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{'item': 'LVwG-AV-1334/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 46§ 41§ 41a§ 2§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1334/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau LR, eine am *** geborene Staatsangehörige der Republik Kosovo, beantragte am
  3. Juli 2015 durch ihren Vater bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich niedergelassenen Vater. Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass erst am
  5. Mai 2016 ein Quotenplatz zugeteilt habe werden können und dass sie am *** das
  6. Lebensjahr vollendet habe. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei daher nicht möglich und es werde die Beschwerdeführerin zum Nachweis aufgefordert, weshalb dem Antrag aus zwingenden Gründen des Privat- und Familienlebens dennoch stattzugeben sei. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2016 gab die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen und es bestehe daher ein Rechtsanspruch. Es könne auch nur auf den Antragszeitpunkt ankommen, weil ansonsten die Behörde die Behandlung eines Antrages so lange hinauszögern könne, bis der Antragsteller volljährig sei. Darüber hinaus müsse dem Antrag jedenfalls auf Grund von zwingenden Gründen des Privat- und Familienlebens stattgeben werden. Der Vater der Beschwerdeführerin komme aus dem Kosovo, wo er eine Familie gegründet habe. Die Familie wolle nach Österreich zuwandern und es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin als einzige zurück bleiben müsse. 1.
  8. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  9. Oktober 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin

§ 46Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde wörtlich aus: 1.

  1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Oktober 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde wörtlich aus: „Sie sind am *** geboren, weshalb sie am *** das

  1. Lebensjahr vollendeten und somit nicht mehr minderjährig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG sind. Es liegt daher die besondere Erteilungsvoraussetzung des ‚Familienangehörigen‘ im Sinne des § 46 Abs. 1 NAG im gegenständlichen Fall nicht vor.„Sie sind am *** geboren, weshalb sie am *** das
  2. Lebensjahr vollendeten und somit nicht mehr minderjährig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sind. Es liegt daher die besondere Erteilungsvoraussetzung des ‚Familienangehörigen‘ im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, NAG im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach klargestellt, dass auch in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen sei (vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0508 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach klargestellt, dass auch in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Frage der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen sei vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0508 mwN). Da die Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat, kann auch diesbezüglich nicht zu Ihren Gunsten ausschlagen, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig waren. Auch bestimmt sich die anzuwendende Sach- und Rechtslage nicht nach dem Datum der Zuweisung eines Quotenplatzes. Grundsätzlich ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 MRK nicht vorzunehmen. In bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines der MRK

en Ergebnisses der Begriff ‚Familienangehöriger‘ jedoch von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als ‚Familienangehöriger‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 20.08.2013, 2013/22/0176).Grundsätzlich ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen. In bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines der MRK

en Ergebnisses der Begriff ‚Familienangehöriger‘ jedoch von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als ‚Familienangehöriger‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 20.08.2013, 2013/22/0176). Zur nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung gilt Folgendes auszuführen:Zur nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung gilt Folgendes auszuführen: Einerseits ist die Bearbeitung des Antrages der Schwester A auf Zuzug zum Vater noch nicht abgeschlossen und kann der Ausgang noch nicht abgeschätzt werden. Für einen zukünftigen Antrag der Kindesmutter auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels kann das gleiche Argument eingebracht werden, weshalb aus heutiger Sicht nicht feststeht, dass Sie tatsächlich im Kosovo ohne Ihre Mutter und Ihre Schwester A verbleiben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Antrag Ihrer Schwester und dem beabsichtigten Antrag Ihrer Mutter stattzugeben wäre, steht für die Behörde nicht zwingend fest, dass sie im Kosovo keine Familienangehörigen mehr hätten, haben sie doch noch einen volljährigen Bruder (Le) und eine weitere volljährige Schwester (Li). Mangels eines Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet geht die Behörde vielmehr davon aus, dass diese beiden Geschwister sehr wohl im Kosovo leben, weshalb Sie nicht ohne familiären Anschuss wären. Sie verbrachten Ihr gesamtes bisheriges Leben in Ihrem Heimatland, weshalb sie in dieser Gesellschaft sozialisiert wurden, ihre Schul- und Berufsausbildung absolvierten und auch derzeit Schülerin an der ‚medizinischen Mittelschule‘ mit der Fachrichtung ‚ass. Allgemeinkrankenpflegerin‘ sind. Ihr Vater ist seit dem 07.04.2004 bis dato durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (und teilweise in dieser Zeit mit weiteren Nebenwohnsitzen) polizeilich gemeldet, war vom 13.09.2004 bis 15.12.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und ist seit Februar 2005 beinahe durchgehend in Österreich beschäftigt. Aufgrund der bereits seit über 10 Jahren bestehenden Niederlassung Ihres Vaters in Österreich, war es Ihnen seit der Zuwanderung Ihres Vaters nach Österreich nur möglich in Ihrem Heimatstaat ein gemeinsames Familienleben zu leben, wobei sich dieses rein denklogisch lediglich auf die Zeiten eines Besuchs Ihres Vaters in Ihrem Heimatstaat beschränken kann. Weiters steht es Ihnen offen, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Österreich als sog. ‚Schlüsselkraft‘ zuzuwandern oder Ihre Ausbildung als Schüler oder Student (bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen) in Österreich fortzusetzen und dafür eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, was Ihnen ebenfalls eine Zuwanderung nach Österreich ermöglichen würde. Nach Ansicht der Behörde besteht daher in Ihrem Fall kein unmittelbar aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug zu Ihrem Vater, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“Nach Ansicht der Behörde besteht daher in Ihrem Fall kein unmittelbar aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug zu Ihrem Vater, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ 1.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Die Auffassung der Behörde sei verfehlt. Die Beschwerdeführerin habe rund zehn Monate vor Erreichen der Volljährigkeit ihren Antrag gestellt. Angeblich sei damals kein Quotenplatz zur Verfügung gestanden. Mit welcher Regelmäßigkeit und Intensität nach einem solchen Quotenplatz gesucht worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Auffallend sei allerdings, dass kurz nach Erreichen der Volljährigkeit ein Quotenplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Die Behörde hätte es mit ihrer Rechtsansicht völlig frei in der Hand die Behandlung von Anträgen hinauszuzögern, bis die jeweiligen Antragsteller ihre Minderjährigkeit verloren hätten. Es könne daher einzig auf das Datum der Antragstellung ankommen und es wäre bei Berücksichtigung aller Umstände bereits vor Erreichen der Volljährigkeit ein Quotenplatz zur Verfügung gestanden. Im Übrigen interpretiere die Behörde den Begriff „Familienangehöriger“ nicht richtig. Im Sinne der EMRK wäre die Einschreiterin jedenfalls als Familienangehörige anzusehen. Ob die minderjährige Schwester oder die Mutter schon einen Aufenthaltstitel besäßen, spiele keine Rolle. Die gesamte Familie beabsichtige, sukzessive nach Österreich zu übersiedeln. Es sei davon auszugehen, dass die minderjährige Schwester und die Mutter einen Anspruch auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels hätten. Die Argumentation der Behörde zum volljährigen Bruder gehe angesichts der sog. „Kernfamilie“ ins Leere.
  2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  5. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil. Die Beschwerdeführerin selbst nahm nicht teil, ebenso wenig ein Vertreter der belangten Behörde. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Nach seinen Informationen sei die Beschwerdeführerin noch nie in Österreich gewesen und sie sei auch derzeit im Kosovo. An Verwandten in Österreich verfüge sie nur über ihren Vater. Die minderjährige Schwester warte noch auf eine Entscheidung der Behörde. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe einen Antrag gestellt, er wisse allerdings nichts über den Ausgang. Die Mutter sei mit dem Vater nicht mehr verheiratet. Von den anderen Geschwistern wisse er nichts und er wisse auch nicht über welche Verwandten die Beschwerdeführerin im Kosovo verfüge. Geplant sei der sukzessive Familiennachzug der Familie nach Österreich, die Kinder würden zum Vater wollen. Dieser lebe zumindest seit dem Jahr 2004 in Österreich. Sollte der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, würde ein neuer Versuch des Zuzuges unternommen werden. Der Vater sei sozial und wirtschaftlich integriert in Österreich.
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin wurde am *** auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin beantragte am
  8. Juli 2015 durch ihren Vater bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Vater. Der Antrag wurde in die Warteliste gereiht und es konnte der erforderliche Quotenplatz erst am
  9. Mai 2016 zugewiesen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte am
  10. Juli 2015 durch ihren Vater bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Vater. Der Antrag wurde in die Warteliste gereiht und es konnte der erforderliche Quotenplatz erst am
  11. Mai 2016 zugewiesen werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin, Herr XR und Frau NR, sind beide Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie haben am
  12. Juni 1998 in *** geheiratet und sich im Jahr 2004 rechtskräftig scheiden lassen. Der Beziehung der Eltern entstammen neben der Beschwerdeführerin drei weitere Kinder, welche auf Grund schriftlicher Vereinbarung dem Vater zur Obsorge anvertraut wurden: LeR, geboren am ***, LiR, geboren am ***, und AR, geboren am ***. Die Beschwerdeführerin verfügt an Verwandten in Österreich nur über ihren Vater. Dieser lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich. Er schloss am
  13. September 2004 in Österreich die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom
  14. Dezember 2014 wurde diese Ehe wieder aufgelöst. Der Vater ist aktuell nicht verheiratet. Er ist arbeitstätig. Er verfügt derzeit über den noch bis
  15. September 2017 gültigen (nicht auf § 41a NAG gestützten) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Beschwerdeführerin verfügt an Verwandten in Österreich nur über ihren Vater. Dieser lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich. Er schloss am
  16. September 2004 in Österreich die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom
  17. Dezember 2014 wurde diese Ehe wieder aufgelöst. Der Vater ist aktuell nicht verheiratet. Er ist arbeitstätig. Er verfügt derzeit über den noch bis
  18. September 2017 gültigen (nicht auf Paragraph 41 a, NAG gestützten) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin sind nach wie vor im Kosovo aufhältig. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die minderjährige Schwester AR hat die Familienzusammenführung mit dem Vater in Österreich beantragt, wobei über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde. Die Mutter hat nach den Angaben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt. 3.
  19. Beweiswürdigung: Das festgestellte Geburtsdatum, der Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere auf den Antragsangaben, dem vorgelegten Reisepass und der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin noch nie in Österreich war, ergibt sich auf Grund der Angaben ihres Rechtsanwaltes in der Verhandlung sowie insbesondere auf Grund einer durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters. Zur Antragstellung und zur Zuweisung des erforderlichen Quotenplatzes ist auf den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt zu verweisen, insbesondere auf den darin befindlichen behördlichen Aktenvermerk vom
  20. Mai 2016 (betreffend Entnahme aus der Warteliste). Die Feststellungen zu den Eltern der Beschwerdeführerin und zu ihren Geschwistern beruhen insbesondere auf der im Verwaltungsakt befindlichen beglaubigten Übersetzung des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichtes in *** vom
  21. März 2004, Zl. C. Nr. 151/
  22. Dass die Beschwerdeführerin an Verwandten in Österreich nur über ihren Vater verfügt, hat ihr Rechtsanwalt in der Verhandlung selbst angegeben. Der Rechtsanwalt hat auch angegeben, dass der Vater zumindest seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt, was sich mit der aktenkundigen Abfrage des Zentralen Melderegisters (erste Meldung mit
  23. April 2004) und der aktenkundigen Versicherungsdatenabfrage (erste Meldung mit
  24. November 2004) deckt. Zur Auflösung der in Österreich geschlossenen Ehe ist auf den vorliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom
  25. Dezember 2014, Zl. 2 FAM 66/14a, zu verweisen. Des Weiteren hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben, keine Informationen zu haben, dass der Vater aktuell verheiratet sei. Die Arbeitstätigkeit des Vaters ergibt sich aus dem bereits genannten Versicherungsdatenauszug, die Art und die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels aus der aktenkundigen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen zu den Eltern der Beschwerdeführerin und zu ihren Geschwistern beruhen insbesondere auf der im Verwaltungsakt befindlichen beglaubigten Übersetzung des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichtes in *** vom
  26. März 2004, Zl. C. Nr. 151 aus 2004,. Dass die Beschwerdeführerin an Verwandten in Österreich nur über ihren Vater verfügt, hat ihr Rechtsanwalt in der Verhandlung selbst angegeben. Der Rechtsanwalt hat auch angegeben, dass der Vater zumindest seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt, was sich mit der aktenkundigen Abfrage des Zentralen Melderegisters (erste Meldung mit
  27. April 2004) und der aktenkundigen Versicherungsdatenabfrage (erste Meldung mit
  28. November 2004) deckt. Zur Auflösung der in Österreich geschlossenen Ehe ist auf den vorliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom
  29. Dezember 2014, Zl. 2 FAM 66/14a, zu verweisen. Des Weiteren hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben, keine Informationen zu haben, dass der Vater aktuell verheiratet sei. Die Arbeitstätigkeit des Vaters ergibt sich aus dem bereits genannten Versicherungsdatenauszug, die Art und die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels aus der aktenkundigen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Zur Mutter und zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nur über ihren Vater verfügt. Der Rechtsanwalt hat dabei auch angegeben, dass die minderjährige Schwester (die vom Rechtsanwalt vertreten wird) noch auf eine behördliche Entscheidung wartet und dass nach seinen Informationen auch die Mutter einen Antrag gestellt habe, wobei er über den Verfahrensausgang nichts wisse. Ebenso wisse er auch nichts von den anderen Geschwistern.
  30. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  31. § 46 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet wörtlich:4.
  32. Paragraph 46, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet wörtlich: „§ 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und„§ 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und, 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2.

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich

§ 2Abs.

4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

§ 21Abs.

2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  3. Oktober 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Österreich niedergelassenen Vater abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr minderjährig sei und daher die Definition des Familienangehörigen nicht mehr erfülle. Damit ist die belangte Behörde im Recht: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am *** geboren. Sie hat somit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und sie ist damit keine Minderjährige im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB und kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am *** geboren. Sie hat somit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und sie ist damit keine Minderjährige im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ABGB und kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Dem Vorbringen zur Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0026, mwH). Dies auch in Fällen, in denen mehrere Jahre zwischen Antragstellung und behördlicher Entscheidung vergangen sind (s. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508). Dem Vorbringen zur Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0026, mwH). Dies auch in Fällen, in denen mehrere Jahre zwischen Antragstellung und behördlicher Entscheidung vergangen sind (s. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508). Aus der Dauer des Verfahrens vor der belangten Behörde ist daher für die Beschwerdeführerin – unabhängig davon, dass nach der unbedenklichen Aktenlage der erforderliche Quotenplatz tatsächlich erst am
  4. Mai 2016 zugewiesen werden konnte – nichts zu gewinnen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Quotenplatz aber auch noch auf § 12 NAG hinzuweisen, insbesondere auf dessen Abs.
  5. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen der Familienzusammenführung

§ 46Abs.

1 Z 2 oder Abs. 4 NAG bei Nichtvorliegen eines Quotenplatzes die Entscheidung über den Antrag – sofern der Antrag nicht aus anderen Gründen zurück- oder abzuweisen ist – aufzuschieben. Ein solcher Aufschub hemmt dabei den Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist, wobei der Fremde oder der Zusammenführende zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers hat und die Mitteilung auf Antrag einmalig in Bescheidform zu erteilen ist. Die Bestimmung normiert auch ein Erlöschen der Quotenpflicht drei Jahre nach Antragstellung. Aus der Dauer des Verfahrens vor der belangten Behörde ist daher für die Beschwerdeführerin – unabhängig davon, dass nach der unbedenklichen Aktenlage der erforderliche Quotenplatz tatsächlich erst am 31. Mai 2016 zugewiesen werden konnte – nichts zu gewinnen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Quotenplatz aber auch noch auf Paragraph 12, NAG hinzuweisen, insbesondere auf dessen Absatz 7, Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen der Familienzusammenführung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, NAG bei Nichtvorliegen eines Quotenplatzes die Entscheidung über den Antrag – sofern der Antrag nicht aus anderen Gründen zurück- oder abzuweisen ist – aufzuschieben. Ein solcher Aufschub hemmt dabei den Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist, wobei der Fremde oder der Zusammenführende zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers hat und die Mitteilung auf Antrag einmalig in Bescheidform zu erteilen ist. Die Bestimmung normiert auch ein Erlöschen der Quotenpflicht drei Jahre nach Antragstellung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch ausgeführt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch ausgeführt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145, mwH). Ein derartiger aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Ein derartiger aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Festzuhalten ist dazu, dass die im Jahr 1998 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborene Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig war und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich niedergelassenen Vater wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171). Dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Vater bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Festzuhalten ist dazu, dass die im Jahr 1998 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborene Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig war und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht vergleiche etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich niedergelassenen Vater wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171). Dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Vater bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt vergleiche , etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine sonstigen Verwandten in Österreich. Hingegen sind im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt sowohl die Mutter als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo aufhältig; über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen diese Verwandten nicht. Dass die Beschwerdeführerin alleine in ihrem Herkunftsstaat zurückbleiben könnte, ist aus derzeitiger Sicht rein spekulativ. Es ist vielmehr – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auszugehen (vgl. zu diesen etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine sonstigen Verwandten in Österreich. Hingegen sind im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt sowohl die Mutter als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo aufhältig; über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen diese Verwandten nicht. Dass die Beschwerdeführerin alleine in ihrem Herkunftsstaat zurückbleiben könnte, ist aus derzeitiger Sicht rein spekulativ. Es ist vielmehr – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auszugehen vergleiche zu diesen etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Darauf hinzuweisen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zudem auch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei Verfolgung eines anderen Aufenthaltszweckes und Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen mittels eines anderen Aufenthaltstitels nach Österreich zuzuwandern (vgl. in diesem Sinne etwa VfSlg. 19.086/2010). Darauf hinzuweisen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zudem auch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei Verfolgung eines anderen Aufenthaltszweckes und Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen mittels eines anderen Aufenthaltstitels nach Österreich zuzuwandern vergleiche in diesem Sinne etwa VfSlg. 19.086 aus 2010,). Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151).Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist demgemäß als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1334.001.2016

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