← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1138/003-2015'}

Obsah (8)Art. 133§ 10§ 3§ 1§ 5§ 42Art. 267§ 63

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1138/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) §§ 3, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) Paragraphen 3, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Verfahren: Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 stellte die E GmbH

§ 10Al

SAG bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln ua den Antrag die Behörde möge feststellen, dass die in der MVA *** eingesetzten Abfälle mit hohem biogenen Anteil (Tabelle 3 und 4 des dem Antrag beiliegenden Gutachtens sowie die zuzuordnenden Abfälle der Tabellen 5 bis 9 des dem Antrag beiliegenden Gutachtens)

§ 3Abs. 1a Z 7 Al

SAG von der Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG ausgenommen sind. Dem gegenständlichen Feststellungsantrag kann entnommen werden, dass sich dieser auf die Beitragsbefreiung der Abfälle mit hohem biogenen Anteilen

Tabellen 5 bis 9 seit

  1. Jänner 2006 bezieht.Mit Schriftsatz vom
  2. Dezember 2012 stellte die E GmbH

Paragraph 10, AlSAG bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln ua den Antrag die Behörde möge feststellen, dass die in der MVA *** eingesetzten Abfälle mit hohem biogenen Anteil (Tabelle 3 und 4 des dem Antrag beiliegenden Gutachtens sowie die zuzuordnenden Abfälle der Tabellen 5 bis 9 des dem Antrag beiliegenden Gutachtens)

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AlSAG von der Beitragspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG ausgenommen sind. Dem gegenständlichen Feststellungsantrag kann entnommen werden, dass sich dieser auf die Beitragsbefreiung der Abfälle mit hohem biogenen Anteilen

Tabellen 5 bis 9 seit 1. Jänner 2006 bezieht. Unter Verweis auf den Genehmigungsbestand der Müllverbrennungsanlage führte die Antragstellerin in ihrer Eingabe aus, dass es sich bei den in der Anlage übernommenen Abfällen der Fraktionen Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Tabelle 5), Sperrmüll (Tabelle 6), Shredderleichtfraktion (Tabelle 7), Rückstände aus der Abfallaufbereitung (Tabelle 8) und sonstige Abfälle mit hohem biogenen Anteil (Anteil 9) im Wesentlichen um Gemische handelt, die aufgrund ihrer Stoffeigenschaften und –zusammensetzung anderen Schlüsselnummern des Abfallverzeichnisses

§ 1Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II 570/2003 idg

F zuzuordnen wären. Unter Verweis auf den Genehmigungsbestand der Müllverbrennungsanlage führte die Antragstellerin in ihrer Eingabe aus, dass es sich bei den in der Anlage übernommenen Abfällen der Fraktionen Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Tabelle 5), Sperrmüll (Tabelle 6), Shredderleichtfraktion (Tabelle 7), Rückstände aus der Abfallaufbereitung (Tabelle 8) und sonstige Abfälle mit hohem biogenen Anteil (Anteil 9) im Wesentlichen um Gemische handelt, die aufgrund ihrer Stoffeigenschaften und –zusammensetzung anderen Schlüsselnummern des Abfallverzeichnisses

Paragraph eins, Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 570 aus 2003, idgF zuzuordnen wären. Die von der Antragstellerin angewandte Bilanzmethode, welche zwischen ihr und dem Institut für Wassergüte, Ressourcenmanagement und Abfallwirtschaft der Technischen Universität Wien entwickelt worden sei, könne aufgrund nachvollziehbarer Messgrößen den biogenen Anteil der eingesetzten Abfälle bestimmen. Aufgrund der Ergebnisse der Bilanzmethode liege die Masse jener Abfälle, welche nach entsprechender Zuordnung als Abfälle mit hohem biogenen Anteilen von der AlSAG-Beitragspflicht ausgenommen wären, in den Jahren ab 2006 durchgängig über 50 % der eingesetzten Abfälle. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 17. Dezember 2013 zu TUW2-AW-126/001 einen Bescheid, in welchem sie im fünften Spruchpunkt wie folgt feststellte: „

§ 10Abs.

1 Ziffer 2 Altenlastensanierungsgesetz, BGBl.Nr. 299/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013, stellt die Bezirkshauptmannschaft Tulln fest, dass nachstehende Abfälle

§ 3Abs.

1a Ziffer 7 Altlastensanierungsgesetz anhand der in den nachfolgenden Tabellen 5 bis 9 getroffenen Zuordnung zu fünfstelligen Schlüsselnummern, die in der Zeit seit 1.1.2006 in der von der E GmbH, ***, ***, betriebenen Müllverbrennungsanlage ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, eingesetzt wurden, von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Altlastensanierungsgesetz ausgenommen sind:„

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 Altenlastensanierungsgesetz, BGBl.Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, stellt die Bezirkshauptmannschaft Tulln fest, dass nachstehende Abfälle

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7 Altlastensanierungsgesetz anhand der in den nachfolgenden Tabellen 5 bis 9 getroffenen Zuordnung zu fünfstelligen Schlüsselnummern, die in der Zeit seit 1.1.2006 in der von der E GmbH, ***, ***, betriebenen Müllverbrennungsanlage ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, eingesetzt wurden, von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Altlastensanierungsgesetz ausgenommen sind: Tabelle 5: Zuordnung der biogenen Abfallarten im Hausmüll für die thermische Behandlung

Anlage 5 AbfallverzeichnisVOTabelle 5: Zuordnung der biogenen Abfallarten im Hausmüll für die thermische , Behandlung

Anlage 5 AbfallverzeichnisVO Abfallarten im übernommenen Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall SN Bezeichnung des behandelten Abfalls Papier, Pappe und Kartonagen 18702 Papier und Pappe, beschichtet Holzverpackungen und Kleinteile 17102 17103 17202 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz Bau- und Abbruchholz Hygienewaren 18702 Papier und Pappe, beschichtet Biogene Abfälle 91701 11102 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen überlagerte Lebensmittel Sonstige Abfälle 91601 91701 17102 17103 17202 17104 18702 94705 11102 11401 Viktualienmarkt-Abfälle Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz Bau- und Abbruchholz Holzschleifstäube und -schlämme Papier und Pappe, beschichtet Inhalte aus Fettfängen überlagerte Lebensmittel überlagerte Genussmittel Tabelle 6: Zuordnung der biogenen Abfallarten im Sperrmüll für die thermische Behandlung

Anlage 5 AbfallverzeichnisVO Fraktionen des übernommenen Sperrmülls SN Bezeichnung des behandelten Abfalls Papier, Pappe und Kartonagen 18702 Papier und Pappe, beschichtet Verbundwaren 17115 18702 Spannplattenabfälle Papier und Pappe, beschichtet Holz 17202 Bau- und Abbruchholz Biogene Abfälle 91701 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen Tabelle 7: Zuordnung der biogenen Abfallarten in der Shredderleichtfraktion für die thermische Behandlung

Anlage 5 AbfallverzeichnisVOTabelle 7: Zuordnung der biogenen Abfallarten in der Shredderleichtfraktion für, die thermische Behandlung

Anlage 5 AbfallverzeichnisVO SN Abfallbezeichnung 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz 17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt 17202 Bau- und Abbruchholz 18702 Papier und Pappe beschichtet 91701 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen Tabelle 8: Zuordnung der biogenen Abfallarten in den Rückständen aus der Abfallaufbereitung für die thermische Behandlung

Anlage 5 AbfallverzeichnisVO SN Abfallbezeichnung 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz 17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt 17202 Bau- und Abbruchholz 18702 Papier und Pappe beschichtet 91701 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen Tabelle 9: Zuordnung der biogenen Abfallarten in den sonstigen Abfällen mit hohem biogenen Anteil für die thermische Behandlung

Anlage 5 AbfallverzeichnisVO Übernommene Abfälle (biogener Anteil in Gew%) Behandelte Abfälle (biogene Fraktionen) SN Bezeichnung des Abfalls SN Bezeichnung des Abfalls 17201 Holzemballagen und Holzabfälle (100%) 17201 Holzemballagen und Holzabfälle 18407 Rückstände aus der Altpapierverwertung (60%) 18101 18702 Rückstände aus der Zellstoffherstellung Papier und Pappe, beschichtet 18702 Papier und Pappe beschichtet (80%) 18702 Papier und Pappe beschichtet 91202 Küchen- und Kantinenabfälle (85%) 91601 94705 Viktualienmarkt-Abfälle Inhalte aus Fettfängen 91501 Straßenkehricht (30%) 91701 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen 94502 aerob stabilisierter Schlamm (95%) 94502 aerob stabilisierter Schlamm 94701 Rechengut (80%) 94902 94901 Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) 94803 Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung (95%) 94803 Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung Gestützt wurde die behördliche Entscheidung auf ein Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallchemie, Dr. GG. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Februar 2014, BMLFUW-UW.2.2.1/0020/VI/1/2014-Wa, wurde dieser Feststellungsbescheid ua im Spruchpunkt II) wie folgt abgeändert:Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Februar 2014, BMLFUW-UW.2.2.1/0020/VI/1/2014-Wa, wurde dieser Feststellungsbescheid ua im Spruchpunkt römisch zwei) wie folgt abgeändert: „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ändert Spruchpunkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Dezember 2013, Zl. TUW2-AW-126/001,

§ 10Abs.

2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. 1989/299 i.d.g.F., dahingehend ab, als er zu lauten hat wie folgt:„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ändert Spruchpunkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Dezember 2013, Zl. TUW2-AW-126/001,

Paragraph 10, Absatz 2, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. 1989/299 i.d.g.F., dahingehend ab, als er zu lauten hat wie folgt: „

§ 10Abs.

1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F. wird festgestellt, dass die Verbrennung nachstehender Abfälle „

Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, i.d.g.F. wird festgestellt, dass die Verbrennung nachstehender Abfälle Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle (Schlüsselnummer 91101 der ÖNORM S 2100) Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle (Schlüsselnummer 91101 der , ÖNORM S 2100) Sperrmüll (Schlüsselnummer 91401 der ÖNORM S 2100) Shredderleichtfraktion (Schlüsselnummer 57803 der ÖNORM S 2100) Rückstände aus der Abfallaufbereitung (Schlüsselnummer 91103 der ÖNORM S 2100) Rückstände aus der Altpapierverarbeitung (Schlüsselnummer 18407 der ÖNORM S 2100)Rückstände aus der Altpapierverarbeitung (Schlüsselnummer 18407 der , ÖNORM S 2100) Küchen- und Kantinenabfälle (Schlüsselnummer 91202 der ÖNORM S 2100) Straßenkehricht (Schlüsselnummer 91501 der ÖNORM S 2100) Rechengut (Schlüsselnummer 94701 der ÖNORM S 2100) inklusive der in diesen Abfällen enthaltenen biogenen Anteile in der Abfallverbrennungsanlage *** der Altlastenbeitragspflicht

§ 3Abs.

1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegt.“inklusive der in diesen Abfällen enthaltenen biogenen Anteile in der Abfallverbrennungsanlage *** der Altlastenbeitragspflicht

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, unterliegt.“ Die Aufsichtsbehörde kam nach Wiedergabe des von ihr eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen Mag. M vom

  1. Jänner 2014 ohne detaillierte Begründung zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem Amtssachverständigengutachten von Mag. M vom
  2. Jänner 2014 gegenüber dem Amtssachverständigengutachten von Dr. GG vom
  3. April 2013 wegen dessen größeren Schlüssigkeit der Vorzug zu geben und Spruchpunkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass die in Frage stehenden Abfälle (Hausmüll, Sperrmüll, Shredderleichtfraktion, Rückstände aus der Abfallaufbereitung und sonstige Abfälle mit hohem biogenen Anteil) als solche gesammelt und auch als solche verbrannt werden. Eine Feststellung, dass die aufgelisteten Stoffe von den übernommenen Gemischen abgetrennt worden seien, hätte die Behörde nicht getroffen. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbiete sich ein Herausrechnen des Anteils biogener Abfallbestandteile und könne ein bestimmter Abfall nur einer einzigen Abfallart zugeordnet werden. Nach Zitierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2013, 2009/07/0108, kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht entscheidungsrelevant sei, dass der Biomasseanteil im gesamten Abfallinput über 50 % liege. Der Amtssachverständige Mag. M habe in seinem Gutachten zur Frage der Zuordnung der Abfälle im Einklang mit den Vorgaben der ÖNORM S 2100 bzw der AbfallverzeichnisVO dargelegt, dass nicht nur die stofflichen Eigenschaften eines Abfalls sondern auch die Herkunft bei der Zuordnung zu einer Abfallart zu berücksichtigen sei. Es komme demnach darauf an, wo der Abfall entstehe bzw anfalle. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass Hausmüll und damit Siedlungsabfälle eine heterogene Zusammensetzung aufweise und typischerweise die in Tabelle 5 aufgelisteten Stoffe enthalte. Die Feststellung, dass die aufgelisteten Stoffe nicht als Abfallfraktionen, sondern als Stoffgemische vorliegen würden, wäre nicht bestritten worden. Eine inhaltsgleiche Begründung erfolgte zum „Stoffgemisch Sperrmüll“. Der Abfallkatalog führe auch für heterogene Abfälle Abfallschüsselnummern an und sei der konkrete Abfall einer einzigen Schlüsselnummer zuzuordnen. Die Schlüsselnummern können nicht als Charakterisierung einer bestimmten Materialqualität verstanden werden. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Einholung eines abfallchemischen Amtssachverständigengutachtens erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  5. November 2014, LVwG-AV-14-0511, wie folgt zu Recht:
  6. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass festgestellt wird, dass die von der E GmbH in der Zeit seit
  7. Jänner 2006 in der MVA *** eingesetzten Abfälle, welche als Abfall der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“

der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ mit Änderungen und Ergänzungen

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO übernommen wurden,  zu 14,5 % der Schlüsselnummer 11102 „überlagerte Lebensmittel“  zu 4 % der Schlüsselnummer 91701 „Garten- und Parkabfälle“  zu 8 % der Schlüsselnummer 18702 „Papier und Pappe, beschichtet“  zu 3,5 % der Schlüsselnummer 17202 „Bau- und Abbruchholz“  zu 0,5 % der Schlüsselnummer 12302 „Fette (zB Frittieröle)“ und  zu 0,5 % der Schlüsselnummer 12101 „verdorbene Pflanzenöle“ der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ mit Änderungen und Ergänzungen

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO zuzuordnen sind, und in diesem Ausmaß von der Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG idF BGBl. I 136/2004 nach § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG idF BGBl. I 136/2004 ausgenommen sind.der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ mit Änderungen und Ergänzungen

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO zuzuordnen sind, und in diesem Ausmaß von der Beitragspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2004, nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2004, ausgenommen sind. 2. Über diese Feststellung hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2015, Ro 2015/07/0010-3 und 0012-5, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-0511, im Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: „

§ 10Abs. 1 AISAG id

F BGBl I Nr. 97/2013 hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z 2) und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt (Z 3).„

Paragraph 10, Absatz eins, AISAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Ziffer 2,) und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt (Ziffer 3,). Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist ein ab

  1. Jänner 2006 verwirklichter Sachverhalt. Dabei sind jene materiellrechtlichen Bestimmungen des AISAG anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes bzw. nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteijahres gegolten haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2012, 2011/07/0093, sowie vom
  3. Februar 2012, 2009/07/0108).Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist ein ab
  4. Jänner 2006 verwirklichter Sachverhalt. Dabei sind jene materiellrechtlichen Bestimmungen des AISAG anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes bzw. nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteijahres gegolten haben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. Juli 2012, 2011/07/0093, sowie vom
  6. Februar 2012, 2009/07/0108). §§ 3 AISAG idF BGBl. I Nr. 136/2004 lautet auszugsweise:Paragraphen 3, AISAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, lautet auszugsweise: "Altlastenbeitrag Gegenstand des Beitrags § 3.

(1)Dem Altlastenbeitrag unterliegenParagraph 3,
(1)Dem Altlastenbeitrag unterliegen 1. das Ablagern von Abfallen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
  1. a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (2B Fahrstraßen, Rand- und Stütwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
  2. b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
  3. c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vernehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen, 2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, 3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten, 4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Z 1 bis 3 des Bundesgebietes.4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Ziffer eins bis 3 des Bundesgebietes. (1 a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind, […] 7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil

§ 5Abs.

1. Z 5 des Ökostromgesetzes, BGBI. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit

Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, des Ökostromgesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 149 aus 2002,, welche für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden, [...]“ § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, lautet auszugsweise:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen § 5.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 5,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck […]
  1. 'Abfall mit hohem biogenen Anteil‘ die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des Österreichischen Abfallkatalogs (ONORM S 2100); […]" Mit der Novelle BGBl. I Nr. 105/2006 erhielt § 5 Abs. 1 Ökostromgesetz auszugsweise folgende, am
  2. Oktober 2006 in Kraft getretene Fassung:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, erhielt Paragraph 5, Absatz eins, Ökostromgesetz auszugsweise folgende, am
  3. Oktober 2006 in Kraft getretene Fassung: "§ 5.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. 'Abfall mit hohem biogenen Anteil die in der Anlage‘ 1 an geführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-steilige Schlüsselnummer

Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung1. 'Abfall mit hohem biogenen Anteil die in der Anlage‘ 1 an geführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-steilige Schlüsselnummer

Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,; […]“ Ebenfalls mit BGBl. I Nr. 105/2006 wurden in der (nunmehr) Anlage 1 zum Ökostromgesetz ("Abfälle mit hohem biogenen Anteil

§ 5Abs.

1 Z 1") nachstehende einleitende Ausführungen eingefügt:Ebenfalls mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, wurden in der (nunmehr) Anlage 1 zum Ökostromgesetz ("Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nachstehende einleitende Ausführungen eingefügt: "Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung

Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse." Die genannte Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der damals geltenden Fassung BGBl. 11. Nr. 89/2005, beinhaltet in ihrem Punkt l "Allgemeine Zuordnungskriterien". Diesen zufolge hat die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung

§ 3Z 3 lit.

b und c verwendet werden.Die genannte Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 11. Nr. 89 aus 2005,, beinhaltet in ihrem Punkt l "Allgemeine Zuordnungskriterien". Diesen zufolge hat die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung

Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b und c verwendet werden. Die vom LVwG vertretene Auffassung, der in § 3 Abs. 1a Z 7 AISAG enthaltene Verweis auf den Begriff "Abfälle mit hohem biogenen Anteil"

§ 5Abs.

  1. Z 5 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, sei nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. l Nr. 105/2006 zum Ökostromgesetz als Verweis auf § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz zu lesen, stößt beim Verwaltungsgerichtshof auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2012, 2009/07/0108).Die vom LVwG vertretene Auffassung, der in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AISAG enthaltene Verweis auf den Begriff "Abfälle mit hohem biogenen Anteil"

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, sei nach dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt l Nr. 105 aus 2006, zum Ökostromgesetz als Verweis auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz zu lesen, stößt beim Verwaltungsgerichtshof auf keine Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2012, 2009/07/0108). Die verfahrensgegenständlichen Abfälle sind als "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" der SN 91101 zugeordnet. Diese Schlüsselnummer findet sich weder in der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz in der bis
  2. September 2006 geltenden Fassung noch in der Anlage 1 ("Abfälle mit hohem biogenen Anteil

§ 5Abs.

1 Z 1") zum Ökostromgesetz in der ab

  1. Oktober 2006 geltenden Fassung. Daher stellen die hier in Rede stehenden Abfälle keine solchen mit hohem biogenen Anteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz und damit des § 3 Abs. 1 Z 7 AlSAG dar (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen die hg. Erkenntnisse vom
  2. Juli 2012, 2011/07/0093, und vom
  3. Juni 2012, 2010/07/0017).Die verfahrensgegenständlichen Abfälle sind als "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" der SN 91101 zugeordnet. Diese Schlüsselnummer findet sich weder in der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz in der bis
  4. September 2006 geltenden Fassung noch in der Anlage 1 ("Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) zum Ökostromgesetz in der ab

  1. Oktober 2006 geltenden Fassung. Daher stellen die hier in Rede stehenden Abfälle keine solchen mit hohem biogenen Anteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz und damit des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AlSAG dar vergleiche zu ähnlichen Fallgestaltungen die hg. Erkenntnisse vom
  2. Juli 2012, 2011/07/0093, und vom
  3. Juni 2012, 2010/07/0017). Nun beinhaltet die übernommene heterogene Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfalle" SN 91101 zwar auch Abfallarten als Teilmengen, die in der Anlage 1 zum Ökostromgesetz genannt sind; diese gelten jedoch auf Grund des speziellen Zuordnungskriteriums für Abfälle mit hohem biogenen Anteil und des oben genannten präzisierenden Ausnahmezusatzes - obwohl in der Anlage 1 zum Ökostromgesetz genannt - nicht als Abfall mit hohem biogenen Anteil, da sie eben Teilmengen der nicht gelisteten komplexeren Abfallart "Siedlungsabfalle und ähnliche Gewerbeabfalle" SN 91101 darstellen. Das LVwG hat nun aber genau diese biogenen Abfallbestandteile prozentuell herausgerechnet und insoweit die Beitragsfreiheit festgestellt. Wie das LVwG unter Hinweis auf das eben zitierte hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2012, 2010/07/0017, aber zutreffend ausführte, ist ein solches Herausrechnen des Anteils biogener Abfallbestandteile aus nicht im Ökostromgesetz genannten Abfallarten nicht zulässig. Das LVwG geht jedoch davon aus, dass die zitierte hg. Rechtsprechung auf den gegenständlichen FalI nicht anwendbar sei, weil das LVwG hier über technisch abtrennbare Abfallgemische zu entscheiden habe. Das LVwG übersieht hierbei, dass sich eine solche Differenzierung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Bestandteilen von Abfallgemischen weder aus § 3 Abs. 1a Z 7 AISAG noch aus dem Ökostromgesetz - sei es § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, BGBI. I Nr. 149/2002, oder § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 105/2006 - ergibt.Das LVwG übersieht hierbei, dass sich eine solche Differenzierung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Bestandteilen von Abfallgemischen weder aus Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AISAG noch aus dem Ökostromgesetz - sei es Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 149 aus 2002,, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, - ergibt. Die vom LVwG vertretene Auffassung, wonach das Abfallgemisch, welches als Abfall der Schlüsselnummer 91101 "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" übernommen wurde, bei theoretischer Trennbarkeit verschiedenen Schlüsselnummern zuzuordnen und teilweise beitragsfrei sei, widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So ergibt sich u.a. aus dem hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2013, 2009/07/0108‚ dass - ungeachtet des Umstandes, dass der Anhang des Ökostromgesetzes keine ausdrückliche Anordnung für den Fall beinhalte, dass die Abfälle nicht sortenrein anfielen - Abfall einer einzigen bestimmten Schlüsselnummer zuzuordnen ist. Der Abfall ist derjenigen Schlüsselnummer zuzuordnen, die ihn am besten umschreibt; es ist die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen. Auf die Frage der theoretischen Trennbarkeit in einzelne Bestandteile kommt es dabei nicht an. Das vom LVwG vorgenommene Herausrechnen von biogenen Abfallbestandteilen widerspricht daher der Rechtslage und der Rechtsprechung. Die konkretest mögliche Bezeichnung der Abfälle ist hier die Bezeichnung als "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle", SN 91101 der ÖNORM S 2100, diese ist aber - wie dargestellt - nicht im Anhang zum § 5 Abs. 1 des Ökostromgesetzes angeführt.Die konkretest mögliche Bezeichnung der Abfälle ist hier die Bezeichnung als "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle", SN 91101 der ÖNORM S 2100, diese ist aber - wie dargestellt - nicht im Anhang zum Paragraph 5, Absatz eins, des Ökostromgesetzes angeführt. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis war aus den oben dargestellten Gründen

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.“Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.“ Von der potentiellen Beitragsschuldnerin wurde mit Schriftsatz vom

  1. April 2016 folgende Stellungnahme im fortgesetzten Verfahren abgegeben:Von der potentiellen Beitragsschuldnerin wurde mit Schriftsatz vom
  2. April 2016 folgende Stellungnahme im fortgesetzten Verfahren abgegeben:,
  3. Vorbemerkungen/Sachverhalt 1.
  4. Vorab erlaubt sich die Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG darauf hinzuweisen, dass die Parteien in der gegenständlichen Stellungnahme aus Gründen der Einfachheit genauso bezeichnet werden, wie dies auch vor Erlassung des angefochtenen Erkentnnisses des LVwG NÖ der Fall war.1.
  5. Vorab erlaubt sich die Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG darauf hinzuweisen, dass die Parteien in der gegenständlichen Stellungnahme aus Gründen der Einfachheit genauso bezeichnet werden, wie dies auch vor Erlassung des angefochtenen Erkentnnisses des LVwG NÖ der Fall war. 1.
  6. Um Wiederholungen bezüglich der Darstellung des Sachverhaltes zu vermeiden, wird hinsichtlich der Punkte ‚‚Anlagenbeschreibung“, „Genehmigungslage und „Konsensumfang der MVA ***‘“, „anhängiges Zollverfahren“ und „verfahrensgegenstandliches FeststeIlungsverfahren“ auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 17.3.2014, Punkt III. „Sachverhalt“, in der ordentlichen Revision vom 30.12.2014 und der Revisionsbeantwortung vom 23.2.2015, jeweils Punkt I. „Sachverhalt“ der Beschwerdeführerin verwiesen. Diese werden auch im Rahmen der gegenständlichen Stellungnahme zum eigenen Vorbringen erhoben.1.
  7. Um Wiederholungen bezüglich der Darstellung des Sachverhaltes zu vermeiden, wird hinsichtlich der Punkte ‚‚Anlagenbeschreibung“, „Genehmigungslage und „Konsensumfang der MVA ***‘“, „anhängiges Zollverfahren“ und „verfahrensgegenstandliches FeststeIlungsverfahren“ auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 17.3.2014, Punkt römisch drei. „Sachverhalt“, in der ordentlichen Revision vom 30.12.2014 und der Revisionsbeantwortung vom 23.2.2015, jeweils Punkt römisch eins. „Sachverhalt“ der Beschwerdeführerin verwiesen. Diese werden auch im Rahmen der gegenständlichen Stellungnahme zum eigenen Vorbringen erhoben. 1.
  8. Lediglich im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Feststellungsverfahren erlaubt sich die Beschwerdeführerin Folgendes ergänzend auszuführen: Nach Erhebung einer ordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin und den BMLFUW hat der VwGH ein Erkenntnis vom 24.9.2015, Ro 2015/07/0010-3 und 0012-5, erlassen, mit welchem der Spruchpunkt l des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 20.11.2014, LVwG-AB-14-0511, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Aufgrund dessen ist die gegenständliche Rechtssache im Sinne des § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hatte.Nach Erhebung einer ordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin und den BMLFUW hat der VwGH ein Erkenntnis vom 24.9.2015, Ro 2015/07/0010-3 und 0012-5, erlassen, mit welchem der Spruchpunkt l des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 20.11.2014, LVwG-AB-14-0511, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Aufgrund dessen ist die gegenständliche Rechtssache im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hatte. 1.3.2 Der Beschwerdeführerin ist durchaus bewusst, dass das LVwG NÖ an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist. Diese Bindung reicht allerdings nur soweit, als das Verwaltungsgericht keine andere Recht- oder Sachlage vorfindet (Machacek, Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 243 f). Wie nachstehend dargestellt, bestehen nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls begründete Zweifel an der Richtigkeit, Europarechtskonformität und Aktualität der durch den VwGH in seinem gegenständlichen Erkenntnis vom 24.9.2015 angewendeten Rechtslage. Vor diesem Hintergrund erlaubt sich die Beschwerdeführerin Folgendes auszuführen:
  9. Stellungnahme 2.1 Der VwGH führt in seinem Erkenntnis zur Aufhebung des Spruchpunktes l des Erkennnisses des LVwG NÖ vom 20.11.2014 im Wesentlichen aus, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH das LVwG NÖ in seinem Erkenntnis biogene Abfallbestandteile prozentuell herausgerechnet und insoweit die Beitragsfreiheit festgestellt habe. Auch eine Zuordnung eines Abfallgemisches zu verschiedenen Schlüsselnummern bei theoretischer Trennbarkeit würde der ständigen Rechtsprechung des VwGH widersprechen. Aus diesem Grund war wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit Aufhebung des Spruchpunktes l des Erkenntnisses des LVwG NÖ vorzugehen. 2.2 Der VwGH folgt somit im gegenständlichen Erkenntnis - ohne sich insbesondere näher mit dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 23.2.2015 auseinanderzusetzen - seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe insbesondere die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen vom 28.2.2013, 2009/07/0108, 22.6.2012, 2011/07/0093 und 26.7.2012, 2011/07/0093). Dabei übersieht dieser aber, dass auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wie bereits in der Revisionsbeantwortung dargelegt - völlig andere Interpretationsmaximen anzuwenden sind. 2.3 Abfallartenneuzuordnung ist gesetzlich vorgeschrieben 2.3.1 Insbesondere in Bezug auf die Entscheidung vom 28.2.2013, 2009/07/0108 führt der VwGH aus, dass die vom LVwG NÖ vertretene Auflassung, man könne bei theoretischer Trennbarkeit den Abfall verschiedenen neuen Schlüsselnummern zuordnen, der ständigen Rechtsprechung des VwGH widersprechen würde. Dabei zitiert er eine Textpassage aus dieser Entscheidung, wonach - „ungeachtet des Umstandes, dass der Anhang des Ökostromgesetzes keine ausdrückliche Anordnung für den Fall beinhalte, dass die Abfälle nicht sortenrein anfielen – Abfalle einer einzigen bestimmten Schlüsselnummer zuzuordnen“ sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis zeigt jedoch, dass in diesem lediglich folgende Aussage zur Frage der Zuordnung getroffen wird: „Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang geltend macht, der Anhang zum Ökostromgesetz enthalte keine ausdrückliche Anordnung für den Fall, dass die Abfälle nicht sortenrein anfallen, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Grundsätze der Zuordnung eines Abfalls zu einer bestimmten Schlüsselnummer zu verweisen.“ In weiterer Folge werden in der Begründung die Ausführungen der belangten Behörde herangezogen: „Bereits in § 5 Abs 1 Z 5 Ökostromgesetz idF BGBI I 149/2002 habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, zur näheren Bestimmung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil auf das Schlüsselnummernsystem des österreichischen Abfallkataloges (ÖNORM S 2100) zurückzugreifen. Entsprechend Punkt 3 „ Klassifikationsgrundsätze“ der ÖNORM S 2100 habe die Zuordnung eines Abfalles zu jener Schlüsselnummer zu erfolgen, die einen Abfall am besten beschreibe. Es sei die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen. Ein bestimmter Abfall könne nur einer einzigen Abfallart zugeordnet werden und sei durch eine konkrete Schlüsselnummer sowie eine konkrete Abfallbezeichnung definiert. Ein Anteil einer bestimmten Abfallart könne - ohne vorherige Behandlung - nicht zu einem anderen Abfall werden.“2.3.1 Insbesondere in Bezug auf die Entscheidung vom 28.2.2013, 2009/07/0108 führt der VwGH aus, dass die vom LVwG NÖ vertretene Auflassung, man könne bei theoretischer Trennbarkeit den Abfall verschiedenen neuen Schlüsselnummern zuordnen, der ständigen Rechtsprechung des VwGH widersprechen würde. Dabei zitiert er eine Textpassage aus dieser Entscheidung, wonach - „ungeachtet des Umstandes, dass der Anhang des Ökostromgesetzes keine ausdrückliche Anordnung für den Fall beinhalte, dass die Abfälle nicht sortenrein anfielen – Abfalle einer einzigen bestimmten Schlüsselnummer zuzuordnen“ sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis zeigt jedoch, dass in diesem lediglich folgende Aussage zur Frage der Zuordnung getroffen wird: „Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang geltend macht, der Anhang zum Ökostromgesetz enthalte keine ausdrückliche Anordnung für den Fall, dass die Abfälle nicht sortenrein anfallen, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Grundsätze der Zuordnung eines Abfalls zu einer bestimmten Schlüsselnummer zu verweisen.“ In weiterer Folge werden in der Begründung die Ausführungen der belangten Behörde herangezogen: „Bereits in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz in der Fassung BGBI römisch eins 149 aus 2002, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, zur näheren Bestimmung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil auf das Schlüsselnummernsystem des österreichischen Abfallkataloges (ÖNORM S 2100) zurückzugreifen. Entsprechend Punkt 3 „ Klassifikationsgrundsätze“ der ÖNORM S 2100 habe die Zuordnung eines Abfalles zu jener Schlüsselnummer zu erfolgen, die einen Abfall am besten beschreibe. Es sei die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen. Ein bestimmter Abfall könne nur einer einzigen Abfallart zugeordnet werden und sei durch eine konkrete Schlüsselnummer sowie eine konkrete Abfallbezeichnung definiert. Ein Anteil einer bestimmten Abfallart könne - ohne vorherige Behandlung - nicht zu einem anderen Abfall werden.“ 2.3.2 Vollständigkeitshalber ist diesbezüglich nach Ansicht der Beschwerdeführerin vorab festzuhalten, dass die oben dargestellte vom VwGH herangezogene Gesetzeslage der Abfallverzeichnisverordnung idF BGBl I 149/2002 auf den konkreten Sachverhalt nicht anzuwenden ist, da diese in dem hier relevanten Zeitraum ab 1.1.2006 keine Geltung mehr hatte. Da sich jedoch die auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Zuordnungskriterien der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung nicht geändert haben, sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Ausführungen zu treffen.2.3.2 Vollständigkeitshalber ist diesbezüglich nach Ansicht der Beschwerdeführerin vorab festzuhalten, dass die oben dargestellte vom VwGH herangezogene Gesetzeslage der Abfallverzeichnisverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, auf den konkreten Sachverhalt nicht anzuwenden ist, da diese in dem hier relevanten Zeitraum ab 1.1.2006 keine Geltung mehr hatte. Da sich jedoch die auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Zuordnungskriterien der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung nicht geändert haben, sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Ausführungen zu treffen. 2.3.3 Zu beachten ist jedoch, dass - wie das LVwG NÖ nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtigerweise in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014 auf Seite 27 ausgeführt hat - den in der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung definierten, allgemeinen Zuordnungskriterien nicht entnommen werden kann, dass eine ursprünglich gewählte Zuordnung einer Abfallart bzw. eines Abfallgemisches nicht geändert werden könnte. Die vom VwGH angenommene Voraussetzung eines „vorangehenden Behandlungsschrittes“ ist auch aus anderen abfallrechtlichen (siehe dazu nachstehend) Vorschriften nicht ersichtlich.2.3.3 Zu beachten ist jedoch, dass - wie das LVwG NÖ nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtigerweise in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014 auf , Seite 27 ausgeführt hat - den in der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung definierten, allgemeinen Zuordnungskriterien nicht entnommen werden kann, dass eine ursprünglich gewählte Zuordnung einer Abfallart bzw. eines Abfallgemisches nicht geändert werden könnte. Die vom VwGH angenommene Voraussetzung eines „vorangehenden Behandlungsschrittes“ ist auch aus anderen abfallrechtlichen (siehe dazu nachstehend) Vorschriften nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Aus diesen geht hervor, dass Neuzuordnungen von Abfallarten - ohne Setzung eines vorangehenden Behandlungsschrittes - geboten, wenn nicht sogar von Gesetzes wegen als zwingend erforderlich erachtet werden. 2.3.4 Die Beschwerdeführerin hat dazu bereits in ihrer Revisionsbeantwortung, insbesondere in den Punkten 2.7 und 2.8, ausgeführt, dass im Sinne der AbfallnachweisVO, BGBI Il 341/2012, eine einmal getroffene Zuordnung zu einer Schlüsselnummer korrigiert werden kann und muss. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 11 Abs. 3 AbfallnachweisVO, wonach der Übernehmer eines gefährlichen Abfalls, welcher nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart entspricht, in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung geht sogar so weit, dass wenn ein übergebener gefährlicher Abfall aufgrund von Analysenergebnissen des Übernehmers unterschiedlichen gefährlichen Abfallarten zuzuordnen ist, die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen sind. Diesbezüglich sieht auch das Begleitscheinformular in Anhang 1 der AbfallnachweisVO Korrekturzeilen vor.2.3.4 Die Beschwerdeführerin hat dazu bereits in ihrer Revisionsbeantwortung, insbesondere in den Punkten 2.7 und 2.8, ausgeführt, dass im Sinne der AbfallnachweisVO, BGBI römisch eins l 341 aus 2012,, eine einmal getroffene Zuordnung zu einer Schlüsselnummer korrigiert werden kann und muss. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, AbfallnachweisVO, wonach der Übernehmer eines gefährlichen Abfalls, welcher nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart entspricht, in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung geht sogar so weit, dass wenn ein übergebener gefährlicher Abfall aufgrund von Analysenergebnissen des Übernehmers unterschiedlichen gefährlichen Abfallarten zuzuordnen ist, die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen sind. Diesbezüglich sieht auch das Begleitscheinformular in Anhang 1 der AbfallnachweisVO Korrekturzeilen vor. 2.3.5 Diese Neuzuordnung eines Abfalls zu mehreren Abfallarten ohne vorangehendem Behandlungsschritt muss nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund eines Größenschlusses auch für die nicht gefährlichen Abfälle gelten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Sinne des § 5 Abs. 2 AbfallbilanzVO, welche ja auch für die Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen Abfallen gilt, die elektronischen Aufzeichnungen insbesondere auch Abfallartenneuzuordnungen zu enthalten haben. Im Sinne des Anhanges 2, Punkt 6 der AbfallbilanzVO wird für die elektronischen Aufzeichnungen eine Abfallartenneuzuordnung sogar verpflichtend vorgeschrieben. Wird nämlich im Sinne dieser Bestimmung z.B. im Rahmen der Eingangskontrolle festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung" unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten AbfalIart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen

Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist.2.3.5 Diese Neuzuordnung eines Abfalls zu mehreren Abfallarten ohne vorangehendem Behandlungsschritt muss nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund eines Größenschlusses auch für die nicht gefährlichen Abfälle gelten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, AbfallbilanzVO, welche ja auch für die Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen Abfallen gilt, die elektronischen Aufzeichnungen insbesondere auch Abfallartenneuzuordnungen zu enthalten haben. Im Sinne des Anhanges 2, Punkt 6 der AbfallbilanzVO wird für die elektronischen Aufzeichnungen eine Abfallartenneuzuordnung sogar verpflichtend vorgeschrieben. Wird nämlich im Sinne dieser Bestimmung z.B. im Rahmen der Eingangskontrolle festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung" unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten AbfalIart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen

Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Diese Vorschriften decken sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch mit den Zuordnungskriterien der Anlage 5 AbfallverzeichnisVO, da ● die Zuordnung des Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen hat, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt; ● die Herkunft und die stofflichen Eigenschaften des Abfalls zu berücksichtigen sind; ● die konkretest mögliche Abfallbezeichnung verwendet werden muss; ● die sachverständige Beurteilung vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH widersprüchlich zu der nationalen Gesetzeslage, wenn dieser die Ansicht vertritt, dass ohne vorherige Behandlung keine Neuzuordnung von Abfallarten stattfinden kann und ein Abfallgemisch nur einer einzigen Schlüsselnummer zuzuordnen ist. Dies hätte der VwGH erkannt, wenn er sich tatsächlich mit der Revisionsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 23.2.2015 auseinandergesetzt hätte. Dies hat er aber nicht, oder ist dies zumindest aus der Begründung seiner Entscheidung vom 24.9.2015 nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erlaubt sich die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall kein Herausrechnen des biogenen Anteils, sondern ein Zuordnen der jeweiligen unterschiedlichen Abfälle eines Abfallgemischs zu der jeweiligen Abfallart stattgefunden hat. Dieses Neuzuordnen - auch wenn davor kein Behandlungsschritt gesetzt werden ist - setzt nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls eine andere rechtliche Interpretation des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes - als diese der VwGH vorgenommen hat - voraus. 2.3.6 An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der VwGH in seinen Entscheidungen (insbesondere in der gegenständlichen Entscheidung vom 24.9.2015 mit dem Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 28.2.2013, 2009/07/0108) immer dahingehend argumentiert, dass „aus dem Anhang zum Ökostromgesetz keine ausdrückliche Anordnung für den Fall ersichtlich sei, dass die Abfälle nicht sortenrein anfallen“ und daher der Abfall immer einer Schlüsselnummer zuzuordnen sei. Dabei übersieht dieser, dass es sich im gegenständlichen Fall um Inputmaterialien handelt, in denen Abfälle enthalten sind, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften Schlüsselnummern der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ mit Änderungen und Ergänzungen

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO zugeordnet und von den übrigen gesammelten Abfällen der Materialgemische Siedlungsabfälle abgetrennt werden können. Dass die in diesem Materialgemisch enthaltenen Abfälle jeweils einer Schlüsselnummer zuzuordnen sind, bestreitet die Beschwerdeführerin ja gar nicht. Jedoch erscheint der Beschwerdeführerin die vom VwGH vertretene Rechtsansicht, dass nur aufgrund einer mangelnden Regelung im Ökostromgesetz schlussendlich ist den Materialien zum Ökostromgesetz auch nicht zu entnehmen, warum diesbezüglich keine Regelung getroffen wurde - Materialgemische nur einer Schlüsselnummer zuzuordnen sind, als sehr vage. Diese Ansicht stellt nämlich die oben angeführten Bestimmungen der Abfallnachweis- als auch der AbfallbilanzVO - und somit wesentliche Grundlagen des Abfallrechts – in Frage. 2.4 Hypothetische Trennbarkeit der Abfälle eines Materialgemisches ist für die Ausnahme von der AlSAG-Beitragspflicht ausreichend 2.4.1 Unabhängig davon ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auch zwischen den Vorgaben des Abfallrechts und der AlSAG-Beitragspflicht strikt zu unterscheiden. Festzuhalten ist auch, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung (bspw. VwGH vom 17.2.2010, 2009/17/0073) grundsätzlich einer erweiternden Interpretation des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG, „wenn dies der Normzweck (oder eine verfassungskonforme oder europarechtskonforme Auslegung) verlangen wurde“, zugänglich ist. Gerade dies ist im gegenständlichen Fall - wie nachstehend dargestellt - gegeben.2.4.1 Unabhängig davon ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auch zwischen den Vorgaben des Abfallrechts und der AlSAG-Beitragspflicht strikt zu unterscheiden. Festzuhalten ist auch, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung (bspw. VwGH vom 17.2.2010, 2009/17/0073) grundsätzlich einer erweiternden Interpretation des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AlSAG, „wenn dies der Normzweck (oder eine verfassungskonforme oder europarechtskonforme Auslegung) verlangen wurde“, zugänglich ist. Gerade dies ist im gegenständlichen Fall - wie nachstehend dargestellt - gegeben. 2.4.2 Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 7 AISAG wurde durch Art. 67 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl l 71/2003, eingeführt. Den Materialien hierzu (RV 59 Blg. XXII GP, 306) ist zu entnehmen: „Das Altlastenbeitragssystem ist derzeit auf den Lenkungseffekt zur Ablagerung von Abfällen auf dem Stand der Technik entsprechenden Deponien bzw. zur Vorbehandlung der Abfälle vor der Deponierung ausgerichtet. In diese im Sinne ist auch die bisherige Ausnahme der Beitragspflicht für Aschen und Schlacken aus der Abfallverbrennung zu sehen. 2004 werden aufgrund dieser geänderten Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft zur Verstärkung des Prinzips der Abfallvermeidung sowie als Anreiz für die getrennte Sammlung stofflich verwertbarer Abfälle neben der Deponierung von Abfällen auch andere wesentliche Handlungsarten in ein neues Konzept einbezogen. Die gilt insbesondere für die Verbrennung von Abfällen in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen. (...) Die im Ökostromgesetz angeführten Abfälle mit hohem2.4.2 Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AISAG wurde durch Artikel 67, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt l 71 aus 2003,, eingeführt. Den Materialien hierzu Regierungsvorlage 59 Blg. römisch 22 GP, 306) ist zu entnehmen: „Das Altlastenbeitragssystem ist derzeit auf den Lenkungseffekt zur Ablagerung von Abfällen auf dem Stand der Technik entsprechenden Deponien bzw. zur Vorbehandlung der Abfälle vor der Deponierung ausgerichtet. In diese im Sinne ist auch die bisherige Ausnahme der Beitragspflicht für Aschen und Schlacken aus der Abfallverbrennung zu sehen. 2004 werden aufgrund dieser geänderten Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft zur Verstärkung des Prinzips der Abfallvermeidung sowie als Anreiz für die getrennte Sammlung stofflich verwertbarer Abfälle neben der Deponierung von Abfällen auch andere wesentliche Handlungsarten in ein neues Konzept einbezogen. Die gilt insbesondere für die Verbrennung von Abfällen in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen. (...) Die im Ökostromgesetz angeführten Abfälle mit hohem biogenen Anteil gelten als erneuerbare Energieträger. Erneuerbare Energieträger sollen entsprechend der gemeinschaftlichen Strategie zum Klimaschutz verstärkt genutzt werden. Mit der Ausnahme von der Beitragspflicht soll ein entsprechender Lenkungseffekt erreicht werden.“ 2.4.3 Eine Verpflichtung zur Trennung von abtrennbaren Bestandteilen in Abfallgemischen wie das LVwG NÖ bereits richtigerweise in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014 ausgeführt hat - zur Inanspruchnahme der Beitragsbefreiung, um sie anschließend den Zielen des AWG 2002 entsprechend wieder zu vereinen und thermisch zu verwerten, kann somit nicht dem Willen des abgabenrechtlichen Gesetzgebers entnommen werden. Eine andere interpretationsweise würde nämlich nach Ansicht der Beschwerdeführerin den Willen des Gesetzgebers, einen Lenkungseffekt hinsichtlich erneuerbarer Energieträger zu schaffen, ad absurdum führen. 2.4.4 Wie den oben zitierten Materialien zu entnehmen ist, stützte der abgabenrechtliche Gesetzgeber seine Überlegungen hinsichtlich des Lenkungseffekts nämlich offensichtlich auf die Ziele der RL 2001/77/EG (im Folgenden Ökostrom-RL genannt). In dieser wurde der hier relevante Begriff des „erneuerbaren Energieträger“ auch definiert. Im Sinne des Art. 2 lit a Ökostrom-RL ist eine erneuerbare Energiequelle „eine erneuerbare nichtfosile Energiequelle“, das heißt insbesondere die Biomasse. Entsprechend der Definition des Art. 2 lit. b Ökostrom-RL ist insbesondere „Biomasse“ „der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Unterhalten.“ Ein Anteil bedeutet beispielsweise laut Duden-Wörterbuch: „Teil von einem Ganzen.“ Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der ständigen Rechtsansicht des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass der abgabenrechtliche Gesetzgeber nur tatsächlich getrennte Bestandteile von Abfallgemischen bei Erlassung des hier relevanten Beitragsausnahmetatbestands vor Augen hatte, wenn die hier relevante Ökostrom-RL selbst von Anteilen von Abfällen spricht.2.4.4 Wie den oben zitierten Materialien zu entnehmen ist, stützte der abgabenrechtliche Gesetzgeber seine Überlegungen hinsichtlich des Lenkungseffekts nämlich offensichtlich auf die Ziele der RL 2001/77/EG (im Folgenden Ökostrom-RL genannt). In dieser wurde der hier relevante Begriff des „erneuerbaren Energieträger“ auch definiert. Im Sinne des Artikel 2, Litera a, Ökostrom-RL ist eine erneuerbare Energiequelle „eine erneuerbare nichtfosile Energiequelle“, das heißt insbesondere die Biomasse. Entsprechend der Definition des Artikel 2, Litera b, Ökostrom-RL ist insbesondere „Biomasse“ „der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Unterhalten.“ Ein Anteil bedeutet beispielsweise laut Duden-Wörterbuch: „Teil von einem Ganzen.“ Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der ständigen Rechtsansicht des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass der abgabenrechtliche Gesetzgeber nur tatsächlich getrennte Bestandteile von Abfallgemischen bei Erlassung des hier relevanten Beitragsausnahmetatbestands vor Augen hatte, wenn die hier relevante Ökostrom-RL selbst von Anteilen von Abfällen spricht. 2.4.5 Es mag schon sein, dass - wie der VwGH dies in seiner ständigen Rechtsprechung (17.2.2010, 2009/17/0073; 26.6.2012, 2010/07/0017; 28.2.2013, 2009/07/0108) ausführt - der Gesetzgeber nicht jeden biogenen Anteil am Abfall fördern wollte, sondern nur jene, die in der Anlage 1 zum Ökostromgesetz genannt sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Unzulässigkeit des Herausrechnens des biogenen Anteils eigentlich der Zweck der Ökostrom-RL und die in diesem Sinne beabsichtigte Förderung von erneuerbaren Energien durch den abgabenrechtlichen Gesetzgeber vereitelt wird. 2.4.6 Im Übrigen erlaubt sich die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch ihren Gerichten obliegen (siehe den Leading-Case EuGH 10.4.1984, Rs 14/83, Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen, Rn 26, und EUGH 19.1.2010, C-555/07, Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co KG, Rn 48 mwN).2.4.6 Im Übrigen erlaubt sich die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch ihren Gerichten obliegen (siehe den Leading-Case EuGH 10.4.1984, Rs 14/83, Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen, Rn 26, und EUGH 19.1.2010, C-555/07, Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co KG, Rn 48 mwN)., 2.4.7 Aus dieser Judikatur folgt, dass sich die Auslegung des innerstaatlichen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und somit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 13.11.1990, C-106/89, Marleasing, Rn 8; EuGH 19.1.2010, C-555/07, Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co KG, Rn 49 mwN).2.4.7 Aus dieser Judikatur folgt, dass sich die Auslegung des innerstaatlichen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und somit Artikel 288, Absatz 3, AEUV nachzukommen (EuGH 13.11.1990, C-106/89, Marleasing, Rn 8; EuGH 19.1.2010, C-555/07, Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co KG, Rn 49 mwN). 2.4.8 Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der Beschwerdeführerin fraglich, ob die durch den förderrechtlichen Gesetzgeber in der Anlage 1 des Ökostromgesetzes getroffene Klarstellung, dass „Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind […] nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse“ gelten, überhaupt europarechtskonform ist, da dies dem eindeutigen Wortlaut der Definition der Biomasse in der Ökostrom-RL widerspricht. Gerade dort soll nämlich der Anteil, also auch die Teilmenge, des biogenen Anteils verstärkt gefördert werden. Weiters drängt sich für die Beschwerdeführerin auch die Frage auf, ob überhaupt die in § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz getroffene Definition des „Abfalls mit hohem biogenen Anteil“ und deren Auslegung durch den VwGH richtlinienkonform ist. Bereits der OGH hat nämlich in seiner Entscheidung vom 19.2.2014, 3 Ob 66/13x, festgehalten, dass eine Differenzierung zwischen „Biomasse“ und „Abfall mit hohem biogenen Anteil“, wie diese in § 5 Abs. 1 ÖSG vorgenommen wurde, die Richtlinie selbst nicht vorsieht.2.4.8 Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der Beschwerdeführerin fraglich, ob die durch den förderrechtlichen Gesetzgeber in der Anlage 1 des Ökostromgesetzes getroffene Klarstellung, dass „Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind […] nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse“ gelten, überhaupt europarechtskonform ist, da dies dem eindeutigen Wortlaut der Definition der Biomasse in der Ökostrom-RL widerspricht. Gerade dort soll nämlich der Anteil, also auch die Teilmenge, des biogenen Anteils verstärkt gefördert werden. Weiters drängt sich für die Beschwerdeführerin auch die Frage auf, ob überhaupt die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz getroffene Definition des „Abfalls mit hohem biogenen Anteil“ und deren Auslegung durch den VwGH richtlinienkonform ist. Bereits der OGH hat nämlich in seiner Entscheidung vom 19.2.2014, 3 Ob 66/13x, festgehalten, dass eine Differenzierung zwischen „Biomasse“ und „Abfall mit hohem biogenen Anteil“, wie diese in Paragraph 5, Absatz eins, ÖSG vorgenommen wurde, die Richtlinie selbst nicht vorsieht. 2.4.9 In diesem Zusammenhang ist nämlich auf den Erwägungsgrund 9 der Ökostrom-RL hinzuweisen, aus welchem sich Folgendes ergibt: „Die in dieser Richtlinie verwendete Definition des Begriffs „Biomasse“ präjudiziert nicht die Verwendung einer anderen Definition in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als in dieser Richtlinie.“ Vereinfacht gesagt: Die in der Ökostrom-RL getroffene Definition der Biomasse kann in nationalen Vorschriften durchaus verändert werden, sofern es um die Verwirklichung anderer Ziele als jener der Ökostrom-RL geht. 2.4.10 Dem § 3 ÖSG, BGBl I 149/2002 ist jedoch zu entnehmen, dass durch das ÖSG die Richtlinie 2001/77/EG umgesetzt wurde, wodurch an sich die Ziele der Ökostrom-RL zu verwirklichen gewesen wären. Vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 9 hätte die europarechtliche Definition der Biomasse somit auch auf nationaler Ebene beibehalten werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da gerade mit BGBl I 105/2006 in der Anlage l zum Ökostromgesetz eben verdeutlicht wurde, dass Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse gelten. Gerade durch diese Bestimmung wird nach Ansicht der Beschwerdeführerin klar, dass das Ökostromgesetz nicht dem Erwägungsgrund 9 der Ökostrom-RL entsprechen kann, da eine völlig konträre Definition des Begriffes „Biomasse“ vorgenommen worden ist; insbesondere auch deswegen, weil aus der Definition der Biomasse im Sinne des § 5 Abs. Z 4 ÖSG der gesamte Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie herausgenommen worden ist.2.4.10 Dem Paragraph 3, ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, ist jedoch zu entnehmen, dass durch das ÖSG die Richtlinie 2001/77/EG umgesetzt wurde, wodurch an sich die Ziele der Ökostrom-RL zu verwirklichen gewesen wären. Vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 9 hätte die europarechtliche Definition der Biomasse somit auch auf nationaler Ebene beibehalten werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da gerade mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006, in der Anlage l zum Ökostromgesetz eben verdeutlicht wurde, dass Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse gelten. Gerade durch diese Bestimmung wird nach Ansicht der Beschwerdeführerin klar, dass das Ökostromgesetz nicht dem Erwägungsgrund 9 der Ökostrom-RL entsprechen kann, da eine völlig konträre Definition des Begriffes „Biomasse“ vorgenommen worden ist; insbesondere auch deswegen, weil aus der Definition der Biomasse im Sinne des Paragraph 5, Abs. Ziffer 4, ÖSG der gesamte Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie herausgenommen worden ist. 2.4.11 Im Zwischenergebnis kommt die Beschwerdeführerin somit zu dem Schluss, dass der VwGH im Sinne des Anwendungsvorranges von Unionsrecht den letzten Satz des ersten Absatzes der Anlage 1 zum Ökostromgesetz („Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse“) hätte unangewendet lassen müssen. Weiters wäre im Sinne der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung die nationale Definition im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG vom VwGH dahingehend unionsrechtskonform zu interpretieren gewesen, dass - wie das LVwG NÖ im Spruchpunkt 1 seiner Entscheidung vom 20.11.2014 richtig erkannt hat - das gegenständliche Abfallgemisch mit der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ den jeweiligen Abfällen mit hohem biogenen Anteil zugeordnet gehört hätte; insbesondere vor dem Hintergrund, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin der nationale abgabenrechtliche Gesetzgeber im Hinblick auf die Erziehung eines Lenkungseffektes die Ökostrom-RL und somit auch die dort befindliche Definition der Biomasse vor Augen gehabt haben muss.2.4.11 Im Zwischenergebnis kommt die Beschwerdeführerin somit zu dem Schluss, dass der VwGH im Sinne des Anwendungsvorranges von Unionsrecht den letzten Satz des ersten Absatzes der Anlage 1 zum Ökostromgesetz („Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse“) hätte unangewendet lassen müssen. Weiters wäre im Sinne der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung die nationale Definition im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG vom VwGH dahingehend unionsrechtskonform zu interpretieren gewesen, dass - wie das LVwG NÖ im Spruchpunkt 1 seiner Entscheidung vom 20.11.2014 richtig erkannt hat - das gegenständliche Abfallgemisch mit der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ den jeweiligen Abfällen mit hohem biogenen Anteil zugeordnet gehört hätte; insbesondere vor dem Hintergrund, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin der nationale abgabenrechtliche Gesetzgeber im Hinblick auf die Erziehung eines Lenkungseffektes die Ökostrom-RL und somit auch die dort befindliche Definition der Biomasse vor Augen gehabt haben muss. 2.4.12 Im Übrigen ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin daraus in weiterer Folge, dass die bisherige Interpretation des Erwägungsgrundes 8 der Ökostrom-RL durch den VwGH (VwGH 2009/17/0073 und 2010/07/0017) nicht korrekt sein kann. Seiner Ansicht nach war dieser nämlich nicht im Sinne einer bedingungslosen Förderung der Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen anzusehen. Dieser lautete konkret: „Sofern die Mitgliedstaaten Abfälle als Energiequelle nutzen, müssen sie die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Abfallbewirtschaftung einhalten. Die Anwendung dieser Richtlinie lässt die Begriffsbestimmungen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle unberührt. Die Unterstützung zugunsten erneuerbaren Energiequellen sollte mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen übereinstimmen, insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierarchie. Deshalb sollte die Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen nicht gefördert werden, wenn (vom Verfasser hervorgehoben) dadurch eine solche Hierarchie untergraben würde.“2.4.12 Im Übrigen ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin daraus in weiterer Folge, dass die bisherige Interpretation des Erwägungsgrundes 8 der Ökostrom-RL durch den VwGH (VwGH 2009/17/0073 und 2010/07/0017) nicht korrekt sein kann. Seiner Ansicht nach war dieser nämlich nicht im Sinne einer bedingungslosen Förderung der Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen anzusehen. Dieser lautete konkret: „Sofern die Mitgliedstaaten Abfälle als Energiequelle nutzen, müssen sie die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Abfallbewirtschaftung einhalten. Die Anwendung dieser Richtlinie lässt die Begriffsbestimmungen der Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle unberührt. Die Unterstützung zugunsten erneuerbaren Energiequellen sollte mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen übereinstimmen, insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierarchie. Deshalb sollte die Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen nicht gefördert werden, wenn (vom Verfasser hervorgehoben) dadurch eine solche Hierarchie untergraben würde.“ Das LVwG NÖ hat diesbezüglich auf Seite 28 seines Erkenntnisses jedoch klargestellt, dass „insbesondere der energetischen Verwertung von Abfällen (…) nach der im Abfallrecht geltenden Hierarchie gegenüber einer Beseitigung der Vorzug zu geben“ ist. „Deshalb sind im gegenständlichen Fall bei Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 a Z 7 AlSAG bei abtrennbaren Abfallgemischen aus Haushalten die Ziele des Ökostromgesetzes, sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu berücksichtigen. Diese Rechtsansicht wird dadurch untermauert, als nach den in Art. 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen der Ökostromrichtlinie unter „Biomasse“ (auch) der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen ist (Art. 2 lit. b leg. cit.).“ Diese Ansicht des LVwG NÖ wird umso mehr durch den Erwägungsgrund 9 der Ökostrom-RL bestätigt, da dieser die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die richtlinienkonforme Definition der Biomasse in eine nationale Vorschrift zu übernehmen, sofern diese die Ziele der Ökostrom-RL verfolgt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat der VwGH somit bis dato eine mangelhafte Interpretation des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG vorgenommen.Das LVwG NÖ hat diesbezüglich auf Seite 28 seines Erkenntnisses jedoch klargestellt, dass „insbesondere der energetischen Verwertung von Abfällen (…) nach der im Abfallrecht geltenden Hierarchie gegenüber einer Beseitigung der Vorzug zu geben“ ist. „Deshalb sind im gegenständlichen Fall bei Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, a Ziffer 7, AlSAG bei abtrennbaren Abfallgemischen aus Haushalten die Ziele des Ökostromgesetzes, sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu berücksichtigen. Diese Rechtsansicht wird dadurch untermauert, als nach den in Artikel 2, enthaltenen Begriffsbestimmungen der Ökostromrichtlinie unter „Biomasse“ (auch) der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen ist (Artikel 2, Litera b, leg. cit.).“ Diese Ansicht des LVwG NÖ wird umso mehr durch den Erwägungsgrund 9 der Ökostrom-RL bestätigt, da dieser die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die richtlinienkonforme Definition der Biomasse in eine nationale Vorschrift zu übernehmen, sofern diese die Ziele der Ökostrom-RL verfolgt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat der VwGH somit bis dato eine mangelhafte Interpretation des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AlSAG vorgenommen. 2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rechtsprechung des VwGH jedenfalls aus einem neuen Blickwinkel zu betrachten ist, da dieser sich weder mit dem Erwägungsgrund Nr. 9 der Ökostrom-RL auseinandersetzt noch die in den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehene Abfallartenneuzordnung in seiner Begründung heranzieht. 2.6 Ökostrom-RL wurde aufgehoben 2.6.1 Der VwGH übersieht auch weiters in seinem Erkenntnis vom 24.9.2015, dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einer Aufhebung der Ökostrom-RL gekommen ist. 2.6.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen ab 1.1.2006 verwirklichten Sachverhalt. Dabei sind jene materiellrechtlichen Bestimmungen des AISAG anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes bzw. nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteljahres gegolten haben (bspw. VwGH 26.7.2012, 2011/07/0093; VwGH 28.2.2012, 2009/07/0108). Der im gegenständlichen Fall relevante § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG verweist auf die Begriffsdefinition des Ökostromgesetzes für Abfälle mit hohem biogenen Anteil. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich keine Festlegung auf eine bestimmte Fassung des Ökostromgesetzes vorgenommen. Stattdessen hat dieser in § 26 AISAG eine generelle dynamische Verweisung angeordnet. § 3 Abs. 1a Z 7 AISAG ist daher so zu lesen, dass auf die jeweils geltende Begriffsdefinition “für Abfälle mit hohem biogenen Anteil im Ökostromgesetz abzustellen ist. Der VwGH hat dieser Rechtsansicht stets zugestimmt (siehe die gegenständliche Entscheidung des VwGH vom 24.9.2015 mwN bzw. VwGH 28.2.2013, 2009/07/0108).2.6.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen ab 1.1.2006 verwirklichten Sachverhalt. Dabei sind jene materiellrechtlichen Bestimmungen des AISAG anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes bzw. nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteljahres gegolten haben (bspw. VwGH 26.7.2012, 2011/07/0093; VwGH 28.2.2012, 2009/07/0108). Der im gegenständlichen Fall relevante Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AlSAG verweist auf die Begriffsdefinition des Ökostromgesetzes für Abfälle mit hohem biogenen Anteil. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich keine Festlegung auf eine bestimmte Fassung des Ökostromgesetzes vorgenommen. Stattdessen hat dieser in Paragraph 26, AISAG eine generelle dynamische Verweisung angeordnet. Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AISAG ist daher so zu lesen, dass auf die jeweils geltende Begriffsdefinition “für Abfälle mit hohem biogenen Anteil im Ökostromgesetz abzustellen ist. Der VwGH hat dieser Rechtsansicht stets zugestimmt (siehe die gegenständliche Entscheidung des VwGH vom 24.9.2015 mwN bzw. VwGH 28.2.2013, 2009/07/0108). 2.6.3 Für den hier relevanten Zeitraum sind somit nicht nur unterschiedliche Fassungen des § 5 Abs. 1 Ökostromgesetz, sondern auch deren unionrechtskonforme Umsetzung ins nationale Recht ausschlaggebend, da der EuGH unter gewissen Voraussetzungen eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vorsieht. Dies ist dann der Fall, wenn insbesondere die Umsetzfrist abgelaufen ist und die unmittelbare Wirkung der Richtlinienvorschrift nicht zu einer Verpflichtung eines Bürgers gegenüber dem Staat oder einer unmittelbaren Verpflichtung gegenüber einem anderen Einzelnen führt. Weiters muss die Richtlinie hinreichend genau formuliert sein, sodass daraus Rechte abgeleitet werden können (Streinz, Europarecht, 494 mwN). „Folge der unmittelbaren Wirkung ist nämlich, dass sich der Einzelne gegenüber mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten auf die jeweiligen Rechtsvorschriften berufen kann. (…) Behörden und Gerichte sind als Organe des Staates, an den sich die Richtlinie richtet, an diese gebunden und haben sie von Amts wegen als vorrangiges Unionsrecht zu beachten und anzuwenden. Etwaiges entgegenstehendes nationales Recht ist auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu fassen“ (Streinz, Europarecht, 487).2.6.3 Für den hier relevanten Zeitraum sind somit nicht nur unterschiedliche Fassungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ökostromgesetz, sondern auch deren unionrechtskonforme Umsetzung ins nationale Recht ausschlaggebend, da der EuGH unter gewissen Voraussetzungen eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vorsieht. Dies ist dann der Fall, wenn insbesondere die Umsetzfrist abgelaufen ist und die unmittelbare Wirkung der Richtlinienvorschrift nicht zu einer Verpflichtung eines Bürgers gegenüber dem Staat oder einer unmittelbaren Verpflichtung gegenüber einem anderen Einzelnen führt. Weiters muss die Richtlinie hinreichend genau formuliert sein, sodass daraus Rechte abgeleitet werden können (Streinz, Europarecht, 494 mwN). „Folge der unmittelbaren Wirkung ist nämlich, dass sich der Einzelne gegenüber mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten auf die jeweiligen Rechtsvorschriften berufen kann. (…) Behörden und Gerichte sind als Organe des Staates, an den sich die Richtlinie richtet, an diese gebunden und haben sie von Amts wegen als vorrangiges Unionsrecht zu beachten und anzuwenden. Etwaiges entgegenstehendes nationales Recht ist auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu fassen“ (Streinz, Europarecht, 487). 2.6.4 Wie bereits oben ausgeführt, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die enge Definition des Abfalls mit hohem biogenen Anteil in Anlage 1 des Ökostromgesetzes durch das nationale Gesetz unionrechtswidrig umgesetzt wurde bzw. die vom VwGH diesbezüglich vertretene Rechtsansicht „zur Unzulässigkeit des Herausrechnens des biogenen Anteils“ nicht europarechtskonform ist. Der VwGH verkennt aber auch in seiner Entscheidung vom 24.9.2015, dass im Sinne des Art. 27 Abs. 1 RL 2009/28/EG (nachfolgend Erneuerbare-Energie-RL genannt) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet. waren, diese unbeschadet des Art. 4 Abs. 1, 2 und 3, bis zum 5.12.2010 umzusetzen. Zum Teil wurde die Ökostrom-RL bereits mit Wirkung vom 1.4.2010 und zur Gänze mit Wirkung 1.1.2012 aufgehoben. § 3 Z 1 ÖSG sieht außerdem auch ausdrücklich die Umsetzung der Erneuerbare-Energie-RL durch das Ökostromgesetz vor.2.6.4 Wie bereits oben ausgeführt, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die enge Definition des Abfalls mit hohem biogenen Anteil in Anlage 1 des Ökostromgesetzes durch das nationale Gesetz unionrechtswidrig umgesetzt wurde bzw. die vom VwGH diesbezüglich vertretene Rechtsansicht „zur Unzulässigkeit des Herausrechnens des biogenen Anteils“ nicht europarechtskonform ist. Der VwGH verkennt aber auch in seiner Entscheidung vom 24.9.2015, dass im Sinne des Artikel 27, Absatz eins, RL 2009/28/EG (nachfolgend Erneuerbare-Energie-RL genannt) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet. waren, diese unbeschadet des Artikel 4, Absatz eins, 2 und 3, bis zum 5.12.2010 umzusetzen. Zum Teil wurde die Ökostrom-RL bereits mit Wirkung vom 1.4.2010 und zur Gänze mit Wirkung 1.1.2012 aufgehoben. Paragraph 3, Ziffer eins, ÖSG sieht außerdem auch ausdrücklich die Umsetzung der Erneuerbare-Energie-RL durch das Ökostromgesetz vor., 2.6.5 Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerdeführerin fest, dass der Erneuerbare-Energie-RL kein Erwägungsgrund 8 mehr zu entnehmen ist. Diese sieht nunmehr nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch viel stärkere Förderregelungen hinsichtlich der erneuerbaren Energieträger vor. Die ständige - jedoch wie bereits oben dargestellt nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtlich unrichtige - Judikatur des VwGH (bspw. VwGH 12.2.2010, 2009/17/0073; VwGH 28.2.2013, 2009/07/0108) hinsichtlich der Interpretation des Erwägungsgrundes 8 der Ökostrom-RL ist somit auf den gegenständlichen Sachverhalt ab 6.12.2010 nicht mehr anwendbar. Dieser Sachverhalt wäre vor dem Hintergrund der neuen Erneuerbare-Energie-RL durch den VwGH zu beurteilen gewesen, da diese Richtlinie bis zum 5.12.2010 hätte umgesetzt werden müssen und nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls hinreichend genau formuliert auch keine Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder einem anderen Einzelnen auslöst. Die Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung sind daher gegeben. 2.6.6 Insbesondere ist in diesem Kontext auch zu beachten, dass im Art. 2 lit e Erneuerbare-Energie-RL die Definition der „Biomasse“ im Gegensatz zu der Definition in der Ökostrom-RL dahingehend verändert wurde, dass insbesondere der biologisch abbaubare Teil - und nicht mehr der Anteil - von Abfällen aus lndustrie und Haushalten die Biomasse darstellt. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin somit erst recht davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 erster Absatz Ökostromgesetz enthaltene Bestimmung bezüglich der Teilmengen von Abfällen, die nicht in der Tabelle 1 oder 2 genannt sind, unionrechtswidrig ist und daher unangewendet zu bleiben hat. Weiters wäre der Begriff der Abfälle mit hohem biogenen Anteil jedenfalls einer Richtlinien konformen Auslegung zugänglich zu machen.2.6.6 Insbesondere ist in diesem Kontext auch zu beachten, dass im Artikel 2, Litera e, Erneuerbare-Energie-RL die Definition der „Biomasse“ im Gegensatz zu der Definition in der Ökostrom-RL dahingehend verändert wurde, dass insbesondere der biologisch abbaubare Teil - und nicht mehr der Anteil - von Abfällen aus lndustrie und Haushalten die Biomasse darstellt. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin somit erst recht davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 erster Absatz Ökostromgesetz enthaltene Bestimmung bezüglich der Teilmengen von Abfällen, die nicht in der Tabelle 1 oder 2 genannt sind, unionrechtswidrig ist und daher unangewendet zu bleiben hat. Weiters wäre der Begriff der Abfälle mit hohem biogenen Anteil jedenfalls einer Richtlinien konformen Auslegung zugänglich zu machen. 2.6.7 Diese Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Erneuerbare-Energie-RL jedenfalls viel stärkere Förderkriterien vorsieht und somit für die bisherige Argumentation des VwGH zum Erwägungsgrund 8 kein Raum bleibt - wird im Übrigen auch durch die Erwägungsgründe der Erneuerbare-Energie-RL bestätigt. Im Sinne des Erwägungsgrundes 14 soll nämlich mit den verbindlichen nationalen Zielen in erster Linie der Zweck verfolgt werden, Investitionssicherheit zu schaffen und die kontinuierliche Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energien aus allen Arten erneuerbarer Quellen zu fördern.

des Erwägungsgrundes 19 sollten die Mitgliedstaaten weiters auch nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie mit Informationen zu sektorspezifischen Zielen erstellen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den nationalen Aktionsplan für Österreich hinzuweisen, welcher zum Themenbereich der „Biomasse“ Folgendes festhält: „Wie die Kommission bereits in ihrer Renewable Energy Map von 2005 ausgeführt hat, machen die feste Biomasse sowie Biogas der größten Anteil an den erneuerbaren Energieträgern innerhalb der EU aus. Die Biomasse wird auch die größte Zunahme bis zum Jahr 2020 erfahren, wenn es gilt, die Ziele, die die EU in ihrer neuen Richtlinie festgeschrieben hat, zu erfüllen. Diese Situation ist nicht nur EU-weit gegeben, sondern auch in Österreich, wo die Biomasse mit Abstand das größte Ausbaupotential aller erneuerbaren Energieträger aufweist. Aus diesem Grund erscheint es wichtig gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein Ausbau der Bioenergie entgegenkommen. Das österreichische Ökostromgesetz wird den vorhandenen Potentialen nur ungenügend gerecht, zumal es auf den wichtigsten Bereich, die Wärme, keine Rücksicht nimmt (vom Verfasser hervorgehoben). Aber gerade bei der Wärme waren - neben Maßnahmen - zur Steigerung der Energieeffizienz - die größten Potentiale zu heben, die gleichzeitig dafür sorgen würden, fossile Energieträger eingesparten, um unsere Mobilität auch längerfristig zu sichern“ (Beilage ./1). Darüber hinaus sollte im Sinne des Erwägungsgrundes 44 die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Richtlinie und dem sonstigen Umweltrecht der Gemeinschaft sichergestellt werden. insbesondere sollten die Mitgliedstaaten bei Bewertungs-‚ Planungs- oder Zulassungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie dem Umweltrecht der Gemeinschaft Rechnung tragen und den Beitrag berücksichtigen, den. erneuerbare Energiequellen vor allem im Vergleich zu Anlagen, die nicht erneuerbare Energie nutzen, bei der Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele leisten. 2.6.8 Wie sich somit aus den oben dargelegten Erwägungsgründen ergibt, ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH überholt, da die Erneuerbare-Energie-RL jedenfalls zum Ziel hat, den Einsatz aller erneuerbarer Energiequellen zu fördern. Auch aus dem nationalen Aktionsplan ergibt sich, dass das Ökostromgesetz dein Bereich Wärme - welcher aber gerade im gegenständlichen Fall relevant ist nicht gerecht wird. 2.6.9 Auch ist in diesem Zusammenhang schlussendlich Art. 13 Abs. 1 Erneuerbare-Energie-RL zu beachten. lm Sinne dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-‚ Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere iSd der lit. d leg. cit. angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Genehmigung, Zertifizierung und Zulassung objektiv, transparent und verhältnismäßig sind, nicht zwischen den Antragstellern diskriminieren und den Besonderheiten der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie vollständig Rechnung tragen.2.6.9 Auch ist in diesem Zusammenhang schlussendlich Artikel 13, Absatz eins, Erneuerbare-Energie-RL zu beachten. lm Sinne dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-‚ Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere iSd der Litera d, leg. cit. angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Genehmigung, Zertifizierung und Zulassung objektiv, transparent und verhältnismäßig sind, nicht zwischen den Antragstellern diskriminieren und den Besonderheiten der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie vollständig Rechnung tragen. Entgegen dieser Bestimmung aber vertritt der VwGH in seiner gesamten Judikatur die Rechtsansicht (gegenständliches Erkenntnis vorn 24.9.2015 oder bspw. 17.2.2010, 2009/17/0073), dass Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlagen - wie die MVA *** -, die nicht sortenreinen Abfall mit biologisch abbaubarem Teil verbrennen, schlechter behandelt werden dürfen, als jene, die eine tatsächliche Trennung der Abfallgemische vornehmen. Diese Judikatur widerspricht nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls der oben zitierten Bestimmung, wonach die Vorschriften objektiv, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei zu sein haben. 2.7 Conclusio Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Entscheidung des VwGH vom 24.9.2015 nicht im Einklang mit den abfallrechtlichen Vorschriften der Abfallnachweis- und Abfallbilanzverordnung ergangen ist, da diese im Gegensatz zur Ansicht des VwGH jedenfalls eine Abfallartenneuzuordnung ohne vorangehendem Behandlungsschritt vorsehen. Im gegenständlichen Fall ist es nie um ein „Herausrechnen“, sondern schlicht darum gegangen, dass einmal einer Schlüsselnummer zugeordnete Abfälle durchaus einer Neuzuordnung zugänglich sind. Auch ist vor dem Hintergrund, dass der abgabenrechtliche Gesetzgeber beim Erlass des Ausnahmebestandes des § 3 Abs. 1a Z 7 AISAG die Ziele der Ökostrom-RL vor Augen hatte, jedenfalls davon auszugehen, dass für die Ausnahme von der AlSAG-Beitragspflicht keine tatsächliche Trennung des Materialgemisches notwendig ist.Auch ist vor dem Hintergrund, dass der abgabenrechtliche Gesetzgeber beim Erlass des Ausnahmebestandes des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AISAG die Ziele der Ökostrom-RL vor Augen hatte, jedenfalls davon auszugehen, dass für die Ausnahme von der AlSAG-Beitragspflicht keine tatsächliche Trennung des Materialgemisches notwendig ist. Überdies erlaubt sich die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der VwGH sich bis dato nie damit beschäftigt hat, inwiefern der Erwägungsgrund 9 der Ökostrom-RL für die Auslegung der Definition des Abfalls mit hohem biogenen Anteil im Ökostromgesetz relevant gewesen wäre. Hätte er diesen jedoch beachtet, so hätte er in seinem Judikat vom 24.9.2015 zu dem Schluss kommen müssen, dass hier jedenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Definition notwendig gewesen wäre; weiters, dass der letzte Satz des ersten Absatzes der Anlage l zum Ökostromgesetz unionsrechtswidrig ist und daher unangewendet zu bleiben hat. Schlussendlich ist auszuführen, dass die jetzige ständige Rechtsprechung des VwGH jedenfalls als überholt anzusehen ist, da bis 5.12.2010 die Erneuerbare-Energie-RL ins nationale Recht umzusetzen war und diese jedenfalls eine stärkere Förderung der Biomasse als die Ökostrom-RL vorsieht. Der VwGH hätte somit zumindest hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ab 6.12.2010 eine neuerliche Auslegung vornehmen müssen. 2.8 Anträge Vor diesem Hintergrund erlaubt sich die Beschwerdeführerin die Anträge zu stellen, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die von der E GmbH in der Zeit seit 1.1.2006 - in eventu seit 6.12.2010 - in der MVA *** eingesetzten Abfälle, welche als Abfall der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle- und ähnliche Gewerbeabfälle“

der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ übernommen wurden, ● zu 14,5 % der Schlüsselnummer 11102 „überlagerte Lebensmittel“ ● zu 4 % der Schlüsselnummer 91701 „Garten- und Parkabfälle“ ● zu 8 % der Schlüsselnummer 18702 „Papier und Pappe, beschichtet“ ● zu 3,5 % der Schlüsselnummer 17202 „Bau- und Abbruchholz“ ● zu 0,5 % der Schlüsselnummer 123 02 „Fette (zB Frittieröle)“ und ● zu 0,5 % der Schlüsselnummer 12101 „verdorbene Pflanzenöle“ der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ zuzuordnen, und in diesem Ausmaß

§ 3Abs.

1a Z 7 AISAG von der Beitragspflicht ausgenommen sind.der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ zuzuordnen, und in diesem Ausmaß

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AISAG von der Beitragspflicht ausgenommen sind. II. Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens

Art. 267AEUVrömisch zwei.

Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens

Artikel 267

, AEUV Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht dem unter Punkt I gestellten Antrag nicht folgen möge, wird in eventu Folgendes ausgeführt:Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht dem unter Punkt römisch eins gestellten Antrag nicht folgen möge, wird in eventu Folgendes ausgeführt: 1. Vorlageberechtigt ist

Art. 267

AEUV ein Gericht eines Mitgliedstaates, welches Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht hat.1. Vorlageberechtigt ist

Artikel 267

, AEUV ein Gericht eines Mitgliedstaates, welches Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht hat. Das LVwG NÖ ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin zweifelsfrei als solches im Sinne des unionsrechtlich zu interpretierenden Begriffs „Gericht“ zu qualifizieren. Auslegungsfragen können sämtliche Quellen des Unionsrechts darstellen (Streinz, Europarecht, 680 ff). Nicht vorlagefähig sind Fragen der Auslegung des nationalen Rechts sowie der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht, wobei der EuGH sehr wohl in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht“ vertritt, dass dieser befugt ist‚ „dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr EU-Rechts), die dieses in die Lage versetzen, über die Frage der Vereinbarkeit selbst zu entscheiden“ vorzugehen (EuGH 10.3.1983, Rs 172/82, Rn 8).

  1. Es wird somit angeregt, das LVwG NÖ möge dem EuGH folgende Fragen vorlegen: ● Ist es mit Art. 2 lit b iVm Erwägungsgrund 9 der RL 2001/77/EG vereinbar, biogene abbaubare Teilmengen von Abfällen aus Industrie und Haushalten gänzlich von der Förderung im Sinne des Art.
  2. RL 2001/77/EG auszuschließen?Ist es mit Artikel 2, Litera b, in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 der RL 2001/77/EG vereinbar, biogene abbaubare Teilmengen von Abfällen aus Industrie und Haushalten gänzlich von der Förderung im Sinne des Artikel eins, RL 2001/77/EG auszuschließen? ● Ist es mit Art. 2 lit e RL 2009/28/EG vereinbar, biogene abbaubare Teilmengen von Abfällen aus lndustrie und Haushalten gänzlich von der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Art. 1 RL 2009/28/EG auszuschließen?Ist es mit Artikel 2, Litera e, RL 2009/28/EG vereinbar, biogene abbaubare Teilmengen von Abfällen aus lndustrie und Haushalten gänzlich von der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikel eins, RL 2009/28/EG auszuschließen? ● Widerspricht eine Gerichtspraxis, wonach Abfallverbrennungsanlagen, die nicht sortenreinen Abfall mit biologisch abbaubarem Teil verbrennen, schlechter behandelt werden, als solche, die eine Trennung der Abfallgemische vornehmen, dem Art. 13 Abs. 1 RL 2009/28/EG?Widerspricht eine Gerichtspraxis, wonach Abfallverbrennungsanlagen, die nicht sortenreinen Abfall mit biologisch abbaubarem Teil verbrennen, schlechter behandelt werden, als solche, die eine Trennung der Abfallgemische vornehmen, dem Artikel 13, Absatz eins, RL 2009/28/EG?
  3. Begründung 3.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, erlaubt sich die Beschwerdeführerin das im Punkt I ihrer Stellungnahme Ausgeführte auch im Rahmen dieses Vorabentscheidungsersuchens zum eigenen Vorbringen zu erheben.3.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, erlaubt sich die Beschwerdeführerin das im Punkt römisch eins ihrer Stellungnahme Ausgeführte auch im Rahmen dieses Vorabentscheidungsersuchens zum eigenen Vorbringen zu erheben. 3.2 Wie bereits im Punkt I ausgeführt, hat sich der nationale abgabenrechtliche Gesetzgeber dazu entschlossen, im Sinne der Ziele der RL 2001/77/EG einen Lenkungseffekt bezüglich der erneuerbaren Energiequellen, insbesondere hinsichtlich der Verbrennung bzw. Mitverbrennung von Abfallen mit hohem biogenen Anteil, zu schaffen. Dass dieser jedenfalls daran interessiert war, die Definition des Abfalls mit hohem biogenen Anteil Veränderungen bzw. einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich zu machen, ergibt sich daraus, dass diese Definition im Sinne der Rechtsprechung eine dynamische Verweisung darstellt.3.2 Wie bereits im Punkt römisch eins ausgeführt, hat sich der nationale abgabenrechtliche Gesetzgeber dazu entschlossen, im Sinne der Ziele der RL 2001/77/EG einen Lenkungseffekt bezüglich der erneuerbaren Energiequellen, insbesondere hinsichtlich der Verbrennung bzw. Mitverbrennung von Abfallen mit hohem biogenen Anteil, zu schaffen. Dass dieser jedenfalls daran interessiert war, die Definition des Abfalls mit hohem biogenen Anteil Veränderungen bzw. einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich zu machen, ergibt sich daraus, dass diese Definition im Sinne der Rechtsprechung eine dynamische Verweisung darstellt. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer einheitlichen europäischen Rechtsauslegung notwendig, den EuGH dazu zu befragen, ob entgegen der Definitionen des Art. 2 lit b RL 2001/77/EG und des Art. 2 Iit e RL 2009/28/EG ein gänzlicher Ausschluss der Förderung von biogenen Teilmengen aus Abfallen von Haushalten und der Industrie den Zwecken der beiden Richtlinien widerspricht. Weiters ist es nach Ansicht der Beschwerdeführerin notwendig zu klären, ob eine Ungleichbehandlung von Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlagen, welche keinen sortenreinen Abfall verbrennen, im Sinne des Art. 13 Abs. 1 RL 2009/28/EG unverhältnismäßig und diskriminierend ist. Die Beantwortung dieser Fragen ist jedenfalls dafür entscheidend, ob im gegenständlichen Fall eine AlSAG-Beitragspflicht ausgelöst wird.3.3 Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer einheitlichen europäischen Rechtsauslegung notwendig, den EuGH dazu zu befragen, ob entgegen der Definitionen des Artikel 2, Litera b, RL 2001/77/EG und des Artikel 2, Iit e RL 2009/28/EG ein gänzlicher Ausschluss der Förderung von biogenen Teilmengen aus Abfallen von Haushalten und der Industrie den Zwecken der beiden Richtlinien widerspricht. Weiters ist es nach Ansicht der Beschwerdeführerin notwendig zu klären, ob eine Ungleichbehandlung von Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlagen, welche keinen sortenreinen Abfall verbrennen, im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, RL 2009/28/EG unverhältnismäßig und diskriminierend ist. Die Beantwortung dieser Fragen ist jedenfalls dafür entscheidend, ob im gegenständlichen Fall eine AlSAG-Beitragspflicht ausgelöst wird. 3.4 Die bisherige Judikatur des EuGH (insbesondere die Entscheidung vom 26.9.2013, Rs C-195/12, Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA/Region wallone) ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf den gegenständlichen Fell nicht anzuwenden, da dieser Entscheidung sich nur auf die Auslegung der RL 2001/77/EG bezieht. Weitere beschäftigte sich der EuGH in dieser Entscheidung lediglich mit der Beurteilung der verschiedenen in Art. 2 lit. b RL 2001/77/EG angeführten Stoffkategorien und deren Relevanz, nicht jedoch mit der Frage, ob ein gänzlicher Ausschluss von Teilmengen der Abfälle aus Haushalten und Industrie dem Unionsrecht widersprechen würde.3.4 Die bisherige Judikatur des EuGH (insbesondere die Entscheidung vom 26.9.2013, Rs C-195/12, Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA/Region wallone) ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf den gegenständlichen Fell nicht anzuwenden, da dieser Entscheidung sich nur auf die Auslegung der RL 2001/77/EG bezieht. Weitere beschäftigte sich der EuGH in dieser Entscheidung lediglich mit der Beurteilung der verschiedenen in Artikel 2, Litera b, RL 2001/77/EG angeführten Stoffkategorien und deren Relevanz, nicht jedoch mit der Frage, ob ein gänzlicher Ausschluss von Teilmengen der Abfälle aus Haushalten und Industrie dem Unionsrecht widersprechen würde. Die belangte Behörde äußerte sich zu dieser Stellungnahme mit Schreiben vom
  4. Juni 2016, BMLFUW-UW.2.2.1/0042-V/1/2016-Wa, wie folgt: „1) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Ro 2015/07/0010 und 0012, Spruchpunkt 1 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  5. November 2014, LVwG-AB-14-0511, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.„1) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Ro 2015/07/0010 und 0012, Spruchpunkt 1 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  6. November 2014, LVwG-AB-14-0511, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: „Die vom LVwG vertretene Auffassung, der in § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG enthaltene Verweis auf den Begriff "Abfälle mit hohem biogenen Anteil"

§ 5Abs.

1 Z 5 Ökostromgesetz, BGBI. I Nr. 149/2002, sei nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 105/2006 zum Ökostromgesetz als Verweis auf § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz zu lesen stößt beim Verwaltungsgerichtshof auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/07/0108).“„Die vom LVwG vertretene Auffassung, der in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG enthaltene Verweis auf den Begriff "Abfälle mit hohem biogenen Anteil"

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 149 aus 2002,, sei nach dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, zum Ökostromgesetz als Verweis auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz zu lesen stößt beim Verwaltungsgerichtshof auf keine Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2012, 2009/07/0108).“ „Die verfahrensgegenständlichen Abfälle sind als "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" der SN 91101 der ÖNORM S 2100 zugeordnet. Diese Schlüsselnummer findet sich weder in der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 ÖkostromG 2002 in der bis
  2. September 2006 geltenden Fassung noch in der Anlage 1 ("Abfälle mit hohem biogenen Anteil

§ 5Abs.

1 Z 1") zum Ökostromgesetz in der ab

  1. Oktober 2006 geltenden Fassung. Daher stellen die hier in Rede stehenden Abfälle keine solchen mit hohem biogenen Anteil iSd § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz und damit des § 3 Abs. 1 Z 7 AlSAG dar (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen die hg. Erkenntnisse vom
  2. Juli 2012, 2011/07/0093, und vom
  3. Juni 2012, 2010/07/0017).“„Die verfahrensgegenständlichen Abfälle sind als "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" der SN 91101 der ÖNORM S 2100 zugeordnet. Diese Schlüsselnummer findet sich weder in der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖkostromG 2002 in der bis
  4. September 2006 geltenden Fassung noch in der Anlage 1 ("Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) zum Ökostromgesetz in der ab

  1. Oktober 2006 geltenden Fassung. Daher stellen die hier in Rede stehenden Abfälle keine solchen mit hohem biogenen Anteil iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz und damit des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AlSAG dar vergleiche zu ähnlichen Fallgestaltungen die hg. Erkenntnisse vom
  2. Juli 2012, 2011/07/0093, und vom
  3. Juni 2012, 2010/07/0017).“ „Nun beinhaltet die übernommene heterogene Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbefälle“ SN 91101 zwar auch Abfallarten als Teilmengen, die in der Anlage 1 zum Ökostromgesetz genannt sind; diese gelten jedoch auf Grund des speziellen Zuordnungskriteriums für Abfälle mit hohem biogenem Anteil und des oben genannten präzisierenden Ausnahmezusatzes - obwohl in der Anlage I zum ÖkostromG 2002 genannt „nicht als Abfall mit hohem biogenen Anteil, da sie eben Teilmengen der nicht gelisteten komplexeren Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" SN 91101 darstellen. Das LVwG hat nun aber genau diese biogenen Abfallbestandteile prozentuell herausgerechnet und insoweit die Beitragsfreiheit festgestellt.“„Nun beinhaltet die übernommene heterogene Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbefälle“ SN 91101 zwar auch Abfallarten als Teilmengen, die in der Anlage 1 zum Ökostromgesetz genannt sind; diese gelten jedoch auf Grund des speziellen Zuordnungskriteriums für Abfälle mit hohem biogenem Anteil und des oben genannten präzisierenden Ausnahmezusatzes - obwohl in der Anlage römisch eins zum ÖkostromG 2002 genannt „nicht als Abfall mit hohem biogenen Anteil, da sie eben Teilmengen der nicht gelisteten komplexeren Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" SN 91101 darstellen. Das LVwG hat nun aber genau diese biogenen Abfallbestandteile prozentuell herausgerechnet und insoweit die Beitragsfreiheit festgestellt.“ „Wie das LVwG unter Hinweis auf das eben zitierte hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2012, 2010/07/0017, aber zutreffend ausführt“, ist ein solches Herausrechnen des Anteils biogener Abfallbestandteile aus nicht im Ökostromgesetz genannten Abfallarten nicht zulässig.“ „Das LVwG geht jedoch davon aus, dass die zitierte hg. Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, weil das LVwG hier über technisch abtrennbare Abfallgemische zu entscheiden habe. Das LVwG übersieht hiebei, dass sich eine solche Differenzierung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Bestandteilen von Abfallgemischen weder aus § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG noch aus dem Ökostromgesetz - sei es § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, BGB. l Nr. 149/2002, oder § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, BGBI. l Nr. 105/2006‚ - ergibt.“„Das LVwG geht jedoch davon aus, dass die zitierte hg. Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, weil das LVwG hier über technisch abtrennbare Abfallgemische zu entscheiden habe. Das LVwG übersieht hiebei, dass sich eine solche Differenzierung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Bestandteilen von Abfallgemischen weder aus Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AlSAG noch aus dem Ökostromgesetz - sei es Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz, BGB. l Nr. 149 aus 2002,, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz, BGBI. l Nr. 105/2006‚ - ergibt.“ “Die vom LVwG vertretene Auffassung, wonach das Abfallgemisch, welches als Abfall der Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle“ übernommen wurde, bei theoretischer Trennbarkeit verschiedenen Schlüsselnummern zuzuordnen und teilweise beitragsfrei sei, widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So ergibt sich u.a. aus dem hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2013, 2009/07/0108, dass - ungeachtet des Umstandes, dass der Anhang des Ökostromgesetzes keine ausdrückliche Anordnung für den Fall beinhalte, dass die Abfälle nicht sortenrein anfielen - Abfall einer einzigen bestimmten Schlüsselnummer zuzuordnen ist. Der Abfall ist derjenigen Schlüsselnummer zuzuordnen, die ihn am besten umschreibt; es ist die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen. Auf die Frage der theoretischen Trennbarkeit in einzelne Bestandteile kommt es dabei nicht an. Das vom LVwG vorgenommene Herausrechnen von biogenen Abfallbestandteilen widerspricht daher der Rechtslage und der Rechtsprechung.“ "Die konkretest mögliche Bezeichnung der Abfälle ist hier die Bezeichnung als „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle", SN 91101 der ÖNORM S 2100, diese ist aber - wie dargestellt nicht im Anhang zum § 5 Abs. 1 des Ökostromgesetzes angeführt.“"Die konkretest mögliche Bezeichnung der Abfälle ist hier die Bezeichnung als „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle", SN 91101 der ÖNORM S 2100, diese ist aber - wie dargestellt nicht im Anhang zum Paragraph 5, Absatz eins, des Ökostromgesetzes angeführt.“ 2)

§ 63Abs. 1 Vw

GG ist sowohl das Landesverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof selbst im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die für die Aufhebung maßgebenden Begründungselemente.2)

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ist sowohl das Landesverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof selbst im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die für die Aufhebung maßgebenden Begründungselemente. 3) Die Beschwerdeführerin verfolgt in ihrem Schriftsatz zwei Argumentationslinien. Zum Einen bringt sie vor, der Verwaltungsgerichtshof habe im aufhebenden Erkenntnis die nationale Rechtslage verkannt, zum anderen bringt sie vor, der Verwaltungsgerichtshof habe im aufhebenden Erkenntnis Unionsrecht missachtet. 4) Mit der Argumentationslinie, dass der Verwaltungsgerichtshof die nationale Rechtslage falsch ausgelegt habe und im (Ersatz)Erkenntnis daher eine teilweise Befreiung von der Altlastenbeitragspflicht festzustellen wäre, verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht in Folge des § 63 Abs. 1 VwGG daran gehindert ist, sich über die bindende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegzusetzen, wonach die verfahrensgegenständlichen Abfälle als „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle", SN 91101 der ÖNORM S 2100, zu qualifizieren sind und diese daher keine solchen mit hohem biogenen Anteil iSd § 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz und damit des § 3 Abs. 1 Z 7 ALSAG darstellen. Würde gegen die Bindungswirkung verstoßen, so begründete dies eine Rechtswidrigkeit des (Ersatz)Erkenntnisses.4) Mit der Argumentationslinie, dass der Verwaltungsgerichtshof die nationale Rechtslage falsch ausgelegt habe und im (Ersatz)Erkenntnis daher eine teilweise Befreiung von der Altlastenbeitragspflicht festzustellen wäre, verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht in Folge des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG daran gehindert ist, sich über die bindende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegzusetzen, wonach die verfahrensgegenständlichen Abfälle als „Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle", SN 91101 der ÖNORM S 2100, zu qualifizieren sind und diese daher keine solchen mit hohem biogenen Anteil iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Ökostromgesetz und damit des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, ALSAG darstellen. Würde gegen die Bindungswirkung verstoßen, so begründete dies eine Rechtswidrigkeit des (Ersatz)Erkenntnisses. Im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG gehen sohin die von derIm Hinblick auf die Bindungswirkung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gehen sohin die von der Beschwerdeführerin für eine teilweise Befreiung von der Altlastenbeitragspflicht ins Treffen geführten Argumente, dass und warum im Gegenstande entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes kein unzulässiges Herausrechnen von biogenen Abfallbestandteilen vorläge, ins Leere. 5) Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht den letzten Satz des ersten Absatzes der Anlage 1 zum Ökostromgesetz („Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse“) unangewendet hätte lassen müssen (vgl. Punkt 2.4.11 des Schriftsatzes). Dies hätte das Landesverwaltungsgericht in seiner im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung richtig erkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte indem er der Revision stattgeben habe, dies aber verkannt (vgl. Punkt 2.4.12 des Schriftsatzes).5) Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht den letzten Satz des ersten Absatzes der Anlage 1 zum Ökostromgesetz („Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse“) unangewendet hätte lassen müssen vergleiche Punkt 2.4.11 des Schriftsatzes). Dies hätte das Landesverwaltungsgericht in seiner im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung richtig erkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte indem er der Revision stattgeben habe, dies aber verkannt vergleiche Punkt 2.4.12 des Schriftsatzes). Dieses Vorbringen ist schon deshalb unerheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof im hier gegenständlichen Erkenntnis klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch ohne diesen Satz zum Ergebnis kommt, dass eine anteilsmäßige Befreiung vom Altlastenbeitrag nicht in Frage kommt („So ergibt sich u.a. aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2009/07/0108, dass - ungeachtet des Umstandes, dass der Anhang des Ökostromgesetzes keine ausdrückliche Anordnung für den Fall beinhalte, dass die Abfälle nicht sortenrein anfielen - Abfall einer einzigen bestimmten Schlüsselnummer zuzuordnen ist“). 6) Das Landesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren unter anderem explizit den Rechtsstandpunkt vertreten, dass Erwägungsgrund 8 der Ökostromrichtlinie und Art. 2 der Ökostromrichtlinie eine erweiternde Interpretation des in Rede stehenden Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 7 ALSAG verlangten. Der Verwaltungsgerichtshof hat als vorlagepflichtiges Gericht diesen Rechtsstandpunkt sowohl im hier gegenständlichen Verfahren als auch in den Verfahren ZI. 2009/07/0108, ZI. 2009/17/0073 und ZI. 2010/07/0017 nicht geteilt. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass diese Erkenntnisse mit denen ausgesprochen worden ist, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung nicht unionsrechtswidrig ist, falsch seien, konkrete nicht bereits in den angesprochenen VerwaItungsgerichtshofverfahren vorgebrachte Argumente bringt sie aber nicht bei. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente sind vielmehr - wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schriftsatz darlegt - eine Wiederholung der von ihr im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Revisionsbeantwortung.6) Das Landesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren unter anderem explizit den Rechtsstandpunkt vertreten, dass Erwägungsgrund 8 der Ökostromrichtlinie und Artikel 2, der Ökostromrichtlinie eine erweiternde Interpretation des in Rede stehenden Befreiungstatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG verlangten. Der Verwaltungsgerichtshof hat als vorlagepflichtiges Gericht diesen Rechtsstandpunkt sowohl im hier gegenständlichen Verfahren als auch in den Verfahren ZI. 2009/07/0108, ZI. 2009/17/0073 und ZI. 2010/07/0017 nicht geteilt. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass diese Erkenntnisse mit denen ausgesprochen worden ist, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung nicht unionsrechtswidrig ist, falsch seien, konkrete nicht bereits in den angesprochenen VerwaItungsgerichtshofverfahren vorgebrachte Argumente bringt sie aber nicht bei. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente sind vielmehr - wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schriftsatz darlegt - eine Wiederholung der von ihr im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Revisionsbeantwortung. 7) Die weitere Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es für die Erlassung des (Ersatz)Erkenntnisses erforderlich sei, im Wege der Vorabentscheidung die Frage zu klären, wie Art. 2 Iit b iVm Erwägungsgrund 9 der RL 2001/77/EG zu verstehen sei, ist in keinster Weise tragfähig.7) Die weitere Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es für die Erlassung des (Ersatz)Erkenntnisses erforderlich sei, im Wege der Vorabentscheidung die Frage zu klären, wie Artikel 2, Iit b in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 der RL 2001/77/EG zu verstehen sei, ist in keinster Weise tragfähig. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass jedenfalls der Oberste Gerichtshof (OGH), der ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof wenn sich eine Frage der Auslegung des Unionsrechts stellt, im Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten nicht bloß berechtigt sondern verpflichtet ist, den EuGH anzurufen, in seinem Erkenntnis Zi. 3 Ob 66/13x den Erwägungsgrund 9 der RL 2001/77/EG, gerade nicht dahingehend auslegt, dass die in der Ökostromrichtlinie getroffene Definition der Biomasse in nationalen Vorschriften nur dann verändert werden könne, wenn es um die Verwirklichung anderer Ziele als jener der Ökostromrichtlinie gehe (s. Vorbringen der Beschwerdeführerin auf S. 11 oben der Stellungnahme). Der OGH hat in diesem Erkenntnis vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Richtlinie wegen des den Mitgliedstaaten zur Zielerreichung vorgegebenen weiten Gestaltungsspielraums wenig Aussagekraft für die Auslegung der innerstaatlichen Regelung zukommt (s. a.a.O. Punkt 3.4). Das von der Beschwerdeführerin angezogene Urteil des OGH, Zl. 3 Ob 66/13x, spricht sohin nicht für sondern gegen ihren Standpunkt. 8) Was die Anregung anlangt, im Wege der Vorabentscheidung die Frage zu klären, wie Art. 2 Iit e der RL 2009/28/EG auszulegen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 Iit b der RL 2001/77/EG enthaltene Begriffsbestimmung mit der in Art. 2 Iit e der RL 2009/28/EG enthaltenen Begriffsbestimmung nachgerade wortident ist. Dass die Änderung des Wortes „Anteil“ in Art. 2 Iit b der RL 2001/77/EG in „Teil“ in der RL 2009/28/EG im Gegenstande eine andere rechtliche Beurteilung bedingt, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.8) Was die Anregung anlangt, im Wege der Vorabentscheidung die Frage zu klären, wie Artikel 2, Iit e der RL 2009/28/EG auszulegen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 2, Iit b der RL 2001/77/EG enthaltene Begriffsbestimmung mit der in Artikel 2, Iit e der RL 2009/28/EG enthaltenen Begriffsbestimmung nachgerade wortident ist. Dass die Änderung des Wortes „Anteil“ in Artikel 2, Iit b der RL 2001/77/EG in „Teil“ in der RL 2009/28/EG im Gegenstande eine andere rechtliche Beurteilung bedingt, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. 9) Die Begriffsbestimmungen in den angesprochenen Richtlinien sind abgesehen davon selbsterklärend. Beiden Definitionen zufolge gilt der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten als Biomasse. Soweit der Gesetzgeber aber an diese Begriffsbestimmungen keine Rechtsfolgen anknüpft sind diese naturgemäß irrelevant. Dass ein Erwägungsgrund keine Rechtsfolge ist, ist offenkundig. Ebenso offenkundig ist, dass es sich bei Art. 1 der RL 2001/77/EG bzw. Art. 1 RL 2009/28/EG um eine reine Zielbestimmung handelt, die weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet ist, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten.9) Die Begriffsbestimmungen in den angesprochenen Richtlinien sind abgesehen davon selbsterklärend. Beiden Definitionen zufolge gilt der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten als Biomasse. Soweit der Gesetzgeber aber an diese Begriffsbestimmungen keine Rechtsfolgen anknüpft sind diese naturgemäß irrelevant. Dass ein Erwägungsgrund keine Rechtsfolge ist, ist offenkundig. Ebenso offenkundig ist, dass es sich bei Artikel eins, der RL 2001/77/EG bzw. Artikel eins, RL 2009/28/EG um eine reine Zielbestimmung handelt, die weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet ist, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten. Inwiefern es daher im Gegenstande erforderlich sein soll, Art. 2 Iit b iVm Erwägungsgrund 9 der RL 2001/77/EG bzw. Art. 2 Iit e RL 2009/28/EG zum Gegenstand eines Vorlageersuchens zu machen, ist für die belangte Behörde unerfindlich.Inwiefern es daher im Gegenstande erforderlich sein soll, Artikel 2, Iit b in Verbindung mit Erwägungsgrund 9 der RL 2001/77/EG bzw. Artikel 2, Iit e RL 2009/28/EG zum Gegenstand eines Vorlageersuchens zu machen, ist für die belangte Behörde unerfindlich. 10) Art. 13 Abs. 1 der RL 2009/28/EG lautet:10) Artikel 13, Absatz eins, der RL 2009/28/EG lautet: „Art 13 Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften und Regelwerke (l) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Ele

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.