1925/2006 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit § 4 und § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen (wörtlich) folgender Verwaltungsübertretung
1925 aus 2006, und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 4 und Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt: „Zeit: 9. April 2015 Ort: *** KG, Zentrallager *** ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als "Verantwortlich Beauftragter" der *** Kommanditgesellschaft in ***, *** zu verantworten, dass von der *** KG, Zentrallager, ***, *** die Ware mit der Bezeichnung "Gewürzmühle *** Meersalz jodiert" mit der Sachbezeichnung "Speisesalz" durch Lieferung an die Filiale *** KG, ***, *** in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Ware nicht den Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in Verbindung mit der Anreicherungs-Verordnung (EG)Nr.1925/2006 und der Verordnung betreffend der Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entsprochen hat.Tatbeschreibung: Sie haben es als "Verantwortlich Beauftragter" der *** Kommanditgesellschaft in ***, *** zu verantworten, dass von der *** KG, Zentrallager, ***, *** die Ware mit der Bezeichnung "Gewürzmühle *** Meersalz jodiert" mit der Sachbezeichnung "Speisesalz" durch Lieferung an die Filiale *** KG, ***, *** in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Ware nicht den Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in Verbindung mit der Anreicherungs-Verordnung (EG)Nr.1925 aus 2006, und der Verordnung betreffend der Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entsprochen hat. Die gegenständliche Ware unterliegt als mit Jod angereichertes Lebensmittel der AnreicherungsVO (EG)Nr.1925/2006 und damit der Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EU)Nr.1169/2011 betreffend LMIV, im Umfang des Artikel 30 Abs.1 (Brennwert, Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz).Die gegenständliche Ware unterliegt als mit Jod angereichertes Lebensmittel der AnreicherungsVO (EG)Nr.1925 aus 2006, und damit der Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EU)Nr.1169 aus 2011, betreffend LMIV, im Umfang des Artikel 30 Absatz eins, (Brennwert, Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz). Bei der gegenständlichen Ware fehlten die in Artikel 30 Abs.1 angeführten Angaben.Bei der gegenständlichen Ware fehlten die in Artikel 30 Absatz eins, angeführten Angaben.
Nr.1925/2006 ist der Gesamtgehalt an Jod, den das Salz nach dem Zusatz aufweist, anzugeben. Der Jodgehalt ist
Nr.1169/2011 zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100g auszudrücken und fehlten die Angaben des Gesamtjodgehaltes und des Prozentsatzes der festgelegten Referenzmange.
Nr.1925 aus 2006, ist der Gesamtgehalt an Jod, den das Salz nach dem Zusatz aufweist, anzugeben. Der Jodgehalt ist
Nr.1169 aus 2011, zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang römisch dreizehn Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100g auszudrücken und fehlten die Angaben des Gesamtjodgehaltes und des Prozentsatzes der festgelegten Referenzmange. Die Ware entspricht daher nicht den Anforderungen der EG-Anreicherungsverordnung. Die Nährwertkennzeichnung der Ware entspricht nicht den Vorgaben der Anreicherungsverordnung in der Fassung vor dem 13.12.2014, da die Nährwerte auch nicht in dem in § 5 Abs.1 Z.2 und § 5 Abs.3 Z.4 der Nährwertkennzeichnungsverordnung BGBl.Nr.896/1995 angeführten Umfang, deklariert sind.“Die Nährwertkennzeichnung der Ware entspricht nicht den Vorgaben der Anreicherungsverordnung in der Fassung vor dem 13.12.2014, da die Nährwerte auch nicht in dem in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, der Nährwertkennzeichnungsverordnung BGBl.Nr.896 aus 1995, angeführten Umfang, deklariert sind.“ Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 250 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von insgesamt 169,06 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, MA 59 (Marktservice und Lebensmittelsicherheit) und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit ***. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Verfolgung, u.a. mit folgender Begründung: Das gegenständliche Produkt sei vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht bzw. gekennzeichnet worden und dürfe daher vermarktet werden, bis die Bestände erschöpft seien. Die obligatorische Nährwertkennzeichnung komme gegenständlich nicht zur Anwendung. Dass die Verpackung in Österreich verkehrsfähig sei und sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entspreche, sei dem Beschwerdeführer durch mehrere Gutachten bestätigt worden; ein subjektives Verschulden sei nicht erkennbar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt. Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten: „Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (…)
Anhang I gehört Jod zu den Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.
Anhang römisch eins gehört Jod zu den Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Artikel 7 (…)
G als verantwortlicher Beauftragter der *** KG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. Bevor das erkennende Gericht auf die Frage eingeht, ob das Etikett des Produktes den Anforderungen der zitierten Verordnungen entspricht oder nicht, ist zu prüfen, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gesetzmäßig konkretisiert ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er
Paragraph 9, VStG als verantwortlicher Beauftragter der *** KG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. Bevor das erkennende Gericht auf die Frage eingeht, ob das Etikett des Produktes den Anforderungen der zitierten Verordnungen entspricht oder nicht, ist zu prüfen, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gesetzmäßig konkretisiert ist.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Diesen Anforderungen entspricht die konkret von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung „Sie haben (…) zu verantworten, dass (…) die Ware (…) in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Ware nicht den Vorschriften (…) entsprochen hat. (…) Bei der gegenständlichen Ware fehlten die in Artikel 30 Abs.1 angeführten Angaben (…), und fehlten die Angaben des Gesamtjodgehaltes und des Prozentsatzes der festgelegten Referenzmange (…)“ im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht:Diesen Anforderungen entspricht die konkret von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung „Sie haben (…) zu verantworten, dass (…) die Ware (…) in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Ware nicht den Vorschriften (…) entsprochen hat. (…) Bei der gegenständlichen Ware fehlten die in Artikel 30 Absatz eins, angeführten Angaben (…), und fehlten die Angaben des Gesamtjodgehaltes und des Prozentsatzes der festgelegten Referenzmange (…)“ im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht: § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser Ware (wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut). Damit gibt es in Wahrheit keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde und ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung also gegenständlich komplett (nämlich Subjekt, Prädikat und Objekt) der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, II A 3 Art. 8, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann. Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 im übrigen enthält für sich allein keine Bestimmungen, wer für deren Einhaltung verantwortlich ist.Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe vergleiche den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser Ware (wie dies hingegen Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG tut). Damit gibt es in Wahrheit keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde und ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung also gegenständlich komplett (nämlich Subjekt, Prädikat und Objekt) der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, römisch zwei A 3 Artikel 8,, Rz 16). Deren Artikel 6, normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Artikel 8, normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann. Die Verordnung (EG) Nr. 1925 aus 2006, im übrigen enthält für sich allein keine Bestimmungen, wer für deren Einhaltung verantwortlich ist. Als Grundregel normiert Art. 8 Abs. 1 LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU. Damit wird die informationsrechtliche Verantwortung von der Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Letztverkäufer getrennt, indem sie nicht mehr den Verkäufer als solchen trifft. Dies wird insb. im Bericht zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Parlament deutlich. Dort wird hervorgehoben, dass die Händlerverantwortung reduziert werden müsse („Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäfts- bzw. Einflussbereich liegen“), und in der Entstehungsgeschichte des Art. 8 Abs. 1 LMIV (siehe dazu im Detail Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 13 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Handelsunternehmen eingeschränkt und auf den von ihnen kontrollierten Einflussbereich beschränkt werden soll. Eine sogenannte „Kettenverantwortung“ (siehe dazu Blass ua, LMR3, II A 3 Art. 8, Rz 1 ff.), wonach jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel, auch über Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich ist, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt, entspricht deshalb nicht dem Modell der LMIV.Als Grundregel normiert Artikel 8, Absatz eins, LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU. Damit wird die informationsrechtliche Verantwortung von der Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Letztverkäufer getrennt, indem sie nicht mehr den Verkäufer als solchen trifft. Dies wird insb. im Bericht zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Parlament deutlich. Dort wird hervorgehoben, dass die Händlerverantwortung reduziert werden müsse („Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäfts- bzw. Einflussbereich liegen“), und in der Entstehungsgeschichte des Artikel 8, Absatz eins, LMIV (siehe dazu im Detail Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Artikel 8, Rz. 13 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Handelsunternehmen eingeschränkt und auf den von ihnen kontrollierten Einflussbereich beschränkt werden soll. Eine sogenannte „Kettenverantwortung“ (siehe dazu Blass ua, LMR3, römisch zwei A 3 Artikel 8,, Rz 1 ff.), wonach jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel, auch über Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich ist, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt, entspricht deshalb nicht dem Modell der LMIV. Im gegenständlichen Fall wird das Lebensmittel „Gewürzmühle *** Meersalz jodiert“, wie sich aus der Aktenlage, vor allem dem AGES-Prüfbericht und den Fotos der Etikettierung, ergibt, nicht namens der *** KG vermarktet; weiters wird es in Deutschland hergestellt, also nicht in die EU importiert. Eine Verantwortlichkeit der *** KG nach Art. 8 Abs. 1 LMIV als Vermarkter oder Importeur kommt im gegenständlichen Fall also nicht in Betracht.Im gegenständlichen Fall wird das Lebensmittel „Gewürzmühle *** Meersalz jodiert“, wie sich aus der Aktenlage, vor allem dem AGES-Prüfbericht und den Fotos der Etikettierung, ergibt, nicht namens der *** KG vermarktet; weiters wird es in Deutschland hergestellt, also nicht in die EU importiert. Eine Verantwortlichkeit der *** KG nach Artikel 8, Absatz eins, LMIV als Vermarkter oder Importeur kommt im gegenständlichen Fall also nicht in Betracht. Art. 8 Abs. 3 LMIV modifiziert nicht den Grad an Verantwortlichkeit, sondern normiert ein Abgabeverbot: Er verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht. Gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut nach nur das „Abgeben“ (und eben nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet). Das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, ist daher keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIV (siehe zu alldem Blass ua, LMR3, II A 3 Art. 8, Rz 38, und die Anfragebeantwortung des Kommissars Dalli vom 28.2.2012, E-385/12). Artikel 8, Absatz 3, LMIV modifiziert nicht den Grad an Verantwortlichkeit, sondern normiert ein Abgabeverbot: Er verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht. Gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Absatz eins, verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen vergleiche Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Artikel 8, Rz. 30). Es ist dem Wortlaut nach nur das „Abgeben“ (und eben nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet). Das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, ist daher keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 8, Absatz 3, LMIV (siehe zu alldem Blass ua, LMR3, II A 3 Artikel 8,, Rz 38, und die Anfragebeantwortung des Kommissars Dalli vom 28.2.2012, E-385/12). Um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmers *** KG den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem er das Lebensmittel „Gewürzmühle *** Meersalz jodiert“, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist und von dem er wusste oder annehmen musste, dass es Art. 30 LMIV nicht entspricht, abgegeben hat.Um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmers *** KG den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem er das Lebensmittel „Gewürzmühle *** Meersalz jodiert“, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist und von dem er wusste oder annehmen musste, dass es Artikel 30, LMIV nicht entspricht, abgegeben hat. In Art. 8 Abs. 5 LMIV wird die (in den zuvor zitierten Absätzen) eingeschränkte Haftung scheinbar wiederum unbeschränkt ausgedehnt; gemeint können aber nur jene Lebensmittelunternehmer sein, die nicht schon nach Abs. 1 die grundsätzliche Haftung trifft (weil nämlich fraglich wäre, warum man jemandem in einer gesonderten Anordnung eine Verantwortung zuweisen sollte, die ihn ohnehin trifft). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder in der Kette für alles haften soll, wäre das am einfachsten durch Ersetzen des Abs. 1 durch den Abs. 5 geschehen; dies ist aber gerade nicht passiert, und dementsprechend muss Abs. 1 eine eigenständige Bedeutung haben. Weiters betont die Formulierung in Abs. 5 („… die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts…“) die Verantwortung (nur) für jene Lebensmittelinformationen, die auf der Stufe des jeweiligen Unternehmers relevant sind; wäre jeder Lebensmittelunternehmer für die gesamte Lebensmittelinformation verantwortlich, hätte sich der Gesetzgeber die Wortfolge „für ihre Tätigkeiten relevanten“ sparen können. Somit lässt Abs. 5 die Konzentration der Verantwortlichkeit auf den Vermarkter nach Abs. 1 unberührt und führt nicht zu einer Erweiterung der Verantwortlichkeiten der anderen Glieder der Vertriebskette. Die Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die eigenen Pflichten des Unternehmers, nicht aber darauf, ob andere Lebensmittelunternehmer, etwa der Vermarkter, ihren Pflichten nachkommen (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 50 ff.). – Aber auch eine Tatanlastung dahingehend, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmers *** KG die Einhaltung der für deren Tätigkeiten relevanten Anforderungen der LMIV nicht sichergestellt bzw. deren Einhaltung nicht nachgeprüft hat, wurde dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gemacht.In Artikel 8, Absatz 5, LMIV wird die (in den zuvor zitierten Absätzen) eingeschränkte Haftung scheinbar wiederum unbeschränkt ausgedehnt; gemeint können aber nur jene Lebensmittelunternehmer sein, die nicht schon nach Absatz eins, die grundsätzliche Haftung trifft (weil nämlich fraglich wäre, warum man jemandem in einer gesonderten Anordnung eine Verantwortung zuweisen sollte, die ihn ohnehin trifft). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder in der Kette für alles haften soll, wäre das am einfachsten durch Ersetzen des Absatz eins, durch den Absatz 5, geschehen; dies ist aber gerade nicht passiert, und dementsprechend muss Absatz eins, eine eigenständige Bedeutung haben. Weiters betont die Formulierung in Absatz 5, („… die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts…“) die Verantwortung (nur) für jene Lebensmittelinformationen, die auf der Stufe des jeweiligen Unternehmers relevant sind; wäre jeder Lebensmittelunternehmer für die gesamte Lebensmittelinformation verantwortlich, hätte sich der Gesetzgeber die Wortfolge „für ihre Tätigkeiten relevanten“ sparen können. Somit lässt Absatz 5, die Konzentration der Verantwortlichkeit auf den Vermarkter nach Absatz eins, unberührt und führt nicht zu einer Erweiterung der Verantwortlichkeiten der anderen Glieder der Vertriebskette. Die Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die eigenen Pflichten des Unternehmers, nicht aber darauf, ob andere Lebensmittelunternehmer, etwa der Vermarkter, ihren Pflichten nachkommen vergleiche Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Artikel 8, Rz. 50 ff.). – Aber auch eine Tatanlastung dahingehend, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmers *** KG die Einhaltung der für deren Tätigkeiten relevanten Anforderungen der LMIV nicht sichergestellt bzw. deren Einhaltung nicht nachgeprüft hat, wurde dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gemacht. Eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung
G verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175).Eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung
Paragraph 31, Absatz eins, VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen vergleiche VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG).
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1739.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.