Obsah (12)
§ 279Art. 133§ 30§ 54§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 1§ 8§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-390/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr HL und Frau HeL (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit zwei Geschoßen an die den Ortswasserleitung angeschlossen ist: Grundriss Erdgeschoß [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Ansicht Veranda/Terrasse Erdgeschoß „… (Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde ***)“ 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2008, Zl. 131/9-175/2008, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Im Zuge dieser Bewilligung wurde die dem Bescheid beigefügte Verhandlungsniederschrift vom
- Dezember 2008 zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Im Rahmen dieser Niederschrift finden sich folgende Auflagen: „Die Niederschlagswässer werden in den öffentlichen Regenwasserkanal und die Schmutzwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die Wasserversorgung wird durch die öffentliche Wasserversorgung sichergestellt.“ Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Im Rahmen eines von Herrn HL am
- August 2016 unterfertigten Erhebungsbogens zur Ermittlung der Wasseranschlussabgabe und der Wasseranschlußabgabe wurde festgehalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Fläche von 1.246 m² aufweist und auf dieser ein mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Mansarde) an Wasser und Kanal angeschlossenes Wohngebäude situiert ist. Für das Erdgeschoß wird eine Fläche von 174 m² und für die Mansarde eine Fläche von 107 m² ausgewiesen. 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2016, Zl. BW-WA-850/3-2056/2016, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 376,50 m² und eines Einheitssatzes von € 8,20 eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 3.396,03 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2016, Zl. BW-WA-850/3-2056/2016, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 376,50 m² und eines Einheitssatzes von € 8,20 eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 3.396,03 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohngebäude 201,00 m² 100,50 m² 2 + 1 301,50 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.045,00 m² 75,00 m² 376,50 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 8,20 wurde sohin eine vorzuschreibende Wasseranschlussabgabe von € 3.396,03 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Flächenberechnung für die Überdachung der Terrasse nicht entsprechend § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 erfolgt sei. Die bebaute Fläche sei diejenige Grundrissfläche die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde.Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Flächenberechnung für die Überdachung der Terrasse nicht entsprechend Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 erfolgt sei. Die bebaute Fläche sei diejenige Grundrissfläche die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zl. BW-WA-850/3-2056/2016-2017, wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nunmehr für die gegenständliche Liegenschaft – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 397,50 m², eines Einheitssatzes von € 8,20 und zwei mit Wasser zu versorgenden Geschoßen – eine Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Höhe von € 3.585,45 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige
§ 30NÖ Bauordnung 1996 betreffend das mittels Bescheid vom 12.
Dezember 2008 bewilligten Bauvorhaben eingebracht hätten. Laut dem Erhebungsblatt vom
- September 2016 (gemeint wohl:
- August 2016) sei die Grundrissfläche, die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde, mit 201 m² ermittelt worden. Bei der Überprüfung dieser Fläche sei jedoch festgestellt worden, dass sich bei der Berechnung der Terrassenüberdachung ein Fehler eingeschlichen habe. Auf Grund dieser Berichtigung hab die bebaute Fläche ein Flächenausmaß von 215 m². Die Berechnungsfläche betrage somit 397,5 m² (2 Geschoße und Anteil der unbebauten Fläche mit 75 m²).Unter „bebauter Fläche“, die in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei, werde die Fläche verstanden, die sich bei Iotrechter Projektion des größten äußersten Umrisses des Gebäudes auf eine Ebene ergebe. Für das Ausmaß einer bebauten Fläche sei nur die über das Gelände hinausragende Baulichkeit entscheidend.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, , Zl. BW-WA-850/3-2056/2016-2017, wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nunmehr für die gegenständliche Liegenschaft – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 397,50 m², eines Einheitssatzes von € 8,20 und zwei mit Wasser zu versorgenden Geschoßen – eine Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Höhe von € 3.585,45 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 betreffend das mittels Bescheid vom
- Dezember 2008 bewilligten Bauvorhaben eingebracht hätten. Laut dem Erhebungsblatt vom
- September 2016 (gemeint wohl:
- August 2016) sei die Grundrissfläche, die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde, mit 201 m² ermittelt worden. Bei der Überprüfung dieser Fläche sei jedoch festgestellt worden, dass sich bei der Berechnung der Terrassenüberdachung ein Fehler eingeschlichen habe. Auf Grund dieser Berichtigung hab die bebaute Fläche ein Flächenausmaß von 215 m². Die Berechnungsfläche betrage somit 397,5 m² (2 Geschoße und Anteil der unbebauten Fläche mit 75 m²).Unter „bebauter Fläche“, die in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei, werde die Fläche verstanden, die sich bei Iotrechter Projektion des größten äußersten Umrisses des Gebäudes auf eine Ebene ergebe. Für das Ausmaß einer bebauten Fläche sei nur die über das Gelände hinausragende Baulichkeit entscheidend. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit einem als „Einspruch“ titulierten Schreiben vom
- März 2017 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Berücksichtigung der Terrassenüberdachung in der Flächenberechnung für den Abgabenbescheid nicht
dem NÖ Kanalgesetz erfolgt sei. Es werde daher die Reduktion der Berechnungsfläche um die Überdachung beantragt. Unter Verweis auf die ÖNORM 1800 Punkt 6.1.3 wird dargelegt, dass außerhalb des Bauwerksumrisses liegende ● untergeordnete Bauteile, z.B. konstruktionsbedingte Vorsprünge, Zierelemente, Dachüberstände, Vordächer ‚Sonnenabschirmungen, haustechnische Einrichtungen; ● untergeordnete bauliche Anlagen, z.B. Treppen, Rampen, Licht- und Luftschächte ; nicht zu den Flauminhalten gehörten. Zur Überdachung gehöre aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung nur die Wand an der nördlichen Seite. Sie sei somit nicht als raumbildend
§ 54Z. 9 NÖ Bauordnung zu werten.
Folglich seien die kurzen Seitenwände nicht Teil der baulichen Anlage. Dies gehe einher mit der Vorgehensweise, dass die bauliche Anlage lediglich anzeigepflichtig gewesen sei.nicht zu den Flauminhalten gehörten. Zur Überdachung gehöre aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung nur die Wand an der nördlichen Seite. Sie sei somit nicht als raumbildend
Paragraph 54, Ziffer 9, NÖ Bauordnung zu werten. Folglich seien die kurzen Seitenwände nicht Teil der baulichen Anlage. Dies gehe einher mit der Vorgehensweise, dass die bauliche Anlage lediglich anzeigepflichtig gewesen sei. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- März 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:2.2. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7: Wasseranschlußabgabe § 6
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.Paragraph 6,
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
- a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
- b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
- als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
- die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
- zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner § 15.
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …Paragraph 15,
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 2.
- Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom
- September 2009:2.
- Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom
- September 2009: Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren §
- Im Bereich des Wasserversorgungsgebietes *** werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren eingehoben: Wasseranschlussabgabe Ergänzungsabgabe Sonderabgabe Bereitstellungsgebühr Wasserbezugsgebühren Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche GemeindewasserIeitung § 2.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird
§ 6Abs.
5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 3,5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes in der Höhe von € 234,38, das ist € 8,20 festgesetzt.Paragraph 2,
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird
Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 3,5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes in der Höhe von € 234,38, das ist € 8,20 festgesetzt.
(2)
§ 6Abs. 5
(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 195.000,00 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 832,00 Ifm. zugrunde gelegt.
(2)
Paragraph 6, Absatz 5,
(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 195.000,00 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 832,00 Ifm. zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob und in welchem Umfang das Erdgeschoß als größtes Geschoß - vor allem im Bereich der Terrassenüberdachung - der Ermittlung der bebauten Fläche zu Grunde zu legen ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlusszwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl.6951, zu beurteilen.
§ 1
des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist
§ 8Abs.
2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall - auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist.Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des , Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlusszwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl.6951, zu beurteilen.
, Paragraph eins, des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall - auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. 3.1.4. Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten zwei Geschoße (Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. Die bebaute Fläche ist
§ 6Abs.
4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird (vgl. VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, Zl. 2005/17/0001). Die Heranziehung nur der über dem Gelände liegenden und nicht der darunterliegenden Baulichkeit für die Bemessung der Wasseranschlußabgabe ist sachlich zu rechtfertigen, weil bei typisierender Betrachtung die über dem, nicht aber die unter dem Gelände liegenden Geschosse im Hinblick auf der Art der Verwendung und Widmung das Ausmaß des Wassergebrauchs indizieren (vgl. VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221).Die bebaute Fläche ist
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird vergleiche VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, Zl. 2005/17/0001). Die Heranziehung nur der über dem Gelände liegenden und nicht der darunterliegenden Baulichkeit für die Bemessung der Wasseranschlußabgabe ist sachlich zu rechtfertigen, weil bei typisierender Betrachtung die über dem, nicht aber die unter dem Gelände liegenden Geschosse im Hinblick auf der Art der Verwendung und Widmung das Ausmaß des Wassergebrauchs indizieren vergleiche VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes (samt Terrassenüberdachung) gebildet wird. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (auf Basis der im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
- August 2016 angefertigten Fotos) ragt die über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende Überdachung der Terrasse über das Geländeniveau. Dabei ruht der parallel zur Hauswand verlaufende Bereich der Überdachung auf Metallsäulen und einer rund 1 Meter breiten Wand, die mit Holz verkleidet ist (vgl. oben die Fotos zu Punkt 1.1.). Somit hatte die belangte Behörde diesen überdachten Bereich als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzuzurechnen, sodass den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes (samt Terrassenüberdachung) gebildet wird. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (auf Basis der im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
- August 2016 angefertigten Fotos) ragt die über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende Überdachung der Terrasse über das Geländeniveau. Dabei ruht der parallel zur Hauswand verlaufende Bereich der Überdachung auf Metallsäulen und einer rund 1 Meter breiten Wand, die mit Holz verkleidet ist vergleiche oben die Fotos zu Punkt 1.1.). Somit hatte die belangte Behörde diesen überdachten Bereich als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzuzurechnen, sodass den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274Abs.
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.390.001.2017