F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
Vm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde wörtlich aus: 1.
Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde wörtlich aus: „Sie sind am *** geboren, weshalb sie am *** das
en Ergebnisses der Begriff ‚Familienangehöriger‘ jedoch von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als ‚Familienangehöriger‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 20.08.2013, 2013/22/0176).Grundsätzlich ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen. In bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines der MRK
en Ergebnisses der Begriff ‚Familienangehöriger‘ jedoch von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als ‚Familienangehöriger‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 20.08.2013, 2013/22/0176). Zur nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung gilt Folgendes auszuführen:Zur nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung gilt Folgendes auszuführen: Einerseits ist die Bearbeitung des Antrages der Schwester A auf Zuzug zum Vater noch nicht abgeschlossen und kann der Ausgang noch nicht abgeschätzt werden. Für einen zukünftigen Antrag der Kindesmutter auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels kann das gleiche Argument eingebracht werden, weshalb aus heutiger Sicht nicht feststeht, dass Sie tatsächlich im Kosovo ohne Ihre Mutter und Ihre Schwester A verbleiben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Antrag Ihrer Schwester und dem beabsichtigten Antrag Ihrer Mutter stattzugeben wäre, steht für die Behörde nicht zwingend fest, dass sie im Kosovo keine Familienangehörigen mehr hätten, haben sie doch noch einen volljährigen Bruder (Le) und eine weitere volljährige Schwester (Li). Mangels eines Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet geht die Behörde vielmehr davon aus, dass diese beiden Geschwister sehr wohl im Kosovo leben, weshalb Sie nicht ohne familiären Anschuss wären. Sie verbrachten Ihr gesamtes bisheriges Leben in Ihrem Heimatland, weshalb sie in dieser Gesellschaft sozialisiert wurden, ihre Schul- und Berufsausbildung absolvierten und auch derzeit Schülerin an der ‚medizinischen Mittelschule‘ mit der Fachrichtung ‚ass. Allgemeinkrankenpflegerin‘ sind. Ihr Vater ist seit dem 07.04.2004 bis dato durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (und teilweise in dieser Zeit mit weiteren Nebenwohnsitzen) polizeilich gemeldet, war vom 13.09.2004 bis 15.12.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und ist seit Februar 2005 beinahe durchgehend in Österreich beschäftigt. Aufgrund der bereits seit über 10 Jahren bestehenden Niederlassung Ihres Vaters in Österreich, war es Ihnen seit der Zuwanderung Ihres Vaters nach Österreich nur möglich in Ihrem Heimatstaat ein gemeinsames Familienleben zu leben, wobei sich dieses rein denklogisch lediglich auf die Zeiten eines Besuchs Ihres Vaters in Ihrem Heimatstaat beschränken kann. Weiters steht es Ihnen offen, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Österreich als sog. ‚Schlüsselkraft‘ zuzuwandern oder Ihre Ausbildung als Schüler oder Student (bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen) in Österreich fortzusetzen und dafür eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, was Ihnen ebenfalls eine Zuwanderung nach Österreich ermöglichen würde. Nach Ansicht der Behörde besteht daher in Ihrem Fall kein unmittelbar aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug zu Ihrem Vater, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“Nach Ansicht der Behörde besteht daher in Ihrem Fall kein unmittelbar aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug zu Ihrem Vater, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ 1.
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2.
1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1 Z 2 oder Abs. 4 NAG bei Nichtvorliegen eines Quotenplatzes die Entscheidung über den Antrag – sofern der Antrag nicht aus anderen Gründen zurück- oder abzuweisen ist – aufzuschieben. Ein solcher Aufschub hemmt dabei den Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist, wobei der Fremde oder der Zusammenführende zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers hat und die Mitteilung auf Antrag einmalig in Bescheidform zu erteilen ist. Die Bestimmung normiert auch ein Erlöschen der Quotenpflicht drei Jahre nach Antragstellung. Aus der Dauer des Verfahrens vor der belangten Behörde ist daher für die Beschwerdeführerin – unabhängig davon, dass nach der unbedenklichen Aktenlage der erforderliche Quotenplatz tatsächlich erst am 31. Mai 2016 zugewiesen werden konnte – nichts zu gewinnen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Quotenplatz aber auch noch auf Paragraph 12, NAG hinzuweisen, insbesondere auf dessen Absatz 7, Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen der Familienzusammenführung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, NAG bei Nichtvorliegen eines Quotenplatzes die Entscheidung über den Antrag – sofern der Antrag nicht aus anderen Gründen zurück- oder abzuweisen ist – aufzuschieben. Ein solcher Aufschub hemmt dabei den Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist, wobei der Fremde oder der Zusammenführende zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers hat und die Mitteilung auf Antrag einmalig in Bescheidform zu erteilen ist. Die Bestimmung normiert auch ein Erlöschen der Quotenpflicht drei Jahre nach Antragstellung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch ausgeführt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK
en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch ausgeführt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK
en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145, mwH). Ein derartiger aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Ein derartiger aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Festzuhalten ist dazu, dass die im Jahr 1998 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborene Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig war und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich niedergelassenen Vater wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171). Dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Vater bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Festzuhalten ist dazu, dass die im Jahr 1998 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborene Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig war und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht vergleiche etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich niedergelassenen Vater wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171). Dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Vater bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt vergleiche , etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine sonstigen Verwandten in Österreich. Hingegen sind im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt sowohl die Mutter als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo aufhältig; über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen diese Verwandten nicht. Dass die Beschwerdeführerin alleine in ihrem Herkunftsstaat zurückbleiben könnte, ist aus derzeitiger Sicht rein spekulativ. Es ist vielmehr – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auszugehen (vgl. zu diesen etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine sonstigen Verwandten in Österreich. Hingegen sind im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt sowohl die Mutter als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo aufhältig; über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen diese Verwandten nicht. Dass die Beschwerdeführerin alleine in ihrem Herkunftsstaat zurückbleiben könnte, ist aus derzeitiger Sicht rein spekulativ. Es ist vielmehr – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auszugehen vergleiche zu diesen etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Darauf hinzuweisen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zudem auch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei Verfolgung eines anderen Aufenthaltszweckes und Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen mittels eines anderen Aufenthaltstitels nach Österreich zuzuwandern (vgl. in diesem Sinne etwa VfSlg. 19.086/2010). Darauf hinzuweisen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zudem auch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei Verfolgung eines anderen Aufenthaltszweckes und Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen mittels eines anderen Aufenthaltstitels nach Österreich zuzuwandern vergleiche in diesem Sinne etwa VfSlg. 19.086 aus 2010,). Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151).Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist demgemäß als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1334.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.