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{'item': 'LVwG-AV-124/001-2017'}

Obsah (5)§ 73§ 28§ 25a§ 14§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-124/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 73Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn Dipl. Ing. HD, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.12.2016, GZ: 1/153-9-/658-6/2016, mit welchem der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 73, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen wurde, zu Recht: , 1. Der Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.12.2016, GZ: 1/153-9-/658-6/2016, aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.12.2016, GZ: 1/153-9-/658-6/2016, aufgehoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 27.06.2016 – eingelangt bei der belangten Behörde am 29.06.2016 – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Baubewilligung

§ 14

NÖ Bauordnung 2014: Mit Schreiben vom 27.06.2016 – eingelangt bei der belangten Behörde am 29.06.2016 – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Baubewilligung

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014: Er suche um die Erteilung der Baubewilligung

§ 14

NÖ Bauordnung zum Einbau einer Garage und Reduzierung der bestehenden Geschäftslokalfläche (ehemaliger ***) im Bestand auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Liegenschaftsadresse ***, ***, an. Als für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen lege er Pläne dreifach und eine Baubeschreibung dreifach bei. Er sei alleiniger Eigentümer des gegenständlichen Objektes und bitte er um weitere Vorgangsweise. Er suche um die Erteilung der Baubewilligung

Paragraph 14, NÖ Bauordnung zum Einbau einer Garage und Reduzierung der bestehenden Geschäftslokalfläche (ehemaliger ***) im Bestand auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Liegenschaftsadresse ***, ***, an. Als für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen lege er Pläne dreifach und eine Baubeschreibung dreifach bei. Er sei alleiniger Eigentümer des gegenständlichen Objektes und bitte er um weitere Vorgangsweise. Am 05.10.2016 brachte der Beschwerdeführer neuerliche ein Schreiben an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ein, mit dem Betreff: „Einbringen eines Devolutionsantrages gem. § 73, Abs. 2 AVG. zur Beschleunigung des Bauverfahren aufgrund von Säumigkeit in der Erledigung meines Bauansuchens“.Am 05.10.2016 brachte der Beschwerdeführer neuerliche ein Schreiben an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ein, mit dem Betreff: „Einbringen eines Devolutionsantrages gem. Paragraph 73,, Absatz 2, AVG. zur Beschleunigung des Bauverfahren aufgrund von Säumigkeit in der Erledigung meines Bauansuchens“. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er den Devolutionsantrag zur Beschleunigung des o.a. Bauverfahrens einbringe und ersuche er um Übergang der Entscheidung an den Gemeindevorstand, da der Bürgermeister säumig geworden sei und bis dato keine Entscheidung getroffen habe. Er ersuche um die Erteilung der Baubewilligung

§ 14

NÖ Bauordnung.Er ersuche um die Erteilung der Baubewilligung

Paragraph 14, NÖ Bauordnung. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wies den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.12.2016, GZ: 1/153-9-/658-6/2016,

§ 73Abs.

2 AVG ab.Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wies den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.12.2016, GZ: 1/153-9-/658-6/2016,

Paragraph 73, Absatz 2, AVG ab. Die belangte Behörde begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass am 29.06.2016 der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung eingebracht habe. Am 05.10.2016 habe er den Devolutionsantrag gestellt.

§ 5

NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei Monaten zu entscheiden.

Paragraph 5, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach Paragraph 14,, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei Monaten zu entscheiden.

§ 73Abs.

1 AVG seien die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, sei die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG seien die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, sei die zuletzt ablaufende maßgeblich. Da in diesem Fall das Bauvorhaben auch gewerberechtlich überprüft werden müsse, gelte nicht die dreimonatige Frist aus der NÖ Bauordnung, sondern eine Sechs-Monats-Frist. Es sei im gegenständlichen Fall daher keine Säumnis festzustellen gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde, welche sowohl beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch bei der belangten Behörde (fristgerecht) eingebracht wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bescheidbegründung, wonach für eine Entscheidung eine Sechs-Monats-Frist möglich sei, im gegenständlichen Fall nicht zutreffe, sondern maximal eine dreimonatige Frist einzuhalten sei. Die Bescheid ausstellende Behörde sei offensichtlich in Unkenntnis darüber, welche Rechtsmaterien bei dem Bauansuchen zutreffen. Es werden in der Bescheidbegründung ohne rechtliche Zusammenhänge Belange des Gewerberechtes mit dem Baurecht vermengt. Hierbei handle es sich um zwei völlig unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten. Für sein Verfahren gelte weder die NÖ Bauübertragungsverordnung, noch habe er um ein Konzentrationsverfahren angesucht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich der betroffene Anlagenteil im Bereich einer ehemaligen Betriebsanlage befinde. Die Rechtskraft der Betriebsanlagengenehmigung sei laut Auskunft der zuständigen Gewerbebehörde mit Datum vom 31.12.2009 bereits erloschen. Als Antragsteller für ein Bauansuchen stehe ihm das Recht zu, dass dieses innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist behandelt werde. Es wäre daher im Sinne einer funktionierenden Hoheitsverwaltung zu erwarten gewesen, dass in diesem klar definierten Zeitraum eine baurechtliche Entscheidung getroffen werde oder dass zumindest ein Verbesserungsauftrag im Sinne des AVG an den Projektanten ergehe. Da letzteres nicht erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die vorgelegten Einreichunterlagen für die Durchführung eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens als ausreichend befunden worden seien. Stattdessen stelle die belangte Behörde lediglich fest, dass keine Säumnis der Baubehörde erster Instanz vorliege, was seiner Meinung nach ein Irrtum sei. Dieser eigenwilligen Rechtsansicht könne nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Beschwerde möchte er das Landesverwaltungsgericht ersuchen zu überprüfen bzw. zu klären, welche baubehördliche Instanz nunmehr bei seinem Bauansuchen zuständig sein werde. Weiters richte er an das Landesverwaltungsgericht die Bitte, dass das gegenständliche Bauansuchen „Einbau einer Garage (Einreichunterlagen – Eingang bei der Behörde am 29.06.2016) nunmehr so rasch als möglich abgeschlossen werde, da er durch das nachweislich stattgefundene Behördenversäumnis bereits viel Zeit verloren habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Mit Ansuchen vom 27.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Baubewilligung

§ 14

NÖ Bauordnung 2014 zum Einbau einer Garage und die Reduzierung der bestehenden Geschäftslokalfläche auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***. Der Beschwerdeführer legte diesem Ansuchen Pläne und die Baubeschreibung bei. Dem Antrag wurden alle Antragsbeilagen beigefügt und lagen der Behörde mit 29.06.2016 vor.Mit Ansuchen vom 27.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Baubewilligung

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 zum Einbau einer Garage und die Reduzierung der bestehenden Geschäftslokalfläche auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***. Der Beschwerdeführer legte diesem Ansuchen Pläne und die Baubeschreibung bei. Dem Antrag wurden alle Antragsbeilagen beigefügt und lagen der Behörde mit 29.06.2016 vor. Es wurde mit obigem Ansuchen weder ein Antrag auf Bewilligung, Genehmigung noch bescheidmäßige Feststellung nach einer anderen Verwaltungsvorschrift - als nach der NÖ BO 2014 - gestellt. Bis zum 05.10.2016 erließ die Baubehörde I. Instanz keinen Bescheid. Es erging auch kein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer.Bis zum 05.10.2016 erließ die Baubehörde römisch eins. Instanz keinen Bescheid. Es erging auch kein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 05.10.2016 brachte der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag

§ 73Abs.

2 AVG beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ein. Mit Schreiben vom 05.10.2016 brachte der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag

Paragraph 73, Absatz 2, AVG beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ein. Am 16.12.2016 wurde im Gemeindeamt *** die bautechnische Stellungnahme für das gegenständliche Bauverfahren vom Sachverständigen Ing. WB abgegeben, mit nachstehendem Inhalt: „Sachverhalt: Entsprechend dem Einreichplan samt Baubeschreibung des Dipl.Ing. HD, ***, ***, vom 29.6.2016 soll auf den Grundstücken *** und *** , EZ. ***, KG ***, der Einbau einer Garage in das bestehende Wohnhaus, erfolgen. Im Zuge der Vorprüfung wurde die Zulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt. Befund: Das Bauvorhaben umfasst beim Anwesen der Parz. *** die Verkleinerung des Geschäftslokales für den Einbau einer Kleingarage. Dafür wird für die Garage mit einer Nutzfläche von 49,5 m² eine hochbrandhemmende Wandkonstruktion zum Geschäftstrakt errichtet. Vorgesehen sind auch noch zwei Türanbindungen zum Geschäft, welche jedoch brandhemmend herzustellen sind. In der Außenwand wird noch ein Wanddurchbruch für eine Tür samt den Lüftungseinrichtungen der Garage abgeändert. Der straßenbauseitige Baukörper wird dadurch in einem Fenster und dem Wandteil abgebrochen um mittels neuen Wand samt Überlager für das Zufahrtstor hergestellt. Das Garagentor ist im Ausmaß von 3 m x 2,30 m eingereicht. Über der Garage befindet sich eine Massivdecke. Der Garagenfußboden wird mit vierseitigem Gefälle mit 10 cm hohen öldichten Hochzügen versehen. Nähere Einzelheiten sind aus den beiliegenden Projektunterlagen zu entnehmen. Gutachen: Die Baubehörde wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Ausfahrt zum öffentlichen Gut der Garage, dafür eine Stellungnahme eines Sachverständigen der Verkehrstechnik einzuholen wäre. Aus bautechnischer Sicht wird ansonst festgestellt, dass bei plan - und beschreibungsgem. Ausführung die wesentlichen Bestimmungen der N.Ö. Bauordnung 2014 in der derzeit geltenden Fassung samt deren Verordnungen hinsichtlich Planung, Statik, Brandschutz eingehalten sind. Mit der Fertigstellungsmeldung sind zusätzlich zu den im § 30 der N.Ö. Bauordnung erforderlichen Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:Mit der Fertigstellungsmeldung sind zusätzlich zu den im Paragraph 30, der N.Ö. Bauordnung erforderlichen Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Sicherheitsprotokoll in bundeseinheitlich oder gleichwertiger Fassung für die neuen Elektroinstallationen.
  2. Im Bereich der Garage ist bei der Brandschutztüre zum Wohnhaus ein Handfeuerlöscher nach Brandklasse ABC mit 6 kg bereitzuhalten.
  3. Bescheinigung, daß für die Garage bei der Außenzugangtür die geforderte Lüftung der Garage eingebaut wurde. Baubefund Schornstein
  4. Sicherheitsprotokoll in bundeseinheitlicher oder gleichwertiger Fassung für die neuen Elektroinstallationen mit Angabe der Erdungsskizze.“ Nicht festgestellt werden konnte, dass Verfahren im Zusammenhang mit gegenständlichem Bauansuchen, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Den Beschwerdeführer trifft kein Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Verzögerung zur Entscheidung auf unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten Verfahrensaktes, welcher von der Verwaltungsbehörde vorgelegt wurde. Darin einliegend sind der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung, der Devolutionsantrag, die Niederschrift betreffend die Stellungnahme für das Bauverfahren, der angefochtene Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, sodass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststellen ließ. Dem Antrag lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass damit – ausschließlich – um eine Baubewilligung angesucht wird. Zwar wird beantragt, Geschäftsräumlichkeiten zu verkleinern, doch ist dem Ansuchen nicht entnehmbar, dass um eine Bewilligung, Genehmigung oder eine bescheidmäßige Feststellung im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung angesucht wird bzw. eine solche von Nöten sei. Auch ließ sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass ein weiteres Verfahren eingeleitet worden sei. Überhaupt war nicht feststellbar, dass eine – wie von der Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt – Prüfung der Angelegenheit in gewerberechtlicher Sicht stattgefunden hat. Es ließ sich somit weder auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers noch auf Grundlage des Verfahrensaktes ein Hinweis finden, dass mehrere Verfahren infolge des eingebrachten Ansuchens geführt werden, sodass die diesbezüglichen Feststellungen ohne Bedenken getroffen werden konnten. Die Feststellung, dass kein Verbesserungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer erteilt wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, zumal anzunehmen ist, dass der Akt vollständig vorgelegt wurde und ließ sich darin kein Hinweis bezüglich eines allfälligen Verbesserungsauftrages finden. Darauf aufbauend konnte die Feststellung getroffen werden, dass dem Antrag alle Antragsbeilagen beigefügt wurden und der Behörde mit 29.06.2016 vorlagen. Andernfalls wäre wohl ein Mängelbehebungsauftrag im Akt einliegend. Auch der Stellungnahme des Sachverständigen ließ sich nicht entnehmen, dass Antragsbeilagen fehlen würden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Antrag samt Antragsbeilagen vollständig eingebracht wurde, hätte der Sachverständige ansonsten nicht das Gutachten erstatten können bzw. wäre wohl ein Hinweis auf noch ausständige Unterlagen (Antragsbeilagen iSd NÖ BO 2014) enthalten, sodass auf dieser Grundalge die obige Feststellung bedenkenlos getroffen werden konnte. Zumal es auch keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines allfälligen Verschuldens des Beschwerdeführers bezüglich der Verzögerung der Entscheidung gab und eben auch kein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, konnte bedenkenlos konstatiert werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung trifft. Dass ein unüberwindliches Hindernis vorgelegen hätte, oder sonstige triftige Gründe gegeben waren, die zur Verzögerung der Entscheidung geführt hätten, ließ sich dem Verfahrensakt gleichfalls nicht entnehmen und wurde derartiges seitens der belangten Behörde auch nicht vorgebracht oder im angefochtenen Bescheid erwähnt, sodass die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Gleich verhält es sich mit der zweiten Negativfeststellung. Entsprechende Anhaltspunkte, dass Verfahren im Zusammenhang mit gegenständlichem Bauansuchen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, lagen nicht vor. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Zumal das Bauansuchen im Jahr 2016 eingebracht wurde, waren die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 auf gegenständlichen Sachverhalt anwendbar. § 2 NÖ BO 2014:Paragraph 2, NÖ BO 2014:

(1)Baubehörde erster Instanz ist - der Bürgermeister - der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist - der Gemeindevorstand (Stadtrat) - der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei) § 5 NÖ BO 2014:Paragraph 5, NÖ BO 2014: Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung
(1)Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.
(1)Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen.
(2)Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.
(2)Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Paragraph 14,, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 19,) der Baubehörde vorliegen.
(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
(4)In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
(4)In baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
(5)Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach § 23 Abs. 9 entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.
(5)Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach Paragraph 23, Absatz 9, entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein. § 39 Abs. 2a AVG:Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG: Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. § 73 AVG:Paragraph 73, AVG:
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Ausgehend von den Feststellungen, hat der Beschwerdeführer ein Bauansuchen nach § 14 NÖ BO 2014 eingebracht. Binnen dreier Monate erließ die Baubehörde I. Instanz keinen Bescheid. Nach Ablauf der drei Monate brachte der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag direkt bei der Berufungsbehörde, beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, ein.Ausgehend von den Feststellungen, hat der Beschwerdeführer ein Bauansuchen nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 eingebracht. Binnen dreier Monate erließ die Baubehörde römisch eins. Instanz keinen Bescheid. Nach Ablauf der drei Monate brachte der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag direkt bei der Berufungsbehörde, beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, ein. Ausgehend davon, dass es sich ausschließlich um ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 handelt, war für die Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG iVm. § 39 Abs. 2a AVG kein Raum. Da die NÖ BO 2014 eine zu § 73 Abs. 1 AVG unterschiedliche Entscheidungsfrist normiert, war iSd § 73 Abs. 1 AVG iVm § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 auch die dreimonatige Entscheidungsfrist heranzuziehen.Ausgehend davon, dass es sich ausschließlich um ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 handelt, war für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG kein Raum. Da die NÖ BO 2014 eine zu Paragraph 73, Absatz eins, AVG unterschiedliche Entscheidungsfrist normiert, war iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014 auch die dreimonatige Entscheidungsfrist heranzuziehen. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (vgl. VwGH 12.02.1995, 92/07/0178 ua), nicht schon mit dem Tag der Postaufgabe (vgl. VwGH 01.10.2001, 2001/10/0080).

§ 5Abs.

2 NÖ BO 2014 beginnt die Entscheidungsfrist erst, wenn alle Antragsbeilagen der Baubehörde vorliegen.Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war vergleiche VwGH 12.02.1995, 92/07/0178 ua), nicht schon mit dem Tag der Postaufgabe vergleiche VwGH 01.10.2001, 2001/10/0080).

Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014 beginnt die Entscheidungsfrist erst, wenn alle Antragsbeilagen der Baubehörde vorliegen. Ausgehend von der Antragseinbringung samt Antragsbeilagen am 27.06.2016 – eingelangt bei der Behörde am 29.06.2016 – ist die dreimonatige Entscheidungsfrist iSd § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 am 29.09.2016 abgelaufen. Ausgehend von der Antragseinbringung samt Antragsbeilagen am 27.06.2016 – eingelangt bei der Behörde am 29.06.2016 – ist die dreimonatige Entscheidungsfrist iSd Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014 am 29.09.2016 abgelaufen. Bis zu diesem Tag erließ die Baubehörde I. Instanz keinen Bescheid.Bis zu diesem Tag erließ die Baubehörde römisch eins. Instanz keinen Bescheid. Es konnte kein Umstand konstatiert werden, der auf ein mangelndes bzw. nicht überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz hinweisen würde, weshalb infolge Fristablaufs am 29.09.2016 die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde

§ 73Abs.

2 AVG übergegangen ist. Es konnte kein Umstand konstatiert werden, der auf ein mangelndes bzw. nicht überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz hinweisen würde, weshalb infolge Fristablaufs am 29.09.2016 die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde

Paragraph 73, Absatz 2, AVG übergegangen ist. Der Gemeindevorstand hätte daher inhaltlich über das Bauansuchen – infolge des zulässigerweise eingebrachten Devolutionsantrages und des Übergangs der Entscheidungspflicht auf diesen – absprechen müssen. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsvorschrift des § 73 Abs. 1 AVG bezieht sich nur auf solche Verfahren, für welche eine Bewilligung nach anderen Gesetzen erforderlich ist. Da im vorliegenden Antrag weder eine Bewilligung nach einer anderen Gesetzesstelle begehrt wird, noch auf Grund des Inhalts des Ansuchens auf das Erfordernis einer gewerberechtlichen Bewilligung zu schließen wäre, war die Entscheidungsfrist von drei Monaten

§ 5Abs.

2 NÖ BO 2014 anwendbar. Ob die Behörde interne Prüfungen nach anderen Vorschriften vornimmt oder nicht, ist für die Frage der Entscheidungsfrist und des Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung iSd § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 bzw. § 73 AVG rechtlich unerheblich.Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsvorschrift des Paragraph 73, Absatz eins, AVG bezieht sich nur auf solche Verfahren, für welche eine Bewilligung nach anderen Gesetzen erforderlich ist. Da im vorliegenden Antrag weder eine Bewilligung nach einer anderen Gesetzesstelle begehrt wird, noch auf Grund des Inhalts des Ansuchens auf das Erfordernis einer gewerberechtlichen Bewilligung zu schließen wäre, war die Entscheidungsfrist von drei Monaten

Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014 anwendbar. Ob die Behörde interne Prüfungen nach anderen Vorschriften vornimmt oder nicht, ist für die Frage der Entscheidungsfrist und des Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung iSd Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014 bzw. Paragraph 73, AVG rechtlich unerheblich. Zumal der Gemeindevorstand Berufungsbehörde iSd § 73 Abs. 2 AVG ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen übergegangen.Zumal der Gemeindevorstand Berufungsbehörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen übergegangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.124.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.