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{'item': 'LVwG-AV-1376/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1376/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der AE GesmbH, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Burger, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 25.11.2016, Zl. RU6-M-1613/033-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2017 zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 25.11.2016, Zl. RU6-M-1613/033-2016, wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 02.12.1996, Zl. RU6-M-E-1613, erteilte und mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom 19.05.2005, Zl. RU6-M-1613/009-2005, sowie vom 31.01.2007, Zl. RU6-M-1613/013-2006, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 02.05.2016 ein unrichtiges Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 erstellt hätte (Gutachten Nr. ***). In Verbindung mit den Mängeln (betreffend diverser Gutachten der Fahrzeugklasse L3e), die im Rahmen einer am 10.10.2016 durchgeführten Revision festgestellt worden seien, sei zweifelslos von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG auszugehen. Ungeachtet der von der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen – insbesondere die Erörterung des Prüfvorganges mit dem betroffenen Mitarbeiter – sei nicht von einem Fortbestehen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 4 KFG auszugehen. Die Kraftfahrbehörde könne sich daher nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdeführerin die übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe.Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 02.05.2016 ein unrichtiges Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 erstellt hätte (Gutachten Nr. ***). In Verbindung mit den Mängeln (betreffend diverser Gutachten der Fahrzeugklasse L3e), die im Rahmen einer am 10.10.2016 durchgeführten Revision festgestellt worden seien, sei zweifelslos von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG auszugehen. Ungeachtet der von der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen – insbesondere die Erörterung des Prüfvorganges mit dem betroffenen Mitarbeiter – sei nicht von einem Fortbestehen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG auszugehen. Die Kraftfahrbehörde könne sich daher nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdeführerin die übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe.
  2. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 16.12.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Behörde eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen habe. Im Rahmen der Begründung werde die Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 02.05.2016, die Kaufüberprüfung des *** vom 20.06.2016, Teile eines Privatgutachtens des Sachverständigen HH vom 15.07.2016, der Inhalt des Amtssachverständigen-Gutachtens vom 06.10.2016, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2016 sowie die Revision vom 10.10.2016 wiedergegeben, ohne tatsächlich auszuführen, was die belangte Behörde als definitiv vorgefallen und richtig ansehe. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass die Begutachtung vom 02.05.2016 unrichtig sei. Die Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 02.05.2016 sei jedoch nur dann unrichtig, wenn der Inhalt der Kaufüberprüfung vom 03.05.2016 durch den *** richtig sei. Diese Richtigkeit des Prüfberichtes des *** hätte nur durch die Überprüfung von einem Sachverständigen aus dem Bereich des Kraftfahrzeugwesens festgestellt werden können. Das Gutachten des Privatsachverständigen HH vom 15.07.2016, welches ein von der Behörde einzuholendes Sachverständigen-Gutachten nicht zu ersetzen vermöge, habe nicht darin bestanden, eine Überprüfung der Richtigkeit der im ***-Prüfbericht vom 03.05.2016 aufgelisteten Mängel vorzunehmen, sondern sei eine Überprüfung mit dem Zustand des Prüfberichtes des *** vom 20.06.2016 gewesen. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass mit dem Fahrzeug zwischen dem 02.05.2016 und dem 20.06.2016 mehr als 5.000 km gefahren worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus diesem Gutachten, dass bei dem Fahrzeug überhaupt keine Zusatzscheinwerfer vorhanden seien, obwohl das im Prüfbericht des *** vom 03.05.2016 mit dem Vermerk „ohne Funktion“ als schwerer Mangel vermerkt worden sei. Hinsichtlich der Feststellungen in der Revision vom 10.10.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Sachverständige lediglich festgestellt hätte, dass es zu Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten gekommen sei. Es liege somit lediglich ein Fehler bei den Eintragungen, aber nicht bei den durchgeführten Messungen vor. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2017, in welcher Herr WB als Vertreter der Beschwerdeführerin sowie Herr SD, Herr NB, Herr ADo, Herr FM und Herr REk als Zeugen einvernommen wurden, unter Beiziehung des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. TV sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der belangten Behörde Zl. RU6-M-1613/033-2016 Nachstehendes erwogen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 02.12.1996, Zl. RU6-M-E-1613, wurde der Beschwerdeführerin die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Diese Ermächtigung wurde mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom 19.05.2005, Zl. RU6-M-1613/009-2005, und vom 31.01.2007, RU6-M-1613/013-2006, erweitert. Am 02.05.2016 führte die Beschwerdeführerin in ihrer Prüfstelle eine § 57a Überprüfung am PKW der Marke Chrysler LX/300C, mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** durch und erstellte das Gutachten mit der Nummer ***. Dabei wurden folgende Mängel festgestellt:Am 02.05.2016 führte die Beschwerdeführerin in ihrer Prüfstelle eine Paragraph 57 a, Überprüfung am PKW der Marke Chrysler LX/300C, mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** durch und erstellte das Gutachten mit der Nummer ***. Dabei wurden folgende Mängel festgestellt: „„2.3 Lenkungsspiel schwerer Mangel behoben Bemerkung: Lenkgetriebe erneuert 5.1.1 Achsen/Achskörper schwerer Mangel behoben Bemerkung: Hintachse Gummibucksen rissig, erneuert, Vordachse Querlenker erneuert 5.3.1 Federn und Stabilisatoren schwerer Mangel behoben Bemerkung: Stabigummi hinten erneuert“ Das Ergebnis lautete: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Mängel““ Am 03.05.2016 ließ der Eigentümer und Zulassungsbesitzer dieses PKW Herr REk eine Kaufüberprüfung beim *** in ***, *** durchführen. Laut dem ***-Prüfbericht vom 03.05.2016, Beleg Nr. ***, wies der PKW an diesem Tag folgende schwere Mängel auf: „„SCHWERE MÄNGEL - § 57a-relevant – bitte sofort beheben lassen„„SCHWERE MÄNGEL - Paragraph 57 a, -, r, e, l, e, v, a, n, t, – bitte sofort beheben lassen Begrenzungsleuchte(n) rechts vorne und links vorne: LED verbaut nicht erlaubt Betriebsbremse vorne: ungenügende Bremskraft an mehreren Rädern Gasentladungs-/Xenonscheinwerfer links vorne: Leuchtfarbe ersetzen lassen Querlenker links hinten und rechts hinten: Gummielement ausgeschlagen Stoßstande hinten und vorne: gesprungen Zusatzscheinwerfer/Nebelscheinwerfer: ohne Funktion Seitenmarkierungsleuchten links und rechts Led verbaut in weiß“ Nach zeugenschaftlicher Befragung des Herrn NB und des Herrn ADo, welche für die Beschwerdeführerin die § 57a Überprüfung am 02.05.2016 durchgeführt haben, des Eigentümers REk sowie des ***-Mitarbeiters SD, welcher die Kaufüberprüfung am 03.05.2016 durchgeführt hat, wurde der kraftfahrtechnische Amtssachverständige um gutachtliche Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die in der Kaufüberprüfung am 03.05.2016 festgestellten schweren Mängel aus technischer Sicht nachvollziehbar erscheinen und ob diese im Zuge der § 57a Überprüfung am 02.05.2016 hätten erkannt werden müssen.Nach zeugenschaftlicher Befragung des Herrn NB und des Herrn ADo, welche für die Beschwerdeführerin die Paragraph 57 a, Überprüfung am 02.05.2016 durchgeführt haben, des Eigentümers REk sowie des ***-Mitarbeiters SD, welcher die Kaufüberprüfung am 03.05.2016 durchgeführt hat, wurde der kraftfahrtechnische Amtssachverständige um gutachtliche Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die in der Kaufüberprüfung am 03.05.2016 festgestellten schweren Mängel aus technischer Sicht nachvollziehbar erscheinen und ob diese im Zuge der Paragraph 57 a, Überprüfung am 02.05.2016 hätten erkannt werden müssen. Diesbezüglich führte der Amtssachverständige Nachstehendes aus: „Zu Punkt 1: Begrenzungsleuchten: Bei der Kaufüberprüfung am 03.05.2016 vom *** wurde festgestellt, dass bei den Begrenzungsleuchten vorne links und rechts anstatt einer Fadenlampe ein LED-Leuchtmittel verbaut wurde. Diese sind deshalb nicht zulässig, da derartige Leuchten über keine EG-Genehmigung verfügen und somit in EG-genehmigten Leuchten nicht verbaut werden dürfen. Die LED-Leuchten zeichnen sich im Normalfall durch punktförmige Lichtausbreitung aus, handelt es sich bei den Scheinwerfern, in die die Begrenzungsleuchten verbaut sind, um Klarglasscheinwerfer bzw. Scheinwerfer mit einer durchsichtigen Streuscheibe, ist dies vom Sachverständigen auch zu erkennen und aus technischer Sicht auch zu bemängeln. Im Mängelkatalog ist beschrieben, dass offensichtlich falsche Leuchtmittel als schwerer Mangel bzw. Vorschriftenmangel zu bemängeln sind. Laut Gutachter SD war das Leuchtmittel durch eine Sichtkontrolle von außen zu erkennen. Welche Farbe dieses LED-Leuchtmittel ausgestrahlt hat, lässt sich aufgrund der Aussagen nicht eindeutig bestimmen. Der Zeuge gibt bläuliches oder blaues Licht an. LED-Leuchtmittel strahlen, auch wenn sie grundsätzlich ein weißes Spektrum ausstrahlen, ein sehr helles weißes Licht aus, welches einen erheblich größeren Blauanteil besitzt, als die vorher beschriebenen Fadenlampen (Glühfaden). Wenn das Leuchtmittel von außen durch die Streuscheibe zu sehen ist, kann aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass ein falsches Leuchtmittel zu erkennen ist. Ist die Streuscheibe nur teilweise durchsichtig bzw. leicht getrübt, ist ein falsches Lichtmittel nicht einfach bzw. in manchen Fällen auch gar nicht erkennbar. Eine falsche Lichtfarbe ist jedoch auf alle Fälle von der geeigneten Person erkennbar. Zu Punkt 2: Betriebsbremse: Bei der Kaufüberprüfung am 03.05.2016 wurde bemängelt, dass die Betriebsbremse vorne ungenügend Bremskraft an mehreren Rädern aufgewiesen hat. Der Sachverständige SD gab an, er hätte im Gutachten die niedergeschriebenen Bremswerte derart ermittelt, dass er mehrmals die Bremswerte an jedem Rad aufgezeichnet hat und danach einen Mittelwert errechnet hat. Im Gutachten wurde eine Abbremsung von 49 % beschrieben, welche vom eingesetzten Programm des *** automatisch mit Hilfe des Prüfgewichtes errechnet wurde. Die Mindestabbremsung bei diesem Fahrzeug liegt bei 50 %, sodass die Mindestabbremsung um 1 % unterschritten wurde. Bei der Prüfung gemäß § 57a wird kein Durchschnittswert errechnet, sondern es wird der Wert vermerkt pro Rad, welcher bei einer Prüfung ermittelt wurde. Stellt der Sachverständige fest, er unterschreitet die Mindestwerte der Abbremsung, sollte auf alle Fälle eine
  4. oder
  5. Bremsenprüfung durch geführt werden um zu verhindern, dass Werte ermittelt werden, welche z.B. mit einer verschmutzten Bremsscheibe durchgeführt wurden. Fahrzeuge müssen natürlich auch bei verschmutzter Bremsscheibe die Mindestabbremsungen schaffen, die Geschwindigkeiten, welche jedoch am Bremsenprüfstand erreicht werden, reichen nicht aus, um derartige Verschmutzungen bei der ersten Bremsung bereits so weit zu entfernen, um keine Einschränkung der Bremsleistung zu gewährleisten. Bei der Kaufüberprüfung am 03.05.2016 wurde bemängelt, dass die Betriebsbremse vorne ungenügend Bremskraft an mehreren Rädern aufgewiesen hat. Der Sachverständige SD gab an, er hätte im Gutachten die niedergeschriebenen Bremswerte derart ermittelt, dass er mehrmals die Bremswerte an jedem Rad aufgezeichnet hat und danach einen Mittelwert errechnet hat. Im Gutachten wurde eine Abbremsung von 49 % beschrieben, welche vom eingesetzten Programm des *** automatisch mit Hilfe des Prüfgewichtes errechnet wurde. Die Mindestabbremsung bei diesem Fahrzeug liegt bei 50 %, sodass die Mindestabbremsung um 1 % unterschritten wurde. Bei der Prüfung gemäß Paragraph 57 a, wird kein Durchschnittswert errechnet, sondern es wird der Wert vermerkt pro Rad, welcher bei einer Prüfung ermittelt wurde. Stellt der Sachverständige fest, er unterschreitet die Mindestwerte der Abbremsung, sollte auf alle Fälle eine
  6. oder
  7. Bremsenprüfung durch geführt werden um zu verhindern, dass Werte ermittelt werden, welche z.B. mit einer verschmutzten Bremsscheibe durchgeführt wurden. Fahrzeuge müssen natürlich auch bei verschmutzter Bremsscheibe die Mindestabbremsungen schaffen, die Geschwindigkeiten, welche jedoch am Bremsenprüfstand erreicht werden, reichen nicht aus, um derartige Verschmutzungen bei der ersten Bremsung bereits so weit zu entfernen, um keine Einschränkung der Bremsleistung zu gewährleisten. Das bedeutet zusammenfassend, dass 3 Bremsvorgänge durchaus zulässig sind, bei einer § 57a Überprüfung eingetragen werden muss jedoch der letzte ermittelte Wert, da sich dieser entweder bei defekter Bremse verschlechtern kann oder bei einer ordnungsgemäßen Bremse durchaus verbessern kann. Eine Durchschnittsberechnung dieser 3 Versuche ist bei einer § 57a Überprüfung nicht zulässig. Bei einer Kaufüberprüfung gibt es diesbezüglich keine Vorgaben.Das bedeutet zusammenfassend, dass 3 Bremsvorgänge durchaus zulässig sind, bei einer Paragraph 57 a, Überprüfung eingetragen werden muss jedoch der letzte ermittelte Wert, da sich dieser entweder bei defekter Bremse verschlechtern kann oder bei einer ordnungsgemäßen Bremse durchaus verbessern kann. Eine Durchschnittsberechnung dieser 3 Versuche ist bei einer Paragraph 57 a, Überprüfung nicht zulässig. Bei einer Kaufüberprüfung gibt es diesbezüglich keine Vorgaben. Warum es zu derartigen Unterschieden zwischen den vermutlich am Vortag ermittelten Bremswerten bzw. Abbremsungen von 64 % und der am nächsten Tag ermittelten Abbremsung von ca. 50 % gekommen ist, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig angegeben werden. Auf Befragung durch die Beschwerdeführerin gibt der Sachverständige an: Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, ermittelte Bremswerte vom Bremsenprüfstand direkt in elektronischer Form in diese Gutachten zu übernehmen. In diesem Fall ist die Fehleranfälligkeit sehr gering bzw. auszuschließen. In den meisten Fällen werden jedoch der Bremswert oder die Bremswerte direkt von der Anzeige des Bremsenprüfstandes abgelesen und es können Fehler direkt bei der Ablesung oder beim Eintragen ins Gutachten auftreten. Punkt 3: Gasentladungs - / Xenonscheinwerfer: Der Sachverständige SD stellte am 03.05.2016 fest, dass die Leuchtfarbe des Xenonscheinwerfers links vorne seiner Ansicht nach nicht ausreichend sei bzw. sich stark von dem rechten Scheinwerfer unterscheidet. Die Lichtfarbe der Scheinwerfer vorne ist grundsätzlich weiß, die EG-Richtlinie bzw. die ECE-Regelung sieht jedoch ein zulässiges Spektrum des weißen Lichts vor, sodass es vorkommen kann, dass das ausgestrahlte Licht sich jedenfalls subjektiv in der Licht- bzw. Leuchtfarbe unterscheidet. Es gibt Hersteller, die Xenonleuchten für diese Fahrzeuge anbieten, diese Leuchtmittel besitzen auch eine EG-Teiltypengenehmigung. Sie können sich jedoch leicht von der Lichtfarbe von „originalen“ Xenonleuchten des jeweiligen Herstellers unterscheiden und trotzdem zulässig sein. Ob in diesem Fall dieses Leuchtmittel defekt war und deshalb es zu der Bemängelung gekommen ist oder ob es sich um ein zulässiges Leuchtmittel gehandelt hat, welches eine leicht unterschiedliche Lichtfarbe ausstrahlt hat, lässt sich aus heutiger Sicht nicht eindeutig feststellen. Es ist auch möglich, dass sich die Lichtfarbe in Bezug auf die Temperatur leicht ändert. Wie schnell sich dieser Effekt einstellt, ist auch vom Leuchtmittelhersteller abhängig. Punkt 4: Querlenker: Im Gutachten des *** vom 03.05.2016 wurde festgestellt, dass Querlenker links hinten und rechts hinten defekt waren. Beschrieben wurde dieser Effekt mit „Gummielement ausgeschlagen“. Derartige Aufhängungselemente bestehen jedenfalls zum Teil aus Gummi. Dies deshalb, da Fahrzeuge, welche eine Straßenzulassung besitzen, auch auf Komfort ausgelegt sind und diese Gummielemente Schwingungen, welche über die Räder bzw. Radaufhängungen in die Karosserie eingeleitet werden würden, dämpfen. Diese Gummielemente unterliegen einem Verschleiß. Dieser Verschleiß ist einerseits chemischer Natur und andererseits mechanischer Natur. Diese Gummielemente werden durch sogenannte Weichmacher soweit elastisch gehalten, dass diese die Schwingungen optimal dämpfen. Diese Weichmacher verflüchtigen sich im Laufe der Einsatzzeit und die Gummielemente werden härter, aufgrund der Beanspruchung und Aushärtung porös und werden diese nicht getauscht, kann das Gummielement komplett durchbrechen. Spiel in den Aufhängungselementen ist nicht zulässig. Aufgrund der flexiblen Aufhängung kommt es dennoch zu einer Bewegung in dem jeweiligen Aufhängungselement. Wie groß diese Bewegungen sein dürfen, hängt von der Art der Aufhängung und der Bauweise des Lagers ab. Ob der Sachverständige SD nur zulässige Bewegungen der Aufhängungsgelenke oder eventuell ein leichtes oder starkes Spiel der Aufhängungsgelenke gesehen hat, kann aus technischer Sicht, ohne das Gelenk selber geprüft zu haben, nicht festgestellt werden. Punkt 5: Stoßstange: Am 03.05.2016 wurde festgestellt, dass die Stoßstange hinten und vorne gesprungen war. Beschädigungen bei den Kunststoffstoßfängern vorne und hinten sind gemäß dem Mängelkatalog dann zu bemängeln, wenn diese nicht ordnungsgemäß befestigt sind bzw. Beschädigungen aufweisen, welche im Zuge von Unfallgeschehen zu einer erhöhten Verletzungsgefahr führen. Wie die Beschädigung in diesem Fall ausgesehen hat, lässt sich aufgrund der Aktenlage bzw. der Aussagen der Zeugen nicht eindeutig bestimmen. Punkt 6: Zusatzscheinwerfer/Nebelscheinwerfer: Laut ***-Prüfbericht waren die Zusatzscheinwerfer/Nebelscheinwerfer ohne Funktion. Laut Aussage des Herrn REk waren keine Nebelscheinwerfer vorhanden, die Funktion demnach auch nicht gegeben. Die Ausrüstung stellt die Bauartgenehmigungsrichtlinie für Fahrzeuge der Klasse M1 noch immer frei, sodass fehlende Nebelscheinwerfer gemäß § 57a keinen Mangel darstellen, sind Nebelscheinwerfer verbaut und funktioniert mindestens einer dieser Schweinwerfer nicht, so ist dies gemäß PBSTV als schwerer Mangel einzustufen.Laut ***-Prüfbericht waren die Zusatzscheinwerfer/Nebelscheinwerfer ohne Funktion. Laut Aussage des Herrn REk waren keine Nebelscheinwerfer vorhanden, die Funktion demnach auch nicht gegeben. Die Ausrüstung stellt die Bauartgenehmigungsrichtlinie für Fahrzeuge der Klasse M1 noch immer frei, sodass fehlende Nebelscheinwerfer gemäß Paragraph 57 a, keinen Mangel darstellen, sind Nebelscheinwerfer verbaut und funktioniert mindestens einer dieser Schweinwerfer nicht, so ist dies gemäß PBSTV als schwerer Mangel einzustufen. Punkt 7: Seitenmarkierungsleuchten links und rechts: Vom Sachverständigen SD wurde festgestellt, dass in den Seitenmarkierungsleuchten anstatt der zulässigen Leuchtmittel LED-Leuchtmittel verbaut waren und diese weißes Licht ausstrahlten. Seitenmarkierungsleuchten bei derartigen Fahrzeugen sind nicht vorgeschrieben, dürfen jedoch montiert werden, wenn die Bestimmungen der einschlägigen ECE-Regelung eingehalten werden. Sind keine montiert, ist das gemäß PBSTV nicht zu bemängeln, sind derartige Leuchten montiert und funktionieren diese nicht, strahlen diese eine falsche Lichtfarbe aus oder wird ein falsches Leuchtmittel verwendet, ist dies zu bemängeln. Handelt es sich in diesem Fall um ein Cellon, welches orange eingefärbt war, ist das Leuchtmittel aus technischer Sicht schwer zu erkennen, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine sogenannte Klarglasleuchte, kann das verwendete Leuchtmittel auch von der geeigneten Person erkannt werden. Auf Befragen durch die Beschwerdeführerin: Die Lichtfarbe von Seitenmarkierungsleuchten muss immer orange sein, unabhängig an welcher Fahrzeugklasse diese montiert werden. Es gibt EG-genehmigte Seitenmarkierungsleuchten, Begrenzungsleuchten usw., welche LED eingebaut haben. Diese besitzen jedoch keine Fassungen und können somit (Ausnahme: Abblendlicht, Fernlicht) nicht einzeln getauscht werden.“ Nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Herrn FM, welcher für die Beschwerdeführerin die § 57a Überprüfungen von einspurigen Fahrzeugen durchführt, führte der kraftfahrtechnische Amtssachverständige zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit Bremsüberprüfungen bei einspurigen Kraftfahrzeugen Nachstehendes aus:Nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Herrn FM, welcher für die Beschwerdeführerin die Paragraph 57 a, Überprüfungen von einspurigen Fahrzeugen durchführt, führte der kraftfahrtechnische Amtssachverständige zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit Bremsüberprüfungen bei einspurigen Kraftfahrzeugen Nachstehendes aus: „Überprüfung der einspurigen Kraftfahrzeuge der Klasse L1e bzw. L3e: Die Bremsenprüfung bei diesen Fahrzeugen wird mittels Fahrbremsprobe durchgeführt, wobei einerseits die Betriebsbremse als gesamtes geprüft wird als auch das Hinterrad bzw. auch die Hinterradbremse. Die Anfangsgeschwindigkeiten bzw. die Geschwindigkeiten direkt am Bremspunkt sind gemäß Verordnung festgelegt. Diese betragen für Fahrzeuge bis 45 km/h Bauartgeschwindigkeit 30 km/h und auch für Fahrzeuge über 45 km/h Bauartgeschwindigkeit für die Betriebsbremse 40 km/h und für die Hinterradbremse 30 km/h. Im Mängelkatalog, welcher vom BMVIT approbiert wurde, wird die Durchführung der Bremsenprüfungen derartiger Fahrzeuge beschrieben und auch auf die Fehleranfälligkeit derartiger Bremsenprüfungen hingewiesen. Da die Verzögerung bzw. Abbremsung mittels einer physikalischen Formel errechnet wird, wird auch mit effektiven Werten die Abbremsung ermittelt, das heißt, dass die Geschwindigkeiten von 30 und 40 km/h auch erreicht werden sollten. Werden diese Geschwindigkeiten vom Tacho abgelesen, kann es aufgrund der großen Tachotoleranz dazu kommen, dass mit 40 km/h effektiver Geschwindigkeit gerechnet wird, diese aber am Bremspunkt nicht erreicht wurde. Aufgrund der Gutachten, die sich im Akt befinden, kann grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass die Bremsproben nicht durchgeführt werden. Es wird jedoch aus meiner Sicht auf die Problematik der Geschwindigkeit nicht eingegangen, sodass es zu sehr ähnlichen oder gleichen Bremswerten gekommen ist. Generell ist bei der Bremsenprüfung die Erreichbarkeit einer Wirkung des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen, ein Ermitteln lediglich der Mindestabbremsung der Fahrzeuge ist nicht zweckmäßig.“
  8. Beweiswürdigung: Zu den Punkten
  9. (Begrenzungsleuchten) und
  10. (Seitenmarkierungsleuchten links und rechts): Zunächst steht unbestrittenermaßen fest, dass beim überprüften PKW sowohl das Begrenzungslicht, Abblendlicht und Fernlicht als auch die Seitenmarkierungsleuchten links und rechts funktionsfähig waren. Ebenso erachtet es das erkennende Gericht als erwiesen, dass gegenständlich unzulässiger Weise LED-Lampen verbaut waren, zumal das nicht nur der Zeuge SD bestätigte, sondern diese Leuchten dem Eigentümer des Fahrzeuges bei einem weiteren Werkstättentermin durch die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch ausgetauscht wurden. Hinsichtlich der Erkennbarkeit der LED-Lampen geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese von einem Überprüfungsorgan sehr wohl zu erkennen waren, zumal das der Zeuge SD im Zuge der Überprüfung durch Blickkontrolle erkannte und sich seine Feststellungen aufgrund des folgenden Tausches als richtig erwiesen. Zu Punkt
  11. (Betriebsbremse vorne): Zunächst ist davon auszugehen, dass bei der Betriebsbremsenüberprüfung durch den *** ein Wert von 49 % ermittelt wurde und dieser Wert um 1 % unter der notwendigen Mindestabbremsung dieses Fahrzeuges von 50 % lag. Dieses Ergebnis ermittelte der Zeuge SD durch drei Bremsüberprüfungen, wobei er schließlich den Mittelwert dieser drei Versuche als Ergebnis heranzog. Diese Vorgangsweise kann laut Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zwar bei einer Kaufüberprüfung vorgenommen werden, ist jedoch bei einer § 57a Überprüfung nicht zulässig. Gegenständlich hätte der zuletzt ermittelte Wert herangezogen werden müssen, da sich dieser bei einer defekten Bremse entweder verschlechtern, aber bei einer ordnungsgemäßen Bremswirkung durchaus auch verbessern kann.Zunächst ist davon auszugehen, dass bei der Betriebsbremsenüberprüfung durch den *** ein Wert von 49 % ermittelt wurde und dieser Wert um 1 % unter der notwendigen Mindestabbremsung dieses Fahrzeuges von 50 % lag. Dieses Ergebnis ermittelte der Zeuge SD durch drei Bremsüberprüfungen, wobei er schließlich den Mittelwert dieser drei Versuche als Ergebnis heranzog. Diese Vorgangsweise kann laut Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zwar bei einer Kaufüberprüfung vorgenommen werden, ist jedoch bei einer Paragraph 57 a, Überprüfung nicht zulässig. Gegenständlich hätte der zuletzt ermittelte Wert herangezogen werden müssen, da sich dieser bei einer defekten Bremse entweder verschlechtern, aber bei einer ordnungsgemäßen Bremswirkung durchaus auch verbessern kann. Das erkennende Gericht kommt in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass der ermittelte Durchschnittsbremswert von 49 % sehr wohl bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise zumindest bei 50 % oder auch darüber gelegen sein könnte. Punkt
  12. (Gasentladungs/Xenonscheinwerfer): Hinsichtlich der Leuchtfarbe des Xenonscheinwerfers links kommt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zum Schluss, dass nicht mehr mit Sicherheit zu klären ist, ob das Leuchtmittel tatsächlich defekt war und es deshalb zu der Bemängelung durch das Prüforgan SD gekommen ist oder ob es sich um ein zulässiges Leuchtmittel gehandelt hat, welches jedoch eine leicht unterschiedliche Leuchtfarbe ausgestrahlt hat. Punkt
  13. (Querlenker): Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (vorgelegte interne Rechnung, Gutachten vom 02.05.2016) ist davon auszugehen, dass durch die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Fahrzeug eine Reparatur am Hinterachsträger vorgenommen wurde. Laut Ausführungen des Zeugen NB waren die beanstandeten Gummielemente in Ordnung, andernfalls sie im Zuge des erfolgten Arbeitsvorganges beim Hinterachsträger getauscht worden wären, da dies in einem Arbeitsvorgang vorgenommen hätte werden können. Der Zeuge SD erklärte in diesem Zusammenhang, dass ein nicht zulässiges Spiel vorhanden gewesen sei. Das erkennende Gericht kommt den Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständige folgend zum Schluss, dass ohne Prüfung des Gelenkes aus technischer Sicht nicht festgestellt werden kann, ob es sich um zulässige Bewegungen der Aufhängergelenke oder eventuell um ein leichtes bzw. starkes Spiel gehandelt hat. Punkt
  14. (Stoßstange): Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet es das erkennende Gericht als erwiesen, dass die Stoßstangen sowohl vorne als auch hinten einen Sprung bzw.- Abschürfungen aufgewiesen haben. Ebenso steht unbestrittenermaßen fest, dass die Stoßstangen fest mit dem Fahrzeug verbunden waren. Ob diese Beschädigung von einem Ausmaß waren, welche im Zuge eines Unfalls zu einer erhöhten Verletzungsgefahr führen hätten können, ist weder aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Lichtbilder noch aufgrund der Aussagen der Zeugen eindeutig bestimmbar. Punkt
  15. (Zusatzscheinwerfer/Nebelscheinwerfer): Laut ***-Prüfbericht waren die Zusatzscheinwerfer/Nebelscheinwerfer ohne Funktion. Im Hinblick darauf, dass nicht nur der Zeuge NB, sondern auch der Eigentümer des Fahrzeuges REk ausführte, dass bei dem Fahrzeug überhaupt keine Nebelscheinwerfer vorhanden waren, und sich diese Angaben mit den gutachtlichen Feststellungen des Privatsachverständigen H decken, kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass beim Fahrzeug keine Nebel- bzw. Zusatzscheinwerfer vorhanden waren. Überprüfung der einspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen L1e bzw. L3e: Zunächst kommt das erkennende Gericht aufgrund der zeugenschaftlichen Ausführungen des Herrn FM zum Schluss, dass dieser bei den durchgeführten § 57a Überpüfungen die Bremsproben mit den einspurigen Kraftfahrzeugen sehr wohl durchgeführt hat. Die gleichen Bremswerte in den diversen Prüfprotokollen erklärte der Zeuge dahingehend, keine Vollbremsung, sondern eine sichere Abbremsung vorzunehmen.Zunächst kommt das erkennende Gericht aufgrund der zeugenschaftlichen Ausführungen des Herrn FM zum Schluss, dass dieser bei den durchgeführten Paragraph 57 a, Überpüfungen die Bremsproben mit den einspurigen Kraftfahrzeugen sehr wohl durchgeführt hat. Die gleichen Bremswerte in den diversen Prüfprotokollen erklärte der Zeuge dahingehend, keine Vollbremsung, sondern eine sichere Abbremsung vorzunehmen. Aufgrund der Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass das Prüforgan lediglich die Mindestabbremsung der einspurigen Fahrzeuge feststellte und nicht die annähernd maximale Erreichbarkeit einer Bremswirkung des jeweiligen Fahrzeuges. Auch wenn diese Vorgangsweise des Prüforgans nicht den diesbezüglichen Vorgaben entsprach und künftig zu ändern sein wird, ist dennoch davon auszugehen, dass aufgrund der durchgeführten Bremsproben und den dabei festgestellten Mindestabbremswerten nur einspurige Fahrzeuge positiv begutachtet wurden, welche auch über eine ausreichende Bremswirkung verfügten.
  16. Rechtslage: § 57a Abs. 2 KFG 1967 bestimmt:Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 bestimmt: „Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“
  17. Erwägungen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass dieser die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH vom 17.12.1992, 2001/11/0061).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass dieser die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche VwGH vom 17.12.1992, 2001/11/0061). Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß § 57a Abs. 2 KFG eine große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (vgl. VwGH vom 25.03.1991, Zl. 91/11/0006).Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG eine große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen vergleiche VwGH vom 25.03.1991, Zl. 91/11/0006). Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach § 57a Abs. 2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Ausmaße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. VwGH vom 22.011.1994, Zl. 94/11/0221).Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Ausmaße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann vergleiche VwGH vom 22.011.1994, Zl. 94/11/0221). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 02.05.2016 ein unrichtiges Gutachten gemäß § 57a KFG erstellt hat, zumal zumindest schwere Mängel bei den Beleuchtungseinrichtungen nicht ordnungsgemäß festgestellt wurden. Zahlreiche weitere durch den *** festgestellte Mängel wie eine nicht ausreichende Betriebsbremse, schadhafte Gummielemente beim Querlenker bzw. gesprungene Stoßstangen, welche im Zuge eines Unfalles zu einer erhöhten Verletzungsgefahr führen hätten können, konnten im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der für das gegenständliche Verfahren nötigen Sicherheit als erwiesen angenommen werden.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 02.05.2016 ein unrichtiges Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG erstellt hat, zumal zumindest schwere Mängel bei den Beleuchtungseinrichtungen nicht ordnungsgemäß festgestellt wurden. Zahlreiche weitere durch den *** festgestellte Mängel wie eine nicht ausreichende Betriebsbremse, schadhafte Gummielemente beim Querlenker bzw. gesprungene Stoßstangen, welche im Zuge eines Unfalles zu einer erhöhten Verletzungsgefahr führen hätten können, konnten im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der für das gegenständliche Verfahren nötigen Sicherheit als erwiesen angenommen werden. Hinsichtlich der Überprüfung der einspurigen Kraftfahrzeuge hat das Ermittlungsverfahren insofern eine mangelhafte Ausführung bei der durchgeführten Bremsprüfung ergeben, als lediglich Mindestbremswerte festgestellt wurden. Das erkennende Gericht stellt jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein mangelhaftes einspuriges Kraftfahrzeug positiv begutachtet wurde. Positiv wertet das erkennende Gericht, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahre 1996 ermächtigt ist, § 57a Überprüfungen durchzuführen und aus den vorliegenden Unterlagen keine negativen Vorfälle zu erkennen sind.Positiv wertet das erkennende Gericht, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahre 1996 ermächtigt ist, Paragraph 57 a, Überprüfungen durchzuführen und aus den vorliegenden Unterlagen keine negativen Vorfälle zu erkennen sind. Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass trotz der oben angeführten Mängel (Beleuchtung) im Zuge der Überprüfung des PKW am 02.05.2016 und der mangelnden Bremsprüfungen bei einspurigen Kraftfahrzeugen davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung eines positiven Ermächtigungszeitraumes von 20 Jahren bei der Beschwerdeführerin die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gegeben ist und sich die Kraftfahrbehörde wieder darauf verlassen kann, dass die Beschwerdeführerin lediglich verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen lassen wird. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1376.001.2016

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