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LVwG-S-1257/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1257/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§§ 13Abs.

1a Z. 9, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II,zu Punkt 1)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 9, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR unter Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch zwei, zu Punkt 2)

§§ 13Abs.

1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii) und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II,zu Punkt 2)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt ii) und Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR unter Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch zwei, zu Punkt 3)

§§ 13Abs.

1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii) und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II, zu Punkt 3)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt ii) und Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR unter Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch zwei, zu Punkt 4)

§§ 13Abs.

1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt i), Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III, zu Punkt 4)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt i), Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR unter Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch drei, zu Punkt 5)

§§ 13Abs.

1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Abschnitt 3.4.7 ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III, zu Punkt 5)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 3.4.7 ADR unter Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch drei, zu Punkt 6)

§§ 13Abs.

1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. zu Punkt 6)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.2.2.2 und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III, Absatz 5.2.2.2 und Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR unter Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch drei, zu Punkt 7)

§§ 13Abs.

1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.2.1.8 und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II, zu Punkt 7)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.8 und Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR unter Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch zwei, zu Punkt 8)

§§ 13Abs.

1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. zu Punkt 8)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter EinstufungUnterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt ii, Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges Gefahrenkategorie II, gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges Gefahrenkategorie römisch zwei, zu Punkt 9)

§§ 13Abs.

1a Z. 2, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Absatz 5.4.1.1.1 lit.f und Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III und zu Punkt 9)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera f und Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR unter Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch drei und zu Punkt 10)

§§ 13Abs.

1a Z. 2, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Absatz 5.4.1.1.1 lit.b ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR unter Einstufung gemäß zu Punkt 10)

Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera b, ADR und Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II, Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch zwei, zur Last und verhängte gemäß § 37 Abs. 2 Z. 8 GGBGzur Last und verhängte gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Stunden sowie zu den Punkten 2), 3), 7), 8) und 10) eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden sowie zu den Punkten 4), 5), 6) und 9) eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 145 Euro festgesetzt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 145 Euro festgesetzt. Dagegen hat der ausgewiesene Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begründet der Rechtsvertreter im Wesentlichen damit, dass durch die S & Co AG verplombte Wechselaufbauten übergeben worden seien, wobei eine Öffnung dieser Wechselaufbauten von der Firma S & Co AG nicht geduldet werde und zur Vertragsbeendigung führen würde. Zahlreiche Interventionen des Beschuldigten bei der Vertretung der S & Co AG blieben leider ohne Erfolg. Die Verplombung erfolge nicht zuletzt auch aufgrund immer wieder erfolgter Diebstähle. Eine Öffnung ist dem Fahrer und dem Beschuldigten nicht gestattet. In der öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter weiters aus, dass im gegenständlichen ein Lohnfuhrvertragsverhältnis vorliege und legt dazu diverse Unterlagen, insbesondere Abrechnungen mit der Firma S & Co AG sowie eine Auflistung der vereinbarten Frachtpreise für diverse Fuhren sowie den Hinweisen des Lenkers auf dem internationalen Frachtbrief, dass er beim Laden nicht dabei gewesen wäre, vor. In der öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter weiters aus, dass im gegenständlichen ein Lohnfuhrvertragsverhältnis vorliege und legt dazu diverse Unterlagen, insbesondere Abrechnungen mit der Firma S & Co AG sowie eine Auflistung der vereinbarten Frachtpreise für diverse Fuhren sowie den Hinweisen des Lenkers auf dem internationalen Frachtbrief, dass er beim Laden nicht dabei gewesen wäre, vor. , Das Landesverwaltungsgericht im Land Niederösterreich hat nachfolgenden Sachverhalt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2017 als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die S & Co AG in ***, ***, ist aufgrund eines schriftlichen Rahmenvertrages der inhaltlich einem Lohnfuhrvertrag gleichkommt mit der N GmbH verbunden. Die N GmbH schuldet daraus dem Vertragspartner die Bereitstellung von Kraftfahrzeuge und ADR-geprüfte Fahrer zum täglichen Einsatz in ***, ***, zu einer vereinbarten Pauschale je nach Tour im Gegenständlichen von 760 Euro inklusive Mehrwertsteuer zur freien Disposition des Vertragspartners. Die dahingehenden Abrechnungen erfolgen laufend im Sinne der vorgelegten Frächtergutschriften. Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung hat AC am 28.01.2017, um 21:17 Uhr, beschäftigt bei der N GmbH als Kraftfahrer, das auf dieses Unternehmen zugelassene Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***, auf der ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt. Auf Höhe des StrKm ***, im Gemeindegebiet von ***, Verkehrskontrollpunkt ***, wurde der Lenker zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch BezInsp. RE angehalten. Im Zuge der nachfolgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde die Firmenplombe der Firma S & Co AG geöffnet, um eine entsprechende Kontrolle des Ladegutes durchzuführen. Dabei konnte unter anderem festgestellt werden, dass die Beförderungseinheit nicht die verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften – dem KFG – entsprochen habe, da die erfolgte Abmessung des Kraftwagenzuges von dem vordersten Punkt des Zugfahrzeuges bis zum hintersten Punkt des Anhängers mit einem geeichten Maßband 20 m ergeben hat. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass die Beförderungseinheit mit folgen gefährlichen Gütern beladen war: UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Isopropanol, Propanol) 3, III, (D/E), 38,08 kg UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Isopropanol, Propanol) 3, römisch drei, (D/E), 38,08 kg UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumhypochloritlösung Kaliumhydroxid) 8, II, (E), 1 Kanister aus KunststoffUN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumhypochloritlösung Kaliumhydroxid) 8, römisch zwei, (E), 1 Kanister aus Kunststoff 25,90 kg UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dinatriummetasilikat Kaliumhydroxxid) 8, III, (E), 1 Kanister aus Kunststoff 12,48 kg UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dinatriummetasilikat Kaliumhydroxxid) 8, römisch drei, (E), 1 Kanister aus Kunststoff 12,48 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumsalz, Aluminiumkorrosiv Ethyl Endiamintetraessigsäure) 8, III, (E) UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumsalz, Aluminiumkorrosiv Ethyl Endiamintetraessigsäure) 8, römisch drei, (E) 58 Kanister aus Kunststoff gesamt 375,26 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Fettalkoholalkoxylate) 9, III, (E), 4 Kanister aus Kunststoff gesamt 83,60 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Fettalkoholalkoxylate) 9, römisch drei, (E), 4 Kanister aus Kunststoff gesamt 83,60 kg UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 9, III, (E) UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 9, römisch drei, (E) 1 Kiste gesamt 9,30 kg UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3, III, (D/E), 8 Kisten gesamt 77,92 kg UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3, römisch drei, (D/E), 8 Kisten gesamt 77,92 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Quaternary ammonium compound), 9, III, (E), 4 Kisten 52,64 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Quaternary ammonium compound), 9, römisch drei, (E), 4 Kisten 52,64 kg UN 3253 DINATRIUMTRIOXOSILICAT 8, III, (E), 2 Fässer gesamt 31,44 kg UN 3253 DINATRIUMTRIOXOSILICAT 8, römisch drei, (E), 2 Fässer gesamt 31,44 kg UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, II, (E), 22,27 kg UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, römisch zwei, (E), 22,27 kg UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Salpetersäure, Phosphorsäure) 8, II, (E), 1 Kiste 24,73 kg (Salpetersäure, Phosphorsäure) 8, römisch zwei, (E), 1 Kiste 24,73 kg UN 1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3, II, (D/E), 1 Kiste 8,98 kg UN 1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3, römisch zwei, (D/E), 1 Kiste 8,98 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Naphta schwere wasserstoffbehandelt niedrig siedend) 3, III, (D/E), 1 Kanister 10 Liter wasserstoffbehandelt niedrig siedend) 3, römisch drei, (D/E), 1 Kanister 10 Liter UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E), 442,40 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E), 442,40 kg UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E), 2 Kanister aus KunststoffUN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, römisch drei, (E), 2 Kanister aus Kunststoff 15,89 kg UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. ((1-Propanol Ethanol)) 3, III, (D/E) UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. ((1-Propanol Ethanol)) 3, römisch drei, (D/E) 1 Kanister 1,5 Liter, UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Glucoprotamin) 8, III, (E), 34,62 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Glucoprotamin) 8, römisch drei, (E), 34,62 kg UN 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumhydroxid, Natriumhypochlorit) 8, III, (E), 2 Kanister aus Kunststoff gesamt 45,80 kgUN 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumhydroxid, Natriumhypochlorit) 8, römisch drei, (E), 2 Kanister aus Kunststoff gesamt 45,80 kg UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Benzalkoniumchlorid, Alkylamine) 8,III, (E), 1 Kiste aus Pappe 10,80 kg UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Benzalkoniumchlorid, Alkylamine) 8,römisch drei, (E), 1 Kiste aus Pappe 10,80 kg UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, II, (E), 1 Kiste aus Pappe 19,05 kg UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, römisch zwei, (E), 1 Kiste aus Pappe 19,05 kg UN 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 3, III, (D/E) UN 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 3, römisch drei, (D/E) 1 Kiste aus Pappe 11,34 kg UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8,III, (E) UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8,römisch drei, (E) 1 Kiste aus Pappe 11,99 kg An den gefährlichen Güter in der Umverpackung waren in unzulässiger Weise nicht die zutreffenden Gefahrenzettel angebracht gewesen, sodass von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentative Gefahrzettel sichtbar gewesen sind. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, war nicht mit der Aufschrift „Umverpackung“ gekennzeichnet. Die Verpackung des gefährlichen Gutes in begrenzter Menge war nicht vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Die Gefahrzettel entsprachen nicht den Bestimmungen des Absatzes 5.2.2.2 ADR. Auf den Versandstücken hat die Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gefehlt. In der Umverpackung war nicht jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, welche die UN-Nummer vorzustellen sind, gekennzeichnet und auf der Umverpackung fehlte die UN-Nummer. Außerdem wurde das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt, da im Beförderungspapier die Gesamtmenge des Gutes nicht angeführt gewesen ist, sowie im Beförderungspapier die Anführung der technischen Benennung des Gutes im Sinne des Unterabschnittes 3.1.2.8 ADR fehlte. Ferner waren die Aufschriften, Gefahrzetteln und sonstigen Informationen für die gefährlichen Güter nicht vorschriftsgemäß angebracht. Die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe entsprach nicht den Vorschriften, da diese nicht die erforderliche Seitenlänge aufgewiesen hat. HK ist laut Bestellungsurkunde vom 06.08.2013 von der N GmbH zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG unter anderem zur Einhaltung des Gefahrguttransportrechtes, des Kraftfahrrechtes, des Straßenverkehrsrechtes und des Bundesstatistikgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen für das gesamte Unternehmen bestellt worden. HK ist laut Bestellungsurkunde vom 06.08.2013 von der N GmbH zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG unter anderem zur Einhaltung des Gefahrguttransportrechtes, des Kraftfahrrechtes, des Straßenverkehrsrechtes und des Bundesstatistikgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen für das gesamte Unternehmen bestellt worden. Dazu wurde erwogen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen AC und MN, Bediensteter der S & Co AG, sowie Einsicht in die vorgelegten Abrechnungen und in der vom Zeugen vorgelegten Rahmenvereinbarung der S & Co AG, Zweigniederlassung ***, mit der N GmbH, ***, ***. Der Zeuge MN führt dazu im Wesentlichen aus, dass die N GmbH der Firma S die Bereitstellung von zahlmäßig festgesetzten und im Sinne der Rahmenbedingung ausgestattete LKWs plus ADR-geprüften Kraftfahrer zum Einsatz der Fahrzeuge für die S & Co AG, Zweigniederlassung ***, schulde, wobei im Gegenständlichen der Lenker einen verplombten Wechselaufbaut (WAB) aufgenommen hat, an dem ihm vertraglich untersagt ist, die Plombe zu öffnen und daher weder dem Lenker noch der Beförderer Einsicht auf das beförderte Gut haben. Im Übrigen führt der Zeuge über Befragen aus, dass die N GmbH keinen Einfluss auf die disponierte Ware hat, dies ausschließlich durch die S & Co AG durchgeführt wird, die N GmbH hat das Fahrzeug über die vorgegebenen Wegstrecken, die in der Regel, wie im Gegenständlichen zwischen den S-Standorten *** und *** zu fahren und stellt dafür die vereinbarten Frächtergutschriften aus. Dazu legt der Zeuge in Übereinstimmung zu den vorgelegten Frächtergutschriften des Beschwerdeführers die entsprechenden Unterlagen vom tatgegenständlichen Zeitraum vor. Im Sinne vorstehender Ausführungen und der im Wesentlichen unbestrittenen Anzeigeninhalte ergibt sich daraus vorstehender verfahrenswesentlicher Sachverhalt. Rechtlich ergibt sich daraus: Im Sinne vorstehender Ausführungen und der im Wesentlichen unbestrittenen Anzeigeninhalte ergibt sich daraus vorstehender verfahrenswesentlicher Sachverhalt. , , Rechtlich ergibt sich daraus: Gemäß § 3 Abs.2 Z. 1 GGBG ist das Unternehmen, dass die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt, Beförderer.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG ist das Unternehmen, dass die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt, Beförderer. Gemäß § 3 Abs.1 Z. 3 GGBG ist die Beförderung die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tank und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG ist die Beförderung die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tank und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden. Vorgenannten Bestimmungen des § 3 GGBG liegt zu Grunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit , hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG und damit insbesondere auch nach den gemäß § 2 Z. 1 GGBG anzuwendenden Vorschriften betreffenden Pflichten erfüllt werden können (VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0123).Vorgenannten Bestimmungen des Paragraph 3, GGBG liegt zu Grunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit , hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG und damit insbesondere auch nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG anzuwendenden Vorschriften betreffenden Pflichten erfüllt werden können (VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0123). Laut Bestellungsurkunde ist der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter für den Bereich des GGBG der N GmbH verpflichtet, der S & Co AG in ***, *** Fahrzeuge und Fahrer zur freien Disposition der S & Co AG in ***, *** zu Verfügung zu stellen, ähnlich einem Leihautounternehmen und Fahrer ähnlich einen Leiharbeitnehmer, die dann von der S & Co AG in ***, *** nach ihren Wünschen und Bedürfnissen eingesetzt werden, wie dem dargelegten mündlichen Vertrag zu entnehmen ist. Die N GmbH schuldet keine Transportleistung, sondern die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen und Fahrer. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes liegt insofern kein Frachtvertrag sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (OGH vom 17.11.1987, C4 Ob 592/87 u.a.). Die N GmbH schuldet zu den vereinbarten Konditionen der S & Co AG in ***, *** die Bereitstellung eines LKW mit Fahrer und hat keinen Einfluss, welche Beförderung der LKW durchführt, diese erfolgt über Weisung der S & Co AG in ***, ***. Somit liegt rechtlich ein Lohnfuhrvertrag den gegenständlichen Transporten zu Grunde, der bewirkt, dass die S & Co AG in ***, *** Beförderer nach dem GGBG im Sinne vorstehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist. In Ansehung dieses Umstandes liegt eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten der N GmbH als Beförderer für die gegenständliche Verwaltungsübertretungen nicht vor, sodass spruchgemäß schon aus diesem Grund das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1257.001.2016

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