GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. , Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort als Lenker des durch Kennzeichen bezeichneten Lastkraftwagens den LKW, welcher in die Abgasklasse Euro 2 fällt, gelenkt, obwohl im Sanierungsgebiet *** seit dem 01. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen in der Abgasklasse Euro 2 besteht. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine Verkehrszeichen zur Kennzeichnung des Fahrverbotes angebracht waren. Das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen wäre daher nicht gehörig kundgemacht worden und habe daher keine Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschuldigte lenkte einen Lastkraftwagen im Sanierungsgebiet ***, wobei der LKW die Abgasklasse Euro 2 aufwies. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub bestimmt im § 1 Abs. 1 lit. f die räumliche Ausdehnung des Sanierungsgebietes ***.Die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub bestimmt im Paragraph eins, Absatz eins, Litera f, die räumliche Ausdehnung des Sanierungsgebietes ***.
3 dieser Verordnung besteht im Sanierungsgebiet *** ab 01. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung Euro 2 im Sinne der Abgasklassenverordnung fallen.
Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung besteht im Sanierungsgebiet *** ab 01. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung Euro 2 im Sinne der Abgasklassenverordnung fallen. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft mit Geldstrafen bis 2.180 Euro zu bestrafen. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz - Luft mit Geldstrafen bis 2.180 Euro zu bestrafen.
6 Immissionsschutzgesetz Luft können Anordnungen
Abs. 1 – somit auch das hier zur Anwendung gelangende Fahrverbot – sofern diese flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten, und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen
VO 1960 kundgemacht werden können, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnung ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen.
Paragraph 14, Absatz 6, Immissionsschutzgesetz Luft können Anordnungen
Absatz eins, – somit auch das hier zur Anwendung gelangende Fahrverbot – sofern diese flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten, und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen
Paragraph 52, StVO 1960 kundgemacht werden können, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnung ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Die gegenständliche Beschränkung wurde durch Erlassung der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub im Landesgesetzblatt kundgemacht. Weiters wurde – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – diese Verordnung auch auf der Homepage ersichtlich gemacht und ist somit in der Kategorie „Umwelt- und Wasser“ in der Untergruppe „Umweltschutz“ sowie „Umweltrecht allgemein“ für jedermann zugänglich. Die gegenständliche Verordnung wurde daher dem Gesetz entsprechend kundgemacht und besteht somit an deren Rechtswirksamkeit kein Zweifel. Der Beschwerdeführer hätte sich daher bei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos Kenntnis von der Verkehrsbeschränkung verschaffen können und liegt somit fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 VStG vor.Der Beschwerdeführer hätte sich daher bei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos Kenntnis von der Verkehrsbeschränkung verschaffen können und liegt somit fahrlässiges Verhalten im Sinne des Paragraph 5, VStG vor. Zur Strafbemessung ist festzustellen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3084.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.