RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1023/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 135Abs. 1 Z. 29 NÖ Jagdgesetz 1974 id
F LGBl. Nr. zu
- Paragraph 84, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84/2015 (NÖ JG) 84 aus 2015, (NÖ JG) zu
- § 84 Abs.
§ 135Abs.
1 Z. 29 NÖ JG zu
- Paragraph 84, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JG zu
- § 84 Abs.
§ 135Abs.
1 Z. 29 NÖ JG zu
- Paragraph 84, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JG zu
- § 83 Abs. 1 und 3 iVm § 135 Abs. 1 Z. 16 NÖ JG zu
- Paragraph 83, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu
- € 200,00 13 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JGParagraph 135, Absatz 2, NÖ JG zu
- € 200,00 13 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JGParagraph 135, Absatz 2, NÖ JG zu
- € 200,00 13 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JGParagraph 135, Absatz 2, NÖ JG zu
- € 400,00 26 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JGParagraph 135, Absatz 2, NÖ JG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 “ In der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20.03.2017 zu GZ NKS2-V-16 69568/5, dem Vertreter des Beschwerdeführers (kurz BF) am 28.03.2017 zugestellt, erhebt der BF binnen offener Frist nachstehende Beschwerde und führt dazu aus wie folgt: Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden materielle und formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. l. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe Faktum 1: als Jagdleiter der Jagdgesellschaft, Dr. P Di Pu Dr. S Hr. M zur Pachtung des GJ ***, die Abschussliste für Rehwild für das Genossenschaftsjagdgebiet *** nicht ordnungsgemäß geführt, da unter der laufenden Nummer 16 ein Jährlingsbock an Stelle eines älteren Bockes eingetragen wurde. Faktum 2: als Jagdleiter der Jagdgesellschaft, Dr. P DI Pu Dr. S Hr. M zur Pachtung des GJ ***, die Abschussliste für Rehwild für das Genossenschaftsjagdgebiet *** nicht ordnungsgemäß geführt, da unter der laufenden Nummer 28 ein Jährlingsbock an Stelle eines älteren Bockes eingetragen wurde. Faktum 3: als Jagdleiter der Jagdgesellschaft, Dr. P DI Pu Dr. S Hr. M zur Pachtung des GJ ***, die Abschussliste für Rehwild für das Genossenschaftsjagdgebiet *** nicht ordnungsgemäß geführt, da unter der laufenden Nummer 32 ein Jährlingsbock an Stelle eines älteren Bockes eingetragen wurde. Faktum 4: als Jagdleiter der Jagdgesellschaft, Dr. P DI Pu Dr. S Hr. M zur Pachtung des GJ ***, die Unterschreitung der Abschussverfügung für das Jahr 2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet *** nicht ausreichend begründet, da er als Begründung bzgl. der Unterschreitung von Rotwild, lediglich auf ungünstige Witterungsverhältnisse, Tourismusbelastung, Waldbrand, Störungen durch einen Traktorfahre-r sowie fehlenden Jagderfolg bei Gruppenansitzen und Bewegungsjagden verwiesen, sowie bzgl. der Unterschreitung bei Gamswild lediglich ausführte, dass kein Stück in Anblick gekommen sei und auf ungünstige Witterungsverhältnisse sowie Tourismusbelastung verwiesen habe. Er habe dadurch Faktum 1 – 3: § 84 Abs
§ 135Abs 1 Z 29 NÖ Jagd
GFaktum 1 – 3: Paragraph 84, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JagdG Faktum 4: § 83 Abs 1 und 3 iVm § 135 Abs 1 Z 16 NÖ JagdGFaktum 4: Paragraph 83, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JagdG verletzt. Über den BF wurde eine Geldstrafe in Gesamthöhe von EUR 1.000,00 zzgl. Verfahrenskosten in Höhe von EUR 100,00 verhängt; im Falle der Uneinbringlichkeit drohen 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. ll. Materielle Rechtswidrigkeit: Faktum 1 – 3: Am 06.07.2015 hat der BF einen Jahrlingsbock erlegt und wurde dieser in die Abschussliste Nr. 16 als solcher auch eingetragen (Faktum 1). Am 02.08.2015 hat Hr. ML einen Jahrlingsbock erlegt und wurde dieser in die Abschussliste Nr. 28 als solcher auch eingetragen (Faktum 2). Am 07.08.2015 hat Hr. JSe einen Jahrlingsbock erlegt und wurde dieser in die Abschussliste Nr. 32 als solcher auch eingetragen (Faktum 3). Bei allen drei Rehböcken soll es sich lt. der Bewertungskommission aber um ältere Böcke handeln. Dies wird jedoch weiterhin bestritten; es handelt sich bei allen drei Rehböcken um Jahrlingsböcke. Bereits in der Stellungnahme vom 27.01.2017 hat der BF ausgeführt, dass sich der Amtssachverständige DI Dr. LLi in seinem jagdfachlichen Gutachten vom 21.12.2016 lediglich auf Aussagen der Grünvorlageorgane sowie der Bewertungskommission stützt, ohne dabei die verfahrensgegenständlichen Rehbocktrophäen selbst in Augenschein zu nehmen. Aus diesem Grund hat der BF den Antrag gestellt, dass der Amtssachverständige mit dem BF einen Termin koordinieren möge, zu welchem der BF die gegenständlichen Trophäen zur Beurteilung vorlegen kann. Mit diesem Antrag hat sich die Behörde nicht auseinander gesetzt. Aus diesem Grund stellt der BF nunmehr nochmals den Antrag Das zuständige Landesverwaltungsgericht möge einen Amtssachverständigen für Jagdwesen dem Beschwerdeverfahren beiziehen und mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragen. Thema wird sein, ob es sich bei dem zu AbschusslistenNr. 16, 28 und 32 der Abschussliste Rehwild 2015 eingetragenen Rehböcken um ältere Böcke oder um Jahrlingsböcke handelt. Die gegenständlichen Trophäen werden vom BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegt werden. Zum Beweis dafür, dass die noch vorzulegenden Trophäen auch die verfahrensgegenständlichen sind, dass sämtliche Erleger diese gegenständlichen Böcke als Jahrlinge angesprochen und erlegt haben sowie, dass sämtliche Erleger den jeweiligen Grünvorlageorganen den Abschuss eines Jahrlingsbocks gemeldet haben, stellt der BF den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Erleger bzw. die Parteienvernehmung des BF: Beschwerdeführer: Dr. AP, ***, *** Zeuge: ML, ***, *** Zeuge: JSe, ***, *** Durch diese Beweise wird dargetan werden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rehböcken um Jahrlingsböcke handelt. Das angefochtene Erkenntnis wird sodann wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben sein. Faktum 4: Dem BF wird. vorgehalten, dass er die Unterschreitung der Abschussverfügung 2015 betreffend Rotwild und Gamswild nicht ausreichend begründet habe. Verfügt wurden 11 Stück Rotwild, wobei nur ein Stück erlegt werden konnte. Betreffend Gamswild wurden fünf Stück verfügt; erlegt wurde kein Stück. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wurden die Abschusslisten 2015 durch den BF am 14.01.2016 an die belangte Behörde übermittelt. Diesen Abschusslisten angeschlossen war eine umfangreiche Begründung des Unterschreitens der Abschussverfügung betreffend Rot- und Gamswild. Aufgegliedert nach Wildart hat der BF dargetan, warum die Erfüllung des verfügten Abschusses nicht möglich war. Aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse und vermehrten Freizeitaktivitäten im gegenständlichen Jagdrevier. konnte auch trotz umfangreicher jagdlicher Aktivitäten der Abschuss nicht erfüllt werden. Die belangte Behörde zog den Amtssachverständigen Dl Dr. LLi bei. Dieser erstellte aufgrund der oben genannten Begründung des BF eine jagdfachliche Stellungnahme. Für beide Wildarten stellte er fest, dass die ungünstigen Witterungsverhältnisse und die vermehrten Freizeitaktivitäten zwar den Standort des Wildes beeinflussen können; eine Begründung für den gänzlich fehlenden bzw. die grobe Mindererfüllung des Abschussplans liege dadurch aber nicht vor. Vielmehr hätte der BF die Möglichkeit gehabt, die Herabsetzung des verfügten Abschusses gem. § 82 NÖ JagdG zu beantragen. Auf diese Argumentation stützt sich diegem. Paragraph 82, NÖ JagdG zu beantragen. Auf diese Argumentation stützt sich die belangte Behörde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Diese Argumentation bzw. der Vorhalt ist unrichtig. Der BF hat keine Verwaltungsübertretung gesetzt. § 82 NÖ JagdG lautet: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag desParagraph 82, NÖ JagdG lautet: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuss einzuschränken, zu erweitern oder die nach § 83 Abs 3 Z 1 undverfügten Abschuss einzuschränken, zu erweitern oder die nach Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 bestehende Abschussmögiichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. § 81 Abs 3wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. Paragraph 81, Absatz 3 gilt sinngemäß“. Eine Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen lag nicht vor. Auch wildbiologische Gründe waren nicht gegeben. Auch waren jagdwirtschaftliche Gründe nicht vorhanden, da mit der Erfüllung bzw. teilweisen Erfüllung der verfügten Abschüsse bis zum Ende der Jagdsaison bzw. dem Beginn der jeweiligen Schonzeit gerechnet werden konnte. Aus § 82 NÖ JagdG eine Verpflichtung des BF zur Antragstellung (Herabsetzung derAus Paragraph 82, NÖ JagdG eine Verpflichtung des BF zur Antragstellung (Herabsetzung der Abschussverfügung) zu konstruieren geht fehl. In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 83 Abs 3 NÖ JagdG zuIn diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, NÖ JagdG zu sehen, welche eine echte Verpflichtung für den Jagdausübungsberechtigten normiert: „Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.“ Weder in § 82 noch in § 83 ist normiert, dass der JagdausübungsberechtigteWeder in Paragraph 82, noch in Paragraph 83, ist normiert, dass der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, den verfügten Abschuss herabzusetzen, sobald er weiß oder wissen muss, dass er den verfügten Abschuss (voraussichtlich) nicht erfüllen wird. Er ist nur verpflichtet, sich darüber Gedanken zu machen, ob er alle Vorkehrungen zur Erfüllung der Abschussverfügung getroffen hat. Bei der Begründung der Unterschreitung muss er nämlich genau diese Vorkehrungen und Umstände anführen, weshalb er die Abschussverfügung nicht erfüllt hat. Die Abschussliste ist weiterhin jährlich der Behörde zu übermitteln, damit diese die Möglichkeit hat, die Durchführung der Abschusspläne auch innerhalb der dreijährigen Periode zu überprüfen und nötigenfalls zu reagieren (vgl. MB zu LGBI. 6500-16).Periode zu überprüfen und nötigenfalls zu reagieren vergleiche MB zu LGBI. 6500-16). Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde sohin feststellt, dass der Abschussplan nicht erfüllt wird und hierfür auch keine ausreichende Begründung vorgetragen wurde, dann hat sie im Sinne des § 82 NÖ JagdG zu reagieren. § 82 normiert somit einedann hat sie im Sinne des Paragraph 82, NÖ JagdG zu reagieren. Paragraph 82, normiert somit eine Verpflichtung der Behörde (arg „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ...“) und nicht des BF als Jagdausübungsberechtigten. § 83 Abs 3 NÖ JagdG normiert eine Begründungspflicht für denParagraph 83, Absatz 3, NÖ JagdG normiert eine Begründungspflicht für den Jagdausübungsberechtigten. Die Bezirksverwaltungsbehörde soll sich aufgrund dieser Begründung ein Bild darüber machen können, ob der Jagdausübungsberechtigte Vorkehrungen zur Einhaltung der Abschussverfügung getroffen hat. Die belangte Behörde zitiert in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zum Tiroler Jagdgesetz, wonach es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten steht, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen (VwGH, 12.12.2001, 99103/0380). Genau dieser Verpflichtung ist der BF jedoch nachgekommen, als er die Begründung für die Unterschreitung der Abschussverfügung für 2015 an die belangte Behörde übermittelt hat. Die Begründung wurde getrennt nach Wildart abgegeben und enthält neben „äußeren Umständen“ auch jene Vorkehrungen, die der BF zur Erreichung des Pflichtabschusses gesetzt hat. Gesetzlich nicht geregelt ist, wie umfangreich eine Begründung sein muss. Es wird in der Rechtsprechung lediglich ausgeführt, dass die Begründung ausreichend sein muss. Unter dem Begriff „ausreichend“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch „den Erfordernissen entsprechend bzw. genügend“ zu verstehen. Sogar der belgezogenen Amtssachverständige Dl Dr. LLi führt in seiner Stellungnahme vom 14-06.2016 aus: „Es ist im Wesentlichen nachvollziehbar, dass allgemein Witterungsverhältnisse und Freizeitaktivitäten Verhaltensänderungen hinsichtlich des standörtlichen Vorkommens von Gamswild beeinflussen können und ändern können womit Abschusse erschwert werden.“ „Es ist im Wesentlichen nachvollziehbar, dass allgemein Witterungsverhältnisse und Freizeitaktivitäten Verhaltensänderungen hinsichtlich des standörtlichen Vorkommens von Rotwild beeinflussen und ändern können.“ Weitere führt der Amtssachverständige aus, dass der BF einen Antrag nach § 82 NÖWeitere führt der Amtssachverständige aus, dass der BF einen Antrag nach Paragraph 82, NÖ JagdG zu stellen gehabt hätte (im Sinne einer Verpflichtung). Doch eine solche Verpflichtung ist in 5 82 NÖ JagdG nicht vorgesehen. Weitere Argumente, warum keine ausreichende Begründung der Unterschreitung der Abschussverfügung Rot- und Gamswild 2015 durch den BF erfolgt ist, liegen nicht vor. Der BF stellt den Antrag das zuständige Verwaltungsgericht möge den unter Punkt lI Faktum 1. – 3. bereits beantragten jagdfachlichen Sachverständigen zur Erstellung von Befund und Gutachten beauftragen, ob die vom BF übermittelte Begründung ausreichend ist. Aus all den erwähnten Gründen leidet das angefochtene Straferkenntnis auch in diesem Punkt an materieller Rechtswidrigkeit und ist ersatzlos zu beheben. lll. Formelle Rechtswidrigkeit: Der BF hat Beweisanträge gestellt, die seiner Entlastung dienen sollten. Verwiesen wird auch diesem Zusammenhang auf § 5 AbsEntlastung dienen sollten. Verwiesen wird auch diesem Zusammenhang auf Paragraph 5, Abs 1 S 2 VStG, in weichem eine Obliegenheit des BF normiert ist, sein mangelndes Verschulden nachzuweisen. Hat der Beschuldigte ausreichende – also die Verschuldensvermutung potentiell entkräftende – Entlastungsmomente aufgezeigt (oder gar entsprechende Beweisanträge gestellt), so hat sich die Behörde – bei sonstigem Verfahrensmangel – damit sachlich auseinander zu setzen, ggf also entsprechende Beweise aufzunehmen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)5 5 Rz 9). Genau gegen diesen Grundsatz hat die belangte Behörde verstoßen, da sie ua die mit Schriftsatz vom 27.01.2017 vom BF gestellten Beweisanträge unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere die Beurteilung der gegenständlichen Trophäen durch den ASV DI Dr. LLi wäre dazu tauglich gewesen, um festzustellen, dass es sich tatsächlich um Jahrlingsböcke gehandelt hat. Mit diesem Antrag hat sich die belangte Behörde auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis nicht auseinander gesetzt. Die belangte Behörde ist schlicht untätig geblieben. Aus all den erwähnten Gründen leidet das angefochtene Straferkenntnis auch an formeller Rechtswidrigkeit. IV. Fehlerhafte Strafzumessung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird überrömisch vier. Fehlerhafte Strafzumessung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 zzgl. Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 100,00 verhängt, bei Uneinbringlichkeit drohen insgesamt 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Das Strafmaß ist im gegenständlichen Fall in keiner Weise schuld- und tatangemessen. Die vorgehaltenen Übertreibungen, welche weiterhin bestritten werden, haben keinerlei schwere Folgen gezeitigt. Bereits aus diesem Grund erscheint die verhängte Geldstrafe als keineswegs angemessen. V. Anträge: Aus den oben genannten Gründen ist das Straferkenntnis mitrömisch fünf. Anträge: Aus den oben genannten Gründen ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt der Beschwerdeführer die nachstehenden ANTRÄGE I. das zuständige Verwaltungsgericht möge das ergangene Straferkenntnisrömisch eins. das zuständige Verwaltungsgericht möge das ergangene Straferkenntnis ersatzlos beheben II. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde einerömisch zwei. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen III. in eventu, das zuständige Verwaltungsgericht möge das ausgesprochenerömisch drei. in eventu, das zuständige Verwaltungsgericht möge das ausgesprochene Strafmaß auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß reduzieren.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das erkennende Gericht am 26.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes. Es wurde auch Beweis durch die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst und die Einholung von Befund/Gutachten eines dem Verfahren beigezogenen jagdfachlichen ASV erhoben. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – § 1 VStG – abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – Paragraph eins, VStG – abzustellen. Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 in der hier relevanten Fassung sind für die Entscheidung von Bedeutung: § 84 NÖ Jagdgesetz 1974 bestimmt:Paragraph 84, NÖ Jagdgesetz 1974 bestimmt:
(1)Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete.
(2)Der Jagdausübungsberechtigte hat die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschußliste einzutragen.einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschußliste einzutragen.
(3)Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem vom Jagdausübungsberechtigten Bevollmächtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Pachtjagden dem Verpächter und bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses. Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.
(4)Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5)Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.
(5)Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten zu überwachen. § 135 Abs. 1 Z 29 NÖ Jagdgesetz 1974:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ Jagdgesetz 1974:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1)die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,)
- verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt; einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(3a)Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(3a)Bei Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(4)Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5)Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat dazu folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben: „Jagdfachlicher Befund und Gutachten: Rehtrophäe JS (Abschussliste Nr. 32, Erlegung am 7.8.2015) : Die Rehbocktrophäe wird mit Ober- und Unterkiefer vorgelegt, die beiden Kiefer passen 100% zusammen und kann festgestellt werden, dass der Unterkiefer eindeutig zum Oberkiefer gehört. Der Unterkiefer zeigt die Zahnentwicklung eines Rehbock- Jährlings, die Vormahlzähne (Prämolaren P1, P2, P3) sind frisch gewechselt und noch nicht vollständig entwickelt. Auch die Spalten zwischen den Prämolaren sind sehr groß und unterstreichen diesen Umstand. Die vorgelegte Trophäe gehört aus jagdfachlicher Sicht und auch aus langjähriger Praxiserfahrung des unterfertigten ASV für Jagdwesen eindeutig zu einem Rehbock-Jährling und kann von einem Lebensalter von 14-15 Monaten ausgegangen werden. Rehtrophäe ML (Abschussliste Nr. 28, Erlegung am 2.8.2015) : Vorgelegt werden ein gekapptes Rehgehörn und zwei verbundene Unterkieferäste, Oberkiefer ist nicht mehr vorhanden. Der Unterkiefer zeigt einen Jährlingskiefer. Eine eindeutige Zuordnung des Unterkiefers ist jedoch nicht möglich. Die Trophäe zeigt einen gut entwickelten Spießer mit schwach ausgeprägten Rosen, die Stirnzapfen stehen noch nicht vollständig gerade bzw. parallel und sind leicht nach innen bzw. zueinander geneigt. Eine eindeutige Altersansprache ist nicht möglich, auf Grund der Erscheinung und Ausformung der Trophäe kann aus jagdfachlicher Sicht aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Jährlingsbock handelt. Rehtrophäe Dr. AP (Abschussliste Nr. 16, Erlegung am 6.7.2015) : Vorgelegt wird ein gekapptes Rehgehörn, Oberkiefer ist nicht mehr vorhanden. Die Trophäe zeigt einen gut entwickelten Gablerbock, der auf der linken Seite noch ein kleines Ende nach hinten angedeutet aufweist und somit auf ungerade sechs Enden blendet, die Rosen sind schwach ausgebildet, die Stirnzapfen stehen noch nicht gerade bzw. parallel sondern sind eher nach innen geneigt. Eine eindeutige Altersansprache ist nicht möglich, der vorgelegte Unterkiefer kann wegen fehlendem Oberkiefer nicht zugewiesen werden. Auf Grund der Erscheinung und Ausformung der Trophäe kann aus jagdfachlicher Sicht aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Jährlingsbock handelt.“ Der Vorwurf, im Zeitraum 2015, nämlich von 06.07.2015 bis 14.01.2016, die vorgeschriebene Abschussliste nicht ordnungsgemäß geführt zu haben, war nicht mit der für die Aufrechthaltung der unter den Punkten 1) bis 3) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatbildverwirklichung zu erweisen. Zu Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses war festzuhalten: Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind für die Entscheidung relevant: § 83:Paragraph 83 :
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden:
- Bei weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), Nachwuchsstücken und noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
- Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Z. 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich. § 135 Abs. 1 Z 16:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16 : Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1).Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,). § 135 Abs. 2:Paragraph 135, Absatz 2 : Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Auf Grund der Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der dem Gericht vorgelegten Begründung für die Unterschreitung des vermochte der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Begründung, vgl. dazu auch VwGH 90/19/0589, für die Nichterfüllung des im Jagdjahr 2015 verfügten Abschusses abzugeben und stellt die Begründungspflicht nach § 83 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz nicht darauf ab, dass bloß eine Begründung abgegeben wird, sondern ist dieser Bestimmung immanent, dass, dies im Falle der Unterschreitung eines verfügten Abschusses, der Jagdausübungsberechtigte darzulegen hat – und dies in einer für die Behörde nachvollziehbaren Weise – welche Bemühungen er unternommen hat, sowie ist deren Intensität darzulegen, um der Begründungspflicht hinsichtlich der Nichterfüllung der Verfügung gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen.Auf Grund der Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der dem Gericht vorgelegten Begründung für die Unterschreitung des vermochte der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Begründung, vergleiche dazu auch VwGH 90/19/0589, für die Nichterfüllung des im Jagdjahr 2015 verfügten Abschusses abzugeben und stellt die Begründungspflicht nach Paragraph 83, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz nicht darauf ab, dass bloß eine Begründung abgegeben wird, sondern ist dieser Bestimmung immanent, dass, dies im Falle der Unterschreitung eines verfügten Abschusses, der Jagdausübungsberechtigte darzulegen hat – und dies in einer für die Behörde nachvollziehbaren Weise – welche Bemühungen er unternommen hat, sowie ist deren Intensität darzulegen, um der Begründungspflicht hinsichtlich der Nichterfüllung der Verfügung gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, nämlich als Jagdleiter, ist in den diesbezüglichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 begründet. Nach Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zu den näher genannten Zeiten (wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt) Jagdleiter des näher bezeichneten Genossenschaftsjagdgebietes war und ihn damit die Verantwortung hinsichtlich der Führung der Abschussliste in diesem Jagdgebiet traf. Nach den nicht unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst wurde die Abschussliste iS des § 84 des NÖ Jagdgesetzes derart geführt, dass zusätzlich zu einer händischen Führung derselben durch das Jagdaufsichtsorgan FM eine Erfassung und ein Eintrag der Abschüsse zur Kontrolle einmal im Monat übermittelt wurden. Nach Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zu den näher genannten Zeiten (wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt) Jagdleiter des näher bezeichneten Genossenschaftsjagdgebietes war und ihn damit die Verantwortung hinsichtlich der Führung der Abschussliste in diesem Jagdgebiet traf. Nach den nicht unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst wurde die Abschussliste iS des Paragraph 84, des NÖ Jagdgesetzes derart geführt, dass zusätzlich zu einer händischen Führung derselben durch das Jagdaufsichtsorgan FM eine Erfassung und ein Eintrag der Abschüsse zur Kontrolle einmal im Monat übermittelt wurden. Nach den zusammengefassten Ergebnissen des Beweisverfahrens, der diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des jagdfachlichen Amtssachverständigen vermochte der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, nach der Beschreibung der Wildstücke durch die Erleger, – einen Rehbock hat der Beschwerdeführer selbst erlegt – insb. nach dem Geweih – nicht auszuschließen, dass es sich um Jährlingsböcke gehandelt hat. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen unterblieb einvernehmlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1023.001.2017