Obsah (15)
§ 279Art. 133§ 30§ 12§ 54§ 3§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 17§ 2§ 1a§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-375/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr HL und Frau HeL (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit zwei Geschoßen an die den Schmutzwasserkanal angeschlossen ist: Grundriss Erdgeschoß [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „Ansicht Veranda/Terrasse Erdgeschoß (Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde ***)“ 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2008, Zl. 131/9-175/2008, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Im Zuge dieser Bewilligung wurde die dem Bescheid beigefügte Verhandlungsniederschrift vom
- Dezember 2008 zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Im Rahmen dieser Niederschrift finden sich folgende Auflagen: „Die Niederschlagswässer werden in den öffentlichen Regenwasserkanal und die Schmutzwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die Wasserversorgung wird durch die öffentliche Wasserversorgung sichergestellt.“ Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- April 2016 bzw. nach Verbesserung vom
- Mai 2016 erstatteten die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige betreffend das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2008, Zl. 131/9-175/2008, bewilligte Bauvorhaben unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen und Befunde. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Im Rahmen eines von Herrn HL am
- August 2016 unterfertigten Erhebungsbogens zur Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlußabgabe wurde festgehalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Fläche von 1.246 m² aufweist und auf dieser ein mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Mansarde) an Wasser und Kanal angeschlossenes Wohngebäude situiert ist. Für das Erdgeschoß wird eine Fläche von 174 m² und für die Mansarde eine Fläche von 107 m² ausgewiesen. 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2016, Zl. BW-KA-851/3-2056/2016, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 376,50 m² und eines Einheitssatzes von € 15,-- eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 6.212,25 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2016, Zl. BW-KA-851/3-2056/2016, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 376,50 m² und eines Einheitssatzes von € 15,-- eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 6.212,25 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohngebäude 201,00 m² 100,50 m² 2 + 1 301,50 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.045,00 m² 75,00 m² 376,50 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 15,- wurde sohin eine vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe von € 6.212,25 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Flächenberechnung für die Überdachung der Terrasse nicht entsprechend § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 erfolgt sei. Die bebaute Fläche sei diejenige Grundrissfläche die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde.Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Flächenberechnung für die Überdachung der Terrasse nicht entsprechend Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 erfolgt sei. Die bebaute Fläche sei diejenige Grundrissfläche die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zl. BW-KA-851/3-2056/2016-2017, wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nunmehr für die gegenständliche Liegenschaft – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 397,50 m², eines Einheitssatzes von € 15,- und zwei angeschlossenen Geschoßen – eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Höhe von € 6.558,75 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass iSd § 4NÖ Bauordnung 2014 als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten (z. B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene gelte, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach (Bedeckung) aufwiesen. Am
- April 2016 hätten die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige
§ 30NÖ Bauordnung 1996 betreffend das mittels Bescheid vom 12.
Dezember 2008 bewilligten Bauvorhaben eingebracht, wodurch
§ 12NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuldigkeit entstanden sei.
Laut dem Erhebungsblatt vom
- September 2016 (gemeint wohl:
- August 2016) sei die Grundrissfläche, die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde, mit 201 m² ermittelt worden. Bei der Überprüfung dieser Fläche sei jedoch festgestellt worden, dass sich bei der Berechnung der Terrassenüberdachung ein Fehler eingeschlichen habe. Auf Grund dieser Berichtigung hab die bebaute Fläche ein Flächenausmaß von 215 m². Die Berechnungsfläche betrage somit 397,5 m² (2 Geschoße und Anteil der unbebauten Fläche mit 75 m²).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, , Zl. BW-KA-851/3-2056/2016-2017, wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nunmehr für die gegenständliche Liegenschaft – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 397,50 m², eines Einheitssatzes von € 15,- und zwei angeschlossenen Geschoßen – eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Höhe von € 6.558,75 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass iSd Paragraph 4 N, Ö, Bauordnung 2014 als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten (z. B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene gelte, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach (Bedeckung) aufwiesen. Am
- April 2016 hätten die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 betreffend das mittels Bescheid vom 12. Dezember 2008 bewilligten Bauvorhaben eingebracht, wodurch
Paragraph 12, NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuldigkeit entstanden sei. Laut dem Erhebungsblatt vom
- September 2016 (gemeint wohl:
- August 2016) sei die Grundrissfläche, die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde, mit 201 m² ermittelt worden. Bei der Überprüfung dieser Fläche sei jedoch festgestellt worden, dass sich bei der Berechnung der Terrassenüberdachung ein Fehler eingeschlichen habe. Auf Grund dieser Berichtigung hab die bebaute Fläche ein Flächenausmaß von 215 m². Die Berechnungsfläche betrage somit 397,5 m² (2 Geschoße und Anteil der unbebauten Fläche mit 75 m²). 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit einem als „Einspruch“ titulierten Schreiben vom
- März 2017 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Berücksichtigung der Terrassenüberdachung in der Flächenberechnung für den Abgabenbescheid nicht
dem NÖ Kanalgesetz erfolgt sei. Es werde daher die Reduktion der Berechnungsfläche um die Überdachung beantragt. Unter Verweis auf die ÖNORM 1800 Punkt 6.1.3 wird dargelegt, dass außerhalb des Bauwerksumrisses liegende ● untergeordnete Bauteile, z.B. konstruktionsbedingte Vorsprünge, Zierelemente, Dachüberstände, Vordächer ‚Sonnenabschirmungen, haustechnische Einrichtungen; ● untergeordnete bauliche Anlagen, z.B. Treppen, Rampen, Licht- und Luftschächte ; nicht zu den Flauminhalten gehörten. Zur Überdachung gehöre aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung nur die Wand an der nördlichen Seite. Sie sei somit nicht als raumbildend
§ 54Z. 9 NÖ Bauordnung zu werten.
Folglich seien die kurzen Seitenwände nicht Teil der baulichen Anlage. Dies gehe einher mit der Vorgehensweise, dass die bauliche Anlage lediglich anzeigepflichtig gewesen sei.nicht zu den Flauminhalten gehörten. Zur Überdachung gehöre aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung nur die Wand an der nördlichen Seite. Sie sei somit nicht als raumbildend
Paragraph 54, Ziffer 9, NÖ Bauordnung zu werten. Folglich seien die kurzen Seitenwände nicht Teil der baulichen Anlage. Dies gehe einher mit der Vorgehensweise, dass die bauliche Anlage lediglich anzeigepflichtig gewesen sei. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- März 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.Mit Schreiben vom
- März 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor., Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-9: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des , Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 1. Juli 2015:2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom 1. Juli 2015: § 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen SchmutzwasserkanalParagraph eins, Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den Öffentlichen Schmutzwasserkanal wird
§ 3Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,00 festgesetzt.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den Öffentlichen Schmutzwasserkanal wird
Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,00 festgesetzt.
(2)
§ 6Abs.
2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 1.036.500‚-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von 2.933 Laufmeter zugrunde gelegt.
(2)
Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 1.036.500‚-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von 2.933 Laufmeter zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob und in welchem Umfang das Erdgeschoß als größtes Geschoß - vor allem im Bereich der Terrassenüberdachung - der Ermittlung der bebauten Fläche zu Grunde zu legen ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu , Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, , Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen.
§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
§ 2Abs.
1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
, Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. 3.1.
- Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2008 ist den Beschwerdeführern der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem im Falle einer Bauführung die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde eingelangt ist. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2008 ist den Beschwerdeführern der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem im Falle einer Bauführung die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde eingelangt ist. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 3.1.5. Zur Frage der „lotrechten oberirdischen Projektion“: Die bebaute Fläche ist
§ 1a
Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird (vgl. VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes, welches – wie aus den Lichtbildern, die im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
- August 2016 angefertigt wurden, ersichtlich ist - das Geländeniveau im Bereich der Terrassenüberdachung deutlich überragt, gebildet wird. Insofern kann den Berechnungen der belangten Behörde dem Grunde nach nicht entgegen getreten werden. Die bebaute Fläche ist
Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird , vergleiche VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, , Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes, welches – wie aus den Lichtbildern, die im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
- August 2016 angefertigt wurden, ersichtlich ist - das Geländeniveau im Bereich der Terrassenüberdachung deutlich überragt, gebildet wird. Insofern kann den Berechnungen der belangten Behörde dem Grunde nach nicht entgegen getreten werden. Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Wintergärten, die über die gesamte Gebäudelänge verlaufen, Teil des jeweiligen Gebäudes seien und auch keine untergeordneten Bauteile darstellten (vgl. VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 93/05/0262; vom
- Dezember 1982, Zl. 81/06/0033; und vom
- Februar 2007, Zl. 2002/17/0355). Sie sind daher bei der Berechnung der bebauten Fläche miteinzubeziehen. Die bebaute Fläche nach § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche (vgl. VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (auf Basis der im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
- August 2016 angefertigten Fotos) ragt die über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende Überdachung der Terrasse über das Geländeniveau. Dabei ruht der parallel zur Hauswand verlaufende Bereich der Überdachung auf Metallsäulen und einer rund 1 Meter breiten Wand, die mit Holz verkleidet ist (vgl. oben die Fotos zu Punkt 1.1.). Somit hatte die belangte Behörde diesen überdachten Bereich als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzuzurechnen. Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Wintergärten, die über die gesamte Gebäudelänge verlaufen, Teil des jeweiligen Gebäudes seien und auch keine untergeordneten Bauteile darstellten vergleiche VwGH vom
- Mai 1996, , Zl. 93/05/0262; vom
- Dezember 1982, Zl. 81/06/0033; und vom
- Februar 2007, Zl. 2002/17/0355). Sie sind daher bei der Berechnung der bebauten Fläche miteinzubeziehen. Die bebaute Fläche nach Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche vergleiche VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (auf Basis der im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
- August 2016 angefertigten Fotos) ragt die über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende Überdachung der Terrasse über das Geländeniveau. Dabei ruht der parallel zur Hauswand verlaufende Bereich der Überdachung auf Metallsäulen und einer rund 1 Meter breiten Wand, die mit Holz verkleidet ist vergleiche oben die Fotos zu Punkt 1.1.). Somit hatte die belangte Behörde diesen überdachten Bereich als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzuzurechnen. Entscheidend ist somit, dass
§ 1a
Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – große Teile des Erdgeschoßes in Gestalt der Terrassenüberdachung die Geländeoberfläche überragen, kann nicht mehr von „unwesentlich“ gesprochen werden. Entscheidend ist somit, dass
Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – große Teile des Erdgeschoßes in Gestalt der Terrassenüberdachung die Geländeoberfläche überragen, kann nicht mehr von „unwesentlich“ gesprochen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.6. Diese Entscheidung konnte
§ 274Abs.
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.375.001.2017