RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1293/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde *** gegen den Bescheid des Obmannes der Neuen Mittelschulgemeinde *** vom
- November 2016, betreffend Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen an die Stadtgemeinde ***, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) Folge gegeben und es wird sohin der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der betreffend die Schülerin LK vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag zu entfallen hat und somit nur ein Beitrag in Höhe von 1.708,-- Euro betreffend eine weitere Schülerin bestehen bleibt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und es wird sohin der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der betreffend die Schülerin LK vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag zu entfallen hat und somit nur ein Beitrag in Höhe von 1.708,-- Euro betreffend eine weitere Schülerin bestehen bleibt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Obmannes der Neuen Mittelschulgemeinde *** vom
- November 2016 wurden die Schulerhaltungsbeiträge für die Stadtgemeinde *** mit insgesamt 3.416,-- Euro für zwei in der dortigen Gemeinde wohnhafte Schülerinnen festgesetzt. Dabei wurde der erstellte Voranschlag für das Verrechnungsjahr 2017 zu einem integrierenden Bescheidbestandteil erklärt und es wurde auf die „Kopfquote“ und auf eine beiliegende Schülerliste (zwei Schülerinnen: LK und LW) verwiesen. 1.
- Die Stadtgemeinde *** erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei Folgendes ausgeführt wurde: Begehrt werde die Abänderung des Bescheides betreffend die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages der Neuen Mittelschulgemeinde ***. Dies mit der Begründung, dass seitens der Stadtgemeinde *** für die Schülerin LK keine Erklärung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen abgegeben worden sei. 1.
- Die Beschwerde wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte dabei in ihrem Vorlageschreiben wörtlich aus: „Die Schülerin LK besucht seit dem Schuljahr 2014/2015 die SNMS der Neuen Mittelschule ***. Zum Zeitpunkt des Schuleintrittes befand sich der Hauptwohnsitz in ***, ***.„Die Schülerin LK besucht seit dem Schuljahr 2014 aus 2015, die SNMS der Neuen Mittelschule ***. Zum Zeitpunkt des Schuleintrittes befand sich der Hauptwohnsitz in ***, ***. Mit 15.12.2015 wurde der Wohnsitz nach ***, *** verlegt. Eine Verpflichtungserklärung zum Zeitpunkt des Schuleintrittes war daher nicht erforderlich.“
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Schülerin LK, geboren am ***, besucht seit dem Schuljahr 2014/2015 die Neue NÖ Mittelschule in ***. Der Hauptwohnsitz der Schülerin befand sich bei Schuleintritt am
- September 2014 in ***. Mit
- Dezember 2015 wurde dieser Wohnsitz nach *** verlegt. Die Stadtgemeinde *** hat keine Verpflichtungserklärung für die Schülerin abgegeben. Die Schülerin LK, geboren am ***, besucht seit dem Schuljahr 2014 aus 2015, die Neue NÖ Mittelschule in ***. Der Hauptwohnsitz der Schülerin befand sich bei Schuleintritt am
- September 2014 in ***. Mit
- Dezember 2015 wurde dieser Wohnsitz nach *** verlegt. Die Stadtgemeinde *** hat keine Verpflichtungserklärung für die Schülerin abgegeben. 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die unstrittige Aktenlage, insbesondere auf die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben. Dass die Stadtgemeinde *** keine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wurde in der Beschwerde ausdrücklich angegeben und es wurde dem seitens der belangten Behörde nicht widersprochen.
- Maßgebliche Rechtslage: 3.
- Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten wörtlich:3.
- Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten wörtlich: „§ 5 Erhaltung
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. […] […] § 8Paragraph 8 Schulsprengel
(1)Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Der Schulsprengel besteht aus
- einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus
- einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder
- Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören. […]
(8)Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Als sprengelangehörig gelten Schüler
- a)die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
- b)mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
- c)der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
- d)von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
- e)einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört. […] […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4)Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden - Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und - Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.
(5)Liegt ein gemeinsamer Schulaufwand mehrerer gesetzlicher Schulerhalter vor und können sich diese bis zur Erstellung des Voranschlages über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so ist das Aufteilungsverhältnis auf Antrag einer beteiligten Gemeinde von der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid festzusetzen. § 47Paragraph 47 Übereinkommen
(1)Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2)Übereinkommen gemäß Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Übereinkommen gemäß Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
- Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
- November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen. […] § 50Paragraph 50 Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
(1)Für Schüler, die gemäß § 8 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Für Schüler, die gemäß Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. § 51Paragraph 51 Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler
(1)Werden durch Anordnung des Landesschulrates Schüler einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. § 52Paragraph 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. § 53Paragraph 53 Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler
(1)Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2)Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(2)Ist eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ 3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10-24, legt den Schulsprengel für die Neue NÖ Mittelschule in *** wie folgt fest: „Artikel I„Artikel römisch eins In nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der folgenden Kennzeichnung eine Schulgemeinde gebildet wird: Standort (x Schulgemeinde) Pflichtsprengel (* Berechtigungssprengel) […] Verwaltungsbezirk Krems […] x *** Gemeinde ***; Gemeinde ***; Gemeinde ***“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag: Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Schülerin LK richtet. Die Vorschreibung betreffend eine weitere Schülerin ist daher nicht Gegenstand der Anfechtung und nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Schülerin LK richtet. Die Vorschreibung betreffend eine weitere Schülerin ist daher nicht Gegenstand der Anfechtung und nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Zur Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Schülerin LK ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diese Schülerin seit dem Schuljahr 2014/2015 die Neue NÖ Mittelschule in *** besucht, wobei sich ihr Hauptwohnsitz bei Schuleintritt am
- September 2014 in *** befand. Mit
- Dezember 2015 wurde dieser Wohnsitz nach *** verlegt. Zur Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Schülerin LK ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diese Schülerin seit dem Schuljahr 2014 aus 2015, die Neue NÖ Mittelschule in *** besucht, wobei sich ihr Hauptwohnsitz bei Schuleintritt am
- September 2014 in *** befand. Mit
- Dezember 2015 wurde dieser Wohnsitz nach *** verlegt. Die belangte Behörde bringt diesen Sachverhalt in ihrem Vorlageschreiben selbst vor, gibt dazu aber an, dass eine Verpflichtungserklärung daher nicht erforderlich sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage (§§ 46 bis 53 und 65), dass mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde gehören oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt sind. Aus dem Verweis auf die §§ 46 bis 53 (und 65) leg.cit. ergibt sich, dass die dort näher geregelten Verpflichtungen zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen als Ausdruck einer abschließenden Regelung zu verstehen sind. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage kommt daher nur dann in Frage, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Fälle vorliegt (vgl. VwSlg. 16.916 A/2006).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage (Paragraphen 46 bis 53 und 65), dass mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde gehören oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt sind. Aus dem Verweis auf die Paragraphen 46 bis 53 (und 65) leg.cit. ergibt sich, dass die dort näher geregelten Verpflichtungen zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen als Ausdruck einer abschließenden Regelung zu verstehen sind. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage kommt daher nur dann in Frage, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Fälle vorliegt vergleiche , VwSlg. 16.916 A/2006). Ein Fall wie der vorliegende – Verlegung des Wohnsitzes nach Aufnahme in die Schule – ist kein solcher ausdrücklich im Gesetz aufgezählter Fall, zumal unstrittig auch keine Verpflichtungserklärung von der Stadtgemeinde *** abgegeben wurde. Im vorliegenden Fall bestehen auch keinerlei Anhaltpunkte für eine Sprengelangehörigkeit aus einem der im § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe, für eine sonstige Sprengelangehörigkeit im Sinne des § 53 leg.cit. oder für eine Zuweisung im Sinne des § 51 leg.cit.. Zu § 52 Abs. 1 leg.cit. ist festzuhalten, dass diese Bestimmung dem gesetzlichen Schulerhalter zwar die Verweigerung der Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen ermöglicht, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt; die Bestimmung ist aber nicht anwendbar, wenn ein Schüler erst nach seiner Aufnahme (infolge Hauptwohnsitzwechsels) zu einem sprengelfremden Schüler wird. Im vorliegenden Fall bestehen auch keinerlei Anhaltpunkte für eine Sprengelangehörigkeit aus einem der im Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe, für eine sonstige Sprengelangehörigkeit im Sinne des Paragraph 53, leg.cit. oder für eine Zuweisung im Sinne des Paragraph 51, leg.cit.. Zu Paragraph 52, Absatz eins, leg.cit. ist festzuhalten, dass diese Bestimmung dem gesetzlichen Schulerhalter zwar die Verweigerung der Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen ermöglicht, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt; die Bestimmung ist aber nicht anwendbar, wenn ein Schüler erst nach seiner Aufnahme (infolge Hauptwohnsitzwechsels) zu einem sprengelfremden Schüler wird. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Schülerin LK an die Stadtgemeinde *** ist somit rechtswidrig (vgl. wiederum VwSlg. 16.916 A/2006). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist sohin der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der betreffend die Schülerin LK vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag zu entfallen hat und somit nur ein Beitrag in Höhe von 1.708,-- Euro betreffend die weitere Schülerin bestehen bleibt. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Schülerin LK an die Stadtgemeinde *** ist somit rechtswidrig vergleiche , wiederum VwSlg. 16.916 A/2006). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist sohin der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der betreffend die Schülerin LK vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag zu entfallen hat und somit nur ein Beitrag in Höhe von 1.708,-- Euro betreffend die weitere Schülerin bestehen bleibt. Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist schließlich auf § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Aufnahme als ordentlicher Schüler ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches gilt.Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist schließlich auf Paragraph 3, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Aufnahme als ordentlicher Schüler ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches gilt. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung nicht beantragt und es ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung nicht beantragt und es ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, , Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1293.001.2016