RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-128/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die Beschwerde von ES und CS, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2016, MEW2-WA-06267/002, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig und B) beschlossen: I.römisch eins. Die Stadtgemeinde *** wird verpflichtet, an Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung am
- April 2017 in *** einen Betrag von € 289,80 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Die Stadtgemeinde *** wird verpflichtet, an Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung am
- April 2017 in *** einen Betrag von € 289,80 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen., II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Paragraphen 12, Absatz 2, 42, Absatz eins und 121 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.) Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 76 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.) Paragraphen 76 und 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4 §§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) Paragraphen 24, Absatz eins, 27, 28, Absatz eins und 2, und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2007, MEW2-WA-06267/001, wurde der Stadtgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzanlagen in den Hochwasserabflussbereichen von *** und *** zum Schutz vor Hochwasser bis zu einem 100-jährlichen Ereignis nach Maßgabe einer Projektsbeschreibung und der mit einem Hinweis auf den Bescheid versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid ergriffen unter anderem ES und CS Berufung, in der sie die unrichtige Darstellung der Situation beim sogenannten *** im angefochtenen Bescheid kritisieren und geltend machen, dass eine konsenslose Verfüllung dieses aufgelassenen Mühlbaches einer ehemaligen Wasserkraftanlage die Entwässerung ihres Grundstücks Nr. ***, KG ***, verhindere. Dieser Umstand hätte im angefochtenen Bescheid berücksichtigt werden müssen. Mit Bescheid vom
- März 2008, WA1-W-42617/001-2008, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung von ES und CS als unbegründet ab, änderte jedoch „anlässlich der Berufung“ die Ist-Zustands-Beschreibung der Situation im Bereich „***-Einmündung“. Begründend befand die Berufungsbehörde, dass das Vorbringen in Bezug auf eine falsche Beschreibung (Einhausung des ***) berechtigt wäre und daher der angefochtene Bescheid zu korrigieren gewesen wäre. Hinsichtlich der Abflussverhältnisse auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wird ausgeführt, dass auf diesem Grundstück projektsgemäß keine Maßnahmen geplant seien. Wohl sei jene Fläche von der Abflussberechnung umfasst worden. Es ergäben sich allerdings keine Beeinträchtigungen dieses Grundstückes. Im Rahmen ihrer Feststellungen meinte die Berufungsbehörde weiters, dass unabhängig von der Problematik der Verfüllung des *** grundsätzlich eine Entwässerung des Grundstückes S (gemeint offenbar: die Parzelle ***, KG ***) möglich wäre. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben ES und CS hinsichtlich jener Berufungsentscheidung nicht. Nach Ausführung der Anlagen leitete die Bezirkshauptmannschaft Melk das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren ein und beraumte dabei für
- November 2016 eine mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom
- November 2016 erhoben ES und CS Einwendungen. Daran kritisieren sie vor allem, dass keine funktionstüchtige Entwässerung ihres Grundstücks Nr. ***, KG ***, existiere. Die Entwässerung hätte gemäß Einreichprojekt durch das Pumpwerk *** erfolgen sollen, welches zwar errichtet, aber keine Zuleitung bzw. Verbindung mit dem „zu entwässernden Gebiet“ hätte. Beim letzten ***hochwasser im Frühjahr 2013 hätte sich dieser Mangel gezeigt, weil die Einzugsgebietsflächen nicht hätten entwässert werden können. Dadurch würden die „wasserrechtlich geschützten Rechte“ der Einschreiter beeinträchtigt. Es bedürfte der Errichtung von Anlagen, insbesondere einer ausreichend leistungsfähigen Zuleitung zum Pumpwerk ***, um diesen Mangel zu beheben. Außerdem sei es erforderlich, dass die W KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung vom
- August 2001, WA1-W-38963/4-01, eine konsensmäßige Verfüllung des *** umsetze; von mit einem entsprechenden Gefälle versehenen Unterlauf des ehemaligen Werkskanals sollte dann eine Zuleitung zum Pumpwerk *** erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auch ein Mangel der Kollaudierungsunterlagen geltend gemacht. Außerdem müsste die Leistung des Pumpwerks *** an die Menge des „Druckwassers“ angepasst werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- November 2016 erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ein Gutachten, in dem er auf Grund der vorgelegten Unterlagen feststellte, dass die in Rede stehenden Hochwasserschutzanlagen im Wesentlichen bescheidgemäß hergestellt worden seien. Änderungen betreffend Deiche, Hochwasserschutzmauern, Dämme und Pumpwerke sowie der Ersatz vorgesehener Hochwasserschutzmauern und Dämme durch Spundwände bzw. von Deichen durch Sockelmauern mit aufgesetzten mobilen Hochwasserschutzelementen seien geringfügig und änderten nichts an der Funktion der Anlage und bewirkten keine negative Auswirkungen auf Rechte Dritter in Bezug auf das Einreichprojekt bzw. den ursprünglichen Zustand. Der Amtssachverständige für Grundwasserhydrologie führte aus, dass sich aus der Grundwasserbeweissicherung keine Änderung des Grundwasserhaushalts bei Mittelwasserführung der *** ableiten ließe. Seitens des Beschwerdeführers ES und seines Sohnes wurde gefordert, eine Verbindung zwischen den Pumpwerken *** und *** herzustellen, um eine Entwässerung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zu gewährleisten. Diese Entwässerung sei im Bewilligungsbescheid bzw. in der Berufungsentscheidung „zugesichert“ worden. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Melk den Bescheid vom
- Dezember 2016, MEW2-WA-06267/002, mit dem festgestellt wurde, dass die mit Bescheid vom
- Dezember 2007, MEW2-WA-06267/001, bzw. mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- März 2008, WA1-W-42617/001-2008, bewilligte Hochwasserschutzanlage im Wesentlichen bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei. Gleichzeitig wurden die im technischen Bericht, enthalten in den Kollaudierungsunterlagen, beschriebenen Änderungen als geringfügig nachträglich genehmigt. Ausdrücklich angeführt werden folgende Maßnahmen: ● Geringfügige Lageänderungen für die Deiche, Hochwasserschutzmauern, Dämme und Pumpwerke, teilweise wurden projektierte HWS-Mauern und HWS-Dämme (Deiche) durch Spundwände ersetzt, teilweise wurden Deiche durch Sockelmauern mit aufgesetzten mobilen HWS-Elementen ersetzt. ● Die Untergrundabdichtung wurde durch eine Kombination aus aufgelösten Bohrpfählen mit Rütteldruckverdichtung des Untergrundes hergestellt. ● Der Ausbau bzw. Umbau des Hafens *** (Bootsanlegestelle ***) wurde nicht durchgeführt. Anstelle der geplanten Kaimauern wurden HWS-Mauern auf das bestehende Gelände aufgesetzt. ● Das Pumpwerk ***, welches ursprünglich im Projekt für die ***deicherhöhung vorgesehen war, wurde im Rahmen des gegenständlichen HWS-Projektes ausgeführt. Begründend führt die Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufs und Wiedergabe von Gutachten sowie auszugsweiser Wiedergabe aus dem in Rede stehenden Bewilligungsbescheid, dem Berufungsbescheid und eines Besprechungsergebnisses (jeweils in Bezug auf das Anliegen der nunmehrigen Beschwerdeführer) Folgendes aus: Das Pumpwerk *** sei nicht Teil des ursprünglich bewilligten Projektes gewesen. Die in einem Lageplan betreffend die Einzugsgebietsflächen dargestellte Oberflächenentwässerung enthielte keine Verpflichtung der Konsensinhaberin diese Oberflächenentwässerung tatsächlich so herzustellen. Dazu hätte es weiterer baulicher Maßnahmen bedurft, die jedoch im Projekt nicht enthalten seien. Die Oberflächenentwässerung im Bereich des Grundstücks S sei im Jahr 2007 durch den *** gewährleistet gewesen; falls eine zu hohe Verfüllung dieses Baches der Oberflächenentwässerung nachteilig sein sollte, sei dieser Umstand im wasserrechtlichen Verfahren beim Landeshauptmann von Niederösterreich (gemeint: hinsichtlich der Wasserkraftanlage der Wasserkraftwerk KE GmbH bzw. der EW KG) geltend zu machen. Der Amtssachverständige hätte im Zuge des Überprüfungsverfahrens schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es durch die Ausführung des Hochwasserschutzes zu keinen negativen Auswirkungen auf Rechte Dritter in Bezug auf das Einreichprojekt bzw. den ursprünglichen Zustand käme. Dies müsse vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Grundstücke in diesem Bereich vor Errichtung des Hochwasserschutzes überflutet worden seien und nunmehr nach Errichtung des Hochwasserschutzes eine Beeinträchtigung insgesamt jedenfalls geringer wäre, selbst wenn Oberflächenwässer langsamer abfließen sollten bzw. der Grundwasserspiegel langsamer sinken sollte. Die Einwendungen von ES und CS stünden daher der Erlassung des (positiven) Überprüfungsbescheides nicht entgegen.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von ES und CS, in der sie zunächst den Sachverhalt bzw. den Verfahrensablauf aus ihrer Sicht darlegen. Schließlich stellen sie den Antrag, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Errichtung „der projektierten Anlagen zur Entwässerung der Einzugsgebietsfläche „Grünland 2“, wie dies im Einreichdetailprojektplan Nr. WA/9.1 zum Bewilligungsbescheid vom
- Dezember 2007“ vorgesehen sei, zu veranlassen. Begründet wird der Antrag damit, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt die konsenslose Verfüllung des *** mit zu berücksichtigen sei; wegen dieser Verfüllung funktioniere die Oberflächenentwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 überhaupt nicht mehr. Der gesetzmäßig verfüllte *** sei funktionell Teil des umfassenden Hochwasserschutzes für die Stadtgemeinde *** geworden. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom
- August 2001, WA1-W-38963/4-01, für das Kraftwerk EW KG bestimme für den Unterwerkskanal die Funktion eines Vorflutgerinnes und diene dem Abfließen des eingestauten Wassers bei einem ***hochwasser. Durch das projektsgemäß vorgesehene Pumpwerk 2a könne die Einzugsgebietsfläche „Grünland 2“ (wo sich das Grundstück der Beschwerdeführer befindet) in Folge der Verfüllung des *** seit November 2004 nicht entwässert werden. Durch das Pumpwerk *** könne diese Entwässerung nicht bewerkstelligt werden, weil die Zuleitung zu Pumpwerk *** nicht umgesetzt worden sei. Die Planung und Projektierung des gegenständlichen Hochwasserschutzbereiches sei von einem gesetzmäßig verfüllten *** ausgegangen. Auch für die anderen Pumpwerke des Hochwasserschutzprojektes finde sich keine weitere Ausführung über die Gestaltung der Entwässerung, sodass nicht nachvollziehbar begründet sei, warum die Einzugsgebietsfläche „Grünland 2“ nicht an das Pumpwerk 5 angebunden worden sei. Es sei auch nicht begründet, warum der Nichtanschluss der Einzugsfläche 2 an das Pumpwerk *** und die daraus resultierende Unmöglichkeit einer Entwässerung dieses Gebietes eine geringfügige Änderung sei. Es sei auch nicht begründet, warum dies zu keinen negativen Auswirkungen auf Rechte Dritter führen würde. Die fehlende Möglichkeit der Zuleitung an ein Pumpwerk wirke sich so aus, dass das eingestautes Oberflächenwasser nicht im Zeitpunkt des abklingenden ***hochwassers ablaufen könne, sondern erst nach zwei Wochen an Ort und Stelle versickert sei. Eine schadlose Befahrbarkeit des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks sei erst ein bis zwei Wochen später möglich. Dies sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden. Die Entwässerung der Einzugsgebietsfläche „Grünland 2“ sei entgegen der Ansicht der Behörde im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes verpflichtet herzustellen gewesen. Fehlende Maßnahmen hätten im Zuge des Kollaudierungsverfahrens vorgeschrieben werden müssen. Ob die Entwässerung letztlich über Pumpwerk *** oder Pumpwerk *** erfolgen solle, sei nicht festgelegt; im Berufungsbescheid vom
- März 2008 sei auf Seite 5 „verpflichtend normiert“, dass die Entwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführer zu gewährleisten sei. Schließlich wiederholen die Beschwerdeführer die bereits bei der Behörde gemachten Vorschläge und begehren, das beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängige gewässerpolizeiliche Verfahren betreffend die Verfüllung des *** mit dem gegenständlichen Überprüfungsverfahren zu koordinieren.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte zunächst die Beschwerdegegnerin, die Stadtgemeinde ***, zu einer Äußerung auf. Darin bestritt diese eine Verschlechterung der Situation beim Grundstück der Beschwerdeführer in Folge des Hochwasserschutzprojektes. Vielmehr hätte dieses dazu geführt, dass nunmehr eine Überflutung des Grundstücks der Beschwerdeführer durch Hochwasser nicht mehr stattfände. Auch könne Oberflächenwasser aufgrund der Höhenverhältnisse weiterhin ungehindert abfließen. Ein Recht der Beschwerdeführer auf weitergehende Maßnahmen zur Entwässerung ihres Grundstückes seitens der Stadtgemeinde *** bestehe nicht, zumal die dafür nötigen Anlagen nicht Bestandteil des bewilligten Hochwasserschutzprojektes gewesen seien. Bei einer mündlichen Verhandlung am
- April 2017 wurden die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gehört, ein Lokalaugenschein durchgeführt und der wasserbautechnische Amtssachverständige ergänzend befragt. Die Beschwerdeführer räumten dabei ein, dass es durch das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt auch für ihr Grundstück zu einer Verbesserung gekommen sei. Jedoch könne das auf dem Grundstück zutage tretende Grundwasser nicht mehr so rasch abfließen wie früher. Dies sei ein Resultat der Verfüllung des *** als auch der Herstellung von Hochwasserschutzdämmen. Die ursprünglich vorgesehene Entwässerung über das Pumpwerk *** funktioniere nicht, weil der *** unzulässiger Weise verfüllt worden sei bzw. nicht das vorgeschriebene Gefälle hätte; im Zuge des Berufungsverfahrens sei den Beschwerdeführern zugesagt worden, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt sei. Es werde aber nicht vorgebracht, dass in den ursprünglichen Einreichunterlagen bauliche Anlagen vorgesehen gewesen wären, die einen Anschluss der Flächen mit dem Grundstück der Beschwerdeführer zum Pumpwerk *** ermöglicht hätten. In der Folge holte das Gericht ein Gutachten eines geohydrologischen Amtssachverständigen zur Frage ein, ob die (gegenüber dem bewilligten Projekt) geänderte Ausführung der Hochwasserschutzdämme zu einer Verschlechterung im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer in Bezug auf die Grundwassersituation, insbesondere auch hinsichtlich eines langsameren Abfließens desselben führen würde. Das Gutachten wurde den Parteien zur Äußerung übermittelt; eine solche wurde von keiner Seite abgegeben. Das Gericht nahm weiters Einsicht in die Akten der belangten Behörde zu MEW2-WA-06267/002, des Landeshauptmannes von NÖ zu WA1-W-38963 und des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zu LVwG-AV-232/001-
- Aus diesen Akten ergibt sich unter anderem, dass mit Bescheiden des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vom
- April 2012 eine Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- August 2001, WA1-W-38963/4-01 abgewiesen (BMLFUW-UW-4.1.12/0076-I/6/2012) bzw. einem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 138 WRG 1959 hinsichtlich verschüt-teter Ablaufgräben beim Grundstück des *** in *** keine Folge gegeben (BMLFUW-UW-4.1.12/0075-I/6/2012) wurde. Schließlich wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Jänner 2017, LVwG-AV-232/001-2016, eine Beschwerde derselben Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Juni 2014, WA1-31110/15, betreffend Aufhebung der Bewilligung für Anschüttungen im Betriebsgebiet im Nahbereich der Liegenschaft der Beschwerdefüherer gemäß § 68 Abs. 2 AVG, abgewiesen.Das Gericht nahm weiters Einsicht in die Akten der belangten Behörde zu MEW2-WA-06267/002, des Landeshauptmannes von NÖ zu WA1-W-38963 und des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zu LVwG-AV-232/001-
- Aus diesen Akten ergibt sich unter anderem, dass mit Bescheiden des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vom
- April 2012 eine Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- August 2001, WA1-W-38963/4-01 abgewiesen (BMLFUW-UW-4.1.12/0076-I/6/2012) bzw. einem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 138, WRG 1959 hinsichtlich verschüt-teter Ablaufgräben beim Grundstück des *** in *** keine Folge gegeben (BMLFUW-UW-4.1.12/0075-I/6/2012) wurde. Schließlich wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Jänner 2017, LVwG-AV-232/001-2016, eine Beschwerde derselben Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Juni 2014, WA1-31110/15, betreffend Aufhebung der Bewilligung für Anschüttungen im Betriebsgebiet im Nahbereich der Liegenschaft der Beschwerdefüherer gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, abgewiesen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
- (…)Paragraph 12, (…)
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 42.
(1)Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.Paragraph 42,
(1)Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. (…) § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…) AVG § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die zu den Punkten
- bis
- getroffenen Feststellungen über den Verfahrensablauf und den Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Sie sind nicht strittig und können daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführer sind unstrittig Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses war vor Umsetzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2007 bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** gelegen. Mit der Verwirklichung des Projektes ergibt sich eine Verbesserung, sodass wenigstens bis zum 100-jährlichen Ereignis keine Überflutung mit Hochwasser von *** oder *** erfolgt. Wohl aber kann bei Hochwasserereignissen (in Folge des dabei ansteigenden Grundwasserspiegels) Grundwasser auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu Tage treten. Das Abfließen des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Tage tretenden Grundwassers wäre schneller möglich, wäre es in der Vergangenheit nicht zu einer Verfüllung des ***, welcher früher Teil einer Wasserkraftanlage war, über das Niveau der südöstlich anschließenden landwirtschaftlichen Grundstücke und zu Aufhöhungsmaßnahmen im Bereich des Gebäudes des *** gekommen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht Bestandteil der gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahme der Stadtgemeinde ***. Die Behinderung der Niederschlagswasserabfuhr war bereits seit dem Jahr 2004, also vor Bewilligung und Inangriffnahme des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes gegeben gewesen. Die Verfüllung des *** ist nicht von der Stadtgemeinde *** durchgeführt worden. Aufhöhungsmaßnahmen im Bereich des Betriebsgebietes beim nunmehrigen Areals des *** erfolgten aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von NÖ vom
- September 1993, III/1-31110/8-93, welche mit Bescheid vom
- Juni 2014 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden ist (bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Jänner 2017, LVwG-AV-232/001-2016).Die Beschwerdeführer sind unstrittig Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses war vor Umsetzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2007 bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** gelegen. Mit der Verwirklichung des Projektes ergibt sich eine Verbesserung, sodass wenigstens bis zum 100-jährlichen Ereignis keine Überflutung mit Hochwasser von *** oder *** erfolgt. Wohl aber kann bei Hochwasserereignissen (in Folge des dabei ansteigenden Grundwasserspiegels) Grundwasser auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu Tage treten. Das Abfließen des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Tage tretenden Grundwassers wäre schneller möglich, wäre es in der Vergangenheit nicht zu einer Verfüllung des ***, welcher früher Teil einer Wasserkraftanlage war, über das Niveau der südöstlich anschließenden landwirtschaftlichen Grundstücke und zu Aufhöhungsmaßnahmen im Bereich des Gebäudes des *** gekommen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht Bestandteil der gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahme der Stadtgemeinde ***. Die Behinderung der Niederschlagswasserabfuhr war bereits seit dem Jahr 2004, also vor Bewilligung und Inangriffnahme des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes gegeben gewesen. Die Verfüllung des *** ist nicht von der Stadtgemeinde *** durchgeführt worden. Aufhöhungsmaßnahmen im Bereich des Betriebsgebietes beim nunmehrigen Areals des *** erfolgten aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von NÖ vom
- September 1993, III/1-31110/8-93, welche mit Bescheid vom
- Juni 2014 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben worden ist (bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Jänner 2017, LVwG-AV-232/001-2016). Gegenüber dem bewilligten Einreichprojekt ist es im Zuge der Ausführung zu den von der belangten Behörde genehmigten Abweichungen gekommen. Negative Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer, namentlich in Bezug auf die Grundwasserverhältnisse und die Dauer des Abfließens von auf dem gegenständlichen Grundstück zurückgestauten bzw. zu Tage tretenden Grundwasser, sind mit der geänderten, mit dem angefochtenen Bescheid nachträglich bewilligten Anlagenausführung nicht verbunden. Der beim Hochwasser 2013 von den Beschwerdeführern beobachtete langsamere Rückgang des Grundwassers war die Folge der Charakteristik des Hochwasserereignisses und damit ein natürlicher und nicht durch die gegenständlichen Anlagen bedingter künstlicher Effekt. Im Übrigen sind Veränderungen im Vergleich zum bewilligten Projekt, welche negative Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführer haben könnten, im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen. Dass Anlagenteile, insbesondere die von den Beschwerdeführern geforderten Zuleitungen zu Pumpwerken, welche konkret im bewilligten Projekt vorgesehen gewesen wären, demgegenüber nicht hergestellt worden wären, vermochten die Beschwerdeführer nicht darzutun und haben diese das diesbezügliche Vorbringen letztlich bei der mündlichen Verhandlung am
- April 2017 nicht aufrecht erhalten. Vielmehr resultiert diese Forderung nach Herstellung von Zuleitungen daraus, dass die Beschwerdeführer vermeinen, eine Entwässerung ihres Grundstückes sei ihnen im Zuge des Bewilligungsverfahrens für das in Rede stehende Hochwasserschutz-projekt (bzw. im Berufungsverfahren) zugesagt worden; da diese ihre Erwartungen nicht erfüllt wurden, leiten sie daraus ab, dass das Ziel nun anderweitig erreicht werden müsste. Dass dies nicht berechtigt ist, wird der rechtlichen Beurteilung dargestellt werden. Diese Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Situation und der Ausführung und Zuordnung der Anlagen beruhen auf dem Lokalaugenschein bei der gerichtlichen Verhandlung bzw. der Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahrens sowie den ins Verfahren einbezogenen Akten der belangten Behörde bzw. des Landeshauptmannes von NÖ. Dass die Anschüttungen im Bereich des *** nicht von der Stadtgemeinde *** und überdies bereits schon vor Einreichung des Hochwasserschutzprojektes erfolgt waren, resultiert aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst und dem Umstand, dass die Situation beim *** bereits Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, welches zum Bescheid vom
- Dezember 2007 führte, gewesen ist. Dass diese Anschüttungen geeignet sind, das Abfließen von auf dem Grundstück der Beschwerdeführer angesammelten Wasser zu behindern, ergibt sich aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem beim Lokalaugenschein gewonnenen Eindruck. Dass die (als Abweichung genehmigte) veränderte Ausführung der Hochwasserschutzmaßnahmen zu keinen negativen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse, jedenfalls im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer, geführt hat und dass die diesbezügliche Vermutung der Beschwerdeführer auf Grund der Erfahrungen beim Hochwasser 2013 auf einer Verkennung natürlicher Affekte beruht, resultiert aus dem schlüssigen Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen Mag. FH, dem die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind. So hat der Amtssachverständige dargelegt, dass aufgrund der Anlagenausführung die Grundwasserkommunikation weiter gegeben ist und die Auswertung der Grundwassermessstellen keinen Hinweis auf einen projektbedingten Aufstau oder verzögerten Abfluss von Grundwasser im Bereich des überdies etwa 500m von der nächstgelegenen in Betracht kommenden Hochwasserschutzanlage entfernten Grundstücks der Beschwerdeführer ergeben hätte. 4.
- Rechtliche Beurteilung 4.3.
- Die Einschreiter machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass ihnen über die durch das gegenständliche Projekt unstrittig bewirkte Verbesserung der Hochwassersituation in Bezug auf ihre Liegenschaft hinaus ein Anspruch zukäme, dass der bei Hochwasserereignissen auftretende Aufstau von Grundwasser bzw. lokal anfallender Niederschlagswässer unverzüglich abgeleitet werde. Da mit den projektsgemäß vorgesehenen und tatsächlich ausgeführten Anlagen dieses Ziel nicht erreicht würde (weil die vor Bewilligung der Hochwasseranlagen durchgeführten Anschüttungen im Bereich des *** dies verhinderten), müsste die Verfüllung des *** entsprechend geändert bzw. die Entwässerung durch weitere zu errichtende Anlagen sichergestellt werden. 4.3.
- Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein wasserrechtliches Überprüfungs-verfahren nach § 121 Abs. 1 WRG
- Gegenstand des Verfahrens und des dieses abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage (sowie die Genehmigung allfälliger geringfügiger Abweichungen), wobei die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht mehr zu überprüfen ist. Dieser bildet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (zB VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128).4.3.
- Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein wasserrechtliches Überprüfungs-verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG
- Gegenstand des Verfahrens und des dieses abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage (sowie die Genehmigung allfälliger geringfügiger Abweichungen), wobei die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht mehr zu überprüfen ist. Dieser bildet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (zB VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128). Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat den Zweck, nach Herstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage festzustellen, ob die Anlage auch tatsächlich bewilligungskonform errichtet wurde. Der Schutzzweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens läuft dabei parallel zu dem des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Korrespondierend mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass nicht durch Abweichungen von der Bewilligung öffentliche Interessen oder im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte Dritter (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) beeinträchtigt werden. Dementsprechend können im Überprüfungsverfahren die vom Projektswerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien geltend machen, dass die Ausführung nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimmt und sie dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt seien (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216).Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat den Zweck, nach Herstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage festzustellen, ob die Anlage auch tatsächlich bewilligungskonform errichtet wurde. Der Schutzzweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens läuft dabei parallel zu dem des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Korrespondierend mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass nicht durch Abweichungen von der Bewilligung öffentliche Interessen oder im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte Dritter vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) beeinträchtigt werden. Dementsprechend können im Überprüfungsverfahren die vom Projektswerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien geltend machen, dass die Ausführung nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimmt und sie dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt seien vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216). 4.3.
- Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg geltend machen können, dass das Projekt in seiner ursprünglichen Form mangelhaft und damit ihren Rechten nachteilig gewesen ist und in der Form gar nicht bewilligt werden hätte dürfen. Darauf läuft aber das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die erfolgte Verfüllung des *** hinaus. Inhalt des zu überprüfenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides war nicht die Verfüllung des *** (dies war zum damaligen Zeitpunkt bereits erfolgt und außerdem Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bzw. weiterer wasserrechtlicher Verfahren mit der Wasserkraftwerk KE GmbH bzw. der EW KG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für den Hochwasserschutz der Stadtgemeinde *** auf die tatsächliche Situation im Zusammenhang mit dem *** Rücksicht genommen hätte werden müssen, ob es sich dabei um einen rechtmäßigen Zustand handelt, ob die Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch darauf haben, dass der *** in einer bestimmten Art und Weise verfüllt und ausgestaltet wird und ob die Wasserrechtsbehörden berechtigt waren, in diesem Zusammenhang auf noch durchzuführende Verfahren mit dem (ehemaligen) Berechtigten an der Wasserkraftanlage, zu der der *** gehörte, zu verweisen. Keinesfalls ist aus der (überprüfungsgegenständlichen) Bewilligung der Stadtgemeinde ***, insbesondere auch nicht aus der von der Berufungsbehörde vorgenommenen Änderung der Ist-Zustandsbeschreibung, abzuleiten, dass der Bewilligungsinhaberin die Ausgestaltung des *** in einer bestimmten Form bzw. die Abänderung des Ist-Zustandes oblag. 4.3.
- Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass eine ordnungsgemäße/vollständige Entwässerung ihres Grundstücks Ziel der in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen gewesen wäre bzw. ihnen „zugesagt“ worden sei, gilt Folgendes: Zunächst ist vorauszuschicken, dass niemand einen (wasserrechtlichen) Anspruch darauf hat, dass Schutz und Regulierungswasserbauten zu seinen Gunsten von Dritten hergestellt werden. Wie sich aus § 42 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, obliegt nämlich die Herstellung solcher Bauten grundsätzlich jenen, denen die bedrohte oder beschädigte Liegenschaft gehört. Die Beschwerdeführer hatten und haben daher keinen Anspruch darauf, dass die Stadtgemeinde *** für eine entsprechende Entwässerung (von Hochwasser oder Grundwasser) ihres Grundstücks sorgt. Der Einwand, es sei ungerecht, dass andere Flächen mit Hilfe von Pumpwerken rascher wasserfrei gemacht werden als das eigene Grundstück, geht im Lichte dieser Rechtslage ins Leere. Selbst wenn ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt eine Maßnahme zu Gunsten eines Grundeigentümers vorsieht, hat dieser keinen Anspruch darauf, dass diese Hochwasserschutzmaßnahme vom Berechtigten auch verwirklicht wird. Selbst wenn also vorgesehen gewesen wäre, dass das Grundstück der Beschwerdeführer mit Hilfe von Pumpwerken im Hochwasserfall besser von natürlich rückstauenden Grundwasser befreit würde, wären die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt, wenn diese Anlage dann nicht ausgeführt würde. Selbst wenn eine solche bewilligte Anlage dazu dienen würde, durch konsenslose Maßnahmen Dritter geschaffene Missstände zu beseitigen, könnten die Beschwerdeführer nicht auf der Umsetzung dieser Maßnahme gegenüber einem vom Verursacher verschiedenen Dritten bestehen. Mit anderen Worten: Auch wenn (wofür im vorliegenden Fall kein Hinweis besteht) das Vorhaben der Stadtgemeinde *** darauf abzielte, die Beschwerdeführer von den nachteiligen Auswirkungen der (von einem Dritten) vorgenommen Anschüttung des ehemaligen *** zu befreien, wären die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Stadtgemeinde *** von diesem Vorhaben Abstand nimmt. Die Beschwerdeführer sind in einem solchen Fall auf die ihnen allenfalls zustehenden rechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Verursacher beschränkt. Das gilt sogar dann, wenn der Bewilligungswerber selbst der Verursacher der vorangegangenen konsenslosen Maßnahme war. Auch in einem solchen Fall kann der von dieser konsenslosen Maßnahme in seinen Rechten Verletzte nicht darauf bestehen, dass der Verursacher von einer Bewilligung gebrauchtmacht, die den Nachteil egalisiert, sondern muss in einem Verfahren nach § 138 WRG 1959 die Beseitigung der konsenslose Maßnahme selbst begehren. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass eine Bewilligung selbst nur das Recht, nie aber die Pflicht begründet, von ihr Gebrauch zu machen. Vom Bewilligungsinhaber verschiedenen Personen werden nur insoweit Rechte eingeräumt, als durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen der Ausübung der Berechtigung Grenzen gesetzt werden. Solange und soweit von der Bewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, kann sich der so Begünstigte nicht darauf berufen. Zunächst ist vorauszuschicken, dass niemand einen (wasserrechtlichen) Anspruch darauf hat, dass Schutz und Regulierungswasserbauten zu seinen Gunsten von Dritten hergestellt werden. Wie sich aus Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 ergibt, obliegt nämlich die Herstellung solcher Bauten grundsätzlich jenen, denen die bedrohte oder beschädigte Liegenschaft gehört. Die Beschwerdeführer hatten und haben daher keinen Anspruch darauf, dass die Stadtgemeinde *** für eine entsprechende Entwässerung (von Hochwasser oder Grundwasser) ihres Grundstücks sorgt. Der Einwand, es sei ungerecht, dass andere Flächen mit Hilfe von Pumpwerken rascher wasserfrei gemacht werden als das eigene Grundstück, geht im Lichte dieser Rechtslage ins Leere. Selbst wenn ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt eine Maßnahme zu Gunsten eines Grundeigentümers vorsieht, hat dieser keinen Anspruch darauf, dass diese Hochwasserschutzmaßnahme vom Berechtigten auch verwirklicht wird. Selbst wenn also vorgesehen gewesen wäre, dass das Grundstück der Beschwerdeführer mit Hilfe von Pumpwerken im Hochwasserfall besser von natürlich rückstauenden Grundwasser befreit würde, wären die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt, wenn diese Anlage dann nicht ausgeführt würde. Selbst wenn eine solche bewilligte Anlage dazu dienen würde, durch konsenslose Maßnahmen Dritter geschaffene Missstände zu beseitigen, könnten die Beschwerdeführer nicht auf der Umsetzung dieser Maßnahme gegenüber einem vom Verursacher verschiedenen Dritten bestehen. Mit anderen Worten: Auch wenn (wofür im vorliegenden Fall kein Hinweis besteht) das Vorhaben der Stadtgemeinde *** darauf abzielte, die Beschwerdeführer von den nachteiligen Auswirkungen der (von einem Dritten) vorgenommen Anschüttung des ehemaligen *** zu befreien, wären die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Stadtgemeinde *** von diesem Vorhaben Abstand nimmt. Die Beschwerdeführer sind in einem solchen Fall auf die ihnen allenfalls zustehenden rechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Verursacher beschränkt. Das gilt sogar dann, wenn der Bewilligungswerber selbst der Verursacher der vorangegangenen konsenslosen Maßnahme war. Auch in einem solchen Fall kann der von dieser konsenslosen Maßnahme in seinen Rechten Verletzte nicht darauf bestehen, dass der Verursacher von einer Bewilligung gebrauchtmacht, die den Nachteil egalisiert, sondern muss in einem Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 die Beseitigung der konsenslose Maßnahme selbst begehren. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass eine Bewilligung selbst nur das Recht, nie aber die Pflicht begründet, von ihr Gebrauch zu machen. Vom Bewilligungsinhaber verschiedenen Personen werden nur insoweit Rechte eingeräumt, als durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen der Ausübung der Berechtigung Grenzen gesetzt werden. Solange und soweit von der Bewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, kann sich der so Begünstigte nicht darauf berufen. Das bedeutet aber auch, dass niemand (dadurch) in seinen Rechten verletzt wird, der faktisch von einem geplanten und gegenüber einem Dritten bewilligten Vorhaben profitieren würde, wenn das Vorhaben nur teilweise oder anders ausgeführt wird und dadurch dieser Vorteil gar nicht oder nur in geringerem Ausmaß eintritt; etwa, wenn ein Hochwasserschutzprojekt ursprünglich einen Schutz bis zum 100-jährlichen Ereignis vorsah, aber dann nur in verringertem Umfang hergestellt wird und zum Beispiel nur bis zum 30-jährlichen Hochwasser wirksam ist. Wohl aber hat der Betroffenen einen Anspruch darauf, durch veränderte Ausführungen nicht schlechter gestellt zu werden, als dies bei der Ausgangslage der Fall war. (Nur) dies kann im Verfahren gemäß §121 WRG 1959 geltend gemacht werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Hochwasserschutzprojekt die beidseitige Errichtung von Dämmen entlang eines Flusses vorsähe, dann aber nur der Damm an dem einem Ufer errichtet würde und dadurch die Liegenschaften am anderen Ufer umso häufiger überflutet werden. Selbst wenn den Beschwerdeführern (wofür ebenfalls kein Beleg vorliegt), seitens der Stadtgemeinde *** eine bestimmte Hochwasserfreimachung zugesagt worden wäre, handelte es sich dabei um ein obligatorisches Recht, welches im Wasserrechtsverfahren von vorn herein nicht eingewendet werden kann (vgl. zB VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059).Selbst wenn den Beschwerdeführern (wofür ebenfalls kein Beleg vorliegt), seitens der Stadtgemeinde *** eine bestimmte Hochwasserfreimachung zugesagt worden wäre, handelte es sich dabei um ein obligatorisches Recht, welches im Wasserrechtsverfahren von vorn herein nicht eingewendet werden kann vergleiche zB VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059). Wenn hingegen die Ausführungen im Bewilligungsbescheid (bzw. der Berufungs-entscheidung), die Entwässerung des Grundstücks der Beschwerdeführer wäre gewährleistet bzw. grundsätzlich möglich, auf einer Fehleinschätzung beruht, wäre dies, sofern nach dem oben Gesagten überhaupt relevant, allenfalls ein Mangel des Bewilligungsbescheides, der im Überprüfungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl. 4.3.
- und 4.3.3.).Wenn hingegen die Ausführungen im Bewilligungsbescheid (bzw. der Berufungs-entscheidung), die Entwässerung des Grundstücks der Beschwerdeführer wäre gewährleistet bzw. grundsätzlich möglich, auf einer Fehleinschätzung beruht, wäre dies, sofern nach dem oben Gesagten überhaupt relevant, allenfalls ein Mangel des Bewilligungsbescheides, der im Überprüfungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann vergleiche 4.3.
- und 4.3.3.). 4.3.
- Was die Anschüttungen im Bereich des Betriebsgebietes beim nunmehrigen Rot-Kreuz-Geländes anbelangt, ist darauf die diesbezüglichen Verfahren hinzuweisen (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 1993, III/1-31110/8-93; Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Juni 2014, WA1-31110/15; Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Jänner 2017, LVwG-AV-232/001-2016). Es handelt sich bei dieser Maßnahme jedenfalls nicht um eine Abänderung der (erst später hergestellten) Hochwasserschutzanlage der Stadtgemeinde ***, welche Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens wäre. Im Übrigen gelten auch hier die Ausführungen unter Punkt 4.3.
- 4.3.
- Wie sich bereits aus den Ausführungen zu 4.3.
- und 4.3.
- ergibt, könnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang nur geltend machen, dass sie durch die geänderte Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlage in ihren Rechten verletzt würden, so zwar, dass es sich dabei um eine Schlechterstellung gegenüber der Situation ohne Verwirklichung des in Rede stehenden Hochwasserschutzprojektes handelte. Eine solche relevante Verschlechterung konnte auf Basis der durchgeführten geohydrologischen Begutachtung jedoch nicht festgestellt werden. 4.3.
- Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geschützten Rechte der Beschwerdeführer durch die gegenständliche positive Kollaudierung bzw. die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Genehmigung von Abweichungen nicht verletzt sind. Aus diesem Grunde brauchte auch nicht geprüft zu werden, ob die vorgenommenen Abweichungen tatsächlich geringfügig im Sinne des § 121 Abs.1 WRG 1959 sind. Die Beschwerde-führer haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass sie durch die Genehmigung von Abweichungen nicht in ihren Rechten verletzt werden, nicht aber darüber hinaus auf die Wahrung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen.4.3.
- Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geschützten Rechte der Beschwerdeführer durch die gegenständliche positive Kollaudierung bzw. die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Genehmigung von Abweichungen nicht verletzt sind. Aus diesem Grunde brauchte auch nicht geprüft zu werden, ob die vorgenommenen Abweichungen tatsächlich geringfügig im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 sind. Die Beschwerde-führer haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass sie durch die Genehmigung von Abweichungen nicht in ihren Rechten verletzt werden, nicht aber darüber hinaus auf die Wahrung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen. 4.3.
- Die Beschwerde von ES und CS war daher mangels Rechtsverletzung abzuweisen. 4.3.
- Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, zumal sich diese Entscheidung auf die nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. eine eindeutige Rechtslage zu stützen vermag.4.3.
- Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, zumal sich diese Entscheidung auf die nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. eine eindeutige Rechtslage zu stützen vermag. 4.3.
- Zur Kostenentscheidung ist auszuführen: Da das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden hat, kommen auch die im V. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zum Tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichts außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei drei Amtsorganen und sieben halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündliche Verhandlung in *** war notwendig, um an Ort und Stelle den Sachverhalt ergänzend festzustellen bzw. zu erörtern.Da das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden hat, kommen auch die im römisch fünf. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zum Tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichts außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß Paragraph eins, NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei drei Amtsorganen und sieben halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündliche Verhandlung in *** war notwendig, um an Ort und Stelle den Sachverhalt ergänzend festzustellen bzw. zu erörtern. Es könnte zweifelhaft sein, ob die wasserberechtigte Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, obwohl die Amtshandlung durch die Beschwerde einer anderen Partei ausgelöst wurde. Da aber gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 das Überprüfungsverfahren auf Kosten des Unternehmers (das ist der Wasserberechtigte) durchzuführen hat, sind diesem auch die notwendigen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzurechnen. Daher waren der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.Da aber gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 das Überprüfungsverfahren auf Kosten des Unternehmers (das ist der Wasserberechtigte) durchzuführen hat, sind diesem auch die notwendigen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzurechnen. Daher waren der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Was die Verpflichtung zur Kostentragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anlangt, liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass in diesem Punkt die ordentliche Revision zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.128.001.2017