← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1144/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1144/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 23.9.2016, Zl. RU6-E-43/010-2016, betreffend Anordnung der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß §§ 27 und 28 VwGVG ersatzlos behoben. Das Verfahren wird eingestellt. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraphen 27 und 28 VwGVG ersatzlos behoben. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  4. Mit Schreiben vom 24.3.2016 stellte die ÖI AG (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) beim Landeshauptmann von NÖ (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag, die Eisenbahnkreuzungen auf der *** in km *** und in km *** jeweils mit einer Gemeindestraße aufzulassen. 1.
  5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 23.9.2016, Zl. RU6-E-43/010-2016, ordnete die belangte Behörde in Entsprechung des Antrages die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in km *** und in km *** der *** jeweils mit einer Gemeindestraße an (Spruchpunkt I.). Zusätzlich wies die die erhobenen Einwendungen ab bzw., soweit zivilrechtliche Einwendungen betroffen waren, zurück (Spruchpunkt II.). 1.
  6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 23.9.2016, Zl. RU6-E-43/010-2016, ordnete die belangte Behörde in Entsprechung des Antrages die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in km *** und in km *** der *** jeweils mit einer Gemeindestraße an (Spruchpunkt römisch eins.). Zusätzlich wies die die erhobenen Einwendungen ab bzw., soweit zivilrechtliche Einwendungen betroffen waren, zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
  7. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 wurde gegen den Bescheid von der Stadtgemeinde *** fristgerecht Beschwerde erhoben und diese umfassend ausgeführt. 1.
  8. Mit Schriftsatz vom 20.6.2017 zog die mitbeteiligte Partei ihre am 24.3.2016 gestellten Anträge auf Auflassung der genannten Eisenbahnkreuzungen zurück.
  9. Rechtslage: 2.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§
  11. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. […] § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] § 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ 2.
  1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise:2.
  2. Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise: „§ 13.
(1)Absatz eins,–
(6)[…]
(7)Absatz 7,Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. […]“
  1. Erwägungen: 3.
  2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese in § 13 Abs. 7 AVG vom Gesetzgeber getroffene Festlegung entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504 mwH). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).3.
  3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese in Paragraph 13, Absatz 7, AVG vom Gesetzgeber getroffene Festlegung entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504 mwH). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen ein – zulässiges und fristgerechtes – Rechtsmittel erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Rechtsmittelantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Beschwerdeentscheidung zurückgezogen werden (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen ein – zulässiges und fristgerechtes – Rechtsmittel erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Rechtsmittelantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Beschwerdeentscheidung zurückgezogen werden vergleiche VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). 3.
  4. Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 20.6.2017 während des anhängigen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ ihren verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des VwGH bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2014/02/0159). 3.
  5. Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 20.6.2017 während des anhängigen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ ihren verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des VwGH bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 5.3.2015, Ra 2014/02/0159). In einem solchen Fall ist die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Beschluss zu verfügen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42). In einem solchen Fall ist die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Beschluss zu verfügen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42).
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die insoweit einheitliche Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die insoweit einheitliche Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1144.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.