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{'item': 'LVwG-AV-287/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-287/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Mag. AP, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. März 2017, GZ: GFJ1-B-14848/005 betreffend Zurückweisung des Antrags auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Mag. AP, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  2. März 2017, GZ: GFJ1-B-14848/005 betreffend Zurückweisung des Antrags auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid gemäß Paragraph 6, NÖ Auskunftsgesetz, zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der im Auskunftsbegehren vom
  4. November 2016 enthaltenen Fragen:
  5. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der im Auskunftsbegehren vom
  6. November 2016 enthaltenen Fragen: - Wurde der Hausbesuch durch die Fachkraft für soziale Arbeit zuvor angekündigt?- Wurde der Hausbesuch durch die Fachkraft für soziale Arbeit zuvor , angekündigt? - Wie lange dauerte die Frist zwischen Ankündigung und Hausbesuch? - Wann fand dieser Hausbesuch statt? aufgehoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom
  9. Mai 2016 hat Herr Mag. AP als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen SP, VP und KP einen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gestellt, bestimmte von ihm in diesem Schreiben näher dargestellte Missstände im Haushalt der Kindesmutter, wo seine 3 Kinder sich überwiegend befinden würden, zu überprüfen, allenfalls entsprechende Maßnahmen zur Wahrung des Kindeswohls zu setzen und ihn davon zu verständigen. Mit Schreiben vom
  10. November 2016 hat Herr Mag. AP zu diesem Antrag gemäß § 10 Abs. 4 NÖ KJHG und § 7 Abs. 4 B-KJHG und NÖ Auskunftsgesetz um Auskunft zu folgenden Tatsachen ersucht, und zwarMit Schreiben vom
  11. November 2016 hat Herr Mag. AP zu diesem Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, NÖ KJHG und Paragraph 7, Absatz 4, B-KJHG und NÖ Auskunftsgesetz um Auskunft zu folgenden Tatsachen ersucht, und zwar ● Wurde der Hausbesuch durch die Fachkraft für soziale Arbeit zuvor angekündigt? ● Wie lange dauerte die Frist zwischen Ankündigung und Hausbesuch? ● Wann fand dieser Hausbesuch statt? ● Waren die insgesamt 4 Hunde während des Hausbesuchs anwesend? ● Welche Feststellungen zur Hygiene im Haus wurden getroffen? Waren diese im Hinblick auf die Vorbereitungszeit plausibel? ● Wurde das Haus im Hinblick auf 3 Kinder, 4 Hunde und 2 Erwachsene im Interesse des Kindeswohls als geeignet befunden? Derzeit hausen SP und VP in einem Raum im Keller des Hauses ***, weil dort (ebenfalls) Überbelag herrscht. ● Wie lautet der „sehr positive Bericht“ aus VP Schule? Sollte dieser noch vom Gymnasium stammen, ist dieser im Hinblick auf seine Leistungen plausibel, die zum raschen Wechsel in die NMS führten? ● Wann wurden zuletzt Kontrolle Termine bei Zahnarzt, Hautarzt und Augenarzt durchgeführt? Mit Schreiben vom
  12. Jänner 2017, vom
  13. Januar 2017 sowie vom
  14. Januar 2017 wurde unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz begehrt, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert werde. Zugleich wurde eine Kopie des seinerzeitigen Auskunftsersuchens vom
  15. November 2016 angeschlossen.Mit Schreiben vom
  16. Jänner 2017, vom
  17. Januar 2017 sowie vom
  18. Januar 2017 wurde unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz begehrt, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert werde. Zugleich wurde eine Kopie des seinerzeitigen Auskunftsersuchens vom
  19. November 2016 angeschlossen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  20. März 2017, GFJ1-B-14848/005, wurde der Antrag vom
  21. Januar 2017 auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz gemäß §§ 6, 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz zurückgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  22. März 2017, GFJ1-B-14848/005, wurde der Antrag vom
  23. Januar 2017 auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid gemäß Paragraph 6, NÖ Auskunftsgesetz gemäß Paragraphen 6, 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das NÖ Auskunftsgesetz gegenüber Sonderregelungen in Materiengesetzen nur subsidiär anwendbar sei. Der Kindesvater habe sich in seinen Auskunftsbegehren immer auf den § 10 Abs. 4 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) und auf § 7 Abs. 4 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) bezogen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens könnten Eltern vom Kinder- und Jugendhilfeträger Auskünfte verlangen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das NÖ Auskunftsgesetz gegenüber Sonderregelungen in Materiengesetzen nur subsidiär anwendbar sei. Der Kindesvater habe sich in seinen Auskunftsbegehren immer auf den Paragraph 10, Absatz 4, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) und auf Paragraph 7, Absatz 4, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) bezogen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens könnten Eltern vom Kinder- und Jugendhilfeträger Auskünfte verlangen. Da der Abschnitt 1 des NÖ Auskunftsgesetzes nicht gelte, sei somit die Bestimmung des § 6 leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Eine inhaltliche Beurteilung des Antrages komme nicht in Betracht.Da der Abschnitt 1 des NÖ Auskunftsgesetzes nicht gelte, sei somit die Bestimmung des Paragraph 6, leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Eine inhaltliche Beurteilung des Antrages komme nicht in Betracht. Dagegen hat Mag. AP fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich § 2 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz iVm § 10 Abs. 4 NÖ KJHG aufzuheben, der Behörde aufzutragen, die begehrte Auskunft unverzüglich zu erteilen, in eventu über die Verweigerung der Auskunft nach § 6 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz inhaltlich abzusprechen.Dagegen hat Mag. AP fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, NÖ KJHG aufzuheben, der Behörde aufzutragen, die begehrte Auskunft unverzüglich zu erteilen, in eventu über die Verweigerung der Auskunft nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz inhaltlich abzusprechen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Recht auf Akteneinsicht bei der Kinder- und Jugendhilfe in seinem konkreten Fall nicht bestehe. Das Auskunftsrecht nach § 10 Abs. 4 NÖ KJHG sei sehr vage formuliert und faktisch sehr schwierig bzw. nicht durchzusetzen. Er habe erst nach Monaten eine äußerst kurze Rückmeldung durch die Behörde erhalten. In seinem Fall sei stets auf die Zuständigkeit des Bezirksgerichts hingewiesen worden, im Verfahren beim Bezirksgericht habe er wiederum feststellen müssen, dass die ohne irgendeine Mitwirkung des Kindesvaters zustande gekommenen einseitigen, für die Kindesmutter überschwänglich positiven Berichte und Stellungnahmen der Kinder-und Jugendhilfe kritiklos und 1:1 übernommen worden seien. Gleichzeitig sei er im Pflegschaftsverfahren dadurch massiv benachteiligt worden und werde es noch, dass er zur Tätigkeit dieser Einrichtungen zögernd, keine oder nur rudimentäre Auskünfte erhalte.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Recht auf Akteneinsicht bei der Kinder- und Jugendhilfe in seinem konkreten Fall nicht bestehe. Das Auskunftsrecht nach Paragraph 10, Absatz 4, NÖ KJHG sei sehr vage formuliert und faktisch sehr schwierig bzw. nicht durchzusetzen. Er habe erst nach Monaten eine äußerst kurze Rückmeldung durch die Behörde erhalten. In seinem Fall sei stets auf die Zuständigkeit des Bezirksgerichts hingewiesen worden, im Verfahren beim Bezirksgericht habe er wiederum feststellen müssen, dass die ohne irgendeine Mitwirkung des Kindesvaters zustande gekommenen einseitigen, für die Kindesmutter überschwänglich positiven Berichte und Stellungnahmen der Kinder-und Jugendhilfe kritiklos und 1:1 übernommen worden seien. Gleichzeitig sei er im Pflegschaftsverfahren dadurch massiv benachteiligt worden und werde es noch, dass er zur Tätigkeit dieser Einrichtungen zögernd, keine oder nur rudimentäre Auskünfte erhalte. Die anzuwendenden Bestimmungen des NÖ KJHG würden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vollzogen. Einen effektiven Rechtsschutz gegen die faktische Verweigerung der Auskunft durch die Behörde gebe es dagegen nicht, weil dies das NÖ KJHG nicht vorsehe und § 2 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz dies sogar ausdrücklich ausschließe. Diese Rechtsschutzlücke und dieses Rechtsschutzdefizit widerspreche Art. 18 B-VG, wonach jeder Verwaltungsakt durch ein Gericht überprüfbar sein solle.Die anzuwendenden Bestimmungen des NÖ KJHG würden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vollzogen. Einen effektiven Rechtsschutz gegen die faktische Verweigerung der Auskunft durch die Behörde gebe es dagegen nicht, weil dies das NÖ KJHG nicht vorsehe und Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz dies sogar ausdrücklich ausschließe. Diese Rechtsschutzlücke und dieses Rechtsschutzdefizit widerspreche Artikel 18, B-VG, wonach jeder Verwaltungsakt durch ein Gericht überprüfbar sein solle. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung in § 2 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz und § 10 Abs. 4 NÖ KJHG sei nicht erkennbar, weshalb diese Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG in Konflikt stünden. Dadurch, dass er als obsorgeberechtigter und -verpflichteter Vater von 3 minderjährigen Kindern vom Auskunftsrecht faktisch ausgeschlossen werde, scheine dies weiters mit Art. 8 EMRK unvereinbar. Ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK scheine durch diese Bestimmungen weder bei der Behörde noch beim Familiengericht gewährleistet. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung in Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz und Paragraph 10, Absatz 4, NÖ KJHG sei nicht erkennbar, weshalb diese Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz nach Artikel 7, B-VG in Konflikt stünden. Dadurch, dass er als obsorgeberechtigter und -verpflichteter Vater von 3 minderjährigen Kindern vom Auskunftsrecht faktisch ausgeschlossen werde, scheine dies weiters mit Artikel 8, EMRK unvereinbar. Ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK scheine durch diese Bestimmungen weder bei der Behörde noch beim Familiengericht gewährleistet. Weiters sei das Auskunftsrecht nach § 2 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz nicht durch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, was dem Grundsatz der Transparenz der öffentlichen Verwaltung widerspräche. Die angewendeten Bestimmungen würden somit auch Art. 20 Abs. 4 B-VG widersprechen.Weiters sei das Auskunftsrecht nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz nicht durch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, was dem Grundsatz der Transparenz der öffentlichen Verwaltung widerspräche. Die angewendeten Bestimmungen würden somit auch Artikel 20, Absatz 4, B-VG widersprechen. Die formale Zurückweisung seiner Anträge und die damit verbundene Rechtsverweigerung verletze ihn in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG.Die formale Zurückweisung seiner Anträge und die damit verbundene Rechtsverweigerung verletze ihn in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG. Mit Schreiben vom
  24. März 2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl GFJ1-B-
  25. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des Akteninhaltes in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 2, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Recht auf Auskunft

(1)Absatz eins,Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann. § 5 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 5, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1)Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
  1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
  2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
  3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
  4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
  5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
  6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
(2)Absatz 2,Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüber hinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören. § 6 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 6, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
(1)Absatz eins,Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4)Absatz 4,Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig:
  1. die vom Amt der Landesregierung besorgt werden das Amt der Landesregierung als Behörde
  2. die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden die Bezirkshauptmannschaft
  3. die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden der Magistrat
  4. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden das für die jeweilige Sache zuständige Organ
  5. die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
  6. in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.
(5)Absatz 5,Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. § 6 des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) lautet:Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) lautet: Verschwiegenheitspflicht
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfeträger die und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die werdende Eltern, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3)Absatz 3,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(4)Absatz 4,Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2,, erster Satz, und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden. § 7 B-KJHG 2013 lautet:Paragraph 7, B-KJHG 2013 lautet: Auskunftsrechte
(1)Absatz eins,Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie andere Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des
  1. Lebensjahres zu vermuten.Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des
  2. Lebensjahres zu vermuten.
(3)Absatz 3,Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie andere Personen gefährdet werden.
(4)Absatz 4,Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie andere Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 ergangenen NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) lauten: § 8 NÖ KJHG lautet:Paragraph 8, NÖ KJHG lautet: Verschwiegenheitspflicht
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3)Absatz 3,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 7.Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß Paragraph 79, Absatz 7,
(4)Absatz 4,Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO, BGBl. 631/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2013, sind sinngemäß anzuwenden.Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2,, erster Satz, und 112 StPO, Bundesgesetzblatt 631 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. § 10 NÖ KJHG lautet:Paragraph 10, NÖ KJHG lautet:Auskunftsrechte
(1)Absatz eins,Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des
  1. Lebensjahres zu vermuten.Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des
  2. Lebensjahres zu vermuten.
(3)Absatz 3,Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
(4)Absatz 4,Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(5)Absatz 5,Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der “anonymen Geburt” zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem einsichts- und urteilsfähigen Kind zu erteilen. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob die Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid zu Recht zurückgewiesen hat. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag würde folglich den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, in der Sache zu entscheiden.Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag würde folglich den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, in der Sache zu entscheiden. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat seinen Antrag vom
  1. November 2016 auf § 10 Abs. 4 NÖ KJHG und § 7 Abs. 4 B-KJHG und das NÖ Auskunftsgesetz gestützt. Gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten, wobei jedoch gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung das Recht auf Auskunft nach dem
  2. Abschnitt des NÖ Auskunftsgesetzes subsidiär gilt, also nur insoweit, als nicht eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann. Soweit sich das Auskunftsbegehren somit auf Tatsachen des Privat- und Familienlebens bezieht, steht dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten das Recht auf Auskunft gemäß der lex specialis des § 10 Abs. 4 NÖ KJHG zu. Die im Auskunftsbegehren vom
  3. November 2016 gestellten Fragen betreffend die Anwesenheit von 4 Hunden während des Hausbesuchs, die Hygiene im Haus, die Eignung des Hauses im Interesse des Kindeswohls im Hinblick darauf, dass 3 Kinder, 4 Hunde und 2 Erwachsene im Haus in *** wohnen, wobei SP und VP in einem Raum im Keller des Hauses wohnen, sowie den Schulbericht betreffend VP und die ärztlichen Kontrolltermine sind Fragen, die sich auf eben solche Tatsachen des Privat- und Familienlebens beziehen, sodass das NÖ Auskunftsgesetz für das diesbezügliche Auskunftsbegehren keine Rechtsgrundlage bietet. Diesbezüglich hat daher die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu Recht den Antrag auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz zurückgewiesen.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat seinen Antrag vom
  4. November 2016 auf Paragraph 10, Absatz 4, NÖ KJHG und Paragraph 7, Absatz 4, B-KJHG und das NÖ Auskunftsgesetz gestützt. Gemäß Paragraph 2, NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten, wobei jedoch gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung das Recht auf Auskunft nach dem
  5. Abschnitt des NÖ Auskunftsgesetzes subsidiär gilt, also nur insoweit, als nicht eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann. Soweit sich das Auskunftsbegehren somit auf Tatsachen des Privat- und Familienlebens bezieht, steht dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten das Recht auf Auskunft gemäß der lex specialis des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ KJHG zu. Die im Auskunftsbegehren vom
  6. November 2016 gestellten Fragen betreffend die Anwesenheit von 4 Hunden während des Hausbesuchs, die Hygiene im Haus, die Eignung des Hauses im Interesse des Kindeswohls im Hinblick darauf, dass 3 Kinder, 4 Hunde und 2 Erwachsene im Haus in *** wohnen, wobei SP und VP in einem Raum im Keller des Hauses wohnen, sowie den Schulbericht betreffend VP und die ärztlichen Kontrolltermine sind Fragen, die sich auf eben solche Tatsachen des Privat- und Familienlebens beziehen, sodass das NÖ Auskunftsgesetz für das diesbezügliche Auskunftsbegehren keine Rechtsgrundlage bietet. Diesbezüglich hat daher die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu Recht den Antrag auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid gemäß Paragraph 6, NÖ Auskunftsgesetz zurückgewiesen. Soweit sich jedoch das Auskunftsbegehren vom
  7. November 2016 auf eine allfällige Ankündigung des Hausbesuches durch die Fachkraft für soziale Arbeit, die Frist zwischen Ankündigung und Hausbesuch und das Datum des Hausbesuches bezieht, stellen diese Fragen auf den Verfahrensablauf selbst ab, ohne dass hier spezifische Tatsachen des Privat- und Familienlebens berührt werden. Bezüglich dieser Fragen ist daher das erkennende Gericht der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer bezüglich dieser Fragen grundsätzlich ein Recht auf Auskunft zukommt. Diesbezüglich war daher der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben, sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen hat, ob eine der Mitteilungsschranken des § 5 NÖ Auskunftsgesetz vorliegt, welche zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Im Hinblick auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  8. Jänner 2017 an den nunmehrigen Beschwerdeführer im Akt der Verwaltungsbehörde, wonach die Fragestellungen in einem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf an das Bezirksgericht Gänserndorf vom
  9. Dezember 2016 beantwortet worden seien, welcher in der Tagsatzung des Bezirksgerichts am
  10. Dezember 2016 erörtert worden sei, wird daher im nachfolgenden Verfahren abgesehen von einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht iSd § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz insbesondere zu erörtern sein, ob bzw. inwieweit die Information dem Auskunftssuchenden bereits zugänglich gemacht wurde (§ 5 Abs. 1 Z. 6 NÖ Auskunftsgesetz).Soweit sich jedoch das Auskunftsbegehren vom
  11. November 2016 auf eine allfällige Ankündigung des Hausbesuches durch die Fachkraft für soziale Arbeit, die Frist zwischen Ankündigung und Hausbesuch und das Datum des Hausbesuches bezieht, stellen diese Fragen auf den Verfahrensablauf selbst ab, ohne dass hier spezifische Tatsachen des Privat- und Familienlebens berührt werden. Bezüglich dieser Fragen ist daher das erkennende Gericht der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer bezüglich dieser Fragen grundsätzlich ein Recht auf Auskunft zukommt. Diesbezüglich war daher der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben, sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen hat, ob eine der Mitteilungsschranken des Paragraph 5, NÖ Auskunftsgesetz vorliegt, welche zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Im Hinblick auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  12. Jänner 2017 an den nunmehrigen Beschwerdeführer im Akt der Verwaltungsbehörde, wonach die Fragestellungen in einem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf an das Bezirksgericht Gänserndorf vom
  13. Dezember 2016 beantwortet worden seien, welcher in der Tagsatzung des Bezirksgerichts am
  14. Dezember 2016 erörtert worden sei, wird daher im nachfolgenden Verfahren abgesehen von einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz insbesondere zu erörtern sein, ob bzw. inwieweit die Information dem Auskunftssuchenden bereits zugänglich gemacht wurde (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Auskunftsgesetz). Abschließend ist noch zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 10 Abs. 4 NÖ KJHG bzw. des § 7 Abs. 4 KJHG festzuhalten, dass diese Bestimmungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen.Abschließend ist noch zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ KJHG bzw. des Paragraph 7, Absatz 4, KJHG festzuhalten, dass diese Bestimmungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die belangte Behörde den Antrag auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid zu Recht zurückgewiesen hat. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Fall einer von der Behörde ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrags liegt bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die belangte Behörde den Antrag auf Verweigerung der Auskunft mit Bescheid zu Recht zurückgewiesen hat. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Fall einer von der Behörde ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrags liegt bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.287.001.2017

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