GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck „Schmerzen und“ in der Tatumschreibung zu entfallen hat.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck „Schmerzen und“ in der Tatumschreibung zu entfallen hat., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, am 2. August 2016 zwischen 10:00 und 11:30 Uhr in ***, 14 Hühner in einem geschlossenen Stall bei zu geringem Lichteinfall und stechend-beißendem Geruch gehalten zu haben, wobei den Tieren kein frisches Tränkewasser und kein Futter (nur verdorbene Essensreste aufgestreut) zur Verfügung gestanden seien und für die Hühner kein Einstreubereich vorhanden gewesen sei. Sie habe dadurch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihr gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass das für die Tiere mit Schmerzen und Leiden verbunden gewesen sei. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die höchstens temporär anzunehmenden Umstände seien nicht geeignet, Schmerzen bei Hühnern herbeizuführen, da diese nicht an Hunger oder Durst gelitten hätten. Gleiches gelte für Leiden, da dazu ein länger anhaltender Zustand erforderlich gewesen wäre. Es seien zwei Fenster zur Belichtung und Belüftung vorhanden gewesen. Wenn der Lichteinfall im Zeitpunkt der Kontrolle als zu gering wahrgenommen worden sei, dann nur deshalb, weil vom hellen Sonnenlicht in den Hühnerstall hineingegangen worden sei. Es seien ausreichende Bereiche eingestreut gewesen, die Wassertränke sei gefüllt gewesen und es sei zusätzlich ein Wasserbottich aufgestellt gewesen, wobei das Wasser darin nur verschmutzt gewesen sei, da die Hühner darin gebadet hätten. Das Wasser in der Wassertränke sei einwandfrei gewesen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, die Tiere seien auch mit gekauftem Futter versorgt worden, wobei dieses um Salatreste, die auf den Boden geworfen worden seien, ergänzt worden sei. Im gegenständlichen Zeitpunkt habe sie aufgrund körperlicher Probleme ungefähr eine Woche zuvor das letzte Mal eingestreut und ausgemistet. Die Schwiegertochter habe sie nicht angerufen und um Hilfe gebeten, da sie die Tiere immer selbst versorgt habe. Wasser habe sie jeden Tag in der Früh nachgegeben, gereinigt habe sie in diesem Bereich „alle Wochen“. Es sei ihr beim täglichen Betreten des Stalles aufgefallen, dass es übel rieche, doch treffe dies auf Tierhaltung immer zu. Auch habe sie wahrgenommen, dass die Verschmutzung jeden Tag mehr geworden sei. Der obere Teil eines der beiden Fenster sei mit Holz verkleidet gewesen. Die Tiere seien im Frühling von einem Zuchtbetrieb angekauft worden. Beanstandungen wegen der Hühnerhaltung habe es bis zum gegenständlichen Zeitpunkt keine gegeben. Die Zeugin Mag. G gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, bei einer unangekündigten Kontrolle festgestellt zu haben, dass sich auf dem Boden des gegenständlichen Hühnerstalles ein Gemisch aus Hühnerkot, ehemaliger Einstreu und Essensresten befunden und stechender bzw. beißender Geruch (Verwesungs- bzw. Fäulnisgeruch) geherrscht habe. Der Boden sei zudem morastig bzw. feucht gewesen. In einem Kübel und in der Hühnertränke habe sich deutlich verschmutztes Wasser befunden. Die Fenster seien stark verschmutzt gewesen, der untere Teil habe aus Milchglas bestanden. Sie habe den Stall nicht vom Freien aus betreten, sondern von einem angrenzenden Raum. Einige Tiere seien federlos gewesen, andere hätten verstärkte Verhornung aufgewiesen, wobei sie nicht sagen könne, ob diese durch die gegenständliche Haltung hervorgerufen worden oder die Tiere bereits so gekauft worden seien (die Amtssachverständige nehme an, dass es sich um frühere Legehennen handle). Der veterinärmedizinische Sachverständige führte aus, dass das Wohlbefinden der Tiere durch die vorgeworfenen Haltungsumstände, insbesondere dadurch, dass diese auf sehr nassem Untergrund mit nicht ausreichender Einstreu hätten stehen müssen, durch die deutlich verminderte Luftqualität und das nicht in hygienisch einwandfreier Weise dargebotene, fäkal verunreinigte Futter in einem hohen Ausmaß und über lange Zeit vermindert worden sei. Den Tieren seien dadurch jedenfalls Leiden zugefügt worden sei. Eine durch die geschilderten Haltungsumstände herbeigeführte Zufügung von Schäden oder Schmerzen lasse sich demgegenüber nicht nachweisen. Begründend hielt er fest, dass die Atmungsorgane sehr empfindlich auf üble Gerüche – wie im gegenständlichen Fall durch urinöse bzw. fäkale Verunreinigungen oder verdorbenes Futter – reagierten. Bei der den Lichtbildern zufolge vorhanden gewesenen geringen Einstreu sei ein Ausmisten alle Wochen deutlich zu wenig. Im Übrigen hänge das notwendige Intervall vom zur Verfügung stehenden Raum und vom Ausmaß der Einstreu bzw. vom Tierbelag ab. Hinsichtlich der Wasserversorgung hielt der Sachverständige fest, dass der auf dem Lichtbild ersichtliche Kübel nicht zum Baden der Tiere geeignet sei. Hinsichtlich des Wasserspenders gehe er davon aus, dass eine auf den Lichtbildern ersichtliche Verschmutzung nicht innerhalb weniger Stunden eintreten könne; zusätzlich sei das Gerät generell bei jeder Neubefüllung zu reinigen. Wie das Gerät im Inneren aussehe, könne man nicht sagen, das Wasser außen sei jedoch verschmutzt. Dass die Verschmutzung allein dadurch entstehe, dass Hühner hineingetreten seien, sei grundsätzlich möglich, wäre aber ein sehr großer Zufall. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z. 13).
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Ziffer 13,). Unter dem Begriff Leiden werden alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden verstanden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Da der Gesetzgeber keine Einschränkung auf „erhebliche“ Leiden vornimmt, ist bereits eine geringe Leidensintensität tierschutzrelevant, sofern der Zustand nicht ganz unerheblich ist. Da Leiden jedoch nur über einen „länger andauernden Zustand“ vorliegen (vgl. 446 BlgNR
G ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
G sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte, lediglich 2,7 % der höchst zulässigen Strafe betragende Strafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) zu werten, erschwerend war hingegen, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.04.2012, 2011/02/0284) und der Beschuldigten insoweit mehrere zum Erfolg (Leiden) führende Sorgfaltsverstöße zur Last zu legen sind. Eine Herabsetzung der Strafe kam trotz der Einschränkung des Tatvorwurfs nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführerin – wie von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – die Verhältnisse im Hühnerstall bewusst gewesen sind und sie trotz alledem nichts unternommen hat, die Missstände abzustellen, sodass ihr Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) zu werten, erschwerend war hingegen, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.04.2012, 2011/02/0284) und der Beschuldigten insoweit mehrere zum Erfolg (Leiden) führende Sorgfaltsverstöße zur Last zu legen sind. Eine Herabsetzung der Strafe kam trotz der Einschränkung des Tatvorwurfs nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführerin – wie von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – die Verhältnisse im Hühnerstall bewusst gewesen sind und sie trotz alledem nichts unternommen hat, die Missstände abzustellen, sodass ihr Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist.
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschuldigten im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs) nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschuldigten im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs) nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1099.001.2017
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