RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-725/001-2017 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des Ing. EM, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- März 2017, Zl. BNW2-WA-04243/001, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes, beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- März 2017, Zl. BNW2-WA-04243/001, wird hinsichtlich des Spruchteils I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- März 2017, Zl. BNW2-WA-04243/001, wird hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 Abs. 1 lit.d, 29 Abs. 1 und 4 sowie 31c Abs. 1 und 4 WRG 1959(Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 27, Absatz eins, Litera d,, 29 Absatz eins und 4 sowie 31c Absatz eins und 4 WRG 1959, (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 37, 39 Abs. 2 und 52 Abs. 1 AVG(Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 52 Absatz eins, AVG, (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 sowie 28 Abs. 2 und 3 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, sowie 28 Absatz 2 und 3 und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Aus dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Baden, welcher dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juni 2003, 9-W-1404-2003, war dem Rechtsvorgänger des Ing. EM die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 31c WRG 1959 für eine sogenannte Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt worden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juni 2003, 9-W-1404-2003, war dem Rechtsvorgänger des Ing. EM die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 31 c, WRG 1959 für eine sogenannte Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Mai 2016, BNW2-WA-04243/001, wurde dieses Wasserrecht gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 entzogen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde des Ing. EM wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- September 2016, LVwG-AV-621/001-2016, ab.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Mai 2016, BNW2-WA-04243/001, wurde dieses Wasserrecht gemäß Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 entzogen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde des Ing. EM wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- September 2016, LVwG-AV-621/001-2016, ab. Am
- Jänner 2017 führte die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Prüfung, ob hinsichtlich des Erlöschens des „Wasserbenutzungsrechtes“ letztmalige Vorkehrungen erforderlich sind, durch. Dabei gab der Amtssachverständige für Gewässerschutz und Deponietechnik folgende Stellungnahme ab: „BNW2-WA-04243/001, letztmalige Vorkehrungen: Ausgehend vom Jahresbericht des wasserrechtlich bestellten Aufsichtsorganes vom Jänner 2017 ist hinsichtlich der Vorgaben des Bescheides vom 3.6.2003 ersichtlich, dass einige Vorschreibungen nur teilweise oder nicht erfüllt vorlagen. Insbesondere betrifft dies
- die Entfernung von Fremdmaterialien,
- den partiell zu tiefen Abbau,
- die fehlenden Grundwasseruntersuchungen für die Jahre 2015 und 2016 sowie
- die auf einem kleinen Bereich nicht eingehaltene Berme zwischen dem Humuswall im Osten und der abfallenden Kiesgrubenböschung. Die letzte Vermessung des Areals erfolgte mit Tagbaugrundriss am 1.10.
- Der Abbau befindet sich demnach im Wesentlichen bereits im Abbauabschnitt
- Im Zuge der heutigen Verhandlung wurden die einzelnen Mangelpunkte erörtert und dazu festgestellt:
- Die vorhandenen konsenslosen Ablagerungen sind gemäß Auflagen 20 und 22 unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen. Für alle Fremdablagerungen existieren aktuell mehrere rechtskräftige Bescheide nach dem AWG, die auch all diese Materialien umfassen.Als vordringlich wurde die Entfernung des Materials „Dammhaufenweg“ (ausgewiesen im Vermessungsplan der Abt. BD3 vom 24.11.2014 mit Haufwerksbezeichnung 12B) festgestellt.Die vorhandenen konsenslosen Ablagerungen sind gemäß Auflagen 20 und 22 unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen. Für alle Fremdablagerungen existieren aktuell mehrere rechtskräftige Bescheide nach dem AWG, die auch all diese Materialien umfassen., Als vordringlich wurde die Entfernung des Materials „Dammhaufenweg“ (ausgewiesen im Vermessungsplan der Abt. BD3 vom 24.11.2014 mit Haufwerksbezeichnung 12B) festgestellt. Dazu wurde vom Herrn Ing. EM erklärt, dass die rund 1200t umfassende Schüttung bis Ende Februar 2017 zur Deponie der R GmbH verbracht werden wird; die entsprechenden Abfallnachweise, Lieferscheine und Rechnungen sind der Behörde im Wege des Aufsichtsorganes zu übermitteln, das Aufsichtsorgan ist vom Beginn der Arbeiten der Entfernung zu verständigen.
- Die aktuell zugänglichen, d.h. nicht durch Ablagerungen oder ausgebaute Deponieabschnitte überlagerten Flächen werden aktuell mit grubeneigenem Wandschotter aufgehöht. Im Berichtszeitraum wurde die zu tiefe Lage festgestellt und auch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass aufgrund des Unterschiedes zwischen wasserrechtlich genehmigter Abbausohle und dem genehmigten Niveau des Deponierohplanums auch die bereits als Deponie ausgebauten Bereiche formal nach dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid zu tief liegen. Im Hinblick auf die unmittelbar umsetzbaren letztmaligen Vorkehrungen werden die Aufhöhungsarbeiten bereits durchgeführt, für die langfristigen letztmaligen Vorkehrungen müssten für den Fall dass keine neue Deponiegenehmigung erlangt werden kann, die vorhandenen Ablagerungen wie in den AWG-Bescheiden gefordert, entfernt werden und gegebenenfalls auch alle Maßnahmen die den Deponieausbau betreffen, rückgängig gemacht werden.Die aktuell durchgeführten Aufhöhungsarbeiten sind bis längstens Ende Februar 2017 abzuschließen und in einem aktuellen Tagbaugrundriss zu dokumentieren. Im Hinblick auf die unmittelbar umsetzbaren letztmaligen Vorkehrungen werden die Aufhöhungsarbeiten bereits durchgeführt, für die langfristigen letztmaligen Vorkehrungen müssten für den Fall dass keine neue Deponiegenehmigung erlangt werden kann, die vorhandenen Ablagerungen wie in den AWG-Bescheiden gefordert, entfernt werden und gegebenenfalls auch alle Maßnahmen die den Deponieausbau betreffen, rückgängig gemacht werden., Die aktuell durchgeführten Aufhöhungsarbeiten sind bis längstens Ende Februar 2017 abzuschließen und in einem aktuellen Tagbaugrundriss zu dokumentieren. Anmerkung: Eine neue Geländeaufnahme wurde von Herrn EM bis Ende Februar 2017 auch im Hinblick auf die Neueinreichungen für die Materialgewinnung im Wasserrecht, Naturschutzrecht und MinroG in Aussicht gestellt.Im Zuge dessen wird anhand des Tagbaugrundrisses auch hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen zur Herstellung von Sicherheitsstreifen und gegebenenfalls Böschungsabflachungen eine Beurteilungsgrundlage unter Einbeziehung der Grundstücksgrenzen (insbesondere zu ***, KG ***) vorliegen.Anmerkung: Eine neue Geländeaufnahme wurde von Herrn EM bis Ende Februar 2017 auch im Hinblick auf die Neueinreichungen für die Materialgewinnung im Wasserrecht, Naturschutzrecht und MinroG in Aussicht gestellt., Im Zuge dessen wird anhand des Tagbaugrundrisses auch hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen zur Herstellung von Sicherheitsstreifen und gegebenenfalls Böschungsabflachungen eine Beurteilungsgrundlage unter Einbeziehung der Grundstücksgrenzen (insbesondere zu ***, KG ***) vorliegen.
- Die gemäß Auflagen 25 und 26 durchzuführenden Grundwasseruntersuchungen können für die Jahre 2015 und 2016 nicht mehr nachgeholt werden; Prüfberichte liegen nach Aussage von Herrn EM dafür nicht vor.Für das Jahr 2017 wurde die Mapag bereits beauftragt; aufgrund des aktuellen Abbauzustandes müssen in diesem Prüfbericht zumindest die 0-Sonde und die beiden Sonden S1 und S2 gemäß Tagbaugrundriss enthalten sein. Im Hinblick auf letztmalige Vorkehrungen können die Sondenuntersuchungen nach Abschluss der Räumungs- und Aufhöhungsarbeiten künftig entfallen (Ende der Materialentnahme).Im Hinblick auf die letztmaligen Vorkehrungen ist ein Prüfbericht über die Wasserqualität in den Grundwassersonden S0, S1 und S2 bis Ende Februar 2017 im Wege des Aufsichtsorgans vorzulegen.Die gemäß Auflagen 25 und 26 durchzuführenden Grundwasseruntersuchungen können für die Jahre 2015 und 2016 nicht mehr nachgeholt werden; Prüfberichte liegen nach Aussage von Herrn EM dafür nicht vor., Für das Jahr 2017 wurde die Mapag bereits beauftragt; aufgrund des aktuellen Abbauzustandes müssen in diesem Prüfbericht zumindest die 0-Sonde und die beiden Sonden S1 und S2 gemäß Tagbaugrundriss enthalten sein. Im Hinblick auf letztmalige Vorkehrungen können die Sondenuntersuchungen nach Abschluss der Räumungs- und Aufhöhungsarbeiten künftig entfallen (Ende der Materialentnahme)., Im Hinblick auf die letztmaligen Vorkehrungen ist ein Prüfbericht über die Wasserqualität in den Grundwassersonden S0, S1 und S2 bis Ende Februar 2017 im Wege des Aufsichtsorgans vorzulegen.
- Hinsichtlich der fehlenden Berme zwischen Humusbegrenzungswall im Osten und der abfallenden Kiesböschung wurde im Aufsichtsbericht der Bereich zwischen Sonde S2 und S3 mit einer Länge von rund 30m definiert; im Zuge der heutigen Begehung konnte der Zustand unverändert vorgefunden werden. Zur Sanierung ist der Bereich zwischen den Sonden S2 und S3 auf eine Länge von rund 30m durch Vorschüttung mit grubeneigenem Wandschotter in der horizontalen Stärke von rund 0,5m bis Ende Februar 2017 auflagengemäß zu sanieren. Hinsichtlich der fehlenden Berme zwischen Humusbegrenzungswall im Osten und der abfallenden Kiesböschung wurde im Aufsichtsbericht der Bereich zwischen Sonde S2 und S3 mit einer Länge von rund 30m definiert; im Zuge der heutigen Begehung konnte der Zustand unverändert vorgefunden werden. , Zur Sanierung ist der Bereich zwischen den Sonden S2 und S3 auf eine Länge von rund 30m durch Vorschüttung mit grubeneigenem Wandschotter in der horizontalen Stärke von rund 0,5m bis Ende Februar 2017 auflagengemäß zu sanieren.
- Nach Abschluss der Räumungs- und Aufhöhungsarbeiten sowie Umsetzung der gesamten letztmaligen Vorkehrungen ist in der Folge auch das wasserrechtlich bestellte Aufsichtsorgan von seinen Aufgaben zu entbinden.“ Abgesehen von den Ausführungen des Organs der technischen Gewässeraufsicht im Rahmen derselben Verhandlung, wonach seit der Überprüfungsverhandlung im November 2016 keine Tätigkeiten in der Materialgewinnungsstätte bzw. Deponie stattgefunden hätten und am Verhandlungstag mittels eines Radladers Aufhöhungen durchgeführt würden, finden sich im dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akt keinerlei weitere Feststellungen und Ermittlungsschritte zum wasserrechtlichen Erlöschensverfahren. Die Behörde erließ in der Folge den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
- März 2017, BNW2-WA-04243/001, dessen Spruchteil I lautet wie folgt:Die Behörde erließ in der Folge den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
- März 2017, BNW2-WA-04243/001, dessen Spruchteil römisch eins lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Baden stellt fest, dass hinsichtlich des Erlöschens des Wasserrechtes (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.05.2016, Zl. BNW2-WA-04243/001 betreffend Entzug des Wasserechtes gem. § 27 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3.6.2003, 9-W-1404-2003) folgende Vorkehrungen erforderlich sind:„Die Bezirkshauptmannschaft Baden stellt fest, dass hinsichtlich des Erlöschens des Wasserrechtes (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.05.2016, Zl. BNW2-WA-04243/001 betreffend Entzug des Wasserechtes gem. Paragraph 27, Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes 1959 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3.6.2003, 9-W-1404-2003) folgende Vorkehrungen erforderlich sind:
- Die vorhandenen konsenslosen Ablagerungen sind gemäß Auflagen 20 und 22 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juni 2003, Zl. 9-W-1404-2003, unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen. Für alle Fremdablagerungen existieren aktuell mehrere rechtskräftige Bescheide nach dem AWG, die auch all diese Materialien umfassen. Als vordringlich wurde die Entfernung des Materials „Dammhaufenweg“ (aus-gewiesen im Vermessungsplan der Abt. BD3 vom 24.11.2014 mit Haufwerksbezeichnung 12B) festgestellt.
- Die aktuell durchgeführten Aufhöhungsarbeiten sind bis längstens
- April 2017 abzuschließen und in einem aktuellen Tagbaugrundriss zu dokumen-tieren.
- Im Hinblick auf die letztmaligen Vorkehrungen ist ein Prüfbericht über die Wasserqualität in den Grundwassersonden S0, S1 und S2 bis
- April 2017 im Wege des Aufsichtsorgans vorzulegen.
- Zur Sanierung ist der Bereich zwischen den Sonden S2 und S3 auf eine Län-ge von rund 30m durch Vorschüttung mit grubeneigenem Wandschotter in der horizontalen Stärke von rund 0,5m bis
- April 2017 auflagengemäß zu sanieren. Die Vorkehrungen sind bis spätestens
- April 2017 durchzuführen und der Behör-de mitzuteilen. Rechtsgrundlagen §§ 27 Abs 1 lit d), 29 Abs 1 und 5 sowie 98 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959“Paragraphen 27, Absatz eins, Litera d,), 29 Absatz eins und 5 sowie 98 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959“ Der Spruchteil II betrifft die Beendigung der wasserrechtlichen Bauaufsicht.Der Spruchteil römisch zwei betrifft die Beendigung der wasserrechtlichen Bauaufsicht. Begründend gab die Behörde den Verfahrensablauf und die oben angeführte Stellungnahme des Amtssachverständigen wieder, zitiert die angewandten Rechtsvorschriften und führt schließlich aus, dass sich die Sachentscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die angeführten Rechtsgrundlagen stütze; das Verfahren hätte ergeben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, sodass das Erlöschen spruchgemäß festgestellt werden hätte können.
- Beschwerde Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Ing. EM, in der vorgebracht wird, dass der „gewährte Zeitraum zur Erfüllung der notwendigen Maßnahmen“ zu gering bemessen sei.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: (…) d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,; (…) § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…)
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Absatz eins, ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (Paragraph 121,) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattfindet. (…) § 31c.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.Paragraph 31 c,
(1)Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt. (…)
(4)Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(4)Auf die in Absatz eins bis 3 genannten Vorhaben finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung. AVG §
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. §
- (…)Paragraph 39, (…)
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133 (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt
- und
- dargestellte Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig. Dies erweist sich allerdings, wie im Rahmen der rechtlichen Erwägungen darzulegen sein wird, nicht als ausreichend, um eine Sachentscheidung zu treffen. 3.
- Rechtliche Erwägungen Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer erkennbar nur gegen die Fristsetzung hinsichtlich auf Basis des § 29 Abs. 1 WRG 1959 angeordneter Maßnahmen.Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer erkennbar nur gegen die Fristsetzung hinsichtlich auf Basis des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 angeordneter Maßnahmen. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung (eines Leistungsbescheides) auszuübenden Ermessens ist die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (z.B. VwGH 24.04.2003, 2000/07/0247). Um die Angemessenheit einer Frist überprüfen zu können, muss notwendigerweise feststehen, was vom Verpflichteten konkret verlangt wird. Dies ist bei der angefochtenen Entscheidung angesichts der unklaren und undeutlichen Formulierung, auch wenn man die Begründung des Bescheides zur Hilfe nimmt, nicht der Fall. So ist im Punkt
- von nicht näher spezifizierten konsenslosen Ablagerungen die Rede, wobei anhand des Bescheides nicht beurteilt werden kann, worum es sich dabei konkret handelt und welcher Aufwand damit verbunden sein könnte. Ebenso wenig sind die im Punkt
- angesprochenen „aktuell durchgeführten Aufhöhungsarbeiten“, welche bis
- April 2017 abzuschließen seien, näher definiert. Punkt
- gibt nicht an, auf welche Parameter die Grundwassersonden zu beproben sind. Auch der „Bereich zwischen den Sonden S2 und S3“, welcher „auflagengemäß“ saniert werden soll, ist nicht ausreichend bestimmt. Es bedürfte daher, selbst wenn man davon ausginge, dass diese Vorschreibungen dem Zweck des § 29 Abs. 1 WRG 1959 grundsätzlich ausreichend entsprechen würden, einer näheren Konkretisierung des Bescheides, da ohne eine solche eine gesetzmäßige Leistungsfrist nicht bestimmt werden kann.Es bedürfte daher, selbst wenn man davon ausginge, dass diese Vorschreibungen dem Zweck des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 grundsätzlich ausreichend entsprechen würden, einer näheren Konkretisierung des Bescheides, da ohne eine solche eine gesetzmäßige Leistungsfrist nicht bestimmt werden kann. Damit ist aber „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Frage einer möglichen Fristverlängerung, sondern die Rechtmäßigkeit des gesamten Spruchteils I des angefochtenen Bescheides. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend ist. Insbesondere besteht keine Bindung an in der Beschwerde geltend gemachte Beschwerdegründe bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Gericht ist daher berechtigt – und verpflichtet –, den angefochtenen Bescheid, soweit er von der Anfechtungserklärung erfasst ist (im konkreten Fall der Spruchteil I), insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sofern es sich um kein Strafverfahren handelt, kann dies auch in eine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers münden.Damit ist aber „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Frage einer möglichen Fristverlängerung, sondern die Rechtmäßigkeit des gesamten Spruchteils römisch eins des angefochtenen Bescheides. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend ist. Insbesondere besteht keine Bindung an in der Beschwerde geltend gemachte Beschwerdegründe bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Gericht ist daher berechtigt – und verpflichtet –, den angefochtenen Bescheid, soweit er von der Anfechtungserklärung erfasst ist (im konkreten Fall der Spruchteil römisch eins), insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sofern es sich um kein Strafverfahren handelt, kann dies auch in eine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers münden. § 29 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet die Behörde einerseits, den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und andererseits („uno actu“, vgl. z.B. VwGH 14.05.1997, 96/07/0058) über die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen abzusprechen, nämlich ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen festzusetzender angemessener Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderer Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet die Behörde einerseits, den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und andererseits („uno actu“, vergleiche z.B. VwGH 14.05.1997, 96/07/0058) über die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen abzusprechen, nämlich ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen festzusetzender angemessener Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderer Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 leg.cit soll sicherstellen, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr – vornehmlich auch angesichts des Wegfalls der Instandhaltungspflicht des bisherigen Wasserberechtigten – soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder demjenigen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer erforderlich ist (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049).Die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, leg.cit soll sicherstellen, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr – vornehmlich auch angesichts des Wegfalls der Instandhaltungspflicht des bisherigen Wasserberechtigten – soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder demjenigen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer erforderlich ist (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Diese Bestimmung ist in ihrer ursprünglichen Bedeutung auf Wasserbenutzungsanlagen zugeschnitten, findet aber vermöge der speziellen Bestimmung des § 31c Abs. 4 sinngemäß auch auf Anlagen zur Gewinnung von Sand und Kies im Sinne des § 31c Abs. 1 WRG 1959 Anwendung, was gegenständlich einschlägig ist. Für Materialgewinnungen, die mit Einwirkungen auf Gewässer verbunden sind und daher nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, folgt die Geltung des § 29 in gleicher Weise (sinngemäße Anwendung) aus Diese Bestimmung ist in ihrer ursprünglichen Bedeutung auf Wasserbenutzungsanlagen zugeschnitten, findet aber vermöge der speziellen Bestimmung des Paragraph 31 c, Absatz 4, sinngemäß auch auf Anlagen zur Gewinnung von Sand und Kies im Sinne des Paragraph 31 c, Absatz eins, WRG 1959 Anwendung, was gegenständlich einschlägig ist. Für Materialgewinnungen, die mit Einwirkungen auf Gewässer verbunden sind und daher nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, folgt die Geltung des Paragraph 29, in gleicher Weise (sinngemäße Anwendung) aus § 32 Abs. 5 leg.cit.Paragraph 32, Absatz 5, leg.cit. Bei einer Materialgewinnungsstätte ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Anlage in der Entnahme von Material besteht. Erlischt das Wasserrecht, bedeutet dies, dass eine weitere Materialentnahme nicht mehr zulässig ist. Im Zuge des wasserrechtlichen Erlöschensverfahrens ist dann zu prüfen, welche Maßnahmen im Sinne der im § 29 Abs. 1 leg.cit statuierten Schutzinteressen letztmalig erforderlich sind. Es muss sich dabei um eine einmalige und vollständige Anordnung letztmaliger Vorkehrungen handeln, da zufolge § 29 Abs. 4 leg.cit die wasserrechtlichen Verpflichtungen mit der Erfüllung der einmal angeordneten letztmaligen Vorkehrungen enden.Bei einer Materialgewinnungsstätte ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Anlage in der Entnahme von Material besteht. Erlischt das Wasserrecht, bedeutet dies, dass eine weitere Materialentnahme nicht mehr zulässig ist. Im Zuge des wasserrechtlichen Erlöschensverfahrens ist dann zu prüfen, welche Maßnahmen im Sinne der im Paragraph 29, Absatz eins, leg.cit statuierten Schutzinteressen letztmalig erforderlich sind. Es muss sich dabei um eine einmalige und vollständige Anordnung letztmaliger Vorkehrungen handeln, da zufolge Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit die wasserrechtlichen Verpflichtungen mit der Erfüllung der einmal angeordneten letztmaligen Vorkehrungen enden. Typischerweise läuft dies bei einer Materialgewinnungsstätte darauf hinaus, dass der bisher Berechtigte zur Herstellung eines (keine weiteren Instandhaltungs- und Betreuungsmaßnahmen, etwa im Sinne von „Auflagen“, erfordernden) Zustandes der aufzulassenden Anlage zu verhalten sein wird, welcher in der Folge (ohne weiteres Zutun) keine Gefährdungen der genannten Schutzinteressen mit sich bringt und damit auch kein neuerliches Einschreiten der Wasserrechtsbehörde mehr notwendig macht. In der Regel wird dies die Rekultivierung der Anlage (vgl. auch die Auflage 27 des Bewilligungsbescheides) bzw. die Herstellung eines Zustandes sein, der die rechtlich zulässige Folgenutzung des Areals ohne erhöhte Gefahr einer Grund-wassergefährdung erlaubt.Typischerweise läuft dies bei einer Materialgewinnungsstätte darauf hinaus, dass der bisher Berechtigte zur Herstellung eines (keine weiteren Instandhaltungs- und Betreuungsmaßnahmen, etwa im Sinne von „Auflagen“, erfordernden) Zustandes der aufzulassenden Anlage zu verhalten sein wird, welcher in der Folge (ohne weiteres Zutun) keine Gefährdungen der genannten Schutzinteressen mit sich bringt und damit auch kein neuerliches Einschreiten der Wasserrechtsbehörde mehr notwendig macht. In der Regel wird dies die Rekultivierung der Anlage vergleiche auch die Auflage 27 des Bewilligungsbescheides) bzw. die Herstellung eines Zustandes sein, der die rechtlich zulässige Folgenutzung des Areals ohne erhöhte Gefahr einer Grund-wassergefährdung erlaubt. Unter diesen Gesichtspunkten hatte die belangte Behörde die notwendigen Maßnahmen festzulegen. Ob die angeordneten Maßnahmen dem gerecht werden, lässt sich auf Grund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung nicht nur auf Grund fehlender Konkretisierung sondern auch in Folge des vollständigen Fehlens von nachvollziehbaren Feststellungen zu den Schutzzielen des § 29 Abs. 1 WRG 1959 sowie der Vereinbarkeit bzw. allfälligen Nichtvereinbarkeit des Ist-Zustandes damit nicht beurteilen. Der Sachverständige ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar auf einige Defizite bei der gegenständlichen Anlage eingegangen, jedoch lässt sich auf Grund dazu fehlender Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen, ob mit deren Behebung ein Zustand hergestellt wird, der auch in Zukunft ohne Weiteres belassen werden kann, ohne unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Interessen oder den Interessen der Anrainer oder Wasserberechtigten weitere Maßnahmen zu erfordern. Vielmehr scheinen die vorgeschlagenen und von der Behörde übernommenen Maßnahmen nur auf die Behebung von Konsensabweichungen gerichtet zu sein. Zweifel erweckt in diesem Zusammenhang auch, dass der Amtssachverständige zu Punkt 2 von kurzfristigen und langfristigen letztmaligen Vorkehrungen spricht, was die Vermutung nahe legt, dass der Amtssachverständige der Meinung zu sein scheint, dass später (eventuell in Bezug auf noch zu räumende Abschnitte) noch Maßnahmen notwendig sein könnten. Diesfalls wäre also mit den angeordneten Maßnahmen noch nicht das Auslangen zu finden. Auch die Forderung von Wasseruntersuchungen „im Hinblick auf die letztmaligen Vorkehrungen“ deutet darauf hin. Offensichtlich wurde dem Amtssachverständigen auch kein konkretes Beweisthema gestellt (die bloße Frage nach „letztmaligen Vorkehrungen“ genügt dem nicht, überantwortet sie doch in Wahrheit dem Sachverständigen die ihm nicht obliegende rechtliche Beurteilung).Ob die angeordneten Maßnahmen dem gerecht werden, lässt sich auf Grund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung nicht nur auf Grund fehlender Konkretisierung sondern auch in Folge des vollständigen Fehlens von nachvollziehbaren Feststellungen zu den Schutzzielen des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 sowie der Vereinbarkeit bzw. allfälligen Nichtvereinbarkeit des Ist-Zustandes damit nicht beurteilen. Der Sachverständige ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar auf einige Defizite bei der gegenständlichen Anlage eingegangen, jedoch lässt sich auf Grund dazu fehlender Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen, ob mit deren Behebung ein Zustand hergestellt wird, der auch in Zukunft ohne Weiteres belassen werden kann, ohne unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Interessen oder den Interessen der Anrainer oder Wasserberechtigten weitere Maßnahmen zu erfordern. Vielmehr scheinen die vorgeschlagenen und von der Behörde übernommenen Maßnahmen nur auf die Behebung von Konsensabweichungen gerichtet zu sein. Zweifel erweckt in diesem Zusammenhang auch, dass der Amtssachverständige zu Punkt 2 von kurzfristigen und langfristigen letztmaligen Vorkehrungen spricht, was die Vermutung nahe legt, dass der Amtssachverständige der Meinung zu sein scheint, dass später (eventuell in Bezug auf noch zu räumende Abschnitte) noch Maßnahmen notwendig sein könnten. Diesfalls wäre also mit den angeordneten Maßnahmen noch nicht das Auslangen zu finden. Auch die Forderung von Wasseruntersuchungen „im Hinblick auf die letztmaligen Vorkehrungen“ deutet darauf hin. Offensichtlich wurde dem Amtssachverständigen auch kein konkretes Beweisthema gestellt (die bloße Frage nach „letztmaligen Vorkehrungen“ genügt dem nicht, überantwortet sie doch in Wahrheit dem Sachverständigen die ihm nicht obliegende rechtliche Beurteilung). Die bestenfalls ansatzweise getroffenen Feststellungen der belangten Behörde erweisen sich somit als unzulänglich und nicht geeignet, um zu beurteilen, ob, inwieweit und mit welchem konkreten Inhalt gegenüber dem Beschwerdeführer die gegenständlichen, allenfalls präzisierten Maßnahmen oder gegebenenfalls andere oder zusätzliche letztmalige Vorkehrungen zu erlassen wären. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört etwa, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört etwa, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Zusammenhang fraglos vor, hat doch die belangte Behörde keine auf tragfähigen Ermittlungsergebnissen beruhenden Feststellungen zur Frage getroffen, welche Maßnahmen anlässlich der Auflassung der gegenständlichen Materialgewinnungsstätte aus öffentlichen Rücksichten bzw. dem Interesse von anderen Wasserberechtigten oder Anrainern zu treffen sind. Selbst die angeordneten (nicht näher unter dem Gesichtspunkt des Zwecks letztmaliger Vorkehrungen begründenden) Maßnahmen bedürfen einer Präzisierung; schließlich hat die Behörde auch keinerlei Feststellungen zur Angemessenheit der Leistungsfrist getroffen. Angesichts der höchstens ansatzweisen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ist ein Vorgehen des Gerichts nach § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG gerechtfertigt.Angesichts der höchstens ansatzweisen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ist ein Vorgehen des Gerichts nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG gerechtfertigt. Wie bereits angeführt, ist angesichts der Kenntnis der Behörde von der örtlichen Situation davon auszugehen, dass diese die notwendige Sachverhaltsermittlung in verwaltungsökonomischerer Form durchführen wird können als wenn das Gericht dies tut; dazu kommt, dass bei der belangten Behörde offensichtlich weitere Verfahren betreffend die gegenständliche bzw. im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende Anlage(n) anhängig sind bzw. noch durchgeführt werden müssen, wobei die Behörde daraus resultierende Synergieeffekte nutzen kann. Schließlich entspricht es nicht den Intentionen der Einrichtung der Verwaltungsgerichte als Kontrollinstanz gegenüber den Verwaltungsbehörden, wenn die wesentlichen Ermittlungsschritte in einer Verwaltungssache größtenteils erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigt würden. Dies wäre aber angesichts der dargestellten Ermittlungslücken gegenständlich der Fall. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- März 2017 ist daher im Umfang der Anfechtung (also hinsichtlich des Spruchteils I.) aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- März 2017 ist daher im Umfang der Anfechtung (also hinsichtlich des Spruchteils römisch eins.) aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch Einholung von dem § 52 AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Sie wird dabei dem/den Sachverständigen auch entsprechend konkrete Beweisthemen zu stellen haben.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch Einholung von dem Paragraph 52, AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Sie wird dabei dem/den Sachverständigen auch entsprechend konkrete Beweisthemen zu stellen haben. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnungen sei in diesem Zusammenhang Folgendes bemerkt: Zum Punkt
- wird selbst im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt, dass hinsichtlich sämtlicher konsensloser Ablagerungen bereits rechtskräftige Entfernungsaufträge vorliegen würden; in erster Linie wären diese Bescheide zu vollstrecken, sodass sich für das Gericht nicht erschließt, weshalb eine nochmalige Anordnung im Rahmen der letztmaligen Vorkehrungen geboten erscheint. Zwar ist die Veranlassung der Beseitigung auch von Missständen im Zuge der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen angesichts des weit gefassten Wortlautes des § 29 Abs. 1 (vgl. VwGH 25.11.1999, 99/07/0145) nicht von vornherein ausgeschlossen, etwa wenn dies zur Ermöglichung anderer letztmaliger Vorkehrungen, wie etwa die Rekultivierung der Anlage notwendig wäre. Liegen aber bereits rechtskräftige Bescheide vor, wäre allenfalls eine Anordnung im Rahmen letztmaliger Vorkehrungen dann erforderlich, wenn sich aus dem Schutzzweck des § 29 Abs. 1 leg.cit eine kürzere notwendige Frist ergebe, als mit den bereits rechtskräftigen Anordnungen verbunden. Anzumerken ist, dass die Fristsetzung (abgesehen von der fehlenden Nachvollziehbarkeit) widersprüchlich erscheint, als einerseits die Entfernung „unverzüglich“ gefordert wird, andererseits bestimmte Materialien als „vordringlich“ zu entfernen bezeichnet werden und schließlich allgemein eine Frist bis
- April 2017 ausgesprochen wurde. Eine solche Anordnung entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot.Zum Punkt
- wird selbst im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt, dass hinsichtlich sämtlicher konsensloser Ablagerungen bereits rechtskräftige Entfernungsaufträge vorliegen würden; in erster Linie wären diese Bescheide zu vollstrecken, sodass sich für das Gericht nicht erschließt, weshalb eine nochmalige Anordnung im Rahmen der letztmaligen Vorkehrungen geboten erscheint. Zwar ist die Veranlassung der Beseitigung auch von Missständen im Zuge der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen angesichts des weit gefassten Wortlautes des Paragraph 29, Absatz eins, vergleiche VwGH 25.11.1999, 99/07/0145) nicht von vornherein ausgeschlossen, etwa wenn dies zur Ermöglichung anderer letztmaliger Vorkehrungen, wie etwa die Rekultivierung der Anlage notwendig wäre. Liegen aber bereits rechtskräftige Bescheide vor, wäre allenfalls eine Anordnung im Rahmen letztmaliger Vorkehrungen dann erforderlich, wenn sich aus dem Schutzzweck des Paragraph 29, Absatz eins, leg.cit eine kürzere notwendige Frist ergebe, als mit den bereits rechtskräftigen Anordnungen verbunden. Anzumerken ist, dass die Fristsetzung (abgesehen von der fehlenden Nachvollziehbarkeit) widersprüchlich erscheint, als einerseits die Entfernung „unverzüglich“ gefordert wird, andererseits bestimmte Materialien als „vordringlich“ zu entfernen bezeichnet werden und schließlich allgemein eine Frist bis
- April 2017 ausgesprochen wurde. Eine solche Anordnung entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot. Hinsichtlich der Maßnahme Nr. 2 ist, abgesehen von der notwendigen Präzisierung, auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen, worin dieser auch von „langfristigen letztmaligen Vorkehrungen“ spricht, womit aber offenkundig etwas anderes gemeint ist als die „aktuell durchgeführten Aufhöhungsarbeiten“. Von solchen Maßnahmen Abstand zu nehmen, weil sie möglicherweise mit einem in der Schwebe befindlichen Deponieprojekt in Zusammenhang stehen, wäre nicht statthaft. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im (die letztmaligen Vorkehrungen anordnenden) Bescheid das Erlöschensverfahren endgültig und vollständig zu erledigen ist. Zum Punkt
- stellt sich die Frage, welchen Zweck die Ermittlung der Wasserqualität als letztmalige Vorkehrung verfolgt, wenn mit der Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen die Verpflichtung des Beschwerdeführers in Bezug auf die in Rede stehende Anlage endet. Benötigte die Behörde aber die Ergebnisse der Wasseruntersuchungen, um die Notwendigkeit letztmalige Vorkehrungen zu beurteilen, müssten diese Ergebnisse im Zuge des Ermittlungsverfahrens beschafft werden. Wie bereits ausgeführt, erfasst das Erfordernis der Feststellung des entscheidenden Sachverhalts auch Feststellungen zur Angemessenheit der Erfüllungsfrist, wobei es auf die objektive Realisierbarkeit nach der Lage des konkreten Falles unter Anspannung aller Kräfte ankommt (vgl. auch z.B. VwGH 25.10.1994, 92/07/0097).Wie bereits ausgeführt, erfasst das Erfordernis der Feststellung des entscheidenden Sachverhalts auch Feststellungen zur Angemessenheit der Erfüllungsfrist, wobei es auf die objektive Realisierbarkeit nach der Lage des konkreten Falles unter Anspannung aller Kräfte ankommt vergleiche auch z.B. VwGH 25.10.1994, 92/07/0097). Schließlich sei im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene Formulierung des Spruches darauf hingewiesen, dass es sich (nur) beim Ausspruch hinsichtlich des Erlöschens um eine Feststellung handelt, während die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrung einen Leistungsbefehl darstellt. Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Angesichts der Möglichkeit, im Falle einer neuerlichen Verpflichtung wiederum das Gericht anzurufen und dabei eine mündliche Verhandlung zu begehren, stehen der gewählten Vorgangsweise Grundrechte des Beschwerdeführers nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.725.001.2017