RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-572/002-2017 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von JZ und MZ, vertreten durch Dr. Robert Müller, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- April 2017, Zl. PLW3-W-1624/001, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- April 2017, PLW3-W-1624/001, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 31, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 37, 39 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)Paragraphen 37, 39, Absatz 2, 76, Absatz eins und 2, 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) §§ 24, 27, 28 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 VwGVG Paragraphen 24, 27, 28, Absatz 2 und 3, 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Dem Akt der belangten Behörde, wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ist Folgendes zu entnehmen: 1.
- Anlässlich eines Brandes eines Bauernhauses auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Ende Oktober 2016 wurden Erhebungen durch die technische Gewässersaufsicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingeleitet, weil in einem (nicht vom Brand direkt betroffenen) Nebengebäude ein Austritt von Öl festgestellt worden war, wobei die Feuerwehr eine Ölsperre errichtet hatte. Am
- November 2016 wurde ölverunreinigtes Bindemittel in einem Kanal festgestellt und vermutet, dass dieser „Jauchekanal“ in Richtung Hof verliefe und hier Altöl ausgetreten ist, da im Hof Ölschlieren sichtbar wären. 1.
- Mit Verständigung vom
- Februar 2017 beraumte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine Überprüfung mit Lokalaugenschein für
- März 2017 an. Die nunmehrigen Beschwerdeführer nahmen daran nicht teil. Aus der dabei aufgenommenen Niederschrift ergibt sich folgendes: Die Behörde stellte durch einen Vergleich mit Fotos vom November 2016 fest, dass seither offenbar keine Maßnahmen gesetzt worden waren. Es wurden auch Ölbindemittelreste vorgefunden. Entgegen der ursprünglichen Vermutung stellte die Behörde bzw. deren Sachverständiger fest, dass der Jauchekanal, über den eventuell Ölverunreinigungen abgeflossen sein könnten, nicht in den Hofbereich, sondern in eine vermutete Güllegrube führt. Es sei daher notwendig, den betonierten Kanal, in den ein Holzbalken eingelegt sei, auf Ölverunreinigungen zu prüfen und gegebenenfalls auch die vermutete Güllegrube auf Verunreinigungen zu untersuchen. Die Güllegrube konnte aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden. Weiters wurde in der Niederschrift festgehalten, dass JZ und MZ nunmehr Eigentümer der Liegenschaft seien. Die Lagerung gewässergefährdender Stoffe dürfte zu einem Zeitpunkt vor dem Kauf der Liegenschaft durch die Familie Z erfolgt sein, jedoch gehe gemäß § 31 Abs. 4 WRG 1959 die Verpflichtung zur Gewässerreinhaltung nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 über, sofern die Lagerung, von der die Gefahr ausgehe, dem Rechtsnachfolger bekannt gewesen sei oder bekannt hätte sein müssen. Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 4 WRG 1959 seien hier als erfüllt anzusehen.Weiters wurde in der Niederschrift festgehalten, dass JZ und MZ nunmehr Eigentümer der Liegenschaft seien. Die Lagerung gewässergefährdender Stoffe dürfte zu einem Zeitpunkt vor dem Kauf der Liegenschaft durch die Familie Z erfolgt sein, jedoch gehe gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 die Verpflichtung zur Gewässerreinhaltung nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 über, sofern die Lagerung, von der die Gefahr ausgehe, dem Rechtsnachfolger bekannt gewesen sei oder bekannt hätte sein müssen. Die Voraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 seien hier als erfüllt anzusehen. Überdies wurden bei der angeführten Überprüfung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Ablagerungen vorgefunden. Es könne nicht genau festgestellt werden, woraus diese genau bestünden. Laut „Auskunft der Gemeinde“ seien diese Ablagerungen bereits Anfang Sommer 2016 durchgeführt worden und hätten damals nach „Mist“ gerochen. Es sei damals auch das Abfließen von Sickerwässern festgestellt worden. Beim Lokalaugenschein der Behörde konnten keine Verunreinigungen durch abfließende Sickerwässer festgestellt werden; die Ablagerungen machten einen „ausreagierten Eindruck“ ; da die Lagerung bereits mehr als acht Monate betrage, sei eine Weiterführung der Lagerung gemäß Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht mehr zulässig. 1.
- Mit Schreiben vom
- März 2017 räumte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den nunmehrigen Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Äußerung ein; eine solche erfolgte jedoch nicht. 1.
- Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Bescheid vom
- April 2017, PLW3-W-1624/001, mit dem Auftrag, bis spätestens
- Mai 2017 nachstehende Maßnahmen durchzuführen: „
- Es ist zu prüfen, ob es über den betonierten Kanal zu nördlichen Rückseite der Stallung, wo der Holzbalken eingelegt ist, zum Abfließen von Altölresten über die Güllerinne gekommen ist. Falls in diesem Bereich Ölverunreinigungen feststellbar sind, ist auch die vermutlich vorhandene Güllegrube auf Ölverunreinigungen zu prüfen. Etwaige Ölreste sind ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen. Die Kontrolle auf Restverunreinigungen durch Altöl im ehemaligen Stallgebäude hat im Beisein der Technischen Gewässeraufsicht zu erfolgen. 2.Weiters sind gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 die konsenslos getätigten Ablagerungen des „Mistes“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, aufgrund des Ablaufes der 8 Monatsfrist nach dem Aktionsprogramm Nitrat 2012 unverzüglich zu entfernen oder nachweislich zulässig zu verwerten.“ Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich erfolgte die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren im Ausmaß von insgesamt € 331,
- Die Sachentscheidung stützt sich auf die § 31 Abs. 3 und 4 WRG 1959; die Kostenentscheidung auf §§ 76 und 77 AVG sowie § 1 der Landes-Kommissions-gebührenverordnung 1976.Die Sachentscheidung stützt sich auf die Paragraph 31, Absatz 3 und 4 WRG 1959; die Kostenentscheidung auf Paragraphen 76 und 77 AVG sowie Paragraph eins, der Landes-Kommissions-gebührenverordnung
- Begründend gibt die Behörde im Wesentlichen das Ergebnis des Lokalaugenscheins vom
- März 2017 wieder, erwähnt die eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und zitiert § 31 Abs. 3 und 4 WRG 1959.Begründend gibt die Behörde im Wesentlichen das Ergebnis des Lokalaugenscheins vom
- März 2017 wieder, erwähnt die eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und zitiert Paragraph 31, Absatz 3 und 4 WRG
- Schließlich kommt die Behörde zum Ergebnis, dass „aufgrund des Lokalaugenscheines vom
- März 2017, dem hierbei erhobenen Sachverhalt sowie der Ausführungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen der zentralen Gewässeraufsicht (…) dem Verursacher der Auftrag über die Durchführung der im Spruch angeführten Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 iVm Abs. 4 bis spätestens
- Mai 2017 zu erteilen“ wäre.Schließlich kommt die Behörde zum Ergebnis, dass „aufgrund des Lokalaugenscheines vom
- März 2017, dem hierbei erhobenen Sachverhalt sowie der Ausführungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen der zentralen Gewässeraufsicht (…) dem Verursacher der Auftrag über die Durchführung der im Spruch angeführten Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4 bis spätestens
- Mai 2017 zu erteilen“ wäre. Die Kosten für die Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht sowie für die mündliche Verhandlung seien gemäß § 77 AVG iVm § 76 AVG von demjenigen zu tragen, der diese Erhebungen verschuldet hat.Die Kosten für die Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht sowie für die mündliche Verhandlung seien gemäß Paragraph 77, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG von demjenigen zu tragen, der diese Erhebungen verschuldet hat. 1.
- Mit Schreiben vom
- April 2017 brachten die Einschreiter unter anderem vor, dass zum Punkt 1 der aufgetragenen Maßnahmen der Holzbalken entfernt und kein Ölaustritt festgestellt worden sei; zu Punkt
- wird berichtet, dass der Wirtschaftsdünger ordnungsgemäß verwendet worden sei und die Zwischenlagerung erst im Oktober 2016 erfolgt wäre. 1.
- Dem Akt der Behörde ist weiters die Rechtfertigung der nunmehrigen Beschwerdeführer in einem Strafverfahren zu entnehmen, wobei sie vorbringen, nie Kenntnis von Öllagerungen gehabt zu haben, den Austritt von Altöl nicht verursacht und dieses nach Begehung mit der technischen Gewässeraufsicht Mitte November 2016 ordnungsgemäß entsorgt zu haben. Im Zuge der Aufräumungsarbeiten sei auch kontrolliert worden, ob Altöl über die Güllerinne ausgetreten wäre; ein Ölaustritt sei nicht festgestellt worden. Die Behauptung vom
- März 2017, dass nicht kontrolliert worden wäre, ob Öl über die Güllerinne ausgetreten sei oder nicht, sei nicht nachvollziehbar.
- Beschwerde Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- April 2017, PLW3-W-1624/001, erhoben JZ und MZ Beschwerde. Darin bringen sie zusammengefasst Folgendes vor: - Mit Kaufvertrag vom
- August 2015 hätten die Beschwerdeführer unter anderem die Grundstücke *** und ***, KG ***, erworben. Ihnen sei das Vorhandensein von Altöl oder Altölresten bis zum Zeitpunkt der Auffindung (gemeint wohl: im Gefolge des Brandes) nicht bekannt gewesen. Anlässlich einer Brandstiftung, vermutlich am
- Oktober 2016, sei es „angeblich“ auch zum Ölaustritt gekommen. Altölreste seien nach Auffindung von den Beschwerdeführern „längst verbracht und ordnungsgemäß entsorgt“ worden. - Auf dem Grundstück ***, KG *** sei Festmist aus landwirtschaftlichem Betrieb im Rahmen der Düngung aufgebracht worden und Reste zur Verwendung zwischengelagert worden. Die Beschwerdeführer seien jedoch nicht Eigentümer des Grundstücks Nr. *** (gemeint: KG ***). - Den Beschwerdeführern sei zu Unrecht ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 31 Abs. 3 und 4 WRG 1959 erteilt worden, wobei ihr Recht auf Parteiengehör im Rahmen eines Lokalaugenscheins verletzt worden sei.Den Beschwerdeführern sei zu Unrecht ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 WRG 1959 erteilt worden, wobei ihr Recht auf Parteiengehör im Rahmen eines Lokalaugenscheins verletzt worden sei. - Die Beschwerdeführer seien nicht Verursacher der Öllagerung; sie hätten diese auch nicht erkennen können; zudem hätte niemals die Gefahr bestanden, dass Altöl aus den gut verschlossenen Behältern austritt. - Die Beschwerdeführer hätten sofort nach Auffinden im Zusammenhang mit dem Brandereignis die notwendigen Entsorgungsmaßnahmen durchgeführt; die Beschwerdeführer seien behördlichen Aufträgen und Anordnungen bisher nachgekommen, sodass es eines gewässerpolizeilichen Auftrages nicht bedurft hätte, welcher offensichtlich nur zur Vorbereitung eines Verwaltungsstrafverfahrens diene. Es hätte nur einer ordnungsgemäßen Ladung zur Verhandlung am
- März 2017 bedurft, um die „Probleme anzureden“; eine solche Ladung sei nicht erfolgt. - Es stehe mangels entsprechender Erhebungen nicht fest, dass die Voraussetzungen eines gewässerpolizeilichen Auftrags vorgelegen seien; der gewässerpolizeiliche Auftrag sei ohne entsprechende Tatsachengrundlagen erlassen worden. Es sei nicht festgestellt, dass durch die gelagerten Materialien tatsächlich die Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung gegeben sein könnte; sowie ob die Beschwerdeführer eine Verantwortung dafür treffe. Die Lagerung von Wirtschaftsdünger in untergeordnetem Ausmaß auf dem Grundstück Nr. *** sei nicht geeignet gewesen, nachteilig Einfluss auf Gewässer auszuüben. - Für das Grundstück Nr. ***, KG *** treffe die Beschwerdeführer mangels Eigentümerschaft keine Verantwortung. Mit Schreiben vom
- April 2017 hätten die Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Verwertung des Wirtschaftsdüngers gemeldet; damit müsse die Sache wohl erledigt sein. Die übliche Feldlagerung von Mist sei nicht geeignet, die Gewässer zu beeinträchtigen; auch diesbezüglich hätte ein gewässerpolizeilicher Auftrag nicht ergehen dürfen. Schließlich beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und zum Inhalt der erwähnten Schriftstücke (siehe oben Punkt 1 und 2) ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind – insoweit – unstrittig. Die für die Beurteilung der Angelegenheit (in der Sache) erforderlichen und dafür ausreichenden Feststellungen lassen sich aus dem Akteninhalt, wie in den rechtlichen Erwägungen zu zeigen sein wird, nicht (bzw. nicht mit der erforderlichen Gewissheit) treffen. 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31,
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a)Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(3a)Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Absatz 3, getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(4)Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(4)Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.
(6)Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 – zu bemessen.
(6)Absatz 4, ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem
- Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Absatz 3, herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 4, – zu bemessen. AVG §
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
- (…)Paragraph 28, (…)
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Rechtliche Beurteilung 3.3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die nunmehrigen Beschwerdeführer zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 und zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.3.3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die nunmehrigen Beschwerdeführer zu Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 und zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. Die Beschwerdeführer machen unter anderem geltend, dass gegenständlich mangels entsprechender Erhebungen nicht feststehe, dass die Voraussetzungen eines gewässerpolizeilichen Auftrags vorgelegen seien; der gewässerpolizeiliche Auftrag sei ohne entsprechende Tatsachengrundlagen erlassen worden, dh ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte nicht stattgefunden. Dieser Einwand ist im Ergebnis berechtigt. 3.3.
- Nach § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wobei die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen hat.3.3.
- Nach Paragraph 37, AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wobei die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen hat. Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nur auf Grund der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (VwGH 21.12.1978, 1240/77). 3.3.
- Im vorliegenden Fall hat die Behörde Bestimmungen des § 31 WRG 1959, im Konkreten die Absätze 3 und 4, angewendet. Wie einer Bemerkung in der Niederschrift vom
- März 2017 zu entnehmen ist, ging die Behörde offensichtlich davon aus, dass § 31 Abs. 4 leg.cit. den Übergang der Verpflichtung nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Eigentumswechsel an Liegenschaften regelte. Damit befindet sie sich jedoch, wie zu zeigen sein wird, im Irrtum und hat es daher unterlassen, Feststellungen zur Verursacherschaft der gegenständlichen (vermuteten) Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu treffen.3.3.
- Im vorliegenden Fall hat die Behörde Bestimmungen des Paragraph 31, WRG 1959, im Konkreten die Absätze 3 und 4, angewendet. Wie einer Bemerkung in der Niederschrift vom
- März 2017 zu entnehmen ist, ging die Behörde offensichtlich davon aus, dass Paragraph 31, Absatz 4, leg.cit. den Übergang der Verpflichtung nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Eigentumswechsel an Liegenschaften regelte. Damit befindet sie sich jedoch, wie zu zeigen sein wird, im Irrtum und hat es daher unterlassen, Feststellungen zur Verursacherschaft der gegenständlichen (vermuteten) Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu treffen. Nach dem System des § 31 WRG 1959 ist zunächst jedermann, dessen Anlagen oder Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Im Betracht kommt sowohl der Eigentümer, als auch der Bestandnehmer, welcher eine Anlage betreibt (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/07/0076; 28.05.1991, 91/07/0025).Nach dem System des Paragraph 31, WRG 1959 ist zunächst jedermann, dessen Anlagen oder Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Im Betracht kommt sowohl der Eigentümer, als auch der Bestandnehmer, welcher eine Anlage betreibt vergleiche VwGH 02.07.1998, 98/07/0076; 28.05.1991, 91/07/0025). Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung verpflichtet den nach Absatz 1 Verantwortlichen, im Fall des Auftretens der Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu entsprechenden Abwehrmaßnahmen, die sowohl in Sicherungs- als auch Sanierungsmaßnahmen bestehen können (VwGH 29.06.1995, 94/07/0155). Diese Verpflichtung ist verschuldensunabhängig, sondern sie hängt allein davon ab, ob es durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen des nach Absatz 1 Verpflichteten objektiv zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung gekommen ist (zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0214; 20.05.2009, 2008/07/0014). Das bedeutet, dass der Betreiber einer Anlage die geforderten Sanierungsmaßnahmen selbst dann setzen muss, wenn die Gefahr der Gewässerverunreinigung durch vorsätzliches Handeln Dritter herbeigeführt wurde(, welche dann solidarisch mit dem Anlagenbetreiber haften würden). Ein Verpflichteter kann sich nicht von seiner Leistungspflicht mit dem Argument befreien, dass auch andere Personen als Verpflichtete in Betracht kämen (OGH 20.04.1993, 1 Ob 1/93).Absatz 2, der genannten Gesetzesbestimmung verpflichtet den nach Absatz 1 Verantwortlichen, im Fall des Auftretens der Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu entsprechenden Abwehrmaßnahmen, die sowohl in Sicherungs- als auch Sanierungsmaßnahmen bestehen können (VwGH 29.06.1995, 94/07/0155). Diese Verpflichtung ist verschuldensunabhängig, sondern sie hängt allein davon ab, ob es durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen des nach Absatz 1 Verpflichteten objektiv zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung gekommen ist (zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0214; 20.05.2009, 2008/07/0014). Das bedeutet, dass der Betreiber einer Anlage die geforderten Sanierungsmaßnahmen selbst dann setzen muss, wenn die Gefahr der Gewässerverunreinigung durch vorsätzliches Handeln Dritter herbeigeführt wurde(, welche dann solidarisch mit dem Anlagenbetreiber haften würden). Ein Verpflichteter kann sich nicht von seiner Leistungspflicht mit dem Argument befreien, dass auch andere Personen als Verpflichtete in Betracht kämen (OGH 20.04.1993, 1 Ob 1/93). Das Grundeigentum allein genügt seit der Wasserrechtsgesetzesnovelle 1990 hingegen nicht mehr, um jemanden primär zur Durchführung von Maßnahmen bzw. zum Kostenersatz gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 heranzuziehen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0029). Vielmehr kommen der Liegenschaftseigentümer und seine Rechtsnachfolger nach § 31 Abs. 4 WRG 1959 nur subsidiär als haftend in Betracht, wenn der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht beauftragt oder zum Kostensatz herangezogen werden kann (wobei für Rechtsnachfolger die zusätzliche Einschränkung nach Abs. 4 letzter Satz gilt).Das Grundeigentum allein genügt seit der Wasserrechtsgesetzesnovelle 1990 hingegen nicht mehr, um jemanden primär zur Durchführung von Maßnahmen bzw. zum Kostenersatz gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 heranzuziehen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0029). Vielmehr kommen der Liegenschaftseigentümer und seine Rechtsnachfolger nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 nur subsidiär als haftend in Betracht, wenn der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht beauftragt oder zum Kostensatz herangezogen werden kann (wobei für Rechtsnachfolger die zusätzliche Einschränkung nach Absatz 4, letzter Satz gilt). Zur Frage der Verursacherschaft, dh der primären Verantwortlichkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959, hat die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen (wohl, weil sie in Bezug auf die Bestimmung des § 31 Abs. 4 leg.cit die Rechtslage verkannt hat). Die Behörde hätte nämlich feststellen müssen, bevor sie die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer heranzog, ob nicht ein primär Verpflichteter haftbar gemacht werden könnte. Dazu fehlen Sachverhaltsfeststellungen in den dem Gericht vorliegenden Akten vollkommen.Zur Frage der Verursacherschaft, dh der primären Verantwortlichkeit im Sinne von , Paragraph 31, Absatz eins und 2 WRG 1959, hat die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen (wohl, weil sie in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, leg.cit die Rechtslage verkannt hat). Die Behörde hätte nämlich feststellen müssen, bevor sie die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer heranzog, ob nicht ein primär Verpflichteter haftbar gemacht werden könnte. Dazu fehlen Sachverhaltsfeststellungen in den dem Gericht vorliegenden Akten vollkommen. Freilich stellt sich im gegenständlichen Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführer nicht ohnedies als primär Verpflichtete in Betracht kommen, nämlich nicht als Liegenschaftseigentümer, sondern als mögliche Eigentümer der Öllagerung, von welcher die (vermutete) Gefahr ausging. Konkret wurde nicht festgestellt, wann es zur Ölkontamination gekommen ist. Sollte dies vor dem Erwerb des Eigentums am landwirtschaftlichen Gebäude, in dem sich die Öllagerung befand, durch die Beschwerdeführer gekommen sein, wären (unter der Annahme, dass die Öllagerung auch von den Rechtsvorgängern stammt) die ursprünglichen Eigentümer die primär zu Verpflichteten und käme hinsichtlich der Beschwerdeführer nur die subsidiäre Haftung in Betracht. Sollte die Ölkontamination erst danach, etwa im Zusammenhang mit der Brandstiftung im Oktober 2016 geschehen sein, stellt sich die Frage, wem in diesem Zeitpunkt die Öllagerungen gehörten. Da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass die Beschwerdeführer selbst die Lagerung vorgenommen haben, wäre denkbar, dass diese die im betreffenden Stallgebäude gelagerten Stoffe gemeinsam mit dem Eigentumserwerb an Grundstück und Gebäude, etwa als Zubehör im Sinne der §§ 294ff ABGB, miterworben haben. Diesfalls handelte es sich um „ihre Anlagen“ im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959, mit der Konsequenz, dass die Beschwerdeführer dem Grunde nach jedenfalls gemäß § 31 Abs. 2 iVm 3 leg.cit haften, unabhängig davon, ob sie am Missstand ein Verschulden trifft.Konkret wurde nicht festgestellt, wann es zur Ölkontamination gekommen ist. Sollte dies vor dem Erwerb des Eigentums am landwirtschaftlichen Gebäude, in dem sich die Öllagerung befand, durch die Beschwerdeführer gekommen sein, wären (unter der Annahme, dass die Öllagerung auch von den Rechtsvorgängern stammt) die ursprünglichen Eigentümer die primär zu Verpflichteten und käme hinsichtlich der Beschwerdeführer nur die subsidiäre Haftung in Betracht. Sollte die Ölkontamination erst danach, etwa im Zusammenhang mit der Brandstiftung im Oktober 2016 geschehen sein, stellt sich die Frage, wem in diesem Zeitpunkt die Öllagerungen gehörten. Da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass die Beschwerdeführer selbst die Lagerung vorgenommen haben, wäre denkbar, dass diese die im betreffenden Stallgebäude gelagerten Stoffe gemeinsam mit dem Eigentumserwerb an Grundstück und Gebäude, etwa als Zubehör im Sinne der , Paragraphen 294 f, f, ABGB, miterworben haben. Diesfalls handelte es sich um „ihre Anlagen“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959, mit der Konsequenz, dass die Beschwerdeführer dem Grunde nach jedenfalls gemäß Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit 3 leg.cit haften, unabhängig davon, ob sie am Missstand ein Verschulden trifft. Dazu hat die belangte Behörde jedoch keine Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen, welche eine zuverlässige Beurteilung des Falles in dieser Frage erlaubten. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die Ablagerungen von (vermutlich) „Mist“, wobei sich in diesem Zusammenhang auch die Frage stellt, ob die Beschwerdeführer selbst die Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Fläche und damit die Verursacher der Ablagerungen sind. Im Falle einer Verpachtung wäre nämlich der Pächter der primär zu Verpflichtende. 3.3.
- Steht einmal fest, dass die Beschwerdeführer überhaupt (grundsätzlich) als Verpflichtete in Bezug auf Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Frage kommen, ist das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung zu prüfen. Voraussetzung ist der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung, wobei genügt, wenn nach Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 29.06.2000, 98/07/0146). Bei der Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination können auch Beweiserhebungsmaßnahmen vorgeschrieben, um Lage und Umfang einer möglichen Kontamination feststellen zu können (VwGH 12.12.1996, 96/07/0151). In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass Ausmaß und Auswirkungen einer Gewässerverunreinigung häufig nicht von vornherein erkennbar sind, sondern dass dies erst im Zuge von weiteren Erkundungsmaßnahmen offenbar wird. Freilich darf dies nicht dazu führen, dass sich die Behörde auf eine grobe Erhebung des Sachverhalts beschränkt, wie dies die Behörde ihren eigenen Angaben in der Verhandlungsschrift vom
- März 2017 zufolge getan hat, und die von ihr vorzunehmenden Ermittlung gleichsam auf den potentiell Verpflichteten abwälzt. Angesichts des Umstandes, dass die Behörde vier Monate seit Bekanntwerden des Zwischenfalls mit Ölaustritt verstreichen hat lassen, bevor sie einen Lokalaugenschein durchführte und einen weiteren Monat mit der Bescheiderlassung zugewartet hat, ist nicht zu sehen, weshalb der Behörde nicht eine weitergehendere Untersuchung dahingehend möglich gewesen wäre, ob es überhaupt im Bereich des angesprochenen Güllekanals zu Ölkontaminationen gekommen ist, die zu einer Gewässergefährdung hätten führen können. Bloße Mutmaßungen reichen für die Annahme einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung jedenfalls nicht aus.3.3.
- Steht einmal fest, dass die Beschwerdeführer überhaupt (grundsätzlich) als Verpflichtete in Bezug auf Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 in Frage kommen, ist das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung zu prüfen. Voraussetzung ist der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung, wobei genügt, wenn nach Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 29.06.2000, 98/07/0146). Bei der Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination können auch Beweiserhebungsmaßnahmen vorgeschrieben, um Lage und Umfang einer möglichen Kontamination feststellen zu können (VwGH 12.12.1996, 96/07/0151). In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass Ausmaß und Auswirkungen einer Gewässerverunreinigung häufig nicht von vornherein erkennbar sind, sondern dass dies erst im Zuge von weiteren Erkundungsmaßnahmen offenbar wird. Freilich darf dies nicht dazu führen, dass sich die Behörde auf eine grobe Erhebung des Sachverhalts beschränkt, wie dies die Behörde ihren eigenen Angaben in der Verhandlungsschrift vom
- März 2017 zufolge getan hat, und die von ihr vorzunehmenden Ermittlung gleichsam auf den potentiell Verpflichteten abwälzt. Angesichts des Umstandes, dass die Behörde vier Monate seit Bekanntwerden des Zwischenfalls mit Ölaustritt verstreichen hat lassen, bevor sie einen Lokalaugenschein durchführte und einen weiteren Monat mit der Bescheiderlassung zugewartet hat, ist nicht zu sehen, weshalb der Behörde nicht eine weitergehendere Untersuchung dahingehend möglich gewesen wäre, ob es überhaupt im Bereich des angesprochenen Güllekanals zu Ölkontaminationen gekommen ist, die zu einer Gewässergefährdung hätten führen können. Bloße Mutmaßungen reichen für die Annahme einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung jedenfalls nicht aus. In Bezug auf die sogenannte Mistablagerung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, wurde explizit überhaupt nicht festgestellt, woraus diese Ablagerungen konkret bestehen. Auch wurde beim Lokalaugenschein keine Verunreinigung festgestellt, sondern machten die Ablagerungen einen „ausreagierten Eindruck“. Die Gefahr einer Gewässerverunreinigung lässt sich aus diesen Feststellungen nicht ableiten. Zwar haben die Beschwerdeführer allgemein zugegeben, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Festmist ausgebracht und in kleinerer Menge auch zwischengelagert wurde, jedoch steht nicht außer Zweifel, dass sich dieses Vorbringen auf die von der Behörde vorgefundene Lagerung bezieht; hinsichtlich der Lagerung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bestreiten die Beschwerdeführer überdies ihre Verantwortung. Hinsichtlich dieses Grundstücks ist tatsächlich die Z Privatstiftung im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, was aber nicht entscheidend wäre, handelte es sich bei den Beschwerdeführern um die tatsächlichen Verursacher. Der Sachverhalt ist daher auch hinsichtlich des Erfordernisses von Maßnahmen zur Vermeidung einer (weiteren) Gewässerverunreinigung bzw. zur Sanierung einer bestehenden nicht ausreichend festgestellt worden. 3.3.
- Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in ihrer Rechtfertigung im Strafverfahren hinsichtlich der bereits erfolgten Beseitigung einer allfälligen Gefahr ist dann beachtlich, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung einer vermutlichen Gewässerbeeinträchtigung vor Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrags gesetzt worden sind. Dies scheint jedenfalls, auch angesichts der bis zur Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrags vergangenen Zeit, nicht gänzlich unwahrscheinlich. Feststellungen dazu lassen sich auf Grund des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde aber nicht treffen. Soweit Maßnahmen erst nach Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrags während der Beschwerdefrist bzw. nach Einbringung der Beschwerde getroffen wurden, wären diese für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gewässer-polizeilichen Auftrags jedoch nicht relevant. 3.3.
- Was die vorgeworfene Überschreitung einer Lagerdauer nach dem Aktionsprogramm Nitrat anbelangt, ist zu bemerken, dass – abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer diese Zeitdauer bestreiten und tragfähige Beweisergebnisse diesbezüglich nicht vorliegen (die Behörde stützt sich auf eine nicht näher spezifizierte Auskunft der Gemeinde, ohne dass nachvollziehbar wäre, auf welchen konkreten Wahrnehmungen diese beruht) - dies allein noch keinen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 WRG 1959 rechtfertigt.3.3.
- Was die vorgeworfene Überschreitung einer Lagerdauer nach dem Aktionsprogramm Nitrat anbelangt, ist zu bemerken, dass – abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer diese Zeitdauer bestreiten und tragfähige Beweisergebnisse diesbezüglich nicht vorliegen (die Behörde stützt sich auf eine nicht näher spezifizierte Auskunft der Gemeinde, ohne dass nachvollziehbar wäre, auf welchen konkreten Wahrnehmungen diese beruht) - dies allein noch keinen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 31, WRG 1959 rechtfertigt. 3.3.
- Auch betreffend der Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fehlen übrigens konkrete Feststellungen zur Gänze. Die Behörde hat trotz dieses Ausspruches nach Bescheiderlassung, jedenfalls dem vorgelegten Akt zufolge, offensichtlich keinerlei weiteren Maßnahmen gesetzt. Damit sind auch in diesem Zusammenhang keine weiteren Erkenntnisse zu gewinnen. 3.3.
- Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Es kommt daher eine Vorgehensweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Betracht.Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Es kommt daher eine Vorgehensweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall vor, hat die Behörde doch weder auf tragfähigen Ermittlungsergebnissen beruhende Feststellungen zur Verpflichtung der Beschwerdeführer im Sinne der oben dargestellten Rechtslage getroffen, noch ausreichend ermittelt, ob und gegebenenfalls welche Gewässergefährdungen im vorliegenden Fall zu gewärtigen sind (wovon der Inhalt allenfalls zu treffender Maßnahmen abhängt). Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall nämlich – insgesamt betrachtet – bestenfalls ansatzweise den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, sodass ein Vorgehen des Gerichts nach § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG gerechtfertigt ist. Dazu kommt noch, dass bei der Behörde (den vorliegenden Aktenunterlagen zufolge) gegen die Beschwerdeführer Strafverfahren anhängig sind, in denen die hier relevanten Sachverhalts-feststellungen ebenfalls von Bedeutung sind. Es wäre daher völlig unzweckmäßig, würde das Gericht parallel zur Verwaltungsstrafbehörde Ermittlungen anstellen.Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall vor, hat die Behörde doch weder auf tragfähigen Ermittlungsergebnissen beruhende Feststellungen zur Verpflichtung der Beschwerdeführer im Sinne der oben dargestellten Rechtslage getroffen, noch ausreichend ermittelt, ob und gegebenenfalls welche Gewässergefährdungen im vorliegenden Fall zu gewärtigen sind (wovon der Inhalt allenfalls zu treffender Maßnahmen abhängt). Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall nämlich – insgesamt betrachtet – bestenfalls ansatzweise den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, sodass ein Vorgehen des Gerichts nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG gerechtfertigt ist. Dazu kommt noch, dass bei der Behörde (den vorliegenden Aktenunterlagen zufolge) gegen die Beschwerdeführer Strafverfahren anhängig sind, in denen die hier relevanten Sachverhalts-feststellungen ebenfalls von Bedeutung sind. Es wäre daher völlig unzweckmäßig, würde das Gericht parallel zur Verwaltungsstrafbehörde Ermittlungen anstellen. Schließlich widerspricht es den Intentionen der Einrichtung der Verwaltungsgerichte als Kontrollinstanz gegenüber den Verwaltungsbehörden, würde der entscheidungsrelevante Sachverhalt weitestgehend erstmals im gerichtlichen Verfahren festgestellt. 3.3.
- Der angefochtene Bescheid ist daher sowohl hinsichtlich der Sach- als auch in Bezug auf die davon abhängige Kostenentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben dargelegten Erwägungen zu ermitteln haben. 3.3.
- Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Angesichts der Möglichkeit, im Falle einer neuerlichen Verpflichtung wiederum das Gericht anzurufen und dabei eine mündliche Verhandlung zu begehren, stehen der gewählten Vorgangsweise Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht entgegen. 3.3.
- Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.3.3.
- Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.572.002.2017