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§ 28§ 112Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-724/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Als Frist für den spätesten Baubeginn wird
§ 112Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) i
Vm § 17 VwGVG der Als Frist für den spätesten Baubeginn wird
Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der
- Dezember 2017 bestimmt. Nach derselben Rechtsgrundlage wird die Bauvollendungsfrist neu festgelegt bis
- Februar 2021 (betreffend statische und hydraulische Standsicherheit) und die Frist für die Gesamtfertigstellung bis
- Februar
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Vor ca. 100 Jahren wurde das Dammsystem ***schutzdamm errichtet. Die Dämme wurden im Zuge der Donauregulierung Ende des
- bis Anfang des
- Jahrhunderts hergestellt. Die letzten wesentlichen Sanierungsmaßnahmen erfolgten im gegenständlichen Projektsbereich des Dammsystems in den späten 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte mit Bescheid vom
- November 1973 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom
- Mai 1977 die wasserrechtliche Bewilligung für Änderungen zur Verbesserung der Hochwasserschutzdämme linksufrig der Donau östlich von ***. Die Maßnahmen dieser Bewilligungen wurden nur teilweise baulich umgesetzt. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben umfasst Änderungen am Bestand des Dammsystems, mit denen teilweise die beiden Änderungsgenehmigungsbescheide weiter umgesetzt werden und weiters erforderliche Anpassungen an den Stand der Technik der bereits bewilligten Maßnahmen umfasst sind. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28.04.2017, welcher im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erlassen wurde, erteilte die Behörde der DHK, diese vertreten durch die vd Gesellschaft mbH, die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Maßnahmen, sowie der erforderlichen Anpassungen an den Stand der Technik des linksufrig der Donau östlich von *** gelegenen ***schutzdammes unter Vorschreibung von Auflagen. Die Bewilligung wurde unbefristet erteilt. Als Frist für den spätesten Baubeginn wurde der
- Oktober 2017 festgelegt, als Frist für die Bauvollendung betreffend statische und hydraulische Standsicherheit der
- Dezember 2020, die Gesamtfertigstellung war bis
- Dezember 2022 festgelegt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Sachwalters Dr. Herbert Kaspar für HJ vom
- Juni
- Darin wird vorgebracht sich auf bisher erhobene Einwendungen betreffend die Dauer der Zwangsrechtseinräumung zu berufen. Es verletze jede Art von Zwangsrechtseinräumung das Grundrecht auf Schutz des Vermögens und der Unverletzlichkeit des Eigentums. Es sei für öffentliche oder andere Interessen eine strenge Abwägung vorzunehmen, damit ein Eingriff in die geschützten Rechte grundrechtskonform stattfinden könne. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht verletzt, da das Duldungsrecht betreffend sein Grundstück zeitlich nicht begrenzt worden sei. Es könne bei gesetzmäßiger Abwägung der Interessen kein Grund gegeben sein, warum zum Schutz des Eigentums der Antragstellerin es nicht zumutbar sein solle, ein solches Duldungsrecht begrenzt auf die Dauer von 15 Jahren einzuräumen. Es sei im WRG auch kein ausdrücklicher Ausschluss einer Befristung normiert. Das Wasserrechtsgesetz sei mit Blickwinkel auf den Schutz fremder Rechte so zu verstehen, dass jede Art von schonendem Eingriff in fremde Rechte nach der Intention des Gesetzgebers erwünscht sei, und sei damit auch eine Befristung zulässig und verhältnismäßig. Der von der Behörde zitierte § 21a WRG hätte nicht die Intention, die weggefallenen Interessen der Antragstellerin und damit die Interessen des duldungspflichtigen Beschwerdeführers wahrzunehmen, sondern vielmehr gegenteilig weitere Maßnahmen zur Wahrung öffentlicher Interessen auferlegen zu können. Die zeitliche Unbegrenztheit der Duldungspflicht sei grundrechtswidrig und auch einfachgesetzlich unzutreffend, weshalb der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Ratio legis sei eher, dass die Antragstellerin neuerlich ihren Anspruch nach einer bestimmten Zeit rechtfertigen und durchsetzen müsse. Es sei die Notwendigkeit einer weiteren Zwangsrechtseinräumung auf Basis allenfalls wesentlich geänderter Sach- und Rechtsumstände neuerlich zu prüfen und neuerlich einzuräumen. Aus diesen Gründen stehe dem Beschwerdeführer dieses zeitliche Begrenzungsrecht zu. Es werde beantragt, den Spruchpunkt (ausschließlich) III. aufzuheben und das einzuräumende Zwangsrecht der Duldung zeitlich begrenzt auf 15 Jahre festzulegen, sowie dem Beschwerdeführer einen allenfalls gesetzlich zustehenden Kostenersatz zuzusprechen.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Sachwalters Dr. Herbert Kaspar für HJ vom
- Juni
- Darin wird vorgebracht sich auf bisher erhobene Einwendungen betreffend die Dauer der Zwangsrechtseinräumung zu berufen. Es verletze jede Art von Zwangsrechtseinräumung das Grundrecht auf Schutz des Vermögens und der Unverletzlichkeit des Eigentums. Es sei für öffentliche oder andere Interessen eine strenge Abwägung vorzunehmen, damit ein Eingriff in die geschützten Rechte grundrechtskonform stattfinden könne. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht verletzt, da das Duldungsrecht betreffend sein Grundstück zeitlich nicht begrenzt worden sei. Es könne bei gesetzmäßiger Abwägung der Interessen kein Grund gegeben sein, warum zum Schutz des Eigentums der Antragstellerin es nicht zumutbar sein solle, ein solches Duldungsrecht begrenzt auf die Dauer von 15 Jahren einzuräumen. Es sei im WRG auch kein ausdrücklicher Ausschluss einer Befristung normiert. Das Wasserrechtsgesetz sei mit Blickwinkel auf den Schutz fremder Rechte so zu verstehen, dass jede Art von schonendem Eingriff in fremde Rechte nach der Intention des Gesetzgebers erwünscht sei, und sei damit auch eine Befristung zulässig und verhältnismäßig. Der von der Behörde zitierte Paragraph 21 a, WRG hätte nicht die Intention, die weggefallenen Interessen der Antragstellerin und damit die Interessen des duldungspflichtigen Beschwerdeführers wahrzunehmen, sondern vielmehr gegenteilig weitere Maßnahmen zur Wahrung öffentlicher Interessen auferlegen zu können. Die zeitliche Unbegrenztheit der Duldungspflicht sei grundrechtswidrig und auch einfachgesetzlich unzutreffend, weshalb der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Ratio legis sei eher, dass die Antragstellerin neuerlich ihren Anspruch nach einer bestimmten Zeit rechtfertigen und durchsetzen müsse. Es sei die Notwendigkeit einer weiteren Zwangsrechtseinräumung auf Basis allenfalls wesentlich geänderter Sach- und Rechtsumstände neuerlich zu prüfen und neuerlich einzuräumen. Aus diesen Gründen stehe dem Beschwerdeführer dieses zeitliche Begrenzungsrecht zu. Es werde beantragt, den Spruchpunkt (ausschließlich) römisch drei. aufzuheben und das einzuräumende Zwangsrecht der Duldung zeitlich begrenzt auf 15 Jahre festzulegen, sowie dem Beschwerdeführer einen allenfalls gesetzlich zustehenden Kostenersatz zuzusprechen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 lauten auszugsweise: „§ 60.
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
- a)die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
- a)die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
- b)die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
- b)die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
- c)die Enteignung (§§ 63 bis 70);
- c)die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
- d)die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
- d)die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3)Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4)… … § 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlichParagraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
- a)Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
- b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
- c)Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde; Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
- d)… … § 117.
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Paragraph 117,
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2)…
(3)…
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5)…“ Angefochten wurde lediglich Punkt III. des Bescheides vom 28.04.
- Die übrigen Spruchpunkte (I., II. und IV.) sind somit in Rechtskraft erwachsen.Angefochten wurde lediglich Punkt römisch drei. des Bescheides vom 28.04.
- Die übrigen Spruchpunkte (römisch eins., römisch zwei. und römisch vier.) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Spruchpunkt III. regelt die Einräumung von Zwangsrechten und die Festlegung einer Entschädigung für das eingeräumte Zwangsrecht. Spruchpunkt römisch drei. regelt die Einräumung von Zwangsrechten und die Festlegung einer Entschädigung für das eingeräumte Zwangsrecht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes *** KG ***. Dieses wird auf Grund älterer wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide bereits als Aufstandsfläche für einen Teil des ***schutzdammes in Anspruch genommen. Mit angefochtenem Bescheid soll dieses Grundstück weiters für einen Sicherheitsstreifen vor diesem Damm in einer Breite von 3 Metern in Anspruch genommen werden. Gegenständlich ist die Duldung einer Dienstbarkeit für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung des Hochwasserschutzdammes in Form eines Sicherheitsstreifens. Die beanspruchte Fläche beträgt 77 m². Die Konsenswerberin hat mehrfach versucht, eine Einigung mit dem Beschwerdeführer herbeizuführen. Es wurden mehrere Schriftstücke an den Beschwerdeführer gerichtet, Telefonate geführt, und teilte schließlich der Sachwalter des Beschwerdeführers mit Fax vom 22.07.2016 mit, die Zustimmung zur Einräumung eines Servitutsrechtes nur zeitlich befristet erteilen zu wollen. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf holte das forstfachliche Gutachten vom
- Dezember 2016 ein, in welchem eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführergrundstückes festgelegt wurde. Mit Parteiengehörsschreiben vom
- Februar 2017, welches dem Beschwerdeführer bzw. seinem Sachwalter wirksam am
- März 2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde auf das Fehlen einer Vereinbarung hinsichtlich der Grundinanspruchnahme betreffend das Grundstück Nr. *** KG ***, hin und auf die Notwendigkeit dieses Grundstückes für die Verwirklichung des beantragten Projektes. Das Parteiengehörsschreiben enthielt eine Belehrung über die Einräumung eines Zwangsrechtes und die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Die Behörde wies auch darauf hin, dass keine taugliche Alternative zur Inanspruchnahme dieses Grundstückes bestehe und diese nach dem Stand der Technik erforderlich sei. Abschließend räumte die Behörde nach Mitteilung der Absicht, im Zuge der Bewilligung die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung des Hochwasserschutzdammes – wie projektsgemäß vorgesehen - auszusprechen, Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. Der Sachwalter des Beschwerdeführers legte daraufhin im Schreiben vom
- März 2017 dar, der projektsgemäß vorgesehenen Duldung nur begrenzt auf die Dauer von 15 Jahren zuzustimmen und wies darauf hin, dass dies auch im Vereinbarungsweg bereits vom Beschwerdeführer angeboten worden sei. Ein Einigungsversuch ist damit gescheitert. Der Sachwalter des Beschwerdeführers legte daraufhin im Schreiben vom ,
- März 2017 dar, der projektsgemäß vorgesehenen Duldung nur begrenzt auf die Dauer von 15 Jahren zuzustimmen und wies darauf hin, dass dies auch im Vereinbarungsweg bereits vom Beschwerdeführer angeboten worden sei. Ein Einigungsversuch ist damit gescheitert. Stand der Technik bei Dammbauwerken ist die Einhaltung eines Sicherheitsstreifens vor dem Damm. Vom gegenständlichen angefochtenen Bewilligungsbescheid umfasst ist – betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers – nur die Verwendung als Schutzstreifen mit einer Breite von 3 Metern, dieser muss immer wieder gerodet werden und ist somit von Bewuchs freizuhalten. Das dient der Vermeidung einer Durchwurzelung des Dammfußes. Damit soll eine Instabilität des Dammes durch Wurzelwerk verhindert werden. Auch für erforderliche Dammwartungsarbeiten, etwa Mäharbeiten, ist dieser Streifen vorgesehen. Der Schutzstreifen entspricht dem Stand der Technik. Damit wird der Standsicherheit sowie der Dammüberwachung Rechnung getragen. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist bereits jetzt als Dammaufstandsfläche in Verwendung, und wird mit angefochtenem Bescheid lediglich eine Fläche von 77 m² für den Sicherheitsstreifen benötigt. Eine Verlegung des schon Jahrzehnte bestehenden Dammes derart, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht als Schutzstreifen oder Aufstandsfläche in Anspruch genommen werden muss, ist schon aus logischen Gründen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Die durchzuführenden Maßnahmen wären technisch aufwendig und würden längere Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem ist der Kostenfaktor dafür als sehr hoch einzuschätzen. Der gegenständliche Hochwasserschutzdamm dient der Vermeidung einer Gefährdung von Menschen durch Wasser und Vermeidung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen sowie an Gebäuden. Dem gegenüber steht eine Inanspruchnahme des Grundstückes *** als Sicherheitsstreifen im Ausmaß von 77m². Der Damm ist somit erforderlich. Die Abwägung der Interessen ergibt, dass durch die Verwirklichung der mit angefochtenem Bescheid bewilligten Adaptierung des Dammes überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind, gegenüber den Nachteilen für den Beschwerdeführer. Die Adaptierung des Dammes und Anpassung an den Stand der Technik ist ein geeignetes Mittel, um dem Schutz der genannten öffentlichen Interessen gerecht zu werden. Auf Grund obiger Ausführungen ist die Einräumung des gegenständlichen Zwangsrechtes auch nicht unverhältnismäßig. Die Erteilung einer Bewilligung für einen Schutz- oder Regulierungswasserbau, wie dem gegenständlichen Hochwasserschutzdamm, hat sinnvollerweise unbefristet zu erfolgen. Es soll ein dauerhafter Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Wassers geschaffen werden. Gegenständliche Bewilligung wurde auch unbefristet erteilt. Die erforderliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers konnte nicht erreicht werden, weshalb die Einräumung eines Zwangsrechtes zu prüfen war. Das Zwangsrecht muss naturgemäß für die Dauer der erteilten Bewilligung eingeräumt werden. Der Zwangsverpflichtete hat keinen Anspruch und unmittelbar daher auch keinen Einfluss darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert wird (vgl. VwGH v. 19.04.1994, 91/07/0135).Der Zwangsverpflichtete hat keinen Anspruch und unmittelbar daher auch keinen Einfluss darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert wird vergleiche VwGH v. 19.04.1994, 91/07/0135). Es ist weiters die Festlegung der Dauer eines zu erteilenden Wasserrechtes der Disposition eines zu einer Duldung zu Verpflichtenden entzogen. Das Enteignungsverfahren zerfällt in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereichs des Art. 6 Abs. 1 MRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (VwGH v. 19.06.1990, 89/07/0076).Das Enteignungsverfahren zerfällt in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereichs des Artikel 6, Absatz eins, MRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (VwGH v. 19.06.1990, 89/07/0076). Die Voraussetzungen für die Einräumung des Zwangsrechtes liegen vor. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, es möge ihm im Falle einer zeitlichen Begrenzung auf 15 Jahre ein allfällig zustehender Kostenersatz zugesprochen werden. Die ihm im Spruchpunkt III. zugesprochene Entschädigungssumme (67,91 €) wird in der Beschwerde nicht angefochten, dies wäre nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 auch nicht zulässig. Im Falle einer Anfechtung des Entschädigungsausspruches wäre auf den Zivilrechtweg zu verweisen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, es möge ihm im Falle einer zeitlichen Begrenzung auf 15 Jahre ein allfällig zustehender Kostenersatz zugesprochen werden. Die ihm im Spruchpunkt römisch drei. zugesprochene Entschädigungssumme (67,91 €) wird in der Beschwerde nicht angefochten, dies wäre nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 auch nicht zulässig. Im Falle einer Anfechtung des Entschädigungsausspruches wäre auf den Zivilrechtweg zu verweisen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da das Begehren auf zeitliche Begrenzung der Duldungsverpflichtung nicht durchdringt, ist auch auf den für diesen Fall in eventu beantragten Kostenersatz nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, es lagen auch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art vor, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Es war lediglich rechtlich zu prüfen, ob eine Befristung eines Zwangsrechtes bei unbefristet erteilter Bewilligung ausgesprochen werden kann.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Es war lediglich rechtlich zu prüfen, ob eine Befristung eines Zwangsrechtes bei unbefristet erteilter Bewilligung ausgesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.724.001.2017