die von den Bezirksverwaltungsbehörden oder von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorganes des Bundes eingeleitet werden, zukommt. Ebenso soll dem Bundesamt für Ernährungssicherheit das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zustehen. Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen. Des Weiteren wäre die Paragraphenüberschrift anzupassen.“ Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 189/2013 einerseits und des nunmehr generellen Rechtschutzsystems in Verwaltungsverfahren andererseits, dass es sich bei der Nennung des Unabhängigen Verwaltungssenates im § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 um einen Redaktionsfehler handelt. Es war daher – auch mangels einer Existenz des UVS und der Überleitungsbestimmungen – gegenständlich von einer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auszugehen.Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, einerseits und des nunmehr generellen Rechtschutzsystems in Verwaltungsverfahren andererseits, dass es sich bei der Nennung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Paragraph 10, Absatz 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 um einen Redaktionsfehler handelt. Es war daher – auch mangels einer Existenz des UVS und der Überleitungsbestimmungen – gegenständlich von einer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auszugehen.

§ 3Abs.

1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

§ 3Abs.

2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 sind Pflanzenschutzmittel,

Paragraph 3, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 sind Pflanzenschutzmittel,

  1. auf die nachweislich die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zutreffen oder
  2. auf die nachweislich die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz 2, Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, zutreffen oder
  3. die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen. Art 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lautet:Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, lautet: „Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung

(1)Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat

der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:
  1. a)Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten;
  2. b)Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken

Artikel 54

;

  1. c)Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, sofern das Mittel in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und der Mitgliedstaat, in dem es hergestellt, gelagert oder transportiert wird, Inspektionsanforderungen festgelegt hat, um sicherzustellen, dass das Pflanzenschutzmittel nicht auf seinem Hoheitsgebiet verwendet wird;
  2. d)Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem Drittland bestimmt ist, sofern der Mitgliedstaat, in dem es hergestellt, gelagert oder transportiert wird, Inspektionsanforderungen festgelegt hat, um sicherzustellen, dass das Pflanzenschutzmittel aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt wird;
  3. e)Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für die bereits eine Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 erteilt wurde.“

§ 6

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über

Paragraph 6, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über

  1. Abgabe, Erwerb und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln;
  2. Fort- und Weiterbildung in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems, ausgenommen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Z 3;
  3. Fort- und Weiterbildung in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems, ausgenommen im Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,;
  4. Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister;
  5. Meldepflichten der Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsinhaber;
  6. Pflanzenschutzmittel, die nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen;
  7. Pflanzenschutzmittel, die nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, unterliegen;
  8. Pflanzenschutzmittel, die unter einer abweichenden Bezeichnung in Verkehr gebracht werden;
  9. Kennzeichnung. Aus dem Pflanzenschutzmittelregister (vgl. auch § 5 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011) ergibt sich für das Pflanzenschutzmittel mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer *** (Handelsbezeichnung: ***) u.a. Folgendes:Aus dem Pflanzenschutzmittelregister vergleiche auch Paragraph 5, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011) ergibt sich für das Pflanzenschutzmittel mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer *** (Handelsbezeichnung: ***) u.a. Folgendes: Beginn der Zulassung: 2014-01-15 Aufhebung der Zulassung: 2014-12-31 Ende der Abverkaufsfrist: 2015-06-30 Aufbrauchfrist: 30.06.2016

Art 3Abs.

9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer.

Artikel 3, Absatz 9, der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009, ist „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb im Pflanzenschutzmittellagerraum 5 x 1 L Pflanzenschutzmittel mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer *** (Handelsbezeichnung: ***) gelagert hatte. Dieses war im Lagerbestand des Betriebes vorhanden und in keiner Weise ersichtlich gemacht, dass dies nicht zum Verkauf stehe. Es konnte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens somit auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dies (durch Bereithalten zum Verkauf) in Verkehr brachte, obwohl dies auf Grund der Aufhebung der Zulassung und des Endes der Abverkauffrist nicht mehr zulässig war. Es lagen daher die Voraussetzungen für die vorläufige Beschlagnahme vor und hat die belangten Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid (Beschlagnahme mit Bescheid im Sinne des § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) erlassen.Es lagen daher die Voraussetzungen für die vorläufige Beschlagnahme vor und hat die belangten Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid (Beschlagnahme mit Bescheid im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) erlassen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.421.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.