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{'item': 'LVwG-AV-684/001-2015'}

Obsah (6)§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 4§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-684/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt: Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)besagt:Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)besagt:

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. § 2 Abs. 4 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt, dass „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt, dass „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind.

§ 4Abs.

1 Abfallverzeichnisverordnung gelten jene Abfalle als gefährliche Abfälle, die im Abfallverzeichnis

§ 1Abs.

1 mit einem „g“ versehen sind.

Paragraph 4, Absatz eins, Abfallverzeichnisverordnung gelten jene Abfalle als gefährliche Abfälle, die im Abfallverzeichnis

Paragraph eins, Absatz eins, mit einem „g“ versehen sind.

Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung sind Eisenbahnschwellen mit der Schlüsselnummer 17 207 g bezeichnet. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 15, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:

(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze

§ 1Abs.

1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und

  1. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
  2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.

(2)Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn 1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden, 2. nur durch den Mischvorgang
  1. a)abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
  2. b)anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder 3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird. 3. dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird. Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:
(1)Wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

  1. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. § 78 Abs. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 78, Absatz 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt: Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
  3. in Gebäuden oder
  4. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, gegeben.
  5. Erwägungen: Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, die belangte Behörde habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, dass das betroffene Grundstück nicht der Freizeitgestaltung dient. Des Weiteren verwiesen die Beschwerdeführer auf die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, welche mit § 17 Abs. 8 bestimmt, dass vor dem
  6. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für den gewerblich- industriellen Gebrauch abgegeben werden darf. Nach dieser Bestimmung ist aber auch im gewerblich-industriellen Bereich der Gebrauch verboten an Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontaktes besteht.Des Weiteren verwiesen die Beschwerdeführer auf die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, welche mit Paragraph 17, Absatz 8, bestimmt, dass vor dem ,
  7. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für den gewerblich- industriellen Gebrauch abgegeben werden darf. Nach dieser Bestimmung ist aber auch im gewerblich-industriellen Bereich der Gebrauch verboten an Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontaktes besteht. Dies stütze sich darauf, dass behauptet wurde, die Bahnschwellen seien vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 und der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 eingebaut worden und deshalb seien diese auch nicht anwendbar. Wie jedoch festgestellt und von den Beschwerdeführern selbst vorgebracht, erfolgte der Einbau der Bahnschwellen erst im Jahre 2004 als bereits zur Geltung des Abfallwirtschaftsgesetzes
  8. Zum Vorbringen betreffend die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist auszuführen, dass § 17 dieser Verordnung für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Bahnschwellen enthält. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesstellen zu § 17 Abs. 9 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist somit Abs. 9 so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist (vgl. VwGH vom
  9. Dezember 2011, 2008/07/0159).Zum Vorbringen betreffend die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist auszuführen, dass Paragraph 17, dieser Verordnung für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Bahnschwellen enthält. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesstellen zu , Paragraph 17, Absatz 9, der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist somit Absatz 9, so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist vergleiche VwGH vom
  10. Dezember 2011, 2008/07/0159). Auch wenn der Einbau vor der AWG Novelle 2005 erfolgte, dient das betroffene Grundstück der Freizeitgestaltung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, da die Beschwerdeführer unwidersprochen bestätigen, dass das Grundstück dem Obst- u. Gemüseanbau dient und mehrere Stunden in der Woche sich zur Gartenpflege dort aufhalten. Dementsprechend ist nicht von Belang, ob die betreffenden als Stiegen verbauten Bahnschwellen überquert werden oder nicht und ob die Gefahr des häufigen Hautkontaktes besteht. Die Übergangsbestimmung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 kommt den Beschwerdeführern nicht zu Gute, da die ggst. Bahnschwellen bereits mit Wirksamkeit des AWG 2002 (
  11. November 2002) als gefährliche Abfälle einzustufen waren.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 kommt den Beschwerdeführern nicht zu Gute, da die ggst. Bahnschwellen bereits mit Wirksamkeit des AWG 2002 (
  12. November 2002) als gefährliche Abfälle einzustufen waren. Wie bereits dargestellt, erfüllen die Bahnschwellen den objektiven Abfallbegriff des § 2 AWG
  13. Paragraph 2, AWG
  14. Durch die Verwendung zur Errichtung einer Stiege wurde die Abfalleigenschaft nicht im Sinne des § 15 Abs. 4 AWG 2002 beendet, weil dies nur bei einer zulässigen Verwendung oder Verwertung der Fall ist. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung ist dann nicht gegeben, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung von durch das Abfallwirtschaftsrecht geschützten Gütern zu besorgen ist.Durch die Verwendung zur Errichtung einer Stiege wurde die Abfalleigenschaft nicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, AWG 2002 beendet, weil dies nur bei einer zulässigen Verwendung oder Verwertung der Fall ist. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung ist dann nicht gegeben, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung von durch das Abfallwirtschaftsrecht geschützten Gütern zu besorgen ist. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 73 AWG 2002 ist neben der Feststellung der Abfalleigenschaft, das Sammeln, Lagern oder Behandeln.Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 73, AWG 2002 ist neben der Feststellung der Abfalleigenschaft, das Sammeln, Lagern oder Behandeln. Ein Sammeln scheidet im Beschwerdefall von vornherein aus. Was unter „Lagern“ zu verstehen ist, ist im AWG 2002 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das „Lagern“ was Vorübergehendes und „Ablagern“ hingegen etwas Langfristiges. Die Verwendung der Eisenbahnschwellen als Stiege ist ein Dauerzustand, daher scheidet das Lagern aus. Was unter Abfallbehandlung zu verstehen ist, ist in § 2 Abs. 5 AWG 2002 definiert und zwar umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Ein „Behandeln“ liegt also nur vor, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2 zum AWG 2002 erfüllt.Was unter Abfallbehandlung zu verstehen ist, ist in Paragraph 2, Absatz 5, AWG 2002 definiert und zwar umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Ein „Behandeln“ liegt also nur vor, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2 zum AWG 2002 erfüllt. Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- u. Beseitigungsverfahren hat sich der EuGH mit den Urteilen vom
  15. Februar 2002, RS C-6/00 (ASA) und vom
  16. Februar 2003, RS C-228/00 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland) auseinandergesetzt. Nach diesen Entscheidungen liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Die Verwendung der Bahnschwellen als Stiege kann nicht die Aufgabe erfüllen, andere Materialien, die sonst für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen , zu ersetzen, da ihr Einsatz für diesen Zweck wegen der von dieser Verwendung ausgehenden Gefahren für die Umwelt gegen das AWG 2002 verstößt und daher unzulässig ist. Die Verwendung kann daher nicht als Verwertungsverfahren eingestuft werden. Es kommt daher nur eine Einstufung als Beseitgung in Betracht. Der Anhang 2 (Beseitigungsverfahren) im AWG 2002 zählt die Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können. Daraus ergibt sich, dass ein Ende der Abfalleigenschaft der Bahnschwellen im Anwendungsbereich des AWG 2002 nicht eingetreten ist, weil nach diesem Gesetz eine zulässige Verwertung Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft ist, eine solche aber nicht vorliegt. Sollten die Bahnschwellen auch bereits vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 verbaut worden seien, war diese Verwendung auch zu diesem Zeitpunkt unzulässig (vgl. hierzu und zu den vorangehenden Erwägungen VwGH vom
  17. Jänner 2004, Sollten die Bahnschwellen auch bereits vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 verbaut worden seien, war diese Verwendung auch zu diesem Zeitpunkt unzulässig vergleiche hierzu und zu den vorangehenden Erwägungen VwGH vom
  18. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121 und VwGH vom
  19. Dezember 2011, Zl. 2008/07/0159). Da ein Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorliegt, wurde die Entfernung der Eisenbahnschwellen zu Recht angeordnet.Da ein Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorliegt, wurde die Entfernung der Eisenbahnschwellen zu Recht angeordnet. Durch die Vorlage von Entsorgungsbestätigungen der teerölimprägnierten Telefonmasten wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid teilweise erfüllt und es war festzustellen, dass der Behandlungsauftrag betreffend die Telefonmasten zu Recht erlassen wurde. Die Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes rechtfertigt nicht die Aufhebung (VwGH vom
  20. September 1985, Zl. 82/06/0074). Die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der ihr entsprechende gesetzmäßige Zustand hergestellt wird (VwGH vom
  21. Februar 1997, Zl. 96/07/02049). Wegen des Ersuchens der Beschwerdeführer, eine angemessene Frist zur Entfernung zu setzen und dem Umstand, dass die von der Behörde festgesetzte Frist bereits verstrichen ist, war die Festlegung einer neuen Frist notwendig. Für das erkennende Gericht ist die nun gewährte viermonatige Frist als ausreichend anzusehen. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der aufgetragenen Verpflichtung einsehen und dadurch auch nicht unvorbereitet sind.
  22. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.684.001.2015

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