GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.320 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
O zurückgewiesen wurde, abgewiesen. Mit Bescheid des UVS NÖ vom 25.05.2012, Senat-AB-10-0070, hat dieser die Berufungen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05.03.2010, HLW2-BA-0318/001, mit dem der Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage auf den Grundstücken *** und ***, KG *** und auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht (Vorliegen einer Betriebsanlage)
Paragraph 358, Absatz eins, GewO zurückgewiesen wurde, abgewiesen. Begründend wurde vom UVS NÖ festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Einstellen von Reittieren“ gewesen sei. Seit den 1990er Jahren würde er eine ca. 150 ha große Landwirtschaft betreiben, die sich auf näher bezeichnete Grundstücke in mehreren Standorten erstrecke. Die landwirtschaftlichen Felder würden hauptsächlich für Futteranbau für die im Betrieb vorhandenen Pferde genutzt und der anfallende Pferdemist zur Düngung auf den Anbauflächen eingesetzt. Neben der Pferdezucht sei das Einstellen und Betreuen fremder Pferde gegen Entgelt ein wesentlicher Betriebszweig. Während 1995 im Betrieb lediglich 26 Einstellpferde und vier eigene Pferde vorhanden gewesen seien, habe sich die Zahl der Einstellpferde in der Folge stark erhöht. Ab zumindest
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 360,00 Gesamtbetrag € 3.960,00“ Zur Vorgeschichte bzw. begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ausgeführt, dass es um die Frage des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit und damit einer gewerblichen Betriebsanlage gehe. Dazu gebe es bereits mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes: Mit Bescheid vom 11.02.2004, HLW2-BO-0316, habe die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung der gegenständlichen Bauwerke abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung sei abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 abgewiesen. Dort habe der VwGH ausgeführt, dass es sich beim zur Bewilligung vorgelegten Projekt um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handle. Hinsichtlich der oben angeführten Bauwerke habe die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom 05.03.2010 ein Abbruchauftrag erteilt, der im Instanzenzug sowohl von der Berufungsbehörde als auch vom VwGH bestätigt wurde (VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0186). Der VwGH habe in der Begründung für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf die gegenständliche Anlage, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als Erstbehörde und die Unzulässigkeit der Errichtung gewerblicher Betriebsanlagen im Bereich der Flächenwidmung „Land- und Forstwirtschaft“ auf das Erkenntnis vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 verwiesen. Zur Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf die gegenständliche Anlage habe der VwGH zusätzlich auf das in Angelegenheit einer Übertretung der Gewerbeordnung ergangene Erkenntnis vom 22.06.2011, Zl. 2009/04/0065 verwiesen. Dort sei eine Bestrafung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
O zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (UVS NÖ) und schließlich vom VwGH bestätigt worden. Hinsichtlich der oben angeführten Bauwerke habe die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom 05.03.2010 ein Abbruchauftrag erteilt, der im Instanzenzug sowohl von der Berufungsbehörde als auch vom VwGH bestätigt wurde (VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0186). Der VwGH habe in der Begründung für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf die gegenständliche Anlage, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als Erstbehörde und die Unzulässigkeit der Errichtung gewerblicher Betriebsanlagen im Bereich der Flächenwidmung „Land- und Forstwirtschaft“ auf das Erkenntnis vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 verwiesen. Zur Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf die gegenständliche Anlage habe der VwGH zusätzlich auf das in Angelegenheit einer Übertretung der Gewerbeordnung ergangene Erkenntnis vom 22.06.2011, Zl. 2009/04/0065 verwiesen. Dort sei eine Bestrafung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (UVS NÖ) und schließlich vom VwGH bestätigt worden. Mit Schreiben vom 17.06.2015 sei dem Beschwerdeführer der den Gegenstand des Straferkenntnisses bildende Sachverhalt vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtfertigung dazu im Wesentlichen bestritten, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handle. Der bloße Bestand bestimmter Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Zu Nutzung und Größe habe er auf die Darstellung und Beschreibung der Bauwerke im neuerlichen Bauansuchen vom 03.02.2014 verwiesen. Das bloße Halten von Dritten gehörigen Pferden sowie eine damit verbundene Erwerbsabsicht habe er dem Grunde nach ebenfalls nicht bestritten. Es sei aber nicht erkennbar, welche gewerbliche Tätigkeit mit dem Halten verbunden sei, zu welchen Zwecken die Pferde gehalten würden und für welche Leistungen ein Entgelt entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden sich gegen den vom Amtstierarzt verwendeten Begriff „einstellen“ verwehren, da es sich dabei um einen Rechtsbegriff handle. Der Beschwerdeführer habe das Betriebskonzept 2014 dargelegt. Der Beschwerdeführer habe bestritten, dass es sich um eine genehmigungs-pflichtige gewerbliche Betriebsanlage handle. Es gäbe dazu kein Feststellungs-verfahren
O noch ein rechtskräftig abgeschlossenes Straf-verfahren, sondern es handle sich nur um eine Annahme der Behörde. Es gäbe mit Ausnahme des Bestandes an Bauwerken, der vorgefundenen Tierhaltung und der Erwerbsabsicht keinen Hinweis woraus das Bild einer gewerblichen Betriebsanlage abgeleitet worden sei. Es gäbe keine Feststellungen, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung ausgeübt würden, welche davon dem Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z 6 GewO zurechenbar wären, ob eine Landwirtschaft vorliege, ob diese mit der Nebentätigkeit organisatorisch eng verbunden sei und ob dieser eine entsprechende Bedeutung im Vergleich zur Nebentätigkeit zukomme. Die Betriebsgröße allein (bloßer Umfang an Baulichkeiten) ohne Kenntnis deren Zugehörigkeit, deren Nutzungen und der Betriebsweise könnten nicht als Indiz für den Verlust des Charakters als landwirtschaftlicher Betrieb herangezogen werden. Ohne entsprechende Feststellungen könne eine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Offenkundigkeit einer Gewerbeausübung liege nicht vor, die Behörde hätte ein Feststellungsverfahren
O durchführen müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die Betriebsweise den Charakter einer Landwirtschaft aufweise und vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen sei. Der Beschwerdeführer habe bestritten, dass es sich um eine genehmigungs-pflichtige gewerbliche Betriebsanlage handle. Es gäbe dazu kein Feststellungs-verfahren
Paragraph 348, GewO noch ein rechtskräftig abgeschlossenes Straf-verfahren, sondern es handle sich nur um eine Annahme der Behörde. Es gäbe mit Ausnahme des Bestandes an Bauwerken, der vorgefundenen Tierhaltung und der Erwerbsabsicht keinen Hinweis woraus das Bild einer gewerblichen Betriebsanlage abgeleitet worden sei. Es gäbe keine Feststellungen, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung ausgeübt würden, welche davon dem Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO zurechenbar wären, ob eine Landwirtschaft vorliege, ob diese mit der Nebentätigkeit organisatorisch eng verbunden sei und ob dieser eine entsprechende Bedeutung im Vergleich zur Nebentätigkeit zukomme. Die Betriebsgröße allein (bloßer Umfang an Baulichkeiten) ohne Kenntnis deren Zugehörigkeit, deren Nutzungen und der Betriebsweise könnten nicht als Indiz für den Verlust des Charakters als landwirtschaftlicher Betrieb herangezogen werden. Ohne entsprechende Feststellungen könne eine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Offenkundigkeit einer Gewerbeausübung liege nicht vor, die Behörde hätte ein Feststellungsverfahren
Paragraph 348, GewO durchführen müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die Betriebsweise den Charakter einer Landwirtschaft aufweise und vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen sei. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 6 sowie des § 74 Abs. 1 und 2 und § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO angeführt.Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 6, sowie des Paragraph 74, Absatz eins und 2 und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn führte im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, fremde Pferde gegen Entgelt einzustellen und zu betreuen. Er bestreite allerdings, dass es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit handle und behaupte, dass die Betriebsweise den Charakter einer „Landwirtschaft“ aufweise und deswegen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Dazu werde von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Sachlage habe sich seit den Entscheidungen des VwGH nur unwesentlich geändert. Zum Deliktszeitpunkt seien 115 fremde Pferde im Betrieb eingestellt gewesen. Ab 16.08.2004 seien es mindestens 70 Reittiere und seit zumindest 16.07.2007 seien es mindestens 90 Pferde gewesen. Das Bauansuchen beziehe sich im Wesentlichen auf die nachträgliche baubehördliche Bewilligung der bereits in der Natur vorhandenen Baulichkeiten bzw. Bauführungen. Es sei somit unbestritten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers, nämlich das Einstellen von Reittieren gewerbs-mäßig im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt werde. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sei, sei die angeführte Tat erwiesen. Da die Einrichtung geeignet sei, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 angeführten Interessen zu beeinträchtigen, handle es sich um eine nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage. Auch der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 sei somit erfüllt, da der Beschwerdeführer über keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung verfüge. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn führte im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, fremde Pferde gegen Entgelt einzustellen und zu betreuen. Er bestreite allerdings, dass es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit handle und behaupte, dass die Betriebsweise den Charakter einer „Landwirtschaft“ aufweise und deswegen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Dazu werde von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Sachlage habe sich seit den Entscheidungen des VwGH nur unwesentlich geändert. Zum Deliktszeitpunkt seien 115 fremde Pferde im Betrieb eingestellt gewesen. Ab 16.08.2004 seien es mindestens 70 Reittiere und seit zumindest 16.07.2007 seien es mindestens 90 Pferde gewesen. Das Bauansuchen beziehe sich im Wesentlichen auf die nachträgliche baubehördliche Bewilligung der bereits in der Natur vorhandenen Baulichkeiten bzw. Bauführungen. Es sei somit unbestritten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers, nämlich das Einstellen von Reittieren gewerbs-mäßig im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt werde. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sei, sei die angeführte Tat erwiesen. Da die Einrichtung geeignet sei, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 angeführten Interessen zu beeinträchtigen, handle es sich um eine nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage. Auch der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 sei somit erfüllt, da der Beschwerdeführer über keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung verfüge.
G genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde die Bestimmung des § 19 VStG angeführt und ausgeführt, dass die Höhe der Geldstrafe gerechtfertigt erscheine, da dem Beschwerdeführer auf Grund der oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen bekannt sein habe müssen, dass die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren nicht mehr als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu werten sei, sondern als gewerbliche Tätigkeit. Zur Strafbemessung wurde die Bestimmung des Paragraph 19, VStG angeführt und ausgeführt, dass die Höhe der Geldstrafe gerechtfertigt erscheine, da dem Beschwerdeführer auf Grund der oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen bekannt sein habe müssen, dass die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren nicht mehr als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu werten sei, sondern als gewerbliche Tätigkeit. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. September 2015, HLS2-V-15 6625/5, der Tatzeitpunkt auf 14.04.2015 auf Grund eines Schreibfehlers berichtigt. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Unterbrechung des Strafverfahrens und Durchführung eines Feststellungsverfahrens
O, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Unterbrechung des Strafverfahrens und Durchführung eines Feststellungsverfahrens
Paragraph 348, Absatz eins, GewO, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Frau Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens seien. Auf dem Grundstück Nr. *** seien bereits in einer ersten Phase 1992/1993 sowie in einer zweiten Phase 1996/1997 Baulichkeiten errichtet worden. Seit den Jahren 1999/2001 seien er und seine Frau auf Flächen mit der Widmungsart „Grünland Landwirtschaft“ mit zahlreichen Verfahren befasst gewesen. Dazu würden die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verfahren zählen. Sämtliche der zitierten Verfahren hätten hinsichtlich der (beabsichtigten) Betriebs-weise der Baulichkeiten eine Sachlage auf Basis des Betriebskonzeptes 1999/2001 zum Gegenstand gehabt. Auf dem Grundstück Nr. *** seien bereits in einer ersten Phase 1992 aus 1993, sowie in einer zweiten Phase 1996 aus 1997, Baulichkeiten errichtet worden. Seit den Jahren 1999 aus 2001, seien er und seine Frau auf Flächen mit der Widmungsart „Grünland Landwirtschaft“ mit zahlreichen Verfahren befasst gewesen. Dazu würden die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verfahren zählen. Sämtliche der zitierten Verfahren hätten hinsichtlich der (beabsichtigten) Betriebs-weise der Baulichkeiten eine Sachlage auf Basis des Betriebskonzeptes 1999 aus 2001, zum Gegenstand gehabt. Nunmehr liege eine andere Sachlage vor. Eine baubehördliche Bewilligungsfähigkeit sei nun gegeben. Deshalb hätten er und seine Frau bereits am 14.02.2014 einen Antrag auf Baubewilligung auf Basis eines wesentlich abgeänderten Bauplanes und eines wesentlich anderen Betriebskonzeptes eingebracht. Das neue Betriebskonzept 2014 entspreche auch der tatsächlichen Betriebsweise. Im Zuge einer Überprüfung durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 14.04.2015 sei festgestellt worden, dass diese Anlage im Standort ***, Grst. Nr. *** insoferne betrieben werde, als 115 fremde Pferde „eingestellt“ gewesen seien. Auf Grundlage dieses Berichtes sei das vorliegende Strafverfahren eingeleitet worden. Der bloße Bestandteil der Baulichkeiten auf dem (vereinigten) Grundstück Nr. ***, KG ***, werde dem Grunde nach nicht bestritten, mit der Einschränkung, dass die Bauwerke aktuell als Wirtschaftsgebäude bezeichnet würden, und andere Nutzung aufweisen könnten, sowie, dass Planabweichungen möglich wären. Auch das bloße Halten Dritten gehöriger Pferde sowie auch eine damit verbundene Erwerbsabsicht werde dem Grunde nach nicht bestritten, wohl mit der Einschränkung, dass aus diesen Sachverhalten nicht erkennbar sei, welche (per se gewerblichen) Tätigkeiten mit dem Halten verbunden sind, zu welchen Zwecken die Pferde gehalten werden und für welche Leistungen ein Entgelt entgegen genommen werde, bzw. auf Grund welchen Erscheinungsbildes bereits ein solches eines Gewerbetreibenden losgelöst von einer Landwirtschaft abgeleitet werde. Der Beschwerdeführer würde sich daher gegen den verwendeten Begriff des „Einstellens“ verwehren, weil dies ein Rechtsbegriff sei und dieser von der Behörde erst nach Beurteilung aller jener, mit der Tierhaltung verbundenen landwirtschaft-lichen und per se gewerblichen Tätigkeiten verwendet werden könne. Der bestehende Hauptbetrieb umfasse nahezu 150 ha Grundflächen selbst bewirtschafteter Acker- und Feldfutterbaubetrieb mit zunehmender Spezialisierung auf Acker- und Feldfutterbau, welcher sich an den Bedürfnissen einer artgerechten Pferdehaltung (Futter etc.) orientiert, pflanzliche Urproduktion. Die derzeitige Produktionsleistung des pflanzlichen Urproduktionsbetriebes wäre für das Halten von mehr als 300 GVE Pferden geeignet. Es gäbe eine umfangreiche Ausstattung mit in der Landwirtschaft eingesetzten Maschinen und Geräten. Die tatsächliche Betriebsweise umfasse den vermehrten Anbau und Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, welche sich im Wege der Tierhaltung verwerten lassen. Da diese Erzeugnisse im Wege der Tierhaltung verwertete werden sollen, sind auch zum Zwecke deren Lagerung umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich. Die Tierhaltung sei auf Pferde spezialisiert, wobei neben eigenen Tieren großteils auch Dritten gehörige Tiere gehalten werden sollen. Alle Pferde sollen im Sinne der Kreislaufwirtschaft vorrangig zur Gewinnung des tierischen Erzeugnisses „Mist“ (Düngereigenherstellung) gehalten werden. Damit würden alle Pferde (auch Reitpferde) zu Nutztieren. Die Bereiche Zucht, Aufzucht und Mast sollten abgedeckt werden. Ein Teil der Dritten gehörigen Tiere werde von deren Besitzern zusätzlich zur Ausübung des Reitsportes genutzt. Zur Einstellung von Maschinen und Geräten, zur Lagerung von Futter- und Einstreuvorräten, für die Tierhaltung sowie für die Lagerung von Dünger würden Gebäude bzw. Einrichtungen geschaffen. Entsprechend den Berechnungen und Angaben im Betriebskonzept seien die Bauwerke im geplanten Umfang für Art und Umfang der bewirtschafteten Grundflächen erforderlich. Durch die Wirtschaftsweise bzw. Betriebsweise solle der Charakter als landwirtschaftlicher Betrieb gewahrt werden. Dieses Betriebskonzept, zusätzlich ein Betriebsspiegel zwecks Darstellung des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes würden zum Bestandteil der Beschwerde erklärt. Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid grundsätzlich in seinem subjektiven Recht verletzt, als Landwirte in Ausübung pflanzlicher und tierischer Urproduktionstätigkeit (und ev. in Ausübung des inkriminierten Nebengewerbes) und damit verbunden der Betriebsweise der inkriminierten Baulichkeiten nicht den Bestimmungen der GewO 1994 zu unterliegen und somit auch nicht der Zuständigkeit des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu unterstehen. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass der Tätigkeitsumfang eines Landwirtes in den Ausnahme-bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 GewO definiert werde und dass ein Landwirt innerhalb dieses Bereiches völlige Freiheit habe, die einzelnen Möglichkeiten auszunutzen.Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid grundsätzlich in seinem subjektiven Recht verletzt, als Landwirte in Ausübung pflanzlicher und tierischer Urproduktionstätigkeit (und ev. in Ausübung des inkriminierten Nebengewerbes) und damit verbunden der Betriebsweise der inkriminierten Baulichkeiten nicht den Bestimmungen der GewO 1994 zu unterliegen und somit auch nicht der Zuständigkeit des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu unterstehen. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass der Tätigkeitsumfang eines Landwirtes in den Ausnahme-bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 GewO definiert werde und dass ein Landwirt innerhalb dieses Bereiches völlige Freiheit habe, die einzelnen Möglichkeiten auszunutzen. Er bestreite, dass er ein Gewerbe ausübe und eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage betreibe. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn sei somit unzuständig. In § 2 Abs. 4 GewO seien alle jene Tätigkeiten („Tätigkeitstypen“) taxativ aufgezählt, welche unter Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 zu verstehen seien. Zu den Nebengewerben würde auch das „Einstellen von Reittieren“ zählen.In Paragraph 2, Absatz 4, GewO seien alle jene Tätigkeiten („Tätigkeitstypen“) taxativ aufgezählt, welche unter Nebengewerbe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 zu verstehen seien. Zu den Nebengewerben würde auch das „Einstellen von Reittieren“ zählen. Es wäre zu prüfen gewesen, welche vom Landwirt ausgeübten Tätigkeiten dem Tätigkeitstypus des § 2 Abs. 4 GewO entsprechen würden, ob eine Landwirtschaft vorliege, welche überhaupt die Annahme eines Nebengewerbes rechtfertige, sowie welche Urproduktionstätigkeiten ausgeübt würden. Es seien Feststellungen zu Art, Struktur und Umfang der gesamten damit verbundenen Landwirtschaft erforderlich. Dazu wurde auf das den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffende Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253, hingewiesen und Stellen daraus zitiert. Das Kriterium der mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform mache im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Land- bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den in § 2 Abs. 4 GewO 1994 aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten seien, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft" dort ergäben, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspreche, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt werde.Es wäre zu prüfen gewesen, welche vom Landwirt ausgeübten Tätigkeiten dem Tätigkeitstypus des Paragraph 2, Absatz 4, GewO entsprechen würden, ob eine Landwirtschaft vorliege, welche überhaupt die Annahme eines Nebengewerbes rechtfertige, sowie welche Urproduktionstätigkeiten ausgeübt würden. Es seien Feststellungen zu Art, Struktur und Umfang der gesamten damit verbundenen Landwirtschaft erforderlich. Dazu wurde auf das den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffende Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253, hingewiesen und Stellen daraus zitiert. Das Kriterium der mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform mache im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Land- bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den in Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten seien, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft" dort ergäben, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspreche, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt werde. Im vorliegenden Fall würden die Baulichkeiten zum landwirtschaftlichen Unter-nehmen gehören und der Ausübung landwirtschaftlicher pflanzlicher und tierischer Urproduktionstätigkeiten gehören. Auch werde Tierhaltung mit Dritten gehörigen Pferden zum Zweck der Verwertung eigener Erzeugnisse und der Mistgewinnung (Düngereigenherstellung) betrieben. Unbestritten könnten landwirtschaftliche Tätigkeiten (pflanzliche wie tierische) ohne jegliche Beschränkung ausgeübt werden. Streitgegenstand war in diesem Zusammenhang immer die Frage, ob es sich bei der Tierhaltung, weil Großteils Dritten gehörige Reitpferde betreffend, um eine rein landwirtschaftliche Urproduktionstätigkeit, landwirtschaftlich-nebengewerbliche Tätigkeit oder, aufgrund von Art und Umfang und Erscheinungsbild, bereits um eine gewerbliche Tätigkeit handle. Wesentlich in diesem Zusammenhang sei die Kenntnis aller mit der Tierhaltung verbundenen Tätigkeiten, insbesondere der mit dem Halten verbundene Zweck sowie in der Folge die rechtliche Qualifikation dieser Tätigkeiten. Aus dem Begriff „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ und der damit verbundenen Wechselbeziehung zwischen Nebentätigkeit und den hauptsächlich betriebenen pflanzlichen und tierischen Urproduktionstätigkeiten folge, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dessen Ausübung auch bis zu einem gewissen Umfang und soweit möglich sei, als nicht das Erscheinungsbild eines Betriebes eines Gewerbetreibenden vorliege. Erst bei Überschreiten dieser imaginären Grenze werde deren Ausübung zur Ausübung eines Gewerbes. Die Betriebsweise des Beschwerdeführers (Tierhaltung) sei der Landwirtschaft zurechenbar, stelle aber maximal ein Nebengewerbe dar, sodass der Charakter einer Landwirtschaft erhalten bleibe. Die Sachlage habe sich im Verhältnis zu dem dem Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2005, Zl. 2005/05/0253 zugrundeliegenden Bauverfahren geändert. Gleiches gelte auch für das von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zitierte Strafverfahren. Beides habe sich auf ein Projekt bezogen, das in der Form nie verwirklicht worden sei. Erwerbsabsicht und Gewerbsmäßigkeit seien auch Merkmale der Landwirtschaft; diese sei aber vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Die von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen könnten mangels Vorliegens identer Sachlage (und Rechtslage) auf die verfahrensgegenständliche Sachlage keine direkte Bindungswirkung entfalten. Eine auch mit der Tierhaltung verbundene Erwerbsabsicht werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, betreffe diese Absicht doch sämtliche von ihm ausgeübten pflanzlichen und tierischen Urproduktionstätigkeiten. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, dass er Dritten gehörige Pferde in Erwerbsabsicht halten würde, wobei das Halten vorrangig dem Zwecke der Verwertung selbst hervorgebrachter pflanzlicher Erzeugnisse und zur Gewinnung des tierischen Erzeugnisses Mist (Düngereigenherstellung) diene, alles im Sinne einer Kreislaufwirtschaft nach ökologisch biologischen Grundsätzen. Diese Art der Tierhaltung sei vorrangig der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen, was jedenfalls aber für das Erscheinungsbild (Charakter) der Landwirtschaft spreche. Dies berge die Vermutung in sich, dass sich die Behörde nicht des Unterschiedes und der Rechtsfolgen zwischen „eingestellten“ Pferden und „landwirtschaftlich im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO genutzten“ Pferden bewusst sei. Dies berge die Vermutung in sich, dass sich die Behörde nicht des Unterschiedes und der Rechtsfolgen zwischen „eingestellten“ Pferden und „landwirtschaftlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO genutzten“ Pferden bewusst sei. Die Pferde seien Nutztiere. Die Behörde lasse außer Acht, dass nicht jedes Halten Dritten gehöriger Tiere eine nebengewerbliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellen muss, dass Dritten gehörige Tiere auch zu Zwecken der tierischen Urproduktion gehalten werden können, weil diesfalls das Eigentum an den Tieren nicht erforderlich ist, sowie dass auch Reittiere Nutztiere sein können. Bei der Düngereigenherstellung mit Hilfe der Naturkräfte im Wege der Tierhaltung handelt es sich um das Halten von Tieren (Nutztieren) zum Zwecke der Gewinnung eines tierischen Erzeugnisses. Mist gelte als tierisches Erzeugnis. Das Halten derart genutzter Tiere ist tierische Urproduktion. Die Verwertung selbst hervorgebrachter pflanzlicher Erzeugnisse durch Verfütterung oder durch Einstreuen stellt eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar und ist der Landwirtschaft zurechenbar. Es liege keine gewerbliche Betätigung vor und selbst für eine per se gewerbliche Tätigkeit bleibe kein bzw. wenig Raum, weil der Aspekt der Erbringung einer Dienstleistung weit im Hintergrund steht allenfalls nur Nebeneffekt sei. Es liege – bezogen auf die derzeitige tatsächliche Nutzung und Betriebsweise – weder eine in Rechtskraft erwachsene Sachentscheidung noch ein sonstiger unmittelbarer Beweis vor, noch sei irgendein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, noch seien sonstige Feststellungen getroffen worden, welche auch nur ein Indiz für eine Gewerbeausübung liefern könnten. Entgegen der bloßen unbegründeten Annahme einer Gewerbeausübung seitens der Behörde dürfte der Beschwerdeführer auch auf Grund einer eingeholten Rechtsauskunft beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend von einem landwirtschaftlichen Charakter der Betriebsweise ausgehen. Das BMWFJ habe 2013 zur GZ 30.599/0038-I/7/2013 ausgeführt: „Werden Pferde gehalten und wird der Pferdemist als Dünger für den Anbau von Futterpflanzen verwendet, liegt im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung keine der GewO 1994 unterliegende Tätigkeit vor. Die Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen. Zusammenfassend bestreite der Beschwerdeführer die Gewerbsmäßigkeit der derzeitigen tatsächlichen Betriebsweise (als Summe ausgeübter Tätigkeiten und Nutzungen der Baulichkeiten), damit auch eine Gewerbeausübung und das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage für das Einstellen von Reittieren im Standort ***, KG ***, Gst. Nr. ***. Weiters wurde unrichtige Sachverhaltsannahme, was den vorgehaltenen Tatzeitpunkt betrifft, behauptet. Die im Spruch angeführte Tatzeit ist nicht deckungsgleich mit dem Datum der vom Amtstierarzt durchgeführten Kontrolle und somit kein Beweis einer Tätigkeitsausübung. Ebenso wurde mangelnde Konkretisierung der Tatbeschreibung und somit ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG geltend gemacht. Es seien zwar sämtliche Grundstücke zum Grundstück Nr. *** vereinigt worden, dies sei jedoch erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 15.04.2015, somit einen Tag nach der vom Amtstierarzt durchgeführten Kontrolle erfolgt. Zum Tatzeitpunkt habe sich das gesamte Areal noch aus den Grundstücken Nr. ***, ***, *** (zuvor noch *** der KG ***) sowie ***, *** und *** zusammengesetzt. Auf dem bezeichneten Teilgrundstück des Gesamtareals würden sich nur zwei Baulichkeiten befinden und nur eine davon sei zur Unterbringung von Pferden geeignet. Es sei auch die Flächenwidmung wesentlicher Bestandteil des vorgehaltenen Tatortes, weil auf Flächen mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft grundsätzlich die Ausübung bzw. der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage untersagt sei. Weiters wurde unrichtige Sachverhaltsannahme, was den vorgehaltenen Tatzeitpunkt betrifft, behauptet. Die im Spruch angeführte Tatzeit ist nicht deckungsgleich mit dem Datum der vom Amtstierarzt durchgeführten Kontrolle und somit kein Beweis einer Tätigkeitsausübung. Ebenso wurde mangelnde Konkretisierung der Tatbeschreibung und somit ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG geltend gemacht. Es seien zwar sämtliche Grundstücke zum Grundstück Nr. *** vereinigt worden, dies sei jedoch erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 15.04.2015, somit einen Tag nach der vom Amtstierarzt durchgeführten Kontrolle erfolgt. Zum Tatzeitpunkt habe sich das gesamte Areal noch aus den Grundstücken Nr. ***, ***, *** (zuvor noch *** der KG ***) sowie ***, *** und *** zusammengesetzt. Auf dem bezeichneten Teilgrundstück des Gesamtareals würden sich nur zwei Baulichkeiten befinden und nur eine davon sei zur Unterbringung von Pferden geeignet. Es sei auch die Flächenwidmung wesentlicher Bestandteil des vorgehaltenen Tatortes, weil auf Flächen mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft grundsätzlich die Ausübung bzw. der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage untersagt sei. Die Tatzeit sei unrichtig. Im Straferkenntnis sei als Tatzeit der 15.04.2015 angegeben, die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn beziehe sich aber auf eine Überprüfung am 14.04.2015. Es wäre auch zu konkretisieren gewesen, aus welchen Tätigkeiten das Vorliegen des Tatbestandes des § 2 Abs. 4 Z 6 GewO abgeleitet werde sowie aufgrund welches Erscheinungsbildes eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen solle. Es könne nicht aus dem Umstand des Haltens einer bestimmten Anzahl von Tieren eine gewerbliche Betätigung bzw. das Erscheinungsbildes eines Betriebes eines Gewerbetreibenden abgeleitet werden. Es wäre auch zu konkretisieren gewesen, aus welchen Tätigkeiten das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO abgeleitet werde sowie aufgrund welches Erscheinungsbildes eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen solle. Es könne nicht aus dem Umstand des Haltens einer bestimmten Anzahl von Tieren eine gewerbliche Betätigung bzw. das Erscheinungsbildes eines Betriebes eines Gewerbetreibenden abgeleitet werden. Es wurde der Mangel schuldhaften Verhaltens behauptet. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden sich seit Jahren bemühen einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Unter Beachtung der Komplexität der Materie, der Schwierigkeit dieser Abgrenzungsfrage, den Mangel der getroffenen Feststellungen, den Umstand der nicht vorliegender Entscheidungen und das Bestehen von Zweifeln im Sinne des § 348 Abs. 1 GewO könne kein fahrlässiges Verhalten angenommen werden. Es wurde der Mangel schuldhaften Verhaltens behauptet. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden sich seit Jahren bemühen einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Unter Beachtung der Komplexität der Materie, der Schwierigkeit dieser Abgrenzungsfrage, den Mangel der getroffenen Feststellungen, den Umstand der nicht vorliegender Entscheidungen und das Bestehen von Zweifeln im Sinne des Paragraph 348, Absatz eins, GewO könne kein fahrlässiges Verhalten angenommen werden. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei auf Flächen mit der Widmungsart „Grünland –Landwirtschaft“ grundsätzlich nicht zulässig. Im Sinne des § 1 Abs. 1 GewO sei auf Flächen mit dieser Widmungsart die GewO nicht anzuwenden.
den §§ 1-4 könnten gesetzlich verbotene Tätigkeiten nicht der GewO unterliegen. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei auf Flächen mit der Widmungsart „Grünland –Landwirtschaft“ grundsätzlich nicht zulässig. Im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GewO sei auf Flächen mit dieser Widmungsart die GewO nicht anzuwenden.
den Paragraphen eins -, 4, könnten gesetzlich verbotene Tätigkeiten nicht der GewO unterliegen. Der Beschwerdeführer beantragte - die Beischaffung des seinerzeitigen Bauaktes, der dem Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 zugrundegelegen ist, zur Frage, welcher Sachverhalt damals zu berücksichtigen gewesen sei, - die Beischaffung und Verlesung des Strafaktes (VwGH vom 22.06.2011, Zl. 2009/04/0065) zum Beweis dafür, dass das Straferkenntnis auf den Deliktszeitraum 2007 abgestellt habe und diesem der dem Bauverfahren (Phase III) zugrundeliegende Sachverhalt beurteilt wurdedie Beischaffung und Verlesung des Strafaktes (VwGH vom 22.06.2011, Zl. 2009/04/0065) zum Beweis dafür, dass das Straferkenntnis auf den Deliktszeitraum 2007 abgestellt habe und diesem der dem Bauverfahren (Phase römisch drei) zugrundeliegende Sachverhalt beurteilt wurde - die Beischaffung und Verlesung relevanter Stellen des neuen Bauaktes samt Betriebskonzept 2014 zum Beweis dafür, dass keine idente Sachlage vorliege und damit die Erkenntnisse des VwGH keine Bindungswirkung entfalten könnten, sowie zum Beweis dafür, dass hinsichtlich der Betriebsweise der Charakter einer Landwirtschaft und somit keine Gewerbsmäßigkeit im Sinne der GewO vorliege, - Beischaffung und Überprüfung der Lagepläne des Bauansuchens von 2014 sowie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hollabrunn betreffend die Grundstücksvereinigungen zum Beweis einer unrichtigen Tatortumschreibung, - Beischaffung und Verlesung des Kontrollberichtes des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.04.2015 zum Beweis einer unrichtigen Tatzeitbeschreibung, - Beischaffung und Verlesung des Erkenntnisses des VwGH vom 10.11.1999, Zl. 98/04/0127, welches eine analoge Sachlage betreffe, zum Beweis dafür, dass sowohl Gewerbebehörde als auch Strafbehörde hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Betriebsweise der vom Beschwerdeführer und seiner Frau ausgeübten Tätigkeiten Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der GewO hätten haben müssen und ein Verfahren
O hätten einleiten müssen.Beischaffung und Verlesung des Erkenntnisses des VwGH vom 10.11.1999, Zl. 98/04/0127, welches eine analoge Sachlage betreffe, zum Beweis dafür, dass sowohl Gewerbebehörde als auch Strafbehörde hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Betriebsweise der vom Beschwerdeführer und seiner Frau ausgeübten Tätigkeiten Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der GewO hätten haben müssen und ein Verfahren
Paragraph 348, Absatz eins, GewO hätten einleiten müssen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das NÖ LVwG hat im ersten Rechtsgang in die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn HLS2-V-156625, HLW2-BA-0318/001, des UVS NÖ Senat-AB-10-0070 Einsicht genommen und die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1999, Zl. 98/04/0127, vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 und vom 22.06.2011, Zl. 2009/04/0065 sowie das Betriebskonzept 2014 gelesen. Das NÖ LVwG hat im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 21.12.2016, LVwG-S-2659/001-2015, im Wesentlichen den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgeändert wie oben und die Beschwerde abgewiesen. Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Revision hat der VwGH mit Erkenntnis vom 05.04.2017, Ra 2017/04/0028-0029, das Erkenntnis des NÖ LVwG vom 21.12.2016, LVwG-S-2659/001-2015, behoben. Der VwGH hat ausgeführt, dass die Voraussetzung für eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben ist. Das NÖ LVwG hat die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse des VwGH gelesen bzw. in die Vorakte des UVS NÖ bzw. in die für das NÖ LVwG online verfügbaren Entscheidungen Einsicht genommen. Weiters hat das NÖ LVwG in die Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn HLW2-BA-0318/001, HLW2-BA-0318/002, HLW2-BA-0318/003, HLS2-V-156625, HLS2-V-156626, HLS2-V-1514435/5, HLS2-V-1514436/5, HLS2-S-1520/182 und insbesondere in das Betriebskonzept 2014 Einsicht genommen. Überdies wurde in die für das NÖ LVwG online verfügbaren Entscheidungen des UVS NÖ und des NÖ LVWG betreffend den Beschwerdeführer und seine Frau Einsicht genommen (insbesondere LVwG-AV-1380/001-2016 vom 04.01.2017, LVwG-AV-16/001-2017 vom 10.01.2017, LVwG-S-2442/001-2015 vom 21.10.2015), LVwG-AV-1097/001-2015 vom 13.10.2015, Senat-AB-10-0070 vom 25.05.2012). Das NÖ LVwG hat am 23.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung die Verwaltungsstrafverfahren den Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin betreffend zu LVwG-S-571/001-2016, LVwG-S-2660/003-2015, LVwG-S-566/001-2016, LVwG-S-569/001-2016 und LVwG-S-571/001-2016 durchgeführt, in der auch der Beschwerdeführer anwesend war. (Diese Verfahren betreffen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, in denen es im Wesentlichen ebenfalls um eine unbefugte Gewerbeausübung durch KD und ID ging.) In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Ladungen für diese Verhandlung nicht an der Amtstafel ausgehängt wurden. Insoferne hatte die Öffentlichkeit keine Möglichkeit, von den Verhandlungen Kenntnis zu erlangen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin ID seien als „Privatperson“ und nicht als „Landwirte“, das heißt mit der Berufsbezeichnung Landwirt geladen worden. Der Beschwerdeführer stelle fest, dass er Landwirt sei und als Landwirt kein Gewerbe ausübe. Die Erkenntnisse des NÖ LVwG würden „Im Namen der Republik“ gefällt werden, und müssten daher öffentlich sein bzw. müsse eben die Ladung an der Amtstafel ausgehängt sein. Die Ladung für sämtliche Verfahren sei rechtswidrig, da für ihn in der Ladung nicht die Bezeichnung „Landwirt“ enthalten sei. Aus diesem Grunde bezieht sich auch die Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit auf alle Verfahren. Bei der Ladung fehle der Hinweis auf die Anfechtbarkeit der Ladung. Aus diesem Grunde sei auch die Ladung rechtswidrig. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er als Landwirt, wenn er die Bestimmungen der Niederösterreichischen Raumordnung einhalte, kein Gewerbe ausüben dürfe. In sämtlichen Verfahren sei das Grundstück Nr. *** niemals als landwirtschaftlich genutzte Fläche bezeichnet und bewertet worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID führte dazu ergänzend aus, dass die Flächenwidmung als wesentliches Kriterium nicht bewertet worden sei, da damit wesentliche Rechtsfolgen verbunden seien (Bauordnung, Betriebskonzept). Der Beschwerdeführer KD brachte ergänzend vor, dass auf Flächen Grünland/Landwirtschaft die Gewerbeordnung nicht angewendet werden dürfe. Das Betriebskonzept 2014 stimme mit der Raumordnung und mit der NÖ Bauordnung überein. Die Landwirtschaft werde derzeit im Wesentlichen der Art nach so, wie im Betriebskonzept 2014 beschrieben, betrieben, lediglich noch nicht im projektierten Umfang. Im Betriebskonzept 2014 seien 150 Stallplätze vorgesehen, derzeit seien ca. 100 Pferde untergebracht. Pferde würden gefüttert und betreut. Dies sei die wesentliche Tätigkeit der Landwirtschaft. Eine andere Tätigkeit in Bezug auf die Pferde werde nicht ausgeübt. Dies gelte auch für die in den angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfenen Tatzeitpunkte. Es würden im Wesentlichen Pferde seit 1994 gehalten. Das Füttern von Pferden stelle eine tierische Veredelung dar. Die tierische Veredelung sei immer auch eine landwirtschaftliche Veredelung. Es gäbe keine gewerbliche tierische Veredelung. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte vor, dass im Sinne des Betriebskonzeptes 2014 ökologisch biologische Kreislaufwirtschaft betrieben werde, was bedeute, dass die im Hauptbetrieb gewonnenen pflanzlichen Erzeugnisse (Getreide, Grünfutter, Heu, Silagen) im Wege der Tierhaltung verwertet würden, mittels der Pferde das tierische Erzeugnis Mist gewonnen wird (Düngereigen-herstellung), verbunden mit dem Halten, Betreuen und Füttern. Die Verwertung der Erzeugnisse und die Gewinnung von Dünger seien der Hauptzweck
dem Betriebskonzept. Mist gelte als tierisches Urprodukt im Sinne der Urprodukteverordnung und wäre demnach das Halten von Pferden, auch wenn sie Reittiere seien, auch als tierische Urproduktion möglicher Weise zu qualifizieren. Es handle sich im vorliegenden Fall um landwirtschaftliche Urproduktion. Somit bleibe keine Tätigkeit mehr über, die der Gewerbeordnung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass nach der Niederösterreichischen Raumordnung eine gewerbliche Nutzung auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig sei, daher könne eine gewerbliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen nicht getätigt werden. Das Einstellen von Reittieren sei ein landwirtschaftlicher Tätigkeitstypus, der ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Es werde Wert darauf gelegt, dass keine Reittiere eingestellt würden, sondern lediglich Pferde gehalten würden, und dass der § 2 Abs. 4 Z 6 der Gewerbeordnung ein landwirtschaftlicher Tätigkeitstypus ist, der ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Es könne in dem landwirtschaftlichen Tätigkeitstypus gewerbliche Tätigkeiten enthalten sein, die aber festgestellt werden müssten, zB das Handeln mit Pferden.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass nach der Niederösterreichischen Raumordnung eine gewerbliche Nutzung auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig sei, daher könne eine gewerbliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen nicht getätigt werden. Das Einstellen von Reittieren sei ein landwirtschaftlicher Tätigkeitstypus, der ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Es werde Wert darauf gelegt, dass keine Reittiere eingestellt würden, sondern lediglich Pferde gehalten würden, und dass der Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, der Gewerbeordnung ein landwirtschaftlicher Tätigkeitstypus ist, der ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Es könne in dem landwirtschaftlichen Tätigkeitstypus gewerbliche Tätigkeiten enthalten sein, die aber festgestellt werden müssten, zB das Handeln mit Pferden. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass die Tätigkeit auch in den Deliktszeiträumen nichts mit dem vormaligen Betriebskonzept zu tun habe, sondern im Sinne des Betriebskonzeptes 2014 erfolge, in welchem der tatsächliche Zweck der Tierhaltung präzisiert worden sei und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden sei. Beispielsweise auf Grund des Betriebskonzeptes 2014 ergäbe sich nunmehr eine geänderte Nutzung der Bauwerke, diese würden nunmehr und auch im Tatzeitraum beispielsweise der Lagerung selbsterzeugter pflanzlicher Erzeugnisse sowie der Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten und der Düngerherstellung und Lagerung dienen. Auf Grund dieses geänderten Betriebskonzeptes 2014 hätten KD und auch ID am 03.02.2014 bei der Marktgemeinde *** um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung diverser Bauwerke auf gegenständlichem Grundstück angesucht. Die Marktgemeinde *** als Baubehörde habe diesen Antrag zurückgewiesen, allerdings sei einer Beschwerde des KD und der ID gegen die Zurückweisung vom NÖ LVwG am 10.01.2017 Folge gegeben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen worden. Es sei sohin derzeit ein Bauverfahren bei der Gemeinde auf Grund des Betriebskonzeptes 2014 anhängig. Die ursprüngliche Zurückweisung der Marktgemeinde *** als Baubehörde sei gleichfalls mit identer Sachlage begründet worden. Das Landesverwaltungsgericht habe sich dieser Rechtsansicht der Gemeinde nicht angeschlossen und sei auch dies zumindest ein Indiz dafür, dass eine idente Sachlage nicht vorliege, sohin das vormalige Betriebskonzept und das nunmehrige unterschiedlich seien und nunmehr jedenfalls eine gewerbliche Tätigkeit nicht ausgeübt werde. Zum Beweis dafür werde neben den bereits genannten Beweismitteln auch die Beischaffung des Aktes des NÖ LVwG-AV-16-001-2017 beantragt. Und weiters zum Beweis dafür werde ein Lokalaugenschein als auch die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen landwirtschaftliche Betriebe und landwirtschaftliche Bauten beantragt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID schloss sich diesen Ausführungen an und brachte ergänzend vor, dass entgegen einer früheren Äußerung des Einstellens von Reittieren Pferde nunmehr vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten würden. Vorab werde grundsätzlich die Frage zu klären sein, ob die von KD und ID ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich Landwirtschaft und/oder von der Art her ein Nebengewerbe darstellen würden. Sollten per se gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 6 festgestellt werden, werde noch zu beurteilen sein und Feststellungen zu treffen sein, ob eine organisatorische Verflechtung der betrieblichen Vorgänge vorliege, ob die per se gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Landwirtschaft untergeordnet seien und wie sich das betriebstechnische Erscheinungsbild darstelle. Es werde daher auch nach der Rechtsprechung des VwGH darzustellen sein, warum das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes vorliege, und nicht ein landwirtschaftliches Nebengewerbe.Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID schloss sich diesen Ausführungen an und brachte ergänzend vor, dass entgegen einer früheren Äußerung des Einstellens von Reittieren Pferde nunmehr vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten würden. Vorab werde grundsätzlich die Frage zu klären sein, ob die von KD und ID ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich Landwirtschaft und/oder von der Art her ein Nebengewerbe darstellen würden. Sollten per se gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, festgestellt werden, werde noch zu beurteilen sein und Feststellungen zu treffen sein, ob eine organisatorische Verflechtung der betrieblichen Vorgänge vorliege, ob die per se gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Landwirtschaft untergeordnet seien und wie sich das betriebstechnische Erscheinungsbild darstelle. Es werde daher auch nach der Rechtsprechung des VwGH darzustellen sein, warum das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes vorliege, und nicht ein landwirtschaftliches Nebengewerbe. Der Vertreter von ID brachte ergänzend vor, dass die Beschwerdeführer vor dem VwGH nicht nur einen im Wesentlichen abweichenden Sachverhalt, sondern auch eine falsche rechtliche Beurteilung vorgebracht hätten. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 05.04.2017, Ra 2017/04/0028 ergäbe sich, dass sich das NÖ LVwG damit hätte befassen müssen. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass es keine gewerbliche Tierhaltung gebe. Nach der Raumordnung dürften gewerbliche Tiere nicht auf landwirtschaftlichen Flächen stehen. Es gäbe keine gewerbliche tierische Veredelung des Futters, unabhängig davon, ob es Eigenproduktion oder zugekauftes Futter ist. Die wesentliche Tätigkeit des landwirtschaftlichen Tätigkeitstypus Zucht, Mast und Gewinnung tierischer Erzeugnisse sei das Füttern und Betreuen von Tieren, das stünde bei den Ausnahmen von der Gewerbeordnung in § 2. Dies heiße, Gewerbebetriebe dürften ausdrücklich nicht Füttern und Betreuen. Es gäbe keine Gewerbeberechtigung für Füttern und Betreuen und daher gäbe es auch keine gewerbliche Tierhaltung. Die Tierproduktion sei immer Landwirtschaft und der Handel sei Gewerbe. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass es keine gewerbliche Tierhaltung gebe. Nach der Raumordnung dürften gewerbliche Tiere nicht auf landwirtschaftlichen Flächen stehen. Es gäbe keine gewerbliche tierische Veredelung des Futters, unabhängig davon, ob es Eigenproduktion oder zugekauftes Futter ist. Die wesentliche Tätigkeit des landwirtschaftlichen Tätigkeitstypus Zucht, Mast und Gewinnung tierischer Erzeugnisse sei das Füttern und Betreuen von Tieren, das stünde bei den Ausnahmen von der Gewerbeordnung in Paragraph 2, Dies heiße, Gewerbebetriebe dürften ausdrücklich nicht Füttern und Betreuen. Es gäbe keine Gewerbeberechtigung für Füttern und Betreuen und daher gäbe es auch keine gewerbliche Tierhaltung. Die Tierproduktion sei immer Landwirtschaft und der Handel sei Gewerbe. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des § 366 Abs. 1 Z 1 von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhänge. Das Bewerben von Einstellboxen im Internet zur Urproduktion von Dünger bzw. Mist sei aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn nicht lebensnah. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhänge. Das Bewerben von Einstellboxen im Internet zur Urproduktion von Dünger bzw. Mist sei aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn nicht lebensnah. Der Vertreter von ID brachte dazu vor, dass Elemente aus der Homepage willkürlich herausgenommen worden seien. Die gesamte Homepage habe 24 Seiten und enthalte auch Hinweise über den landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Gebäude auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nur Landwirtschaft sein könnten, da sie eine Verbindung mit den landwirtschaftlichen Flächen hätten und dass Stallungen ausnahmslos landwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen würden durch die tierische Veredelung des Futters. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte ergänzend vor, dass im Bauverfahren der geäußerte einheitliche Bauwille zu beurteilen sei, der sich aus dem Antrag, den Beilagen und Plänen und dem Betriebskonzept 2014 ergäbe. Ein derartiges Betriebskonzept sei auf Grund der Flächenwidmung Grünlandnutzung vorgeschrieben. Nach den Gesetzen der Logik sei im Strafverfahren zu beurteilen, ob die Tätigkeiten
dem Betriebskonzept 2014 (das heißt der erklärte Bauwille) verwirklicht worden seien. Der Beschwerdeführer KD brachte ergänzend vor, dass das Erkenntnis des VwGH 2005/05/0253 nur auf das Grundstück 1816, nicht aber auf die gesamten landwirtschaftlichen Flächen von ca. 150 ha abstelle. Kritisiert werde bei diesem Erkenntnis auch, dass der VwGH die gewerbliche Tätigkeit hätte feststellen müssen und Einstellen von Reittieren ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen wurde. Zu den Straferkenntnissen vom 29.01.2016: Außer dem Halten (Betreuen, Füttern, Ausmisten) von Pferden würden KD und ID keine der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten ausüben. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte vor, dass bei den Straferkenntnissen vom 29.01.2016 nur der Wortlaut aus der Gewerbeliste der freien Gewerbe verwendet worden sei, ohne konkreten Tätigkeitsvorwurf. Die ausgeübten Tätigkeiten könnten Gegenstand eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes sein und wären als solches zulässig und nicht strafbar. Bisher gäbe es keine Beweise oder rechtskräftige Feststellungen, dass Tätigkeiten entsprechend des Betriebskonzeptes 2014 gewerbliche Tätigkeiten darstellen würden. Nachdem die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes grundsätzlich zulässig wäre, wäre zunächst eine Bewertung der ausgeübten Tätigkeiten und dann eine Zuordnung erforderlich. Aus der Homepage gehe dies nicht hervor. Auf Grund des Wegfalls der Erkenntnisse des NÖ LVwG vom 21.12.2016 gibt es keinen Beweis bzw. keine Feststellungen einer Gewerbeausübung und somit auch nicht für die Unrechtmäßigkeit der Ankündigungen auf der Homepage. Die noch offenen Beweisanträge würden sich auf das Betriebskonzept 2014 beziehen, den dort geäußerten einheitlichen Bauwillen und die Verwirklichung dieses Konzeptes in Zusammenhang mit dem Vorwurf der aktenwidrigen bzw. nicht vollständigen und unrichtigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Es wäre auf die maßgeblichen Punkte der Rechtsprechung zu den Fragen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes abzustellen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte vor, dass eine Bindungswirkung früherer VwGH-Erkenntnisse auf Grund der vorliegenden Sachverhaltsänderung und insbesondere des Betriebskonzeptes 2014 nicht mehr gegeben sei. Vorweg sei zu klären, welche der von KD bzw. ID ausgeübten Tätigkeiten per se Gewerbe darstellen würden. Die Lösung der Rechtsfrage, ob diese Tätigkeiten noch landwirtschaftliches Nebengewerbe oder bereits Gewerbe sei, stelle eine Vorfrage dar, welche infolge des Bestehenmüssens von Zweifeln der rechtlichen Beurteilung über diese Frage
Das Verfahren wäre zu unterbrechen und zur Lösung dieser Rechtsfrage an die zuständige Gewerbebehörde heranzutragen. Zweifel müssten bei der Behörde insoferne bestehen, weil KD und ID laut Erkenntnis des VwGH vom 05.04.2017, Ra 2017/04/0028 unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hätten, bis dato keine Entscheidungen vorliegen, es im Rahmen einer nebengewerblichen Betätigung viele Möglichkeiten der Beurteilung gäbe, die Judikatur zu Nebengewerben sage, dass in jedem Fall Feststellungen zu treffen seien. Auf die Entscheidung des LVwG vom 10.02.2017 und die dortigen Rechtsausführungen werde verwiesen. Außerdem werde auf die Judikatur des VwGH zur Vorgangsweise
GH vom 10.11.1999, 98/04/0127), wonach in einem solchen Fall bei der Behörde Zweifel entstehen müssten, wenn sie diese Rechtsfrage nicht selbst beurteilen dürfe.Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID brachte vor, dass eine Bindungswirkung früherer VwGH-Erkenntnisse auf Grund der vorliegenden Sachverhaltsänderung und insbesondere des Betriebskonzeptes 2014 nicht mehr gegeben sei. Vorweg sei zu klären, welche der von KD bzw. ID ausgeübten Tätigkeiten per se Gewerbe darstellen würden. Die Lösung der Rechtsfrage, ob diese Tätigkeiten noch landwirtschaftliches Nebengewerbe oder bereits Gewerbe sei, stelle eine Vorfrage dar, welche infolge des Bestehenmüssens von Zweifeln der rechtlichen Beurteilung über diese Frage
Paragraph 348, Gewerbeordnung abzuhandeln sind. Das Verfahren wäre zu unterbrechen und zur Lösung dieser Rechtsfrage an die zuständige Gewerbebehörde heranzutragen. Zweifel müssten bei der Behörde insoferne bestehen, weil KD und ID laut Erkenntnis des VwGH vom 05.04.2017, Ra 2017/04/0028 unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hätten, bis dato keine Entscheidungen vorliegen, es im Rahmen einer nebengewerblichen Betätigung viele Möglichkeiten der Beurteilung gäbe, die Judikatur zu Nebengewerben sage, dass in jedem Fall Feststellungen zu treffen seien. Auf die Entscheidung des LVwG vom 10.02.2017 und die dortigen Rechtsausführungen werde verwiesen. Außerdem werde auf die Judikatur des VwGH zur Vorgangsweise
Paragraph 348, Gewerbeordnung verwiesen (VwGH vom 10.11.1999, 98/04/0127), wonach in einem solchen Fall bei der Behörde Zweifel entstehen müssten, wenn sie diese Rechtsfrage nicht selbst beurteilen dürfe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID behauptete zusammenfassend begründete Zweifel an der rechtlichen Beurteilung. Daraus leite sich die gebotene Vorgangsweise
Der Vertreter der Beschwerdeführerin ID behauptete zusammenfassend begründete Zweifel an der rechtlichen Beurteilung. Daraus leite sich die gebotene Vorgangsweise
Paragraph 348, Gewerbeordnung ab. Der Beschwerdeführer brachte zum ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis vom 10.02.2016 vor, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb und auf landwirt-schaftlichen Flächen eine Gewerbeausübung nicht möglich sei und daher dort keine gewerbebehördliche kommissionelle Verhandlung stattfinden dürfe, zumal sich die Beschwerdeführer in den ausgeübten Tätigkeiten an die Niederösterreichische Raumordnung halten würden. In § 20 Abs. 2 Z 1a stehe das Halten von Pferden drinnen und weiters sei das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet würden, die im eigenen Betrieb gewonnen würden. Für die Landwirtschaft gelte nur die NÖ Raumordnung und nicht die Gewerbeordnung. Der Beschwerdeführer brachte zum ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis vom 10.02.2016 vor, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb und auf landwirt-schaftlichen Flächen eine Gewerbeausübung nicht möglich sei und daher dort keine gewerbebehördliche kommissionelle Verhandlung stattfinden dürfe, zumal sich die Beschwerdeführer in den ausgeübten Tätigkeiten an die Niederösterreichische Raumordnung halten würden. In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, stehe das Halten von Pferden drinnen und weiters sei das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet würden, die im eigenen Betrieb gewonnen würden. Für die Landwirtschaft gelte nur die NÖ Raumordnung und nicht die Gewerbeordnung. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei der Beschwerdeführer bloß Verdächtiger nach § 366 GewO gewesen. Verdächtige könnten sich allerdings nach § 367 Z 26 iVm § 338 Gewerbeordnung nicht als Täter strafbar machen. Bereits aus dem Grund werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Es werde auf die Judikatur des VwGH, zB Erkenntnis vom 28.3.1989, 88/04/0143, verwiesen. Zum Beweis dafür werde die Beischaffung des Aktes HLS2-S-058219 beantragt, da mit dem zuletzt genannten Bescheid ein identer Sachverhalt zu Gunsten des Herrn KD entschieden wurde. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei der Beschwerdeführer bloß Verdächtiger nach Paragraph 366, GewO gewesen. Verdächtige könnten sich allerdings nach Paragraph 367, Ziffer 26, in Verbindung mit Paragraph 338, Gewerbeordnung nicht als Täter strafbar machen. Bereits aus dem Grund werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Es werde auf die Judikatur des VwGH, zB Erkenntnis vom 28.3.1989, 88/04/0143, verwiesen. Zum Beweis dafür werde die Beischaffung des Aktes HLS2-S-058219 beantragt, da mit dem zuletzt genannten Bescheid ein identer Sachverhalt zu Gunsten des Herrn KD entschieden wurde. Herr KD schloss sich den Ausführungen des Vertreters von ID vollinhaltlich an. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass das, was zum Leben erforderlich sei, bleibe. Er habe kein Vermögen außer die landwirtschaftlichen Flächen. Für den Betrieb laufe noch ein Kredit, die Höhe sei ihm jetzt nicht bekannt.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zum Vorbringen, dass die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß anberaumt wurde:
GVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift, dass eine Kundmachung an der Amtstafel des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes angeschlagen werden muss, gibt es nicht. Zur Verringerung des Verwaltungs-aufwandes erfolgen derartige Anschläge an der Amtstafel des NÖ LVwG nunmehr zum Großteil nicht mehr. Dies ändert aber an der Möglichkeit der Öffentlichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen nichts. Tatsächlich haben an dieser Verhandlung neben dem Beschwerdeführer bzw. seines Vertreters auch andere Personen zeitweilig an der Verhandlung teilgenommen. Aus § 44 Abs. 1 VwGVG ist lediglich abzuleiten, dass der Öffentlichkeit Zutritt gewährt werden muss. Dass Verhandlungen quasi aktiv an der Amtstafel, auf der Homepage, oder in sonstiger Weise „beworben“ werden müssen, ergibt sich daraus nicht.
Paragraph 44, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift, dass eine Kundmachung an der Amtstafel des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes angeschlagen werden muss, gibt es nicht. Zur Verringerung des Verwaltungs-aufwandes erfolgen derartige Anschläge an der Amtstafel des NÖ LVwG nunmehr zum Großteil nicht mehr. Dies ändert aber an der Möglichkeit der Öffentlichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen nichts. Tatsächlich haben an dieser Verhandlung neben dem Beschwerdeführer bzw. seines Vertreters auch andere Personen zeitweilig an der Verhandlung teilgenommen. Aus Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG ist lediglich abzuleiten, dass der Öffentlichkeit Zutritt gewährt werden muss. Dass Verhandlungen quasi aktiv an der Amtstafel, auf der Homepage, oder in sonstiger Weise „beworben“ werden müssen, ergibt sich daraus nicht. Zur Ablehnung wegen Befangenheit:
GVG sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die die Behörde im Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde vorausgeht.
GVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
Paragraph 11, VwGVG sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die die Behörde im Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde vorausgeht.
Paragraph 6, VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bestimmt über die Befangenheit von Verwaltungsorganen Folgendes:Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bestimmt über die Befangenheit von Verwaltungsorganen Folgendes:
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt,der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens
Paragraph 353, bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt, 10.Ziffer 10 die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass 115 Pferde, die Dritten gehören in seinem Betrieb untergebracht und versorgt würden. Er hat sich lediglich gegen die Verwendung der Bezeichnung „einstellen“ gewehrt und vorgebracht, dass die Pferde lediglich zur Düngergewinnung im Rahmen der Landwirtschaft bzw. im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes gehalten würden. Gewinnerzielungs-absicht hat er nicht bestritten, diese bestehe aber auch in der Landwirtschaft. Der VwGH hat bereits im Erkenntnis betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Frau vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253 Folgendes ausgeführt: „Für die Lösung der Zuständigkeitsfrage kommt es allein darauf an, ob das eingereichte Projekt eine Betriebsanlage darstellt, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf; dies ist - auch wenn es letztlich um bau- und raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte geht - zunächst anhand der Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beurteilen. Die Gewerbeordnung 1994 gilt nach deren § 1 Abs. 1, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Es ist unbestritten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer "gewerbsmäßig" im Sinne dieser Definition ausgeübt wird.Die Gewerbeordnung 1994 gilt nach deren Paragraph eins, Absatz eins,, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Es ist unbestritten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer "gewerbsmäßig" im Sinne dieser Definition ausgeübt wird. § 2 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 (GewO) lautet auszugsweise:Paragraph 2, Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, (GewO) lautet auszugsweise: "§ 2.
Abs. 1 werden die Zeiten
2 und § 51 nicht eingerechnet.In die Frist
Absatz eins, werden die Zeiten
Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass das Erkenntnis des NÖ LVwG im ersten Rechtsgang am letzten Tag der Entscheidungsfrist zugestellt worden sei und daher die 15-monatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 43 VwGVG (Stand 1.5.2017, rdb.at), vertreten in ihrem Kommentar folgende Meinung: Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 43, VwGVG (Stand 1.5.2017, rdb.at), vertreten in ihrem Kommentar folgende Meinung: „Beheben der VwGH oder der VfGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so muss im Hinblick auf § 43 Abs 2 iVm § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG angenommen werden, dass dem V
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.