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{'item': 'LVwG-S-611/001-2016'}

Obsah (10)§ 46§ 64§ 20§ 50Art. 130§ 38§ 6§ 7§ 1§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-611/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 46KFG 1967 auf der eigenen Achse überstellt worden sei.

In seiner Rechtfertigung vom 30.03.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im vorliegenden Fall ein nicht regulär amtlich zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit dem behördlich bewilligten Überstellungskennzeichen „***“

Paragraph 46, KFG 1967 auf der eigenen Achse überstellt worden sei. Bei § 20 Abs. 3 BStMG handle es sich um eine Norm, die sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges wende. Bei einem Überstellungskennzeichen

§ 46

KFG 1967 handle es sich jedoch nicht um eine Zulassung, sondern um eine Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten. § 20 Abs. 3 BStMG finde daher in diesem Fall keine Anwendung, weil die rechtlich geforderte Eigenschaft des Zulassungsbesitzers nicht gegeben sei (vgl. auch Grundtner/Pürstl, KFG-Kraftfahrgesetz 9 Anm. 1, wonach die sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach an den Zulassungsbesitzer wendende Norm des § 103 KFG 1967 nicht für Überstellungsfahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen gelte). Bei Paragraph 20, Absatz 3, BStMG handle es sich um eine Norm, die sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges wende. Bei einem Überstellungskennzeichen

Paragraph 46, KFG 1967 handle es sich jedoch nicht um eine Zulassung, sondern um eine Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten. Paragraph 20, Absatz 3, BStMG finde daher in diesem Fall keine Anwendung, weil die rechtlich geforderte Eigenschaft des Zulassungsbesitzers nicht gegeben sei vergleiche auch Grundtner/Pürstl, KFG-Kraftfahrgesetz 9 Anmerkung 1, wonach die sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach an den Zulassungsbesitzer wendende Norm des Paragraph 103, KFG 1967 nicht für Überstellungsfahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen gelte). Die Asfinag Maut Service GmbH hat dazu am 05.04.2016 folgende Stellungnahme abgegeben: „Im tatgegenständlichen Fall wurde der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspricht, nicht erbracht. Erklärend dürfen wir festhalten, dass für eine ordnungsgemäße Deklaration der EURO-Emissionsklasse nachstehende Schritte notwendig sind: ● Hinterlegung an einer GO VERTRIEBSSTELLE der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse auf der GO-Box ● Übermittlung von geeigneten Nachweisdokumenten (siehe Punkt 5.2.3 der Mautordnung Teil B) Beachten Sie bitte, dass die Übermittlung von Dokumenten nur bei einer nachweispflichtigen EURO-Emissionsklasse notwendig ist und dass die Reihenfolge der angeführten Schritte nicht eingehalten werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde am 10.11.2015 an einer GO Vertriebsstelle eine GO-Box erworben und auf dieser die EURO-Emissionsklasse 5 hinterlegt, jedoch ohne die erforderlichen Nachweisdokumente innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist an die ASFINAG zu übermitteln.

Punkt 5.2.1 und Punkt 5.2.2 der Mautordnung Teil B wird die vom Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse unmittelbar tarifrelevant. In so einem Fall ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG grundsätzlich durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Dabei sind die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE, an die ASFINAG zu übermitteln. Somit wurde der Lenker ab dem 19.11.2015,

Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung Teil B, durch zwei kurze Signal-Töne auf die Notwendigkeit, umgehend eine GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen, hingewiesen. Hinweis: Die Signaltöne der GO-Box sind nur wahrnehmbar, wenn sich das Fahrzeug auf dem österreichischen Autobahn- und Schnellstraßennetz befindet. Am 27.11.2015 wurde das Kennzeichen auf der GO-Box von *** auf *** geändert.

Punkt 5.6.6.4.2, Teil B der Mautordnung sind sämtliche Nachweise bei Probe- und Überstellungsfahrten durch den „Übersteller“ zu übermitteln. „Übersteller“ werden in Punkt 5.6.6.1 als „Unternehmen, die Probe- und/oder Überstellungsfahrten durchführen und denen ein oder mehrere Probefahrt- und / oder Überstellungskennzeichen oder diesen gleichgestellte ausländische Kraftfahrzeugkennzeichen behördlich zugewiesen wurden“ definiert. Überstellungs- und Probefahrten dürfen

Kraftfahrzeuggesetz (KFG) nur nach Bewilligung der Behörde durchgeführt werden. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Entsprechend der Definition in Teil B der Mautordnung wird der „Übersteller“ als Besitzer dieser Bewilligung nach KFG zu verstehen sein. Auch wird der Besitzer dieser Bewilligung dem Zulassungsbesitzer im KFG zumindest im Zusammenhang mit der Lenkererhebung gleichgesetzt: § 103 Abs 2 KFG über die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers legt fest, dass „der Zulassungsbesitzer – im Fall von Probe- und von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung“ die Auskünfte, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein KFZ gelenkt hat, zu erteilen hat. Auch wird der Besitzer dieser Bewilligung dem Zulassungsbesitzer im KFG zumindest im Zusammenhang mit der Lenkererhebung gleichgesetzt: Paragraph 103, Absatz 2, KFG über die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers legt fest, dass „der Zulassungsbesitzer – im Fall von Probe- und von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung“ die Auskünfte, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein KFZ gelenkt hat, zu erteilen hat. Aufgrund der Definition des „Überstellers“ in Teil B der Mautordnung sowie in Anlehnung an die Bestimmungen des KFG kann unseres Erachtens der Besitzer der Bewilligung auch für die Nachweiserbringung (Deklaration EEK) herangezogen werden. Jeder Lenker erhält beim Erwerb der GO-Box bzw. bei Änderungen auf dieser einen Kundenbeleg. Auf diesem Beleg befindet sich – unübersehbar – der Hinweis, dass Nachweisdokumente an die ASFINAG übermittelt werden müssen. Weiter ist vermerkt, welche Dokumente erforderlich sind und bis wann diese bei der ASFINAG einlangen müssen. Bis zum heutigen Tag konnte kein Eingang der erforderlichen Nachweisdokumente festgestellt werden. Der von uns übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt wurde nicht nachgekommen, weshalb unsererseits wie in der Mautordnung festgelegt eine Anzeige erstattet werden musste.“ In seiner Stellungnahme dazu vom 25.04.2016 brachte der Beschwerdeführer wie in seiner Rechtfertigung vom 30.03.2016 vor. Die VI Gesellschaft m.b.H. sei nicht Zulassungsbesitzerin, sondern ausschließlich Inhaberin einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungs-fahrten. In seiner Stellungnahme dazu vom 25.04.2016 brachte der Beschwerdeführer wie in seiner Rechtfertigung vom 30.03.2016 vor. Die römisch sechs Gesellschaft m.b.H. sei nicht Zulassungsbesitzerin, sondern ausschließlich Inhaberin einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungs-fahrten. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. Mai 2016, WUS2-V-16 5211/5, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.11.2015, 18:43 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. *** Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Knoten *** Fahrzeug: ***, Kraftfahrzeug über 3,5 t Tatbeschreibung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der Fa. VI Gesellschaft m.b.H., diese ist Zulassungsbesitzerin des angegebenen Fahrzeuges, den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht. Das angeführte Fahrzeug wurde am angeführten Ort gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ordnungsgemäß zu entrichten. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der Fa. römisch sechs Gesellschaft m.b.H., diese ist Zulassungsbesitzerin des angegebenen Fahrzeuges, den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht. Das angeführte Fahrzeug wurde am angeführten Ort gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ordnungsgemäß zu entrichten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMGParagraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 300,00 33 Stunden § 20 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz€ 300,00 33 Stunden Paragraph 20, Absatz 3, Bundesstraßen-Mautgesetz BGBl.109/2002 i.d.g.F. BGBl.109 aus 2002, i.d.g.F. Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00 Gesamtbetrag € 330,00“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gründe. Die Verwaltungsübertretung könne auf Grund der im Einspruch gemachten Ausführungen als erwiesen angenommen werden. Die vorgebrachten Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet, von Schuld und Strafe zu befreien. Die festgesetzte Strafe sei dem Verschulden angemessen verhängt worden. In der Zulassungsverwaltung sei die Firma VI GmbH als Zulassungsbesitzer des Kennzeichens *** (richtig wohl: ***) eingetragen. Dieses Kennzeichen sei seit 06.11.2015 auf die Firma VI GmbH angemeldet. In der Zulassungsverwaltung sei die Firma römisch sechs GmbH als Zulassungsbesitzer des Kennzeichens *** (richtig wohl: ***) eingetragen. Dieses Kennzeichen sei seit 06.11.2015 auf die Firma römisch sechs GmbH angemeldet. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allenfalls erforderlicher Verfahrensergänzung beantragt. Begründend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 20 Abs. 3 BStMG ausschließlich „Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, […] eine Verwaltungsübertretung […]“ begehen würden.Begründend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG ausschließlich „Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, […] eine Verwaltungsübertretung […]“ begehen würden. In Übereinstimmung dazu werde auch in Punkt 10.1 der Mautordnung – Teil B, „Strafbarkeit des Mautprellens“, dritter Absatz, festgehalten, dass „Zulassungs-besitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Kraftfahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, […]

§ 20Abs. 3 BSt

MG eine Verwaltungsübertretung […]“ begehen würden.In Übereinstimmung dazu werde auch in Punkt 10.1 der Mautordnung – Teil B, „Strafbarkeit des Mautprellens“, dritter Absatz, festgehalten, dass „Zulassungs-besitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Kraftfahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, […]

Paragraph 20, Absatz 3, BStMG eine Verwaltungsübertretung […]“ begehen würden. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sei jedoch ein Nutzfahrzeug, das nicht regulär amtlich zum Straßenverkehr zugelassen war, mit dem behördlich bewilligten Überstellkennzeichen gem. § 46 KFG 1967 „***“ („grünes Kennzeichen“) auf der eigenen Achse überstellt worden.In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sei jedoch ein Nutzfahrzeug, das nicht regulär amtlich zum Straßenverkehr zugelassen war, mit dem behördlich bewilligten Überstellkennzeichen gem. Paragraph 46, KFG 1967 „***“ („grünes Kennzeichen“) auf der eigenen Achse überstellt worden. Hoheitliches Handeln einer Behörde, und damit eine gesetzmäßige Vollziehung, habe seine Grundlage immer in einem ausreichend bestimmten Gesetz zu finden. Ein Handeln ohne gesetzliche Ermächtigung sei der Vollziehung insoweit untersagt (vgl. Berka, Verfassungsrecht², 2008, Rn 493 f).Hoheitliches Handeln einer Behörde, und damit eine gesetzmäßige Vollziehung, habe seine Grundlage immer in einem ausreichend bestimmten Gesetz zu finden. Ein Handeln ohne gesetzliche Ermächtigung sei der Vollziehung insoweit untersagt vergleiche Berka, Verfassungsrecht², 2008, Rn 493 f). Der Ansicht der Behörde, wonach im konkreten Fall der Inhaber der Probe- und/oder Überstellungskennzeichen einem Zulassungsbesitzer gleichzusetzen sei, könne nicht beigetreten werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht zwar wiederholt anerkannt. Voraussetzung dafür sei das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie sei dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, sei, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspreche. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sei, müsse eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke komme nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar sei oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbeziehe, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen würden wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssten (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 17.10.2012, zu Gz.: 2012/08/0050). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht zwar wiederholt anerkannt. Voraussetzung dafür sei das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie sei dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, sei, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspreche. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sei, müsse eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke komme nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar sei oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbeziehe, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen würden wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssten vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 17.10.2012, zu Gz.: 2012/08/0050). Nachdem im BStMG an mehreren Stellen Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probe- oder Überstellkennzeichen tragen, so etwa in § 6, ausdrücklich genannt sind und diese von zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen differenziert würden, in § 20 Abs. 3 BStMG hingegen nur der Zulassungsbesitzer als qualifiziertes Tatsubjekt für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung genannt werde, sei davon auszugehen, dass keine planwidrige Lücke vorliege sondern vom Gesetzgeber vielmehr bewusst die Strafbarkeit auf den Zulassungsbesitzer beschränkt worden sei. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird (BGBl. I Nr. 99/2013), mit dem § 20 Abs. 3 BStMG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung beschlossen worden sei, finde sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit (auch) auf den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten ausdehnen habe wollen (vgl. ErlRV 2298 BlgNr XXIV. GP, 5).Nachdem im BStMG an mehreren Stellen Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probe- oder Überstellkennzeichen tragen, so etwa in Paragraph 6,, ausdrücklich genannt sind und diese von zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen differenziert würden, in Paragraph 20, Absatz 3, BStMG hingegen nur der Zulassungsbesitzer als qualifiziertes Tatsubjekt für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung genannt werde, sei davon auszugehen, dass keine planwidrige Lücke vorliege sondern vom Gesetzgeber vielmehr bewusst die Strafbarkeit auf den Zulassungsbesitzer beschränkt worden sei. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,), mit dem Paragraph 20, Absatz 3, BStMG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung beschlossen worden sei, finde sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit (auch) auf den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten ausdehnen habe wollen vergleiche ErlRV 2298 BlgNr römisch 24 . GP, 5). Auch eine Ausdehnung aus gleichheitsrechtlichen Aspekten komme nicht in Betracht, wenn man beachte, dass es sich bei einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassung um einen Hoheitsakt handle, durch den eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Fahrzeug und dessen Halter zum Ausdruck gebracht werde, bei einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten hingegen um eine Bewilligung handelt, ein Fahrzeug vorrübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 46 Abs. 1 KFG). Auch eine Ausdehnung aus gleichheitsrechtlichen Aspekten komme nicht in Betracht, wenn man beachte, dass es sich bei einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassung um einen Hoheitsakt handle, durch den eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Fahrzeug und dessen Halter zum Ausdruck gebracht werde, bei einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten hingegen um eine Bewilligung handelt, ein Fahrzeug vorrübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (Paragraph 46, Absatz eins, KFG). Vergleichbar mit dem die allgemeinen Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers normierendem § 103 Abs. 1 KFG, der sich ausdrücklich an den Zulassungsbesitzer wende und keine Anwendung auf den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten finde (vgl. hierzu Grundtner/Pürstl, KFG – Kraftfahrgesetz9, § 46, Anm. 1) wende sich § 20 Abs. 3 BStMG seinem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich an den Zulassungsbesitzer, nicht jedoch (auch) an den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten und könne somit keine Anwendung auf diesen finden. Vergleichbar mit dem die allgemeinen Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers normierendem Paragraph 103, Absatz eins, KFG, der sich ausdrücklich an den Zulassungsbesitzer wende und keine Anwendung auf den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten finde vergleiche hierzu Grundtner/Pürstl, KFG – Kraftfahrgesetz9, Paragraph 46,, Anmerkung 1) wende sich Paragraph 20, Absatz 3, BStMG seinem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich an den Zulassungsbesitzer, nicht jedoch (auch) an den Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten und könne somit keine Anwendung auf diesen finden. Das Straferkenntnis sei daher ersatzlos zu beheben. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 16. Mai 2017 die ASFINAG Maut Service GmbH ersucht, bezugnehmend auf die Frontbild-Referenz-Nummer die Frontbilder dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln. Mit E-Mail vom 19. Mai 2017 hat die ASFINAG Maut Service GmbH diese Fotos übermittelt. Diese Fotos wurden dem Beschwerdeführervertreter übermittelt und mitgeteilt, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beabsichtigt sei, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, da auf den Fotos ersichtlich sei, dass es sich um Überstellungskennzeichen gehandelt habe. In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 8. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie dessen Vertreter nicht anwesend waren. Der Beschwerdeführervertreter hat mit E-Mail vom 6. Juni 2017 mitgeteilt, dass auf die Durchführung der Verhandlung und die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet werde. 4. Feststellungen: Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** war laut Auszug aus der Zulassungsevidenz vom 04.05.2016 seit 06.11.2015 auf die „VI GmbH“ zugelassen. Bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, das zur Tatzeit am Tatort unterwegs gewesen ist, handelt es sich um ein Fahrzeug mit Überstellungskennzeichen. 5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Überstellungsfahrt mit Überstellungskennzeichen gehandelt hat, ergibt sich aus den von der ASFINAG Maut Service GmbH vorgelegten Frontbildern und wird auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich behauptet. Es ist amtsbekannt, dass in der Zulassungsevidenz gelegentlich in Einzelfällen Fehler auftreten. 6. Erwägungen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BSt

MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Paragraph 6, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

§ 7Abs. 1 BSt

MG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

Paragraph 7, Absatz eins, BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. § 46 Abs. 1 KFG 1967 bestimmt Folgendes:Paragraph 46, Absatz eins, KFG 1967 bestimmt Folgendes:

(1)Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.
(1)Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Überstellungsfahrt. Aus den Bestimmungen der §§ 6 und 7 BStMG ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Überstellungsfahrten eine Mautpflicht besteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Überstellungsfahrt. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 BStMG ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Überstellungsfahrten eine Mautpflicht besteht. § 20 Abs. 3 BStMG bestimmt Folgendes: Paragraph 20, Absatz 3, BStMG bestimmt Folgendes:
(3)Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen. Nach § 20 Abs. 2 BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten.Nach Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt, ohne die nach Paragraph 6, BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Die im vorliegenden Fall herangezogene Strafbestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG richtet sich ausdrücklich gegen den Zulassungsbesitzer.

§ 46

KFG handelt es sich aber im vorliegenden Fall um keine Zulassung im Sinne des KFG, sondern um die Bewilligung zur Durchführung einer Überstellungsfahrt. Fraglich war, ob die Bestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG dahingehend extensiv ausgelegt werden darf, dass der Inhaber der Bewilligung für die Überstellungsfahrt hinsichtlich der Strafbarkeit dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt werden darf.Die im vorliegenden Fall herangezogene Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG richtet sich ausdrücklich gegen den Zulassungsbesitzer.

Paragraph 46, KFG handelt es sich aber im vorliegenden Fall um keine Zulassung im Sinne des KFG, sondern um die Bewilligung zur Durchführung einer Überstellungsfahrt. Fraglich war, ob die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG dahingehend extensiv ausgelegt werden darf, dass der Inhaber der Bewilligung für die Überstellungsfahrt hinsichtlich der Strafbarkeit dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt werden darf.

§ 1Abs. 1 VSt

G kann eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Paragraph eins, Absatz eins, VStG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 1 (Stand 1.5.2017, rdb.

  1. at)legt § 1 Abs. 1 auch fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre „Begehung mit Strafe bedroht“ war; es besteht also das Erfordernis einer – die Tatbegehung als solche erfassenden – einschlägigen Strafvorschrift. Auch wenn § 1 Abs. 1 VStG nicht davon spricht, dass die Tat „ausdrücklich“ mit Strafe bedroht sein muss, so ergibt sich dieses Erfordernis doch aus dem teleologischen Gesamtzusammenhang der Regelung (sog „Orientierungsfunktion der Strafgesetze“): Schon der Sprachkundige, nicht erst der Rechtskundige soll die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen – und damit umgekehrt die Grenzen der bürgerlichen Freiheit – verlässlich bestimmen können (vgl schon VfSlg 3207/1957). Nach Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph eins, (Stand 1.5.2017, rdb.
  2. at)legt Paragraph eins, Absatz eins, auch fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre „Begehung mit Strafe bedroht“ war; es besteht also das Erfordernis einer – die Tatbegehung als solche erfassenden – einschlägigen Strafvorschrift. Auch wenn Paragraph eins, Absatz eins, VStG nicht davon spricht, dass die Tat „ausdrücklich“ mit Strafe bedroht sein muss, so ergibt sich dieses Erfordernis doch aus dem teleologischen Gesamtzusammenhang der Regelung (sog „Orientierungsfunktion der Strafgesetze“): Schon der Sprachkundige, nicht erst der Rechtskundige soll die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen – und damit umgekehrt die Grenzen der bürgerlichen Freiheit – verlässlich bestimmen können vergleiche schon VfSlg 3207 aus 1957,). Genauso unzulässig ist jede sonstige (allenfalls methodisch nicht einmal als Analogie im technischen Sinn darstellbare) – den äußerst möglichen Wortsinn einer Strafnorm überschreitende – Auslegung zu Lasten des Täters (vgl zuletzt VwGH Ro 2015/02/0003 ZFR 2015/252; weiters VwGH 21.4.1997, 96/17/0488; 24.1.1997, 96/02/0479; 18.1.1991, 90/18/0236; 15.2.1967, 0666/66; auch VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162.Genauso unzulässig ist jede sonstige (allenfalls methodisch nicht einmal als Analogie im technischen Sinn darstellbare) – den äußerst möglichen Wortsinn einer Strafnorm überschreitende – Auslegung zu Lasten des Täters vergleiche zuletzt VwGH Ro 2015/02/0003 ZFR 2015/252; weiters VwGH 21.4.1997, 96/17/0488; 24.1.1997, 96/02/0479; 18.1.1991, 90/18/0236; 15.2.1967, 0666/66; auch VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162. Da § 20 Abs. 3 BStMG an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist, eine Bewilligung für eine Überstellungsfahrt keine Zulassung im Sinne des KFG darstellt, konnte § 20 Abs. 3 BStMG nicht als Strafbestimmung herangezogen werden. Dies wäre eine extensive Auslegung, die über den Wortsinn hinausgeht. Daran ändert auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer fahrleistungsabhängigen Maut nichts, da diese Verpflichtung nicht durch eine entsprechende Strafbestimmung sanktioniert ist. Da Paragraph 20, Absatz 3, BStMG an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist, eine Bewilligung für eine Überstellungsfahrt keine Zulassung im Sinne des KFG darstellt, konnte Paragraph 20, Absatz 3, BStMG nicht als Strafbestimmung herangezogen werden. Dies wäre eine extensive Auslegung, die über den Wortsinn hinausgeht. Daran ändert auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer fahrleistungsabhängigen Maut nichts, da diese Verpflichtung nicht durch eine entsprechende Strafbestimmung sanktioniert ist.

§ 45Abs. 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben.

Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig: Eine Rechtsprechung zur Frage, ob auch der Inhaber einer Bewilligung zur Überstellung eines Fahrzeuges strafbar im Sinne des § 20 Abs. 3 BStMG ist und somit als „Zulassungsbesitzer“ im Sinne des § 20 Abs. 3 BStMG gelten kann, fehlt bislang. Die ordentliche Revision ist zulässig: Eine Rechtsprechung zur Frage, ob auch der Inhaber einer Bewilligung zur Überstellung eines Fahrzeuges strafbar im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG ist und somit als „Zulassungsbesitzer“ im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG gelten kann, fehlt bislang. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.611.001.2016

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