RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-118/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn HK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Jänner 2017, Zl. GFJ3-B-156/006, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn HK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Jänner 2017, Zl. GFJ3-B-156/006, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhält vom 14.11.2016 bis zum 30.11.2016 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfes in Höhe von € 474,73, und vom 1.12.2016 bis zum 30.4.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 837,75.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhält vom 14.11.2016 bis zum 30.11.2016 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfes in Höhe von € 474,73, und vom 1.12.2016 bis zum 30.4.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 837,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.1.2017 gab die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs statt (Spruchpunkt I.) und gewährte ihm folgende Geldleistungen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.1.2017 gab die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs statt (Spruchpunkt römisch eins.) und gewährte ihm folgende Geldleistungen: „Vom 14.11.2016 bis zum 30.11.2016 aliquot € 356,05; Vom 1.12.2016 bis zum 31.12.2016 € 628,32; Vom 1.1.2017 bis zum € 30.4.2017 monatlich € 633,35;“ Weiters wurde der Beschwerdeführer vom 14.11.2016 längstens bis zum 30.4.2017 krankenversichert (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Beschwerdeführer vom 14.11.2016 längstens bis zum 30.4.2017 krankenversichert (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter lebe. Die belangte Behörde habe am 17.11.2016 beim Beschwerdeführer und seiner Mutter einen Hausbesuch durchgeführt, anlässlich dessen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer das Obergeschoß des Hauses und seine Mutter das Untergeschoß des Hauses bewohne. Es seien jedoch keine getrennten Wohneinheiten vorhanden, weshalb eine Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft anzunehmen gewesen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, dass der Besuch des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde „überfallsartig“ gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Behörde liege keine Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter vor. Hätte die Mitarbeiterin der belangten Behörde den Beschwerdeführer nach seiner Kochstelle gefragt, hätte er sie ihr zeigen können. Weiters koche und wasche der Beschwerdeführer seine Wäsche auch selbständig in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten. Die Einrichtungen des Hauses, die zu einer Haushaltsführung notwendig seien, seien getrennt vorhanden und würden getrennt benützt werden. Weiters sei festzustellen, dass durch Verzögerung und Falschinformation die Bezirkshauptmannschaft gegen § 9 Abs. 2 NÖ MSG und § 19 Abs. 2 NÖ MSG verstoßen habe. Außerdem lehne der Beschwerdeführer eine weitere Bearbeitung durch die zuständige Sachbearbeiterin ab, da diese alle Gründe der Befangenheit vermuten lasse. Weiters sei festzustellen, dass durch Verzögerung und Falschinformation die Bezirkshauptmannschaft gegen Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG und Paragraph 19, Absatz 2, NÖ MSG verstoßen habe. Außerdem lehne der Beschwerdeführer eine weitere Bearbeitung durch die zuständige Sachbearbeiterin ab, da diese alle Gründe der Befangenheit vermuten lasse.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen GS, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer HK, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 14.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer ist wohnhaft an der Adresse ***, ***. Es handelt sich dabei um ein Einfamilienhaus, welches im Eigentum seiner Mutter TK steht. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter einen Mietvertrag abgeschlossen über den Zeitraum 1.11.2016 bis 1.5.
- Die vereinbarte Miete beträgt monatlich € 300,- inkl. aller Nebenkosten. Das Haus besteht aus einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß. An Räumlichkeiten befinden sich im Erdgeschoß Vorzimmer, WC, Badezimmer, Wohn-Schlafzimmer und Küche. Im Obergeschoß befinden sich Bad, WC, mehrere (Schlaf)Räume; in einem Raum befindet sich eine Kochstelle. Die Räumlichkeiten sind nicht baulich getrennt. Es gibt grundsätzlich einen separaten Zugang zum Obergeschoß, der jedoch vom Beschwerdeführer nur sporadisch benützt wird. Es gibt keine Räume im Haus, die vom Beschwerdeführer und seiner Mutter gemeinsam benützt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers bewohnt das Erdgeschoß des Hauses, der Beschwerdeführer bewohnt das Obergeschoß.
- Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat – soweit verfahrensrelevant – glaubhaft angegeben, dass er in dem von ihm bewohnten Obergeschoß eine separate Kochstelle verwendet. Seine Küche sei nicht eingerichtet, er benutze einen Propangaskocher. Darüber hinaus wurde bereits anlässlich des Hausbesuches der belangten Behörde beim Beschwerdeführer am 17.11.2016 festgestellt, dass sowohl im Erdgeschoß, als auch im Obergeschoß jeweils ein Badezimmer und ein WC vorhanden sind. Aus Anlass dieses überraschenden Hausbesuches wurde auch den Angaben des Zeugen GS zufolge festgestellt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers im Untergeschoß aufgehalten hat und der dortige Wohnraum, der mit einer Schlafcouch versehen ist, als Schlafraum von ihr genützt werde. Der Zeuge GS führte weiter im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, von Seiten der Gemeinde informiert gewesen zu sein, dass das konkrete Wohnhaus im Obergeschoß als Wohneinheit genützt werde, demgegenüber das Untergeschoß nicht als Wohneinheit diene. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht darüber befragt worden, wo er seine Kleidung wasche, ebenso wie ihm nicht erinnerlich sei, ob der Beschwerdeführer darüber befragt worden sei, wo er seine Mahlzeiten zubereite und einnehme. Der Aussage des Zeugen, einem Aktenvermerk vom 30.5.2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin der Behörde gegenüber erklärt habe, dass die Küche gemeinsam benutzt werde, trat der Beschwerdeführer insofern entgegen, als er erklärte, diese Aussage nicht gemacht zu haben. Der Zeuge erklärte dazu, die Küche im Untergeschoß besichtigt zu haben. Dabei habe er keine Wahrnehmungen gemacht, aus denen er schließen hätte können, es habe sich um eine gemeinsame Küche gehandelt, wenngleich er auch im Obergeschoß keine eigene Küche wahrgenommen habe. Der Zeuge GS führte weiter im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, von Seiten der Gemeinde informiert gewesen zu sein, dass das konkrete Wohnhaus im Obergeschoß als Wohneinheit genützt werde, demgegenüber das Untergeschoß nicht als Wohneinheit diene. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht darüber befragt worden, wo er seine Kleidung wasche, ebenso wie ihm nicht erinnerlich sei, ob der Beschwerdeführer darüber befragt worden sei, wo er seine Mahlzeiten zubereite und einnehme. , , Der Aussage des Zeugen, einem Aktenvermerk vom 30.5.2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin der Behörde gegenüber erklärt habe, dass die Küche gemeinsam benutzt werde, trat der Beschwerdeführer insofern entgegen, als er erklärte, diese Aussage nicht gemacht zu haben. Der Zeuge erklärte dazu, die Küche im Untergeschoß besichtigt zu haben. Dabei habe er keine Wahrnehmungen gemacht, aus denen er schließen hätte können, es habe sich um eine gemeinsame Küche gehandelt, wenngleich er auch im Obergeschoß keine eigene Küche wahrgenommen habe. Zum Mietvertrag führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass dieser von seiner Mutter handschriftlich verfasst worden sei. Tatsächlich sei dieser unglücklich formuliert, weil in Wahrheit vereinbart worden sei, dass er gegen einen Preis von € 300,-- monatlich das Obergeschoß des Hauses miete und darin auch die für das Obergeschoß relevanten Betriebskosten inkludiert seien, dem gegenüber nicht, wie sich das aus der schriftlichen Vertragsgrundlage ergeben könnte, das ganze Haus. Aus dem Beweisverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die für seinen Lebensunterhalt relevanten Tätigkeiten im eigenen Bereich und getrennt von den seine Mutter betreffenden Gegebenheiten wahrnimmt. Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm dargestellten Lebenssituation für sich selbst kocht und sich versorgt, indem er auch die Reinigung seiner Kleidung (Wäsche) selbst erledigt, zumal nicht erwartet werden kann, dass seine über 80-jährige Mutter ihn täglich versorgt oder in seiner Wirtschaftsführung unterstützt. Frau TK hat sich aus gesundheitlichen Gründen für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich üblicherweise längere Zeit des Jahres im Ausland aufhält. Die Konsolidierung einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist daher schon aus diesem Grund nicht von vornherein anzunehmen, auch wenn das gemeinsame Wohnen in einem Haus solches vielleicht durchaus annehmen lassen könnte. In der Situation des Beschwerdeführers hatte das Verwaltungsgericht somit von getrennten Wohn- und Lebensbereichen des Beschwerdeführers und seiner Mutter auszugehen. Aus dem Beweisverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die für seinen Lebensunterhalt relevanten Tätigkeiten im eigenen Bereich und getrennt von den seine Mutter betreffenden Gegebenheiten wahrnimmt. Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm dargestellten Lebenssituation für sich selbst kocht und sich versorgt, indem er auch die Reinigung seiner Kleidung (Wäsche) selbst erledigt, zumal nicht erwartet werden kann, dass seine über 80-jährige Mutter ihn täglich versorgt oder in seiner Wirtschaftsführung unterstützt. Frau TK hat sich aus gesundheitlichen Gründen für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. , Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich üblicherweise längere Zeit des Jahres im Ausland aufhält. Die Konsolidierung einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist daher schon aus diesem Grund nicht von vornherein anzunehmen, auch wenn das gemeinsame Wohnen in einem Haus solches vielleicht durchaus annehmen lassen könnte. , , In der Situation des Beschwerdeführers hatte das Verwaltungsgericht somit von getrennten Wohn- und Lebensbereichen des Beschwerdeführers und seiner Mutter auszugehen. ,
- Rechtsgrundlagen: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, lauten auszugsweise: „§ 4Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes 1.Ziffer eins ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.Ziffer 2 […]; 3.Ziffer 3 sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…].
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen, 2.Ziffer 2 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…].
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ 6.2. § 43 NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 lautet auszugsweise: 6.2. Paragraph 43, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016, lautet auszugsweise: „§ 43Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,–
(11)[…]
(12)Absatz 12,Auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.Auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13)Absatz 13,Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren Absatz 12, gilt auch für Beschwerdeverfahren […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lauten auszugsweise: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, lauten auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2.Ziffer 2 - 3. […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; […]“
- Erwägungen: 7.
- Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist zunächst die Frage, wann von einer Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft auszugehen ist, gilt nach § 4 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG denn als alleinstehend eine Person, „die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft“ lebt. An diese Feststellung knüpft sich auch die Anwendbarkeit des Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG, im Gegensatz zum Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 leg. cit., welcher für Personen in Haushaltsgemeinschaft um 25 % niedriger als jener für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende ist. 7.
- Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist zunächst die Frage, wann von einer Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft auszugehen ist, gilt nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG denn als alleinstehend eine Person, „die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft“ lebt. An diese Feststellung knüpft sich auch die Anwendbarkeit des Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG, im Gegensatz zum Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit., welcher für Personen in Haushaltsgemeinschaft um 25 % niedriger als jener für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende ist. 7.1.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ und damit eine Haushalts- oder Wohngemeinschaft dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Dabei kommt es darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht (vgl. VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216). Eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). 7.1.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ und damit eine Haushalts- oder Wohngemeinschaft dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Dabei kommt es darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht vergleiche VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216). Eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). 7.1.
- Eine gemeinsame Wirtschaftsführung liegt gegenständlich – und zwar auch in Teilbereichen – jedoch nicht vor. Wie festgestellt, besteht im verfahrensgegenständlichen Wohnhaus insoweit eine Trennung der Wohnbereiche des Beschwerdeführers einerseits und seiner Mutter andererseits, als der Beschwerdeführer die Räume und Infrastruktur im Obergeschoß und seine Mutter jene im Erdgeschoß bewohnt und benützt. Dem Beschwerdeführer steht ein eigenes Badezimmer bzw. WC zur Verfügung, diese Einrichtungen werden somit nicht gemeinsam genützt. Da sich der Beschwerdeführer außerdem selbst versorgt, war nicht davon auszugehen, dass es in Bezug auf Sachen des alltäglichen Bedarfs (Lebensmittel, etc.) zu einer „deutlichen Kostenersparnis“ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH kommt. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung war aus diesem Grund zu verneinen. 7.
- Gemäß § 43 Abs. 12 NÖ MSG sind auf alle am 1.1.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren u.a. auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ MSG idF. LGBl. 24/2016 und der NÖ MSV idF. LGBl. 120/2015, anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ (Abs. 13 leg. cit.). 7.
- Gemäß Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG sind auf alle am 1.1.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren u.a. auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, und der NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015,, anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ (Absatz 13, leg. cit.). 7.2.
- Nach § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für Alleinstehende in der für diesen Fall anwendbaren Fassung € 628,32 monatlich. Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs von bis zu € 209,43 (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV). 7.2.
- Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für Alleinstehende in der für diesen Fall anwendbaren Fassung € 628,32 monatlich. Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs von bis zu € 209,43 (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV). 7.2.
- Mangels Leistungen von dritter Seite waren dem Beschwerdeführer im Ergebnis Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 628,32 monatlich zuzuerkennen. Da dem Beschwerdeführer an Mietkosten monatlich € 300,- entstehen, waren ihm außerdem Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 209,43 zuzuerkennen. Gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen aliquot ab Antragstellung. Die Befristung ergibt sich aus § 9 Abs. 4 NÖ MSG, wonach laufende Geldleistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen sind, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten. 7.2.
- Mangels Leistungen von dritter Seite waren dem Beschwerdeführer im Ergebnis Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 628,32 monatlich zuzuerkennen. Da dem Beschwerdeführer an Mietkosten monatlich € 300,- entstehen, waren ihm außerdem Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 209,43 zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG gebühren Geldleistungen aliquot ab Antragstellung. Die Befristung ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG, wonach laufende Geldleistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen sind, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten. 7.
- Zum Antrag des Beschwerdeführers „auf Feststellung, dass durch Verzögerung und Falschinformation die belangte Behörde gegen § 9 Abs. 2 NÖ MSG und § 19 Abs. 2 NÖ MSG“ verstoßen habe:7.
- Zum Antrag des Beschwerdeführers „auf Feststellung, dass durch Verzögerung und Falschinformation die belangte Behörde gegen Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG und Paragraph 19, Absatz 2, NÖ MSG“ verstoßen habe: Abgesehen davon, dass das NÖ MSG keinen Raum für einen solchen Feststellungsantrag bietet, zielt der Antrag inhaltlich darauf ab, eine Säumnis der Behörde geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag am 14.11.2016 eingebracht, die Behörde hat darüber am 17.1.2017 und somit innerhalb der in § 19 Abs. 1 NÖ MSG vorgesehenen Frist von drei Monaten entschieden, weshalb schon aus diesem Grund keine Säumnis vorliegt. Abgesehen davon, dass das NÖ MSG keinen Raum für einen solchen Feststellungsantrag bietet, zielt der Antrag inhaltlich darauf ab, eine Säumnis der Behörde geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag am 14.11.2016 eingebracht, die Behörde hat darüber am 17.1.2017 und somit innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, NÖ MSG vorgesehenen Frist von drei Monaten entschieden, weshalb schon aus diesem Grund keine Säumnis vorliegt. 7.
- Zur relevierten Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde ist auszuführen, dass die Verwaltungsorgane ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Die Parteien können zwar die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorgans jederzeit rügen (vgl. VwGH 29.11.1994, 92/05/0139), § 7 AVG räumt ihnen aber diesbezüglich kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein (vgl. VwSlg 2422 A/1952; VwGH
- 2003, 2002/11/0205). Überdies ist der Partei vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes, dem zufolge über einen diesbezüglichen Antrag bescheidförmig abgesprochen werden müsste, eingeräumt (vgl. VwGH 9.10.2001, 2001/05/0207), sodass ein Abspruch darüber schon aus diesem Grund unterbleiben kann. 7.
- Zur relevierten Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde ist auszuführen, dass die Verwaltungsorgane ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Die Parteien können zwar die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorgans jederzeit rügen vergleiche VwGH 29.11.1994, 92/05/0139), Paragraph 7, AVG räumt ihnen aber diesbezüglich kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein vergleiche VwSlg 2422 A/1952; VwGH
- 2003, 2002/11/0205). Überdies ist der Partei vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes, dem zufolge über einen diesbezüglichen Antrag bescheidförmig abgesprochen werden müsste, eingeräumt vergleiche VwGH 9.10.2001, 2001/05/0207), sodass ein Abspruch darüber schon aus diesem Grund unterbleiben kann.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die insoweit einheitliche Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die insoweit einheitliche Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.118.001.2017