RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1364/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn MP, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- November 2016, Zl. MDJ3-B-16342/002, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn MP, , ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- November 2016, Zl. MDJ3-B-16342/002, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhält vom
- September 2016 bis zum
- September 2016 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 101,43 und vom
- Oktober 2016 bis
- Februar 2017 (wertangepasst ab 1.1.2017) eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 338,34.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhält vom
- September 2016 bis zum
- September 2016 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 101,43 und vom
- Oktober 2016 bis
- Februar 2017 (wertangepasst ab 1.1.2017) eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 338,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- November 2016, Zl. MDJ3-B-16342/002, wurde dem Antrag von Herrn MP vom 20.09.2016 auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Herr MP erhalte daher ab dem 22.09.2016 für den Monat September eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 18,52 und ab dem 01.10.2016 längstens bis zum 28.02.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 61,74.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom ,
- November 2016, Zl. MDJ3-B-16342/002, wurde dem Antrag von Herrn MP vom 20.09.2016 auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Herr MP erhalte daher ab dem 22.09.2016 für den Monat September eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 18,52 und ab dem 01.10.2016 längstens bis zum 28.02.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 61,
- Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in ***, *** wohnhaft, wo er Unterkunft bei den Eltern beziehe. Er lebe in Wohngemeinschaft mit diesen. Die monatliche Miete betrage € 489,
- Er beziehe ein Einkommen von täglich € 4,43 (Notstandshilfe) vom AMS ***. Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft bestehe (Meldung beim AMS ***), Krankenversicherung sei vorhanden. Nach wörtlichem Zitat der §§ 5 bis 12, 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 NÖ MSG sowie der §§ 1 und 3 der NÖ MSV wurde ausgeführt, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in ***, *** wohnhaft, wo er Unterkunft bei den Eltern beziehe. Er lebe in Wohngemeinschaft mit diesen. Die monatliche Miete betrage € 489,
- Er beziehe ein Einkommen von täglich € 4,43 (Notstandshilfe) vom AMS ***. Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft bestehe (Meldung beim AMS ***), Krankenversicherung sei vorhanden. , Nach wörtlichem Zitat der Paragraphen 5 bis 12, 17 Absatz 2, 20, Absatz eins, NÖ MSG sowie der Paragraphen eins und 3 der NÖ MSV wurde ausgeführt, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, der angefochtene Bescheid zähle nur Gesetzesbestimmungen auf, ohne zu begründen, welche auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden seien und warum er nur € 61,74 monatlich erhalten solle, obwohl nach der Mindeststandardverordnung € 471,24 für den Lebensunterhalt und € 209,43 Wohnungsbedarf und die Zusatzleistung zustehen. Da er rechtsunkundig sei, bitte er um kostenlose Beigabe eines Rechtsanwaltes, der die Beschwerde näher begründen könne.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen MaP, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde.Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 9.6.2017 abweisend entschieden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen MaP, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde., Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 9.6.2017 abweisend entschieden.
- Feststellungen: Der am *** geborene, in ***, *** wohnhafte Beschwerdeführer hat die Pflichtschule abgeschlossen und begann danach eine Lehre als Einzelhandelskaufmann, welche er etwa ein Jahr lang betrieb. Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Als Folge zweier Operationen am Handgelenk stand er danach jedenfalls mehrere Monate dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Danach war er beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend, hat im Wege des AMS Kurse besucht und war auch einige Monate geringfügig beschäftigt. Er strebte und strebt eine Lehre nicht weiter an, ebenso wenig eine über seinen Pflichtschulabschluss hinausgehende Schulausbildung. Seit Anfang Mai 2017 steht der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter in der Grünraumpflege. Der Beschwerdeführer lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum (und auch derzeit) in Wohngemeinschaft mit seinen Eltern. Es gab keine Mietvereinbarung, er hatte auch keinen Wohnaufwand zu tragen. Der Beschwerdeführer ist eigenberechtigt, er hat keine Kinder. Der am *** geborene, in ***, *** wohnhafte Beschwerdeführer hat die Pflichtschule abgeschlossen und begann danach eine Lehre als Einzelhandelskaufmann, welche er etwa ein Jahr lang betrieb. Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Als Folge zweier Operationen am Handgelenk stand er danach jedenfalls mehrere Monate dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Danach war er beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend, hat im Wege des AMS Kurse besucht und war auch einige Monate geringfügig beschäftigt. Er strebte und strebt eine Lehre nicht weiter an, ebenso wenig eine über seinen Pflichtschulabschluss hinausgehende Schulausbildung. Seit Anfang Mai 2017 steht der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter in der Grünraumpflege. , Der Beschwerdeführer lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum (und auch derzeit) in Wohngemeinschaft mit seinen Eltern. Es gab keine Mietvereinbarung, er hatte auch keinen Wohnaufwand zu tragen. Der Beschwerdeführer ist eigenberechtigt, er hat keine Kinder.
- Beweiswürdigung: Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund der im Einklang zueinander stehenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen MaP (Vater) sowie des gesamten Akteninhaltes. Die Feststellungen sind unbestritten.
- Rechtsgrundlagen:Rechtsgrundlagen:, Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in idF 24/2016 lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in in der Fassung 24 aus 2016, lauten (auszugsweise): „§ 4, „§ 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit […] auftretenden Bedarf […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- […]
- sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;
- […]§8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines […] im gemeinsamen Haushalt lebenden […] oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie […] ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Begriffsbestimmungen und Verweisungen,
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ,
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit […] auftretenden Bedarf […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;,
- […],
- sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;,
- […], , §8, Berücksichtigung von Leistungen Dritter,
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. ,
(2)Das Einkommen eines […] im gemeinsamen Haushalt lebenden […] oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie […] ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. §10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.§10, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.,
(2)[…],
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat […] durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes […] zu regeln:
- […]
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- […]
- […]Paragraph 11,, Mindeststandards,
(1)Die Landesregierung hat […] durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes […] zu regeln:,
- […],
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,,
- […],
- […], § 43 NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 lautet (auszugsweise):Paragraph 43, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016, lautet (auszugsweise): „Übergangsbestimmungen
(1)–
(11)[…]
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leitungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13)Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren„Übergangsbestimmungen,
(1)–
(11)[…],
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leitungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.,
(13)Absatz 12, gilt auch für Beschwerdeverfahren […]. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lauten (auszugsweise):[…]. , , Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, lauten (auszugsweise): „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:a) je Person € 471,24b) […]
- […]
(2)–
(3)[…]„§ 1, Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes,
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:,
- […],
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:, a) je Person € 471,24, b) […],
- […],
(2)–
(3)[…],
- Erwägungen: Zunächst ist den Beschwerdeausführungen nicht entgegenzutreten, wonach dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung fehlt und dieser somit nicht den durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützten Grundsätzen der §§ 58 bis 60 AVG entspricht. Im Fall des grundsätzlich hilfsbedürftigen Beschwerdeführers ist rechtlich relevant, dass dieser mit seinen Eltern, somit zwei (weiteren) volljährigen Personen in Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt und im Hinblick auf die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes aus diesem Grund der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV anzuwenden ist. Zumal der Beschwerdeführer einen Wohnaufwand nicht zu tragen hat, fallen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen Wohnaufwand nicht an. Im Hinblick auf die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ist rechtlich relevant, ob der Beschwerdeführer als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, zumal andernfalls die Einbeziehung des Familieneinkommens in die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Beschwerdeführers, resultierend aus einer in diesem Fall bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern, im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG zu berücksichtigen ist. Dazu ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu § 231 ABGB zu verweisen, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erlischt. Diese tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Für die Beurteilung der für eine komplette Eigenversorgung ausreichenden Erwerbsfähigkeit des Kindes gilt aber – ebenso wie bei Beurteilung des potenziellen Einkommens eines Unterhaltspflichtigen – der Anspannungsgrundsatz (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, LexisNexis, S 153 mit Verweis auf S 65). Danach muss sich der potenziell Selbsterhaltungsfähige unter bestimmten Voraussetzungen an der zumutbaren Ausschöpfung seiner Möglichkeiten messen lassen („Anspannung seiner Kräfte“). Der Anspannungsgrundsatz geht von der Obliegenheit aus, im zumutbaren Rahmen alle seine „Kräfte anzuspannen“, alle seine persönlichen wie finanziellen Mittel und Möglichkeiten so gut wie möglich zur Einkommenserzielung zu nutzen. Zunächst ist den Beschwerdeausführungen nicht entgegenzutreten, wonach dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung fehlt und dieser somit nicht den durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützten Grundsätzen der Paragraphen 58 bis 60 AVG entspricht. , , Im Fall des grundsätzlich hilfsbedürftigen Beschwerdeführers ist rechtlich relevant, dass dieser mit seinen Eltern, somit zwei (weiteren) volljährigen Personen in Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt und im Hinblick auf die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes aus diesem Grund der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV anzuwenden ist. Zumal der Beschwerdeführer einen Wohnaufwand nicht zu tragen hat, fallen im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen Wohnaufwand nicht an. , , Im Hinblick auf die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ist rechtlich relevant, ob der Beschwerdeführer als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, zumal andernfalls die Einbeziehung des Familieneinkommens in die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Beschwerdeführers, resultierend aus einer in diesem Fall bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern, im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG zu berücksichtigen ist. , Dazu ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 231, ABGB zu verweisen, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erlischt. Diese tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Für die Beurteilung der für eine komplette Eigenversorgung ausreichenden Erwerbsfähigkeit des Kindes gilt aber – ebenso wie bei Beurteilung des potenziellen Einkommens eines Unterhaltspflichtigen – der Anspannungsgrundsatz vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, LexisNexis, S 153 mit Verweis auf S 65). Danach muss sich der potenziell Selbsterhaltungsfähige unter bestimmten Voraussetzungen an der zumutbaren Ausschöpfung seiner Möglichkeiten messen lassen („Anspannung seiner Kräfte“). Der Anspannungsgrundsatz geht von der Obliegenheit aus, im zumutbaren Rahmen alle seine „Kräfte anzuspannen“, alle seine persönlichen wie finanziellen Mittel und Möglichkeiten so gut wie möglich zur Einkommenserzielung zu nutzen. Da die Selbsterhaltungsfähigkeit die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung bedeutet, tritt sie grundsätzlich mit Abschluss der Berufsausbildung ein. Mit diesem Zeitpunkt wird das Kind dem Anspannungsgrundsatz unterworfen, sodass es auch dann als selbsterhaltungsfähig gewertet wird (folglich den Unterhaltsanspruch verliert), wenn es verschuldeter Weise kein ausreichendes Einkommen erzielt. Das Kind ist schon vor Abschluss der Berufsausbildung als selbsterhaltungsfähig anzusehen, wenn es dem Pflichtschulalter entwachsen und die Berufsausbildung aus seinem Verschulden gescheitert ist. Verschuldetes Scheitern liegt beispielsweise vor bei endgültigem Ausbildungsabbruch, bei Erfolglosigkeit der Ausbildung, etwa durch dauernden Wechsel oder bei grundloser Aufgabe des Lehrplatzes oder Lehrplatzverlust wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens. Voraussetzung für den Unterhaltsverlust (somit für Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit) wegen gescheiterter Ausbildung bleibt stets, dass das Kind an sich zum Abschluss einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Ausbildung oder zu einem sonstigen bedarfsdeckenden Erwerb in der Lage wäre (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, LexisNexis, S 154 ff).Den (im Akteninhalt und im durchgeführten Beweisverfahren Deckung findenden) Feststellungen zu Folge hat der Beschwerdeführer die Lehre abgebrochen, was im dargestellten Sinn als ein von ihm verschuldetes Scheitern anzusehen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum Abschluss einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Ausbildung oder zu einem sonstigen bedarfsdeckenden Erwerb nicht in der Lage wäre. Letzteres ist auch durch den Umstand belegt, dass der Beschwerdeführer eine – wenn auch geringfügige – Beschäftigung nach dem Abbruch seiner Lehre und vor der gegenständlichen Antragstellung ausgeübt hat, dass er über längere Zeit arbeitssuchend vorgemerkt und im Bezug von Notstandshilfe war, was die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem AlVG belegt. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt hat, wie von ihm selbst auch im Übrigen im behördlichen Verfahren dargestellt wurde. Es besteht auf Grund der dargestellten Lebenssituation des Beschwerdeführers (der mittlerweile auch einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht) auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit wieder weggefallen wäre. Im Hinblick auf die permanente Arbeitssuche in Verbindung mit der Absicht, keine weiterführende Ausbildung anzustreben, ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufgelebt wäre. Da die Selbsterhaltungsfähigkeit die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung bedeutet, tritt sie grundsätzlich mit Abschluss der Berufsausbildung ein. Mit diesem Zeitpunkt wird das Kind dem Anspannungsgrundsatz unterworfen, sodass es auch dann als selbsterhaltungsfähig gewertet wird (folglich den Unterhaltsanspruch verliert), wenn es verschuldeter Weise kein ausreichendes Einkommen erzielt. , Das Kind ist schon vor Abschluss der Berufsausbildung als selbsterhaltungsfähig anzusehen, wenn es dem Pflichtschulalter entwachsen und die Berufsausbildung aus seinem Verschulden gescheitert ist. Verschuldetes Scheitern liegt beispielsweise vor bei endgültigem Ausbildungsabbruch, bei Erfolglosigkeit der Ausbildung, etwa durch dauernden Wechsel oder bei grundloser Aufgabe des Lehrplatzes oder Lehrplatzverlust wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens. Voraussetzung für den Unterhaltsverlust (somit für Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit) wegen gescheiterter Ausbildung bleibt stets, dass das Kind an sich zum Abschluss einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Ausbildung oder zu einem sonstigen bedarfsdeckenden Erwerb in der Lage wäre vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, LexisNexis, S 154 ff)., , Den (im Akteninhalt und im durchgeführten Beweisverfahren Deckung findenden) Feststellungen zu Folge hat der Beschwerdeführer die Lehre abgebrochen, was im dargestellten Sinn als ein von ihm verschuldetes Scheitern anzusehen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum Abschluss einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Ausbildung oder zu einem sonstigen bedarfsdeckenden Erwerb nicht in der Lage wäre. Letzteres ist auch durch den Umstand belegt, dass der Beschwerdeführer eine – wenn auch geringfügige – Beschäftigung nach dem Abbruch seiner Lehre und vor der gegenständlichen Antragstellung ausgeübt hat, dass er über längere Zeit arbeitssuchend vorgemerkt und im Bezug von Notstandshilfe war, was die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem AlVG belegt. , , Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt hat, wie von ihm selbst auch im Übrigen im behördlichen Verfahren dargestellt wurde. Es besteht auf Grund der dargestellten Lebenssituation des Beschwerdeführers (der mittlerweile auch einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht) auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit wieder weggefallen wäre. Im Hinblick auf die permanente Arbeitssuche in Verbindung mit der Absicht, keine weiterführende Ausbildung anzustreben, ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufgelebt wäre. Auf den Antrag des Beschwerdeführers bezogen bedeutet das, dass § 8 Abs. 2 NÖ MSG keine Anwendung findet, zumal eine Anrechnung des Einkommens einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person – soweit es hier in Betracht kommt – nur rechtskonform ist, wenn diese Person dem Antragsteller zum Unterhalt verpflichtet ist. Ausgehend von dem hier anzuwendenden Mindeststandard von € 471,24 (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV) und unter Zugrundelegung eines Einkommens von € 4,43 tgl. im verfahrensrelevanten Zeitraum (Notstandshilfe), war dem Beschwerdeführer somit als Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eine monatliche Leistung von € 338,34 zuzuerkennen. Die Aliquotierung für den Monat September ergibt sich aus dem Datum der Antragstellung. Die Werte sind nach der allgemeinen Erhöhung (Änderung der NÖ MSV für 2017) ab 1.1.2017 im relevanten Ausmaß anzupassen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers bezogen bedeutet das, dass Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG keine Anwendung findet, zumal eine Anrechnung des Einkommens einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person – soweit es hier in Betracht kommt – nur rechtskonform ist, wenn diese Person dem Antragsteller zum Unterhalt verpflichtet ist. , , Ausgehend von dem hier anzuwendenden Mindeststandard von € 471,24 (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV) und unter Zugrundelegung eines Einkommens von € 4,43 tgl. im verfahrensrelevanten Zeitraum (Notstandshilfe), war dem Beschwerdeführer somit als Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eine monatliche Leistung von € 338,34 zuzuerkennen. Die Aliquotierung für den Monat September ergibt sich aus dem Datum der Antragstellung. Die Werte sind nach der allgemeinen Erhöhung (Änderung der NÖ MSV für 2017) ab 1.1.2017 im relevanten Ausmaß anzupassen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1364.002.2016