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{'item': 'LVwG-S-942/001-2016'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 43§ 44§ 19§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-942/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
  2. August 2015, von 1:47 Uhr bis 1:51 Uhr in ***, ***, km *** (Section Control, Messstreckenlänge 6.649 m), Richtung *** als Lenker(in), des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** im angeführten Bereich, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 11 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VSt

G vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben. Begründend hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf eine Anzeige aufgrund automatisierter Geschwindigkeitsüberwachung sowie auf das Ergebnis des durchgeführten und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Beweisverfahrens stützte. Für die Strafbemessung seien keine Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspräche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei in hohem Maße Bedacht genommen worden. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom

  1. April 2016 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat auf sein Vorbringen verwiesen, wonach keine Verordnung vorliege, die auf der ***, km ***, (Section Control, Messstreckenlänge 6.649 m) ein Tempolimit von 80 km/h verordne. Die belangte Behörde hätte dazu keine Feststellungen getroffen. Das Straferkenntnis sei daher aus diesem Grund rechtswidrig. Weiters hat er darauf verwiesen, dass für den Fall, dass tatsächlich eine solche Verordnung vorliegen sollte, diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, da die Verkehrszeichen nicht in der vorgesehenen Form angebracht worden seien. Die belangte Behörde habe, obwohl der Beschwerdeführer dies beantragt habe, keine Information zum Anbringen der Verordnung eingeholt. Wäre die belangte Behörde seinem Beweisantrag nachgekommen, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine allenfalls vorliegende Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre. Das Straferkenntnis sei daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf einem Abschnitt der *** *** mittels Section Control sei nur im Gegenverkehrsbereich zulässig gewesen. Ein Gegenverkehrsbereich würde dann vorliegen, wenn auf einer Fahrspur der Autobahn der Verkehr in beide Fahrtrichtungen ablaufe. Ein Gegenverkehrsbereich sei an der von der Behörde angegebenen Strecke am
  3. August 2015 aber nicht vorgelegen. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Section Control sei daher unzulässig gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Asfinag um Mitteilung der Verkehrsführung zum Zeitpunkt
  5. August 2015, von 1:47 Uhr bis 1:51 Uhr in *** auf der ***, Strkm. *** (Section Control, Messstrecke 6.649 m). Die Asfinag teilte dazu mit, dass zum besagten Zeitpunkt auf der *** eine 4+0 Verkehrsführung im Streckenbereich *** bis *** eingerichtet gewesen sei. Demnach sei auf der Richtungsfahrbahn *** das Baufeld (für den Verkehr gesperrt) gewesen, auf der Richtungsfahrbahn *** sei der Verkehr zweistreifig je Fahrtrichtung mit Mitteltrennung geführt worden. Die Verkehrsführungspläne der Zulaufstrecken (insbesondere Ausführungsprojekt 2014, Fahrstreifenerweiterung ASt *** – Ast ***, Blatt 05-Fahrtrichtung ***, STR VF-014), welche zum angegebenen Zeitpunkt rechtsgültig von der Verkehrsbehörde verordnet gewesen seien, sind mitgeschickt worden und es wurde darauf hingewiesen, dass auf beiden Fahrtrichtungen zu diesem Zeitpunkt eine mit einer Section-Control-Anlage überwachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet gewesen sei. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  6. März 2015, WUS1-V-0724/101, mit welcher

§ 43Abs. 1a St

VO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der *** von Kilometer *** bis Kilometer *** u.a. die im Verkehrsführungsplan STR VF-014 enthaltenen vorübergehenden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen verordnet wurden, eingeholt. Schließlich wurde die „Mitteilung über die Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen“ vom 9. Dezember 2015 vorgelegt. In dieser teilte die HI ***, ***, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu Bauphase 2a und 2b mit, dass am 7. April 2015 um 22:00 Uhr

u.a. Verkehrsführungsplan STR VF-014 vorgeschriebene Verkehrszeichen/Bodenmarkierungen aufgestellt bzw. angebracht worden seien. Die Arbeiten seien am

  1. Oktober 2015 beendet und die aufgestellten Verkehrszeichen/Bodenmarkierungen am
  2. Oktober 2015 um 3:30 Uhr entfernt worden.Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  3. März 2015, WUS1-V-0724/101, mit welcher

Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der *** von Kilometer *** bis Kilometer *** u.a. die im Verkehrsführungsplan STR VF-014 enthaltenen vorübergehenden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen verordnet wurden, eingeholt. Schließlich wurde die „Mitteilung über die Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen“ vom 9. Dezember 2015 vorgelegt. In dieser teilte die HI ***, ***, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu Bauphase 2a und 2b mit, dass am 7. April 2015 um 22:00 Uhr

u.a. Verkehrsführungsplan STR VF-014 vorgeschriebene Verkehrszeichen/Bodenmarkierungen aufgestellt bzw. angebracht worden seien. Die Arbeiten seien am

  1. Oktober 2015 beendet und die aufgestellten Verkehrszeichen/Bodenmarkierungen am
  2. Oktober 2015 um 3:30 Uhr entfernt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  3. April 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Ein Vertreter der belangten Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung – im Wesentlichen – nicht bestritten, dass er mit der angegebenen Geschwindigkeit gefahren sei. Der Ausbau auf der *** zwischen *** und *** sei aber bereits beendet gewesen und es sei kein Gegenverkehrsbereich mehr vorhanden gewesen, sondern nur noch eine Baustelle und zwei Fahrstreifen in jede Richtung. Ob noch Arbeiten in der Mittelleitschiene erfolgt seien, konnte er nicht beurteilen, es war in der Nacht. Die Baustelle sei am zu Ende gehen gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer die Verordnung vom
  4. März 2015, den Verkehrsführungsplan der Zulaufstrecken STR VF-014 sowie die Mitteilung über die Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen vom
  5. Dezember 2015 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  6. Mai 2017 noch darauf hingewiesen, dass die Regelpläne und Verkehrsführungspläne Dritten nicht zugänglich seien. Sie seien daher nicht überprüfbar, weshalb die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig verordnet worden sei. Der Beschwerdeführer wies auf Unstimmigkeiten im Schreiben der HI und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hin, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine HI GmbH Niederlassung *** im österreichischen Firmenbuchrecht eingetragen sei. Unter Hinweis auf § 14 UGB hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung vom
  7. Dezember 2015 Angaben fehlen würden. Die genannte Mitteilung sei daher nicht zuordenbar, eine Überprüfung nicht möglich. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Aktenvermerk im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO 1960 nicht vorliegen würde. Die Verordnung sei daher auch aus diesem Grund nicht gesetzmäßig kundgemacht. Der Beschwerdeführer hat seinem Schreiben einen Auszug aus dem Firmenbuch zur HI GmbH angeschlossen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ein Foto über die Verkehrsführung am Ende der Bauarbeiten von der Website der HI GmbH vorgelegt. Ein Gegenverkehrsbereich liege nicht mehr vor. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt seiner angeblichen Geschwindigkeitsübertretung nicht mehr beide Fahrspuren über die Richtungsfahrbahn *** abgewickelt worden seien, sondern dass die Verkehrsführung bereits so wie auf dem übermittelten Foto ersichtlich gewesen sei. Auf die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung wurde nochmals hingewiesen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer die Verordnung vom
  9. März 2015, den Verkehrsführungsplan der Zulaufstrecken STR VF-014 sowie die Mitteilung über die Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen vom
  10. Dezember 2015 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  11. Mai 2017 noch darauf hingewiesen, dass die Regelpläne und Verkehrsführungspläne Dritten nicht zugänglich seien. Sie seien daher nicht überprüfbar, weshalb die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig verordnet worden sei. Der Beschwerdeführer wies auf Unstimmigkeiten im Schreiben der HI und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hin, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine HI GmbH Niederlassung *** im österreichischen Firmenbuchrecht eingetragen sei. Unter Hinweis auf Paragraph 14, UGB hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung vom
  12. Dezember 2015 Angaben fehlen würden. Die genannte Mitteilung sei daher nicht zuordenbar, eine Überprüfung nicht möglich. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 nicht vorliegen würde. Die Verordnung sei daher auch aus diesem Grund nicht gesetzmäßig kundgemacht. Der Beschwerdeführer hat seinem Schreiben einen Auszug aus dem Firmenbuch zur HI GmbH angeschlossen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ein Foto über die Verkehrsführung am Ende der Bauarbeiten von der Website der HI GmbH vorgelegt. Ein Gegenverkehrsbereich liege nicht mehr vor. Mit Schreiben vom
  13. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt seiner angeblichen Geschwindigkeitsübertretung nicht mehr beide Fahrspuren über die Richtungsfahrbahn *** abgewickelt worden seien, sondern dass die Verkehrsführung bereits so wie auf dem übermittelten Foto ersichtlich gewesen sei. Auf die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung wurde nochmals hingewiesen.
  14. Feststellungen und Beweiswürdigung: Folgende Feststellungen werden als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grund gelegt: Der Beschwerdeführer hat als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am
  15. August 2015, von 1:47 Uhr bis 1:51 Uhr in ***, ***, km *** (Section Control, Messstreckenlänge 6.649 m), Richtung ***, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 11 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde automationsunterstützt (Section Control) festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Die Überschreitung der Geschwindigkeit wurde automationsunterstützt erfasst und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
  16. Rechtslage und Erwägungen: Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  17. März 2015, WUS1-V-0724/101, wurde

§ 43Abs. 1a St

VO 1960 von Kilometer *** bis Kilometer *** ***, Richtung ***, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet. Die Verordnung wurde mit Vorschriftszeichen

§ 52lit. a Z 10a St

VO 1960 am

  1. April 2015 um 22:00 Uhr kundgemacht. Das Vorschriftszeichen wurde am
  2. Oktober 2015 um 3:30 Uhr entfernt.Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  3. März 2015, WUS1-V-0724/101, wurde

Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960 von Kilometer *** bis Kilometer *** ***, Richtung ***, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet. Die Verordnung wurde mit Vorschriftszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 am

  1. April 2015 um 22:00 Uhr kundgemacht. Das Vorschriftszeichen wurde am
  2. Oktober 2015 um 3:30 Uhr entfernt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Ermittlungen hinsichtlich der Verordnung durchgeführt. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, beim erkennenden Gericht begründete Zweifel am Vorliegen oder an der gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung hervorzurufen. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer zunächst in der Beschwerde, die belangte Behörde habe zum Vorbringen, es liege keine Verordnung vor, keine Feststellungen getroffen. Wie bereits dargestellt liegt eine derartige Verordnung aber vor. Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Auch der, nach Vorlage der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  3. März 2015

§ 43Abs. 1a St

VO 1960, erfolgten Rüge, die Verordnung sei nicht zugänglich, kommt keine Berechtigung zu, da die Verordnung – wie das gegenständliche Verfahren zeigt – vorgelegt worden ist, und auch eine Zuordnung der Mitteilung vom 9. Dezember 2015 möglich ist. Weiters weist das erkennende Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen die der Behörde

§ 44Abs. 1 St

VO 1960 obliegenden Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt (vgl. VwGH

  1. Jänner 2004, 2001/03/0403).Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Ermittlungen hinsichtlich der Verordnung durchgeführt. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, beim erkennenden Gericht begründete Zweifel am Vorliegen oder an der gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung hervorzurufen. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer zunächst in der Beschwerde, die belangte Behörde habe zum Vorbringen, es liege keine Verordnung vor, keine Feststellungen getroffen. Wie bereits dargestellt liegt eine derartige Verordnung aber vor. Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Auch der, nach Vorlage der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  2. März 2015

Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960, erfolgten Rüge, die Verordnung sei nicht zugänglich, kommt keine Berechtigung zu, da die Verordnung – wie das gegenständliche Verfahren zeigt – vorgelegt worden ist, und auch eine Zuordnung der Mitteilung vom 9. Dezember 2015 möglich ist. Weiters weist das erkennende Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen die der Behörde

Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 obliegenden Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt vergleiche VwGH

  1. Jänner 2004, 2001/03/0403). Selbst das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zum Tatzeitpunkt am Tatort kein Gegenverkehrsbereich mehr vorgelegen wäre, verhilft nicht zum Erfolg. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich legt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der ***(Section Control-Messstreckenverordnung ***), BGBl. II Nr. 85/2015, die überwachte Messtrecke ordnungsgemäß fest und stellt damit die im Hinblick auf den Eingriff auf das Grundrecht auf Datenschutz erforderliche Rechtsgrundlage dar (vgl. VfGH
  2. Juni 2007, G147, 148/06). Der Tatort befindet sich unbestritten auf dieser durch Verordnung festgelegten Wegstrecke.Selbst das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zum Tatzeitpunkt am Tatort kein Gegenverkehrsbereich mehr vorgelegen wäre, verhilft nicht zum Erfolg. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich legt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der ***(Section Control-Messstreckenverordnung ***), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2015,, die überwachte Messtrecke ordnungsgemäß fest und stellt damit die im Hinblick auf den Eingriff auf das Grundrecht auf Datenschutz erforderliche Rechtsgrundlage dar vergleiche VfGH
  3. Juni 2007, G147, 148/06). Der Tatort befindet sich unbestritten auf dieser durch Verordnung festgelegten Wegstrecke. Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild erfüllt. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild erfüllt. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Durch sein Verhalten hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Die Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
  4. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor.Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor. Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 soll die Verkehrssicherheit geschützt und insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vermieden werden. Da gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind, besteht ein besonderes Interesse daran, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten und Geschwindigkeitsüberschreitungen zu unterbinden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit als sehr hoch einzustufen. Im konkreten Fall wurde vom Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist somit im gegenständlichen Fall nicht unerheblich.Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 soll die Verkehrssicherheit geschützt und insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vermieden werden. Da gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind, besteht ein besonderes Interesse daran, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten und Geschwindigkeitsüberschreitungen zu unterbinden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit als sehr hoch einzustufen. Im konkreten Fall wurde vom Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist somit im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Strafmildernd konnte das erkennende Gericht die angenommene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers werten. Andere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer angegebenen bzw. mangels Angaben vom erkennenden Gericht angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von 5 000 Euro, keine Sorgepflichten, keine Verbindlichkeiten, kein Vermögen), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, die sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht, dies selbst bei angenommener Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen im Hinblick auf die ohnehin bereits hohen absoluten Geschwindigkeiten ein großes Gefahrenrisiko darstellen. Zudem soll die Verhängung einer Strafe auch generalpräventiven Zwecken Genüge tun, um die Allgemeinheit von deren Begehung abzuhalten.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer angegebenen bzw. mangels Angaben vom erkennenden Gericht angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von 5 000 Euro, keine Sorgepflichten, keine Verbindlichkeiten, kein Vermögen), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, die sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht, dies selbst bei angenommener Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen im Hinblick auf die ohnehin bereits hohen absoluten Geschwindigkeiten ein großes Gefahrenrisiko darstellen. Zudem soll die Verhängung einer Strafe auch generalpräventiven Zwecken Genüge tun, um die Allgemeinheit von deren Begehung abzuhalten.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers nicht unerheblich war.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers nicht unerheblich war. 7. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“

Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“

Absatz 2, leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Erkenntnis weicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Erkenntnis weicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.942.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.