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{'item': 'LVwG-S-738/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-738/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. GW, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28. Februar 2017, Zl. TUS2-V-171036/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass

  1. a)der Spruchpunkt 1. aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird. der Spruchpunkt 1. aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird.
  2. b)die Spruchpunkte 2. und 3. wie folgt neu gefasst werden: Sie haben von 1. Jänner 2011 bis 20. März 2016 in ***, *** (Obergeschoß des Hauses),  einen Soldatenara (Ara militaris) und damit ein Wildtier, das zufolge § 8 Abs.1 Z.2 der 2. Tierhaltungsverordnung (THV) im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche an die Haltung stellt, gehalten, ohne dies der Behörde binnen zweier Wochen ab Aufnahme angezeigt zu haben (Spruchpunkt 2.).einen Soldatenara (Ara militaris) und damit ein Wildtier, das zufolge Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, der 2. Tierhaltungsverordnung (THV) im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche an die Haltung stellt, gehalten, ohne dies der Behörde binnen zweier Wochen ab Aufnahme angezeigt zu haben (Spruchpunkt 2.).  vier Goldsittiche aus der Familie der Eigentlichen Papageien, d.s. Papageien der Gattung Guaruba, in zwei Käfigen mit Ausmaßen von 1,2 m x 1,0 m x 0,8 m und 0,75 m x 0,50 m x 0,55 m und damit gemessen an den Vorgaben des Punktes 2.2.1 Abs. 2 der Anlage 2 zur 2. Tierhaltungsverordnung zu gering dimensionierten Käfigen gehalten (Spruchpunkt 3.).vier Goldsittiche aus der Familie der Eigentlichen Papageien, d.s. Papageien der Gattung Guaruba, in zwei Käfigen mit Ausmaßen von 1,2 m x 1,0 m x 0,8 m und 0,75 m x 0,50 m x 0,55 m und damit gemessen an den Vorgaben des Punktes 2.2.1 Absatz 2, der Anlage 2 zur 2. Tierhaltungsverordnung zu gering dimensionierten Käfigen gehalten (Spruchpunkt 3.). Sie haben dadurch gegen  § 25 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs 3 TSchG i.V.m. § 8 Abs.1 Z.2 der 2. THV (Spruchpunkt 2.) und Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, der 2. THV (Spruchpunkt 2.) und  Punkt 2.2.1 Abs.2 der Anlage 2. zur 2. THV i.V.m. § 38 Abs. 3 TSchG (Spruchpunkt 3.) verstoßen, Punkt 2.2.1 Absatz 2, der Anlage 2. zur 2. THV in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG (Spruchpunkt 3.) verstoßen, wird über Sie gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe von wird über Sie gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von  € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden; Spruchpunkt 2.) und  € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden; Spruchpunkt 3.) verhängt und werden Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen.werden Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG verpflichtet, € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von 2010 bis 20. März 2016 im Obergeschoß des Hauses ***, *** (im Haus der Zeugin MA)  Papageien der Gattung Goldsittiche gezüchtet und dies bis mindestens am Tag der Kontrolle durch den Amtstierarzt nicht der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung) gemeldet (Spruchpunkt 1.);  einen Soldatenara (Ara militaris, Wildtier) gehalten und diese Haltung der Behörde bis zum Tag der Kontrolle durch den Amtstierarzt nicht gemeldet (Spruchpunkt 2.);  mindestens 4 Goldsittiche aus der Familie der Eigentlichen Papageien, konkret Papageien der Gattung Guaruba, in zwei zu kleinen Käfigen mit den Ausmaßen 1,2 m x 1,0 x 0,8 m und 0,75 m x 0,50 m x 0,55 m gehalten (Spruchpunkt 3). Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes der vormaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12. Juli 2016. Dieser zufolge sei er von Mitarbeitern der Artenschutzbehörde (Zollbehörde) von der Tierhaltung informiert worden. Die Zeugin MA habe ihm gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer die Tiere 2010 zu ihr gebracht und im Obergeschoss des Hauses untergebracht habe. Er habe die Käfig bereitgestellt und teilweise auch das Futter. Bis zur Osterwoche 2016 sei der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich gekommen, habe die Tiere gefüttert und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Die Zeugin MA habe auch auf die Tiere geschaut, sei jedoch damit (nach eigenen Angaben dem Zeugen DDr. HE gegenüber) überfordert gewesen (die Zeugin ist – wie sich auch aus den Wahrnehmungen des Gerichts in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt – in ihrer Mobilität eingeschränkt und bewegte sich in der Verhandlung mit Krücken fort). Der Beschwerdeführer habe bestimmt, wo die Tiere untergebracht würden, bzw. was sie zu fressen bekämen. Er habe sie im Übrigen bis zur Osterwoche 2016 auch persönlich betreut, wobei er dies im Regelfall mit der Visite bei der Zeugin MA kombiniert habe. Seit Ostern 2016 habe er die Betreuung nicht mehr wahrgenommen, was er damit begründet habe, dass ihm die Behörde den Umgang mit den Tieren untersagt habe. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 8. Juli 2016 seien die Käfige vermessen worden, wobei sich jedoch der Ara frei im Raum bewegt habe. Die Zeugin MA habe angegeben, dass die Tiere immer im Käfig gehalten worden seien und es nur gelegentlich Freiflug gegeben habe. In seiner Rechtfertigung verwies der Beschwerdeführer darauf, die Tiere erst 2012 in die *** verbracht zu haben. Zuvor seien sie jedoch ebenso in *** gehalten worden, sodass es keinerlei neuen Meldung bedurft hätte. Die Tiere seien nie eingesperrt gewesen, sondern seien ihnen die offenen Käfige zur Verfügung gestanden, die sie als Schlafplätze benutzt hätten. Tagsüber hätten sie den gesamten Raum nützen können. Damit konfrontiert hielt der Zeuge DDr. HE in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 fest, dass die Tiere wahrscheinlich vor dem 19. Juli 2010 an die gegenständliche Adresse verbracht wurden, zumal bei einer Kontrolle in *** an diesem Tag die Tiere dort nicht mehr vorhanden gewesen seien. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien die Tiere im Kontrollzeitpunkt im Käfig eingesperrt gewesen. Hiezu replizierte der Beschwerdeführer, dass der Zeuge bloß Angaben zu seinen eigenen Wahrnehmungen machen könne, wobei sich diese nicht auf den Tatzeitraum bezögen. Im Tatzeitraum seien die Tiere nicht im Käfig eingesperrt gewesen. In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, welches er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrechterhielt. In dieser ergänzte er über Frage, wer sich um die Tiere gekümmert habe, dass er sich diese Aufgabe mit Frau MA aufgeteilt habe. Er habe versucht, sich etwa zwei- bis dreimal in der Woche um die Tiere zu kümmern und habe auch jene Arbeiten übernommen, die Frau MA aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht bewerkstelligen habe können. Die Tiere habe er entweder 2010 oder 2011 zu Frau MA gebracht. Den Tieren sei tagsüber grundsätzlich der gesamte Raum zur Verfügung gestanden. Während der Nachtzeit seien sie allerdings im Käfig gehalten worden, zumal Frau MA Angst gehabt hätte, dass ihnen irgendetwas zustoßen könne. Sie habe daher abends die Käfigtüren geschlossen und sei diese in der Früh entweder von ihr oder vom Beschwerdeführer wieder geöffnet worden. Der Sohn des Beschwerdeführers gab zeugenschaftlich vernommen an, den Beschwerdeführer etwa einmal monatlich zu Frau MA begleitet zu haben. Dabei habe man die Vögel mit Wasser und frischem Futter versorgt bzw. nach dem Rechten geschaut. Die Vögel seien entweder im Käfig gewesen oder außen umhergeflogen. Die Zeugin MA gab an, sich um die Tiere gekümmert zu haben, wohingegen der Beschwerdeführer sich um die „Sauberkeit“, um die Käfige bzw. um neue Äste gekümmert habe. Er habe auch Futter besorgt, das jedoch grundsätzlich von der Zeugin verabreicht worden sei. Lediglich, wenn der Beschwerdeführer früher gekommen sei, habe auch er dies übernommen. Im Übrigen habe sich die Zeugin um die Tiere gekümmert, mit ihnen gesprochen und gespielt. Der Soldatenara habe sich frei im Raum bewegen, die Goldsittiche jeweils unter Tags den Käfig verlassen können. Lediglich während der Nachtstunden (grundsätzlich von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr früh, an einigen Tagen auch später) habe man sie im Käfig verwahrt, damit sie sich nicht verfliegen konnten. Nach etwaigen Meldepflichten hätte sich die Zeugin nicht erkundigt, zumal sie davon ausgegangen sei, dass dies Sache des Beschwerdeführers als Eigentümer der Tiere und nicht ihre Sache als jene Person sei, die lediglich den Raum zur Verfügung gestellt habe. Der Zeuge DDr. HE wiederholte im Wesentlichen wie im Erstverfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zunächst, dass dieser im hier interessierenden Zeitraum zum einen Eigentümer der gegenständlichen Tiere war und sich zum anderen (gemeinsam mit der Zeugin MA) um diese kümmerte bzw. versorgte. Fest steht – aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers auf der einen und der Zeugin MA auf der anderen Seite (denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden kann) – weiters, dass die Goldsittiche im fraglichen Zeitraum tagsüber die Mansarde des Hauses nutzen konnten, wohingegen sie während der Nachtstunden (und hier täglich zumindest von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) in den verschlossenen Käfigen gehalten wurden (den im Straferkenntnis enthaltenen Ausmaßen der Käfige tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen). Der Ara konnte sich schließlich frei im gesamten Raum bewegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Zucht liegen nicht vor. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin MA kann der belangten Behörde in einem ersten Schritt nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer als Halter der gegenständlichen Tiere i.S.d § 4 Z 1 TSchG qualifizierte (und wird eine Haltereigenschaft vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt). Dieser Bestimmung zufolge ist Halter eines Tieres, wer ständig oder vorübergehend (also auch kurzfristig [VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379]) für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat. Angesprochen sind damit zum einen Personen, die regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen und darüber entscheiden können, wie das Tier zu verwahren, zu versorgen und zu beaufsichtigen ist, aber auch solche, die diese Aufgaben faktisch wahrnehmen. Tierhalter ist demnach nach stRsp auch, wer ein Tier (wenn auch ohne rechtliche Verpflichtung hiezu) versorgt (VwGH 28.4.2008, 2007/05/0125), mithin es betreut oder füttert (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0382; 18.12.2009, 2008/02/0373; 27.4.2012, 2011/02/0283) und solcherart eine Nahebeziehung zum Tier selbst hat, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Für die Annahme einer in diesem Sinn verstandenen Haltereigenschaft ist das Eigentum am Tier weder erforderlich (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283) noch ausreichend (UVS Ktn 5.7.1995, KUVS-428/6/95; UVS NÖ 31.7.2007, Senat-WU-07-2016). Unerheblich ist schließlich (wie sich im Übrigen auch aus § 25 TSchG ergibt) auch, ob die Tierhaltung am Wohnort oder (im Fall juristischer Personen) an deren Sitz erfolgt oder nicht. Die so verstandene Haltereigenschaft kann schließlich auch mehreren Personen zukommen (EBRV 446 BlgNR 22. GP 6).Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin MA kann der belangten Behörde in einem ersten Schritt nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer als Halter der gegenständlichen Tiere i.S.d Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG qualifizierte (und wird eine Haltereigenschaft vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt). Dieser Bestimmung zufolge ist Halter eines Tieres, wer ständig oder vorübergehend (also auch kurzfristig [VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379]) für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat. Angesprochen sind damit zum einen Personen, die regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen und darüber entscheiden können, wie das Tier zu verwahren, zu versorgen und zu beaufsichtigen ist, aber auch solche, die diese Aufgaben faktisch wahrnehmen. Tierhalter ist demnach nach stRsp auch, wer ein Tier (wenn auch ohne rechtliche Verpflichtung hiezu) versorgt (VwGH 28.4.2008, 2007/05/0125), mithin es betreut oder füttert (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0382; 18.12.2009, 2008/02/0373; 27.4.2012, 2011/02/0283) und solcherart eine Nahebeziehung zum Tier selbst hat, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Für die Annahme einer in diesem Sinn verstandenen Haltereigenschaft ist das Eigentum am Tier weder erforderlich (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283) noch ausreichend (UVS Ktn 5.7.1995, KUVS-428/6/95; UVS NÖ 31.7.2007, Senat-WU-07-2016). Unerheblich ist schließlich (wie sich im Übrigen auch aus Paragraph 25, TSchG ergibt) auch, ob die Tierhaltung am Wohnort oder (im Fall juristischer Personen) an deren Sitz erfolgt oder nicht. Die so verstandene Haltereigenschaft kann schließlich auch mehreren Personen zukommen (EBRV 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6). Nimmt der Gesetzgeber nun den Halter eines Tieres in die Pflicht und kommt die Haltereigenschaft mehrere Personen zu, so sind (jedenfalls soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen bestehen) alle Tierhalter gleichermaßen verpflichtet, den gesetzlichen Anordnungen zum Durchbruch zu verhelfen. Demnach haften sie (vergleichbar der Situation kollegialen Vertretungsorganen im Zusammenhang mit § 9 VStG [z.B. VwGH 4.7.2001, 2001/17/0034; 4.7.2008, 2008/17/0072; 16.5.2011, 2009/17/0186]) – jeweils eigenes Verschulden vorausgesetzt (vgl. VwGH 10.3.1999, 97/09/0144) – gleichermaßen für entsprechende Verwaltungsübertretungen.Nimmt der Gesetzgeber nun den Halter eines Tieres in die Pflicht und kommt die Haltereigenschaft mehrere Personen zu, so sind (jedenfalls soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen bestehen) alle Tierhalter gleichermaßen verpflichtet, den gesetzlichen Anordnungen zum Durchbruch zu verhelfen. Demnach haften sie (vergleichbar der Situation kollegialen Vertretungsorganen im Zusammenhang mit Paragraph 9, VStG [z.B. VwGH 4.7.2001, 2001/17/0034; 4.7.2008, 2008/17/0072; 16.5.2011, 2009/17/0186]) – jeweils eigenes Verschulden vorausgesetzt vergleiche VwGH 10.3.1999, 97/09/0144) – gleichermaßen für entsprechende Verwaltungsübertretungen. Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zunächst zur Last gelegt, am fraglichen Ort eine Zucht betrieben und diese der Behörde nicht gemeldet zu haben. Allerdings lassen sich im vorliegenden Verfahren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Zucht i.S. des TSchG in der hier maßgeblichen Fassung des § 4 Z 14 TSchG vor der Novelle BGBl I 2017/61 nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit ausmachen. Hierunter verstand das Gesetz die vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin, mithin nach die Haltung von Tieren zur kontrollierten bzw. geplanten Vermehrung (z.B. Wallnöfer, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO [2015] § 2 Rz 15). Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zunächst zur Last gelegt, am fraglichen Ort eine Zucht betrieben und diese der Behörde nicht gemeldet zu haben. Allerdings lassen sich im vorliegenden Verfahren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Zucht i.S. des TSchG in der hier maßgeblichen Fassung des Paragraph 4, Ziffer 14, TSchG vor der Novelle BGBl römisch eins 2017/61 nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit ausmachen. Hierunter verstand das Gesetz die vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin, mithin nach die Haltung von Tieren zur kontrollierten bzw. geplanten Vermehrung (z.B. Wallnöfer, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO [2015] Paragraph 2, Rz 15). Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war. Weiters wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen die den Tierhalter treffende Meldepflicht nach § 25 TSchG zur Last gelegt, wobei unbestritten feststeht, dass eine Meldung der Haltung an der Adresse ***, ***, nicht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer hiezu meint, dass eine (neuerliche) Meldung nicht erforderlich gewesen wäre, zumal die Tiere schon zuvor (wenn auch an einer anderen Adresse) im Amtssprengel der vormaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gehalten worden seien und er sie an dieser Adresse gemeldet habe, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Vielmehr fordert(
  3. e)§ 25 Abs. 1 TSchG (in der hier maßgeblichen Fassung), dass die Anzeige unter anderem den Ort der Haltung zu enthalten hat(te). Aus diesem zwingenden Erfordernis ergibt sich aber wiederum, dass sich die Wirkung einer einmal erstatteten Anzeige nur auf den in ihr genannten Ort der Haltung, nicht aber auf den gesamten Amtssprengel einer Behörde beziehen kann. Dies wird nicht zuletzt durch Sinn und Zweck dieser Bestimmung unterstrichen, die Behörde in die Lage zu versetzen, die Haltung derartiger Tiere erforderlichenfalls zu kontrollieren (explizit an die Überwachungsmöglichkeit anknüpfend EBRV 446 BlgRN 22. GP 23), was evidentermaßen nur bei Kenntnis des Orts der Haltung möglich ist. Nicht zu folgen vermag das Gericht auch dem Vorbringen einer eingetretenen Verfolgungsverjährung. Strafbar ist nämlich nicht die Unterlassung der Anzeige, sondern die Haltung der Tiere ohne erstattete Anzeige. Folglich liegt aber ein Dauerdelikt vor, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Verfolgungsverjährung erst mit Beendigung des verpönten Verhaltens in Gang gesetzt wird (VwGH 7.3.2000, 96/05/0107). Zumal die Anzeige bislang nicht erstattet wurde, kann vom Eintritt der Verfolgungsverjährung daher keine Rede sein. Hinsichtlich des Tatzeitraums stützt sich die belangte Behörde auf die Angaben der Zeugin MA gegenüber dem Zeugen DDr. HE und auf dessen Aussagen. Während schließlich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einer Überstellung der Tiere erst 2012 sprach, gestand er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, dass es 2010 oder 2011 gewesen sei. Angesichts der Angaben des Zeugen DDr. HE, wonach die Tiere anlässlich einer Kontrolle am 19. Juli 2010 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse nicht mehr vorgefunden werden konnten, geht das Gericht davon aus, dass sie jedenfalls im Laufe des Jahres 2010 an den Tatort verbracht wurden, sodass die Meldepflicht spätestens mit 15. Jänner 2011 entstand. Demnach war der Tatzeitraum einzuschränken.Weiters wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen die den Tierhalter treffende Meldepflicht nach Paragraph 25, TSchG zur Last gelegt, wobei unbestritten feststeht, dass eine Meldung der Haltung an der Adresse ***, ***, nicht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer hiezu meint, dass eine (neuerliche) Meldung nicht erforderlich gewesen wäre, zumal die Tiere schon zuvor (wenn auch an einer anderen Adresse) im Amtssprengel der vormaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gehalten worden seien und er sie an dieser Adresse gemeldet habe, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Vielmehr fordert(
  4. e)Paragraph 25, Absatz eins, TSchG (in der hier maßgeblichen Fassung), dass die Anzeige unter anderem den Ort der Haltung zu enthalten hat(te). Aus diesem zwingenden Erfordernis ergibt sich aber wiederum, dass sich die Wirkung einer einmal erstatteten Anzeige nur auf den in ihr genannten Ort der Haltung, nicht aber auf den gesamten Amtssprengel einer Behörde beziehen kann. Dies wird nicht zuletzt durch Sinn und Zweck dieser Bestimmung unterstrichen, die Behörde in die Lage zu versetzen, die Haltung derartiger Tiere erforderlichenfalls zu kontrollieren (explizit an die Überwachungsmöglichkeit anknüpfend EBRV 446 BlgRN 22. Gesetzgebungsperiode 23), was evidentermaßen nur bei Kenntnis des Orts der Haltung möglich ist. Nicht zu folgen vermag das Gericht auch dem Vorbringen einer eingetretenen Verfolgungsverjährung. Strafbar ist nämlich nicht die Unterlassung der Anzeige, sondern die Haltung der Tiere ohne erstattete Anzeige. Folglich liegt aber ein Dauerdelikt vor, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Verfolgungsverjährung erst mit Beendigung des verpönten Verhaltens in Gang gesetzt wird (VwGH 7.3.2000, 96/05/0107). Zumal die Anzeige bislang nicht erstattet wurde, kann vom Eintritt der Verfolgungsverjährung daher keine Rede sein. Hinsichtlich des Tatzeitraums stützt sich die belangte Behörde auf die Angaben der Zeugin MA gegenüber dem Zeugen DDr. HE und auf dessen Aussagen. Während schließlich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einer Überstellung der Tiere erst 2012 sprach, gestand er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, dass es 2010 oder 2011 gewesen sei. Angesichts der Angaben des Zeugen DDr. HE, wonach die Tiere anlässlich einer Kontrolle am 19. Juli 2010 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse nicht mehr vorgefunden werden konnten, geht das Gericht davon aus, dass sie jedenfalls im Laufe des Jahres 2010 an den Tatort verbracht wurden, sodass die Meldepflicht spätestens mit 15. Jänner 2011 entstand. Demnach war der Tatzeitraum einzuschränken. Schließlich wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die Goldsittiche in zu kleinen Käfigen gehalten zu haben, wobei die konkret verwendeten Käfige die von der 2. Tierhaltungsverordnung (2. THV) vorgesehenen Mindestmaße unbestrittenermaßen nicht aufweisen. Allerdings wendet der Beschwerdeführer ein, dass sich zum einen die Wahrnehmungen des Zeugen DDr. HE nicht auf den Tatzeitraum bezögen, zum anderen die Tiere bloß während der Nachtstunden eingesperrt worden seien. Hinsichtlich ersterem ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, doch ergeben sich die hier relevanten Tatsachenfeststellungen nicht aus den Angaben dieses Zeugen, sondern aus jenen des Beschwerdeführers und der Zeugin MA. Demnach wurden die Tiere zwar nicht ständig, wohl aber über eine nicht unerhebliche Zeitspanne täglich (den Angaben der Zeugin MA zufolge zumindest 8 Stunden) im abgeschlossenen Käfig verwahrt und damit i.S.d. Gesetzes gehalten. Wenngleich nämlich dem Gesetz eine Legaldefinition fremd ist, was unter Haltung zu verstehen ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik, dass der Gesetzgeber von einem weiten Haltungsbegriff ausgeht (vgl. bspw. § 16 Abs. 5 TSchG, wo auf eine „vorübergehende“ [Anbinde-] Haltung abgestellt wird). Davon ausgehend kann aber kein Zweifel bestehen, dass die regelmäßige Verwahrung von Tieren über einen Zeitraum von zumindest 8 Stunden täglich als Haltung i.S.d. Gesetzes zu verstehen ist (vgl. UVS NÖ 6.7.2010, Senat-WU-09-2027 [Dauer 20 Minuten]; 10.5.2011, Senat-NK-11-0008 [bestätigt durch VwGH 16.9.2011, 2011/02/0231]), sodass die einschlägigen Bestimmungen der 2. THV zur Anwendung gelangen. Unterstrichen wird dieser Befund im Übrigen auch durch Punkt 1 Abs. 4 der Anlage 2 zur 2. THV betreffend Gewährung des Zimmerfreiflugs, der notwendig an das grundsätzliche Vorliegen einer Käfighaltung anknüpft.Schließlich wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die Goldsittiche in zu kleinen Käfigen gehalten zu haben, wobei die konkret verwendeten Käfige die von der 2. Tierhaltungsverordnung (2. THV) vorgesehenen Mindestmaße unbestrittenermaßen nicht aufweisen. Allerdings wendet der Beschwerdeführer ein, dass sich zum einen die Wahrnehmungen des Zeugen DDr. HE nicht auf den Tatzeitraum bezögen, zum anderen die Tiere bloß während der Nachtstunden eingesperrt worden seien. Hinsichtlich ersterem ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, doch ergeben sich die hier relevanten Tatsachenfeststellungen nicht aus den Angaben dieses Zeugen, sondern aus jenen des Beschwerdeführers und der Zeugin MA. Demnach wurden die Tiere zwar nicht ständig, wohl aber über eine nicht unerhebliche Zeitspanne täglich (den Angaben der Zeugin MA zufolge zumindest 8 Stunden) im abgeschlossenen Käfig verwahrt und damit i.S.d. Gesetzes gehalten. Wenngleich nämlich dem Gesetz eine Legaldefinition fremd ist, was unter Haltung zu verstehen ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik, dass der Gesetzgeber von einem weiten Haltungsbegriff ausgeht vergleiche bspw. Paragraph 16, Absatz 5, TSchG, wo auf eine „vorübergehende“ [Anbinde-] Haltung abgestellt wird). Davon ausgehend kann aber kein Zweifel bestehen, dass die regelmäßige Verwahrung von Tieren über einen Zeitraum von zumindest 8 Stunden täglich als Haltung i.S.d. Gesetzes zu verstehen ist vergleiche UVS NÖ 6.7.2010, Senat-WU-09-2027 [Dauer 20 Minuten]; 10.5.2011, Senat-NK-11-0008 [bestätigt durch VwGH 16.9.2011, 2011/02/0231]), sodass die einschlägigen Bestimmungen der 2. THV zur Anwendung gelangen. Unterstrichen wird dieser Befund im Übrigen auch durch Punkt 1 Absatz 4, der Anlage 2 zur 2. THV betreffend Gewährung des Zimmerfreiflugs, der notwendig an das grundsätzliche Vorliegen einer Käfighaltung anknüpft. Zumal die Haltung der Tiere auf die geschilderte Art mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers (und sohin sogar vorsätzlich) erfolgte, hat sich auch er als Tierhalter dies zurechnen zu lassen. Dies unabhängig davon, ob er persönlich jeden Tag vor Ort war oder nicht. Hinsichtlich des Vorbringens zum Eintritt der Verjährung und zum Tatzeitraum ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Angesichts der Einschränkung des Tatzeitraums war die Strafe jedoch entsprechend herabzusetzen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend hingegen der mehrjährige Tatzeitraum (VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136; 29.1.2007, 2006/03/0155) sowie – hinsichtlich des Spruchpunktes 3. – dass von der Übertretung mehrere Tier betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Angesichts der Einschränkung des Tatzeitraums war die Strafe jedoch entsprechend herabzusetzen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend hingegen der mehrjährige Tatzeitraum (VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136; 29.1.2007, 2006/03/0155) sowie – hinsichtlich des Spruchpunktes 3. – dass von der Übertretung mehrere Tier betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Stattgabe hinsichtlich des Spruchpunktes 1. und Einschränkung des Tatzeitraums hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte) nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Stattgabe hinsichtlich des Spruchpunktes 1. und Einschränkung des Tatzeitraums hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte) nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.738.001.2017

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