RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-6/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft ***, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses RS, vertreten durch Mag. Andreas Arbesser, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. November 2016, Zl. MIL2-J-0925/006, betreffend Jagdgebietsfeststellung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. November 2016, Zl. MIL2-J-0925/006, wie folgt abgeändert wird:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. November 2016, Zl. MIL2-J-0925/006, wie folgt abgeändert wird: „Der Antrag der YES auf Erweiterung ihres Eigenjagdgebietes „***“ durch Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von 99,8253 ha, wird als unbegründet abgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. November 2016, Zl. MIL2-J-0925/006, wurden auf Antrag der YES die mit Bescheid vom 05. September 2013, Zl. MIL2-J-0925/004, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0321, getroffenen Feststellungen betreffend die Jagdgebiete, Jagdgehege, Vorpachtrechte und Abrundungen in den Katastralgemeinden ***, ***, *** und *** der Stadtgemeinde *** für die laufende Jagdperiode, welche mit 01. Jänner 2011 begonnen hat und mit 31. Dezember 2019 endet, ergänzt und nunmehr in Spruchpunkt I. dieses Bescheides festgestellt, dass die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von 99,8253 ha, dem Eigenjagdgebiet *** zuerkannt werden. Die Grundstücke wurden zusätzlich als Grundstücke des Eigenjagdgebietes „Eigenjagd ***“ anerkannt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. November 2016, , Zl. MIL2-J-0925/006, wurden auf Antrag der YES die mit Bescheid vom 05. September 2013, Zl. MIL2-J-0925/004, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0321, getroffenen Feststellungen betreffend die Jagdgebiete, Jagdgehege, Vorpachtrechte und Abrundungen in den Katastralgemeinden ***, ***, *** und *** der Stadtgemeinde *** für die laufende Jagdperiode, welche mit 01. Jänner 2011 begonnen hat und mit 31. Dezember 2019 endet, ergänzt und nunmehr in Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides festgestellt, dass die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von 99,8253 ha, dem Eigenjagdgebiet *** zuerkannt werden. Die Grundstücke wurden zusätzlich als Grundstücke des Eigenjagdgebietes „Eigenjagd ***“ anerkannt. Es wurde festgestellt, dass die Gesamtgröße des Eigenjagdgebietes „Eigenjagd ***“ somit in der KG *** nunmehr 214,0023 ha und mit den in der KG *** (2,0384
- ha)liegenden Eigenjagdgebietsteilen, die mit dem gegenständlichen Eigenjagdgebiet in unmittelbarem Zusammenhang stehen, 216,0407 ha beträgt. Ausgesprochen wurde, dass die Befugnis zur Eigenjagd Frau YES als Eigenjagdberechtigte zusteht und die Befugnis zur Eigenjagd für die Erweiterungsflächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der rechtskräftigen Feststellung folgt, wirksam wird. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die unter Spruchpunkt I. getroffene Feststellung nur unter der Voraussetzung des Weiterbestandes der rechtskräftigen Eigenjagdgebietsfeststellung der in der KG *** (2,0384
- ha)liegenden Eigenjagdgebietsteile, die mit dem gegenständlichen Eigenjagdgebiet in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gelten würde.Auch wurde darauf hingewiesen, dass die unter Spruchpunkt römisch eins. getroffene Feststellung nur unter der Voraussetzung des Weiterbestandes der rechtskräftigen Eigenjagdgebietsfeststellung der in der KG *** (2,0384
- ha)liegenden Eigenjagdgebietsteile, die mit dem gegenständlichen Eigenjagdgebiet in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gelten würde. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 05. September 2013, Zl. MIL2-J-0925/004, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2014, LVwG-AB-14-0321, bleibe im Übrigen unverändert aufrecht.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 05. September 2013, , Zl. MIL2-J-0925/004, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2014, LVwG-AB-14-0321, bleibe im Übrigen unverändert aufrecht. In Spruchpunkt II. wurden Feststellungen hinsichtlich der nunmehrigen flächenmäßigen Größe des Genossenschaftsjagdgebietes *** getroffen und in Spruchpunkt III. die Eigenjagdberechtigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 16,67 sowie der Antragsgebühr in Höhe von € 14,30 verpflichtet. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden Feststellungen hinsichtlich der nunmehrigen flächenmäßigen Größe des Genossenschaftsjagdgebietes *** getroffen und in Spruchpunkt römisch drei. die Eigenjagdberechtigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 16,67 sowie der Antragsgebühr in Höhe von € 14,30 verpflichtet. Begründet wurde dieser Bescheid nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe des Gutachtens des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 11. Februar 2016, der zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der Eigenjagdberechtigten, sowie der Ergänzungen des jagdfachlichen Gutachtens vom 01. Juli 2016 im Wesentlichen damit, dass die vom verfahrensgegenständlichen Antrag umfassten Grundstücke (im Folgenden: südlicher Flächenkomplex) über die durch das Areal der Chemischen Fabrik der JA AG verlaufenden Grundstücke mit dem bereits festgestellten und anerkannten Eigenjagdgebiet (im Folgenden: nördlicher Flächenkomplex) verbunden seien. Der aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bestehende Längenzug werde teilweise durch Verkehrsflächen bzw. einen Wasserlauf (Gewässer) durchschnitten. Aus dem jagdfachlichen Gutachten vom 01. Juli 2016, auf dessen Wortlaut verwiesen werde, gehe eindeutig und schlüssig hervor, dass die zwischen dem südwestlichen Eckpunkt des Eigengrundstückes Nr. ***, KG ***, und dem nordöstlichen Eckpunkt des Eigengrundstückes Nr. ***, KG ***, liegenden Fremdgrundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Straßen bzw. Gewässer im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JagdG darstellen würden und sich bei deren Hinwegdenken über die genannten Eckpunkte der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ein Punktzusammenhang ergebe. Begründet wurde dieser Bescheid nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe des Gutachtens des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 11. Februar 2016, der zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der Eigenjagdberechtigten, sowie der Ergänzungen des jagdfachlichen Gutachtens vom 01. Juli 2016 im Wesentlichen damit, dass die vom verfahrensgegenständlichen Antrag umfassten Grundstücke (im Folgenden: südlicher Flächenkomplex) über die durch das Areal der Chemischen Fabrik der JA AG verlaufenden Grundstücke mit dem bereits festgestellten und anerkannten Eigenjagdgebiet (im Folgenden: nördlicher Flächenkomplex) verbunden seien. Der aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bestehende Längenzug werde teilweise durch Verkehrsflächen bzw. einen Wasserlauf (Gewässer) durchschnitten. Aus dem jagdfachlichen Gutachten vom 01. Juli 2016, auf dessen Wortlaut verwiesen werde, gehe eindeutig und schlüssig hervor, dass die zwischen dem südwestlichen Eckpunkt des Eigengrundstückes Nr. ***, KG ***, und dem nordöstlichen Eckpunkt des Eigengrundstückes Nr. ***, KG ***, liegenden Fremdgrundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Straßen bzw. Gewässer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JagdG darstellen würden und sich bei deren Hinwegdenken über die genannten Eckpunkte der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ein Punktzusammenhang ergebe. Die Prüfung der Eignung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 könne im gegenständlichen Fall für die den nördlichen und südlichen Flächenkomplex verbindenden Grundstücke unterbleiben. Dies deshalb, weil mit LGBl. Nr. 84/2015 der § 9 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 insofern abgeändert und ergänzt worden sei, als diese Bestimmung dann nicht anwendbar sei, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 leg. cit. erfülle. Der jagdfachliche Amtssachverständige habe ganz klar und schlüssig festgestellt, dass die Antragstellerin Eigentümerin einer zusammenhängenden Grundfläche von 216,0407 ha sei, die sowohl im nördlichen als auch im südlichen Flächenkomplex eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite aufweise hinsichtlich der Einstands-, Deckungs- und Äsungsflächen für die vorkommenden Wildarten sowie für die Möglichkeit der sicheren Schussabgabe. Diese Feststellungen hinsichtlich Breite und Gestaltung seien vom Amtssachverständigen bereits in seinem Gutachten vom 11. Februar 2016 getroffen worden. Die Prüfung der Eignung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd gemäß , Paragraph 9, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 könne im gegenständlichen Fall für die den nördlichen und südlichen Flächenkomplex verbindenden Grundstücke unterbleiben. Dies deshalb, weil mit Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, der Paragraph 9, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 insofern abgeändert und ergänzt worden sei, als diese Bestimmung dann nicht anwendbar sei, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des Paragraph 6, leg. cit. erfülle. Der jagdfachliche Amtssachverständige habe ganz klar und schlüssig festgestellt, dass die Antragstellerin Eigentümerin einer zusammenhängenden Grundfläche von , 216,0407 ha sei, die sowohl im nördlichen als auch im südlichen Flächenkomplex eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite aufweise hinsichtlich der Einstands-, Deckungs- und Äsungsflächen für die vorkommenden Wildarten sowie für die Möglichkeit der sicheren Schussabgabe. Diese Feststellungen hinsichtlich Breite und Gestaltung seien vom Amtssachverständigen bereits in seinem Gutachten vom 11. Februar 2016 getroffen worden. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Jagdgenossenschaft *** fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides begehrt. Beantragt wurde auch die Vergrößerung der Eigenjagd *** wegen der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten in vollem Umfang rückgängig zu machen und die Flächen wieder dem Genossenschaftsjagdgebiet *** zuzuweisen. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass kein Punktzusammenhang für die Grundstücke des neu festgestellten Eigenjagdgebietes im Sinne des § 9 Abs. 1 NÖ JG bestehe. Die Grundstücke Nr. *** und *** seien durch den ***, Pz. Nr. ***, getrennt und lägen laut Planvermessung 32 m auseinander und hätten somit keinen Punktzusammenhang. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass kein Punktzusammenhang für die Grundstücke des neu festgestellten Eigenjagdgebietes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG bestehe. Die Grundstücke Nr. *** und *** seien durch den ***, Pz. Nr. ***, getrennt und lägen laut Planvermessung 32 m auseinander und hätten somit keinen Punktzusammenhang. Die Anwendung des § 9 Abs. 3 NÖ JG sei eine Rechtsfrage - was nämlich unter „Durchschneidung“ - zu verstehen sei, und sei daher nicht vom Sachverständigen zu beurteilen. Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG sei eine Rechtsfrage - was nämlich unter „Durchschneidung“ - zu verstehen sei, und sei daher nicht vom Sachverständigen zu beurteilen. Auch würde auf die zur Erweiterung angemeldete Fläche die Definition des § 6 Abs. 1 NÖ JG nicht zutreffen, da die Qualifikation für eine Gesamtbeurteilung des Eigenjagdgebietes fehle. Auch würde auf die zur Erweiterung angemeldete Fläche die Definition des , Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JG nicht zutreffen, da die Qualifikation für eine Gesamtbeurteilung des Eigenjagdgebietes fehle. Auch habe die Behörde ihre Begründungspflicht gemäß § 58 AVG verletzt. Der Bescheid sei somit mit inhaltlichen Rechtswidrigkeiten behaftet, da weder die Rechtsfrage „Durchschneidung“ behandelt worden sei, noch das Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erörtert, geschweige denn rechtlich begründet worden sei. Auch habe die Behörde ihre Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, AVG verletzt. Der Bescheid sei somit mit inhaltlichen Rechtswidrigkeiten behaftet, da weder die Rechtsfrage „Durchschneidung“ behandelt worden sei, noch das Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erörtert, geschweige denn rechtlich begründet worden sei. Der südwestliche Eckpunkt des Grundstückes Nr. *** und der nördliche Eckpunkt des Grundstückes Nr. *** werde nur durch ein Grundstück (Nr. ***) getrennt und würden ausschließlich an diese Grundstücke angrenzen. Das Straßengrundstück Nr. *** grenze hingegen zu Nr. *** nur seitlich und das Straßengrundstück Nr. *** nur an Nr. *** seitlich an, so dass der Tatbestand des Durchschneidens des Eigenjagdgebietes überhaupt nicht gegeben sei. Weiters sei der dem Bescheid zugrunde liegende Plan veraltet, die Parzellen unvollständig dargestellt und unübersichtlich ergänzt worden. Die Rechtsfrage des Längenzuges lasse sich nicht bestimmt erkennen und der Punktzusammenhang sei nicht beurteilt worden. Der grün gezeichnete Verlauf stimme nicht mit den Parzellen überein. Der Maßstab sei ungeeignet, um eine konkrete rechtliche Aussage treffen zu können. Die behördliche Verfügung auf Seite 1 des Bescheides, letzter Satz, bleibe von der Anfechtung unberührt und habe in vollem Umfang aufrecht zu bleiben. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 06. März 2017 erstattete die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen nach wörtlicher Wiedergabe des Motivenberichtes des Landesgesetzgebers vom 23. Juni 2015 aus, dass somit jeder Zweifel ausgeräumt sei, dass die Eigenjagd-voraussetzungen auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Flächen vorliegen würden, sodass sich die Frage der Ausgestaltung des Korridors von vornherein nicht stelle. Wesentlich sei der Zusammenhang zumindest in einem Punkt. Mit Schreiben vom 06. März 2017 erstattete die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen nach wörtlicher Wiedergabe des Motivenberichtes des Landesgesetzgebers vom , 23. Juni 2015 aus, dass somit jeder Zweifel ausgeräumt sei, dass die Eigenjagd-voraussetzungen auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Flächen vorliegen würden, sodass sich die Frage der Ausgestaltung des Korridors von vornherein nicht stelle. Wesentlich sei der Zusammenhang zumindest in einem Punkt. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob die Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes gemäß § 6 Abs. 1 NÖ JagdG vorliege, und zwar das Bestehen einer zusammenhängenden Grundfläche von mind. 115 ha, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und Breite besitzt, eine Fachfrage sei, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden müsse. Die von § 6 Abs. 1 NÖ JagdG geforderte Grundfläche könne jedoch nicht ohne § 9 Abs. 1 leg. cit. beurteilt werden. Dem Sachverständigen obliege dabei selbstverständlich auch die Beurteilung, ob und wie – z .B. punktförmig – gewisse Flächen miteinander verbunden seien. Bereits aus dem Umkehrschluss ergebe sich, dass er auch feststelle, wenn eine Grundfläche von anderen Flächen durchschnitten werde, weil er sonst nicht beurteilen könne, ob eine zusammenhängende Fläche vorliege. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob die Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JagdG vorliege, und zwar das Bestehen einer zusammenhängenden Grundfläche von mind. 115 ha, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und Breite besitzt, eine Fachfrage sei, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden müsse. Die von Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JagdG geforderte Grundfläche könne jedoch nicht ohne Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. beurteilt werden. Dem Sachverständigen obliege dabei selbstverständlich auch die Beurteilung, ob und wie – z .B. punktförmig – gewisse Flächen miteinander verbunden seien. Bereits aus dem Umkehrschluss ergebe sich, dass er auch feststelle, wenn eine Grundfläche von anderen Flächen durchschnitten werde, weil er sonst nicht beurteilen könne, ob eine zusammenhängende Fläche vorliege. Die Beschwerdeführerin lasse die Fremdgrundstücke Nr. *** und *** außer Acht. So werde der Eindruck erweckt, dass die im Eigentum der Eigenjagdberechtigten stehenden Grundstücke Nr. *** und *** nur durch den *** in Parzelle *** getrennt seien. Die Grundstücke *** und *** seien aber jedenfalls auch zu berücksichtigen, weil diese Straßen seien und somit auch nicht den jagdrechtlichen Zusammenhang verhindern würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrmals ausgesprochen, dass § 9 Abs. 3 NÖ JagdG nicht nur für die allgemeine Regelung des ersten Satzes des § 9 Abs. 1 leg. cit. gelte, sondern insbesondere auch für die besondere, den Zusammenstoß von Grundstücken in einem Punkt betreffende Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 leg. cit. Ergebe sich daraus, dass in Anwendung des § 9 Abs. 3 NÖ JagdG eine Straße oder ein Wasserlauf hinweggedacht wird, der Zusammenstoß von Grundstücken, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, so sei der Zusammenhang im Sinne der Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 NÖ JagdG zu bejahen. Die Voraussetzungen, dem Antrag der Eigenjagdberechtigten stattzugeben, würden somit vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrmals ausgesprochen, dass Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JagdG nicht nur für die allgemeine Regelung des ersten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. gelte, sondern insbesondere auch für die besondere, den Zusammenstoß von Grundstücken in einem Punkt betreffende Regelung des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. Ergebe sich daraus, dass in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JagdG eine Straße oder ein Wasserlauf hinweggedacht wird, der Zusammenstoß von Grundstücken, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, so sei der Zusammenhang im Sinne der Regelung des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JagdG zu bejahen. Die Voraussetzungen, dem Antrag der Eigenjagdberechtigten stattzugeben, würden somit vorliegen. Auch seien weder die Feststellungen der Behörde aktenwidrig, noch habe der Sachverständige Rechtsfragen beurteilt. 4. Feststellungen: Die Antragstellerin ist Eigenjagdberechtigte des Eigenjagdgebietes „Eigenjagd ***“, dass im rechtskräftig festgestellten Umfang die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, umfasst und ein Ausmaß 116.2154 ha aufweist. Die vom Erweiterungsantrag vom 27. November 2015 umfassten Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, weisen eine Gesamtgröße von insgesamt 99,5160 ha auf, und sollen antragsgemäß über die durch das Areal der Chemischen Fabrik der JA AG verlaufenden Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, in einer Breite von 3 m bis 15 m mit dem bereits rechtskräftig festgestellten Teil des Eigenjagdgebietes verbunden sein. Diese Grundstücke stehen im Eigentum der Antragstellerin. Die Verbindung zwischen dem rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet und der beantragten Erweiterung wird zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** durch den *** (Grundstück Nr. ***, KG ***), durchschnitten: Das Grundstück Nr. *** grenzt im Süden an den Uferbereich des *** an, das Grundstück Nr. *** im Norden, wobei das nicht der Antragstellerin gehörige Grundstück Nr. *** in diesem Bereich eine Breite von ca. 26 m aufweist, der *** ist in diesem Bereich ca. 5 m breit. Die Grundstücke Nr. *** und *** sind aber nicht nur durch den *** getrennt, sondern auch durch die Fremdgrundstücke Nr. *** und ***, auf denen sich ua. eine Straße befindet, welche parallel im Längenzug zum Grundstück Nr. *** (in diesem Bereich liegt die Straße westlich von diesem Grundstück) und zum Grundstück Nr. *** (in diesem Bereich liegt die Straße östlich dieser Liegenschaft) verläuft. Denkt man sich das Grundstück Nr. ***, auf welchem sich der *** befindet, weg, so liegen die Grundstücke Nr. *** und *** an ihrem naheliegendsten Punkt ca. 30 m voneinander entfernt. Die Straße hat in diesem Bereich eine Breite von ca. 10 m. Der entscheidungswesentliche Bereich stellt sich wie folgt dar: [Abweichend vom Oringinal – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Die Feststellungen hinsichtlich der bereits bewilligten Eigenjagd gründen auf dem hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0321. Die Feststellungen hinsichtlich der beantragten Erweiterungen konnten dem im Verwaltungsakt inne liegenden Antrag vom 27. November 2015 entnommen werden. Die Anordnung der Grundstücke, vor allem die Lage der vom Antrag umfassten Grundstücke, sowie deren Abmessungen, konnte vom Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, imap, publiziert unter http://atlas.noe.gv.at, festgestellt werden, entsprechen im Wesentlichen dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kartenmaterial und werden von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Im den Feststellungen widersprechenden Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 01. Juli 2016 wurde ein Punktzusammenhang im verfahrensrelevanten Bereich ua durch das Wegdenken der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, erkannt und wurde hiebei die Rechtsfrage vom Sachverständigen behandelt, was unter „Durchschneiden“ iSd § 9 Abs. 3 NÖ JG zu verstehen ist. Der Sachverständige hat die im Längenzug liegenden Liegenschaften Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ebenfalls als „Durchschneiden“ der Verbindung zwischen dem rechtskräftig festgestellten und dem beantragten Jagdgebieten gewertet. Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch ist verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde zu überprüfen (VwGH 16.12.1993, 90/06/0154).Im den Feststellungen widersprechenden Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 01. Juli 2016 wurde ein Punktzusammenhang im verfahrensrelevanten Bereich ua durch das Wegdenken der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, erkannt und wurde hiebei die Rechtsfrage vom Sachverständigen behandelt, was unter „Durchschneiden“ iSd Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG zu verstehen ist. Der Sachverständige hat die im Längenzug liegenden Liegenschaften Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ebenfalls als „Durchschneiden“ der Verbindung zwischen dem rechtskräftig festgestellten und dem beantragten Jagdgebieten gewertet. Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch ist verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde zu überprüfen (VwGH 16.12.1993, 90/06/0154). 6. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) lauten auszugsweise: § 6Paragraph 6 Eigenjagdgebiet
(1)Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein. […] § 9Paragraph 9 Zusammenhang von Grundflächen
(1)Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2)Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(2)Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
(3)Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
- Erwägungen: Seit der Gesetzesänderung durch LGBl. Nr. 84/2015 müssen die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile nicht mehr infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sein, sofern ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 NÖ JG (also die Voraussetzungen für ein Eigenjagdgebiet) erfüllt (§ 9 Abs. 2 NÖ JG). Dies ist gegenständlich der Fall, wurde doch bereits mit dem rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0321, das Ausmaß des Eigenjagdgebietes „***“ mit 116,2154 ha festgestellt. Eine Beurteilung der den Längenzug bildenden und die nördlichen mit den südlichen Grundstücken verbindenden Grundstücke hinsichtlich ihrer Eignung zu einer zweckmäßigen Ausübung der Jagd ist somit nicht erforderlich. Seit der Gesetzesänderung durch Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, müssen die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile nicht mehr infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sein, sofern ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des Paragraph 6, NÖ JG (also die Voraussetzungen für ein Eigenjagdgebiet) erfüllt (Paragraph 9, Absatz 2, NÖ JG). Dies ist gegenständlich der Fall, wurde doch bereits mit dem rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0321, das Ausmaß des Eigenjagdgebietes „***“ mit 116,2154 ha festgestellt. Eine Beurteilung der den Längenzug bildenden und die nördlichen mit den südlichen Grundstücken verbindenden Grundstücke hinsichtlich ihrer Eignung zu einer zweckmäßigen Ausübung der Jagd ist somit nicht erforderlich. Da die beantragte Erweiterungsfläche das in § 6 Abs. 1 NÖ JG geforderte Ausmaß von 115 ha nicht aufweist, ist gegenständlich der Zusammenhang der beantragten Erweiterungsfläche zum rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet, dem nördlichen Flächenkomplex, gemäß § 9 Abs. 1 NÖ JG entscheidungsrelevant. Da die beantragte Erweiterungsfläche das in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JG geforderte Ausmaß von 115 ha nicht aufweist, ist gegenständlich der Zusammenhang der beantragten Erweiterungsfläche zum rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet, dem nördlichen Flächenkomplex, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG entscheidungsrelevant. Nach § 9 Abs. 1 NÖ JG sind Grundflächen dann als zusammenhängend zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Dafür ist ausreichend, wenn die Grundstücke nur an einem Punkt zusammenstoßen (sog. Punkzusammenhang). Nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG sind Grundflächen dann als zusammenhängend zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Dafür ist ausreichend, wenn die Grundstücke nur an einem Punkt zusammenstoßen (sog. Punkzusammenhang). Abs. 3 dieser Bestimmung legt zusätzlich fest, dass Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer etc., welche die Grundfläche durchschneiden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden.Absatz 3, dieser Bestimmung legt zusätzlich fest, dass Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer etc., welche die Grundfläche durchschneiden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden. Der Zusammenhang wird zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** durch den auf dem Grundstück Nr. *** liegenden *** durchschnitten. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff „Wasserläufe“ nicht nur der Bereich eines Gerinnes in jenem Ausmaß, in welchem er von Wasser überflutet wird, zu verstehen ist, sondern es fallen unter diesen Tatbestand auch die unmittelbar der Instandhaltung und Betreuung des Gerinnes dienenden Grundstreifen (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/03/0032). Davon ist hier auszugehen. Der Zusammenhang wird zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** durch den auf dem Grundstück Nr. *** liegenden *** durchschnitten. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff „Wasserläufe“ nicht nur der Bereich eines Gerinnes in jenem Ausmaß, in welchem er von Wasser überflutet wird, zu verstehen ist, sondern es fallen unter diesen Tatbestand auch die unmittelbar der Instandhaltung und Betreuung des Gerinnes dienenden Grundstreifen vergleiche VwGH 19.12.2006, 2003/03/0032). Davon ist hier auszugehen. Wird nun das Grundstück Nr. *** weggedacht, bei welchem es sich unbestritten um einen Wasserlauf iSd § 9 Abs. 3 NÖ JG handelt, ist nach wie vor kein Punktzusammenhang zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** gegeben. Dies deshalb, weil sich westlich des Grundstückes Nr. *** das Grundstück Nr. *** und östlich des Grundstückes Nr. *** das Grundstück Nr. *** befinden, auf welchen sich ua. eine Straße befindet. Die geringste Entfernung zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** beträgt bei Wegdenken des Grundstückes Nr. *** wie festgestellt ca. 30, die Straße ist jedoch nur 10 m breit. Auch wenn man sich die Straße im Sinne der zitierten Bestimmung wegdenkt, besteht in der Verbindung zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** kein Punkt-zusammenhang. Darüber hinausgehend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Punktzusammenhang nur dann gegeben, wenn der Punkt, bis zu dem das Grundstück auf der einen Seite der Straße reicht, und jener Punkt, ab dem sich das andere Grundstück auf der anderen Seite der Straße ausdehnt, in der Lotrechten zur Straßenachse liegt (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/03/0032).Wird nun das Grundstück Nr. *** weggedacht, bei welchem es sich unbestritten um einen Wasserlauf iSd Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG handelt, ist nach wie vor kein Punktzusammenhang zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** gegeben. Dies deshalb, weil sich westlich des Grundstückes Nr. *** das Grundstück Nr. *** und östlich des Grundstückes Nr. *** das Grundstück Nr. *** befinden, auf welchen sich ua. eine Straße befindet. Die geringste Entfernung zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** beträgt bei Wegdenken des Grundstückes Nr. *** wie festgestellt ca. 30, die Straße ist jedoch nur 10 m breit. Auch wenn man sich die Straße im Sinne der zitierten Bestimmung wegdenkt, besteht in der Verbindung zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** kein Punkt-zusammenhang. Darüber hinausgehend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Punktzusammenhang nur dann gegeben, wenn der Punkt, bis zu dem das Grundstück auf der einen Seite der Straße reicht, und jener Punkt, ab dem sich das andere Grundstück auf der anderen Seite der Straße ausdehnt, in der Lotrechten zur Straßenachse liegt vergleiche VwGH 19.12.2006, 2003/03/0032). Wesentlich ist aber, dass die Straßengrundstücke den Zusammenhang iSd § 9 Abs. 1 NÖ JG im Bereich der Grundstücke Nr. *** und *** nicht durchschneiden, sodass die Voraussetzung des § 9 Abs. 3 NÖ JG per se nicht gegeben ist. Vielmehr verlaufen diese Liegenschaften lediglich parallel zur Straße und liegt deshalb im konkreten Fall in diesem Flächenbereich der zweite Fall des § 9 Abs. 3 NÖ JG vor, nach welchem Straßen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Fläche nicht herstellen, und somit auch nicht den notwendigen Punktzusammenstoß iSd § 9 Abs. 1 leg. cit. Wesentlich ist aber, dass die Straßengrundstücke den Zusammenhang iSd , Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG im Bereich der Grundstücke Nr. *** und *** nicht durchschneiden, sodass die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG per se nicht gegeben ist. Vielmehr verlaufen diese Liegenschaften lediglich parallel zur Straße und liegt deshalb im konkreten Fall in diesem Flächenbereich der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG vor, nach welchem Straßen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Fläche nicht herstellen, und somit auch nicht den notwendigen Punktzusammenstoß iSd Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 NÖ JG ist spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren näher einzugehen ist. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG ist spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren näher einzugehen ist.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.6.001.2017