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{'item': 'LVwG-AV-80/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-80/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. KK und der Frau SK, beide vertreten durch Herrn DI Peter Hudritsch, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2016, Zl. BAU-7081-2015, betreffend Abweisung eines Bauansuchens, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Ansuchen vom
  5. Juli 2015 beantragten Herr Dr. KK und Frau SK (in der Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für den Umbau der bestehenden Überdachung beim Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu einem Wintergarten. Mit Bescheid ohne Datum, abgefertigt am
  6. Juli 2015, wurde das Verfahren bis zum Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück ausgesetzt. Künftig solle für dieses Grundstück die geschlossene Bauweise festgelegt werden. Als Hinweis wurde in diesem Bescheid schließlich festgehalten, dass die zur nordwestlichen Grundstücksgrenze gerichtete Außenwand auf Grund ihrer Lage direkt an der Grundstücksgrenze laut OIB 2 Pkt. 4 als brandabschnittsbildende Wand auszubilden sei, weshalb die eingereichten Unterlagen zu adaptieren seien. Am
  7. November 2015 langten korrigierte Einreichpläne bei der Baubehörde ein. Mit Schreiben vom
  8. Dezember 2015 teilte die Baubehörde den Beschwerdeführern mit, dass die Antragsunterlagen im Hinblick auf die im Einzelnen näher ausgeführten Mängel bzw. Unvollständigkeiten bis spätestens
  9. Dezember 2015 abzuändern seien. Dies betraf unter anderem den zu erbringenden Nachweis über die Einhaltung der Richtlinie OIB 2 Pkt. 3.1.6 bzw. OIB 2 Pkt. 4.
  10. bezüglich des Brandschutzes. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom
  11. Dezember 2015 gab dieser bekannt, dass seines Erachtens der Wintergarten einer Loggia bzw. auch einer Durchfahrt mit Garagentoren gleichgestellt werden könne und hiefür kein zusätzlicher Brandschutz erforderlich sei. Im Übrigen sei bei der nördlichen Brandwand vorgesehen, dass diese um „25 bzw. 50 cm“ weiter als die dahinter befindliche Wintergartenkonstruktion vorgezogen werden solle, wodurch sich eine weitere Verbesserung des Brandschutzes ergebe. Mit Schreiben vom
  12. Dezember 2015 forderte die Baubehörde die Vorlage der abgeänderten Unterlagen bis spätestens
  13. Jänner 2016 an, dies abermals unter Hinweis auf eine mögliche Abweisung gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO
  14. Der Beschwerdeführervertreter teilte mit Schreiben vom
  15. Jänner 2016 neuerlich mit, dass er keine Änderungsgründe zur Überarbeitung der eingereichten Unterlagen erkennen könne. Mit Schreiben vom
  16. Dezember 2015 forderte die Baubehörde die Vorlage der abgeänderten Unterlagen bis spätestens
  17. Jänner 2016 an, dies abermals unter Hinweis auf eine mögliche Abweisung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO
  18. Der Beschwerdeführervertreter teilte mit Schreiben vom
  19. Jänner 2016 neuerlich mit, dass er keine Änderungsgründe zur Überarbeitung der eingereichten Unterlagen erkennen könne. Die Baubehörde stellte mit Schreiben vom
  20. Jänner 2016 abermals die Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen fest, dies neben den Brandschutzbestimmungen auch hinsichtlich der erforderlichen Belichtung des an den Wintergarten angrenzenden Wohnzimmers. Die Frist zur Vorlage der Unterlagen wurde mit
  21. Februar 2016 festgesetzt. In der darauffolgenden Stellungnahme vom
  22. Februar 2016 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass es sich trotz des Vorhandenseins von Hubtoren nicht um eine Garage, sondern um einen Wintergarten handle. Für die Belichtung des Wohnzimmers bestehe ein baurechtlicher Konsens auf Grund der Bewilligung vom
  23. Dezember 1968 und sei die Terrassenüberdachung bereits mit Bescheid vom
  24. Februar 2009 bewilligt worden. Die Ausführung der Dachverglasung mit durchsichtigem Verbundsicherheitsglas an Stelle von „Lichtwell- oder Doppelstegplatten aus PVC“ stelle keine Verschlechterung des baurechtlichen Konsenses dar. Mit Schreiben vom
  25. Februar 2016 teilte die Baubehörde unter Hinweis auf die nach wie vor offenen Punkte dem Beschwerdeführervertreter mit, dass eine Stellungnahme eines brandschutztechnischen Sachverständigen eingeholt werde und bezüglich des Lichteinfalles die Darstellung eines Schnittes im Bereich des Wohnzimmerfensters erforderlich sei. Alternativ bestehe die Möglichkeit, dass die Bauwerber im Sinne des § 5 NÖ BTV 2014 die Nichtanwendung der OIB-RL 3, Punkt 9.1 verlangen, womit das Belichtungsthema nicht mehr weiter zu prüfen wäre.Mit Schreiben vom
  26. Februar 2016 teilte die Baubehörde unter Hinweis auf die nach wie vor offenen Punkte dem Beschwerdeführervertreter mit, dass eine Stellungnahme eines brandschutztechnischen Sachverständigen eingeholt werde und bezüglich des Lichteinfalles die Darstellung eines Schnittes im Bereich des Wohnzimmerfensters erforderlich sei. Alternativ bestehe die Möglichkeit, dass die Bauwerber im Sinne des Paragraph 5, NÖ BTV 2014 die Nichtanwendung der OIB-RL 3, Punkt 9.1 verlangen, womit das Belichtungsthema nicht mehr weiter zu prüfen wäre. Mit Antwortschreiben vom gleichen Tag teilte der Beschwerdeführervertreter unter nochmaligen Hinweis auf den bestehenden Konsens sowie den vorliegenden Bauplan mit, dass eine weitere Schnittdarstellung oder ein Dispensansuchen bei objektiver Beurteilung der Sachlage nicht erforderlich sei. Mit Email vom
  27. Februar 2016 teilte die Baubehörde mit, dass die tatsächliche Ausführung des Vordaches nicht der seinerzeitigen Bewilligung entspreche. Mit Email vom
  28. Februar 2016 erläuterte Ing. LB, Autorisierter Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz, Zertifizierter Brandschutzmanager (ISO/IEC 17024), die rechtlichen Bestimmungen betreffend „Überstand von Brandwänden“. Zusammenfassend kam er zu dem Schluss, dass eine brandabschnittsbildende Wand an der Grundstücksgrenze über den seitlichen Anschluss einer angrenzenden Wand um 0,5 m über den Anschluss dieser Wand hinaus zu verlängern und eine Längenabwicklung hierbei nicht vorgesehen sei. Das Ergebnis dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom
  29. Februar 2016 bekanntgegeben und unter weiterem Hinweis auf den noch offenen Punkt der Belichtung des Wohnzimmers sowie unter Hinweis auf eine mögliche Abweisung des Ansuchens gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 um Ergänzung der Unterlagen bis
  30. März 2016 ersucht.Das Ergebnis dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom
  31. Februar 2016 bekanntgegeben und unter weiterem Hinweis auf den noch offenen Punkt der Belichtung des Wohnzimmers sowie unter Hinweis auf eine mögliche Abweisung des Ansuchens gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 um Ergänzung der Unterlagen bis
  32. März 2016 ersucht. Der Beschwerdeführervertreter replizierte mit Schreiben vom
  33. März 2016 dahingehend, dass die in der OIB-RL vorgesehene Ausnahme hinsichtlich des Mindestabstandes von 50 cm von Öffnungen zur seitlichen Grundgrenze für Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen auch für die Durchfahrt bei einem Wintergarten anwendbar wäre. Zudem betrage der Abstand zwischen Grundgrenze und Toröffnung bereits rund 40 cm [20 cm Mauerstärke der Brandwand und 20 cm Abstand von dieser Wand], wodurch sich durch ein Vorziehen der Brandwand [somit bei diagonaler Bemessung] tatsächlich eine größere Distanz als 50 cm ergebe. Dies sei jedenfalls als gleichwertige Maßnahme zur Vermeidung einer horizontalen Brandübertragung anzusehen. Im Übrigen sei zwischenzeitlich durch Messungen festgestellt worden, dass der Seitenabstand der Toröffnungen zur Grenze sogar etwas mehr als 50 cm betrage. Betreffend den Lichteinfall wurde unter Hinweis auf den aktuellen Einreichplan ausgeführt, dass durch die Verglasung der Seitenwand der bereits bewilligten Vordachkonstruktion der Lichteinfall auf das Wohnzimmerfenster in keiner Weise berührt, schon gar nicht verschlechtert werde. Unter Einem wurden Teilnahmebestätigungen des Besuches einschlägiger Fachseminare vorgelegt. Die Baubehörde wandte sich mit Schreiben vom
  34. März 2016 direkt an die Beschwerdeführer und zeigte die noch offenen Punkte auf. Diese teilten daraufhin mit, dass sie vom Beschwerdeführervertreter über die mehrfach urgierten Mängel informiert seien, diese jedoch als unbegründet erachteten. Nach telefonischer Mitteilung des Beschwerdeführervertreters beim Bauamt, dass er die im Schreiben vom
  35. März 2016 genannten Schritte nicht vornehmen werde, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom
  36. Juni 2016 das Bauansuchen in Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ab.Nach telefonischer Mitteilung des Beschwerdeführervertreters beim Bauamt, dass er die im Schreiben vom
  37. März 2016 genannten Schritte nicht vornehmen werde, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom
  38. Juni 2016 das Bauansuchen in Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ab. Die in der Folge erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  39. Dezember 2016, Zl. BUA-7081-2015, abgewiesen, der Spruch jedoch – inhaltlich gleichbleibend – umformuliert und die Rechtsgrundlage um „in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014“ ergänzt. Die in der Folge erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  40. Dezember 2016, Zl. BUA-7081-2015, abgewiesen, der Spruch jedoch – inhaltlich gleichbleibend – umformuliert und die Rechtsgrundlage um „in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BO 2014“ ergänzt. Begründend stützte sich die Behörde auf die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen, aus welcher sich ergebe, dass der im Einreichplan dargestellte Abstand zwischen Toröffnung und Brandwand (20 cm) im Zusammenspiel mit dem mit 0,25 m dargestellten Überstand der Brandwand zu gering sei, um den Anforderungen des Brandschutzes zu entsprechen. Die Brandwand wäre als „gleichwertige Maßnahme“ um weitere 0,25 m zu verlängern, damit den Vorgaben der OIB-RL, welche einen Abstand von 50 cm verlange, Genüge getan sei. Es sei dem Vertreter der Bewilligungswerber beizupflichten, dass das seitliche Vorziehen einer Brandwand als „gleichwertige Maßnahme“ zu dem in der OIB-Richtlinie angeführten Seitenabstand im Hinblick auf die Vermeidung einer horizontalen Brandübertragung angesehen werden könne, jedoch sei der Überhang der Brandwand mit lediglich 0,25 m nicht ausreichend. Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ BO 2014 könne der Nachweis des Brandschutzes auch durch eine unabhängige, befugte Person erbracht werden, die vom Planverfasser verschieden sei. Im gegenständlichen Fall sei vom Planverfasser selbst, der ohne jeden Zweifel befugt, aber im gegenständlichen Fall nicht von sich selbst verschieden sei, versucht, der Baubehörde den Nachweis des Brandschutzes im Sinne der OIB-RL zu erbringen, was jedoch nicht dem Gesetz entspreche.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ BO 2014 könne der Nachweis des Brandschutzes auch durch eine unabhängige, befugte Person erbracht werden, die vom Planverfasser verschieden sei. Im gegenständlichen Fall sei vom Planverfasser selbst, der ohne jeden Zweifel befugt, aber im gegenständlichen Fall nicht von sich selbst verschieden sei, versucht, der Baubehörde den Nachweis des Brandschutzes im Sinne der OIB-RL zu erbringen, was jedoch nicht dem Gesetz entspreche. Zur Klärung der Frage, ob die Bewilligungswerber die in der OIB-RL 2, Pkt. 3.1.
  41. vorgesehene Ausnahme („Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen“), in Anspruch nehmen könnten, habe eine Anfrage bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung ergeben, dass Wintergärten weder unter die namentlich aufgezählten Ausnahmen der genannten Regelung und auch nicht unter den Begriff „und dergleichen“ fallen würden. Die Bewilligungswerber seien der Aufforderung, die Brandwand an der nordwestlichen Ecke um 25 cm zu verlängern und den Einreichplan dahingehend zu ändern, nicht nachgekommen. Das Wohnzimmerfenster weise nun nicht mehr ins Freie, sondern in den Wintergarten. Über diesem Hauptfenster ragten eine Balkonplatte sowie mehrere mit Glasflächen unterbrochene Dachbalken mit mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein. Die – näher angeführte – rechnerisch notwendige Fensterfläche im Ausmaß eines Sechstels der Fußbodenfläche gehe sich knapp nicht aus. Eine bemaßte Darstellung eines Schnittes im Bereich des Wohnzimmerfensters sei trotz mehrmaliger Aufforderung ebenso wie ein Verzicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ BTV 2014 nicht vorgelegt worden. Das Wohnzimmerfenster weise nun nicht mehr ins Freie, sondern in den Wintergarten. Über diesem Hauptfenster ragten eine Balkonplatte sowie mehrere mit Glasflächen unterbrochene Dachbalken mit mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein. Die – näher angeführte – rechnerisch notwendige Fensterfläche im Ausmaß eines Sechstels der Fußbodenfläche gehe sich knapp nicht aus. Eine bemaßte Darstellung eines Schnittes im Bereich des Wohnzimmerfensters sei trotz mehrmaliger Aufforderung ebenso wie ein Verzicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ BTV 2014 nicht vorgelegt worden.
  42. Zum Beschwerdevorbringen: In der dagegen erhobenen Beschwerde monieren die Beschwerdeführer zunächst, dass auf die wesentlichen Vorbringen nur unzureichend eingegangen und keine Gutachten von Bau-Sachverständigen eingeholt worden seien. Die brandschutztechnische Stellungnahme sei ihnen nicht bzw. nur in Auszügen zur Kenntnis gebracht worden. Ob dem Sachverständigen bei seiner Begutachtung auch die Stellungnahmen der Beschwerdeführer bzw. deren Skizze vom
  43. März 2016 vorgelegen sei, sei nicht bekannt. In dieser sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass durch das Vorziehen der seitlichen Brandwand um 25 cm gegenüber der Außenwand, in welcher sich das Tor befinde, durch den entstehenden Umweg jedenfalls der geforderte Mindestabstand von 0,5 m von der (Tor)Öffnung zur Grundgrenze erzielt werde. Laut zeichnerischem und mathematischem Nachweis betrage hier die Distanz bzw. Wegstrecke zwischen Toröffnung und Grundgrenze 0,52 m (bei abgewinkelter Messung) bzw. 0,66 m (bei geradliniger und für einen Brandfall realistischerer Messung). Auf diesen Sachverhalt seien weder der Sachverständige noch die Baubehörde eingegangen. Auch sei übersehen worden, dass der tatsächlich bestehende (direkte) Seitenabstand (im Naturmaß) zur Grundgrenze bereits rund 0,55 m betrage und insoferne der 0,25 m-Überstand der Brandwand gar nicht notwendig wäre. Bei Auseinandersetzung mit den dargelegten maßlichen Gegebenheiten hätte der Sachverständige bzw. die Baubehörde erkennen müssen, dass bereits bei einem Überstand der seitlichen Brandwand von 0,25 m sich der für die „horizontale Brandübertragung“ relevante Abstand (im Sinne von Distanz bzw. Wegstrecke) von der Toröffnung zur Grundgrenze durch den sich ergebenden Umweg verlängert und jedenfalls mehr als die geforderten 0,5 m betrage. Auch bezüglich der Ausnahmemöglichkeiten laut Punkt 3.1.6 der OIB-RL 2 sei lediglich auf eine angebliche Anfrage beim Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden, jedoch sei nicht begründet worden, warum die Ausnahmemöglichkeit für den Wintergarten, bei dem keine höhere Brandwahrscheinlichkeit gegeben sei als bei einer durchaus vergleichbaren Durchfahrt, einer Garage oder einer Loggia, nicht in Anspruch genommen werden könne. Bezüglich Belichtung des Wohnzimmerfensters sei entgegen den Angaben der belangten Behörde mit Stellungnahme vom
  44. März 2016 die gewünschte Skizze mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben übermittelt worden. Die zugehörigen Bewilligungen aus 1968 und 2009 würden ohnehin beim Bauamt aufliegen. Wieso diese Bewilligungen nun nicht mehr gelten sollten, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Im Übrigen betrage die Differenz der seinerzeit und unter anderen Voraussetzungen bewilligten Fensterfläche zu den nunmehr höheren Anforderungen lediglich 3 % und erscheine die Diskussion im Hinblick auf die mit § 5 Abs. 1 NÖ BTV 2014 geschaffene Möglichkeit eines generellen Verzichts für die Belichtung von Aufenthaltsräumen formalistisch.Bezüglich Belichtung des Wohnzimmerfensters sei entgegen den Angaben der belangten Behörde mit Stellungnahme vom
  45. März 2016 die gewünschte Skizze mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben übermittelt worden. Die zugehörigen Bewilligungen aus 1968 und 2009 würden ohnehin beim Bauamt aufliegen. Wieso diese Bewilligungen nun nicht mehr gelten sollten, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Im Übrigen betrage die Differenz der seinerzeit und unter anderen Voraussetzungen bewilligten Fensterfläche zu den nunmehr höheren Anforderungen lediglich 3 % und erscheine die Diskussion im Hinblick auf die mit Paragraph 5, Absatz eins, NÖ BTV 2014 geschaffene Möglichkeit eines generellen Verzichts für die Belichtung von Aufenthaltsräumen formalistisch. Schließlich wurde der belangten Behörde noch schikanöses Verhalten vorgeworfen.
  46. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  47. Jänner 2017 legte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verfahrensakte zu Zl. BAU-7081-2015 (nachträgliches Bewilligungsverfahren) und Zl. BAU-7007-2009 (baupolizeilicher Auftrag) mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde unter gleichzeitiger Erstattung einer „Gegenschrift“ vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakte und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  48. Feststellungen: Die Beschwerdeführer haben ein mit Bescheid vom
  49. Februar 2009 bewilligtes Vordach konsenslos mit Glaswänden verschlossen und wurde dieser Wintergarten auch im seitlichen Bauwich durch Verbauung bis zur Grundstücksgrenze entlang der nördlichen Grundgrenze erweitert, wobei sowohl straßenseitig wie auch zum Garten hin ein Garagentor montiert wurde. Im gegenständlichen Verfahren zur nachträglichen Bewilligung dieses Wintergartens wurde entlang der nördlichen Grundgrenze eine Brandwand projektiert, welche im Westen die durch ein Hub-Falttor (welches nur durch einen Holzpfosten von der Brandwand getrennt ist) vorgesehene „Wand“ um 25 cm überragt. Im Osten beträgt der Überstand der Brandwand 50 cm. Die Brandwand weist laut Einreichplan eine Stärke von 17 cm auf und ist laut Baubeschreibung mit außenseitiger Wärmedämmung aus Mineralwolle projektiert. Laut der im Schreiben der Beschwerdeführer vom
  50. März 2016 ersichtlichen Skizze beträgt die Gesamtbreite der Brandwand 20 cm, der daran anschließende Abstand bis zum Hubtor (Stärke des Holzpfostens) weitere 20 cm. Aus dem Einreichplan ist keine Bemaßung des Abstandes bis zum Hubtor ersichtlich. Der Balkonvorsprung über die Terrasse beträgt 1,25 m und wurde dieser bei der Bewilligung des Vordaches im Jahr 2009 nicht ausgewiesen. Laut damaligem Einreichplan, ***, schloss die mit PVC-Lichtwellplatten oder Doppelstegplatten geplante Konstruktion unmittelbar an der Außenmauer des Gebäudes an. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten.
  51. Rechtslage: 5.
  52. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Prüfungsumfang §
  53. Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. NÖ Bauordnung 2014: § 18 AntragsbeilagenParagraph 18, Antragsbeilagen
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: […] 3. Bautechnische Unterlagen:
  1. a)ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfachein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,) und eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,) jeweils dreifach, in Fällen des Paragraph 23, Absatz 8, letzter Satz vierfach
  2. b)eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
  3. c)zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan;
  4. d)abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des rechtmäßig bestehenden Geländes und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 6, je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des rechtmäßig bestehenden Geländes und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes). […]
(2)Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
(3)Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2013, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen
(3)Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen - der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, - des Brandschutzes, - der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, - der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, - des Schallschutzes oder - der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
(4)Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, in elektronischer Form an die Gemeinde übermittelt.
(4)Bei Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, in elektronischer Form an die Gemeinde übermittelt. § 20 VorprüfungParagraph 20, Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist. Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.Die Ziffer eins bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. § 43 Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an BauwerkeParagraph 43, Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
(1)Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Grundanforderungen an Bauwerke sind: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
  1. a)Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
  2. b)größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
  3. c)Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
  4. d)Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. 2. Brandschutz Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
  5. a)die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
  6. b)die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
  7. c)die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
  8. d)die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
  9. e)die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. 3. […]
(2)Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden. Für darin nicht geregelte Bereiche gelten die Regeln der Technik jedenfalls dann als erfüllt, wenn harmonisierte Normen, europäische technische Zulassungen oder Europäische Technische Bewertungen eingehalten werden.
(2)Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Absatz 3, zu erlassenden Verordnung eingehalten werden. Für darin nicht geregelte Bereiche gelten die Regeln der Technik jedenfalls dann als erfüllt, wenn harmonisierte Normen, europäische technische Zulassungen oder Europäische Technische Bewertungen eingehalten werden.
(3)Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 sowie den Inhalt und die Form des Energieausweises (§ 4 Z 13) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im § 69 Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, dass den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität gewährleistet ist, sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Abgasanlagen, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3)Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Absatz eins, sowie den Inhalt und die Form des Energieausweises (Paragraph 4, Ziffer 13,) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, dass den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität gewährleistet ist, sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Abgasanlagen, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. 5.3. NÖ Bautechnikverordnung 2014: § 2 Gleichwertiges AbweichenParagraph 2, Gleichwertiges Abweichen Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach Paragraph 43, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt. Teil II Bautechnische AnforderungenTeil römisch zwei Bautechnische Anforderungen § 3 Verweise auf OIB-RichtlinienParagraph 3, Verweise auf OIB-Richtlinien
(1)Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.
(1)Den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.
(2)Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ dar. Teil III Sondervorschriften für bestimmte BauwerkeTeil römisch drei Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke § 5 Gebäude mit nicht mehr als zwei WohnungenParagraph 5, Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
(1)Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung: - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 Anforderungen an die Belichtung - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1 Fußbodenniveau von Räumen - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 Raumhöhe - Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5) Schallschutz
(2)Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.
(2)Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Absatz eins, nicht. 5.4. Die OIB-Richtlinie 2 normiert unter Punkt 3. und Punkt 4. Folgendes: 3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes 3.1 Brandabschnitte […] 3.1.6 Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 0,5 m haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen. 4 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke 4.1 Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände sind als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1b auszubilden, sofern ihr Abstand weniger als 2 m beträgt. In diesen Abstandsbereich dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Bei brandabschnittsbildenden Wänden an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen müssen Wandbeläge und -bekleidungen (z.B. Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme) in A2 ausgeführt werden. Diese Anforderung gilt nicht: (
  1. a)für Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, oder (
  2. b)wenn an diese Wand nicht angebaut werden darf. 4.2 Die Anforderungen gemäß Punkt 4.1 gelten nicht, (
  3. a)sofern das angrenzende Grundstück bzw. der Bauplatz auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer) und (
  4. b)bei Schutzhütten in Extremlagen. 4.3 Abweichend zu Punkt 4.1 kann bei Außenwänden, deren Abstand von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2 m, jedoch mindestens 1 m beträgt, auf eine brandabschnittsbildende Wand verzichtet werden, sofern entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abgestimmt sind. Diese brandschutztechnischen Maßnahmen haben zu bewirken, dass der Brandübertragung in gleichem Maß vorgebeugt wird, wie bei Anordnung einer brandabschnittsbildenden Wand an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze. 4.4 Die Anforderungen der Punkte 3.1.3, 3.1.6 und 3.1.7 gelten bei brandabschnittsbildenden Wänden an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze bezogen auf die Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze. […] 6. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Hinsichtlich der projektierten Brandwand im Nordwesten ist einzig die Rechtslage im Hinblick auf die OIB-Richtlinie 2 strittig. Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Projektierung des Wintergartens sind unstrittig. Zunächst ist zu dem Vorbringen, dass der Seitenabstand des Hubtores zur Grundgrenze im Naturmaß tatsächlich rund 0,55 m betrage, festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003), bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (vgl. VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200).Zunächst ist zu dem Vorbringen, dass der Seitenabstand des Hubtores zur Grundgrenze im Naturmaß tatsächlich rund 0,55 m betrage, festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt vergleiche z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003), bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung vergleiche VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Insoweit die Beschwerdeführer monieren, es seien keine Gutachten von Bausachverständigen eingeholt worden, so ist zumindest hinsichtlich der Frage der brandschutztechnischen Bestimmungen festzustellen, dass zum einen eine Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen eingeholt wurde und zum anderen, dass es sich beim Gegenstand der Beurteilung schließlich um die Auslegung brandschutztechnischer Bestimmungen handelt. Die Einholung eines Befundes sowie eines darauf aufgebauten Gutachtens war daher nicht erforderlich. Wenn die Beschwerdeführer weiters das im Zusammenhang mit der Einholung dieser Stellungnahme verletzte Parteiengehör geltend machen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihnen die wesentliche conclusio dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 24. Februar 2016 sowie vom 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde und es den Beschwerdeführern jederzeit frei gestanden wäre, sich im Wege der Akteneinsicht auch vom Volltext dieser Stellungnahme zu informieren. Die Beschwerdeführer zeigen darüber hinaus nicht die Relevanz des solcherart gerügten Verfahrensfehlers auf, zumal sie ohnehin die von ihnen vertretene gegenteilige Rechtsansicht dargelegt haben. Wie sich aus der OIB-RL 2, Pkt. 4.1., ergibt, ist im Bereich von bis zu 2 m von der Grundstücksgrenze ein Sicherheitsabstand vorgesehen, innerhalb dessen Außenwände als brandabschnittsbildende Wände auszuführen sind. Laut Erläuterungen im Kommentar zur NÖ Bauordnung, Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Stand 1.5.2015, S. 856, wird dazu ausgeführt, dass damit der Gefährdung gegenüberliegender Gebäude im Brandfall und umgekehrt Rechnung getragen werden soll. Die Gefährdung eines gegenüber liegenden Gebäudes im Brandfall infolge Wärmestrahlung wird vor allem durch den Abstand bestimmt. Bei der Festlegung des Mindestabstandes wurde das Eingreifen der Feuerwehr vorausgesetzt. Das Problem der Brandübertragung durch Funkenflug wird nicht berücksichtigt, da die erforderlichen größeren Abstände nicht realisiert werden können. Ebenso wie in dieser Bestimmung wird unter Punkt 3.1.6 der OIB-RL 2 ein Sicherheitsabstand normiert, um die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke zu verhindern. Auch hier wurde gemäß den erläuternden Bemerkungen bei der Festlegung dieses Abstandes bereits die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr berücksichtigt. Der Schutzzweck dieser Norm kann also nicht hoch genug eingeschätzt werden. Wenn nun in dieser Bestimmung normiert ist, dass Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, von der Mitte dieser Wände einen Abstand von mindestens 0,5 m haben müssen, sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann, so ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass bei einem projektierten Abstand von bloß 40 cm bis zur Grundgrenze [angemerkt wird, dass sich nicht einmal diese Maßangaben aus den Einreichunterlagen, sondern nur aus dem Schriftsatz vom 1. März 2016 ableiten lassen] diese Anforderungen nicht erfüllt und somit gleichwertige Maßnahmen zu setzen sind. Selbst ohne sachverständige Äußerung erschließt sich aus den Denkgesetzen der Logik, dass eine gleichwertige Maßnahme den erforderlichen Abstand in anderer Weise erfüllen muss. Wenn nun also der Abstand der Toröffnung von der brandabschnittsbildenden Wand nicht in ausreichendem Maß gegeben ist, so muss die brandabschnittsbildende Wand selbst eben um das erforderliche Ausmaß, somit 0,50 m, einen Überstand haben. Insofern die Beschwerdeführer versuchen, den ausreichenden Brandschutz des eingereichten Projektes mit Berechnungen über Wegstrecken im Umweg bei abgewinkelter Messung bzw. über eine diagonale Länge zwischen Tor und Ende der Brandwand zu rechtfertigen, so kann ihnen dies nicht zum Erfolg verhelfen, wie sich bereits aus der Definition des Wortes „Abstand“ (vgl. z.B. Wikipedia) erschließt. Demzufolge ist „der Abstand (die Entfernung, die Distanz) zweier Punkte im mathematischen und physikalischen Sinne die Länge der kürzesten Verbindungslinie (im euklidischen Raum der geradlinigen Strecke) zwischen den beiden Punkten. Der Abstand zweier geometrischer Objekte ist die Länge der kürzesten Verbindungslinie der beiden Gegenstände, also der Abstand der beiden einander nächstliegenden Punkte. Werden nicht die einander nächstliegenden Punkte zweier Objekte betrachtet, so wird dies explizit angegeben oder ergibt sich aus dem Zusammenhang, wie beispielsweise der Abstand der geometrischen Mittelpunkte oder der Schwerpunkte.“Selbst ohne sachverständige Äußerung erschließt sich aus den Denkgesetzen der Logik, dass eine gleichwertige Maßnahme den erforderlichen Abstand in anderer Weise erfüllen muss. Wenn nun also der Abstand der Toröffnung von der brandabschnittsbildenden Wand nicht in ausreichendem Maß gegeben ist, so muss die brandabschnittsbildende Wand selbst eben um das erforderliche Ausmaß, somit 0,50 m, einen Überstand haben. Insofern die Beschwerdeführer versuchen, den ausreichenden Brandschutz des eingereichten Projektes mit Berechnungen über Wegstrecken im Umweg bei abgewinkelter Messung bzw. über eine diagonale Länge zwischen Tor und Ende der Brandwand zu rechtfertigen, so kann ihnen dies nicht zum Erfolg verhelfen, wie sich bereits aus der Definition des Wortes „Abstand“ vergleiche z.B. Wikipedia) erschließt. Demzufolge ist „der Abstand (die Entfernung, die Distanz) zweier Punkte im mathematischen und physikalischen Sinne die Länge der kürzesten Verbindungslinie (im euklidischen Raum der geradlinigen Strecke) zwischen den beiden Punkten. Der Abstand zweier geometrischer Objekte ist die Länge der kürzesten Verbindungslinie der beiden Gegenstände, also der Abstand der beiden einander nächstliegenden Punkte. Werden nicht die einander nächstliegenden Punkte zweier Objekte betrachtet, so wird dies explizit angegeben oder ergibt sich aus dem Zusammenhang, wie beispielsweise der Abstand der geometrischen Mittelpunkte oder der Schwerpunkte.“ Darüber hinaus gebietet natürlich auch der Schutzzweck der Norm, die Verhinderung der horizontalen Ausbreitung von Feuer, eine Auslegung in diesem Sinne. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass im Punkt 3.1.6 der OIB-RL 2 selbst von einem Mindestabstand („mindestens 0,5 m“) ausgegangen wird. Ebenso ergibt sich diese Interpretation aus Punkt 4.4. der OIB-RL 2, wonach die Anforderungen des Punktes 3.1.6 bei brandabschnittsbildenden Wänden an der Grundstücksgrenze bezogen auf die Grundstücksgrenze gelten. Wie auch bei anderen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, z.B: Einhaltung eines Bauwichs, ist ein auf eine Grundstücksgrenze bezogener Abstand immer im Sinne der kürzesten Verbindungslinie zu sehen, da andernfalls derartige Bestimmungen ad absurdum geführt würden. So ist beispielsweise auch in § 50 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ausdrücklich festgehalten, dass bei nicht paralleler Gebäudefront zu einer Grundstücksgrenze jeweils der geringste Abstand den erforderlichen Bauwich aufweisen muss.Ebenso ergibt sich diese Interpretation aus Punkt 4.4. der OIB-RL 2, wonach die Anforderungen des Punktes 3.1.6 bei brandabschnittsbildenden Wänden an der Grundstücksgrenze bezogen auf die Grundstücksgrenze gelten. Wie auch bei anderen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, z.B: Einhaltung eines Bauwichs, ist ein auf eine Grundstücksgrenze bezogener Abstand immer im Sinne der kürzesten Verbindungslinie zu sehen, da andernfalls derartige Bestimmungen ad absurdum geführt würden. So ist beispielsweise auch in Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ausdrücklich festgehalten, dass bei nicht paralleler Gebäudefront zu einer Grundstücksgrenze jeweils der geringste Abstand den erforderlichen Bauwich aufweisen muss. Hinsichtlich der im Punkt 3.1.6 normierten Ausnahmemöglichkeiten für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen wurde weder in der eingeholten Auskunft des Amtes der NÖ Landesregierung noch im angefochtenen Bescheid begründet, weshalb der gegenständliche Wintergarten nicht unter „und dergleichen“ zu subsumieren sei. Dennoch schließt sich auch das erkennende Gericht dieser Rechtsansicht an, insbesondere deshalb, da die in der Bestimmung genannten Bauwerke allesamt – im Gegensatz zu einem Wintergarten – keine Aufenthaltsräume darstellen und in den meisten Fällen offene seitliche Wandabschlüsse aufweisen. Ein Wintergarten ist – unabhängig von dessen tatsächlicher Nutzung – grundsätzlich einem „normalen“ Aufenthaltsraum eines Hauses gleichzustellen. Dass im konkreten Fall zwei Öffnungen in Form von Hubtoren geplant sind, hindert diese Einschätzung nicht, zumal primär der üblicherweise vorgesehene Verwendungszweck und nicht die Ausgestaltung der Öffnungen ins Freie für die Beurteilung ausschlaggebend ist. Würde man die Ausnahmebestimmung generell für alle Aufenthaltsräume, somit auch jegliche Aufenthaltsräume in Wohnhäusern, als anwendbar erachten, verbliebe für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Punktes 3.1.6 kein Raum. Der zusammenfassenden Erkenntnis des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, dass die brandabschnittsbildende Wand an der Grundstückgrenze über den seitlichen Anschluss einer angrenzenden Wand um 0,5 m hinaus zu verlängern und eine Längenabwicklung hierbei nicht vorgesehen sei, ist demzufolge vorbehaltlos zuzustimmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverständige mit der Qualifikation als „Autorisierter Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz, Zertifizierter Brandschutzmanager (ISO/IEC 17024)“ eine fachlich einschlägige Kompetenz aufweist. Das eingereichte Bauvorhaben erfüllt somit die brandschutztechnischen Voraussetzungen nicht. Die Baubehörde hat auf diesen Umstand mehrfach unter Hinweis auf eine mögliche Abweisung des Bauansuchens gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen, eine Abänderung der Einreichunterlagen erfolgte trotz mehrmaliger Urgenz nicht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde nach mehrfacher Androhung schließlich das Bauansuchen abgewiesen hat.Das eingereichte Bauvorhaben erfüllt somit die brandschutztechnischen Voraussetzungen nicht. Die Baubehörde hat auf diesen Umstand mehrfach unter Hinweis auf eine mögliche Abweisung des Bauansuchens gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen, eine Abänderung der Einreichunterlagen erfolgte trotz mehrmaliger Urgenz nicht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde nach mehrfacher Androhung schließlich das Bauansuchen abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Abweisung des Bauansuchens bereits im Hinblick auf die vorliegenden brandschutztechnischen Mängel gerechtfertigt war, musste auf den weiteren strittigen Punkt der Belichtung des Wohnzimmerfensters und damit auf die Prüfung der Frage, ob in Anbetracht des damals nicht berücksichtigten Balkonvorsprunges die im Jahr 2009 erteilte Bewilligung im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Voraussetzung für die Bewilligung eines "Zubaus" ist das Vorhandensein eines aufrechten Konsenses für den Bestand, an den angebaut werden soll bzw. Ausführung eines nicht konsensgemäßen Zustandes) überhaupt wirksam oder allenfalls erloschen ist, nicht mehr näher eingegangen werden. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen (Auslegung der brandschutztechnischen Bestimmung, Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestandes), zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen (Auslegung der brandschutztechnischen Bestimmung, Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestandes), zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die den allgemeinen Denkgesetzen entsprechende Auslegung des Begriffes „Abstand“ im Sinne der kürzesten Distanz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder grob fehlerhaft noch führt sie zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis (vgl. VwGH 15.02.2017, Ra 2017/08/0002). Ebenso wenig wird dadurch, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Anwendung eines Ausnahmetatbestandes seitens des erkennenden Gerichts verneint wird, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (vgl. VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0018). Es liegt jedenfalls eine einzelfallbezogene Beurteilung eines konkreten Projektes vor, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird dabei nicht aufgeworfen.Die den allgemeinen Denkgesetzen entsprechende Auslegung des Begriffes „Abstand“ im Sinne der kürzesten Distanz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder grob fehlerhaft noch führt sie zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra 2017/08/0002). Ebenso wenig wird dadurch, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Anwendung eines Ausnahmetatbestandes seitens des erkennenden Gerichts verneint wird, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen vergleiche VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0018). Es liegt jedenfalls eine einzelfallbezogene Beurteilung eines konkreten Projektes vor, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird dabei nicht aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.80.001.2017

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