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{'item': 'LVwG-S-832/001-2017'}

Obsah (10)§ 9§ 6§ 2§ 4§ 7§ 8§ 5§ 7a§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-832/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens G Siedlungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in ***, Unternehmensleitung in ***, ***, zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Bauherr des am 24.06.2014 in Ausführung befindlichen Bauvorhabens „Betreutes Wohnen“ in ***, ***, die Vorankündigung

§ 6Bauarbeitenkoordinationsgesetz – Bau

KG, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das Arbeitsinspektorat sowie an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt hat,Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Vorstand und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens G Siedlungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in ***, Unternehmensleitung in ***, ***, zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Bauherr des am 24.06.2014 in Ausführung befindlichen Bauvorhabens „Betreutes Wohnen“ in ***, ***, die Vorankündigung

Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das Arbeitsinspektorat sowie an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelt hat, 1. die Vorankündigung

§ 6Bauarbeitenkoordinationsgesetz – Bau

KG, welche auf Grund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, am 24.06.2014 nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt hat – wie im Rahmen einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor festgestellt wurde unddie Vorankündigung

Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, welche auf Grund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, am 24.06.2014 nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt hat – wie im Rahmen einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor festgestellt wurde und

  1. entgegen § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG nicht dafür gesorgt hat, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der Unternehmen KS GmbH und HD GmbH am 24.06.2014 Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsstutzplan haben, da dieser – wie im Rahmen einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor festgestellt wurde – auf der Baustelle nicht auflag.entgegen Paragraph 7, Absatz 7, Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG nicht dafür gesorgt hat, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der Unternehmen KS GmbH und HD GmbH am 24.06.2014 Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsstutzplan haben, da dieser – wie im Rahmen einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor festgestellt wurde – auf der Baustelle nicht auflag. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen betreffend Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses aus, dass die belangte Behörde bezüglich der Übermittlung an das Arbeitsinspektorat in ihrer „Beweiswürdigung“ davon ausgehe, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen Nachweis zu erbringen, dass die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat *** übermittelt worden wäre. Damit verkenne die Behörde grundlegend die Beweislast im Verwaltungsstrafverfahren. Auch bei Ungehorsamsdelikten habe der Verdächtige nicht seine Unschuld nachzuweisen, vielmehr habe die Behörde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln ließen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Die Darlegungen des Arbeitsinspektorates seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Zunächst sei in der Strafanzeige vom 29.07.2014 davon ausgegangen worden, dass der Arbeitsinspektor bei einer Erhebung am 24.06.2014 festgestellt habe, dass die G keine Vorankündigung

§ 6Bau

KG erstellt habe.Zunächst sei in der Strafanzeige vom 29.07.2014 davon ausgegangen worden, dass der Arbeitsinspektor bei einer Erhebung am 24.06.2014 festgestellt habe, dass die G keine Vorankündigung

Paragraph 6, BauKG erstellt habe. In der Strafanzeige vom 05.08.2014 habe der Arbeitsinspektor plötzlich ausgeführt, dass er eigentlich am 24.06.2014 etwas ganz Anderes erhoben habe, nämlich, dass die Vorankündigung nicht an das Arbeitsinspektorat und an die BUAK übermittelt worden sei. Zur Begründung habe der Arbeitsinspektor festgehalten, dass die Vorankündigung nicht in der für Vorankündigungen eingerichteten Datenbank der BUAK aufgeschienen sei. Hiezu sei festzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Übermittlung an die Baustellendatenbank der BUAK erst ab 01.01.2019 bestehe, sodass aus dem Umstand, dass die von der G in Papierform dem Arbeitsinspektorat übermittelte Vorankündigung angeblich nicht in der Datenbank der BUAK aufgeschienen sein solle, überhaupt keinen Rückschluss auf eine angebliche Nichtübermittlung der Vorankündigung zulasse, weil eben die Eintragung in die Datenbank gerade nicht Aufgabe der G gewesen sei. Wenn der Arbeitsinspektor „daher anzweifle“, dass die Vorankündigung dem Arbeitsinspektorat übermittelt worden sei, sei dies weder eine schlüssige Argumentation geschweige denn ein Beweis, dass daraus nicht hervorgehe, ob sich der Arbeitsinspektor überhaupt die Mühe gemacht habe, nachzuprüfen, ob die in Papierform und eben nicht elektronisch übermittelte Vorankündigung sich nicht doch im Posteingang des Arbeitsinspektorates befunden habe. Wie bereits in der Stellungnahme der G ausgeführt, wäre es erstaunlich, wenn alle Beteiligten die Vorankündigung erhalten hätten, nur das Arbeitsinspektorat gerade nicht. Daher sei diesbezüglich schon der objektive Tatbestand der nicht fristgerechten Erstattung einer Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat aus den Verfahrensergebnissen nicht ableitbar, ganz abgesehen davon, dass sich die Behörde mit dem (nicht vorliegenden) Verschulden des Beschwerdeführers in keiner Weise schlüssig auseinandergesetzt habe. Bezüglich der Nichtübermittlung der Vorankündigung an die BUAK sei festzuhalten, dass diese nachträglich und an sich systemwidrige (laut Einleitung der RL 92/57/EWG müssen die für Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörden verständigt werden) in das BauKG aufgenommene Verpflichtung nirgends eine Regelung dahingehend enthalte, wann diese Vorankündigung zu erstatten sein solle, geschweige denn, dass diese Verpflichtung nur dann erfüllt wäre, wenn der Bauherr die Vorankündigung erstatte. Wäre die Vorankündigung an die BUAK, ebenso wie an das Arbeitsinspektorat, zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu übermitteln, müsste das Gesetz dahingehend lauten, dass die Vorankündigung binnen gleicher Frist zu Kontrollzwecken an die BUAK zu übermitteln sei. Tatsächlich enthalte aber das Gesetz nur die Formulierung, dass die Vorankündigung zu Kontrollzwecken an die BUAK zu übermitteln sei, ohne Hinweis auf irgendeine Frist. Im Sinne des im Strafrecht geltenden Analogieverbotes sei daher die von der belangten Behörde einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommene Gesetzesauslegung unzulässig. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen, dass, so wie auch vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. 51/2011, die einzelnen beauftragten Unternehmen sehr wohl die Meldungen an die BUAK vornehmen würden, sodass daher nicht davon auszugehen sei, dass die BUAK keine Kenntnis von den Arbeiten gehabt habe. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen, dass, so wie auch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2011,, die einzelnen beauftragten Unternehmen sehr wohl die Meldungen an die BUAK vornehmen würden, sodass daher nicht davon auszugehen sei, dass die BUAK keine Kenntnis von den Arbeiten gehabt habe. Es lägen daher bezüglich des Spruchpunktes

  1. entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine objektiven Tatbestände vor, geschweige denn ein Verschulden des Beschwerdeführers. Wie noch zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. auszuführen sein werde, müsse es dem Vorstandsmitglied einer Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft, die permanent gleichzeitig rund 35 Projekte betreue, möglich sein, die Verpflichtungen bezüglich Arbeitsnehmerschutz, speziell jene des BauKG, an einen leitenden Angestellten des Unternehmens selbst und in weiterer Folge an ein erfahrenes Bauunternehmen, mit dem eine mehr als 20 jährige Zusammenarbeit bestehe, und welches von den ersten Planungen an in das Projekt eingebunden werde, auszulagern und sei es völlig unzumutbar, dass der Vorstand selbst jede Baustelle jeden Tag kontrolliere, um festzustellen, ob sämtliche Aushänge richtig und vollständig vorhanden seien. Betreffend Spruchpunkte
  4. und
  5. des Straferkenntnisses wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass sowohl die Vorankündigung als auch der „Sige-Plan“ bereits vor Ausschreibung der eigentlichen Arbeiten erstellt worden seien und sämtliche Professionisten diesen erhalten hätten, welche Interesse an der Annahme von Bauaufträgen hätten, weshalb mit den Ausschreibungsunterlagen auch bereits die bauausführenden Unternehmen und auch deren Arbeitnehmer schon vor Beginn der Arbeiten Zugang zum „Sige-Plan“ gehabt hätten. Die offensichtliche Annahme der Behörde, es gebe nur einen einzigen „Sige-Plan“ und dass dieser daher permanent auf der Baustelle aufliegen müsse, damit die an der Baustelle tätigen Unternehmen und deren Arbeitnehmer Zugang dazu hätten, sei daher schon vom Ansatz her verfehlt. Im BauKG sei überdies nirgends angeordnet, dass der „Sige-Plan“ an der Baustelle ausgehängt sein müsse, sondern nur, dass die tätigen Unternehmen und deren Arbeitnehmer Zugang dazu haben müssten. Diese Voraussetzung sei denknotwendigerweise dadurch erfüllt, dass die bauausführenden Unternehmen den „Sige-Plan“ bereits mit den Ausschreibungsunterlagen übermittelt erhalten hätten. Der Vorwurf der Behörde, dass die Arbeitnehmer keinen Zugang zum „Sige-Plan“ gehabt hätten, da dieser auf der Baustelle nicht aufgelegen sei, sei daher keine dem Gesetz entsprechende Beschreibung der als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z 1 VStG) sondern eine unzulässige, durch das Gesetz nicht gedeckte Schlussfolgerung.Der Vorwurf der Behörde, dass die Arbeitnehmer keinen Zugang zum „Sige-Plan“ gehabt hätten, da dieser auf der Baustelle nicht aufgelegen sei, sei daher keine dem Gesetz entsprechende Beschreibung der als erwiesen angenommen Tat , (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) sondern eine unzulässige, durch das Gesetz nicht gedeckte Schlussfolgerung. Der VwGH habe in diesem Zusammenhang bezüglich eines vom Baustellenkoordinator angepassten „Sige-Planes“ ausdrücklich ausgeführt, dass dieser umgehend dem beauftragten Unternehmen und Selbstständigen, einem allfälligen Projektleiter und dem Bauherrn zu übermitteln sei (VwGH 2013/02/0083). Gerade diese Übermittlung des „Sige-Planes“ an die ausführenden Unternehmen habe gegenständlich bereits vor Beginn der Arbeiten stattgefunden. Das mit der Funktion des Baustellenkoordinators betraute Unternehmen V GmbH habe auch, wie in deren Stellungnahme vom 30.07.2014 ausgeführt, die weiteren Koordinationstätigkeiten im Zuge der Baubesprechungen unmittelbar mit den tätigen Unternehmen vorgenommen.Das mit der Funktion des Baustellenkoordinators betraute Unternehmen römisch fünf GmbH habe auch, wie in deren Stellungnahme vom 30.07.2014 ausgeführt, die weiteren Koordinationstätigkeiten im Zuge der Baubesprechungen unmittelbar mit den tätigen Unternehmen vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass die bereits im Zuge der Vorbereitungsmaßnahmen erstellten Unterlagen, also die Vorankündigung

§ 6Bau

KG und der „Sige-Plan“, von deren Existenz sich der Beschwerdeführer selbst überzeugt habe, auch entsprechend den Bestimmungen des BauKG den ausführenden Unternehmen zugänglich seien bzw. im Fall der Vorankündigung auch ausgehängt sei. Der Beschwerdeführer habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass die bereits im Zuge der Vorbereitungsmaßnahmen erstellten Unterlagen, also die Vorankündigung

Paragraph 6, BauKG und der „Sige-Plan“, von deren Existenz sich der Beschwerdeführer selbst überzeugt habe, auch entsprechend den Bestimmungen des BauKG den ausführenden Unternehmen zugänglich seien bzw. im Fall der Vorankündigung auch ausgehängt sei. Wie dargestellt, sei das mit der Baustellenkoordination, und damit auch mit der technischen Abwicklung der Baustelleneinrichtung und der Koordination der Arbeiten und der Einhaltung des „Sige-Planes“ beauftragte Unternehmen nicht nur gesetzlich, sondern auch vertraglich verpflichtet worden, die entsprechenden Vorschriften auch einzuhalten. Wie aufgezeigt, sei es für ein Vorstandsmitglied der G völlig unzumutbar, jede einzelne Baustelle jeden Tag persönlich zu kontrollieren. Weiters sei, wie der Behörde und dem Arbeitsinspektorat hätte auffallen müssen, entsprechend dem „Sige-Plan“ gearbeitet worden, sodass es weder auf dieser Baustelle noch auf sonstigen Baustellen, die von der G betrieben würden, zu Arbeitsunfällen gekommen sei. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen treffe und dass keine Tatbestandsmäßigkeit vorliege. Zur Strafbemessung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass, unbeschadet des Umstandes des Nichtvorliegens einer Tatbestandsmäßigkeit, der von der Behörde bezeichnete Erschwerungsgrund nicht gegeben sei. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsinspektorat so vorgegangen sei, dass eine erhebliche Zeitdifferenz zwischen der Baustellenkontrolle und der Aufforderung

§ 9Arb

IG gewesen sei, während der auf der Baustelle im vollen Umfang gearbeitet worden sei, weshalb offensichtlich nicht einmal das Arbeitsinspektorat von einer Gefährdung von auf der Baustelle tätigen Personen ausgegangen sei, weshalb die Behauptung, es handle sich um schwerwiegende Mängel, schon auf Grund der Vorgangsweise des Arbeitsinspektorates als widerlegt anzusehen sei. Tatsächlich lägen lediglich „Formalfehler“ vor, durch die niemand auch nur abstrakt gefährdet worden sei. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsinspektorat so vorgegangen sei, dass eine erhebliche Zeitdifferenz zwischen der Baustellenkontrolle und der Aufforderung

Paragraph 9, ArbIG gewesen sei, während der auf der Baustelle im vollen Umfang gearbeitet worden sei, weshalb offensichtlich nicht einmal das Arbeitsinspektorat von einer Gefährdung von auf der Baustelle tätigen Personen ausgegangen sei, weshalb die Behauptung, es handle sich um schwerwiegende Mängel, schon auf Grund der Vorgangsweise des Arbeitsinspektorates als widerlegt anzusehen sei. Tatsächlich lägen lediglich „Formalfehler“ vor, durch die niemand auch nur abstrakt gefährdet worden sei. Die Behörde hätte weiters die lange Verfahrensdauer berücksichtigen müssen. Da zwischen der Kontrolle des Arbeitsinspektorates und der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses mehr als zweieinhalb Jahre lägen und weder auf der gegenständlichen Baustelle noch sonst auf irgendeiner von der G betriebenen Baustelle irgendwelche Probleme bezüglich Schutz der an der Baustelle tätigen Arbeitnehmer aufgetreten seien, sei das verhängte Strafausmaß weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Es sei daher auch die Strafbemessung, auch wenn man die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen ansehen würde, nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Einvernahme der Zeugen Ing. MS und Ing. JV unter Angabe von Zustelladressen sowie auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hierzu nach § 45 Abs. 1 VStG.Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Einvernahme der Zeugen Ing. MS und Ing. JV unter Angabe von Zustelladressen sowie auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hierzu nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen Ing. AK, Ing. MS und Ing. JV sowie anhand des Aktes der Behörde, Zl. KSS2-V-14 13068/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen Ing. AK, Ing. MS und Ing. JV sowie anhand des Aktes der Behörde, Zl. KSS2-V-14 13068/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, Sachverhalt auszugehen: Am 24. Juni 2014 wurde durch das Arbeitsinspektorat *** auf der Baustelle „Betreutes Wohnen“ in ***, ***, eine Kontrolle vorgenommen, welcher die der gegenständlichen jeweiligen Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalte laut (korrigiertem) Anzeigeninhalt zu Grunde liegen. Vorliegend ist eine Vorankündigung

§ 6

Bauarbeitenkoordinationsgesetz betreffend die Baustelle ***, Betreutes Wohnen und Geschäftslokal, ***, ***, Wohnhausanlage *** und ein Geschäftslokal, Adressat Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk, ***, ***, unterfertigt durch ein Organ der G mit dem Ausstellungsdatum 26.09.2013. In dieser Vorankündigung wird als Bauherr die G bezeichnet, als Bauherrinvertreter

BauKG die G, Ing. AG, als Planungskoordinator die G, Ing. MS und als Baustellenkoordinator die K GmbH, Ing. JV. Als voraussichtlicher Baubeginn wurde der 30.09.2013 bezeichnet, als voraussichtliches Ende der Bauarbeiten der 30.11.2014. Die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, die Anzahl der auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbstständigen sowie die Anzahl der bereits beauftragten Firmen sowie der Subfirmen wurden wiedergegeben.Vorliegend ist eine Vorankündigung

Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz betreffend die Baustelle ***, Betreutes Wohnen und Geschäftslokal, ***, ***, Wohnhausanlage *** und ein Geschäftslokal, Adressat Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk, ***, ***, unterfertigt durch ein Organ der G mit dem Ausstellungsdatum 26.09.2013. In dieser Vorankündigung wird als Bauherr die G bezeichnet, als Bauherrinvertreter

BauKG die G, Ing. AG, als Planungskoordinator die G, Ing. MS und als Baustellenkoordinator die K GmbH, Ing. JV. Als voraussichtlicher Baubeginn wurde der 30.09.2013 bezeichnet, als voraussichtliches Ende der Bauarbeiten der 30.11.2014. Die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, die Anzahl der auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbstständigen sowie die Anzahl der bereits beauftragten Firmen sowie der Subfirmen wurden wiedergegeben. Ein Nachweis der Übermittlung dieser Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk bzw. an die BUAK durch die G wurde im Verfahren vor der Behörde bzw. im Verfahren vor dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt. Im Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2014 bei gegenständlichem Bauvorhaben wurde durch das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk festgestellt, dass die Vorankündigung

§ 6Bau

KG, welche auf Grund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, am Kontrolltag nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt worden ist. Im Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2014 bei gegenständlichem Bauvorhaben wurde durch das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk festgestellt, dass die Vorankündigung

Paragraph 6, BauKG, welche auf Grund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Generalsanierung des Gebäudes, Aufstockung und Zubau sowie Umbau) notwendig war, am Kontrolltag nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt worden ist. Weiters wurde vom Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk am 24.06.2014 festgestellt, dass zu diesem Kontrolltermin auf der Bezug habenden Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht auflag. Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt, am 24.06.2014, entsprechend dem Bezug habenden Firmenbuchauszug betreffend die G, FN ***, Vorsitzender des Vorstandes und vertrat seit 01.01.2006 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen die Aktiengesellschaft nach außen. Der oben wiedergegebene, als feststehend anzusehende Sachverhalt ergab sich auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde, Zl. KSS2-V-14 13068/5, den darin einliegenden Unterlagen, nämlich dem Bezug habenden Firmenbuchauszug, der Unterlage „Vorankündigung“ sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den diesbezüglichen Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ergab sich, dass er ein genaues Datum der Übermittlung der Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat *** nicht bezeichnen konnte. Weiters ergab sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ein Kontrollsystem innerhalb der G nicht geschaffen wurde, wonach eine Kontrolle betreffend das Einlangen dieser Vorankündigung beim Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk geschaffen worden wäre. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass eine Übermittlung der Vorankündigung mit Normalpost und nicht nachweislich erfolgt sei. Weiters ergab sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Vorankündigung durch die G nicht an die BUAK übermittelt worden ist. Der Umstand, dass es sich um eine Baustelle mit über 500 Personentagen handelte, wurde nicht bestritten. Weiters bestätigte der Beschwerdeführer, dass die G der Bauherr an der gegenständlichen Baustelle war. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass eine elektronische Übermittlung der Vorankündigung bis zum gegenständlichen Anlassfall nicht erfolgt ist, danach aber die Vorankündigung elektronisch übermittelt worden sei. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass die Vorankündigung auf der Baustelle im Kontrollzeitpunkt nicht sichtbar ausgehändigt wurde. Aus den Ausführungen des Zeugen AK ergab sich im Zusammenhalt mit der Frage der Übermittlung der Vorankündigung, dass diese beim Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk nicht eingelangt und dass auch keine Erfassung im elektronischen System bei der BUAK erfolgt sei. Aus den Aussagen des Zeugen Ing. AK in der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass der Umstand, dass ein Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle im Zeitpunkt der Kontrolle am

  1. Juni 2014 nicht erfolgt ist, der Anlassfall für die Kontrolle selbst war. Der auf der Baustelle angetroffene Polier konnte über den Nichtaushang der Vorankündigung dem Kontrollorgan keine Auskunft geben. Nach der Aussage des Zeugen Ing. AK hat dieser die Vorankündigung auf der Baustelle nirgends gesehen und konnte sie ihm auch nicht vom Polier gezeigt werden. Der Zeuge Ing. MS hatte in Bezug auf den Nichtaushang der Vorankündigung auf der Baustelle im Kontrollzeitpunkt keine persönlichen direkten Wahrnehmungen und hatte dafür keine Erklärung. Aus der Aussage des Zeugen Ing. JV ergab sich in diesem Zusammenhang, dass er am Tag vor der gegenständlichen Kontrolle, nämlich am
  2. Juni 2014, ein Foto des Objektes machte, dies zur Feststellung des Baufortschrittes. Eine Auswertung des Lichtbildmaterials ergab nach Aussage dieses Zeugen nach dieser Kontrolle vor Ort, dass die Vorankündigung auf der Baustellentafel laut Fotografie fehlte. Der Zeuge sagte aus, dass er sich um den Baufortschritt gekümmert habe und nicht um das schwarze Brett. Dies sei der Grund, warum er im Zeitpunkt seiner Anwesenheit am
  3. Juni 2014 das Fehlen der Vorankündigung auf der Baustellentafel nicht bemängelt habe. Betreffend die Nichtzugänglichmachung des Sige-Planes an der Baustelle gab der Beschwerdeführer an, dass dieser am Tag der Kontrolle (
  4. Juni 2014) in Kurzfassung ausgehängt gewesen sei und dass die Langfassung auf der Baustelle gewesen sei, da sie ja dem Auftragnehmer, nämlich der Baufirma und damit dem Polier, gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht erklären, dass der Sige-Plan im Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat *** nicht ausgehändigt werden konnte bzw. nicht zugänglich gemacht werden konnte und gab an, dazu keine weiteren Erklärungen geben zu können. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergab sich aus der Aussage des Zeugen Ing. AK im Zusammenhang mit dem Zugänglichmachen des Sige-Planes auf der Baustelle, dass der Sige-Plan im Kontrollzeitpunkt nicht den auf der Baustelle tätigen Arbeitsnehmern zur Verfügung stand, da er nicht auf der Baustelle vorhanden war. Nach den Ausführungen des Zeugen Ing. AK hatte der vor Ort angeroffene Polier (des arbeitenden Unternehmens KS) keine Ahnung über den Sige-Plan und war nach den Feststellungen des Zeugen der Sige-Plan den Arbeitern vor Ort auf der Baustelle in keiner Weise zugänglich. Der Zeuge sagte aus, dass ein Sige-Plan während der Kontrolle nicht aufgefunden werden konnte. Im Hinblick auf die klaren und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen Ing. AK hatte das Gericht als erwiesen anzusehen, dass im angelasteten Tatzeitpunkt eine entsprechende Vollfassung des Sige-Planes den auf der Baustelle tätigen Arbeitern nicht zugänglich war und dass ein derartiger Sige-Plan auf der Baustelle nicht aufgefunden werden konnte. Der Zeuge Ing. JV gab dazu die Erklärung dahingehend ab, dass er sich das nur so erklären könne, dass der Sige-Plan im Poliercontainer gewesen sei und dass, vor Ende der Abbrucharbeiten, der Polier auf eine andere Baustelle geschickt worden sei und da eben mit dem Poliercontainer den Sige-Plan von der Baustelle mitgenommen habe. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens habe das erkennende Gericht somit davon auszugehen, dass Bauherr der Baustelle ***, betreutes Wohnen- und Geschäftslokal, ***, ***, die G war, deren nach außen vertretungsbefugtes Organ zum angelasteten Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer war. Weiters war davon auszugehen, dass die G selbst als Projektleiterin in der Vorankündigung benannt wurde. Aus dem Beweisverfahren ergab sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass die Vorankündigung für das gegenständliche Bauprojekt beim Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk nicht eingelangt ist. Weiters ergab das Beweisverfahren, dass eine nachweisliche Übermittlung dieser Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk durch die *** nicht erfolgt ist und dass jedenfalls die G eine derartige Vorankündigung an die BUAK zu keinem Zeitpunkt übermittelt hat. Als feststehend war weiters anzusehen, dass die Vorankündigung im angelasteten Tatzeitpunkt nicht auf der Baustellentafel ausgehängt war, wie auch davon auszugehen war, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan den Arbeitern auf der Baustelle im Zeitpunkt der Kontrolle nicht zugänglich war. Die G hat 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten eine Ausfertigung der Vorankündigung an die BUAK nicht übermittelt. Der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten erfolgte Ende November 2015/Anfang Dezember
  5. Die G selbst, vertreten durch das nach außen vertretungsbefugte Organ dieser AG, war für gegenständliche Baustelle Projektleiterin. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 2Abs.1 Bau

KG ist Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Paragraph 2, Absatz eins, BauKG ist Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

§ 2Abs. 2 Bau

KG ist Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.

Paragraph 2, Absatz 2, BauKG ist Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.

§ 2Abs.6 Bau

KG ist Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.

Paragraph 2, Absatz 6, BauKG ist Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im Paragraph 4, genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.

§ 2Abs. 7 Bau

KG ist Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

Paragraph 2, Absatz 7, BauKG ist Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der im Paragraph 5, genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

§ 4Abs. 2 Bau

KG hat der PlanungskoordinatorGemäß Paragraph 4, Absatz 2, BauKG hat der Planungskoordinator 1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7ASch

G bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren,die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

, Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren, 2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 7

auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Paragraph 7, auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,

  1. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
  2. eine Unterlage für spätere Arbeiten

§ 8

zusammenzustellen,eine Unterlage für spätere Arbeiten

Paragraph 8, zusammenzustellen, 5. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage

§ 8

berücksichtigt.darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage

Paragraph 8, berücksichtigt.

§ 5Abs. 2 Bau

KG hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten dassGemäß Paragraph 5, Absatz 2, BauKG hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten dass

  1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden
  2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7aASch

G anwenden;die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

, Paragraph 7 a, ASchG anwenden; 3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7

anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 7, anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. § 6 Abs. 1 bis 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), in der auf den Tatzeitpunkt anwendenden Fassung, lauten:Paragraph 6, Absatz eins bis 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), in der auf den Tatzeitpunkt anwendenden Fassung, lauten: „

(1)Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
  1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
  2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
(2)Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.
(3)Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.“

§ 7Abs. 1 Bau

KG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung

§ 6

erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

Paragraph 7, Absatz eins, BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung

Paragraph 6, erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

§ 7Abs. 4 Bau

KG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

Paragraph 7, Absatz 4, BauKG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

§ 7Abs. 6 Bau

KG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 6, BauKG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

§ 9Abs. 1 Bau

KG kann der Bauherr, wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

Paragraph 9, Absatz eins, BauKG kann der Bauherr, wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen. § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) lautet:Paragraph 7, Absatz 7, Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) lautet: Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

§ 9Abs. 2 Bau

KG gilt Abs. 1 nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BauKG gilt Absatz eins, nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist. Gegenständlich war davon auszugehen, dass, da entsprechend der vorhandenen, jedoch nicht nachweislich an das Arbeitsinspektorat und jedenfalls nicht an die BUAK übermittelten Vorankündigung die G selbst als Bauherrenvertreter

BauKG benannt wurde und entsprechend dem Beweisergebnis auch selbst Projektleiterin war, sodass die G selbst, somit den Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft, die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 6 und 7 BauKG traf. Gegenständlich war davon auszugehen, dass, da entsprechend der vorhandenen, jedoch nicht nachweislich an das Arbeitsinspektorat und jedenfalls nicht an die BUAK übermittelten Vorankündigung die G selbst als Bauherrenvertreter

BauKG benannt wurde und entsprechend dem Beweisergebnis auch selbst Projektleiterin war, sodass die G selbst, somit den Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft, die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 BauKG traf. Normadressat der einschlägigen Bestimmungen, die dem Beschwerdeführer als Übertretungsnormen in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis angelastet wurden, ist jeweils ausschließlich der Bauherr, gegenständlich die G, sodass von einer (möglichen) vertraglichen Überwälzung der Verantwortlichkeit und des Erfordernisses zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen an eine der bauausführende Firmen seitens des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmens nicht ausgegangen werden konnte. Das erkennende Gericht hatte daher festzustellen, dass für sämtliche dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsüberübertretungen die G als Bauherrin die Verantwortung zur Einhaltung dieser Bestimmungen traf. Da

§ 6Abs. 2 Bau

KG die Verpflichtung des Bauherrn vorgesehen ist, die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten nicht nur an das zuständige Arbeitsinspektorat sondern auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln, gegenständlich jedenfalls festzustellen war, dass eine Übermittlung der Vorankündigung an die BUAK seitens der G nicht erfolgt ist, wie auch davon auszugehen war, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen kein Kontrollsystem geschaffen hatte, das eine nachweisliche Übermittlung der Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat gewährleistet hätte, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das ihm im Spruchpunkt 1. angelastete Delikt, dies schon allein auf Grund jedenfalls der Nichtübermittlung der Vorankündigung an die BUAK, erfüllt hat. Da

Paragraph 6, Absatz 2, BauKG die Verpflichtung des Bauherrn vorgesehen ist, die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten nicht nur an das zuständige Arbeitsinspektorat sondern auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln, gegenständlich jedenfalls festzustellen war, dass eine Übermittlung der Vorankündigung an die BUAK seitens der G nicht erfolgt ist, wie auch davon auszugehen war, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen kein Kontrollsystem geschaffen hatte, das eine nachweisliche Übermittlung der Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat gewährleistet hätte, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das ihm im Spruchpunkt

  1. angelastete Delikt, dies schon allein auf Grund jedenfalls der Nichtübermittlung der Vorankündigung an die BUAK, erfüllt hat. Betreffend die Tatanlastung zu Spruchpunkt
  2. ergab das Beweisverfahren unter gleichzeitiger Zugrundelegung der zitierten gesetzlichen Normierungen, dass Normadressat ebenfalls der Bauherr, gegenständliche die G, war. Da im Kontrollzeitpunkt ein Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle nicht erfolgt ist, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der G die ihm in Spruchpunkt
  3. angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Wenn auch der Beschwerdeführer betreffend die Tatanlastung zu Spruchpunkt
  4. einwendete, das der Sige-Plan den bauausführenden Firmen im Vorhinein mit den Ausschreibungsunterlagen übermittelt worden sei, ist unter Bezugnahme auf die oben bezeichneten Bestimmungen, insbesondere jene nach § 7 Abs. 6 BauKG festzustellen, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Ausführungsphase zu berücksichtigen ist.Wenn auch der Beschwerdeführer betreffend die Tatanlastung zu Spruchpunkt
  5. einwendete, das der Sige-Plan den bauausführenden Firmen im Vorhinein mit den Ausschreibungsunterlagen übermittelt worden sei, ist unter Bezugnahme auf die oben bezeichneten Bestimmungen, insbesondere jene nach Paragraph 7, Absatz 6, BauKG festzustellen, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Ausführungsphase zu berücksichtigen ist. Eine bloße Übermittlung des Sige-Planes an die bauausführenden Firmen erfüllt nicht das Erfordernis, dass der Sige-Plan in der Ausführungsphase, welche unabdingbar mit der Aufnahme des bauausführenden Baustellenbetriebes einhergeht, allen Arbeitnehmern eines Arbeitgebers (an der Baustelle) bzw. den auf der Baustelle tätigen Selbständigen zugänglich zu machen ist. Das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen hat nicht ein ausreichendes Kontrollsystem geschaffen, das gewährleistet hätte, dass der Sige-Plan im Zeitraum des Baustellenbetriebes vor Ort durchgehend allen an der Baustelle tätigen Arbeitnehmern sowie den an der Baustelle tätigen Selbständigen zugänglich ist. Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch das ihm in Spruchpunkt
  6. angelastete Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan war durch die G jedoch zumindest vor Aufnahme der Bauarbeiten an der gegenständlichen Baustelle den bauausführenden Firmen übermittelt worden. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1 BauKG sieht für die in Spruchpunkte

  1. bis
  2. angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils die Verhängung einer Geldstrafe von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von € 290,00 bis € 14.530,00, vor.Paragraph 10, Absatz eins, BauKG sieht für die in Spruchpunkte
  3. bis
  4. angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils die Verhängung einer Geldstrafe von € 145,00 bis , € 7.260,00, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von € 290,00 bis € 14.530,00, vor. Von folgenden aktuellen Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ist auszugehen: Der Beschwerdeführer verfügt über monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von ca. € 5.000,00, hat eine Sorgepflicht für eine nicht berufstätige Ehegattin, ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses und Hälfteeigentümer eines Grundstückes. Dem Beschwerdeführer ist zu sämtlichen Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer Aktiengesellschaft sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Baukoordinationsgesetzes und die Schaffung eines entsprechenden Kontrollsystems zur Einhaltung der formalrechtlichen Vorgaben zuzumuten. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu Grunde zulegen. Weiters war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wie auch durch das erkennende Gericht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer sowie das von ihm vertretene Unternehmen grundsätzlich bemüht waren bzw. sind, dies nach dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ, die einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen (jedenfalls in Hinkunft) vollständig einzuhalten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Ing. JV und Ing. MS ergab sich darüber hinaus, dass die Verantwortlichen der G nunmehr auch hinsichtlich des Erfordernisses der Einhaltung der vom Beschwerdeführer als solche bezeichneten „Formalerfordernisse“ reizkonditioniert sind, weshalb das erkennende Gericht davon ausging, dass mit den nunmehr zu Spruchpunkte
  5. bis
  6. neu festgesetzten Geldstrafen und der aliquot herabgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen zu finden ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die neu festgesetzten Geldstrafen geeignet sind, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können Eine Herabsetzung der zu Spruchpunkte
  7. und
  8. angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen hatte im Hinblick darauf, dass diese von der Behörde ohnedies im untersten Bereich festgesetzt worden waren, nicht zu erfolgen. Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt
  9. wurde aliquot zum herabgesetzten Strafbetrag neu festgesetzt.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.832.001.2017

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