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{'item': 'LVwG-AV-651/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-651/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. FF, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom

  1. April 2017, Zl. RU6-AB-4989/001-2016, betreffend Bewilligung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), den BESCHLUSS
  2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zulässig. Begründung:
  4. Aufgrund der Aktenlage geht das Landesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus: 1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlage gemäß KFG 1967 abgewiesen. Der Bescheid wurde von der belangten Behörde am
  6. April 2017 mit Rückscheinbrief abgefertigt. Ein Rückschein ist bis dato nicht – weder bei der belangten Behörde noch beim Landesverwaltungsgericht – eingelangt. 1.
  7. Mit E-Mail vom
  8. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. 1.
  9. Mit Schreiben vom
  10. Mai 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Beschwerde laut Auskunft der belangten Behörde am
  11. Mai 2017 per E-Mail eingelangt sei. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde durch die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, binnen zwei Wochen zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am
  12. Mai 2017 zugestellt. 1.
  13. Eine Äußerung zu diesem Schreiben ist seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet worden.
  14. Rechtliche Erwägungen: 2.
  15. Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen § 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Beschwerde ua. die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).2.
  16. Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat die Beschwerde ua. die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Gemäß dem im Wege des § 38 VwGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß dem im Wege des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 2.
  17. § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG wurde offenkundig nach dem Vorbild des § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 gestaltet. Die zuletzt genannte Regelung diente allerdings dazu, dem Verwaltungsgerichtshof schon vor Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde jene Informationen zu verschaffen, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich waren, um damit die Verursachung überflüssigen weiteren Verfahrensaufwandes durch die Einleitung eines Vorverfahrens für die belangte Behörde, allfällige mitbeteiligte Parteien und auch den Gerichtshof selbst tunlichst zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht ohne weiteres auf das neue Rechtsschutzregime übertragen, weil die Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ohnedies bei der belangten Behörde einzubringen ist, die selbst die Zustellung verfügt (oder den Bescheid mündlich verkündet) und dokumentiert hat. Dennoch wurde – ohne Begründung in den Gesetzesmaterialien – in § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG generell eine parallele Anordnung für Beschwerden an das Verwaltungsgericht aufgenommen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG lässt aber genügend Spielraum, um dem Gesetzgeber den Vorwurf eines übertriebenen Formalismus zu ersparen. Danach hat die Beschwerde nämlich lediglich jene Angaben zu enthalten, „die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist“. Dementsprechend sind diesbezügliche Angaben der Partei dann entbehrlich, wenn schon nach der Aktenlage (zB anhand des Zustellnachweises) keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde bestehen (vgl. zum Ganzen Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 45 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).2.
  18. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG wurde offenkundig nach dem Vorbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, gestaltet. Die zuletzt genannte Regelung diente allerdings dazu, dem Verwaltungsgerichtshof schon vor Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde jene Informationen zu verschaffen, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich waren, um damit die Verursachung überflüssigen weiteren Verfahrensaufwandes durch die Einleitung eines Vorverfahrens für die belangte Behörde, allfällige mitbeteiligte Parteien und auch den Gerichtshof selbst tunlichst zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht ohne weiteres auf das neue Rechtsschutzregime übertragen, weil die Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ohnedies bei der belangten Behörde einzubringen ist, die selbst die Zustellung verfügt (oder den Bescheid mündlich verkündet) und dokumentiert hat. Dennoch wurde – ohne Begründung in den Gesetzesmaterialien – in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG generell eine parallele Anordnung für Beschwerden an das Verwaltungsgericht aufgenommen. Der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG lässt aber genügend Spielraum, um dem Gesetzgeber den Vorwurf eines übertriebenen Formalismus zu ersparen. Danach hat die Beschwerde nämlich lediglich jene Angaben zu enthalten, „die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist“. Dementsprechend sind diesbezügliche Angaben der Partei dann entbehrlich, wenn schon nach der Aktenlage (zB anhand des Zustellnachweises) keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde bestehen vergleiche zum Ganzen Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 45 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). 2.
  19. Gegenständlich liegt jedoch kein Zustellnachweis vor und es ist – ausgehend von einer Zustellung des Bescheides am Tag nach der Abfertigung, dem
  20. April 2017, – möglich, dass die am
  21. Mai 2017 eingebrachte Beschwerde verspätet ist. Es bestehen sohin Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Die Beschwerde enthält lediglich den Hinweis, dass der Beschwerdeführer den „Bescheid erhalten“ hat. Eine Angabe des Tages der Zustellung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund war es zulässig, den Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde aufzufordern; dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer allerdings nicht entsprochen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückweisen. 2.
  22. Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.2.
  23. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. 2.
  24. Die Revision ist zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage besteht, ob das gleichzeitige Fehlen eines Zustellnachweises (und damit einhergehenden Zweifeln an der Rechtzeitigkeit) sowie der Angaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG einen Verbesserungsauftrag – und bei Nichtentsprechen eine Zurückweisung der Beschwerde – rechtfertigen können.2.
  25. Die Revision ist zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage besteht, ob das gleichzeitige Fehlen eines Zustellnachweises (und damit einhergehenden Zweifeln an der Rechtzeitigkeit) sowie der Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG einen Verbesserungsauftrag – und bei Nichtentsprechen eine Zurückweisung der Beschwerde – rechtfertigen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.651.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.