***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 27.2.2017, Zl. PJ3-B-15414/005, betreffend Ablehnung eines Antrages nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, den BESCHLUSS gefasst:
Höhe von € 628,32 (Spruchpunkte I. und II.), die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung
Höhe von € 192,68 (Spruchpunkte III. und IV.). 1.1. Mit Bescheid vom 29.4.2016 gewährte der Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) den Erst- bis Viertbeschwerdeführern Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Für den Zeitraum 1.5.2016 bis 30.4.2017 erhalten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung
Höhe von € 628,32 (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung
Höhe von € 192,68 (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). 1.2. Mit Bescheid vom 10.11.2016 änderte die belangte Behörde die der Drittbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.4.2016 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) von Amts wegen ab. Die Drittbeschwerdeführerin erhielt ab dem 1.11.2016 bis zum 30.11.2016 eine Geldleistung
Höhe von € 275,96, für den Zeitraum 1.12.2016 bis 30.4.2017 wurden die Leistungen eingestellt. 1.
Haushaltsgemeinschaft uvm. Zusätzlich könnten die aktuellen Vermögensnachweise und das Einkommen (z.B. Kontoauszüge) zum möglichen Anspruchsbeginn der BMS nicht überprüft werden, weil dieser
der Zukunft liege. Einkommen und Vermögen seien jedoch maßgeblich für die Bemessung der Höhe der BMS. 1.5. Mit Schriftsatz vom 22.3.2017 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgabe der Beschwerde,
eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides beantragt. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass § 46 AVG für das Verwaltungsverfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel normiere. Eine weitere Regelung dazu finde sich
5 NÖ MSG. Aus dem Gebrauch des Begriffs „
sbesondere“ des § 15 Abs. 5 erster Satz des NÖ MSG gehe hervor, dass es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handle. Im Umkehrschluss und im Besonderen vor dem Hintergrund des
AVG normierten Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel bedeute dies, dass die Behörde im Einzelfall nicht an die Aufzählung des § 15 Abs. 4 NÖ MSG gebunden gewesen sei, wovon sie rechtsirrig ausgegangen sei. Vielmehr hätte sie ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unter Ausnutzung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel zu wahren gehabt.Strittig könne im Einzelfall sein, wie weit diese Verpflichtung gehe, was jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Jedenfalls hätte die Behörde nämlich Ermittlungsschritte zur Prognostizierbarkeit der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer zu setzten gehabt. Ein komplettes Abgehen davon sei von § 15 Abs. 4 NÖ MSG nicht gedeckt. Die Beschwerdeführer führten dazu die Entscheidung des VfGH vom 23.9.2016, E 878/2015 ua; E 652/2016 an.Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Paragraph 46, AVG für das Verwaltungsverfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel normiere. Eine weitere Regelung dazu finde sich
Paragraph 15, Absatz 5, NÖ MSG. Aus dem Gebrauch des Begriffs „
sbesondere“ des Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz des NÖ MSG gehe hervor, dass es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handle. Im Umkehrschluss und im Besonderen vor dem Hintergrund des
Paragraph 46, AVG normierten Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel bedeute dies, dass die Behörde im Einzelfall nicht an die Aufzählung des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ MSG gebunden gewesen sei, wovon sie rechtsirrig ausgegangen sei. Vielmehr hätte sie ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unter Ausnutzung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel zu wahren gehabt., Strittig könne im Einzelfall sein, wie weit diese Verpflichtung gehe, was jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Jedenfalls hätte die Behörde nämlich Ermittlungsschritte zur Prognostizierbarkeit der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer zu setzten gehabt. Ein komplettes Abgehen davon sei von Paragraph 15, Absatz 4, NÖ MSG nicht gedeckt. Die Beschwerdeführer führten dazu die Entscheidung des VfGH vom 23.9.2016, E 878 aus 2015, ua; E 652 aus 2016, an. Ergänzend wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese ohnehin eine Mitwirkungs- (§ 17 Abs. 2 NÖ MSG) und Anzeigepflicht (§ 23 Abs. 1 NÖ MSG) trifft. Offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Sollten sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen wider Erwarten ändern, wären die Beschwerdeführer dementsprechend ohnehin verpflichtet, die belangte Behörde
Kenntnis zu setzen.Ergänzend wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese ohnehin eine Mitwirkungs- (Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG) und Anzeigepflicht (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG) trifft. Offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Sollten sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen wider Erwarten ändern, wären die Beschwerdeführer dementsprechend ohnehin verpflichtet, die belangte Behörde
Kenntnis zu setzen.
der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann
der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
teresse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 5Paragraph 5Anspruchsberechtigte Personen
Niederösterreich haben und 3.Ziffer 3 zu einem dauernden Aufenthalt im
land berechtigt sind.
nerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. […] § 15Paragraph 15Antragstellung
denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält.
sbesondere folgende Unterlagen verlangen:Als Nachweis im Sinne des Absatz 4, kann die Behörde
sbesondere folgende Unterlagen verlangen: 1.Ziffer eins zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, 2.Ziffer 2 zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss, 3.Ziffer 3 zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge, 4.Ziffer 4 zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge. […] § 43Paragraph 43Übergangsbestimmungen
der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1
der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205
der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1
der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
ihrem angefochtenen Bescheid vom 27.2.2017 ausführt, dass der verfahrensgegenständliche Weitergewährungsantrag nicht im Dezember 2016 hätte gestellt werden dürfen, da den Beschwerdeführern bis zum 30.4.2017 BMS-Leistungen zuerkannt worden seien und zum Antragstellungszeitpunkt eine Prognose für die Hilfsbedürftigkeit nach dem 30.4.2017 nicht möglich sei, da sich bis dahin noch zahlreiche Veränderungen
Bezug auf die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergeben könnten, so verkennt die belangte Behörde damit die soeben dargelegte Rechtslage. 3.1.3. Weiters ist zu beachten, dass die belangte Behörde
ihrem Verfahren zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den beantragten Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegen, wobei hiezu festzuhalten ist, dass es nur auf diesen Entscheidungszeitpunkt ankommt. Eine Abweisung eines (Weitergewährungs-)Antrages und somit eine Verweigerung der Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen zukünftigen Zeitraum z.B. aus dem Grund, dass nicht prognostizierbar sei, ob ein Antragsteller
nerhalb dieses Zeitraumes nicht doch zu Geld oder Einkünften kommen könnte oder Familienmitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheiden würden und somit die Voraussetzungen dann wegfallen bzw. sich verändern würden, ist nicht zulässig.
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle
den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er
2 NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und
die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert.
hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt.
leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen.
1 leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände,
sbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im
land, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte
Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht § 37 leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor.
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle
den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und
Paragraph 20, leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert.
Paragraph 21, leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt.
Paragraph 22, leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen.
Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände,
sbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im
land, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte
Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht Paragraph 37, leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. 3.1.
weiterer Folge jegliche Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Bezug auf sämtliche Antragsteller unterlassen. Somit steht fest, dass die belangte Behörde auf Grund ihres Rechtsirrtums und
folge der Heranziehung der nicht zutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch der Erstbeschwerdeführer
seinen Rechten verletzt wird, und zum anderen, dass sie jegliche Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch
allen Bereichen sämtlicher Ermittlungen bedarf, um beurteilen zu können, ob die beantragten Leistungen zu gewähren sind. Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. 3.1.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich
der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher
sbesondere dann
Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch
Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,
: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster
stanz, 2013, S. 127, S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster
stanz,
: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster
stanz, 2008, S. 65, S. 73 f).3.1.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich
der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher
sbesondere dann
Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch
Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,
: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster
stanz, 2013, S. 127, S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster
stanz,
: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster
stanz, 2008, S. 65, S. 73 f). Die belangte Behörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, auf Grund ihrer Annahme der verfehlten Abweisungsgründe jegliche Ermittlungen über das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsanträge unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt
dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht
der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (
Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. 3.1.
haltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199). Die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer waren daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2. Nun hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 27.2.2017 zum einen nur an den Erstbeschwerdeführer adressiert, zum anderen hat sie auch lediglich über dessen Antrag abgesprochen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht Adressaten des gegenständlichen Bescheides sind, weil der Bescheid nicht ihnen gegenüber erlassen worden ist. Zur Einbringung einer Beschwerde ist jedoch nur der befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch
haltlich bestimmt ist vergleiche VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199). Die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer waren daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
sbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt,
sbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.384.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.