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{'item': 'LVwG-AV-447/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-447/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) 4.4. NÖ Gemeindeordnung 1973: § 50 Befangenheit

(1)Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:Paragraph 50, Befangenheit,
(1)Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen: (...)
  1. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben; (...) 4.
  2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG : § 7 Befangenheit von VerwaltungsorganenParagraph 7, Befangenheit von Verwaltungsorganen
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: (...)
  1. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
  2. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben. (...)
  3. Erwägungen: 5.
  4. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR,
  5. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
  6. GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. Auch im gegenständlichen Fall sind nur die Einwendungen und Behauptungen zu prüfen, die in der Beschwerde angeführt sind. Einwendungen, die im behördlichen Verfahren erhoben wurden, sich in der Beschwerde aber nicht wiederfinden, sind nicht mehr zu prüfen. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ro 2014/05/0003). Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  7. Jänner 2017, Aktenzeichen 131-9/20/2016, erteilten Baubewilligung ist das von der Bauwerberin eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr.***, KG ***). Beantragt und bewilligt wurde der Neubau von 28 Seniorenwohnungen und einer Pergola sowie der Abbruch einer bestehenden Einfriedungsmauer. Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  8. Jänner 2017, Aktenzeichen 131-9/20 aus 2016,, erteilten Baubewilligung ist das von der Bauwerberin eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr.***, KG ***). Beantragt und bewilligt wurde der Neubau von 28 Seniorenwohnungen und einer Pergola sowie der Abbruch einer bestehenden Einfriedungsmauer. Die beiden Beschwerdeführer sind als Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** sowie hinsichtlich des nicht angrenzenden, aber innerhalb von 14 Metern zum Baugrundstück gelegenen Grundstückes ***, Nachbarn gemäß § 6 NÖ Bauordnung
  9. Von diesen 3 Grundstücken ist lediglich das Grundstück *** mit Nebengebäuden bebaut.Die beiden Beschwerdeführer sind als Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** sowie hinsichtlich des nicht angrenzenden, aber innerhalb von 14 Metern zum Baugrundstück gelegenen Grundstückes ***, Nachbarn gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung
  10. Von diesen 3 Grundstücken ist lediglich das Grundstück *** mit Nebengebäuden bebaut. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  11. Februar 1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Februar 1984, 82/05/0158). Die Beschwerdeführer besitzen daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein umfassendes Mitspracherecht und können daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer. 5.
  13. Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Aus der Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014 folgt, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "beeinträchtigt werden können". Aus der Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014 folgt, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "beeinträchtigt werden können". Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom
  14. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche VwGH vom
  15. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der bis zur mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren. Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die bis
  16. Dezember 2016, also im Schreiben vom
  17. Dezember 2016, eingelangt am
  18. Dezember 2016 erhoben wurden. Im Beschwerdeverfahren sind daher nur die Vorbringen der Beschwerde zu prüfen, insoweit den Beschwerdeführern diesbezüglich ein Mitspracherecht im Hinblick auf rechtzeitig (bis zur Bauverhandlung) geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zukommt. 5.
  19. Zu den Beschwerdevorbringen: Vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid keine Bescheidbezeichnung, also Aktenzahl auf weise, weshalb von einem Nicht-Bescheid auszugehen sei. Dazu ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist, eine Geschäftszahl entgegen dem Beschwerdevorbringen im Betreff („Gegenstand: Zl: 131-9/20/2016 …“). Das Fehlen einer Geschäftszahl hätte jedoch - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides (VwGH 2013/10/0103, 17.12.2014). Es handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung der Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal.Dazu ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist, eine Geschäftszahl entgegen dem Beschwerdevorbringen im Betreff („Gegenstand: Zl: 131-9/20 aus 2016, …“). Das Fehlen einer Geschäftszahl hätte jedoch - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides (VwGH 2013/10/0103, 17.12.2014). Es handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung der Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal. Vorgebracht wird, der Vizebürgermeister sei befangen, da er die mündliche Verhandlung vom
  20. Dezember 2016 geleitet habe und nun als Vorsitzender des Gemeindevorstandes zum Ergebnis der Entscheidung des Gemeindevorstandes wesentlich beigetragen habe. Die Anwesenheit des den angefochtenen Bescheid erlassenden Organes der belangten Behörde bei der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung allein stellt keinen Grund dar, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG in Zweifel zu ziehen. Gemäß Z. 5 der vorgenannten Gesetzesstelle ist eine Befangenheit eines im Berufungsverfahren entscheidenden Organes erst gegeben, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat (VwGH 22.02.2001, 99/07/0209).Die Anwesenheit des den angefochtenen Bescheid erlassenden Organes der belangten Behörde bei der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung allein stellt keinen Grund dar, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG in Zweifel zu ziehen. Gemäß Ziffer 5, der vorgenannten Gesetzesstelle ist eine Befangenheit eines im Berufungsverfahren entscheidenden Organes erst gegeben, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat (VwGH 22.02.2001, 99/07/0209). Ein Organ hat an der Entscheidung mitgewirkt, wenn der Bescheid ganz oder teilweise auf einen Willensakt des betreffenden Organs basiert (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 111).Ein Organ hat an der Entscheidung mitgewirkt, wenn der Bescheid ganz oder teilweise auf einen Willensakt des betreffenden Organs basiert vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 111). Der Vizebürgermeister war lediglich Verhandlungsleiter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an der Entscheidung erster Instanz hat er jedoch nicht mitgewirkt. Der Bescheid erster Instanz basiert auf einem Willensakt des Bürgermeisters. Dieser wiederum hat an der Entscheidung des Gemeindevorstands nicht mitgewirkt, sondern den Sitzungssaal verlassen. Mit dem Vorbringen, im Spruch des Bescheides erster Instanz sei nicht die KG-Nummer der Katastralgemeinde bzw. die nicht existierende KG *** (statt ***) angeführt worden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht. Mit dem Vorbringen, im Spruch des Bescheides erster Instanz sei nicht die KG-Nummer der Katastralgemeinde bzw. die nicht existierende KG *** (statt ***) angeführt worden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, berichtigungsfähig wären, egal ob diese im Spruch oder in der Begründung des Bescheides vorliegen. Zweifel, welches Grundstück Gegenstand des Verfahrens ist, können allerdings durch das Fehlen der KG-Nummer oder auch eine unvollständige Bezeichnung der Katastralgemeinde ohnehin nicht ausgelöst werden, weshalb solche Fehler für die Rechtmäßigkeit des Bescheides gänzlich ohne jegliche Relevanz sind. Zum Vorbringen, dass die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen, wonach ein Eingehen auf das Grundwasser bzw. eine entsprechende Schüttung im Rahmen des Baurechts nicht vorgesehen sei, sei unrichtig und der diesbezügliche Einwand der Verunreinigung des Grundwassers durch Immissionen sei nicht behandelt worden, ist festzuhalten, dass der NÖ Bauordnung ist kein subjektives öffentliches Nachbarrecht zu entnehmen sei, dass das Grundwasser durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 2.9.1998, 97/05/0143).Zum Vorbringen, dass die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen, wonach ein Eingehen auf das Grundwasser bzw. eine entsprechende Schüttung im Rahmen des Baurechts nicht vorgesehen sei, sei unrichtig und der diesbezügliche Einwand der Verunreinigung des Grundwassers durch Immissionen sei nicht behandelt worden, ist festzuhalten, dass der NÖ Bauordnung ist kein subjektives öffentliches Nachbarrecht zu entnehmen sei, dass das Grundwasser durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 2.9.1998, 97/05/0143). Zudem wurde im Auflagepunkt
  1. angeführt, dass es durch Ableitung und Versickerung von Oberflächenwässern u.a. zu keiner Verunreinigung des Bodens und Grundwassers kommen dürfe. Auch hier wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht.Zudem wurde im Auflagepunkt
  2. angeführt, dass es durch Ableitung und Versickerung von Oberflächenwässern u.a. zu keiner Verunreinigung des Bodens und Grundwassers kommen dürfe. Auch hier wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht. Vorgebracht wurde weiters, dass es sich bei der Standsicherheit um ein Nachbarrecht handle, welches von der Behörde zu behandeln sei. Im Schreiben der Beschwerdeführer vom
  3. September 2016 wurde um Vorschreibung einer Beweissicherung vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ersucht. Der Bauwerberin wurde daraufhin auferlegt (Auflagepunkt 7.), die richtige Dimensionierung der tragenden Bauteile und die Standsicherheit durch eine entsprechende Ausführungsstatik nachweislich durchzuführen und die korrekte Ausführung im Zuge der Fertigstellung der Behörde schriftlich zu bestätigen. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind nur Auswirkungen „fertiggestellter“ Bauvorhaben von der Baubehörde zu berücksichtigen. Auswirkungen, die mit der Bauführung selbst einhergehen, sind somit nicht zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind nur Auswirkungen „fertiggestellter“ Bauvorhaben von der Baubehörde zu berücksichtigen. Auswirkungen, die mit der Bauführung selbst einhergehen, sind somit nicht zu berücksichtigen. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens /VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249). Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen oder Schäden an Nachbarbauwerken betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2010/05/0134). Nicht behauptet wurde von den Beschwerdeführern, dass durch das fertiggestellte Bauvorhaben die Standsicherheit ihrer eigenen Gebäude (Nebengebäude) beeinträchtigt werde. Es besteht nämlich nur hinsichtlich der Standsicherheit der Nachbargebäude ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn (VwGH 15.6.2004, 2003/05/0196, 21.9.2007, 2005/05/0087). Dementsprechend handelt es sich auch hierbei um keine taugliche Einwendung. Allenfalls durch die Bauführung verursachte Schäden an Nachbargrundstücken können ausschließlich im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, Vorschriften über die Bauausführung begründen jedoch keine Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). Soweit vorgebracht wird, der bautechnische Sachverständige habe die Unterlagen nicht hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, wird festgehalten, dass ein Nachbar in Hinblick auf die Vollständigkeit von Planunterlagen nur geltend machen kann, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH vom 27.01.2004, 2002/05/0769). Es besteht unter diesen Voraussetzungen kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten (VwGH vom 03.10.2013, 2010/06/0197). Beanstandet wird zudem, der bautechnische Sachverständige habe viele Punkte im Bescheid rechtlich beurteilt. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang allerdings weder darauf hin, welche rechtlichen Beurteilungen des Sachverständigen von ihnen gemeint seien, noch wie sie dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 verletzt sein könnten. Schließlich wäre ein Bescheid nur dann rechtswidrig, wenn die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung nur auf die rechtliche Beurteilung des Sachverständigen stützt („Relevanzprüfung“, vgl. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045). Dies wird seitens der Beschwerdeführer aber nicht behauptet.Beanstandet wird zudem, der bautechnische Sachverständige habe viele Punkte im Bescheid rechtlich beurteilt. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang allerdings weder darauf hin, welche rechtlichen Beurteilungen des Sachverständigen von ihnen gemeint seien, noch wie sie dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 verletzt sein könnten. Schließlich wäre ein Bescheid nur dann rechtswidrig, wenn die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung nur auf die rechtliche Beurteilung des Sachverständigen stützt („Relevanzprüfung“, vergleiche VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045). Dies wird seitens der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Im Übrigen erscheinen sämtliche von der Baubehörde eingeholten Sachverständigengutachten allesamt folgerichtig, schlüssig und nachvollziehbar. Aus welchen Gründen diese Ausführungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätten können, ist nicht erkennbar, zumal ihnen sämtliche Gutachten aus der Bauverhandlung bzw. der Begründung der Baubewilligung bekannt waren. Weder im Verfahren der Gemeindebehörden noch in der Beschwerde haben sie irgendwelche Absichten erkennen lassen, ihrerseits entsprechende Gutachten oder fachkundige Stellungnahmen zu den vorliegenden Gutachten einzuholen und vorzulegen. Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344).Im Übrigen erscheinen sämtliche von der Baubehörde eingeholten Sachverständigengutachten allesamt folgerichtig, schlüssig und nachvollziehbar. Aus welchen Gründen diese Ausführungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätten können, ist nicht erkennbar, zumal ihnen sämtliche Gutachten aus der Bauverhandlung bzw. der Begründung der Baubewilligung bekannt waren. Weder im Verfahren der Gemeindebehörden noch in der Beschwerde haben sie irgendwelche Absichten erkennen lassen, ihrerseits entsprechende Gutachten oder fachkundige Stellungnahmen zu den vorliegenden Gutachten einzuholen und vorzulegen. Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten vergleiche VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344). Wenn vorgebracht wird, dass die Behörde die im Zuge der Bauverhandlung übergebenen Unterlagen nicht nachträglich zur Stellungnahme übermittelt habe, so ist dazu festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes, d.h. durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde, insofern darzutun, als auszuführen wäre, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (BVwG L517 2113936-1). Es liegt dazu kein Vorbringen vor. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Die Planunterlagen wurden – um den Einwendungen zu entsprechen – während der mündlichen Verhandlung geändert und der Behörde übergeben. Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer Berufung auf diese konkreten Änderungen (Entfall der Lüftungsanlage am Dach sowie die Entfernung der Dachhaut im Bereich des Müllplatzes) Bezug genommen hatten, wird festgehalten, dass dazu in der Beschwerde kein Vorbringen mehr erstattet wurde, weshalb diese Fragen im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Die Planunterlagen wurden – um den Einwendungen zu entsprechen – während der mündlichen Verhandlung geändert und der Behörde übergeben. Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer Berufung auf diese konkreten Änderungen (Entfall der Lüftungsanlage am Dach sowie die Entfernung der Dachhaut im Bereich des Müllplatzes) Bezug genommen hatten, wird festgehalten, dass dazu in der Beschwerde kein Vorbringen mehr erstattet wurde, weshalb diese Fragen im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Hinsichtlich der geplanten Abstellanlage sei vom Bausachverständigen lediglich darauf verwiesen worden, dass diese im geringsten Ausmaß hergestellt werde. Eine fachliche Überprüfung der Immissionen sei verabsäumt worden. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich im Rahmen der Widmung (auch im Bauland-Wohngebiet) als zulässig anzusehen sind. Im Sinne des§ 6 Abs. 2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 besteht nicht nur kein Nachbarrecht im Hinblick auf allfällige Emissionen, sondern hat die Baubehörde diese – allerdings nur diese und nicht weitere freiwillige Stellplätze – im Bauverfahren in Bezug auf Emissionen nicht zu prüfen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich im Rahmen der Widmung (auch im Bauland-Wohngebiet) als zulässig anzusehen sind. Im Sinne des§ 6 Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 besteht nicht nur kein Nachbarrecht im Hinblick auf allfällige Emissionen, sondern hat die Baubehörde diese – allerdings nur diese und nicht weitere freiwillige Stellplätze – im Bauverfahren in Bezug auf Emissionen nicht zu prüfen. Da es sich hier unstrittig um Pflichtstellplätze handelt, also um eine Abstellanlage im gemäß § 63 NÖ Bauordnung 2014 gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, unterliegt deren Benützung dem Einwendungsausschluss gemäß § 6 Abs. 2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 bei Wohnnutzung. Den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 kommt grundsätzlich kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken (vgl. VwGH vom
  4. Dezember 2003, 2003/05/0205) bzw. aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen ergeben Auch diesbezüglich liegt daher keine taugliche Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 vor.Da es sich hier unstrittig um Pflichtstellplätze handelt, also um eine Abstellanlage im gemäß Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014 gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, unterliegt deren Benützung dem Einwendungsausschluss gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 bei Wohnnutzung. Den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 kommt grundsätzlich kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken vergleiche VwGH vom
  5. Dezember 2003, 2003/05/0205) bzw. aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen ergeben Auch diesbezüglich liegt daher keine taugliche Einwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 vor. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen (z.B. es sei nicht ersichtlich, weshalb der Auflagenpunkt
  6. entfallen sei; die Behörde habe verabsäumt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen) wurde nicht näher dargestellt und ist auch nicht ersichtlich, welche subjektiv-öffentliche Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 hier verletzt worden sein sollen. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen (z.B. es sei nicht ersichtlich, weshalb der Auflagenpunkt
  7. entfallen sei; die Behörde habe verabsäumt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen) wurde nicht näher dargestellt und ist auch nicht ersichtlich, welche subjektiv-öffentliche Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hier verletzt worden sein sollen. Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist. Die Ausführungen der Beschwerde gehen insgesamt ins Leere und können keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. In der vorliegenden Beschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und hält das Verwaltungsgericht eine Verhandlung auch nicht für erforderlich, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt durch vorliegende Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen bzw. hoch-technische Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt durch vorliegende Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen bzw. hoch-technische Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 8. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich mit der gegenständlichen Entscheidung. Festzuhalten ist dazu, dass vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (z.B.: VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.Festzuhalten ist dazu, dass vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (z.B.: VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Aus dem antragsbegründenden Vorbringen ergibt sich jedoch nicht und ist dies auch nicht erkennbar, weshalb irreversible Veränderungen durch eine tatsächliche nunmehr von der Bauwerberin beginnende Bauführung vorliegen sollten. Sollten Nachbarn mit einer Beschwerde durchdringen, hätte alleine die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus, eines erforderlichen Rückbaues und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Schon mangels eines unverhältnismäßigen Nachteiles für beschwerdeführende Nachbarn würde sich eine Interessensabwägung im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erübrigen.Schon mangels eines unverhältnismäßigen Nachteiles für beschwerdeführende Nachbarn würde sich eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 erübrigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.447.001.2017

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