GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückverwiesen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.11.2016 wird
Paragraph 28, Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückverwiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.11.2016, Zl. MDA1-P-16201/001, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Austausch seines Führerscheines der Vereinigten Arabischen Emirate auf einen österreichischen Führerschein mangels Feststellbarkeit seines Aufenthaltes im Ausstellungsstaat
3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.11.2016, Zl. MDA1-P-16201/001, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Austausch seines Führerscheines der Vereinigten Arabischen Emirate auf einen österreichischen Führerschein mangels Feststellbarkeit seines Aufenthaltes im Ausstellungsstaat
Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Er hätte mit seiner Familie seit 1991 mit jeweils kurzen Unterbrechungen im Rahmen seiner berufsbedingten Auslandsaufenthalte durchgehend in den Vereinigten Arabischen Emiraten in *** gewohnt. So wäre zum Beispiel sein Sohn FaR am *** in *** geboren worden. Er hätte glaublich bereits im Jahr 1992 von den Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate einen Führerschein ausgestellt bekommen, welcher im Mai 2010 erneuert worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätte er sich bereits über 10 Jahre ständig in *** befunden, wobei er aufgrund seines Berufes immer wieder zu üblichen arbeitsbedingten kurzen Auslandsaufenthalten bzw. Aufenthalten in anderen Emiraten der Vereinigten Arabischen Emirate gekommen sei. Dies wäre zum Teil auch aus seinem alten Reisepass ersichtlich, den er dem Gericht zusätzlich vorlegen werde. Da es in *** kein zentrales Melderegister gebe, könne er auf diesem Weg keinen Nachweis seines durchgehenden sechsmonatigen Aufenthaltes vor der Ausstellung des Führerscheines erbringen. Dies könne jedoch durch die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau HM und seiner Tochter AR jederzeit bestätigt werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme der beantragten Beweise und in Stattgebung seiner Beschwerde den Austausch seines Führerscheines der Vereinigten Arabischen Emirate auf einen österreichischen Führerschein. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.11.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. Das erkennende Gericht hat dazu am 19.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeuginnen HM und AR unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zum Sachverhalt vernommen wurden und der Beschwerdeführer ergänzende Dokumente vorlegte. Weiters wurde der Verfahrensakt der belangten Behörde verlesen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und hat am 19.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Austausch seines „Nicht-EWR-Führerscheines“ für die Klasse AM und B beantragt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Zahl *** in *** am 19.05.2010 ausgestellten und bis 18.05.2020 gültigen Führerscheins für „leichte Kraftfahrzeuge“ und „leichte Omnibusse“. Im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde konnte laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion NÖ vom 27.07.2016 festgestellt werden, dass der Führerschein in seiner Beschaffenheit mit den untersuchten Formularen und verfügbaren Beschreibungen übereinstimmt. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz zwischen 1991 und 2015 in *** und war dort bei unterschiedlichen Firmen als Bauingenieur tätig. Er ist seit 1998 mit Frau HM verheiratet, die nach der Geburt der Tochter AR *** im Jahr 2000 zu ihrem Gatten nach *** zog, wo sie am *** den Sohn MR zur Welt brachte. Die Tochter AR absolvierte die ersten vier Klassen der Volksschule vorerst in Syrien und übersiedelte anschließend 2008 nach ***, wo sie weiter die Schule besuchte. Der Hauptwohnsitz der gesamten Familie war zu diesem Zeitpunkt in den Vereinigten Arabischen Emiraten und wohnten sie zunächst im Viertel *** in ***, später an der ***. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien war die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die Vereinigten Arabischen Emirate nicht mehr verlängert worden und musste die gesamte Familie das Land verlassen. Am 11.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltsberechtigungskarte
*** ausgestellt.Am 11.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, Asylgesetz 2005 mit der Nr. *** ausgestellt. Seit August 2015 verfügt der Beschwerdeführer über einen Hauptwohnsitz in Österreich und ist derzeit in Brunn am Gebirge polizeilich gemeldet. Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG am 01.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführten Gruppe geeignet ist.Seit August 2015 verfügt der Beschwerdeführer über einen Hauptwohnsitz in Österreich und ist derzeit in Brunn am Gebirge polizeilich gemeldet. Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, FSG am 01.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführten Gruppe geeignet ist. Die getroffenen Feststellungen gründen auf der in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2017 erfolgten Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen HM und AR und den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ergänzend vorgelegten unbedenklichen Dokumenten. In Bezug auf die Echtheit des vorliegenden Führerscheindokuments ist auf den zitierten Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion NÖ zu verweisen, welchem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass hier Total- oder Verfälschungsmerkmale vorliegen würden, stimmt dieses – unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Vergleich mit der Dokumentensammlung sowie aus Informationsmaterial, welches in- und ausländischen Dienststellen zur Verfügung steht – doch den in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Typographie und Drucktechnik, Sicherheitsmerkmale) mit bereits untersuchten Formularen bzw. den verfügbaren Beschreibungen überein. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung den in Damaskus am 30.09.2009 ausgestellten Syrischen Reisepass mit der Nummer N *** vorlegen, in dem sich das ab 31.03.2010 gültige Aufenthaltsvisum der Vereinigten Arabischen Emirate sowie der erste Einreisestempel der Vereinigten Arabischen Emirate vom 24.01.2010 befinden. Aufgrund der Ein- und Ausreisestempel ergibt sich für das Jahr 2010 jedenfalls ein Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten von zumindest 264 Tagen. Wie der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme ausführte, hätte er ältere Passdokumente, die seinen ständigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten dokumentieren würden, bei seiner Flucht nach Europa nicht mitgenommen. Der Nachweis für die engen familiären und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zu den Vereinigten Arabischen Emiraten und für den dort auch bereits vor 2010 über viele Jahre etablierten Wohnsitz ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau der in der Verhandlung vorgelegten Dokumente mit den glaubwürdigen Aussagen seiner Gattin HM sowie seiner Tochter AR. Abwesenheiten von seinem Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren durch berufliche Verpflichtungen, den Besuch von Verwandten und Freunden bzw. der Beschaffung erforderlicher Dokumente bedingt. Rechtlich ist dazu Nachfolgendes auszuführen:
3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3,
3 Z 5 FSG entfällt das Erfordernis, die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen (Z 4), dann, wenn angenommen werden kann, dass die Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Dies trifft für in den Vereinigten Arabischen Emiraten erteilte Lenkberechtigungen für die Klasse B
V zu.
Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG entfällt das Erfordernis, die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen (Ziffer 4,), dann, wenn angenommen werden kann, dass die Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Dies trifft für in den Vereinigten Arabischen Emiraten erteilte Lenkberechtigungen für die Klasse B
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-DurchführungsV zu. Dem zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde sind im Hinblick auf die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund des § 23 Abs. 3 FSG keine Hinweise auf die durchgeführte Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit zu entnehmen.Dem zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde sind im Hinblick auf die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund des Paragraph 23, Absatz 3, FSG keine Hinweise auf die durchgeführte Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit zu entnehmen. Auch ist das im Akt befindliche ärztliche Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bereits älter als 18 Monate und daher im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verwertbar.Auch ist das im Akt befindliche ärztliche Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bereits älter als 18 Monate und daher im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, FSG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verwertbar. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher in den aufgezeigten Punkten mangelhaft und bedarf einer Ergänzung. Es handelt sich dabei um wesentliche Sachverhaltselemente, die von der Behörde vor einer neuerlichen Entscheidung in der Sache zu erheben sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden. Schon allein die notwendigen administrativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Führerscheines sind zuständigkeitshalber von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, was unter anderem einen Zugang zum zentralen Führerscheinregister voraussetzt, über den das erkennende Gericht nicht verfügt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1268.002.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.