GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
VO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
G vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben. Begründend hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf eine Anzeige aufgrund automatisierter Geschwindigkeitsüberwachung sowie auf das Ergebnis des durchgeführten und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Beweisverfahrens stützte. Für die Strafbemessung seien keine Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspräche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei in hohem Maße Bedacht genommen worden. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom
VO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der *** von Kilometer *** bis Kilometer *** u.a. die im Verkehrsführungsplan STR VF-014 enthaltenen vorübergehenden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen verordnet wurden, eingeholt. Schließlich wurde die „Mitteilung über die Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen“ vom 9. Dezember 2015 vorgelegt. In dieser teilte die HI ***, ***, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu Bauphase 2a und 2b mit, dass am 7. April 2015 um 22:00 Uhr
u.a. Verkehrsführungsplan STR VF-014 vorgeschriebene Verkehrszeichen/Bodenmarkierungen aufgestellt bzw. angebracht worden seien. Die Arbeiten seien am
Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der *** von Kilometer *** bis Kilometer *** u.a. die im Verkehrsführungsplan STR VF-014 enthaltenen vorübergehenden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen verordnet wurden, eingeholt. Schließlich wurde die „Mitteilung über die Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen“ vom 9. Dezember 2015 vorgelegt. In dieser teilte die HI ***, ***, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu Bauphase 2a und 2b mit, dass am 7. April 2015 um 22:00 Uhr
u.a. Verkehrsführungsplan STR VF-014 vorgeschriebene Verkehrszeichen/Bodenmarkierungen aufgestellt bzw. angebracht worden seien. Die Arbeiten seien am
VO 1960 von Kilometer *** bis Kilometer *** ***, Richtung ***, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet. Die Verordnung wurde mit Vorschriftszeichen
VO 1960 am
Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960 von Kilometer *** bis Kilometer *** ***, Richtung ***, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet. Die Verordnung wurde mit Vorschriftszeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 am
VO 1960, erfolgten Rüge, die Verordnung sei nicht zugänglich, kommt keine Berechtigung zu, da die Verordnung – wie das gegenständliche Verfahren zeigt – vorgelegt worden ist, und auch eine Zuordnung der Mitteilung vom 9. Dezember 2015 möglich ist. Weiters weist das erkennende Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen die der Behörde
VO 1960 obliegenden Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt (vgl. VwGH
Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960, erfolgten Rüge, die Verordnung sei nicht zugänglich, kommt keine Berechtigung zu, da die Verordnung – wie das gegenständliche Verfahren zeigt – vorgelegt worden ist, und auch eine Zuordnung der Mitteilung vom 9. Dezember 2015 möglich ist. Weiters weist das erkennende Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen die der Behörde
Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 obliegenden Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt vergleiche VwGH
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor.Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor. Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 soll die Verkehrssicherheit geschützt und insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vermieden werden. Da gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind, besteht ein besonderes Interesse daran, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten und Geschwindigkeitsüberschreitungen zu unterbinden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit als sehr hoch einzustufen. Im konkreten Fall wurde vom Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist somit im gegenständlichen Fall nicht unerheblich.Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 soll die Verkehrssicherheit geschützt und insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vermieden werden. Da gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind, besteht ein besonderes Interesse daran, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten und Geschwindigkeitsüberschreitungen zu unterbinden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit als sehr hoch einzustufen. Im konkreten Fall wurde vom Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist somit im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Strafmildernd konnte das erkennende Gericht die angenommene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers werten. Andere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer angegebenen bzw. mangels Angaben vom erkennenden Gericht angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von 5 000 Euro, keine Sorgepflichten, keine Verbindlichkeiten, kein Vermögen), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, die sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht, dies selbst bei angenommener Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen im Hinblick auf die ohnehin bereits hohen absoluten Geschwindigkeiten ein großes Gefahrenrisiko darstellen. Zudem soll die Verhängung einer Strafe auch generalpräventiven Zwecken Genüge tun, um die Allgemeinheit von deren Begehung abzuhalten.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer angegebenen bzw. mangels Angaben vom erkennenden Gericht angenommenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von 5 000 Euro, keine Sorgepflichten, keine Verbindlichkeiten, kein Vermögen), kommt nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, die sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht, dies selbst bei angenommener Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen im Hinblick auf die ohnehin bereits hohen absoluten Geschwindigkeiten ein großes Gefahrenrisiko darstellen. Zudem soll die Verhängung einer Strafe auch generalpräventiven Zwecken Genüge tun, um die Allgemeinheit von deren Begehung abzuhalten.
G hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers nicht unerheblich war.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers nicht unerheblich war. 7. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
GVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“
Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“
Absatz 2, leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Erkenntnis weicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Erkenntnis weicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.942.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.