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Art. 133§ 39§ 101§ 7§ 4§ 38§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-542/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Frau CZ und Herr MZ (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2005, Zahl 1310-1/134/9-2005, wurde dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2006, Zahl 1310-1/134/10-2005, wurde der damaligen Eigentümerin aus Anlass der Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 10.836,88 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die Baulandfläche von 1.147 m², ein Bauklassenkoeffizient von 1,00 sowie der damals geltende Einheitssatz von € 319,
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Einfamilienhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2015, Zahl 1310-0/77/2015, wurde den Beschwerdeführern die beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus erteilt. Der Baubewilligungsbescheid wurde beiden Beschwerdeführern nachweislich am
- November 2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2016, Zahl 1310-0/77/2015, wurde den Beschwerdeführern eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 3.810,09 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2016, Zahl 1310-0/77/2015, wurde den Beschwerdeführern eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 3.810,09 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die Baulandfläche von 1.147 m², ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25, somit eine Bauklassendifferenz von 0,25 sowie der nunmehr geltende Einheitssatz von € 450,
- Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Abgabenbescheides wurde verfügt an „MZ und CZ“. Nach einem Zustellversuch am
- November 2016 wurde die Sendung beim Postamt *** ab
- November 2016 zur Abholung bereitgehalten.Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Abgabenbescheides wurde verfügt an „MZ und CZ“. Nach einem Zustellversuch am
- November 2016 wurde die Sendung beim Postamt *** ab
- November 2016 zur Abholung bereitgehalten. Am
- November 2016 wurde das Schriftstück von Herrn MZ persönlich übernommen (nachgewiesen durch seine eigenhändige Unterschrift auf der Übernahmebestätigung der Post). Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 erhoben beide Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass sich durch den Zubau weder die Bauplatzfläche noch die Gebäudehöhe ändere. Eine Ergänzungsabgabe könne sich nur auf den neu bewilligten Bestand beziehen, nicht aber auf die unveränderten bereits bewilligten Flächen. Für eine nachträgliche Abgabenerhöhung über den Zubau hinaus bestehe keine sachliche Rechtfertigung. Mangels Änderung von Fläche oder Gebäudehöhe dürfe keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- März 2017, Zahl: 1310-0/77/2015, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei. Dazu wurden Zitate aus einem Kommentar zum NÖ Baurecht wiedergegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1. März 2017, Zahl: 1310-0/77/2015, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei. Dazu wurden Zitate aus einem Kommentar zum NÖ Baurecht wiedergegeben. Eine Ausfertigung dieser Berufungsentscheidung wurde dem gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer am
- März 2017 nachweislich zugestellt. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom
- April 2017, in der im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt wird. Mit Schreiben vom
- April 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates vom
- Februar 2017) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 101.
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101,
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Bauordnung 2014: Aufschließungsabgabe § 38.
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2Paragraph 38,
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Ziffer 2, ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 23, Absatz 3,, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL = √BFBauplatzfläche = BF , BL = √BF
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 undin der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl - bis zu 0,8 1,5 - bis zu 1,1 1,75 - bis zu 1,5 2,0 - bis zu 2,0 2,5 und - über 2,0 3,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. (…) Ergänzungsabgabe § 39.
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). …Paragraph 39,
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz) oder die Bezugsklausel (Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). … Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (Paragraph 10,) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b) EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3 Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(3)Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
(3)Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und - bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem
- Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem
- Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder- bei einer Grundabteilung (Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) nach dem
- Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem
- Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder - bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung - kein oder - ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.- ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet: Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert: BKK alt = 1 oder höherVon dem zur Zeit der Baubewilligung (Paragraph 23,) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert: BKK alt = 1 oder höher EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Paragraph 38, Absatz 7, sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Absatz eins, für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. 2.3. Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 1. Dezember 2011 bezüglich der Neufestsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe: § 1Paragraph eins Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird für das Gebiet der Stadtgemeinde *** (= Kat. Gem. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) einheitlich mit € 450,00 festgesetzt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1.: Insofern der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz vom Vorliegen einer gemeinsamen Abgabenschuld der nunmehrigen Beschwerdeführer ausging, versuchte er folgerichtig gegen beide nunmehrigen Beschwerdeführer einen einheitlichen Bescheid zu erlassen, weshalb diese auch gemeinsam als materielle Adressaten des Abgabenbescheides angeführt waren. Für die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde auf die
§ 101Abs.
1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Für die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde auf die
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
§ 101
Abs.1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs.1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320). Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn MZ am 28. November 2016. Gegenüber von Herrn MZ als Adressaten des Abgabenbescheides wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Frau CZ weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung – von Herrn MZ – auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels
§ 7
Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels
Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn MZ, dem diese Ausfertigung laut der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau CZ vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn MZ (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber von Frau CZ wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2016 mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau CZ bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides fehlt es somit ihrer Berufung an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Berufung von Frau CZ vom
- Dezember 2016 erweist sich mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, in dessen einziger Ausfertigung zwar ebenso nicht auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hingewiesen wurde, der aber durch Zustellung an den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten für beide Bescheidadressaten Zustellwirkung entfaltet, wurde daher von der Berufungsbehörde über die unzulässige Berufung der Frau CZ - durch Bestätigung des ihr gegenüber unwirksamen Abgabenbescheides - zu Unrecht in der Sache entschieden. Mangels Vorliegen einer zulässigen Berufung der Frau CZ war die Berufungsbehörde ihr gegenüber zu einer Berufungsentscheidung in der Sache nicht zuständig, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) die Berufungsentscheidung gegenüber der Frau CZ in eine formelle Zurückweisung ihrer Berufung abzuändern war.Die Berufung von Frau CZ vom
- Dezember 2016 erweist sich mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, in dessen einziger Ausfertigung zwar ebenso nicht auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hingewiesen wurde, der aber durch Zustellung an den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten für beide Bescheidadressaten Zustellwirkung entfaltet, wurde daher von der Berufungsbehörde über die unzulässige Berufung der Frau CZ - durch Bestätigung des ihr gegenüber unwirksamen Abgabenbescheides - zu Unrecht in der Sache entschieden. Mangels Vorliegen einer zulässigen Berufung der Frau CZ war die Berufungsbehörde ihr gegenüber zu einer Berufungsentscheidung in der Sache nicht zuständig, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) die Berufungsentscheidung gegenüber der Frau CZ in eine formelle Zurückweisung ihrer Berufung abzuändern war. Festzuhalten ist, dass eine Abgabenvorschreibung gegenüber von Frau CZ bisher noch nicht wirksam erfolgt ist, für sie dementsprechend auch noch keine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe besteht. 3.
- Zu Spruchpunkt 2.: Wie unter 3.
- näher dargestellt, wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid nur gegenüber von Herrn MZ wirksam. Mit diesem Abgabenbescheid wurde ihm eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, welcher - aufgrund der Zustellung der einzigen Ausfertigung an den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten - für beide Adressaten wirksam zugestellt wurde, wurde der Berufung des Herrn MZ keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2016, Zahl 1310-0/77/2015, wurde Herrn MZ aus Anlass der Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus seiner Liegenschaft in ***, ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2016, Zahl 1310-0/77/2015, wurde Herrn MZ aus Anlass der Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus seiner Liegenschaft in ***, ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben. Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgen durfte. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).
§ 4Abs.
1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung Paragraph 4, Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). § 39 NÖ Bauordnung 2014 regelt den Tatbestand einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe.Paragraph 39, NÖ Bauordnung 2014 regelt den Tatbestand einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe.
§ 39Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze. Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus jedoch auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus jedoch auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 vorliegen. Erste Voraussetzung dafür ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2015, Zahl 1310-0/77/2015, rechtskräftig erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus. Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.Als zweite Voraussetzung fordert Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wurde aus Anlass der Bauplatzerklärung (Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2005, Zahl 1310-1/134/9-2005) mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2006, Zahl 1310-1/134/10-2005, eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Der damaligen Abgabenberechnung wurde ein Bauklassenkoeffizient von 1,00 zugrunde gelegt.
§ 38Abs.
5 bzw. § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist nunmehr für das verfahrensgegenständliche Grundstück im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 anzuwenden. Da keine bewilligte Gebäudehöhe, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II, vorliegt, ist der nunmehr anzuwendende Bauklassenkoeffizient 1,25. Anlässlich der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe wurde mit 1,00 ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet.
Paragraph 38, Absatz 5, bzw. Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist nunmehr für das verfahrensgegenständliche Grundstück im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 anzuwenden. Da keine bewilligte Gebäudehöhe, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei, vorliegt, ist der nunmehr anzuwendende Bauklassenkoeffizient 1,25. Anlässlich der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe wurde mit 1,00 ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet. Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist daher im gegenständlichen Fall erfüllt.Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist daher im gegenständlichen Fall erfüllt. Da somit der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe
§ 39Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 zur Gänze erfüllt ist, besteht auch der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. die Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer zu Recht.Da somit der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 zur Gänze erfüllt ist, besteht auch der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. die Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer zu Recht. Zur Berechnung dieser Ergänzungsabgabe ist vom nunmehr (zum Zeitpunkt der Baubewilligung des Zubaus) anzuwendenden Bauklassenkoeffizient 1,25 der bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient 1,00 abzuziehen. Die Differenz von 0,25 ist mit der Berechnungslänge des Grundstückes und dem nunmehrigen Einheitssatz zu multiplizieren. Die Berechnungslänge ergibt sich aus der Wurzel der (unveränderten) Bauplatzfläche von 1147 m² mit 33,86739. Der Einheitssatz wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** mit Verordnung vom 1. Dezember 2011 mit € 450,- festgesetzt. EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu EA= 0,25 x 33,86739 x 450 = € 3.810,08 Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 2.) zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre – nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre – nicht erwarten lässt. 3.4. Zu Spruchpunkt 3 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.542.001.2017