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§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 73§ 2§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-662/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 2 Abs. 1 u 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagen:Paragraph 2, Absatz eins, u 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagen:
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt: Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortennicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten, nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt: Wenn
- Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist,, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. § 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 74, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:
(1)Ist der
§ 73
Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den
§ 73Verpflichteten bleiben unberührt.
(1)Ist der
Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den
Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
(2)Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
- Erwägungen: Die Beschwerdeführerin ist Liegenschaftseigentümerin der betreffenden Liegenschaften. Die ggst. Abfallablagerungen stammen unbestrittenerweise vom Pächter der Grundstücke und dieser ist für die Behörde nicht greifbar. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie sich gegen die Ablagerungen stellte, als diese vom vormaligen Pächter vorgenommen wurde. Sie unterlies es auch jedwede Abwehrmaßnahme zu unternehmen, um widerrechtliche Ablagerungen zu verhindern. Als Eigentümerin ist ihr auch vorzuwerfen, dass sie als solche von diesen Ablagerungen Kenntnis haben musste. Aufgrund der Ablagerungsform der ggst. Abfälle durch den eigentlichen Verursacher ist davon auszugehen, dass sich dieser der diversen Abfälle bereits entledigt hat und waren daher die Ablagerungen zu diesem Zeitpunkt als Abfall im subjektiven Sinn anzusprechen. Ist die Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn aufgrund der Entledigungsabsicht gegeben, erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob es sich auch um Abfälle im objektiven Sinn handelt, da der objektive Abfallbegriff i.S.d. § 2 Abs 1 Z. 2 AWG 2002 als Alternative zum subjektiven Abfallbegriff hinzukommt (vgl. VwGH vom
- Februar 1996, Zl. 95/07/0079). Die Abfalleigenschaft ist bereits im Sinne des § 2 Abs. 1 Z.1 AWG 2002 durch Entledigungsabsicht erfüllt. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2008/07/0179). Ist die Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn aufgrund der Entledigungsabsicht gegeben, erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob es sich auch um Abfälle im objektiven Sinn handelt, da der objektive Abfallbegriff i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 als Alternative zum subjektiven Abfallbegriff hinzukommt vergleiche VwGH vom
- Februar 1996, Zl. 95/07/0079). Die Abfalleigenschaft ist bereits im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 durch Entledigungsabsicht erfüllt. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2008/07/0179).
§ 2Abs.
1 Ziffer 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann Abfall, wenn sich der Besitzer dessen entledigen will oder bereits entledigt hat (subjektiver Abfall). Bewegliche Sachen sind auch dann Abfall, wenn deren Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfall
§ 2Abs.
1 Ziffer 2 AWG 2002). Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass Abfall nicht mit dem gemeingebräuchlichen Begriff “Müll“ gleichzusetzen ist. Sobald sich ein Besitzer einer Sache entledigen will, ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt und gilt somit diese bewegliche Sache als Abfall.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann Abfall, wenn sich der Besitzer dessen entledigen will oder bereits entledigt hat (subjektiver Abfall). Bewegliche Sachen sind auch dann Abfall, wenn deren Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfall
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 AWG 2002). Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass Abfall nicht mit dem gemeingebräuchlichen Begriff “Müll“ gleichzusetzen ist. Sobald sich ein Besitzer einer Sache entledigen will, ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt und gilt somit diese bewegliche Sache als Abfall. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Es ist auch unbeachtlich, ob die ggst. Ablagerungen einen finanziellen Wert darstellen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom
- Oktober 2005, GZ 2005/07/0076, entschieden, dass der Wert einer Sache, welche als Abfall eingestuft wurde, für die Abfalleigenschaft ohne Bedeutung ist, da § 2 Abs. 2 AWG 2002 ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.Es ist auch unbeachtlich, ob die ggst. Ablagerungen einen finanziellen Wert darstellen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom
- Oktober 2005, GZ 2005/07/0076, entschieden, dass der Wert einer Sache, welche als Abfall eingestuft wurde, für die Abfalleigenschaft ohne Bedeutung ist, da Paragraph 2, Absatz 2, AWG 2002 ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Der in beschwerdegezogene Bescheid war zu bestätigen und festzustellen, dass dieser rechtmäßig erlassen wurde, da trotz Bescheiderfüllung die Beschwerde durch die Beschwerdeführerin nicht zurückgezogen wurde. Die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt wird. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war der gesetzmäßige Zustand nicht gegeben, daher war die angeordnete abfallwirtschaftsrechtliche Verpflichtung notwendig (vgl. VwGH vom
- September 1985, Zl. 82/06/0074;
- September 1985, Zl. 83/06/0262;
- Februar 1988, Zl. 87/10/0142).Die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt wird. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war der gesetzmäßige Zustand nicht gegeben, daher war die angeordnete abfallwirtschaftsrechtliche Verpflichtung notwendig vergleiche VwGH vom
- September 1985, Zl. 82/06/0074;
- September 1985, Zl. 83/06/0262;
- Februar 1988, Zl. 87/10/0142).
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). Eine bereits anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung konnte abberaumt werden, da die Beschwerdeführerin nachweisen konnte, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid erfüllt wurde.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.662.001.2014