RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-418/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit drei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob das Kellergeschoß mit einer Fläche von 171,60 m², welches Lagerräume im Ausmaß von 63,87 m² aufweist, bei der Ermittlung der Berechnungsfläche zu berücksichtigen ist oder nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Beschwerdeführer eine gewerbliche Nutzung nicht vorliege, da es sich um ein technisches Büro handle. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 6 Abs. 1 der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung in der Fassung vom
- November
- Aus § 6 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,475 der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Jänner 2008 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid – allerdings unter Berücksichtigung der Bestimmungen der § 207 f. BAO über die Verjährung - zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Mai 2013 (mit Wirkung ab
- Jänner 2008) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht (vgl. auch dazu die Ausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- September 2015, Zl. LVwG-AV-13/001-2014, S.10 ff.).Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus Paragraph 6, Absatz eins, der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung in der Fassung vom
- November
- Aus Paragraph 6, Absatz eins, der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,475 der der Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Jänner 2008 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid – allerdings unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraph 207, f. BAO über die Verjährung - zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Mai 2013 (mit Wirkung ab
- Jänner 2008) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht vergleiche auch dazu die Ausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- September 2015, , Zl. LVwG-AV-13/001-2014, S.10 ff.). 3.1.
- Zum Vorliegen eines Kellergeschoßes: Zu der gerade für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, ob das verfahrensgegenständliche untere Geschoß mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt werden, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet (vgl. VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221). Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche. Für den Charakter als " Kellergeschoß" ist es auch nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH vom
- April 2002, Zl. 2001/17/0178). Ein Kellergeschoss wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoss definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH vom
- Juni 2008, Zl. 2008/17/0050).Zu der gerade für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, ob das verfahrensgegenständliche untere Geschoß mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt werden, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet vergleiche VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221). Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche. Für den Charakter als " Kellergeschoß" ist es auch nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 an vergleiche VwGH vom
- April 2002, Zl. 2001/17/0178). Ein Kellergeschoss wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoss definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen vergleiche VwGH vom
- Juni 2008, Zl. 2008/17/0050). Diesen Überlegungen folgt, dass im Lichte der angeführten Judikatur im vorliegenden Fall das Kellergeschoß, welches ein Ausmaß von 171,60 m² aufweist, grundsätzlich nicht zur bebauten Fläche iSd § 1a NÖ Kanalgesetzes 1977 zu rechnen ist, da es überwiegend über Niveau situiert ist und diejenige Grundrissfläche darstellt, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.Diesen Überlegungen folgt, dass im Lichte der angeführten Judikatur im vorliegenden Fall das Kellergeschoß, welches ein Ausmaß von 171,60 m² aufweist, grundsätzlich nicht zur bebauten Fläche iSd Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetzes 1977 zu rechnen ist, da es überwiegend über Niveau situiert ist und diejenige Grundrissfläche darstellt, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. 3.1.
- Zur Frage der gewerblichen Nutzung: Ausnahmsweise zählen jedoch angeschlossene Kellergeschoße dann zur Berechnungsfläche, wenn sie gewerblich genutzt werden und keine (gewerblich genutzten, mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden) Lagerräume enthalten. Soferne also ein angeschlossenes Kellergeschoß gewerblich genutzt wird (das NÖ Kanalgesetz 1977 stellt nicht auf ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung ab), zählt dieses Geschoß grundsätzlich zur Berechnungsfläche. Befinden sich in dem angeschlossenen Kellergeschoß gewerblich genutzte Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist das Kellergeschoß nicht Teil der Berechnungsfläche (vgl. VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Ergänzend wird festgehalten, dass für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nur die tatsächliche Nutzung eines Kellergeschoßes maßgeblich ist. Es kommt auch nicht darauf an, welche Nutzung z.B. in einem Bestandsplan ausgewiesen ist.Ausnahmsweise zählen jedoch angeschlossene Kellergeschoße dann zur Berechnungsfläche, wenn sie gewerblich genutzt werden und keine (gewerblich genutzten, mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden) Lagerräume enthalten. Soferne also ein angeschlossenes Kellergeschoß gewerblich genutzt wird (das NÖ Kanalgesetz 1977 stellt nicht auf ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung ab), zählt dieses Geschoß grundsätzlich zur Berechnungsfläche. Befinden sich in dem angeschlossenen Kellergeschoß gewerblich genutzte Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist das Kellergeschoß nicht Teil der Berechnungsfläche vergleiche VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Ergänzend wird festgehalten, dass für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nur die tatsächliche Nutzung eines Kellergeschoßes maßgeblich ist. Es kommt auch nicht darauf an, welche Nutzung z.B. in einem Bestandsplan ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer betreibt im Kellergeschoß als selbstständiger Einzelunternehmer ein technisches Büro. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (vgl. VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2005/14/0083). Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ iSd § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist dabei nicht mit der Gewerbeordnung gleichzusetzen, sondern in Zusammenschau mit dem ebenfalls in dieser Bestimmung verwendeten Begriff des „Unternehmens“ so zu verstehen, dass es auf die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankommt (vgl. VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, wo im Falle eines Technischen Büros von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen wird) . Der Beschwerdeführer betreibt im Kellergeschoß als selbstständiger Einzelunternehmer ein technisches Büro. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird vergleiche VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2005/14/0083). Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ iSd Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ist dabei nicht mit der Gewerbeordnung gleichzusetzen, sondern in Zusammenschau mit dem ebenfalls in dieser Bestimmung verwendeten Begriff des „Unternehmens“ so zu verstehen, dass es auf die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankommt vergleiche VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, wo im Falle eines Technischen Büros von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen wird) . Wird - wie im vorliegenden Fall - ein angeschlossenes, gewerblich genutztes Kellergeschoß teils als Lager eines im selben Gebäude befindlichen Unternehmens, teils zu anderen gewerblichen Zwecken genützt, so ist dieses Kellergeschoß nur unter der Voraussetzung, dass die Nutzung als Lager überwiegt, nicht zu berücksichtigen. Bei dem unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein am
- November 2015 konnte festgestellt werden, dass das Kellergeschoß auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht überwiegend als Lager von im selben Gebäude befindlichen Unternehmen genutzt wird. Da sich im Kellergeschoß auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht überwiegend Lagerräume, die mit Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, befinden, hätte dieses (angeschlossene) Kellergeschoß bei der Ermittlung der Berechnungsfläche in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen. Wenngleich somit die Einbeziehung des Kellergeschoßes dem Grunde nach zu Recht erfolgte, hat die belangte Behörde im Ergebnis die Fläche der Lagerräume im Ausmaß von 63,87 m² nicht berücksichtigt und den Beschwerdeführern eine zu geringe Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben, sodass im Ergebnis der im erstinstanzlichen Bescheid vom
- Mai 2013 – korrekt und rechtsrichtig – vorgeschriebene Abgabenbetrag zur Vorschreibung gelangen musste. Daraus folgt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend korrigiert werden musste. 3.1.
- Zur vermeintlichen Verjährung: Gegenstand des Verfahrens ist – nach wie vor - der im Instanzenzug bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vorangegangener Rechtsgang, der mit dem aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss vom
- September 2015, Zl. LVwG-AV-13/001-2014, endete) bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2013, Nr. 0031450/007/00/092/
- Die damalige Abgabenvorschreibung betraf ausdrücklich den Zeitraum nach dem
- Jänner 2008, sodass im Lichte der Verjährungsbestimmungen der §§ 207 ff. BAO die Vorschreibung im Rahmen des Bescheides vom
- Mai 2013 nicht zu beanstanden ist.Gegenstand des Verfahrens ist – nach wie vor - der im Instanzenzug bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vorangegangener Rechtsgang, der mit dem aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss vom
- September 2015, Zl. LVwG-AV-13/001-2014, endete) bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2013, Nr. 0031450/007/00/092/
- Die damalige Abgabenvorschreibung betraf ausdrücklich den Zeitraum nach dem
- Jänner 2008, sodass im Lichte der Verjährungsbestimmungen der Paragraphen 207, ff. BAO die Vorschreibung im Rahmen des Bescheides vom
- Mai 2013 nicht zu beanstanden ist. 3.1.
- Zur begehrten Härtefallregel des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977:3.1.
- Zur begehrten Härtefallregel des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977: Ein Härtefall iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht (vgl. VwGH vom
- August 2016, Zl. 2013/17/0147).Ein Härtefall iSd Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht vergleiche VwGH vom
- August 2016, Zl. 2013/17/0147). Im vorliegenden Fall liegt aber die ermittelte Berechnungsfläche mi 508,03 m² unter dem maßgeblichen Wert von 700 m², sodass eine Anwendung des § 5b ‚NÖ Kanalgesetz 1977 von vorne herein ausscheidet.Im vorliegenden Fall liegt aber die ermittelte Berechnungsfläche mi 508,03 m² unter dem maßgeblichen Wert von 700 m², sodass eine Anwendung des Paragraph 5 b, , ‚NÖ Kanalgesetz 1977 von vorne herein ausscheidet. 3.1.
- Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.418.001.2016