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{'item': 'LVwG-S-3084/001-2016'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 6§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3084/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. , Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort als Lenker des durch Kennzeichen bezeichneten Lastkraftwagens den LKW, welcher in die Abgasklasse Euro 2 fällt, gelenkt, obwohl im Sanierungsgebiet *** seit dem 01. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen in der Abgasklasse Euro 2 besteht. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine Verkehrszeichen zur Kennzeichnung des Fahrverbotes angebracht waren. Das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen wäre daher nicht gehörig kundgemacht worden und habe daher keine Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschuldigte lenkte einen Lastkraftwagen im Sanierungsgebiet ***, wobei der LKW die Abgasklasse Euro 2 aufwies. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub bestimmt im § 1 Abs. 1 lit. f die räumliche Ausdehnung des Sanierungsgebietes ***.Die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub bestimmt im Paragraph eins, Absatz eins, Litera f, die räumliche Ausdehnung des Sanierungsgebietes ***.

§ 6Abs.

3 dieser Verordnung besteht im Sanierungsgebiet *** ab 01. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung Euro 2 im Sinne der Abgasklassenverordnung fallen.

Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung besteht im Sanierungsgebiet *** ab 01. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung Euro 2 im Sinne der Abgasklassenverordnung fallen. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft mit Geldstrafen bis 2.180 Euro zu bestrafen. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz - Luft mit Geldstrafen bis 2.180 Euro zu bestrafen.

§ 14Abs.

6 Immissionsschutzgesetz Luft können Anordnungen

Abs. 1 – somit auch das hier zur Anwendung gelangende Fahrverbot – sofern diese flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten, und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen

§ 52St

VO 1960 kundgemacht werden können, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnung ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen.

Paragraph 14, Absatz 6, Immissionsschutzgesetz Luft können Anordnungen

Absatz eins, – somit auch das hier zur Anwendung gelangende Fahrverbot – sofern diese flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten, und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen

Paragraph 52, StVO 1960 kundgemacht werden können, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnung ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Die gegenständliche Beschränkung wurde durch Erlassung der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub im Landesgesetzblatt kundgemacht. Weiters wurde – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – diese Verordnung auch auf der Homepage ersichtlich gemacht und ist somit in der Kategorie „Umwelt- und Wasser“ in der Untergruppe „Umweltschutz“ sowie „Umweltrecht allgemein“ für jedermann zugänglich. Die gegenständliche Verordnung wurde daher dem Gesetz entsprechend kundgemacht und besteht somit an deren Rechtswirksamkeit kein Zweifel. Der Beschwerdeführer hätte sich daher bei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos Kenntnis von der Verkehrsbeschränkung verschaffen können und liegt somit fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 VStG vor.Der Beschwerdeführer hätte sich daher bei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos Kenntnis von der Verkehrsbeschränkung verschaffen können und liegt somit fahrlässiges Verhalten im Sinne des Paragraph 5, VStG vor. Zur Strafbemessung ist festzustellen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Die verhängte Strafe bewegt sich lediglich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens und ist somit selbst bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse als angemessen und keineswegs überhöht anzusehen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3084.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.