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LVwG-AV-1042/001-2016

Obsah (18)§ 46§ 25a§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 11§ 293§ 7§ 21aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1042/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 46Abs. 1 Z 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Serbien, beantragte am
  3. Jänner 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. 1.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. Juni 2016 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG; § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). 1.
  6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  7. Juni 2016 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ein Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme am beabsichtigten Wohnsitz nicht entnehmen lasse, zumal auch kein aktueller Grundbuchsauszug, kein Wohnungsplan und keine Nachweise betreffend die für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen vorgelegt worden seien. Mangels Wohnungsplan könne zudem die Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht beurteilt werden. Des Weiteren sei es für die Behörde sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zu seinen regelmäßigen Belastungen keine näheren Angaben getätigt bzw. geforderte Unterlagen nicht vorgelegt. Der Monatslohn des Ehemannes habe divergiert und es sei der geforderte Nachweis der Überweisung des Lohns auf das Konto des Ehemannes nicht erbracht worden. Auch sei der angeforderte Versicherungsdatenauszug sowie ein Dienstvertrag nicht vorgelegt worden. Der Ehemann sei bei seinem Arbeitgeber in der Vergangenheit schon einmal bloß kurzfristig beschäftigt gewesen und er sei seit dem Jahr 2007 immer wieder auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe angewiesen gewesen. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ein Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme am beabsichtigten Wohnsitz nicht entnehmen lasse, zumal auch kein aktueller Grundbuchsauszug, kein Wohnungsplan und keine Nachweise betreffend die für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen vorgelegt worden seien. Mangels Wohnungsplan könne zudem die Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht beurteilt werden. Des Weiteren sei es für die Behörde sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zu seinen regelmäßigen Belastungen keine näheren Angaben getätigt bzw. geforderte Unterlagen nicht vorgelegt. Der Monatslohn des Ehemannes habe divergiert und es sei der geforderte Nachweis der Überweisung des Lohns auf das Konto des Ehemannes nicht erbracht worden. Auch sei der angeforderte Versicherungsdatenauszug sowie ein Dienstvertrag nicht vorgelegt worden. Der Ehemann sei bei seinem Arbeitgeber in der Vergangenheit schon einmal bloß kurzfristig beschäftigt gewesen und er sei seit dem Jahr 2007 immer wieder auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe angewiesen gewesen. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
  8. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid in mehreren Punkten rechtswidrig sei: Für die Beschwerdeführerin würde sehr wohl ein gesichertes Wohnrecht an einer ortsüblichen Unterkunft bestehen. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin habe eine Liegenschaft mit zwei Häusern angemietet, wobei im einen Haus die Schwiegermutter und im anderen Haus der Ehemann der Beschwerdeführerin wohne. Der Ehemann leiste einen Beitrag zur Gesamtmiete, eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung sei bereits vorgelegt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erziele durch seine Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen, das nach Abzug aller Belastungen über dem gesetzlich geforderten Richtsatz liege. Die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sei gänzlich ausgeschlossen. Davon abgesehen sei der beantragte Aufenthaltstitel auch aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein gemeinsames Kind hätten. Für die Beschwerdeführerin würde sehr wohl ein gesichertes Wohnrecht an einer ortsüblichen Unterkunft bestehen. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin habe eine Liegenschaft mit zwei Häusern angemietet, wobei im einen Haus die Schwiegermutter und im anderen Haus der Ehemann der Beschwerdeführerin wohne. Der Ehemann leiste einen Beitrag zur Gesamtmiete, eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung sei bereits vorgelegt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erziele durch seine Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen, das nach Abzug aller Belastungen über dem gesetzlich geforderten Richtsatz liege. Die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sei gänzlich ausgeschlossen. Davon abgesehen sei der beantragte Aufenthaltstitel auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein gemeinsames Kind hätten.
  9. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  10. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Oktober 2016 wurden seitens der Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen vorgelegt: Gehaltsabrechnungen betreffend den Ehemann, ein Kontoauszug betreffend Gehaltseingänge, Arbeitsvertrag des Ehemannes, Bestätigung des Arbeitgebers des Ehemannes, Bankbestätigung, Mietvertrag, ein Kontoauszug betreffend Mietzahlungen, sowie ein Grundbuchsauszug. 2.
  13. Mit Schreiben vom
  14. März 2017 teilte die belangte Behörde unter Vorlage einer Geburtsurkunde mit, dass für das in Österreich geborene Kind der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden sei. 2.
  15. Mit Schreiben vom
  16. April 2017 wurden seitens der Beschwerdeführerin mehrere Fotos von der beabsichtigten Unterkunft (Haus) vorgelegt. 2.
  17. Mit Schreiben vom
  18. Mai 2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass eine ortsübliche Unterkunft samt entsprechend nachgewiesenem Rechtsanspruch sowie ein über dem gesetzlich geforderten Richtsatz liegendes Gehalt des Ehemannes vorlägen. Vorgelegt wurden dazu folgende Unterlagen: Arbeitsvertrag des Ehemannes und Gehaltsabrechnungen, Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis und KSV1870-Auszug betreffend den Ehemann, Mietvertrag, Verlängerung des Mietvertrages, Wohnrechtsvereinbarung, Bestätigung der Vermieterin, Grundbuchsauszug. 2.
  19. Mit Schreiben vom
  20. Juni 2017 legte die Beschwerdeführerin weitere Gehaltsabrechnungen sowie eine Kopie ihres aktuellen Reisepasses vor. 2.
  21. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  22. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Rechtssache der Beschwerdeführerin durch. Zu dieser Verhandlung erschien der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge zur Sache – insbesondere zu den Themenbereichen visumfreier Aufenthalt, Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und gesicherter Lebensunterhalt – befragt. Vorgelegt wurde eine Konto-Umsatzliste. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die vorliegenden Akten inklusive hg. durchgeführter Abfragen in das Beweisverfahren einbezogen. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass keine Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes vorliege und dass nach den vorgelegten Unterlagen der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen sei. Die Einkommensgrenzen würden erreicht. Es würden alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Der Aufenthaltstitel sei darüber hinaus auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu erteilen.
  23. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  24. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie beantragte am
  25. Jänner 2016 persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Der am *** geborene Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr NZ, ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am
  26. Jänner 2016 in Serbien geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über ein gemeinsames Kind (FZ), das am *** geboren wurde. Am
  27. März 2017 wurde auch für das Kind ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso ist die vorliegende Bestätigung hinsichtlich der serbischen Strafevidenz negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich bei ihrem Ehemann an der Adresse „***, *** (***, ***)“ Unterkunft zu nehmen bzw. hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der erlaubten visumfreien Zeiträume bereits dort gelebt. Der Ehemann ist an dieser Adresse seit
  28. November 2012 durchgehend und generell seit
  29. Jänner 1992 lückenlos mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft und gemeldet. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin hat am
  30. Februar 2012 einen Mietvertrag betreffend die an der genannten Adresse befindlichen beiden Wohnhäuser samt Garten abgeschlossen. Das Mietverhältnis begann laut Mietvertrag am
  31. März 2012 und wurde für die Dauer von 3,5 Jahren abgeschlossen, wobei sich an die 3,5 Jahre ein weiteres Jahr anschloss. Mit schriftlicher Vereinbarung vom
  32. März 2017 wurde der Mietvertrag auf ein weiteres Jahr verlängert. Mit Schreiben vom
  33. März 2017 wurde der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin auch schriftlich bestätigt, dass die Vermieterin als Miteigentümerin der Liegenschaft zur Vermietung berechtigt ist. Für die ersten 3,5 Jahre fiel für die Schwiegermutter kein Mietzins an, dafür hatte die Schwiegermutter für Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten aufzukommen. Im darauffolgenden Jahr betrug der Mietzins 700,-- Euro. Aktuell beträgt der Mietzins 772,50 Euro. Das größere Wohnhaus wird von den Eltern des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dessen Großvater und dessen Bruder bewohnt. Es weist eine Größe von ca. 140 m2 auf und besteht aus einem Vorraum, einem Wohnzimmer, zwei Schlafzimmern, mehreren Abstellräumen, einer Küche, einem Bad mit WC und einer Garage. Das kleinere Wohnhaus wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt. Es handelt sich dabei um ein ca. 70 bis 80 m2 großes Haus bestehend aus einem Vorraum, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einer Küche, einem Abstellraum und einem Bad mit WC. Zusätzlich ist ein Keller im Ausmaß von ca. 10 m2 vorhanden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat mit seiner Mutter eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen.

dieser Vereinbarung vom

  1. April 2017 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin, dieser selbst sowie dem gemeinsamen Kind ein Wohnrecht bis
  2. Dezember 2019 eingeräumt, das nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich gekündigt werden kann. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat für diese Mitbenutzung den Pauschalbetrag von 200,-- Euro monatlich zu leisten, den er direkt an die Vermieterin der Beschwerdeführerin überweist. Mit diesem Betrag sind für ihn alle Wohnkosten abgedeckt, insbesondere auch die Betriebskosten und der Strom. Ebenso bezahlt auch der Bruder des Ehemannes den Pauschalbetrag von 200,-- Euro für das Wohnen. Die Marktgemeinde *** hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit Schreiben vom
  3. Februar 2016 eine Mitteilung erstattet, derzufolge die Unterkunft (***, ***) ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist. Die Marktgemeinde *** hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit Schreiben vom
  4. Februar 2016 eine Mitteilung erstattet, derzufolge die Unterkunft (***, ***) ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Die seitens der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos zeigen gepflegte Räumlichkeiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit
  5. September 2015 durchgehend bei der KM GmbH beschäftigt. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und es hat der Ehemann erklärt, seinen Arbeitsplatz in den nächsten zwölf Monaten nicht wechseln zu wollen. Im Jahr 2016 erhielt er für seine Tätigkeit ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 23.814,36 Euro sowie 3.855,76 Euro an Sonderzahlungen (somit

BMF-Brutto-Netto-Rechner monatlich 1.470,-- Euro netto ohne Sonderzahlungen bzw. 1.729,73 Euro netto mit Sonderzahlungen). Der Ehemann erhält aktuell im Jahr 2017 den monatlichen Nettobetrag von 1.474.30 Euro (ohne Sonderzahlungen). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen ergibt sich somit bei Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners ein aktuelles monatliches Einkommen in Höhe von 1.735,08 Euro. Im Jahr 2016 erhielt er für seine Tätigkeit ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 23.814,36 Euro sowie 3.855,76 Euro an Sonderzahlungen (somit

, BMF-Brutto-Netto-Rechner monatlich 1.470,-- Euro netto ohne Sonderzahlungen bzw. 1.729,73 Euro netto mit Sonderzahlungen). Der Ehemann erhält aktuell im Jahr 2017 den monatlichen Nettobetrag von 1.474.30 Euro (ohne Sonderzahlungen). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen ergibt sich somit bei Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners ein aktuelles monatliches Einkommen in Höhe von 1.735,08 Euro. Der Ehemann der Beschwerdeführerin weist an regelmäßigen Belastungen den bereits genannten Pauschalbetrag von 200,-- Euro monatlich für die Hausbenutzung auf. Weiters 200,-- Euro monatlich für die Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 10.200,-- Euro, den der Ehemann für Renovierungszwecke im Juni 2016 aufgenommen hat. Darüber hinaus hat der Ehemann in der hg. durchgeführten Verhandlung angegeben, 100,-- Euro monatlich für Handy und Internet von sich und der Beschwerdeführerin zu bezahlen, aber keine sonstigen Belastungen zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine regelmäßigen Belastungen und auch keine Schulden. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („Gut“) und dazu am

  1. März 2016 ein Telc-Zertifikat Start Deutsch 1, Europaratsstufe A 1, vom
  2. März 2016 im Original sowie eine Bestätigung des Prüfungsinstitutes vorgelegt.Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („Gut“) und dazu am
  3. März 2016 ein , Telc-Zertifikat Start Deutsch 1, Europaratsstufe A 1, vom
  4. März 2016 im Original sowie eine Bestätigung des Prüfungsinstitutes vorgelegt. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
  5. Jänner 2026 auf. 3.
  6. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und dass in seinen Ausführungen auch keine maßgeblichen Widersprüche aufgetreten sind. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die belangte Behörde hat somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und dass in seinen Ausführungen auch keine maßgeblichen Widersprüche aufgetreten sind. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die belangte Behörde hat somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche , etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren von ihr vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass und beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde). Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Geburtsurkunde und den aktenkundigen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters. Ebenso ergibt sich aus diesen Auszügen, dass der Ehemann in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Zur Eheschließung ist auf die bei Antragstellung vorgelegte beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde zu verweisen und darauf, dass angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringen keine Zweifel bestehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren von ihr vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass und beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde). Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Geburtsurkunde und den aktenkundigen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters. Ebenso ergibt sich aus diesen Auszügen, dass der Ehemann in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Zur Eheschließung ist auf die bei Antragstellung vorgelegte beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde zu verweisen und darauf, dass angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringen keine Zweifel bestehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Zur Geburt des Kindes und zur erfolgten Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ist auf das Schreiben der belangten Behörde vom
  7. März 2017 samt der damit vorgelegten Geburtsurkunde zu verweisen. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet ergeben. Zur Frage einer allfälligen Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes ist festzuhalten, dass sowohl der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann in der Verhandlung eine Überschreitung verneint und angegeben haben, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell mit dem Kind in Serbien befindet (Verhandlungsschrift S 2 f., 5 und 8). Zudem ergibt sich aus der mit
  8. Juni 2017 vorgelegten Reisepasskopie und den darin enthaltenen Stempeln keine Überschreitung (in den Originalreisepass wurde in der durchgeführten Verhandlung Einsicht genommen); die Beschwerdeführerin hat demzufolge den Schengen-Raum zuletzt am
  9. März 2017 verlassen und sie ist seitdem nicht wieder eingereist. Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich

einer hg. durchgeführten Abfrage keine Verurteilung auf. Auch die im Verfahren vorgelegte Bestätigung hinsichtlich der serbischen Strafevidenz ist negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen zur Unterkunft (Haus) in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben sowohl des Rechtsanwaltes als auch des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Verhandlung sowie auf den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und auf den hg. durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung wörtlich ausgeführt (Verhandlungsschrift S 5 f.): „Ich wohne in ***, das ist ident mit ***. Es handelt sich um ein Grundstück mit zwei Häusern. Meine Mutter hat das gemietet. Die Miete beträgt ca. € 700,--, ich glaube ca. € 730,-- aktuell. € 200,-- zahle ich, dies direkt an die Vermieterin. […] Die € 200,-- decken alles ab. Betriebskosten und Strom bezahlen meine Mutter. Ich wohne im rechten Haus, das Haus hat ca. 70 bis 80 m². Meine Mutter wohnt mit meinem Bruder und meinem Opa im linken Haus. Mein Vater ist fast nie zuhause, nur ca. jedes zweite Wochenende. Er ist Lkw-Fahrer. Er wohnt auch im Haus, wo meine Mutter wohnt. Das Haus, das ich bewohne hat einen Straßeneingang, wenn man hineingeht kommt man zu einem Gang. Rechts ist das Kinderzimmer, rechts ist dann ein paar Schritte weiter ein Abstellraum, ein paar Schritte weiter rechts ist dann eine Kellertür, links ist das Badezimmer, gegenüber vom Keller, links ist auch die Küche mit Esszimmer, durch die Küche durch kommt das Wohnzimmer, durchs Wohnzimmer durch, kommt man ins Schlafzimmer. […] Die Fotos zeigen das Haus, das ich bewohne. Den Keller habe ich nicht fotografiert. Man sieht die weiße Eingangstüre, das Schlafzimmer, den Abstellraum usw. Das Haus ist nicht komplett unterkellert, ich glaube ca. 10 m² hat der Keller. […] Ich zahle € 200,--, weil auch mein Bruder € 200,-- bezahlt, den Rest zahlt meine Mutter. Das ist so mit ihr vereinbart.“ Die dazu im Verfahren vorgelegten Unterlagen – insbesondere Mietvertrag vom

  1. Februar 2012, schriftliche Vereinbarung vom
  2. März 2017, Bestätigung vom
  3. März 2017, Wohnrechtsvereinbarung, Kontoauszug betreffend Mietzahlungen – sind mit diesen Ausführungen in Deckung zu bringen. Diesen Unterlagen lässt sich u.a. die Dauer des Mietverhältnisses, die Berechtigung zur Vermietung, der anfallende Mietzins, das Objekt der Vermietung, sowie das eingeräumte Wohnrecht samt vereinbartem Mitbenützungsentgelt und Überweisung des Pauschalbetrages entnehmen. Hinzuweisen ist zudem auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebene, von der Vermieterin unterfertigte, Wohnbestätigung. Zum Schreiben der Marktgemeinde *** vom
  4. Februar 2016 ist auf eben dieses aktenkundige Schreiben zu verweisen. Ebenso ist bezüglich der vorgelegten Fotos auf den Akteninhalt zu verweisen. Zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich der Beginn der durchgehenden Beschäftigung sowohl aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom
  5. September 2015 als auch aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen ergibt. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses lässt sich dem Arbeitsvorvertrag nicht entnehmen und es hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angeben, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Der Ehemann hat auch angegeben, seinen Arbeitsplatz in den nächsten zwölf Monaten nicht wechseln zu wollen (Verhandlungsschrift S 7). Das festgestellte beitragspflichtige Einkommen im Jahr 2016 ergibt sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis vom
  6. April
  7. Zum aktuellen Nettoeinkommen im Jahr 2017 ist insbesondere auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gehaltsnachweise für Jänner 2017 bis Mai 2017 hinzuweisen, wobei sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners die festgestellten monatlichen Nettobeträge ergeben. Der Ehemann hat in der Verhandlung auch angegeben, dass er 1.474,30 Euro jedes Monat verdiene und dazu auch noch Sonderzahlungen erhalte (Verhandlungsschrift S 6). In der Verhandlung wurde zudem noch eine Umsatzliste vom
  8. Juni 2017 betreffend Einlangen des Einkommens am Konto des Ehemannes vorgelegt. Zu den regelmäßigen Aufwendungen ist hinsichtlich der 200,-- Euro für die Hausbenutzung auf die bereits wiedergegebenen Ausführungen des Ehemannes und auf die zuvor genannten Unterlagen (insb. Wohnrechtsvereinbarung und Kontoauszug betreffend Mietzahlungen) hinzuweisen. Zur Kreditrückzahlung ist auf den KSV1870-Auszug vom
  9. April 2017 hinzuweisen, aus dem sich ein Abstattungskredit in der festgestellten Höhe und eine monatliche Rate in Höhe von 200,-- Euro ergibt. Der Ehemann gab zum Kredit an (Verhandlungsschrift S 6 f.): „Ich habe ca. vor einem Jahr meinen Kredit abgeschlossen. Ich zahle monatlich € 200,-- dafür. Vorher hatte ich einen anderen Kredit, da habe ich auch € 200,-- gezahlt. Es gibt keine Bürgschaft mehr, mein Bruder hat das ausbezahlt. „Ich habe ca. vor einem Jahr meinen Kredit abgeschlossen. Ich zahle monatlich , € 200,-- dafür. Vorher hatte ich einen anderen Kredit, da habe ich auch € 200,-- gezahlt. Es gibt keine Bürgschaft mehr, mein Bruder hat das ausbezahlt. […] Ich habe diesen aufgenommen, um das Haus zu renovieren, nämlich die Fassade, außerdem die Fließen auf der Terrasse, in der Küche und im Badezimmer, auch die Decke haben wir gemacht. Auch beim letzten Kredit habe ich etwas renoviert, ich glaube es war im Garten. Wir haben einen Gemeinschaftsgarten.“ Befragt zu den regelmäßigen Belastungen gab der Ehemann an (Verhandlungsschrift S 7): „Abgesehen von den € 200,-- für Miete und den € 200,-- für den Kredit zahle ich ca. € 100,-- für das Handy von mir und meiner Frau und für das Internet, sonstige Belastungen bestehen nicht. Ich habe keine Schulden, abgesehen von dem Kredit. Meine Frau hat auch keine Schulden.“„Abgesehen von den € 200,-- für Miete und den € 200,-- für den Kredit zahle ich ca. , € 100,-- für das Handy von mir und meiner Frau und für das Internet, sonstige Belastungen bestehen nicht. Ich habe keine Schulden, abgesehen von dem Kredit. Meine Frau hat auch keine Schulden.“ Des Weiteren ist nicht zweifelhaft, dass für die Beschwerdeführerin der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht (s. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Des Weiteren ist nicht zweifelhaft, dass für die Beschwerdeführerin der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht (s. dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen Telc-Zertifikat und der dazu vorgelegten Bestätigung des Prüfungsinstitutes. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen , Telc-Zertifikat und der dazu vorgelegten Bestätigung des Prüfungsinstitutes. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (s. AV betreffend Quotenplatz zum Zeitpunkt der Antragstellung). Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Reisepasskopien.
  10. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  11. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
  12. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
  5. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: […] 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts; […] […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. […] […] Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.

(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] […] 3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
  1. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
  2. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
  3. […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“

(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,

  1. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
  2. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
  3. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  4. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, , für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
  9. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
  10. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
  11. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sehr wahrscheinlich sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sehr wahrscheinlich sei (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG).
  12. a)Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen:

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Auch eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche etwa , VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Auch eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch vergleiche , etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht hat. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich bei ihrem Ehemann Unterkunft zu nehmen. Ihre Schwiegermutter hat einen Mietvertrag betreffend zwei Wohnhäuser samt Garten abgeschlossen und es hat der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner Mutter eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen. Die Wohnrechtsvereinbarung sieht dabei vor, dass das Wohnrecht nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich gekündigt werden kann. Dass das Mietverhältnis der Schwiegermutter zuletzt lediglich für ein Jahr verlängert wurde und somit aktuell weniger als zwölf Monate gültig ist, kann im vorliegenden Fall nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, weil die anzustellende Prognoseentscheidung zu ihren Gunsten auszufallen hat. Es bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann zukünftig nicht in der Lage sein sollten, ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen, zumal der Ehemann seit Jänner 1992 lückenlos mit Hauptwohnsitz n Österreich wohnhaft und gemeldet ist. Zur „Ortsüblichkeit“ der Unterkunft ist auszuführen, dass der beabsichtigte Wohnsitz nach den getroffenen Feststellungen – auch unter Einbeziehung des gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes – jedenfalls über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen (vgl. insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Der Vollständigkeit halber ist dabei auch auf die Mitteilung der Marktgemeinde *** vom

  1. Februar 2016 betreffend die Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hinzuweisen. Zur „Ortsüblichkeit“ der Unterkunft ist auszuführen, dass der beabsichtigte Wohnsitz nach den getroffenen Feststellungen – auch unter Einbeziehung des gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes – jedenfalls über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen vergleiche , insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Der Vollständigkeit halber ist dabei auch auf die Mitteilung der Marktgemeinde *** vom
  2. Februar 2016 betreffend die Ortsüblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. b) Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjährige Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.471,47 Euro.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjährige Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.471,47 Euro. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit

  1. September 2015 durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und es hat der Ehemann in der Verhandlung erklärt, seinen Arbeitsplatz in den nächsten zwölf Monaten nicht wechseln zu wollen. Der Ehemann bezieht aus seiner Arbeitstätigkeit ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.735,08 Euro (inkl. Sonderzahlungen). Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig vom Ehemann erzielte Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Regelmäßige Aufwendungen bestehen im vorliegenden Fall für Hausbenutzung (200,-- Euro), Kreditrückzahlung (200,-- Euro), sowie allenfalls für Handy und Internet (100,-- Euro). Anhaltspunkte dafür, dass im Prognosezeitraum mit weiteren bzw. höheren regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre, sind nicht gegeben. Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 284,32 Euro bestehen somit Aufwendungen in Höhe von höchstens 215,68 Euro, wodurch sich das monatliche Haushaltsnettoeinkommen auf 1.519,40 Euro verringert. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass selbst eine geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen würde (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002, unter Bezugnahme auf EuGH 4.3.2010, Rs C-578/08, Fall Chakroun).Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass selbst eine geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen würde vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002, unter Bezugnahme auf EuGH 4.3.2010, Rs C-578/08, Fall Chakroun). Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. c) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommenen Prognosen ex post betrachtet tatsächlich zutreffend waren und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden können. 5.1.
  2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

§ 7Abs.

1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die

§ 21a

NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die

Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1042.001.2016

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