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{'item': 'LVwG-AV-1296/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1296/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn FS, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.11.2016,Zl. 11-W/03/12/KS, betreffend Waffenverbot zu Recht erkannt und folgende Entscheidung verkündet:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Waffenverbot aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 12 WaffengesetzParagraph 12, Waffengesetz Entscheidungsgründe: Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 28.11.2016, Zl. 11-W/03/12/KS, den Antrag vom 24.11.2015 auf Aufhebung des mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 17.10.2014 (richtig wohl: 25.9.2014) erlassenen Waffenverbotes abgewiesen. Die belangte Behörde führt im Wesentlichen aus, dass seit der Anlasstat etwas mehr als ein Jahr vergangen sei. Ein derartiger Beobachtungszeitraum erscheine zu kurz, um vom Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der § 12 Waffengesetz beziehe sich lediglich auf Tatsachen. Eine Verurteilung sei daher nicht erforderlich. Auch ein Freispruch könne sich in einer Beurteilung nach § 12 negativ auswirken, solange die Tatsache bewiesen werden könne. Wie bereits im Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 25.9.2015 ausgeführt worden sei, ergebe sich aus der Gesamtheit der Umstände und nicht nur aus der antragsgegenständlichen Anklage der Grund zur Annahme, dass eine Gefährdung durch missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen vorliege. Der von der Polizei aufgegriffene Tatbestand der gefährlichen Drohung im Sinne des § 107 StGB stelle bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens nur einen von mehreren Aspekten dar, der die Behörde zum Schluss gelangen lasse, dass eine Erlassung eines Waffenverbotes durchzuführen war.Die belangte Behörde führt im Wesentlichen aus, dass seit der Anlasstat etwas mehr als ein Jahr vergangen sei. Ein derartiger Beobachtungszeitraum erscheine zu kurz, um vom Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der Paragraph 12, Waffengesetz beziehe sich lediglich auf Tatsachen. Eine Verurteilung sei daher nicht erforderlich. Auch ein Freispruch könne sich in einer Beurteilung nach Paragraph 12, negativ auswirken, solange die Tatsache bewiesen werden könne. Wie bereits im Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 25.9.2015 ausgeführt worden sei, ergebe sich aus der Gesamtheit der Umstände und nicht nur aus der antragsgegenständlichen Anklage der Grund zur Annahme, dass eine Gefährdung durch missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen vorliege. Der von der Polizei aufgegriffene Tatbestand der gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 107, StGB stelle bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens nur einen von mehreren Aspekten dar, der die Behörde zum Schluss gelangen lasse, dass eine Erlassung eines Waffenverbotes durchzuführen war. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Waffenverbot erlassen worden sei, nachdem der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt Krems wegen gefährlicher Drohung angezeigt worden war. Aus dem rechtskräftigen Freispruch des Landesgerichtes Krems vom 27.3.2015 zur Zl. 35 Hv 95/14k, ergäbe sich, dass die Strafanzeige nicht berechtigt gewesen sei. Wenn erwähnt werde, dass er mit einer Vielzahl an Personen des öffentlichen Lebens im Argen liege, sei anzumerken, dass er nachweislich um sein Liegenschaftsvermögen betrogen worden sei und er sich dagegen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setze. Dies sei in einem Rechtsstaat ein natürlicher und zulässiger Vorgang und habe daher auch nicht als negatives Vorbringen gegen ihn in diesem Bescheid seinen Niederschlag zu finden. Wenn Personen, welche sich im öffentlichen Dienst befinden und eine Vertrauensposition innehaben, Staatsbürger über Jahre hinweg unter Ausnützung ihrer Vertrauensstellung nachweislich betrügen, wäre zumindest auch die Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen zu hinterfragen. Ein klarer Beweis für seine Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen liege bereits vor, da am 16.2.2010 die Waffen aufgrund falscher Beschuldigungen entzogen wurden und nachher wieder ausgehändigt worden seien. Fakt sei, dass er seit mehr als 30 Jahren im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes war, bis ihm der Bürgermeister von Krems im Jahr 2014 unbegründet und mutwillig wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht habe. Tatsache sei, dass es im Beobachtungszeitraum seit mehr als 30 Jahren keinen einzigen Vorfall gegeben habe, durch welchen der Umgang mit Waffen nur die geringsten Zweifel an seiner Verlässlichkeit hätten aufkommen lassen. Dass man zunehmend im Umgang mit Behörden, die nach 20 einseitigen E-Mails nicht reagieren, deutlicher werde und mit rechtlich zulässigen und rechtlich gedeckten Strafanzeigen drohe, wenn dutzende Schreiben an den Magistrat nicht beantwortet würden, sei legitim und für ihn nichts Ungewöhnliches. Er habe sich nie in Bezug auf den Umgang mit Waffen nur den geringsten Fehler erlaubt und sei mit bestem Wissen und Gewissen verantwortungsvoll seit über 30 Jahren mit Waffen umgegangen. Der Magistrat versuche, den Beobachtungszeitraum mit einem Jahr zu begründen. Die Behörde gehe von einem Anlassfall aus, der keiner war. Die belangte Behörde müsste beim Beobachtungszeitraum von dem Datum ausgehen, seit er über ein waffenrechtliches Dokument verfüge. Dieses Datum liege mehr als 30 Jahre zurück. Seither habe es keinen einzigen Fall gegeben, woraus sich schließen lasse, dass er im Umgang mit Waffen unverlässlich wäre. Die unrechtmäßige Aufrechterhaltung des unbegründeten Waffenverbotes sei daher als unrechtmäßige Einschränkung der Persönlichkeitsrechte zu werten. Am
  3. Juni 2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. In einer E-Mail vom
  4. Juni 2017 wurde der Verhandlungsleiter wegen Befangenheit abgelehnt. Der Vertreter der belangten Behörde hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen jahrelangen Rechtsstreit wegen eines Grundstückes in *** führe. Er habe in *** Plakate angebracht und teilweise diese auf Fahrrädern montiert, um auf die Missstände in Justiz und Verwaltung hinzuweisen. Er habe dies ohne Genehmigung gemacht und trotz rechtskräftiger Bestrafungen fortgesetzt. Es sei zu zahlreichen Strafverfahren gekommen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer andere Personen wegen diverser Verwaltungsübertretungen angezeigt. Nach Erlassung des Waffenverbotes habe er auch Versammlungen beim Magistrat angemeldet, um neuerlich auf die Missstände in der Verwaltung hinzuweisen. Diese seien nicht untersagt worden. Wenn der Beschwerdeführer von 20 E-Mails spreche, so sei dies durchaus glaubwürdig. Eine E-Mail vom 17.9.2014 sei an das Bürgermeisterbüro geschickt worden. Darin sei auf einen Artikel im *** mit dem Titel „***“ hingewiesen und dieser E-Mail angeschlossen worden. Dieser Artikel stammte vom 14.9.
  5. Seitens des Bürgermeisters wurde Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstattet. Die Erhebungen seien von der Landespolizeidirektion Niederösterreich geführt worden. Soweit aus den Unterlagen zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer von 1984 bis 2000 einen Waffenpass besessen. Von 2004 bis 2011 sei er im Besitz einer Waffenbesitzkarte gewesen. Seit dem Jahr 2010 sei es zu keiner neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen. Allfällige Verwaltungsübertretungen würden mitgeteilt, wenn diese waffenrechtlich von Belang wären. Da der Ton in seinen Mitteilungen an den Magistrat immer schärfer geworden sei und durch den Hinweis auf die Berichte in den Medien, habe angenommen werden können, dass das Verhalten des Beschwerdeführers aggressiver werde. Daher sei das Waffenverbot verhängt worden. Einen Tag später habe er gegenüber der Polizei den Besitz der Waffen verleugnet. Im Jahr 2010 seien beim Beschwerdeführer noch fünf Langwaffen sichergestellt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Waffengesetzes lauten: § 12 (Waffenverbot)Paragraph 12, (Waffenverbot) 1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. 7) Das Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 25.9.2014,Zl. 11-W/03/12/KS, wurde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG Herrn FS der Besitz von Waffen und Munition verboten.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 25.9.2014,, Zl. 11-W/03/12/KS, wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Herrn FS der Besitz von Waffen und Munition verboten. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in jahrelangen Rechtsstreiten vergeblich versucht, seinen Standpunkt vor den Behörden der Justiz und der Verwaltung durchzusetzen. Aufgrund dessen kam es zu einer erheblichen Zahl an Verwaltungsstrafen, gerichtlichen Verurteilungen und Amtshandlungen der Exekutive. Laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 20.9.2014 führt das Landesamt für Verfassungsschutz der Landespolizeidirektion Niederösterreich ein Ermittlungsverfahren, weil der Beschwerdeführer verdächtigt wird, am 17.9.2014 um 14:58 Uhr in einem E-Mail-Account eine Drohbotschaft an den Bürgermeister der Stadt Krems gesendet zu haben. Die E-Mail enthält folgenden Text: „Guten Tag Herr Bürgermeister! Schauen Sie sich den Beitrag gut an! MfG FS“ Zuvor wurde am 16.9.2014 um 19:32 Uhr eine E-Mail mit folgendem Text versendet: „Guten Abend Herr Bürgermeister! Habe Sie heute mehrfach vergeblich im Büro besucht. Ihre Bürolady konnte Sie heute gut verleugnen. Sie hat Ihren Rückruf versprochen. Leider wartete ich vergeblich. Das wird morgen nicht passieren. Sie werden sehen, morgen werden wir uns sehen! MfG FS“ Der E-Mail vom 17.9.2014 wurde durch Internetverknüpfung ein Artikel der Tageszeitung *** vom 14.9.2014 mit dem Titel „***“ beigefügt. Diese E-Mail-Nachricht war die letzte in einer Menge von E-Mails, die in zunehmend aggressiverem Stil vom Beschwerdeführer verfasst wurden. Grund für die zunehmende Aggressivität sollen mehrere Anordnungen des Magistrates der Stadt Krems zur Vorführung zum Strafantritt gemäß §§ 53b und 54b VStG sein.Der E-Mail vom 17.9.2014 wurde durch Internetverknüpfung ein Artikel der Tageszeitung *** vom 14.9.2014 mit dem Titel „***“ beigefügt. Diese E-Mail-Nachricht war die letzte in einer Menge von E-Mails, die in zunehmend aggressiverem Stil vom Beschwerdeführer verfasst wurden. Grund für die zunehmende Aggressivität sollen mehrere Anordnungen des Magistrates der Stadt Krems zur Vorführung zum Strafantritt gemäß Paragraphen 53 b und 54 b VStG sein. Die dagegen eingebrachte Vorstellung wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 22.12.2014 als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.8.2015, Zl. LVwG-AV-7/001-2015, abgewiesen. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus den Schriftstücken über die Verhängung des Waffenverbotes, die Abweisung der Rechtsmittel sowie der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid. Die Verfahrensparteien wurden zur mündlichen Verhandlung geladen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetzt– oder zweckwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetzt– oder zweckwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegen dem Waffenverbot Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist überdies auf folgende Leitlinien in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen: Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (siehe VwGH vom 30.1.2013, Zl. 2012/03/0072). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien, die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (siehe VwGH vom 26.4.2016, Zl. Ra 2015/03/0079). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung im Jahr 2014 zur Anzeige gebracht wurde. Es kam zu keiner Verurteilung, sondern, wie der Beschwerdeführer ausführt, zu einem Freispruch. Dieser führt nicht per se zu einer Aufhebung des Waffenverbotes. Die Behörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht hat sohin – wie in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt – eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgesehenen Kriterien die Erlassung, verfahrensgegenständlich die Aufhebung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Die Aufhebung eines Waffenverbotes setzt voraus, dass die Voraussetzungen, die zur Erlassung geführt haben, nunmehr weggefallen sind. Der zitierten Rechtsprechung hinsichtlich der Erlassung eines Waffenverbotes folgend, ergibt sich, dass die Einstellung eines parallel anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens oder ein Freispruch keinen unmittelbaren Zusammenhang dafür bildet, ob die Voraussetzungen für die Verhängung des Verbotes weggefallen sind oder nicht. Ein Wohlverhalten innerhalb eines relevanten Beobachtungszeitraumes kann für die Aufhebung des Waffenverbotes von besonderer Bedeutung sein. Der diesbezügliche Beobachtungszeitraum beginnt bereits mit dem Abschluss der dem jeweiligen Waffenverbot zugrunde liegenden Anlasshandlung zu laufenden. Ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als eine wesentliche Änderung der für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen. Dieser Zeitraum betrifft jedoch nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Der Beschwerdeführer hat eine E-Mail an das Bürgermeisterbüro geschickt und einen Artikel einer Tageszeitung mit dem Titel „***“ angeschlossen. In diesem Artikel wird über die Wut im Internet, die anonym erfolgt ebenso berichtet, wie über die sogenannten „Wutbürger“, die über das System, die Steuerbelastung und die Abgaben herziehen. Weiters wird über die zunehmende Aggression im Straßenverkehr, im familiären Bereich (Wegweisungen, Betretungsverbote) und bei Ämtern (wie Sozialabteilungen der Bezirkshauptmannschaften, Arbeitsämter), sowie Bedrohungen und tätlichen Angriffen gegenüber Richtern und Staatsanwälten berichtet. Dieser Zeitungsbericht wurde drei Tage vorher veröffentlicht. In den Abendstunden des Vortages hat der Beschwerdeführer in einer an das Bürgermeisterbüro gerichteten E-Mail angegeben, dass er tagsüber mehrfach ein Gespräch mit dem Bürgermeister gesucht habe. In der Beschwerde wird von 20 E-Mails gesprochen auf die nicht reagiert worden sei. Die E-Mails wurden vom Vertreter der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung auch zugestanden. Die zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrrad mit Plakatflächen) entgegen der Straßenverkehrsordnung sind bekannt, zumal die Rechtsmittelverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bzw. beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer ist in diesen Verfahren und in anderen Verfahren, wo er als Fahrzeuglenker zur Anzeige gebracht wurde, niemals – soweit aktenkundig – als aggressive Person in Erscheinung getreten und hat sich in den – länger zurückliegenden – Verhandlungen ruhig verantwortet. So wie der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt hinsichtlich eines Grundstückskaufes vertritt, so beharrlich hat er wiederholt gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen, weil er die von ihm in Anspruch genommene Meinungs- und Demonstrationsfreiheit ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt hat. Inwieweit ein rechtwidriges Verhalten als „rechtliches Mittel“ anzusehen ist, um das Liegenschaftsvermögen zu erhalten/zurückzuerhalten ist nicht plausibel. Gerade in einem Rechtsstaat ist das kein „natürlicher und zulässiger Vorgang“. Der Beschwerdeführer war über Jahrzehnte im Besitz waffenrechtlicher Urkunden. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit war gegeben. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Es ist sohin zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Der Beschwerdeführer war über Jahrzehnte im Besitz waffenrechtlicher Urkunden. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit war gegeben. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Es ist sohin zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist an weniger strenge Anforderungen geknüpft als ein Waffenverbot (s. VwGH v.28.11.2013, Zl. 2013/03/0084). Auch wenn bereits durch ein Fehlverhalten das bisherige Wohlverhalten in waffenrechtlicher Hinsicht außer Betracht zu bleiben hat, kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hat keine direkte Drohung gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau ausgesprochen. Er hat auf einen Tage zurückliegenden Zeitungsartikel verwiesen, der ohnehin der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stand. Durch diese E-Mail ist zwar eine Verschärfung der Tonart feststellbar, die durch die zahlreichen unbeantworteten E-Mails an den Magistrat oder Bürgermeister der Stadt Krems als Ausdruck dafür anzusehen ist, sich Aufmerksamkeit zu verschaffen, obwohl der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde hinreichend bekannt sein dürfte. Trotz der zahlreichen, vom Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommenen Strafverfahren und Vollstreckungen durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen, hat er kein Verhalten gesetzt, das die Annahme rechtfertigt, er werde Waffen missbräuchlich verwenden. Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und das bestehende Waffenverbot aufzuheben. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Befangenheit des entscheidenden Richters beruft, wird Folgendes ausgeführt: § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (Befangenheit von Verwaltungsorganen):Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (Befangenheit von Verwaltungsorganen): 1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  6. In Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  7. In Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  8. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  9. in Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. 2) Bei Gefahr im Verzug, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, kann und das befangene Organ unaufschiebbare Amtshandlungen selbst vorzunehmen hat. § 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Befangenheit):Paragraph 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Befangenheit): Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Gem. § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs.1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie de IV Teiles sinngemäß anzuwenden.Gem. Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie de römisch vier Teiles sinngemäß anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers obliegt es nicht der Partei eines Verwaltungsverfahrens, den zuständigen (gesetzlichen) Richter gleichsam auszusuchen. Wie sich aus § 7 AVG ergibt, haben sich die Verwaltungsorgane von sich aus der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Diese Bestimmungen gelten auch für Verwaltungsrichter. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen (siehe VwGH vom 3.Juni 1997, Zl 95/06/0227). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers obliegt es nicht der Partei eines Verwaltungsverfahrens, den zuständigen (gesetzlichen) Richter gleichsam auszusuchen. Wie sich aus Paragraph 7, AVG ergibt, haben sich die Verwaltungsorgane von sich aus der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Diese Bestimmungen gelten auch für Verwaltungsrichter. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen (siehe VwGH vom 3.Juni 1997, Zl 95/06/0227). Wiederholte Abweisungen von Berufungen vor Jahren (vom Beschwerdeführer werden die Jahre 2008 und 2009 angeführt) bilden keinen Befangenheitsgrund nach den geltenden Bestimmungen. Selbst wenn damals Anzeigen nur wegen der abweisenden Entscheidungen erstattet wurden, ist eine allfällige Befangenheit nur vom zuständigen Richter wahrzunehmen. Eine von einer Verfahrenspartei angenommene Befangenheit kann nur im Rechtsweg geltend gemacht werden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1296.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.