G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens G Siedlungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in ***, Unternehmensleitung in ***, ***, zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Bauherr des am 24.06.2014 in Ausführung befindlichen Bauvorhabens „Betreutes Wohnen“ in ***, ***, die Vorankündigung
KG, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das Arbeitsinspektorat sowie an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt hat,Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Vorstand und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens G Siedlungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in ***, Unternehmensleitung in ***, ***, zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Bauherr des am 24.06.2014 in Ausführung befindlichen Bauvorhabens „Betreutes Wohnen“ in ***, ***, die Vorankündigung
Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das Arbeitsinspektorat sowie an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt hat, 1. die Vorankündigung
KG, welche auf Grund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, am 24.06.2014 nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt hat – wie im Rahmen einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor festgestellt wurde unddie Vorankündigung
Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, welche auf Grund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, am 24.06.2014 nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt hat – wie im Rahmen einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor festgestellt wurde und
KG erstellt habe.Zunächst sei in der Strafanzeige vom 29.07.2014 davon ausgegangen worden, dass der Arbeitsinspektor bei einer Erhebung am 24.06.2014 festgestellt habe, dass die G keine Vorankündigung
Paragraph 6, BauKG erstellt habe. In der Strafanzeige vom 05.08.2014 habe der Arbeitsinspektor plötzlich ausgeführt, dass er eigentlich am 24.06.2014 etwas ganz Anderes erhoben habe, nämlich, dass die Vorankündigung nicht an das Arbeitsinspektorat und an die BUAK übermittelt worden sei. Zur Begründung habe der Arbeitsinspektor festgehalten, dass die Vorankündigung nicht in der für Vorankündigungen eingerichteten Datenbank der BUAK aufgeschienen sei. Hiezu sei festzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Übermittlung an die Baustellendatenbank der BUAK erst ab 01.01.2019 bestehe, sodass aus dem Umstand, dass die von der G in Papierform dem Arbeitsinspektorat übermittelte Vorankündigung angeblich nicht in der Datenbank der BUAK aufgeschienen sein solle, überhaupt keinen Rückschluss auf eine angebliche Nichtübermittlung der Vorankündigung zulasse, weil eben die Eintragung in die Datenbank gerade nicht Aufgabe der G gewesen sei. Wenn der Arbeitsinspektor „daher anzweifle“, dass die Vorankündigung dem Arbeitsinspektorat übermittelt worden sei, sei dies weder eine schlüssige Argumentation geschweige denn ein Beweis, dass daraus nicht hervorgehe, ob sich der Arbeitsinspektor überhaupt die Mühe gemacht habe, nachzuprüfen, ob die in Papierform und eben nicht elektronisch übermittelte Vorankündigung sich nicht doch im Posteingang des Arbeitsinspektorates befunden habe. Wie bereits in der Stellungnahme der G ausgeführt, wäre es erstaunlich, wenn alle Beteiligten die Vorankündigung erhalten hätten, nur das Arbeitsinspektorat gerade nicht. Daher sei diesbezüglich schon der objektive Tatbestand der nicht fristgerechten Erstattung einer Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat aus den Verfahrensergebnissen nicht ableitbar, ganz abgesehen davon, dass sich die Behörde mit dem (nicht vorliegenden) Verschulden des Beschwerdeführers in keiner Weise schlüssig auseinandergesetzt habe. Bezüglich der Nichtübermittlung der Vorankündigung an die BUAK sei festzuhalten, dass diese nachträglich und an sich systemwidrige (laut Einleitung der RL 92/57/EWG müssen die für Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörden verständigt werden) in das BauKG aufgenommene Verpflichtung nirgends eine Regelung dahingehend enthalte, wann diese Vorankündigung zu erstatten sein solle, geschweige denn, dass diese Verpflichtung nur dann erfüllt wäre, wenn der Bauherr die Vorankündigung erstatte. Wäre die Vorankündigung an die BUAK, ebenso wie an das Arbeitsinspektorat, zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu übermitteln, müsste das Gesetz dahingehend lauten, dass die Vorankündigung binnen gleicher Frist zu Kontrollzwecken an die BUAK zu übermitteln sei. Tatsächlich enthalte aber das Gesetz nur die Formulierung, dass die Vorankündigung zu Kontrollzwecken an die BUAK zu übermitteln sei, ohne Hinweis auf irgendeine Frist. Im Sinne des im Strafrecht geltenden Analogieverbotes sei daher die von der belangten Behörde einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommene Gesetzesauslegung unzulässig. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen, dass, so wie auch vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. 51/2011, die einzelnen beauftragten Unternehmen sehr wohl die Meldungen an die BUAK vornehmen würden, sodass daher nicht davon auszugehen sei, dass die BUAK keine Kenntnis von den Arbeiten gehabt habe. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen, dass, so wie auch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2011,, die einzelnen beauftragten Unternehmen sehr wohl die Meldungen an die BUAK vornehmen würden, sodass daher nicht davon auszugehen sei, dass die BUAK keine Kenntnis von den Arbeiten gehabt habe. Es lägen daher bezüglich des Spruchpunktes
KG und der „Sige-Plan“, von deren Existenz sich der Beschwerdeführer selbst überzeugt habe, auch entsprechend den Bestimmungen des BauKG den ausführenden Unternehmen zugänglich seien bzw. im Fall der Vorankündigung auch ausgehängt sei. Der Beschwerdeführer habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass die bereits im Zuge der Vorbereitungsmaßnahmen erstellten Unterlagen, also die Vorankündigung
Paragraph 6, BauKG und der „Sige-Plan“, von deren Existenz sich der Beschwerdeführer selbst überzeugt habe, auch entsprechend den Bestimmungen des BauKG den ausführenden Unternehmen zugänglich seien bzw. im Fall der Vorankündigung auch ausgehängt sei. Wie dargestellt, sei das mit der Baustellenkoordination, und damit auch mit der technischen Abwicklung der Baustelleneinrichtung und der Koordination der Arbeiten und der Einhaltung des „Sige-Planes“ beauftragte Unternehmen nicht nur gesetzlich, sondern auch vertraglich verpflichtet worden, die entsprechenden Vorschriften auch einzuhalten. Wie aufgezeigt, sei es für ein Vorstandsmitglied der G völlig unzumutbar, jede einzelne Baustelle jeden Tag persönlich zu kontrollieren. Weiters sei, wie der Behörde und dem Arbeitsinspektorat hätte auffallen müssen, entsprechend dem „Sige-Plan“ gearbeitet worden, sodass es weder auf dieser Baustelle noch auf sonstigen Baustellen, die von der G betrieben würden, zu Arbeitsunfällen gekommen sei. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen treffe und dass keine Tatbestandsmäßigkeit vorliege. Zur Strafbemessung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass, unbeschadet des Umstandes des Nichtvorliegens einer Tatbestandsmäßigkeit, der von der Behörde bezeichnete Erschwerungsgrund nicht gegeben sei. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsinspektorat so vorgegangen sei, dass eine erhebliche Zeitdifferenz zwischen der Baustellenkontrolle und der Aufforderung
IG gewesen sei, während der auf der Baustelle im vollen Umfang gearbeitet worden sei, weshalb offensichtlich nicht einmal das Arbeitsinspektorat von einer Gefährdung von auf der Baustelle tätigen Personen ausgegangen sei, weshalb die Behauptung, es handle sich um schwerwiegende Mängel, schon auf Grund der Vorgangsweise des Arbeitsinspektorates als widerlegt anzusehen sei. Tatsächlich lägen lediglich „Formalfehler“ vor, durch die niemand auch nur abstrakt gefährdet worden sei. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsinspektorat so vorgegangen sei, dass eine erhebliche Zeitdifferenz zwischen der Baustellenkontrolle und der Aufforderung
Paragraph 9, ArbIG gewesen sei, während der auf der Baustelle im vollen Umfang gearbeitet worden sei, weshalb offensichtlich nicht einmal das Arbeitsinspektorat von einer Gefährdung von auf der Baustelle tätigen Personen ausgegangen sei, weshalb die Behauptung, es handle sich um schwerwiegende Mängel, schon auf Grund der Vorgangsweise des Arbeitsinspektorates als widerlegt anzusehen sei. Tatsächlich lägen lediglich „Formalfehler“ vor, durch die niemand auch nur abstrakt gefährdet worden sei. Die Behörde hätte weiters die lange Verfahrensdauer berücksichtigen müssen. Da zwischen der Kontrolle des Arbeitsinspektorates und der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses mehr als zweieinhalb Jahre lägen und weder auf der gegenständlichen Baustelle noch sonst auf irgendeiner von der G betriebenen Baustelle irgendwelche Probleme bezüglich Schutz der an der Baustelle tätigen Arbeitnehmer aufgetreten seien, sei das verhängte Strafausmaß weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Es sei daher auch die Strafbemessung, auch wenn man die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen ansehen würde, nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Einvernahme der Zeugen Ing. MS und Ing. JV unter Angabe von Zustelladressen sowie auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hierzu nach § 45 Abs. 1 VStG.Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Einvernahme der Zeugen Ing. MS und Ing. JV unter Angabe von Zustelladressen sowie auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hierzu nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen Ing. AK, Ing. MS und Ing. JV sowie anhand des Aktes der Behörde, Zl. KSS2-V-14 13068/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen Ing. AK, Ing. MS und Ing. JV sowie anhand des Aktes der Behörde, Zl. KSS2-V-14 13068/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, Sachverhalt auszugehen: Am 24. Juni 2014 wurde durch das Arbeitsinspektorat *** auf der Baustelle „Betreutes Wohnen“ in ***, ***, eine Kontrolle vorgenommen, welcher die der gegenständlichen jeweiligen Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalte laut (korrigiertem) Anzeigeninhalt zu Grunde liegen. Vorliegend ist eine Vorankündigung
Bauarbeitenkoordinationsgesetz betreffend die Baustelle ***, Betreutes Wohnen und Geschäftslokal, ***, ***, Wohnhausanlage *** und ein Geschäftslokal, Adressat Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk, ***, ***, unterfertigt durch ein Organ der G mit dem Ausstellungsdatum 26.09.2013. In dieser Vorankündigung wird als Bauherr die G bezeichnet, als Bauherrinvertreter
BauKG die G, Ing. AG, als Planungskoordinator die G, Ing. MS und als Baustellenkoordinator die K GmbH, Ing. JV. Als voraussichtlicher Baubeginn wurde der 30.09.2013 bezeichnet, als voraussichtliches Ende der Bauarbeiten der 30.11.2014. Die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, die Anzahl der auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbstständigen sowie die Anzahl der bereits beauftragten Firmen sowie der Subfirmen wurden wiedergegeben.Vorliegend ist eine Vorankündigung
Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz betreffend die Baustelle ***, Betreutes Wohnen und Geschäftslokal, ***, ***, Wohnhausanlage *** und ein Geschäftslokal, Adressat Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk, ***, ***, unterfertigt durch ein Organ der G mit dem Ausstellungsdatum 26.09.2013. In dieser Vorankündigung wird als Bauherr die G bezeichnet, als Bauherrinvertreter
BauKG die G, Ing. AG, als Planungskoordinator die G, Ing. MS und als Baustellenkoordinator die K GmbH, Ing. JV. Als voraussichtlicher Baubeginn wurde der 30.09.2013 bezeichnet, als voraussichtliches Ende der Bauarbeiten der 30.11.2014. Die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, die Anzahl der auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbstständigen sowie die Anzahl der bereits beauftragten Firmen sowie der Subfirmen wurden wiedergegeben. Ein Nachweis der Übermittlung dieser Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk bzw. an die BUAK durch die G wurde im Verfahren vor der Behörde bzw. im Verfahren vor dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt. Im Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2014 bei gegenständlichem Bauvorhaben wurde durch das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk festgestellt, dass die Vorankündigung
KG, welche auf Grund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, am Kontrolltag nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt worden ist. Im Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2014 bei gegenständlichem Bauvorhaben wurde durch das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk festgestellt, dass die Vorankündigung
Paragraph 6, BauKG, welche auf Grund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, am Kontrolltag nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt worden ist. Weiters wurde vom Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk am 24.06.2014 festgestellt, dass zu diesem Kontrolltermin auf der Bezug habenden Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht auflag. Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt, am 24.06.2014, entsprechend dem Bezug habenden Firmenbuchauszug betreffend die G, FN ***, Vorsitzender des Vorstandes und vertrat seit 01.01.2006 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen die Aktiengesellschaft nach außen. Der oben wiedergegebene, als feststehend anzusehende Sachverhalt ergab sich auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde, Zl. KSS2-V-14 13068/5, den darin einliegenden Unterlagen, nämlich dem Bezug habenden Firmenbuchauszug, der Unterlage „Vorankündigung“ sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den diesbezüglichen Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ergab sich, dass er ein genaues Datum der Übermittlung der Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat *** nicht bezeichnen konnte. Weiters ergab sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ein Kontrollsystem innerhalb der G nicht geschaffen wurde, wonach eine Kontrolle betreffend das Einlangen dieser Vorankündigung beim Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk geschaffen worden wäre. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass eine Übermittlung der Vorankündigung mit Normalpost und nicht nachweislich erfolgt sei. Weiters ergab sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Vorankündigung durch die G nicht an die BUAK übermittelt worden ist. Der Umstand, dass es sich um eine Baustelle mit über 500 Personentagen handelte, wurde nicht bestritten. Weiters bestätigte der Beschwerdeführer, dass die G der Bauherr an der gegenständlichen Baustelle war. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass eine elektronische Übermittlung der Vorankündigung bis zum gegenständlichen Anlassfall nicht erfolgt ist, danach aber die Vorankündigung elektronisch übermittelt worden sei. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass die Vorankündigung auf der Baustelle im Kontrollzeitpunkt nicht sichtbar ausgehändigt wurde. Aus den Ausführungen des Zeugen AK ergab sich im Zusammenhalt mit der Frage der Übermittlung der Vorankündigung, dass diese beim Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk nicht eingelangt und dass auch keine Erfassung im elektronischen System bei der BUAK erfolgt sei. Aus den Aussagen des Zeugen Ing. AK in der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass der Umstand, dass ein Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle im Zeitpunkt der Kontrolle am
KG ist Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
Paragraph 2, Absatz eins, BauKG ist Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
KG ist Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.
Paragraph 2, Absatz 2, BauKG ist Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.
KG ist Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
Paragraph 2, Absatz 6, BauKG ist Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im Paragraph 4, genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
KG ist Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
Paragraph 2, Absatz 7, BauKG ist Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im Paragraph 5, genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
KG hat der PlanungskoordinatorGemäß Paragraph 4, Absatz 2, BauKG hat der Planungskoordinator 1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
G bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren,die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
, Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren, 2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Paragraph 7, auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
zusammenzustellen,eine Unterlage für spätere Arbeiten
Paragraph 8, zusammenzustellen, 5. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage
berücksichtigt.darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage
Paragraph 8, berücksichtigt.
KG hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten dassGemäß Paragraph 5, Absatz 2, BauKG hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten dass
G anwenden;die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
, Paragraph 7 a, ASchG anwenden; 3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
Paragraph 7, anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. § 6 Abs. 1 bis 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), in der auf den Tatzeitpunkt anwendenden Fassung, lauten:Paragraph 6, Absatz eins bis 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), in der auf den Tatzeitpunkt anwendenden Fassung, lauten: „
KG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung
erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
Paragraph 7, Absatz eins, BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung
Paragraph 6, erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
KG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
Paragraph 7, Absatz 4, BauKG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
KG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 6, BauKG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
KG kann der Bauherr, wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
Paragraph 9, Absatz eins, BauKG kann der Bauherr, wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen. § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) lautet:Paragraph 7, Absatz 7, Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) lautet: Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.
KG gilt Abs. 1 nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BauKG gilt Absatz eins, nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist. Gegenständlich war davon auszugehen, dass, da entsprechend der vorhandenen, jedoch nicht nachweislich an das Arbeitsinspektorat und jedenfalls nicht an die BUAK übermittelten Vorankündigung die G selbst als Bauherrenvertreter
BauKG benannt wurde und entsprechend dem Beweisergebnis auch selbst Projektleiterin war, sodass die G selbst, somit den Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft, die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 6 und 7 BauKG traf. Gegenständlich war davon auszugehen, dass, da entsprechend der vorhandenen, jedoch nicht nachweislich an das Arbeitsinspektorat und jedenfalls nicht an die BUAK übermittelten Vorankündigung die G selbst als Bauherrenvertreter
BauKG benannt wurde und entsprechend dem Beweisergebnis auch selbst Projektleiterin war, sodass die G selbst, somit den Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft, die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 BauKG traf. Normadressat der einschlägigen Bestimmungen, die dem Beschwerdeführer als Übertretungsnormen in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis angelastet wurden, ist jeweils ausschließlich der Bauherr, gegenständlich die G, sodass von einer (möglichen) vertraglichen Überwälzung der Verantwortlichkeit und des Erfordernisses zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen an eine der bauausführende Firmen seitens des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmens nicht ausgegangen werden konnte. Das erkennende Gericht hatte daher festzustellen, dass für sämtliche dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsüberübertretungen die G als Bauherrin die Verantwortung zur Einhaltung dieser Bestimmungen traf. Da
KG die Verpflichtung des Bauherrn vorgesehen ist, die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten nicht nur an das zuständige Arbeitsinspektorat sondern auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln, gegenständlich jedenfalls festzustellen war, dass eine Übermittlung der Vorankündigung an die BUAK seitens der G nicht erfolgt ist, wie auch davon auszugehen war, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen kein Kontrollsystem geschaffen hatte, das eine nachweisliche Übermittlung der Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat gewährleistet hätte, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das ihm im Spruchpunkt 1. angelastete Delikt, dies schon allein auf Grund jedenfalls der Nichtübermittlung der Vorankündigung an die BUAK, erfüllt hat. Da
Paragraph 6, Absatz 2, BauKG die Verpflichtung des Bauherrn vorgesehen ist, die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten nicht nur an das zuständige Arbeitsinspektorat sondern auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln, gegenständlich jedenfalls festzustellen war, dass eine Übermittlung der Vorankündigung an die BUAK seitens der G nicht erfolgt ist, wie auch davon auszugehen war, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen kein Kontrollsystem geschaffen hatte, das eine nachweisliche Übermittlung der Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat gewährleistet hätte, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das ihm im Spruchpunkt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1 BauKG sieht für die in Spruchpunkte
F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.832.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.