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{'item': 'LVwG-AV-1132/001-2016'}

Obsah (21)§ 46§ 53b§ 25a§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 13§§ 44§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 11§ 293§ 7§ 21aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1132/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 46Abs. 1 Z 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführerinnen wird jeweils ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerinnen haben

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) den Betrag von jeweils 71,25 Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerinnen haben

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) den Betrag von jeweils 71,25 Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, beantragte am
  3. August 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Ebenso wurden an diesem Tag für die zum damaligen Zeitpunkt jeweils noch unmündigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt. Ebenso wurden an diesem Tag für die zum damaligen Zeitpunkt jeweils noch unmündigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen Erstaufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt. 1.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. Oktober 2016, Zl. IVW1F-16950, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG; § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). 1.
  6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  7. Oktober 2016, Zl. IVW1F-16950, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass

dem vorgelegten Mietvertrag das Mietverhältnis lediglich bis 31. Juli 2017, somit unter dem Prognosezeitraum von zwölf Monaten, abgeschlossen worden sei. Des Weiteren würde das Einkommen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen unter den gesetzlich geforderten Unterhaltsmitteln liegen. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass

dem vorgelegten Mietvertrag das Mietverhältnis lediglich bis

  1. Juli 2017, somit unter dem Prognosezeitraum von zwölf Monaten, abgeschlossen worden sei. Des Weiteren würde das Einkommen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen unter den gesetzlich geforderten Unterhaltsmitteln liegen. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
  2. Mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. IVW1F-16951, IVW1F-16952, IVW1F-16953 wurden auch die Anträge der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen abgewiesen (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG). 1.
  3. Mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. IVW1F-16951, IVW1F-16952, , IVW1F-16953 wurden auch die Anträge der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen abgewiesen (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG). Begründend wurde dazu jeweils ausgeführt, dass sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter richten würden. Da diese nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich. 1.
  4. Die Beschwerdeführerinnen erhoben dagegen fristgerecht durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde: Die Erstbeschwerdeführerin führte dabei im Wesentlichen aus, dass bei der behördlichen Berechnung der Unterhaltsmittel fälschlicherweise die Heizkosten miteinbezogen worden seien. Auch sei von vier Kindern ausgegangen worden, obwohl sie derzeit nur drei hätten. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen würde der gesetzlich geforderte Richtsatz erreicht, weshalb mit keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu rechnen sei. Davon abgesehen würde nach Erteilung der Aufenthaltstitel Familienbeihilfe gewährt und es müssten die Aufenthaltstitel auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gewährt werden. Die Republik Österreich sei auf den Zuzug von arbeitswilligen Fremden angewiesen. In den Beschwerden der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde im Wesentlichen auf die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und auf humanitäre Gründe verwiesen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Existenz in Österreich gesichert sei.
  5. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  6. Die Verwaltungsakten wurden – ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  7. Mit Schreiben vom
  8. Jänner 2017 legten die Beschwerdeführerinnen Gehaltsabrechnungen hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters vor. 2.
  9. Mit Schreiben vom
  10. März 2017 legten die Beschwerdeführerinnen eine Kopie der aktuellen Aufenthaltskarte des Ehemannes bzw. Vaters vor. 2.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Mai 2017 legten die Beschwerdeführerinnen weitere Gehaltsabrechnungen hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters vor. 2.
  13. Am
  14. Juni 2017 wurde in den Rechtssachen der Beschwerdeführerinnen eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen als Parteien die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Rechtsvertretung, seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter an der Verhandlung teil. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen wurde als Zeuge zur Sache befragt, wobei für seine Einvernahme und ebenso für die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin ein Dolmetscher für die albanische Sprache beigezogen wurde (die Beiziehung wurde vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen vorab beantragt). Vorgelegt wurden in der Verhandlung mehrere Unterlagen (Mietvertrag, Kopie einer ÖSD-Karte, Reisepasskopie, Versicherungsdatenauszug, E-Card-Kopien, Meldebestätigungen). Seitens des Verhandlungsleiters wurden die vorliegenden Akten (inkl. hg. durchgeführter Abfragen) in das Beweisverfahren einbezogen. Seitens der Beschwerdeführerinnen wurde dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass die behördlichen Abweisungsgründe ausgeräumt seien. Auch wurde auf das Privat- und Familienleben verwiesen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen gab im Wesentlichen an, dass er einen neuen Mietvertrag für die von ihnen bewohnte Wohnung abgeschlossen habe und dass die Familie von seinem inzwischen höheren Einkommen ohne Probleme leben könne. Er habe auch ein Sparbuch. 2.
  15. Die Dolmetschergebühr wurde mit hg. Beschluss vom
  16. Juni 2017 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
  17. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  18. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Erstbeschwerdeführerin beantragte am
  19. August 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung. Ebenso wurden an diesem Tag für die am ***, *** bzw. *** geborenen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt. Die Beschwerdeführerinnen sind alle Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Als Zusammenführender wurde der in Österreich niedergelassene Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, Herr VA, geboren am ***, angegeben. Der Ehemann bzw. Vater ist ebenso Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Er verfügt über den bis
  20. Februar 2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Fachkraft in Mangelberufen). Die Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann erfolgte am
  21. August 2000 in Mazedonien. Es handelt sich um eine rechtmäßige Eheschließung. Am *** wurde der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein weiteres Kind (EnA) geboren. Auch für dieses Kind ist die Familienzusammenführung in Österreich beabsichtigt. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerinnen ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen keine Verurteilung auf. Ebenso ist die vorgelegte mazedonische Strafbescheinigung negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen in Österreich in der Wohnung des Ehemannes bzw. Vaters an der Adresse „***, ***“, Unterkunft zu nehmen bzw. haben die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der erlaubten visumfreien Zeiträume bereits in dieser Wohnung gelebt. Die Wohnung wird nur von der Familie bewohnt. Die Wohnungsgröße beträgt 91,95 m2 und es besteht die Wohnung aus einem Vorraum (10,08 m2), einem Wohnzimmer (24,91 m2), zwei Schlafzimmern (13,50 m2 und 14,40 m2), einem Abstellraum (4,80 m2), einer Küche (9,60 m2), einem Bad (4,08 m2), einem WC (2,10 m2) und einer Loggia (8,48 m2). Zusätzlich ist ein Kellerabteil vorhanden. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nutzen dabei gemeinsam das größere Schlafzimmer, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann das kleinere mit dem Baby. Der Ehemann bzw. Vater bewohnt diese Wohnung auf Basis eines Mietvertrages seit Juni 2016.

dem zuletzt abgeschlossenen Mietvertrag vom

  1. Mai 2017 endet das Mietverhältnis am
  2. Juli
  3. Der Mietzins beträgt aktuell 710,-- Euro monatlich und beinhaltet Heizkosten in Höhe von 97,31 Euro. Die Stromkosten betragen alle drei Monate ca. 110,-- Euro bzw. wenn die Beschwerdeführerinnen in Österreich sind ca. 160,-- Euro.

dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 12. September 2016 liegt bezüglich dieser Wohnung Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG vor.

dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom

  1. September 2016 liegt bezüglich dieser Wohnung Ortsüblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG vor. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen ist seit
  2. März 2016 bei der ST BaugmbH beschäftigt. Für seine Tätigkeit erhält der Ehemann bzw. Vater aktuell den monatlichen Nettobetrag von 2.050,-- Euro monatlich (12-mal jährlich plus Sonderzahlungen), wobei das Gehalt nunmehr höher ist als noch zu Beginn der Arbeitstätigkeit bzw. im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde.

dem BMF-Brutto-Netto-Rechner ergibt sich bei Einbeziehung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.451,23 Euro. Es handelt sich beim Arbeitsverhältnis um ein unbefristetes, das in gleicher Weise auch im Winter besteht. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen verfügt über Ersparnisse in Höhe von rund 1.200,-- Euro. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen weist abgesehen von den genannten Kosten für die Wohnung keine regelmäßigen Belastungen auf, insbesondere bestehen keine Schulden. Ebensowenig bestehen für die Beschwerdeführerinnen regelmäßige Belastungen. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerinnen gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („bestanden“) und dazu im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein ÖSD-Zertifikat A1 vom

  1. September 2016 im Original vorgelegt. Quotenplätze für die Beschwerdeführerinnen liegen vor. Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
  2. August 2018 auf, der Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin bis
  3. August 2018, jener der Drittbeschwerdeführerin bis
  4. Juli 2020 und jener der Viertbeschwerdeführerin bis
  5. Juli
  6. 3.
  7. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass sowohl die einvernommene Erstbeschwerdeführerin als auch der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen einen glaubwürdigen und keineswegs unseriösen Eindruck hinterlassen haben, wobei anzumerken ist, dass der Ehemann bzw. Vater – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – als Zeuge einvernommen wurde. Auch sind in den Ausführungen keine maßgeblichen Widersprüche aufgetreten und es sind die getätigten Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den durchgeführten Abfragen in Einklang zu bringen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Behörde hat demgemäß von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Behörde hat demgemäß von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie des Ehemannes bzw. Vaters ergeben sich aus den von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepässe und Geburtsurkunden). Hinsichtlich der Antragstellungen ist auf die in den Verwaltungsakten befindlichen Anträge zu verweisen. Dass der Ehemann bzw. Vater über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Fachkraft in Mangelberufen) verfügt, ergibt sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kopie der Aufenthaltskarte sowie aus aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der vorliegenden Heiratsurkunde. Angesichts dieser unbedenklichen Urkunde und angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringens bestehen keine Zweifel daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.).Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der vorliegenden Heiratsurkunde. Angesichts dieser unbedenklichen Urkunde und angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringens bestehen keine Zweifel daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Dass der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein weiteres Kind geboren wurde und dass auch für dieses Kind die Familienzusammenführung in Österreich beabsichtigt ist, ergibt sich auf Grund der hg. durchgeführten Verhandlung (Verhandlungsschrift S 1 und 12). Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerinnen nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint

aktuell durchgeführter Abfragen keine Verurteilung auf. Ebenso ist die vorgelegte mazedonische Strafregisterbescheinigung negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen zur Unterkunft (Wohnung) in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen in der Verhandlung, auf dem dabei vorgelegten unbedenklichen Mietvertrag vom

  1. Mai 2017, sowie auf dem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Wohnungsplan. Hervorzuheben ist dabei, dass der – sowohl vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen als auch von den Vermietern unterzeichnete – Mietvertrag eine Beschreibung des Mietgegenstandes enthält, die dem vorgelegten Wohnungsplan (der die genauen Quadratmeterangaben der Zimmer enthält) entspricht. Die Befristung bis
  2. Juli 2020 ist im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, ebenso der Mietzins in Höhe von 710,--- Euro sowie der darin enthaltene Betrag von 97,31 Euro als „Betriebskosten Heizung“. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen hat diesbezüglich wörtlich ausgeführt (Verhandlungsschrift S 8): „Ich habe einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Im Mietvertrag sind die Heizkosten jetzt geringer, dies deshalb weil ich letztes Jahr zu viel bezahlt habe und deshalb Geld zurückbekommen habe. Mit den nunmehrigen Zahlen gehe ich davon aus, dass ich weder etwas zurück bekomme noch etwas nachzahlen werde müssen. Damit ist alles für die Wohnung gedeckt außer dem Strom.“ Die Stromkosten bezifferte der Ehemann bzw. Vater mit 110,-- Euro in drei Monaten bzw. mit maximal 50,-- Euro mehr, wenn seine Familie da sei (Verhandlungsschrift S 8). Nach erneuter Erinnerung an die Wahrheitspflicht gab er weiters an, sich sicher zu sein, dass damit alles für die Wohnung abgedeckt sei (Verhandlungsschrift S 8). Der Ehemann bzw. Vater hat in der Verhandlung auch dargelegt, wie die Schlafzimmer genützt werden und dass dort nur die Familie wohne (Verhandlungsschrift S 8). Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Befragung im Übrigen diesbezüglich übereinstimmende Angaben getätigt (Verhandlungsschrift S 5). Zum Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
  3. September 2016 ist auf eben dieses aktenkundige Schreiben zu verweisen. Die Stadtgemeinde hat darin ausdrücklich festgehalten, dass „Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (idgF)“ vorliege. Zum Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
  4. September 2016 ist auf eben dieses aktenkundige Schreiben zu verweisen. Die Stadtgemeinde hat darin ausdrücklich festgehalten, dass „Ortsüblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (idgF)“ vorliege. Zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass sich aus den zuletzt vorgelegten aktuellen Gehaltsabrechnungen von März 2017 bis Mai 2017 ein monatlicher Nettobetrag von 2.050,-- Euro ergibt. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Gehaltsabrechnungen sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen hat in der Verhandlungspflicht unter Wahrheitspflicht glaubhaft angegeben (Verhandlungsschrift S 9): „Mit dem Einkommen, das ich erhalte, können wir ohne Probleme in Österreich leben. Ich verdiene 2.050 Euro netto. Das ist ein fixes Einkommen und nicht von Überstunden abhängig. Ich erhalte das 13-mal im Jahr und zusätzlich das Urlaubsgeld.“ Im letzten Jahr habe er noch weniger verdient, weil er noch am Anfang gewesen sei. Je länger man dort arbeite, je mehr verdiene man. Er habe zwei oder drei Gehaltssprünge gehabt und er gehe überall hin wo die schwerste Arbeit sei, er sage selbst zur schwersten Arbeit niemals nein. Das Arbeitsverhältnis sei unbefristet und sie würden das ganze Jahr durchgehend arbeiten, auch im Winter (Verhandlungsschrift S 9). Auf die Frage, ob das Gehalt von 2.050,-- Euro netto auch in den nächsten Jahren zu erwarten sei, gab er an (Verhandlungsschrift S 9): „Weniger wird es sicher nicht. Es könnte auch mehr werden. Es gibt einen neuen Auftrag in der Slowakei, da würde es dann auch Diäten geben.“ Zu verweisen ist auf den BMF-Brutto-Netto-Rechner, wonach sich bei Einbeziehung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.451,23 Euro ergibt. Ferner darauf, dass sich auch aus den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen keine Lücken im Arbeitsverhältnis (etwa für eine Freistellung in den Wintermonaten) ergeben. Zu den Ersparnissen des Ehemannes bzw. Vaters ist ebenfalls auf dessen wiederholte Angaben zu verweisen (Verhandlungsschrift S 8 und 9). Dass abgesehen von den Wohnungskosten keine regelmäßigen Belastungen bestehen, haben sowohl der Ehemann bzw. Vater als auch die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft und übereinstimmend angegeben (Verhandlungsschrift S 5 und 8). Dies deckt sich auch mit dem im Verfahren vorgelegten KSV1870-Auszug, in dem keine Eintragungen aufscheinen. Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen ÖSD-Zertifikat. Auch ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsschrift S 4). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen , ÖSD-Zertifikat. Auch ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsschrift S 4). Dass Quotenplätze für die Beschwerdeführerinnen vorliegen, ist nicht strittig (s. zudem auch etwa die in den Verwaltungsakten befindlichen FKB2-Auszüge vom Tag der Antragstellung: „Status: In Bearbeitung“). Die Gültigkeit der Reisepässe ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Reisepasskopien.
  5. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  6. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
  7. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
  5. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. Quotenpflichtige Niederlassung § 12.

(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

§ 13:Paragraph 12,

(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

Paragraph 13 : 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und […] […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: […] 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts; […] […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]

(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, […]
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. […] […] Verfahren bei Inlandsbehörden § 23. […]Paragraph 23, […]

(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. […] Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] […] 3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
  1. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
  2. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
  3. […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“

(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,

  1. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
  2. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
  3. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  4. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, , für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
  9. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
  10. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
  11. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), sowie andererseits auf eine negative Prognose betreffend die Möglichkeit der finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), sowie andererseits auf eine negative Prognose betreffend die Möglichkeit der finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG).
  12. a)Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen:

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um eine Prognoseentscheidung, bei der zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um eine Prognoseentscheidung, bei der zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Die belangte Behörde hat keine solche Prognoseentscheidung durchgeführt, sondern sich lediglich darauf gestützt, dass das Mietverhältnis „unter dem Prognosezeitraum von 12 Monaten“ abgeschlossen worden sei. Dies greift nach der soeben zitierten Rechtsprechung zu kurz. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen inzwischen auch einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, wobei das Mietverhältnis nunmehr am

  1. Juli 2020 endet. Die Prognoseentscheidung fällt daher eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen aus, zumal nicht zweifelhaft ist, dass der vorgelegte Mietvertrag einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vermittelt (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Die belangte Behörde hat keine solche Prognoseentscheidung durchgeführt, sondern sich lediglich darauf gestützt, dass das Mietverhältnis „unter dem Prognosezeitraum von 12 Monaten“ abgeschlossen worden sei. Dies greift nach der soeben zitierten Rechtsprechung zu kurz. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen inzwischen auch einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, wobei das Mietverhältnis nunmehr am
  2. Juli 2020 endet. Die Prognoseentscheidung fällt daher eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen aus, zumal nicht zweifelhaft ist, dass der vorgelegte Mietvertrag einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vermittelt vergleiche , etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch keine Bedenken hinsichtlich der Ortsüblichkeit der gemieteten Wohnung. Derartige Bedenken wurden auch seitens der belangten Behörde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Ortsüblichkeit einer Unterkunft in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Ortsüblichkeit einer Unterkunft in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle vergleiche , etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall die Ortsüblichkeit der Wohnung nicht zu verneinen (vgl. insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Hinzuweisen ist dabei, dass auch die Stadtgemeinde *** in ihrem Schreiben vom
  3. September 2016 die Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG bestätigt hat und dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden um Familienangehörige handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall die Ortsüblichkeit der Wohnung nicht zu verneinen vergleiche insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Hinzuweisen ist dabei, dass auch die Stadtgemeinde *** in ihrem Schreiben vom
  4. September 2016 die Ortsüblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bestätigt hat und dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden um Familienangehörige handelt vergleiche zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). b) Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356) und es kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356) und es kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit vier minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.883,37 Euro.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit vier minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.883,37 Euro. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen bezieht aus seiner Arbeitstätigkeit ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.451,23 Euro (inkl. Sonderzahlungen). Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen erzielte Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Darüber hinaus verfügt der Ehemann bzw. Vater über Ersparnisse in Höhe von 1.200,-- Euro, was aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten einem zusätzlich zu berücksichtigenden Betrag von 100,-- Euro monatlich entspricht. Regelmäßige Aufwendungen bestehen im vorliegenden Fall für die Miete (710,-- Euro) und für Strom (ca. 53,34 Euro monatlich). Anhaltspunkte dafür, dass im Prognosezeitraum mit höheren regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre, sind nicht gegeben. Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 284,32 Euro bestehen somit Aufwendungen in Höhe von 479,02 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen im vorliegenden Fall für die Miete , (710,-- Euro) und für Strom (ca. 53,34 Euro monatlich). Anhaltspunkte dafür, dass im Prognosezeitraum mit höheren regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre, sind nicht gegeben. Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 284,32 Euro bestehen somit Aufwendungen in Höhe von 479,02 Euro. Das zur Verfügung stehende monatliche Haushaltsnettoeinkommen verringert sich somit nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen auf den Betrag von 2.072,21 Euro. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. c) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. 5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der von den Beschwerdeführerinnen begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

§ 7Abs.

1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der von den Beschwerdeführerinnen begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerinnen ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Die Beschwerdeführerinnen verfügen darüber hinaus über Quotenplätze und es sind die

§ 21aNAG erforderlichen Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin nachgewiesen (s.

§ 21a Abs. 4 Z 1 NAG zu den im Antragszeitpunkt unmündigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen auch jeweils die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen und es ist ein Zusammenführender mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel vorhanden (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen darüber hinaus über Quotenplätze und es sind die

Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin nachgewiesen (s. Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG zu den im Antragszeitpunkt unmündigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen auch jeweils die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen und es ist ein Zusammenführender mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel vorhanden (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Den Beschwerden ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführerinnen der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Den Beschwerden ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführerinnen der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). 5.

  1. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerinnen konkret beantragt worden und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurden von der Rechtsvertretung nach Einsichtnahme ausdrücklich keine Einwände erhoben und es wurde die Gebühr in Folge mit 285,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Die Beiziehung des Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerinnen konkret beantragt worden und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurden von der Rechtsvertretung nach Einsichtnahme ausdrücklich keine Einwände erhoben und es wurde die Gebühr in Folge mit 285,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführerinnen ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar zu gleichen Teilen und somit in Höhe von je 71,25 Euro – vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Den Beschwerdeführerinnen ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar zu gleichen Teilen und somit in Höhe von je 71,25 Euro – vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1132.001.2016

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