Obsah (5)
§ 28§ 31§§ 76Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1381/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insoferne stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr lautet wie folgt:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr lautet wie folgt: „Herr JU und Frau EU werden
§ 31Abs.
3 WRG 1959 verpflichtet, folgende Maßnahmen bei der unsachgemäßen Tierhaltung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, durchzuführen:„Herr JU und Frau EU werden
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 verpflichtet, folgende Maßnahmen bei der unsachgemäßen Tierhaltung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, durchzuführen:
- Der Dung ist bis spätestens
- Oktober 2017 zu entfernen.
- Die gesamte Fläche ist bis spätestens
- Oktober 2017 mit stickstoffzehrender Fruchtfolge oder dauerhaftem Grünland zu besämen.
- Der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya ist fristgerecht ein Nachweis nach Durchführung jedes Punktes (
- und 2.) unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig werden JU und EU jeweils verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten: Kommissionsgebühren für die örtliche Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht (1 Amtsorgan, Dauer eine halbe Stunde) € 6,90“
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer und seine Gattin EU wurden mit gewässerpolizeilichem Auftrag vom 12.12.2016
§ 31Abs.
3 WRG 1959 zur Durchführung diverser Maßnahmen zum Schutz von Grundwasser und teilweise Oberflächenwasser auf ihren Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, verpflichtet. Gleichzeitig wurde ihnen die Tragung der Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 solidarisch
§§ 76
f AVG auferlegt.Der Beschwerdeführer und seine Gattin EU wurden mit gewässerpolizeilichem Auftrag vom 12.12.2016
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 zur Durchführung diverser Maßnahmen zum Schutz von Grundwasser und teilweise Oberflächenwasser auf ihren Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, verpflichtet. Gleichzeitig wurde ihnen die Tragung der Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 solidarisch
Paragraphen 76, f AVG auferlegt. Dagegen hat lediglich JU, ***, ***, Beschwerde erhoben und vorgebracht, an fünf Stellen Wasserproben genommen zu haben und vom Bundesamt für Wasserwirtschaft untersuchen lassen zu haben. Es sei eindeutig, dass an den Messstellen keine Jaucheaussickerung feststellbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter würden regelmäßig ausmisten, ein Teil des Dunges werde kompostiert, der größere Teil auf Wiesen aufgebracht. Das Zwischenlager mit dem Dung außerhalb der Einzäunung werde vorschriftsmäßig immer wieder entfernt. Beigelegt waren der Beschwerde Wasseruntersuchungsbefunde und einige Fotos von der gegenständlichen Örtlichkeit bzw. umliegenden Grundstücksflächen sowie ein Auszug aus dem Google Maps mit den eingetragenen Orten der Wasserprobeentnahmestellen. Zum Beschwerdevorbringen wurde das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 26.05.2017 eingeholt. Dieses wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 31.
(1)…
(2)…
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.“ Die betreffend die Kostenvorschreibung relevanten Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise: „§ 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„§ 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)…
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. … § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Gattin Maßnahmen zum Schutz von auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, anstehendem Grundwasser und Oberflächenwasser auferlegt. Dieses Grundstück ist dauerhaft vernässt. Von den Verpflichteten wird auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, eine Rinderhaltung durchgeführt, im Nahebereich einer Stallhütte wurde Dung auf nicht gedichteter Fläche gelagert. Weiters war auf den genannten drei Grundstücken auch dieser Dung verteilt. Die Weideflächen des Beschwerdeführers werden durch flache Gräben entwässert und fließt mit Dung verunreinigtes Sickerwasser über diese Gräben auch auf das angrenzende Grundstück ***. Voraussetzung für die Erlassung eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung.Voraussetzung für die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Es genügt, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146). Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat die Feststellungen der technischen Gewässeraufsicht, welche zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führten, in seinem Gutachten vom 26.05.2017 bestätigt. Er führt in diesem Gutachten aus, dass das Gelände im Bereich der ehemaligen Tierhaltung großteils mit sumpfigen Stellen vernässt sei. Teilweise seien Wasserpfützen vorhanden gewesen, die stark nährstoffbelastet gewesen wären. Der Amtssachverständige konstatiert jedoch auch eine Verbesserung der Situation im Hinblick auf eine Gewässergefährdung. Es gäbe nur mehr wenige Gefährdungspotenziale wie Dungablagerungen, die aber nach wie vor eine Belastung für das Grundwasser durch Versickerung bzw. durch Ableitung der Oberflächenwässer in Gräben mit anschließender Versickerung darstellen würden. Dies sei dadurch ersichtlich, dass an einigen Wasserstellen eine deutliche organische Verunreinigung sichtbar sei. Der Amtssachverständige schlussfolgert daraus, dass zwar auf Grund des Umstandes, dass das Gelände eine Hochfläche sei, Staunässe vorliege und aber auch eine Verbindung zum Grundwasser durch Versickerungen gegeben sei. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Wasserproben und mit der Beschwerde vorgelegten Befunde darüber haben nach seiner fachlichen Meinung keine Aussagekraft. Der Amtssachverständige begründet dies damit, dass die Probenahme an vom Beschwerdeführer selbst ausgewählten Stellen durchgeführt wurde. Auch hält der Amtssachverständige fest, dass es an jenen Flächen mit fehlendem Bewuchs aufgrund der dort fehlenden Aufnahme der Nährstoffe durch Pflanzen/Gras zu einer Versickerung von belasteten Oberflächenwässern ins Grundwasser komme. Das Gleiche gelte bei den belasteten Wasserpfützen. Es liegt somit auf Grund der vom Amtssachverständigen festgestellten Verbindung zum Grundwasser jedenfalls eine Verunreinigung des Grundwassers durch organisch belastete Sickerwässer von Dungablagerungen vor. Die Versickerung erfolgt an Flächen mit fehlendem Bewuchs und bei organisch belasteten Wasserpfützen. Der Amtssachverständige stellt im Gutachten aber auch fest, dass aktuell nicht mehr alle aufgetragenen Maßnahmen im angefochtenen Bescheid zur Vermeidung einer weiteren Grundwassergefährdung und Beseitigung einer Grundwasserverunreinigung erforderlich sind. Dies wird von ihm damit begründet, dass die Rinder entfernt wurden und ebenfalls ein Teil des Dunges. Auch ist eine Verbesserung der örtlichen Situation durch das Vorhandensein von überwiegend bewachsenem Grünland gegeben. Der angefochtene Auftrag vom 12.12.2016 war, wie im Spruch dieses Erkenntnisses formuliert, entsprechend einzuschränken. Die Frist zur Durchführung der Maßnahmen konnte auf Grund der fachlichen Ausführungen mit einem längeren Zeitraum festgelegt werden (betrifft nur Punkt 1.). Die übrigen Fristen sind für einen längeren als dreimonatigen Zeitraum festgelegt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, in der Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, welche eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Der Sachverhalt erscheint ausreichend geklärt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1381.001.2016